Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2013, Az. I ZR 78/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8702

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Gegenstand

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart eines modularen Regalsystems; identische Übernahme der Formgestaltung bei Ersatz- und Erweiterungsbedarf; Anforderungen an Unterlassungsantrag wegen Herkunftstäuschung und Rufausbeutung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 18. März 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin vertreibt das nachfolgend abgebildete Regalsystem für den Ladenbau, das in [X.] vor mehr als 30 Jahren eingeführt worden ist:

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2

Die Beklagte zu 1 (nachfolgend auch Beklagte), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 sind, vertreibt ein mit dem System der Klägerin kompatibles Regalsystem in [X.]. Auf den Systemelementen stanzt die Beklagte die von ihrer Firma abgeleitete Bezeichnung "[X.]" ein.

3

Die Klägerin hält das Regalsystem der Beklagten für eine unzulässige Nachahmung ihres Originalprodukts. Sie hat geltend gemacht, die nahezu identische Übernahme ihres [X.] durch die Beklagte begründe die Gefahr von Verwechslungen. Die Beklagte nutze den guten Ruf des Originalprodukts aus. Das Regalsystem der Beklagten sei zudem qualitativ minderwertig.

4

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau gemäß den nachfolgenden Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:

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Die Klägerin hat zudem einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagten geltend gemacht und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung begehrt.

6

Das [X.] hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt.

7

Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht nach Neufassung des [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen,

dass der Ausspruch zu [X.] (Unterlassung) sich auf Regalsysteme gemäß den in dem Urteil wiedergegebenen Abbildungen auch bezieht, wenn diese wie in den nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen gekennzeichnet sind:

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8

Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

9

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 9, 3 Abs. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG und § 242 BGB wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung zu. Das Regalsystem der Klägerin verfüge über wettbewerbliche Eigenart und sei auf dem Markt bekannt. Das angegriffene Produkt der [X.] zu 1 stelle eine nahezu identische Nachahmung des [X.] der Klägerin dar. Unterschiede bestünden lediglich darin, dass auf den Elementen des Systems der [X.] die Buchstabenfolge "[X.]" eingestanzt sei, während die Elemente des [X.] der Klägerin keinerlei Kennzeichnungen enthielten. Durch die von der [X.] vorgenommene Kennzeichnung werde die Herkunftstäuschung nicht beseitigt. Die Beklagte habe ihr Produkt in der optischen Gestaltung nicht hinreichend deutlich vom Regalsystem der Klägerin abgesetzt. Die Herkunftstäuschung sei auch vermeidbar. Den [X.] sei es zumutbar, einen deutlichen Abstand in der äußeren Gestaltung zwischen ihrem Erzeugnis und dem Produkt der Klägerin zu schaffen. Darunter müssten die technische Funktion des [X.] der [X.] und seine Kompatibilität mit dem Originalprodukt nicht leiden.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, das [X.] habe der Klägerin unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO etwas zuerkannt, was sie nicht beantragt habe. Der vom [X.] seiner Entscheidung zugrunde gelegte Klageantrag entspricht dem Antrag, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, auf die die landgerichtliche Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen wäre ein etwaiger Verstoß des [X.]s gegen § 308 Abs. 1 ZPO auch dadurch geheilt worden, dass sich die Klägerin durch ihren Antrag, die Berufung zurückzuweisen, die Entscheidung des [X.]s zu eigen gemacht hat (vgl. [X.], Urteil vom 20. April 1990 - [X.], [X.]Z 111, 158, 161).

II. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.

1. Die Klägerin brauchte nicht anzugeben, in welcher Reihenfolge sie die Klageanträge auf eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG), auf eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des nachgeahmten [X.] (§ 4 Nr. 9 Buchst. [X.]) und auf eine unangemessene Beeinträchtigung dieser Wertschätzung (§ 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 2 UWG) stützt. Die Tatbestände des § 4 Nr. 9 Buchst. a und [X.] stellen einen einheitlichen Streitgegenstand dar (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, [X.]Z 194, 314 Rn. 23 bis 25 - [X.]; vgl. auch zum Verhältnis zwischen [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] und Bekanntheitsschutz gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] [X.], Urteil vom 8. März 2012 - [X.], [X.], 621 Rn. 32 = [X.], 716 - OSCAR).

2. Der Klageantrag ist nicht deshalb unbestimmt, weil er keine verbale Beschreibung der vom nachgeahmten Produkt übernommenen Merkmale enthält. Richtet sich das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine ganz konkrete Verletzungsform, so ist eine verbale Beschreibung der wettbewerblich eigenartigen Merkmale, die das Produkt des [X.] übernimmt, nicht erforderlich. Eine bildliche Darstellung genügt, wenn sich unter Heranziehung der [X.] eindeutig ergibt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des [X.] liegen sollen ([X.], Urteil vom 12. Juli 2001 - [X.], [X.], 86, 88 = [X.], 1294  [X.]). Ebenso genügt die Bezugnahme auf bildliche Darstellungen im gerichtlichen Verbot, wenn sich anhand der Urteilsgründe feststellen lässt, welche übernommenen Merkmale, denen das Gericht wettbewerbliche Eigenart beigemessen hat, Grundlage des Verbots sind. Das ist vorliegend der Fall, weil sich aus dem Klagevorbringen und den Gründen des Berufungsurteils ergibt, aufgrund welcher charakteristischen Merkmale der abgebildeten Regalbauteile deren Angebot und Vertrieb unlauter ist.

III. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 9, 3 Abs. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG und § 242 BGB zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das beanstandete Regalsystem seit Anfang 2009 vertrieben. Die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken steht einer Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG nicht entgegen, weil diese Vorschrift außerhalb des [X.] der Richtlinie liegt und deshalb von dieser unberührt bleibt (vgl. zum Ganzen [X.], Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, [X.], 80 Rn. 15 bis 17 = [X.], 94 - LIKEaBIKE; Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 21/11, [X.], 1155 Rn. 15 = [X.], 1379 - Sandmalkasten).

2. Durch die Bestimmung des § 4 Nr. 9 UWG 2004 ist der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz nur gesetzlich geregelt, nicht aber inhaltlich geändert worden ([X.], Urteil vom 28. Oktober 2004 - I ZR 326/01, [X.], 166, 167 = [X.], 88 - [X.]; Urteil vom 9. Oktober 2008 - I ZR 126/06, [X.], 79 Rn. 25 = [X.], 76 - [X.]). Danach kann der Vertrieb einer Nachahmung wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen ([X.], Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 170/05, [X.], 1115 Rn. 18 = [X.], 1510 - [X.]; Urteil vom 18. März 2010  I ZR 158/07, [X.]Z 185, 11 Rn. 48 - [X.]; Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, [X.], 58 Rn. 42  Seilzirkus).

Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass das Regalsystem der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart verfügt (dazu [X.] 3) und das von der [X.] vertriebene System eine Nachahmung des Produkts der Klägerin darstellt (dazu [X.] 4). Nicht frei von [X.] ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die durch die Gestaltung des angegriffenen Produkts hervorgerufene Herkunftstäuschung sei vermeidbar (dazu [X.] 5).

3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das von der Klägerin angebotene Regalsystem verfüge über wettbewerbliche Eigenart.

a) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Das gilt auch für technische Erzeugnisse (vgl. [X.], Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, [X.], 1125 Rn. 21 = [X.], 1465 - [X.]). Allerdings können technisch notwendige Merkmale aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Technisch notwendige Merkmale sind solche, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 1999 - I ZR 101/97, [X.], 521, 523 f. = [X.], 493 - [X.]). Die Übernahme solcher nicht (mehr) unter [X.] stehender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Handelt es sich dagegen nicht um technisch zwingend notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, so können sie entgegen der Auffassung der Revision eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet ([X.], [X.], 1125 Rn. 22 - [X.]). Daneben kann auch die Kombination einzelner technischer Gestaltungsmerkmale wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen ([X.], [X.], 80 Rn. 34 - LIKEaBIKE; [X.], 1155 Rn. 31 - Sandmalkasten). Entsprechendes gilt für ästhetische Merkmale der Formgestaltung, die allein oder in Kombination mit technisch bedingten Merkmalen geeignet sein können, als Herkunftshinweis zu dienen (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 1984 - I ZR 128/82, [X.], 876, 877 = [X.], 397 - [X.]/ I; Urteil vom 15. September 2005 - I ZR 151/02, [X.], 79 Rn. 24 = [X.], 75 - Jeans I).

Auch unter dem Gesichtspunkt, den freien Stand der Technik für den Wettbewerb offenzuhalten, besteht keine Veranlassung, beliebig kombinier- und austauschbaren Merkmalen eine herkunftshinweisende Eignung von vornherein abzusprechen. Soweit bei einzelnen Schutzrechten abweichende Anforderungen an die Begründung des Schutzes im Zusammenhang mit technischen Merkmalen gestellt werden (vgl. etwa zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] [X.], Beschluss vom 16. Juli 2009 - [X.], [X.]Z 182, 325 Rn. 30 bis 33 - [X.]), lässt sich daraus für die Anforderungen an den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nichts ableiten. Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz ist nach Schutzzweck, Voraussetzungen und Rechtsfolgen anders als die Sonderschutzrechte ausgestaltet. Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden [X.] können unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Schutzrecht gegeben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (vgl. [X.], [X.], 80 Rn. 19 - LIKEaBIKE; [X.], 58 Rn. 41 - Seilzirkus).

b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, die wettbewerbliche Eigenart des [X.] der Klägerin ergebe sich aus der Kombination bestimmter Gestaltungsmerkmale, die es deutlich von anderen marktgängigen Systemen für den Ladenbau abhebe. Diese bestünden in der spezifischen Form der [X.], den mit einer vorderen und rückwärtigen Nut sowie einer abgeschrägten vorderen Blende versehenen Fachböden, der HLochung der Säulen und den vier Schlitzen an der vorderen Schmalseite der Fußteile. Soweit bestimmte Gestaltungselemente für sich genommen dem freien Stand der Technik entsprächen, sei die gewählte Kombination technisch nicht notwendig. Das zeige der Vergleich mit den abweichenden Ausführungen der Mitbewerber. Der von der [X.] geltend gemachte Kundenwunsch nach [X.], die auch optisch mit dem Produkt der Klägerin kompatibel seien, unterstreiche dessen wettbewerbliche Eigenart. Diese sei schließlich durch eine Verkehrsbekanntheit gesteigert, die sich aus der 40-jährigen erfolgreichen Vermarktung und einer aktiven Verteidigung gegen Nachahmungen ergebe.

c) Das Berufungsgericht hat zutreffend die wettbewerbliche Eigenart aus der Kombination der angeführten Merkmale des [X.] der Klägerin abgeleitet. Darauf, dass diese Elemente auch eine technische Funktion erfüllen, kommt es nicht entscheidend an. Technisch zwingend ist ihre Verwendung nicht. Eine technische Notwendigkeit zur Übernahme der Gestaltungsmerkmale ergibt sich auch nicht aus dem Interesse der [X.], ein mit dem Erzeugnis der Klägerin kompatibles Produkt anzubieten. Dieser Wunsch macht die Übernahme der das Regalsystem der Klägerin auszeichnenden Bestandteile nicht technisch zwingend notwendig.

Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die konkrete Ausgestaltung des Produkts oder dessen charakteristische Merkmale nach dem Gesamteindruck geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des nachgeahmten Produkts hinzuweisen. Das ist immer dann der Fall, wenn es sich  unabhängig von der Anzahl der Merkmale - von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es aufgrund dieser Eigenschaften einem bestimmten Hersteller zuordnet.

Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart auch nicht von einem falschen Maßstab leiten lassen. Für die Annahme der wettbewerblichen Eigenart gelten auch dann keine strengeren Anforderungen, wenn diese nicht aus einzelnen Merkmalen, sondern aus einer Kombination mehrerer Elemente folgt (vgl. [X.], [X.], 1155 Rn. 34  Sandmalkasten; [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 9.27).

Das Berufungsgericht konnte zur Begründung der wettbewerblichen Eigenart auch auf Merkmale abstellen, über die nur einzelne und nicht alle Elemente des [X.] der Klägerin verfügen. Die Klägerin macht vorliegend Schutz für ein modulares System geltend, das aus verschiedenen, jedoch unselbständigen Einzelelementen besteht und das zu einem Gesamtprodukt zusammengefügt wird. Daher war das Berufungsgericht nicht darauf beschränkt, die wettbewerbliche Eigenart des Produkts der Klägerin nur anhand gemeinsamer, wiederkehrender Merkmale der Einzelteile zu beurteilen. Es konnte auch auf die spezifische Form der in Rede stehenden Konsole abstellen, die eine Abschrägung im vorderen Bereich aufweist und über die Vorderseite des [X.] hinausragt. Darauf, ob die Klägerin noch weitere [X.]ausführungen anbietet, die nicht über diese Ausgestaltung verfügen, kommt es nicht an.

4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das von der [X.] angebotene Regalsystem eine  von der unterschiedlichen Kennzeichnung abgesehen  identische Nachahmung des [X.] der Klägerin darstellt. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

5. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, in dem Anbieten und Inverkehrbringen des [X.] der [X.] liege eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die durch die nahezu identische Gestaltung der Regalsysteme der Parteien hervorgerufene Gefahr einer Herkunftstäuschung werde nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass sich auf den Regalen der [X.] Einstanzungen mit dem Hinweis auf ihr Firmenschlagwort "[X.]" befänden. Es sei der [X.] darüber hinaus zuzumuten, weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen hinreichend deutlichen Abstand zum Regalsystem der Klägerin herzustellen. Die Beklagte könne sich mit einer veränderten Formgebung der [X.] oder mit einer abweichenden Farbgebung ihres [X.] vom Originalprodukt absetzen. Es sei schon nicht ersichtlich, dass das Regalsystem der Klägerin seiner Art nach auf einen Ergänzungsbedarf angelegt sei. Das Interesse eines Teils der Abnehmer der Produkte der [X.], vorhandene Regalsysteme der Klägerin mit Hilfe billiger [X.] um- oder auszubauen, genüge nicht, um ein Kompatibilitätsinteresse zu begründen. Es sei nicht unzumutbar, auf technisch kompatible, in der äußeren Gestaltung vom Original aber abweichende [X.] zurückzugreifen.

b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe die Gefahr einer Herkunftstäuschung, weil sich den Endabnehmern von [X.] bei einer identischen Leistungsübernahme der Eindruck aufdrängt, die in Rede stehenden Produkte stammten vom selben Hersteller. Die auf den Regalelementen der [X.] angebrachten Kennzeichen seien nicht geeignet, in der konkreten Kaufsituation die Gefahr von Verwechslungen auszuräumen. Die Kunden nähmen die vor dem Aufbringen der Farbbeschichtung eingeprägten Kennzeichen trotz ihrer Zahl nicht wahr. Diese Ausführungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

bb) Das Berufungsgericht hat jedoch mit rechtsfehlerhaften Erwägungen eine Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung bejaht.

(1) Die Frage, ob eine Herkunftstäuschung vermeidbar ist und welche Maßnahmen der Wettbewerber treffen muss, um eine Herkunftstäuschung zu verhindern, unterliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2000  [X.], [X.], 443, 445 = [X.], 534  Viennetta). Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Interesse von Abnehmern, vorhandene Regalsysteme der Klägerin zu ergänzen oder zu erweitern, verneint (dazu [X.] 5 [X.] (2)). Es ist weiter bei der Beantwortung der Frage, ob die Herkunftstäuschung vermeidbar ist, von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen (dazu [X.] 5 [X.] (3) bis (7)).

(2) Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Erwägungen in seinem Urteil vom 23. Juni 2006 in dem Verfahren 6 U 13/06 angenommen, bei dem Regalsystem der Klägerin sei ein Ergänzungsbedarf nicht ersichtlich. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht war zwar nicht gehindert, sich zur Begründung seiner Entscheidung auf dieses Urteil zu beziehen. Die Entscheidung war  anders als die Revision geltend macht  zu den Gerichtsakten gelangt. Die Klägerin hat die Entscheidung mit der Klageschrift vorgelegt, und die [X.] haben sich ebenfalls auf sie bezogen.

Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Annahme, das von der Klägerin vertriebene Regalsystem sei nicht auf einen Ergänzungs- und [X.] angelegt, den gegenteiligen Vortrag der [X.] übergangen hat. Diese haben sich auf einen Ersatz- und Ergänzungsbedarf bei dem Regalsystem der Klägerin berufen und hierzu unter Beweisantritt vorgetragen. Über diesen Vortrag durfte sich das Berufungsgericht nicht hinwegsetzen.

(3) Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann ([X.], Urteil vom 8. November 2001  [X.], [X.], 275, 277 = [X.], 207  Noppenbahnen; Urteil vom 2. April 2009  I ZR 144/06, [X.], 1069 Rn. 12 = [X.], 1509  [X.]). Ob und welche Maßnahmen zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen (vgl. [X.], [X.], 521, 525  [X.]).

(4) Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des [X.] an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter [X.] stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen. Soweit der Wettbewerber technisch bedingte Merkmale übernimmt, ist dabei zu beachten, dass es dem [X.] billigerweise nicht verwehrt werden kann, den offenbarten und durch praktische Erfahrung bestätigten Stand der Technik zu benutzen und Verbraucherwünschen und -erwartungen, vor allem im Hinblick auf den [X.], Rechnung zu tragen (vgl. [X.], [X.], 521, 525  [X.]; [X.], 80 Rn. 27  LIKEaBIKE). Dabei ist insbesondere das bestehende Interesse der Abnehmer zu berücksichtigen, unter mehreren Konkurrenzprodukten ein nach Preis und Leistung geeignet erscheinendes Erzeugnis auszuwählen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 1968  I ZR 105/66, [X.], 698, 701  [X.]; Urteil vom 11. Februar 1977  [X.], GRUR 1977, 666, 668 = WRP 1977, 484  Einbauleuchten; [X.], [X.], 521, 525  [X.]). Dieses Interesse an einem Preis- und Leistungswettbewerb besteht nicht nur bei einer Erstanschaffung, sondern ist auch anzuerkennen, soweit ein Ersatz- oder Ergänzungsbedarf für ein bereits angeschafftes Erzeugnis betroffen ist (vgl. [X.], [X.], 698, 701  [X.]). Neben dem die Belange der Abnehmer in erster Linie kennzeichnenden Interesse an einem Preiswettbewerb kann auch ihr Interesse, bei möglichen Lieferschwierigkeiten eines Herstellers auf einen anderen ausweichen zu können, von Bedeutung sein (vgl. [X.], GRUR 1977, 666, 668  Einbauleuchten; [X.], 521, 525  [X.]).

(5) Diese Interessenlage darf ein Wettbewerber bei der Gestaltung seiner Produkte berücksichtigen und dabei einem Interesse potentieller Abnehmer an der Kompatibilität seiner Produkte mit dem [X.] tragen. Die Befriedigung eines Ersatz- und [X.]s durch den Vertrieb von Erzeugnissen, die mit den nicht unter [X.] stehenden Konkurrenzprodukten eines Mitbewerbers uneingeschränkt verbaut werden können und gegen diese austauschbar sind, ist daher wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, solange keine vermeidbare Herkunftstäuschung oder andere unlauterkeitsbegründende Merkmale hinzutreten. In diesem Fall sind dem Wettbewerber zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung solche Maßnahmen nicht zuzumuten, die die Kompatibilität und  daraus folgend  die Verkäuflichkeit des Produkts entscheidend beeinträchtigen. Er ist nur gehalten, durch andere geeignete und zumutbare Maßnahmen eine Herkunftstäuschung soweit als möglich zu vermeiden ([X.], [X.], 521, 526  [X.]; [X.], 58 Rn. 46  Seilzirkus).

(6) Diese Grundsätze, die der [X.] bislang nur für ein in technischer Hinsicht bestehendes Kompatibilitätsinteresse angewendet hat, sind  anders als vom Berufungsgericht angenommen  auch auf Fälle zu übertragen, in denen auf Seiten der Abnehmer ein anerkennenswertes Interesse an der Übereinstimmung ihrer Produkte in äußeren, nicht unter [X.] stehenden Gestaltungsmerkmalen mit dem [X.] besteht. Allerdings liegt in der Regel kein sachlich gerechtfertigter Grund zu einer (fast) identischen Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale vor, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise [X.] verbinden, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 1968  I ZR 130/66, GRUR 1969, 292, 293  [X.]). Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn die Abnehmer wegen eines Ersatz- oder [X.]s ein Interesse an der Verfügbarkeit von Konkurrenzprodukten haben, die auch in der äußeren Gestaltung kompatibel sind. Aus dem Interesse der Wettbewerber, diesen Ersatz- und [X.] durch mit der Produktreihe des Originalherstellers kompatiblen Elementen zu befriedigen und von dem nicht unter [X.] stehenden Formenschatz Gebrauch zu machen, folgt, dass die Wettbewerber nicht auf [X.] verwiesen werden dürfen, die die Verkäuflichkeit ihrer Produkte im Hinblick auf den bestehenden Ersatz- und [X.] beim Originalprodukt einschränken. In einem solchen Fall sind [X.], die auf der übereinstimmenden Formgestaltung beruhen, hinzunehmen, sofern der Nachahmende durch andere geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen [X.] so weit wie möglich entgegenwirkt.

(7) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, die Beklagte sei verpflichtet, das von ihr vertriebene Produktsystem durch eine abweichende Formgebung vom [X.] der Klägerin abzusetzen, weil nur ein Interesse der Abnehmer an technischer Kompatibilität, nicht aber an optischer Übereinstimmung der Bestandteile des [X.] der [X.] mit demjenigen der Klägerin schutzwürdig sei.

Das Berufungsgericht hat  von seinem Standpunkt aus folgerichtig  keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die von der [X.] vorgenommene Kennzeichnung der von ihr vertriebenen [X.] eine geeignete und zumutbare Maßnahme ist, um [X.] entgegenzuwirken. Es hat allerdings in anderem Zusammenhang angenommen, die Kennzeichen seien auf den Produkten der [X.] nicht auffällig angebracht und nicht geeignet, Herkunftstäuschungen auszuschließen. Es bestehe zudem die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise gesellschafts- oder lizenzvertragliche Beziehungen zwischen den Parteien vermuteten.

Auf diese Gesichtspunkte kommt es jedoch nicht entscheidend an. Der [X.] ist die Anbringung auffälliger Kennzeichen in dem für jedermann sichtbaren Bereich des [X.] nicht zumutbar. Die Regalsysteme der Parteien werden von den die Produkte nachfragenden Ladeninhabern zur Präsentation der Waren gegenüber den Endkunden verwendet. Damit verträgt sich keine auffällige Kennzeichnung der Regalsysteme im allgemein sichtbaren Bereich. Sollte die Beklagte durch die von ihr vorgenommene Kennzeichnung die geeigneten und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um Herkunftstäuschungen soweit als möglich zu vermeiden, kommt es auf eine dann noch bestehende Verwechslungsgefahr  insbesondere unter dem Gesichtspunkt gesellschafts- oder lizenzvertraglicher Verbindungen  nicht an.

Besteht ein Interesse der Abnehmer daran, dass sich Ersatz- und Erweiterungsprodukte nicht nur technisch, sondern auch optisch in das Regalsystem der Klägerin einfügen, kann es der [X.] nicht verwehrt werden, die nicht unter [X.] stehende Formgestaltung zu benutzen, soweit sie auf andere Weise  etwa durch die Verwendung von Kennzeichen in der Werbung und auf den Erzeugnissen  [X.] soweit wie möglich entgegenwirkt.

C. Da sich das angegriffene Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann nicht selbst entscheiden, weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

I. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob ein Ersatz- und [X.] besteht, der von Wettbewerbern der Klägerin nur befriedigt werden kann, wenn deren Produkte nicht nur in technischer Hinsicht mit dem Regalsystem der Klägerin kompatibel sind, sondern mit diesem auch in der optischen Gestaltung übereinstimmen. Die [X.] haben hierzu geltend gemacht, dass von dem durchschnittlichen Ladeninhaber Abweichungen im Erscheinungsbild eines [X.] wegen der damit einhergehenden nicht ansprechenden Warenpräsentation häufig nicht akzeptiert werden. Mit diesem  naheliegenden  Vortrag wird sich das Berufungsgericht im wiedereröffneten [X.] auseinandersetzen müssen. Zudem kommt es für die Frage, ob die Klägerin den nahezu identischen Nachbau ihres [X.] trotz auftretender [X.] hinnehmen muss, auch auf den Umfang des Erweiterungs- und [X.] auf dem in Rede stehenden Produktsektor an. Dieser darf im Verhältnis zum Geschäft mit der Erstausstattung von Ladengeschäften mit Regalsystemen wirtschaftlich nicht so gering sein, dass er zu vernachlässigen ist, weil die Beklagte  falls ihr der beanstandete Nachbau erlaubt ist  in die Lage versetzt wird, auch die Erstausstattung von Ladengeschäften zu übernehmen.

II. Das Berufungsgericht hat  von seinem Standpunkt aus folgerichtig  auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die von der [X.] vorgenommene Kennzeichnung der von ihr vertriebenen [X.] mit der Bezeichnung "[X.]" eine geeignete und zumutbare Maßnahme ist, um [X.] soweit als möglich entgegenzuwirken.

III. Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten [X.] zu dem Ergebnis gelangen, dass die [X.] unvermeidbar ist, wird es zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 Buchst. [X.] vorliegen. Eine unangemessene Beeinträchtigung der Wertschätzung des [X.] der Klägerin ist auf der Grundlage ihres Vortrags gegeben, das von der [X.] vertriebene Regalsystem bleibe qualitativ hinter demjenigen der Klägerin zurück (vgl. [X.], [X.], 1125 Rn. 51  [X.]).



Meta

I ZR 78/11

24.01.2013

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 18. März 2011, Az: 6 U 139/10, Urteil

§ 253 ZPO, § 4 Nr 9 Buchst a UWG, § 4 Nr 9 Buchst b Alt 1 UWG, § 4 Nr 9 Buchst b Alt 2 UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2013, Az. I ZR 78/11 (REWIS RS 2013, 8702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8702

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 21/12 (Bundesgerichtshof)

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84 O 84/21 (Landgericht Köln)


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