Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. I ZR 40/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1912

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:12. Juli 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: ja[X.]ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4Als nicht hinreichend bestimmt ist ein Unterlassungsantrag anzusehen, der aufdas Verbot des Inverkehrbringens einer Vorrichtung gerichtet ist, die "[X.], Gesamtaussehen, Abmessungen, Form, typischer Anordnung der [X.], technischer Gestaltung und Funktionsweise zu Verwechslungen mit [X.] geeignet" i[X.] Daran ändert auch der in dem Antrag [X.] nichts, daß sich die [X.] insbesondere auf näher be-zeichnete Teile der Vorrichtung erstrecken soll, die "zusammen das verwechs-lungsfähige Gesamtbild prägen und damit das Charakteristische des konkretenVerletzungstatbestandes zum Ausdruck bringen", sofern diese Bauteile wie-derum so allgemein oder unbestimmt beschrieben sind, daß ihre [X.] Verdeutlichung der untersagten [X.] nichts [X.] § 1Zu den beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz für techni-sche Erzeugnisse (hier: [X.] für den Weinbau) geltenden Besonderhei-ten.[X.], [X.]. v. 12. Juli 2001 - [X.] - [X.] LG Trier- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 12. Juli 2001 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des [X.] [X.] vom 12. Januar 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Klägerin produziert und vertreibt seit dem [X.] einen von ihrentwickelten [X.], d.h. ein Gerät, mit dem beim Weinbau [X.] ma-schinell in Reihen hoch- bzw. aufgeheftet werden. Das ihr hierfür erteilte deut-sche Patent ist mittlerweile abgelaufen.Die [X.], deren Geschäftsführer vormals als selbständiger Gebiets-vertreter für die Klägerin tätig war, produziert und vertreibt seit dem [X.] einen [X.]. Sie bezeichnet dieses Gerät als Standardmodellund ein von ihr daneben seit dem [X.] produziertes und vertriebenesneueres Gerät als Alternativmodell (Alternative) bzw. Neuheit.Die Klägerin wendet sich unter dem Gesichtspunkt des ergänzendenwettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gegen die Herstellung und denVertrieb des Standardmodells der [X.]n, das sie für einen sklavischenNachbau ihres Gerätes hält. Sie begehrt von der [X.]n Unterlassung, [X.] und Schadensersatz.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Es hat die auf Auskunftser-teilung und Schadensersatzfeststellung gerichteten Klageanträge als nicht [X.] bestimmt und die Klage daher in diesem Umfang als unzulässig an-gesehen. Den Unterlassungsantrag hat es für unbegründet erachtet.Im Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt,a) die [X.] unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmit-tel zu verurteilen, es zu unterlassen, [X.] zum Aufheften von [X.], als [X.] be-- 5 -zeichnet, herzustellen, herstellen zu lassen, zu vertreibenund/oder vertreiben zu lassen, im geschäftlichen Verkehr an-zubieten und/oder in sonstiger Weise in den geschäftsmäßi-gen Verkehr zu bringen, die nach Farbe, Gesamtaussehen,Abmessungen, Form, typischer Anordnung der Bauteile, tech-nischer Gestaltung und Funktionsweise zu Verwechslungenmit dem von der Klägerin hergestellten "E. -[X.]" geeig-net sind, wobei sich die [X.] der [X.] auf folgende Teile des Gerätes erstreckt, [X.] das verwechslungsfähige Gesamtbild des [X.] prägen und damit das Charakteristische des konkretenVerletzungstatbestandes zum Ausdruck bringen: -Farbe "Rot" des Grundrahmens und des [X.] -die Schnecken in ihrer speziellen Anordnung und Anbrin-gung an dem Rahmen sowie deren Halterung -die Form und die Maße des Grundrahmens, der jetzt [X.] ausgebildet ist und die Form und Maße des [X.], einschließlich der Verstrebungen -die [X.] und [X.], zu-sätzlich deren Ausführung in gelb galvanisierter Farbe -[X.] und Zentrierspitze mit ihrer typischen [X.] Befestigung -der [X.] und die Klammergröße -die Garnführung in der Garnstopeinrichtung -das Kopfteil einschließlich der [X.] zur [X.] und zwar so, wie diese auf den nachfolgenden Fotos abgebil-det sind: - 6 - (Es folgt eine Seite mit vier Abbildungen, von denen die beiden oberenden [X.] der Klägerin in Frontansicht und die beiden unteren je [X.] und eine Rückansicht eines [X.]s der [X.]n zeigen); b) die [X.] zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zuerteilen, in welchem Umfang die [X.] die zu a) bezeich-neten [X.] veräußert, vertrieben und in sonstiger Weisein den geschäftlichen Verkehr gebracht hat, wobei sich [X.] auf die Anzahl, das jeweilige Jahr, das Vertrags- undLieferdatum, die vereinbarten Preise, das jeweilige Land, indas die Lieferung erfolgte, zu erstrecken haben; c) die [X.] zu verurteilen, der Klägerin allen denjenigen,nach Auskunftserteilung von der Klägerin zu [X.] zuzüglich 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu [X.], der ihr durch die zu a) bezeichnete [X.] ist; d) festzustellen, daß die [X.] verpflichtet ist, der Klägerindenjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der zu a) [X.] Verletzungshandlung noch entstehen wird.Zu a) ihres Antrags hat die Klägerin folgende drei Hilfsanträge [X.] Hilfsantrag,die [X.] unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zuverurteilen, es zu unterlassen, Anbauvorrichtungen an Schlepperzum Aufheften von [X.], als [X.] bezeichnet, in [X.] der [X.]n als "Standardmodell" angebotenen Form, [X.], herstellen zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zulassen, im geschäftlichen Verkehr anzubieten oder in sonstigerWeise in den geschäftlichen Verkehr zu bringen, die ihrem ge-samten Erscheinungsbild nach, das insbesondere bestimmt ist vonder charakteristischen Zusammenstellung von-Farbe (Rot) des Grundrahmens und des [X.],- 7 --den Schnecken und deren typische Anordnung und Anbringungan dem Rahmen sowie deren Halterungen und Lagerungen [X.]er gelb galvanisierten Farben der Schnecken,-der Form und den Maßen des rechteckig ausgebildeten Grun-drahmens und seiner Verstrebungen,-der Form und den Maßen des [X.],-den [X.] und [X.] und derenAusführung in gelb galvanisierter [X.] und [X.] in ihrer typischen Anordnung undBefestigung,-[X.] und [X.] einschließlich [X.]nund zwar so, wie dieses auf den Fotos in [X.], 93 bis 99 GA er-sichtlich ist, geeignet sind, Verwechslungen mit dem von der Kläge-rin hergestellten "E. -[X.]" hervorzurufen.2. Hilfsantrag,die [X.] unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zuverurteilen, es zu unterlassen, Anbauvorrichtungen an Schlepperzum Aufheften von [X.] (sogenannte [X.]) in [X.] des Standardmodells der [X.]n herzustellen oderherstellen zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen, imgeschäftlichen Verkehr anzubieten und/oder in sonstiger Weise inden geschäftlichen Verkehr zu bringen, die nach ihrem gesamtenErscheinungsbild, insbesondere ihrer optischen und technischenGesamtgestaltung, so wie diese auf den Fotos in [X.], 93 [X.] abgebildet sind, den Abmessungen, Profildimensionen [X.]er Funktionsweise zu Verwechslungen mit dem "E. -[X.]"der Klägerin geeignet sind.3. Hilfsantrag,die [X.] unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zuverurteilen, es zu unterlassen, Anbauvorrichtungen an [X.] -zum Aufheften von [X.], als "[X.]" bezeichnet, [X.], herstellen zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zulassen, im geschäftlichen Verkehr anzubieten und/oder in sonstigerWeise in den geschäftlichen Verkehr zu bringen, die wie insbeson-dere das von der [X.]n unter der Bezeichnung "[X.]-Standardmodell" hergestellte und vertriebene Gerät nach Farbe,Gesamtaussehen, Abmessungen, Form, typischer Anordnung [X.], technischer Gestaltung und Funktionsweise zu Ver-wechslungen mit dem von der Klägerin aktuell hergestellten "E. -[X.]" geeignet sind, wobei insbesondere die folgendenBauteile und technischen wie optischen Gestaltungsmerkmale dasverwechslungsfähige Gesamtbild des [X.]s prägen und [X.] das Charakteristische des konkreten [X.] Ausdruck bringen:-von Farbe (Rot) des Grundrahmens und des [X.],-von den Schnecken und deren typischer Anordnung und Anbrin-gung an dem Rahmen sowie deren Halterungen und Lagerun-gen und der gelb galvanisierten Farbe der Schnecken,-von der Form und den Maßen des rechteckig [X.] und seiner Verstrebungen,-von der Farbe und den Maßen des [X.],-von den [X.] und [X.] [X.]eren Ausführung in gelb galvanisierter Farbe,-von [X.] und [X.] in ihrer typischen [X.] Befestigung,-von [X.] und Klammergröße,-von Kopfteil einschließlich [X.]nund zwar so, wie diese auf den Fotos in [X.], 93 bis 99 GA darge-stellt sind.Das Berufungsgericht hat der Klage mit den [X.]n zu a), b) [X.]) stattgegeben. Hinsichtlich des - erstmals in der Berufungsinstanz gestellten -- 9 -Antrags zu c) hat es die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung andas [X.] zurückverwiesen.Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgtdie [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage mit den [X.]n als zuläs-sig angesehen und sie nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzen-den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes weitgehend für begründet er-achtet. Hierzu hat es ausgeführt:Die im Berufungsverfahren gestellten [X.] seien hinreichendbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Durch die Angabe der wesent-lichen Maschinenteile in Verbindung mit den angefügten Lichtbildern lasse [X.] weiteres nachvollziehen, auf welche Arten von Nachbauten das Klagebe-gehren ziele. Der unbezifferte [X.] sei nach § 254 ZPO statthaftund, da die Klägerin die in dem Antrag geforderten Angaben zunächst zur Er-mittlung der Schadenshöhe benötige, auch im übrigen zulässig. Das für [X.] erforderliche rechtliche Interesse habe die Klägerin mitdem Hinweis auf ihr Unvermögen zur Schadensspezifizierung und die drohen-de Verjährung dargetan.Die mithin in vollem Umfang zulässige Klage sei nach § 1 UWG auchbegründet; lediglich hinsichtlich des Zahlungsanspruchs sei der Rechtsstreit inentsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das [X.]- 10 -zurückzuverweisen. Das mit der Klage angegriffene Gerät der [X.]n stelleeinen sklavischen Nachbau der Vorrichtung der Klägerin dar. Dieser sei wett-bewerbswidrig, weil die [X.] das fremde Erzeugnis, das eine starke wett-bewerbliche Eigenart aufweise, unter Übernahme von Merkmalen, mit denender Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbinde, in Kenntnis [X.] nachahme und ihr Gerät in den Verkehr bringe, ohne das [X.] und Zumutbare zur Vermeidung einer Irreführung zu tun.I[X.] Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur [X.] angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht.1. Mit Recht rügt die Revision, daß der Klagehauptantrag zu a) sowie dieweiteren Klageanträge, soweit sie auf diesen rückbezogen sind, und damitauch der entsprechende [X.]eilsausspruch den Bestimmtheitsanforderungender § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht genügen.a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - undnach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derartundeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der [X.] und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind,sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnisdem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, wasdem [X.]n verboten ist ([X.] Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95,[X.] 1998, 489, 491 = [X.], 42 - [X.] Unterlassungsan-trag III; [X.]. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, [X.], 1017 = [X.] 1999, 1035- Kontrollnummernbeseitigung; [X.]. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, [X.] 2001,453, 454 = [X.], 400 - [X.]). Dementsprechend sind [X.] 11 -träge, die auslegungsbedürftige Formulierungen enthalten wie "oder andereverwechslungsfähige Bezeichnungen", "mit einem äußeren Erscheinungsbild,das sich von demjenigen des Originals nicht deutlich unterscheidet" oder "ähn-lich wie" in der Regel unbestimmt und damit unzulässig (vgl. [X.], [X.]. v.3.4.1963 - [X.], [X.] 1963, 430, 431 - [X.] Treppchen; [X.]. v.14.4.1988 - I ZR 35/86, [X.] 1988, 620, 623 = [X.], 654 - Vespa-Roller; [X.]. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, [X.] 1991, 254, 256 = [X.] 1991,216 - [X.] Unterlassungsantrag I). So ist es hier.aa) Das vom Berufungsgericht antragsgemäß ausgesprochene Verbotbezieht sich auf [X.], "die nach Farbe, Gesamtaussehen, Abmessungen,Form, typischer Anordnung der Bauteile, technischer Gestaltung und Funkti-onsweise zu Verwechslungen mit dem von der Klägerin hergestellten 'E. -[X.]' geeignet sind". Mit der Formulierung "zu Verwechslungen geeig-net", mit der nach den zur Auslegung des Tenors mit heranzuziehenden Ent-scheidungsgründen (vgl. [X.], [X.]. v. 22.2.1990 - I ZR 78/88, [X.] 1990,611, 617 = [X.] 1990, 626 - Werbung im Programm, insoweit in [X.]Z 110,278 nicht abgedruckt) die Gefahr einer betrieblichen Herkunftsverwechslunggemeint ist, ist die untersagte [X.] nicht hinreichend konkretbeschrieben. Welche Ausführungsformen die Gefahr von Herkunftsverwechs-lungen hervorrufen, kann nicht generell, sondern nur von Fall zu Fall beurteiltwerden. Es handelt sich dabei um eine grundsätzlich dem [X.] Tatfrage. Zwar läßt sich nicht stets vermeiden, daß das [X.] bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein ausge-sprochenes Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vornimmt(vgl. [X.], [X.]. v. 9.10.1986 - I ZR 138/84, [X.] 1987, 172, 174 = [X.] 1987,446 - [X.], insoweit in [X.]Z 98, 330 nichtabgedruckt). Die von dem Verbot erfaßte Handlung darf aber nicht - wie hier -- 12 -nur ganz allgemein umschrieben werden, so daß dann die Auslegung unbe-stimmter und nach der Auffassung der [X.]en nicht eindeutiger Begriffe [X.] überlassen bleibt.bb) Inhalt und Reichweite des vom Berufungsgericht ausgesprochenenVerbots stehen auch nicht unter Berücksichtigung der am Ende des [X.] angefügten vier Abbildungen hinreichend fe[X.] Die Abbildun-gen lassen in keiner Weise deutlich erkennen, in welchen Gestaltungsmerk-malen des [X.]s der [X.]n eine wettbewerbswidrige Benutzung derentsprechenden Merkmale des Geräts der Klägerin zum Ausdruck kommensoll. Zwar kann der Gegenstand eines Verbots grundsätzlich auch mit Hilfe [X.] festgelegt werden und damit den Bestimmtheitsanforderungengenügen. Der Klageantrag und entsprechend der Verbotsausspruch [X.] auch in einem solchen Fall, zumindest unter Heranziehung des Klagevor-trags, unzweideutig erkennen lassen, in welchen Merkmalen des [X.] die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des [X.] und damit des [X.] liegen soll (vgl. [X.], [X.]. v.24.6.1966 - [X.], [X.] 1966, 617, 618 - Saxophon). Daran fehlt es [X.].So sind die im [X.]eilstenor aufgeführten Merkmale "Farbe, [X.], Abmessungen, Form, typische Anordnung der Bauteile, technische Ge-staltung und Funktionsweise" so allgemein gehalten, daß sie zur [X.] Verbotsausspruchs und seiner Grenzen nicht ausreichen (vgl. [X.], [X.]. v.18.2.1993 - [X.], [X.] 1993, 565, 566 = [X.] 1993, 478 - [X.]). Die Abmessungen und die Funktionsweise des in Rede stehenden[X.]s sind aus den Lichtbildern nicht zu ersehen. Unklar bleibt auch,was mit der "typischen Anordnung" der auf diesen Bildern erkennbaren Bau-- 13 -teile und der "technischen Gestaltung" gemeint sein soll. Die Farbe und [X.] des [X.]s sind zwar aus den Abbildungen ersichtlich.Es handelt sich dabei aber um derart allgemeine Merkmale, daß auch sie dasSpezifische der untersagten [X.] nicht erfassen und [X.] nichts daran ändern, daß die Grenzziehung zwischen erlaubten undverbotenen Verhaltensweisen in unzulässiger Weise in das Vollstreckungs-verfahren verlagert würde. Das Vollstreckungsgericht hätte nämlich seinerseitszu prüfen, ob die angegriffene Gestaltung nach Farbe und [X.] ist, den Verkehr über die betriebliche Herkunft irrezuführen.Die Formulierung "zu Verwechslungen geeignet" stellt mithin [X.] des begehrten und ausgesprochenen Verbots dar und kann [X.] nicht als zwar überflüssiges, im Ergebnis aber wegen der ansonsten [X.] konkreten Umschreibung der untersagten Handlungen [X.] angesehen werden. Ein derart undeutlich gefaßter [X.] führt zu einer für die beklagte [X.] unerträglichen Ungewißheitdarüber, welche Handlungen sie konkret zu unterlassen hat (vgl. [X.] [X.]1991, 254, 256 - [X.] Unterlassungsantrag [X.]) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß daran auch der mit "ins-besondere" eingeleitete Nebensatz nichts zu ändern vermag. In einem [X.] liegt regelmäßig eine Konkretisierung des allgemeiner gefaßten Unter-lassungsantrags, der vielfach als Auslegungshilfe für die dort enthaltene [X.] zu dienen bestimmt ist und daher nicht unbeachtet bleiben darf(vgl. [X.], [X.]. v. 28.11.1996 - I ZR 197/94, [X.] 1997, 767, 768 = [X.]1997, 735 - Brillenpreise II). Hieraus ergibt sich aber zugleich, daß auch [X.] den allgemeinen Regeln unterliegt und daher seinerseitsdem [X.] entsprechen muß ([X.] [X.] 1997, 767, 768 =- 14 -[X.] 1997, 735 - Brillenpreise II). Diese Voraussetzung ist im Streitfall jedochnicht erfüllt.Zwar sind in dem in den Klageantrag und entsprechend in den [X.]eil-stenor eingefügten "insbesondere"-Nebensatz einzelne Gestaltungselementegenannt, die nach dem [X.]eilsausspruch "zusammen das verwechslungsfähigeGesamtbild des [X.]s prägen und damit das Charakteristische des [X.]n Verletzungstatbestandes zum Ausdruck bringen" sollen. Diese [X.] sind aber ihrerseits wiederum so allgemein beschrieben, daßauch der Zusatz für sich genommen nicht hinreichend bestimmt ist und deshalbzur Verdeutlichung der untersagten [X.] ebenfalls [X.] beizutragen vermag. Die Begriffe, mit denen verschiedeneBauteile bezeichnet sind, erklären sich zum Teil weder aus sich heraus noch [X.] mit den wiedergegebenen Abbildungen. Sie sind auch weder inden Entscheidungsgründen noch in der zur Auslegung des [X.]eilstenorsebenfalls mit heranzuziehenden Klagebegründung (vgl. [X.] [X.] 1987, 172,174 - [X.], insoweit in [X.]Z 98, 330 nichtabgedruckt; [X.] 1990, 611, 616 - Werbung im Programm, insoweit in [X.]Z110, 278 nicht abgedruckt; [X.], [X.]. v. 11.6.1992 - I ZR 226/90, [X.] 1992,625, 627 = [X.] 1992, 697 - Therapeutische Äquivalenz) näher erläutert. [X.] für die Begriffe "Grundrahmen" und "Hubrahmen", vor allem in ihrem [X.] zueinander, sowie für die Begriffe "[X.] und Zentrierspitze" und"Kopfteil". Weitere im Klageantrag und entsprechend im [X.]eilstenor als für [X.] prägend bezeichnete Elemente wie namentlich die "spezi-elle Anbringung" der Schnecken am Rahmen sowie deren Halterung, die [X.] und [X.] sowie die Garnführung in [X.] sind aus den im [X.]eilstenor wiedergegebenen Abbildun-gen nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind auch die im [X.]eilsausspruch ange-- 15 -sprochenen Maße des Grundrahmens, des [X.] und des [X.] die ferner angesprochene Klammergröße weder vom [X.] noch sonst im Verfahren je konkretisiert worden. Insoweit fehlt esan einer hinreichend bestimmten Beschreibung der konkreten Verletzungsform,so daß auch dieser Teil des [X.] und [X.] als prozessualunzulässig anzusehen i[X.]c) Damit kommt zugleich eine - grundsätzlich allerdings auch in der Re-visionsinstanz mögliche - Beschränkung des Verbotsausspruchs auf die [X.] Verletzungsform (vgl. [X.]Z 34, 1, 13 - [X.]; [X.] [X.] 1963,430, 431 - [X.] Treppchen) als das zumindest auch begehrte Klagezielebenfalls nicht in Betracht. Eine Einschränkung und Präzisierung des in dervorliegenden Form unbestimmten Verbotsausspruchs ist dem [X.]. Es ist grundsätzlich Sache der [X.], den Antrag bestimmt zufassen und das erstrebte Klageziel zu formulieren ([X.] [X.] 1991, 254, 257- [X.] Unterlassungsantrag I; [X.] 1998, 489, 492 - [X.]Unterlassungsantrag III). Dazu bedarf es im Streitfall nicht nur einer sprachli-chen Konkretisierung der Gestaltungsmerkmale, in denen die Klägerin den [X.] für einen wettbewerbswidrigen Nachbau erblickt, sondern aucheiner Auswahl der in den [X.]eilstenor aufzunehmenden Abbildungen aus [X.] der Klägerin insgesamt vorgelegten und im Klageantrag in Bezug genom-menen Abbildungen, zumal diese teilweise, ohne daß das jeweils kenntlichgemacht ist, nicht das mit der Klage beanstandete Gerät der [X.]n, son-dern den [X.] der Klägerin zeigen.2. Die von der Klägerin gestellten Hilfsanträge entsprechen ebenfallsnicht den vorstehend dargestellten Bestimmtheitsanforderungen des § 253Abs. 2 Nr. 2 ZPO.- 16 -Allerdings läßt der erste Hilfsantrag Ansätze zu einer Einschränkung aufdie konkret beanstandete Verletzungsform erkennen. Auch er enthält aber denunbestimmten Rechtsbegriff "zu Verwechslungen geeignet", ohne daß diehierfür maßgebenden Merkmale mit Worten oder durch Abbildungen bestimmtgenug bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die weiteren Hilfsanträge, die dieKlägerin zwar in der Wortstellung und im Satzbau abweichend formuliert, dabeiaber die bereits im Hauptantrag enthaltenen unbestimmten Begriffe weder er-setzt noch durch die Angabe konkreter Kriterien ausgefüllt hat.3. Die Klage ist ungeachtet der danach bestehenden durchgreifendenBedenken gegen die Bestimmtheit der [X.] und der auf dieserückbezogenen weiteren Anträge im gegenwärtigen Verfahrensstadium nichtbereits als unzulässig abzuweisen. Insoweit kann nicht außer Betracht bleiben,daß das Berufungsgericht die Klägerin im Streitfall nicht auf die Unbestimmtheitihrer Klageanträge hingewiesen hat. Dazu hätte trotz der bereits vom [X.] vermißten Bestimmtheit eines Teils der erstinstanzlichen [X.] bestanden. Die Bedenken des [X.]s betrafen nicht die Fassungdes Unterlassungsantrags, sondern die daran anknüpfenden [X.]. Demgegenüber sind die oben zu Ziff. 1 und 2 erörtertenAntragsmängel im [X.]eil des [X.]s nur am Rande und auch nur unterdem die Begründetheit der Klage betreffenden Gesichtspunkt einer zu weitenFassung des Klageantrags behandelt worden. Unter diesen Umständen undunter Berücksichtigung dessen, daß die [X.] in den Vorinstanzen diemangelnde Bestimmtheit der Klageanträge nicht zu einem zentralen Punkt ihrerRechtsverteidigung gemacht und insbesondere die Unbestimmtheit der Formu-lierung "zu Verwechslungen geeignet" unbeanstandet gelassen hatte, hättedas Berufungsgericht der Klägerin gemäß § 139 ZPO Gelegenheit geben [X.] 17 -sen, die Klageanträge zu überprüfen und eventuell neu zu stellen und hierzusachdienlichen Vortrag zu halten (vgl. [X.] [X.] 1991, 254, 257- [X.] Unterlassungsantrag I; [X.], [X.]. v. 29.2.1996 - I ZR 6/94,[X.] 1996, 796, 797 = [X.] 1996, 734 - Setpreis; [X.] [X.] 1998, 489,492 - [X.] Unterlassungsantrag III; [X.]. v. 24.11.1999 - [X.]/97,[X.] 2000, 438, 441 = [X.] 2000, 389 - Gesetzeswiederholende [X.]). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der[X.]en auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall,von der Möglichkeit der Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen (vgl.[X.] [X.] 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende [X.],m.w.N.).II[X.] Auf die Revision der [X.]n war danach das Berufungsurteil auf-zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuverweisen.Für das weitere Verfahren wird auf folgendes [X.] Ungeachtet der Erörterungspflicht des Gerichts ist es [X.] der [X.], Inhalt, Umfang und Grenzen des begehrten Verbotsaufzuzeigen und die insoweit maßgebenden Kriterien deutlich zu [X.]/oder durch Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform sichtbar zumachen. Aus dem Grundsatz, daß das Gericht nach § 139 Abs. 1 ZPO auf [X.] sachdienlicher Anträge hinzuwirken hat, kann nicht hergeleitet werden,daß es weitgehend ihm überlassen werden könnte, einem zu unbestimmt ge-faßten und damit unzulässigen Klageantrag einen zulässigen Wortlaut und In-halt zu geben ([X.] [X.] 1991, 254, 257 - [X.] Unterlassungsan-trag I; [X.] 1998, 489, 492 - [X.] Unterlassungsantrag III).- 18 -2. In der Sache ist das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutref-fend davon ausgegangen, daß der Nachbau fremder, nicht (mehr) unter [X.] stehender technischer Erzeugnisse grundsätzlich zulässig ist,aber wettbewerbswidrig sein kann, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicherEigenart sind und das Hinzutreten besonderer Umstände den Nachbau als un-lauter erscheinen läßt ([X.] Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 14.12.1995 - [X.]/93,[X.] 1996, 210, 211 = [X.] 1996, 279 - Vakuumpumpen; [X.]. v. 14.1.1999- I ZR 203/96, [X.], 751, 752 = [X.] 1999, 816 - Güllepumpen; [X.]. v.17.6.1999 - I ZR 213/96, [X.], 1106, 1108 = [X.] 1999, 1031 - Roll-stuhlnachbau; [X.]. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, [X.] 2000, 521, 523 = [X.]2000, 493 - [X.]; [X.]. [X.], [X.] 2001, 443,444 = [X.], 534 - Viennetta). Mit Recht hat es auch angenommen, daßzwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und [X.] der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen [X.] Wechselwirkung besteht. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und jehöher der Grad der Übernahme, desto geringer sind die Anforderungen an diebesonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachbildung be-gründen ([X.] Rspr.; vgl. [X.]Z 138, 143, 150 - Les-Paul-Gitarren; [X.] [X.]1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; [X.], [X.]. v. 17.10.1996 - I ZR 153/94,[X.] 1997, 308, 310 f. = [X.] 1997, 306 - Wärme fürs Leben; [X.] [X.]1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; [X.] 2000, 521, 528 - [X.]).a) Keinen Rechtsfehler läßt dabei die Feststellung des Berufungsge-richts erkennen, der [X.] der Klägerin besitze eine hohe [X.] 19 -Die wettbewerbliche Eigenart setzt ein Erzeugnis voraus, dessen [X.] Ausgestaltung oder einzelnen Merkmale geeignet sind, im Verkehr [X.] betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen ([X.] [X.]. [X.]Z 138, 143, 149 - Les-Paul-Gitarren; [X.] [X.], 1106, 1108- Rollstuhlnachbau; [X.] 2000, 521, 523 - [X.]). Mit Recht hat dasBerufungsgericht angenommen, daß sich die wettbewerbliche Eigenart einesErzeugnisses auch aus seinen technischen Merkmalen ergeben kann (vgl.[X.] [X.], 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; [X.] 2000, 521, 523- [X.]). Für den [X.] der Klägerin hat es insoweit festgestellt,daß dieser aufgrund seiner auf den vorgelegten Abbildungen erkennbaren Ge-staltung in hohem Maße geeignet ist, im Verkehr, d.h. bei den [X.](Winzern) und den Reparaturbetrieben, auf seine betriebliche Herkunft [X.]. Als herkunftshinweisend und charakteristisch für die [X.] hat das Berufungsgericht dabei insbesondere die das [X.] Erscheinungsbild maßgebend prägenden Förderschnecken und das von derKlägerin gewählte Befestigungssystem am Träger angesehen, das durch [X.] einem galgenförmigen Auslegearm gehaltenen, portalartigen Trägerrah-men mit der Form eines auf dem Kopf stehenden abgeflachten "U" gekenn-zeichnet i[X.] Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich und wird auch vonder Revision nicht geltend gemacht.b) Rechtlichen Bedenken unterliegt dagegen die Annahme des [X.], das Standardmodell des [X.]s der [X.]n stelle einen- unlauteren - fast identischen Nachbau des Modells der Klägerin dar, weil dieprägenden Elemente der sich gegenüberstehenden [X.] im [X.] baugleich seien und wegen der großen Ähnlichkeit der wesentlichen Be-standteile beider Geräte eine enge [X.]ehnung des [X.] der [X.] an das [X.] vorliege. Das Berufungsgericht hat, wie die [X.] 20 -on zu Recht beanstandet, insoweit die beim Leistungsschutz für technischeErzeugnisse nach § 1 UWG geltenden Besonderheiten verkannt, entschei-dungserhebliches Vorbringen der [X.]n unberücksichtigt gelassen und imübrigen den Sachverhalt nicht hinreichend ausgeschöpft (§ 286 ZPO).Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von beiden [X.]en verwen-deten Förderschnecken seien bei [X.]n technisch keineswegs erforder-lich. Insoweit hat es den von der Klägerin im zweiten Rechtszug vorgelegtenProspekten, Zeitschriften und Lichtbildern entnommen, daß zum Aufrichten der[X.] anstelle von Förderschnecken auch Förderbänder, gezahnte Schei-ben und ähnliche Vorrichtungen verwendet werden können. Sollte dies dahinzu verstehen sein, daß der [X.]n die Verwendung der vom Berufungsge-richt für die Gesamtgestaltung als prägend angesehenen Förderschneckenschlechthin versagt sei, weil das Aufrichten der zu heftenden [X.] auchmit anderen technischen Hilfsmitteln erzielt werden kann, könnte dem nichtbeigetreten werden.Der für technische Erzeugnisse zu gewährende ergänzende Leistungs-schutz aus § 1 UWG ist dadurch beschränkt, daß die technische Lehre und [X.] der Technik frei sind (vgl. [X.]Z 50, 125, 128 f. - Pulverbehälter; [X.],[X.]. v. 23.1.1981 - I ZR 48/79, [X.] 1981, 517, 519 = [X.] 1981, 514- Rollhocker; [X.] [X.] 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; [X.],1106, 1108 - Rollstuhlnachbau). Gemeinfreie technische Lösungen dürfengrundsätzlich verwertet werden, ohne daß der Übernehmende auf das Risikoverwiesen werden darf, es mit einer anderen Lösung zu versuchen. Die Über-nahme von Gestaltungselementen ist dann nicht zu beanstanden, wenn einvernünftiger Gewerbetreibender, der auch den [X.] und die Ver-käuflichkeit des Erzeugnisses berücksichtigt, die übernommene [X.] 21 -dem offenbarten Stand der Technik einschließlich der praktischen Erfahrungals angemessene technische Lösung entnehmen kann (vgl. [X.]Z 50, 125, 129- Pulverbehälter; [X.] [X.] 2000, 521, 525 - [X.]). Diese [X.] hat das Berufungsgericht nicht genügend beachtet.Die [X.] kann nicht auf die Verwendung eines anderen Systemszum Aufnehmen der [X.] verwiesen werden. Nicht nur technisch notwen-dige, sondern auch angemessene technische Lösungen sind nach [X.] bestehender Sonderschutzrechte frei wählbar. Für die in Rede stehen-den Förderschnecken, deren äußeres Erscheinungsbild den Gesamteindruckdes [X.]s als augenfälligstes Gestaltungsmerkmal maßgeblich prägt,folgt dies überdies daraus, daß es sich hierbei, wie die [X.] unter [X.] die Ausführungen des Privatgutachtens der Klägerin unwidersprochen [X.] hat, um handelsübliche Normbauteile handelt, die beide [X.]en vomselben Vorlieferanten bezogen haben.Das Berufungsgericht ist nicht näher darauf eingegangen, daß nach demunstreitigen [X.]vorbringen ein portalartiger Trägerrahmen, dessen konkreteAusgestaltung das Berufungsgericht auch als für die Gesamtgestaltung des[X.]s prägend angesehen hat, notwendig ist, um mit einem Anbaugerätan einem Schlepper einen Bearbeitungsvorgang gleichzeitig beidseits [X.] vorzunehmen. Insoweit hat das Berufungsgericht zwar festgestellt, dievon der [X.]n gewählte Gestaltung eines umgekehrt U-förmigen, portalar-tigen und von einem galgenförmigen Auslegearm gehaltenen Trägerrahmenssei technisch nicht unbedingt erforderlich, weil nach den von der Klägerin vor-gelegten Unterlagen verschiedene Modelle mit andersartigen Befestigungssy-stemen auf dem Markt seien. Konkrete Feststellungen dazu, welche Gestal-- 22 -tungsspielräume der [X.]n in dieser Hinsicht [X.] hätten, [X.] jedoch nicht getroffen.Wenn aber die Verwendung von Förderschnecken zum Aufrichten der[X.] sowie eines portalartigen Trägerrahmens zur beidseitigen Bearbei-tung der im Weinbau üblichen Reihenpflanzung von Rebstöcken als solchenicht zu beanstanden ist, können darin liegende Gemeinsamkeiten der einan-der gegenüberstehenden Gestaltungen, auch wenn sie das [X.] prä-gen, für sich genommen noch nicht ohne weiteres die Annahme eines wider-rechtlichen Nachbaus [X.]) Der Rückgriff auf gemeinfreie technische Lösungen schließt es [X.] nicht aus, daß der Vertrieb eines nachgebauten Erzeugnisses wettbe-werbsrechtlich unlauter sein kann, wenn das Erzeugnis in seiner aus einerVielzahl von technisch-funktionalen Gestaltungselementen bestehenden Ge-samtkombination identisch oder fast identisch nachgebaut wird, obwohl für [X.] ein hinreichend großer Spielraum besteht (vgl. [X.] [X.] 1981,517, 519 - Rollhocker; [X.], 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; [X.]2000, 521, 527 - [X.]). Hierzu bedarf es weiterer vom Tatrichter zutreffender Feststellungen. Jedoch spricht beim derzeitigen Sach- und Streit-stand vieles dafür, daß die [X.] ein komplexes technisches Gerät unge-achtet zahlreicher Abweichungsmöglichkeiten fast identisch nachgebaut und [X.] darauf unlauter gehandelt hat. Namentlich entspricht es der Lebens-erfahrung, daß ein komplexes Gerät wie ein im Weinbau eingesetzter [X.], der in bezug auf Sicherheit, Haltbarkeit, Bedienbarkeit, Montierbarkeit,Nutzungsmöglichkeiten bei der Ausrüstung mit Zusatz- und Variationsteilen,Preisgünstigkeit und anderem unterschiedlichsten Anforderungen genügenmuß, selbst bei gleicher Prioritätssetzung durch den Hersteller und Benutzung- 23 -desselben freien Standes der Technik sowie handelsüblicher Normbauteilejeweils durch so individuelle Gestaltungsentscheidungen geprägt ist, daß jedesGerät zumindest für Fachleute ein eigenes "Gesicht" hat (vgl. [X.] [X.]1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau). Dementsprechend dürften sämtlicheAbweichungen einschließlich der in der [X.]. [X.] angeführten geringfügigenMaßabweichungen wohl jedenfalls für sich genommen, aber auch im Rahmeneiner Gesamtbetrachtung zu keinem von der Beurteilung des Berufungsge-richts, das einen fast identischen Nachbau angenommen hat, abweichendenErgebnis führen. Dies gilt um so mehr deshalb, weil es nach den rechtsfehler-freien Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem angegriffenen Modell der[X.]n bereits tatsächlich zu betrieblichen Herkunftsverwechslungen [X.] i[X.]3. Einem Erfolg der Klage steht, wie das Berufungsgericht von der Revi-sion unbeanstandet und zutreffend ausgeführt hat, weder die von der [X.] erhobene Verjährungseinrede noch der Verwirkungseinwand entgegen (vgl.zur Frage der Verjährung auch [X.], [X.]. v. 23.10.1997 - I ZR 123/95, [X.]1998, 481, 483 = [X.], 169 - Auto '94).4. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch der von der Revisionaufgeworfenen Frage nachzugehen haben, ob die [X.] auch zu [X.] über den Lieferumfang des angegriffenen [X.]s im Ausland ver-pflichtet und ihr dementsprechend auch dieser Vertrieb zu untersagen ist (vgl.insoweit auch Art. 2 Abs. 1, 53 EuGVÜ; Art. 40, 41 EGBGB n.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]- 24 - [X.]Schaffert

Meta

I ZR 40/99

12.07.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. I ZR 40/99 (REWIS RS 2001, 1912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1912

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 64/00 (Bundesgerichtshof)


I ZR 199/99 (Bundesgerichtshof)


I ZR 90/98 (Bundesgerichtshof)


I ZR 289/99 (Bundesgerichtshof)


I ZR 78/11 (Bundesgerichtshof)

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart eines modularen Regalsystems; identische Übernahme der Formgestaltung bei Ersatz- und …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.