Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.08.2014, Az. 2 BvR 2639/09

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2014, 3231

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Handhabung der Vorlagepflicht an den EuGH nach Art 267 AEUV - hier: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Anwendung des Art 86 Abs 2 EG / Art 106 Abs 2 AEUV auf abfallrechtlichen Sachverhalt und Absehen von einer Vorlage an den EuGH


Gründe

1

[X.]ie Beschwerdeführerin, ein Unternehmen der privaten Abfallentsorgung, wendet sich gegen eine Verfügung, mit der ihr das Einsammeln von Altpapier untersagt worden ist.

2

1. [X.]ie Beschwerdeführerin führte bis zum 31. [X.]ezember 2003 in Teilen der [X.] die [X.] aus. Nach einer Neuausschreibung wurde diese Aufgabe einem anderen Unternehmen zur gemeinsamen Erledigung mit der [X.] übertragen. [X.]ie Beschwerdeführerin betrieb weiterhin [X.]. Sie schloss mit Hausverwaltungen und Wohnungsbaugesellschaften Verträge über die Übernahme von Altpapier und stellte Container vor Supermärkten auf. [X.]ie Verwertung des [X.] sollte unter anderem in den [X.] erfolgen.

3

2. [X.]ie [X.] untersagte der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der Fassung vom 27. September 1994 (KrW-/AbfG) die Sammeltätigkeit und forderte sie auf, ihre Sammelcontainer zu entfernen. Private Haushalte seien verpflichtet, ihr Altpapier der [X.] zu überlassen. § 13 KrW-/AbfG 1994 lautete auszugsweise:

§ 13 Überlassungspflichten

(1)

[X.]

(3)

3. die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(…)

(4)

4

Eine die Überlassungspflicht ausschließende Eigenverwertung im Sinne von § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG 1994 liege nicht vor, wenn das Altpapier der Beschwerdeführerin von den [X.] zur Verwertung überlassen werde. [X.]ie Beschwerdeführerin betreibe auch keine gewerbliche Sammlung entsprechend § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-AbfG 1994, da ihr das Altpapier nicht freiwillig, sondern aufgrund vertraglicher Bindungen überlassen werde. [X.]er Tätigkeit der Beschwerdeführerin stünden zudem überwiegende öffentliche Interessen entgegen. [X.]ie Stadt könne die ihr obliegende Abfallentsorgung nicht wirtschaftlich planen und durchführen, wenn sie wegen privater Konkurrenz Reserve- und Bereitschaftsvorkehrungen in ungewissem Umfang treffen müsse. [X.]ie Grundlage der Gebührenkalkulation würde zerstört, denn private Konkurrenten würden sich auf die lukrativen Gegenden konzentrieren, so dass für den städtischen Entsorgungsbetrieb nur finanziell unattraktive Randbezirke verblieben. [X.]ie nach erfolglosem Widerspruch von der Beschwerdeführerin erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

5

3. [X.]as [X.] hat die Untersagungsverfügung mit Urteil vom 22. April 2008 aufgehoben. [X.]ie Sammlung der Beschwerdeführerin sei als eine die Überlassungspflicht ausschließende Eigenverwertung im Sinne von § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG 1994 anzusehen. Es sei allgemein zulässig, Pflichten - soweit sie keine unvertretbaren Handlungen beträfen - durch [X.]ritte erfüllen zu lassen. [X.]ie privaten [X.] würden das Altpapier daher auch dann selbst im Sinne dieser Vorschrift verwerten, wenn sie es einem [X.]ritten überließen.

6

[X.]as Altpapier sei auch deshalb von der Überlassungspflicht ausgenommen, weil die Beschwerdeführerin eine gewerbliche Sammlung im Sinne von § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG 1994 betreibe, der keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Um die Erfüllung seiner Aufgaben sicherzustellen, müsse ein öffentlicher Abfallentsorger notfalls seinen Betrieb umstrukturieren oder die Gebühren erhöhen.

7

4. Im Revisionsverfahren hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, eine Überlassungspflicht für Altpapier zugunsten der öffentlichen Entsorger verstoße gegen Unionsrecht. [X.]ie angegriffene Verfügung bedeute eine nach Art. 12 der Verordnung ([X.]) Nr. 1013/2006 des [X.] und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen ([X.] - AbfVerbrV) unzulässige Verbringungsbeschränkung. [X.] seien zwar nicht absolut unzulässig. [X.]ie von der [X.] zugelassenen Ausnahmen lägen jedoch nicht vor. [X.]ementsprechend habe der [X.] eine auf § 13 Abs. 4 KrW-/AbfG 1994 gestützte Andienungspflicht für gefährliche Abfälle für unzulässig erklärt. Angesichts der abschließenden Regelung der Verordnung könne zur Rechtfertigung der [X.]beschränkung nicht auf das Primärrecht zurückgegriffen werden. [X.]ie Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 2 [X.] [heute Art. 106 Abs. 2 A[X.]] lägen im Übrigen nicht vor.

8

5. Mit Urteil vom 18. Juni 2009 hat das [X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

9

a) [X.]er Überlassungspflicht könnten [X.] gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG 1994 nur entgehen, wenn sie die Abfälle selbst verwerten würden. Aus Systematik, Entstehungsgeschichte und [X.] der Regelung folge, dass die Hinzuziehung eines [X.]ritten kein Fall der Entsorgung durch den [X.] selbst sei. [X.]er Gesetzgeber habe vielmehr eine Grundentscheidung zugunsten der öffentlich-rechtlichen Entsorgung des Abfalls aus privaten Haushaltungen getroffen.

b) Ob eine gewerbliche Sammlung im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG 1994 vorliege, sei danach zu beurteilen, ob sich die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild eindeutig von der eines beauftragten [X.] unterscheide. Es komme darauf an, ob die Sammlung eher auf vertraglicher Grundlage und in dauerhaften Strukturen erfolge oder ob sie eher dem Bild einer freiwilligen unentgeltlichen Überlassung entspreche. Nur im letzteren Fall könne es sich um eine gewerbliche Sammlung handeln, die von der Überlassungspflicht ausgenommen sei. [X.]iese Auslegung entspreche insbesondere dem Ziel des Gesetzgebers, die - Mitte der 1980er Jahre - geläufige Praxis bei den gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen zu erhalten. Nur soweit die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nach diesen Maßstäben als gewerbliche Sammlung anzusehen sei, könne sie weiter ausgeübt werden. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat das [X.] die Rechtssache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

c) Bei Prüfung der Frage, ob der [X.]urchführung einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG 1994), habe das Oberverwaltungsgericht einen unzutreffenden Maßstab angelegt. [X.]as öffentliche Interesse könne überwiegen, wenn die Sammlung sich nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügig auf Organisation und Planungssicherheit des öffentlichen [X.] auswirke.

d) [X.]as sekundäre Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrecht könne der Untersagungsverfügung schon deshalb nicht entgegenstehen, weil es für sortenreine Abfälle wie Altpapier keine Regelungen enthalte. Insbesondere die [X.] betreffe nicht das Einsammeln, sondern das Verbringen von Abfällen. Auch primäres Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrecht stehe der angegriffenen Verfügung nicht entgegen. [X.]ie Verfügung verstoße daher nicht gegen die Regeln der [X.]freiheit. Nach Art. 86 Abs. 2 [X.] [heute Art. 106 Abs. 2 A[X.]] gälten die [X.] [X.]regeln für Unternehmen, die mit [X.]ienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, nur, soweit ihre Anwendung nicht die Erfüllung der Aufgaben der [X.]aseinsvorsorge rechtlich oder tatsächlich verhindert. [X.]er [X.] habe insofern entschieden, dass das Abholen und Behandeln von Abfällen zur [X.]aseinsvorsorge zähle.

[X.]ie Tätigkeit der Beschwerdeführerin verhindere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlichen [X.]. Eine derartige Verhinderung der Aufgabenerfüllung liege nach der Rechtsprechung des [X.] bereits vor, wenn die Aufgabe unter den Voraussetzungen des freien [X.] zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen nicht erfüllt werden könne. So lägen die [X.]inge hier: Bei ungehinderter Konkurrenz durch die Zulassung privater Altpapierentsorger sei das erforderliche Mindestmaß an wirtschaftlicher Planbarkeit nicht mehr gewahrt, und die Erfüllung der Aufgabe des Abfallentsorgers zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen werde verhindert. Auch ein etwaiger Eingriff in die [X.] sei damit gerechtfertigt.

6. Mit Beschluss vom 30. September 2009 hat das [X.] eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

7. [X.]as erneut befasste Oberverwaltungsgericht bestätigte die Untersagungsverfügung, soweit sie das Einsammeln von Altpapier aus privaten Haushaltungen sowie die [X.]urchführung grundstücksnaher Straßenbündelsammlungen betraf. Insoweit entspreche die Tätigkeit der Beschwerdeführerin dem Bild eines dauerhaft beauftragten [X.] und nicht dem einer gewerblichen Sammlung. Zulässig sei es aber, Altpapiercontainer vor Supermärkten aufzustellen, da dies nicht dem Bild eines dauerhaft Beauftragten entspreche. Auf vertragliche Vereinbarungen komme es dabei nicht an. Auch [X.] seien zulässig.

[X.]as Oberverwaltungsgericht habe die Ausführungen des [X.]s zum primären und sekundären Gemeinschaftsrecht zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidungsfindung einbezogen. Als nicht letztinstanzliches Gericht sei es zu einer Vorlage an den [X.] nicht verpflichtet. [X.]ie Revision hat es nicht zugelassen.

8. Mit Beschluss vom 4. Juli 2011 hat das [X.] eine Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet zurückgewiesen. [X.]ie Beschwerdeführerin habe keine rechtsgrundsätzlichen Fragen vorgetragen, die eine Zulassung der Revision rechtfertigten. Insbesondere sei die Frage der Vereinbarkeit der Untersagungsverfügung mit dem Unionsrecht nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil das [X.] dies bereits im ersten Rechtszug getan habe und nun an diese Auffassung gebunden sei; es beabsichtige nicht, von dieser Meinung abzurücken. [X.]as Oberverwaltungsgericht habe sein Vorlageermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

9. Nach dem Willen des Gesetzgebers des inzwischen an die Stelle des KrW-/AbfG getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes ([X.]) vom 24. Februar 2012 stehen - entgegen der Auffassung des [X.]s - vertragliche Bindungen zwischen dem Sammler und den [X.] der Annahme einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen (vgl. BT[X.]rucks 17/6052, [X.]). Überlassungspflichten für getrennt gesammelte Abfälle zur Verwertung könnten allerdings nach Art. 106 Abs. 2 A[X.] ([X.] 86 Abs. 2 [X.]) gerechtfertigt werden (vgl. BT[X.]rucks 17/6052, [X.]).

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidungen des [X.]s vom 18. Juni 2009, vom 30. September 2009 und vom 4. Juli 2011. Sie rügt eine Verletzung des Rechts auf [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

1. [X.]as [X.] habe Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, da es von einer Vorlage an den [X.] abgesehen habe. [X.]ie europarechtlichen Fragen seien entscheidungserheblich gewesen. In der Rechtsprechung des [X.] sei jedenfalls nicht im Sinne der Auffassung des [X.]s geklärt, ob die enge Auslegung des Begriffs der gewerblichen Sammlung in § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG 1994 durch das [X.] mit der [X.], der [X.] sowie den Artikeln 29, 86 und 82 [X.] [heute Art. 28, 106 und 102 A[X.]] vereinbar sei. Jedenfalls gebe es keine Rechtsprechung des [X.], die das Verständnis des [X.]s stütze. Art. 86 Abs. 2 [X.] [Art. 106 Abs. 2 A[X.]] gestatte keine Abweichungen von Vorschriften des Sekundärrechts. [X.]ie Beschwerdeführerin habe in dem Verfahren vor dem [X.] auf die entsprechende Rechtsprechung des [X.] hingewiesen. [X.]as [X.] sei als letztinstanzliches Gericht zur Vorlage verpflichtet gewesen.

Auch durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde habe das [X.] gegen das Recht auf [X.] verstoßen. [X.]adurch habe es die Auffassung des [X.] geduldet, dieses sei kein letztinstanzliches Gericht und deshalb zu einer Vorlage an den [X.] nicht verpflichtet. Ein Oberverwaltungsgericht sei jedoch dann als letztinstanzliches Gericht anzusehen, wenn es gegen seine Entscheidung die Revision nicht zulasse.

2. Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, da sich das [X.] nicht mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Auslegung der maßgeblichen Rechtsnormen durch den [X.] auseinandergesetzt habe. [X.]as [X.] sei auf die wesentlichen Punkte des Vortrags der Beschwerdeführerin nicht eingegangen. [X.]ies betreffe den Vortrag zum [X.] Sekundärrecht und zum Primärrecht. [X.]ie Voraussetzungen des Art. 86 Abs. 2 [X.] [Art. 106 Abs. 2 A[X.]], der [X.]beschränkungen rechtfertigen könnte, lägen nicht vor.

3. [X.]ie Entscheidung des [X.]s greife unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit ein. [X.]er Beschwerdeführerin seien nur noch Tätigkeiten erlaubt, die sich geringfügig auf die Organisation und die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen [X.] auswirkten. Praktisch sei die Tätigkeit als gewerblicher Abfallsammler damit unrentabel.

[X.]ie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Annahme auch nicht zur [X.]urchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 [X.]G).

1. [X.]ie Entscheidung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung anzunehmen. [X.]ie Beschwerdeführerin hat keine neue, grundlegende verfassungsrechtliche Frage aufgezeigt, zu der eine Entscheidung des [X.] geboten wäre. In der Rechtsprechung des [X.] sind die hier maßgeblichen Fragen zur Einordnung des [X.] als [X.] im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. [X.] 73, 339 <366 f.>; 82, 159 <195>; zuletzt [X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, juris, Rn. 177 ff.) und zur Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch Nichtbeachtung von [X.] (vgl. [X.] 21, 191 <194>; 46, 315 <319>; 96, 205 <216>; 105, 279 <311>) geklärt. Auch hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG hat die Beschwerdeführerin keine ungeklärte Verfassungsrechtsfrage aufgezeigt.

2. [X.]ie Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur [X.]urchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Sie ist jedenfalls unbegründet. [X.]ie angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten.

a) [X.]as [X.] hat nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, indem es von einer Vorlage an den Gerichtshof abgesehen hat.

aa) [X.]er [X.] ist [X.] im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. [X.] 73, 339 <366>; 82, 159 <192>; 126, 286 <315>; 128, 157 <186 f.>; 129, 78 <105>). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 A[X.] sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. [X.] 82, 159 <192 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105>; st[X.]pr). Kommt ein [X.] Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des [X.] daher nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des Gerichtshofs der [X.] nicht gegeben ist (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, NJW 2013, S. 1499 <1501>, Rn. 91), kann dem [X.] des Ausgangsrechtsstreits [X.] entzogen sein (vgl. [X.] 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, [X.]. [X.]/81, [X.], [X.]. 1982, S. 3415 ff., Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch [X.] 82, 159 <193>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105 f.>).

[X.]) [X.]as [X.] beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. [X.] 29, 198 <207>; 82, 159 <194>). [X.]urch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird das [X.] nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden einem Gericht unterlaufenen, die Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Vielmehr ist das [X.] gehalten, seinerseits die [X.] zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. [X.] 82, 159 <194>).

[X.]iese Grundsätze gelten auch für die unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift des Art. 267 Abs. 3 A[X.]. [X.]aher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. [X.] 126, 286 <315>). [X.]as [X.] überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 A[X.] bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>). [X.]urch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der [X.] Rechtsordnung entspricht. [X.]as [X.] wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. [X.] 126, 286 <316> m.w.N.). Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. [X.] 126, 286 <316>; [X.]K 13, 506 <512>; 14, 230 <233>; 16, 328 <336>;[X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 -, NJW 1988, S. 1456 <1457>).

(1) [X.]ie Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 A[X.] wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. [X.] 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>).

(2) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. [X.] 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>).

(3) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingegen noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. [X.] 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>). [X.]as ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte [X.]" willkürlich bejahen.

[X.]as Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. [X.] 82, 159 <196>; 128, 157 <189>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. [X.] 75, 223 <234>; 128, 157 <188>; 129, 78 <107>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte [X.]"; vgl. [X.] 129, 78 <107>).

[X.] gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 A[X.] im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung für gegeben hält (vgl. [X.] 82, 159 <196>; zum Vorliegen eines solchen Falles, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht zugrunde gelegten Meinung eindeutig vorzuziehen sind, vgl. [X.] 82, 159 <196>; 126, 286 <317>).

b) Eine nicht mehr verständliche oder unhaltbare Auslegung und Anwendung des Art. 267 Abs. 3 A[X.] liegt danach nicht vor. [X.]as [X.] hat weder das Institut der Vorlage an den Gerichtshof grundsätzlich übersehen, noch ist es bewusst von dessen Rechtsprechung abgewichen, sondern hat sich damit ausdrücklich auseinandergesetzt. [X.]ie Auslegung von § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG 1994 durch das [X.] überschreitet auch nicht den richterlichen Beurteilungsrahmen mit Blick auf das Unionsrecht. Es ist - ohne den Begriff zu verwenden - von einem "acte clair" ausgegangen und hat dies mit der Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 2 [X.] [Art. 106 Abs. 2 A[X.]] begründet (aa), diese Vorschrift in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angewandt ([X.]) und dies mit der Rechtsprechung des [X.] der [X.] begründet (cc).

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist ein Rückgriff auf das Primärrecht zulässig, soweit eine Materie sekundärrechtlich nicht abschließend geregelt ist (vgl. [X.], Urteil vom 13. [X.]ezember 2001, [X.]. [X.]/99, [X.], [X.]. 2001, [X.] Rn. 32). [X.]as [X.] geht insoweit davon aus, dass Art. 16 der [X.] 2008/98/[X.] sortenreine Abfallfraktionen aus privaten Haushaltungen nicht erfasse und die [X.] Nr. 1013/2006 nicht das Einsammeln, sondern nur das Verbringen von Abfällen aus privaten Haushaltungen regele. [X.]as mag im Schrifttum umstritten sein (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Umweltrecht, 1. Juli 2014, [X.] § 17 Rn. 64 f. - April 2013 - mit Nachweis zur Gegenauffassung), scheint für das [X.] jedoch unzweifelhaft festzustehen.

Hinzu kommt, dass auch der vom [X.] als unzweifelhaft zulässig angesehene Rückgriff auf Art. 106 Abs. 2 A[X.] [Art. 86 Abs. 2 [X.]] jedenfalls nicht willkürlich ist. Unabhängig von der Frage, ob sich das Primärrecht insoweit nicht schon wegen seiner Höherrangigkeit durchsetzt, strahlt Art. 106 Abs. 2 A[X.] (Art. 86 Abs. 2 [X.]) nach überwiegender Meinung jedenfalls auf sekundärrechtlich geregelte Bereiche aus (vgl. z.B. [X.], in: [X.]/Hilf/ [X.], [X.]as Recht der [X.], Art. 106 A[X.] Rn. 62 - März 2011 -; Ehricke, in: [X.]/[X.], Kartellrecht, 2. Aufl. 2009, Art. 86 [X.] Rn. 87 ff.; [X.], in: Schwarze/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2012, Art. 106 A[X.] Rn. 55; a.A. unter Berufung auf den Wortlaut [X.], in: [X.], [X.]/A[X.], 2. Aufl. 2012, Art. 106 Rn. 42). [X.]as wird durch die teleologische Überlegung bestätigt, dass der Generalvorbehalt zugunsten der in Art. 106 Abs. 2 A[X.] (Art. 86 Abs. 2 [X.]) genannten Unternehmen sicherstellen soll, dass diese die ihnen übertragenen besonderen Aufgaben auch tatsächlich erfüllen können, es für die Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben aber keine Rolle spielen kann, ob sie durch primär- oder durch sekundärrechtliche Regelungen gefährdet wird (vgl. [X.], in: Schwarze/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2012, Art. 106 A[X.] Rn. 55). Auch der Gesetzgeber des neuen [X.] (vgl. BT[X.]rucks 17/6052, [X.]) und die [X.] (vgl. [X.]) [X.]/51545 vom 29. Juni 2011, [X.]) sind der Auffassung, dass Überlassungspflichten für Hausabfälle über Art. 106 Abs. 2 A[X.] [Art. 86 Abs. 2 [X.]] gerechtfertigt werden können.

[X.]) [X.]ie konkrete Anwendung von Art. 106 Abs. 2 A[X.] [Art. 86 Abs. 2 [X.]] begegnet mit Blick auf die Auslegung von § 13 KrW-/AbfG 1994 ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

(1) Nach Art. 106 Abs. 2 A[X.] [Art. 86 Abs. 2 [X.]] kann die [X.]freiheit zugunsten von Unternehmen, die mit [X.]ienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, beschränkt werden, wenn anderenfalls die Erfüllung der übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert wird.

Abholen und die Behandlung von [X.] sind im Allgemeininteresse liegende öffentliche Aufgaben, die ein Staat von Behörden wahrnehmen lassen kann und auf die er entscheidenden Einfluss behalten darf (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1998, [X.]. [X.], [X.], [X.]. 1998, [X.] Rn. 52; Urteil vom 23. Mai 2000, [X.]. [X.]/98, [X.], [X.]. 2000, [X.] Rn. 75).

Eine Verhinderung der Aufgabenerfüllung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 A[X.] [Art. 86 Abs. 2 [X.]] liegt vor, wenn das öffentliche Unternehmen seine Tätigkeit unter [X.]bedingungen nicht zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen ausüben kann. Eine Existenzgefährdung durch die Zulassung von Wettbewerb ist dabei nicht Voraussetzung für die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 [X.] beziehungsweise Art. 106 Abs. 2 A[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 1997, [X.]. [X.]/94, [X.], [X.]. 1997, [X.] Rn. 43; Urteil vom 17. Mai 2001, [X.]. [X.]/99, [X.]/[X.], [X.]. 2001, [X.] Rn. 54; Urteil vom 19. Mai 1993, [X.]. [X.], [X.], [X.]. 1993, [X.] Rn. 14 ff.). Entscheidend ist, ob es für das begünstigte Unternehmen einen anderen wirtschaftlich zumutbaren Weg gibt, seine Aufgabe zu erfüllen, wobei auch die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen einzubeziehen ist (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], a.a.[X.] Rn. 14 ff.; [X.]. [X.]/94, [X.], a.a.[X.] Rn. 53). Beschränkungen können auch dann gerechtfertigt sein, wenn sie dazu dienen, dass eine [X.]ienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu möglichst niedrigen, sozialverträglichen Gebühren erbracht werden kann (vgl. [X.], [X.]/94, [X.], a.a.[X.] Rn. 53 ff.).

(2) Von diesen Maßstäben ist das [X.] ausgegangen. Es hat darauf abgestellt, dass eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung bei freiem Zugang Privater zum [X.]ammeln nicht gewährleistet werden könne. [X.]ie kontinuierliche und verlässliche Aufgabenerfüllung der [X.] durch den öffentlichen Entsorgungsträger setze ein Mindestmaß an Planbarkeit voraus, das bei einem ungehinderten Zugriff privater [X.]ritter nicht gewährleistet wäre. Im Ergebnis ist es daher nicht entscheidend, ob das [X.] den Begriff der gewerblichen Sammlung in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG 1994 möglicherweise zu eng ausgelegt hat, wie es der Gesetzgeber des neuen [X.] annimmt. [X.]enn auch einer gewerblichen Sammlung kann nach § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG 1994 im Sinne von Art. 106 Abs. 2 A[X.] [Art. 86 Abs. 2 [X.]] der Einwand der wirtschaftlich unzumutbaren Aufgabenerfüllung entgegengehalten werden.

cc) [X.]er Überlassungspflicht steht es nicht entgegen, dass der [X.] eine kommunale Andienungspflicht für gefährliche Abfälle aufgrund der auf § 13 Abs. 4 KrW-/AbfG 1994 gestützten [X.] Sonderabfallverordnung als unzulässig angesehen hat. Zum einen diente diese Andienungspflicht dem Umweltschutz (vgl. § 13 Abs. 4 KrW-/AbfG 1994 und [X.], [X.]. [X.]/99, [X.]aimler Chrysler, a.a.[X.] Rn. 54, 57 ff.), während die Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG 1994 dem Erhalt der abfallwirtschaftlichen [X.]aseinsvorsorge dient. Zum anderen bezieht der [X.] seine Ausführungen ausdrücklich auf Abfälle, die zur Beseitigung bestimmt sind (vgl. [X.], [X.]. [X.]/99, [X.]aimler Chrysler, a.a.[X.] Rn. 28). [X.]ies erfasst nicht solche Abfälle, die - wie im vorliegenden Fall das Altpapier - nicht zur Beseitigung, sondern zur Verwertung bestimmt sind.

c) Auch das Oberverwaltungsgericht - dessen Entscheidung nicht ausdrücklich angegriffen ist - hat nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, indem es nach der Zurückverweisung von einer Vorlage an den [X.] abgesehen hat. Gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.] sind nur letztinstanzliche Gerichte zur Vorlage verpflichtet. Letztinstanzliche Gerichte sind die Gerichte, gegen deren Entscheidungen kein Rechtsmittel mehr zulässig ist. Gegen die Entscheidung des [X.] war jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die zu den Rechtsmitteln im Sinne von Art. 267 A[X.] zählt (vgl. [X.] 82, 159 <196>). [X.]aher ist auch die von der Beschwerdeführerin angegriffene Entscheidung des [X.]s vom 4. Juli 2011, mit der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, insoweit nicht zu beanstanden.

d) [X.]as [X.] hat auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. [X.] 46, 315 <319>; 105, 279 <311>). Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. [X.]ie Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht in letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. [X.]eshalb müssen, damit das [X.] einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. [X.] 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz davor, dass ein Gericht Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Rechtsgründen unberücksichtigt lässt (vgl. [X.] 21, 191 <194>; 60, 305 <310>; 96, 205 <216>).

Zwar hat sich das [X.] in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2009 nicht vertieft mit der europarechtlichen Argumentation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. [X.]arin liegt jedoch kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör. [X.]a es nach der Auffassung des [X.]s entscheidend auf die Anwendung des primären Unionsrechts ankam, waren die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Sekundärrecht nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen wäre ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung des [X.]s vom 30. September 2009 über die Anhörungsrüge geheilt.

e) Auch Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. [X.]ie Auslegung der Überlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG 1994) sowie des Begriffs der gewerblichen Sammlung (§ 13 Abs. 3 KrW-/AbfG 1994) durch das [X.] sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie das [X.] ausführt, betrifft der partielle Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen nur einen Ausschnitt aus dem Tätigkeitsfeld der Abfallsammlung und -entsorgung und ist daher als eine Berufsausübungsregelung zu qualifizieren (vgl. [X.] 46, 120 <149 ff.>), die durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls - Sicherstellung der jederzeitigen Abfallbeseitigung - gerechtfertigt ist. [X.]ass der Gesetzgeber des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Auslegung des Begriffs der gewerblichen Sammlung in § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG 1994 durch das [X.] offenbar für nicht europarechtskonform gehalten hat, ist insbesondere mit Blick auf § 90 Abs. 1 Satz 1 [X.]G unerheblich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

[X.]iese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2639/09

28.08.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 4. Juli 2011, Az: 7 B 26/11, Beschluss

Art 12 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 106 Abs 2 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 16 EGRL 98/2008, Art 12 EGV 1013/2006, § 13 Abs 1 KrW-/AbfG, § 13 Abs 3 S 1 Nr 3 KrW-/AbfG, § 13 Abs 4 KrW-/AbfG, KrWG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.08.2014, Az. 2 BvR 2639/09 (REWIS RS 2014, 3231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3231


Verfahrensgang

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Az. 2 BvR 2639/09

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2639/09, 28.08.2014.


Az. 7 B 26/11

Bundesverwaltungsgericht, 7 B 26/11, 04.07.2011.


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