Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2002, Az. I ZR 64/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 801

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[X.] [X.]ES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:7. November 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Ges[X.]häftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 1[X.]ie Beurteilung einer zeitli[X.]hen Begrenzung der S[X.]hutzdauer des [X.] wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Leistungss[X.]hutzes erfordert eine einzel-fallbezogene Gesamtwürdigung unter Abwägung der betroffenen [X.]. [X.]abei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, daß der wettbewerbsre[X.]htli[X.]he [X.] grundsätzli[X.]h fortbesteht, solange das Verhalten des [X.] mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet ist, d.h. solangedie wettbewerbli[X.]he Eigenart des na[X.]hgeahmten Produkts besteht und inunlauterer Weise ausgenutzt wird.[X.], [X.]. v. 7. November 2002 - [X.]/00 - [X.] -[X.]er [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 7. November 2002 dur[X.]h [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Prof.[X.] und Pokrantfür Re[X.]ht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] des [X.] vom18. Februar 2000 aufgehoben.[X.]ie Sa[X.]he wird zur anderweiten Verhandlung und Ents[X.]heidung,au[X.]h über die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zu-rü[X.]kverwiesen.Von Re[X.]hts wegen- 3 -Tatbestand:[X.]ie Klägerin befaßt si[X.]h mit der Herstellung und dem Vertrieb von Präzi-sionsmeßgeräten. [X.]er [X.] zu 2 (im folgenden: [X.]r) war bis zum30. Juni 1993 bei der Klägerin als te[X.]hnis[X.]her Leiter bes[X.]häftigt. Vor [X.] traf er im Februar 1993 mit dem damaligen Produktionsleiter [X.] eine s[X.]hriftli[X.]he Vereinbarung, ihre Arbeitsverhältnisse bei der Klä-gerin zu kündigen. Weiterhin wurde vereinbart, daß [X.] - unter finanzieller [X.] an den anfallenden Investitionen - in ein von dem [X.] oder [X.] Ehefrau zu gründendes Unternehmen als Betriebsleiter eintreten sollte. [X.] dieser Vereinbarung war die Versorgung der [X.] zu 1, derW. GmbH (jetzt: [X.], im folgenden: W.-GmbH), mit zu den Erzeugnis-sen der Klägerin kompatiblen Meßmitteln, die Anwerbung ho[X.]hqualifizierter [X.] der Klägerin sowie eine S[X.]hwä[X.]hung der Klägerin, die s[X.]hließli[X.]h zuderen Übernahme dur[X.]h eine Beteiligungsgruppe führen sollte. Zum dauerhaf-ten Vollzug dieser Vereinbarung kam es indes ni[X.]ht; neben dem ehemaligenProduktionsleiter [X.] wurden allerdings no[X.]h zwei weitere Mitarbeiter der Klä-gerin für den [X.] tätig.Im Frühjahr 1994 erlangte die Klägerin Kenntnis von einer Angebots-übersi[X.]ht der [X.] [X.]arin fanden si[X.]h Produkte, die die Klägerin für iden-tis[X.]h mit eigenen Produkten era[X.]htete. Zum Teil benutzte die W.-GmbH Pro-duktbezei[X.]hnungen und Bestellnummern, die denjenigen der Klägerin entspra-[X.]hen. In ihrer Angebotsübersi[X.]ht hielt die W.-GmbH unter anderem fest: "[X.] sind ... [X.]-kompatibel" (wobei [X.] das Firmens[X.]hlagwort der Klägerinist).- 4 -[X.]ie Klägerin hat behauptet, die von der W.-GmbH vertriebenen Produkte- Bohrungsmeßdorne und Zubehör - stelle die von der Ehefrau des [X.]gehaltene "[X.]" unter dessen Leitung her; sie seien te[X.]hnis[X.]h identis[X.]hmit ihren, der Klägerin, glei[X.]hartigen Produkten. [X.]ie Mögli[X.]hkeit zur [X.] Erzeugnisse habe si[X.]h der [X.] unter anderem dadur[X.]h vers[X.]hafft,daß er Originalteile der Klägerin habe stehlen lassen. Er habe anhand dieserTeile Produkte der Klägerin na[X.]hgebaut und gestohlene Originalteile für [X.] verwendet. Bei zwei Zulieferern habe er Vorprodukte na[X.]h Plänen derKlägerin herstellen lassen; ein Zulieferer habe zur Ausführung der Aufträge des[X.] eine Prüflehre der Klägerin verwendet. Ferner habe der [X.]- bei der Klägerin ni[X.]ht weiterverfolgte - Entwi[X.]klungspläne eines früheren lei-tenden Mitarbeiters der Klägerin an si[X.]h gebra[X.]ht und darauf aufbauend [X.] auf den Markt gebra[X.]ht. [X.]ie W.-GmbH habe si[X.]h über den [X.]eine Vielzahl von Kundenadressen der Klägerin bes[X.]hafft. [X.]arüber hinaus habesi[X.]h der [X.] anhand von gegenüber der Klägerin erteilten [X.] die Konditionen von Zulieferern informiert.[X.]ie Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Verhalten des [X.]erfülle den Tatbestand der §§ 1, 17 Abs. 1 und § 18 UWG. Ihr stehe deshalb [X.] gemäß § 1 UWG zu. Ferner sei sie bere[X.]htigt, Auskunftund Feststellung der S[X.]hadensersatzverpfli[X.]htung des [X.] zu verlangen.[X.]ie Klägerin hat beantragt,[X.]1.den [X.] zu 2 unter Androhung von [X.] verurteilen, es zu unterlassen, im ges[X.]häftli[X.]hen [X.] von der Klägerin hergestellte und- 5 -vertriebene Produkte herzustellen, herstellen zu lassen, an-zubieten und/oder zu vertreiben:[X.] der klägeris[X.]hen Grundtypen"S", "[X.]", "[X.]", "3 P"sowie folgendes Zubehör für Bohrungsmeßdorne:Meßuhrenhalter, elektris[X.]he Halter, Tiefenverlängerung,[X.] mit und ohne Ans[X.]hlagsstelzen, [X.], Kleinmeßvorri[X.]htungen, Adapter sowie [X.] [X.] zu verurteilen, der Klägerin über den [X.] vorstehend unter [X.] 1. bezei[X.]hneten Handlungen Re[X.]h-nung zu legen unter Angabe des erzielten Umsatzes, [X.] na[X.]h den mit den einzelnen na[X.]hgebauten[X.]n und Zubehörteilen unter Angabe [X.] erzielten Einzelumsätzen;I[X.]festzustellen, daß die [X.] als Gesamts[X.]huldner ver-pfli[X.]htet sind, der Klägerin allen S[X.]haden zu erstatten, der [X.] den vorstehend unter [X.] 1. bezei[X.]hneten Handlungen ent-standen ist und künftig entstehen wird.[X.]ie [X.] sind dem entgegengetreten und haben geltend gema[X.]ht,die unter Beteiligung der [X.] hergestellten, von der W.-GmbH vertriebe-nen Geräte seien in wesentli[X.]hen Punkten von den Produkten der Klägerin un-ters[X.]hiedli[X.]h aufgebaut. Unabhängig davon sei der [X.] zu 2 wie jeder an-dere Anbieter au[X.]h frei darin, Produkte herzustellen, die mit denjenigen derKlägerin verglei[X.]hbar und in ihren Elementen gegen diese austaus[X.]hbar seien.Er sei der Klägerin s[X.]hon deshalb ni[X.]ht zur Unterlassung und Re[X.]hnungsle-gung sowie zum S[X.]hadensersatz verpfli[X.]htet, weil die umstrittenen Produkte imUnternehmen seiner Ehefrau, in dem er selbst nur angestellt gewesen sei, her-gestellt worden [X.] 6 -[X.]as [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Auf die alleinvon dem [X.] zu 2 eingelegte Berufung hat das Berufungsgeri[X.]ht die [X.] gegen den [X.] zu 2 abgewiesen.Mit ihrer Revision, deren Zurü[X.]kweisung der [X.] beantragt, [X.] Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzli[X.]hen [X.]eils.Ents[X.]heidungsgründe:[X.] [X.]as Berufungsgeri[X.]ht hat die von der Klägerin geltend gema[X.]hten [X.] für ni[X.]ht begründet era[X.]htet. [X.]azu hat es ausgeführt:[X.]er [X.] sei der Klägerin ni[X.]ht zur Unterlassung verpfli[X.]htet. Er habesi[X.]h dur[X.]h die Herstellung und den Vertrieb der im landgeri[X.]htli[X.]hen [X.]eil be-zei[X.]hneten Grundtypen von [X.]n und ihres Zubehörs ni[X.]ht insittenwidriger Weise Wettbewerbsvorteile vor der Klägerin vers[X.]hafft. [X.]ie Klä-gerin könne für ihre Produkte keinen Sonderre[X.]htss[X.]hutz beanspru[X.]hen; derenNa[X.]hahmung sei daher grundsätzli[X.]h jedem Wettbewerber eröffnet. [X.]ie [X.] sei allerdings häufig übers[X.]hritten, wenn ein Wettbe-werber die Produkte und Erkenntnisse eines Mitbewerbers si[X.]h unmittelbar [X.] oder sie identis[X.]h na[X.]hahme. Gerade in einem sol[X.]hen Fall werde es oftnaheliegen, daß der Verkehr vermeidbar über die Herkunft von Produkten ge-täus[X.]ht werde und der "Übernehmer" fremde Leistungen wie fremden Rufs[X.]hli[X.]htweg [X.] -[X.]em [X.] könne - au[X.]h wenn davon ausgegangen werde, daß [X.] Tätigkeit des von seiner Ehefrau betriebenen Unternehmens als eigene [X.] werde - ni[X.]ht vorgeworfen werden, si[X.]h im vorgenannten Sinne [X.] der Klägerin unmittelbar angeeignet oder identis[X.]h na[X.]hgebaut zu haben.[X.]ie Klägerin habe - auf der Grundlage der Ausführungen des [X.]. [X.]r. E. - selbst hervorgehoben, "daß es Unters[X.]hiede im [X.]esign undder Werkstoffwahl gibt".Eine mögli[X.]he "te[X.]hnis[X.]he Identität" von Produkten der [X.]seitemit denen der Klägerin begründe au[X.]h ni[X.]ht unter dem re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]hts-punkt des "sklavis[X.]hen Na[X.]hbaus" den Vorwurf sittenwidrigen Wettbewerbs-handelns. [X.]as gelte selbst dann, wenn unterstellt werde, daß der [X.] fer-tige Geräte, die geeignet gewesen wären, als Vorlagen für eine [X.] dienen, bei der Klägerin habe stehlen lassen. Er hätte die Geräte für eineNa[X.]hahmung ni[X.]ht gebrau[X.]ht, da er als te[X.]hnis[X.]her Leiter im Unternehmen derKlägerin maßgebli[X.]h an der Entwi[X.]klung der Produktlinien der Klägerin beteiligtgewesen sei. [X.]ie Benutzung entwendeter Geräte als Vorlagen habe allenfallszu einer minimalen Ersparnis eigener Entwi[X.]klungszeit führen können.Au[X.]h eine zusammenfassende Würdigung aller sonstigen zum Prozeß-stoff gehörenden Umstände lasse das Wettbewerbshandeln des [X.]- Produktion und Vertrieb der inkriminierten Geräte und Zubehörstü[X.]ke - ni[X.]htsittenwidrig ers[X.]heinen.Mit dem Unterlassungsantrag seien au[X.]h die auf Auskunft und Feststel-lung einer S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht geri[X.]hteten Klageanträge [X.] -I[X.][X.]ie gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten Angriffe der Revision [X.] Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he andas Berufungsgeri[X.]ht, weil auf der Grundlage der bislang getroffenen [X.] no[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend über die geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he ent-s[X.]hieden werden kann.1. Mit Erfolg wendet si[X.]h die Revision dagegen, daß das Berufungsge-ri[X.]ht einen Anspru[X.]h der Klägerin aus § 1 UWG unter dem Gesi[X.]htspunkt desergänzenden wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Leistungss[X.]hutzes verneint hat.a) [X.]as Berufungsgeri[X.]ht ist im re[X.]htli[X.]hen Ansatz zutreffend davon aus-gegangen, daß au[X.]h der identis[X.]he Na[X.]hbau fremder ni[X.]ht (mehr) unter [X.] stehender te[X.]hnis[X.]her Erzeugnisse im Interesse einer te[X.]hni-s[X.]hen Fortentwi[X.]klung auf der Grundlage und unter Ausnutzung des Standesder Te[X.]hnik grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist. [X.]er Na[X.]hbau kann [X.] na[X.]h § 1 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn die Erzeugnisse von wett-bewerbli[X.]her Eigenart sind und besondere Umstände hinzutreten, die [X.] unlauter ers[X.]heinen lassen (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. [X.], [X.], 210, 211 = [X.], 279 - Vakuumpumpen; [X.].v. 14.1.1999 - I ZR 203/96, [X.], 751, 752 = [X.], 816 - Gülle-pumpen; [X.]. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96, [X.], 1106, 1107 = WRP1999, 1031 - Rollstuhlna[X.]hbau; [X.]. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, [X.] 2000,521, 523 = [X.], 493 - Modulgerüst; [X.]. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99,[X.] 2002, 86, 89 = [X.], 1294 - Laubhefter; [X.]. v. 7.2.2002- I ZR 289/99, [X.] 2002, 820, 821 = [X.], 1054 - Bremszangen). [X.] der wettbewerbli[X.]hen Eigenart, der Art und Weise und der [X.] 9 -tensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerbli[X.]hen Umständenbesteht eine We[X.]hselwirkung. Je größer die wettbewerbli[X.]he Eigenart oder jehöher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen andie besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (vgl. [X.][X.], 1106, 1108 - Rollstuhlna[X.]hbau; [X.] 2002, 820, 821 [X.]) [X.]ie Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Berufungsgeri[X.]ht [X.] aus § 1 UWG - ohne Feststellungen zur wettbewerbli[X.]hen Eigenart zutreffen - s[X.]hon daran hat s[X.]heitern lassen, daß das Verhalten des [X.]kein besonderes Unlauterkeitsmerkmal aufweise. Im Streitfall kommt eine Sit-tenwidrigkeit des - für die Revisionsinstanz zu unterstellenden - Na[X.]hbaus vonwettbewerbli[X.]h eigenartigen te[X.]hnis[X.]hen [X.] der Klägerin vor allemunter dem Gesi[X.]htspunkt strafbarer Handlungen sowie eines Ers[X.]hlei[X.]hensoder eines [X.] in [X.]) [X.]as Unlauterkeitsmerkmal des Ers[X.]hlei[X.]hens ist dadur[X.]h gekenn-zei[X.]hnet, daß si[X.]h der Na[X.]hahmer die für die [X.] vom fremden Vorbild in verwerfli[X.]her Weise vers[X.]hafft (vgl. [X.], [X.].v. [X.] - [X.], [X.] 1961, 40, 42 = [X.], 241 - Wurftauben-presse). [X.]er Tatbestand des [X.] wird im allgemeinen dadur[X.]herfüllt, daß die Kenntnis im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zunä[X.]hstredli[X.]h erlangt und sodann dur[X.]h Leistungsübernahme mißbräu[X.]hli[X.]h ausge-nutzt wird (vgl. [X.] in: Fests[X.]hrift für [X.], 1995, 197 ff., 214 m.w.N.).[X.]as Berufungsgeri[X.]ht, das ni[X.]ht in Zweifel zieht, daß der Bau der [X.] gestohlenen Modellen als [X.] Wettbewerbsverhalten zu beur-- 10 -teilen ist, ist re[X.]htsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, daß der [X.] wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Verwertungsverbot ni[X.]ht ausgesetzt sei.bb) Ein sol[X.]her Makel verliert entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsge-ri[X.]hts allerdings ni[X.]ht s[X.]hon deshalb an wettbewerbsre[X.]htli[X.]her Bedeutung, weil- wie das Berufungsgeri[X.]ht ohne nähere Feststellung von Tatsa[X.]hen annimmt -der [X.] als ehemaliger te[X.]hnis[X.]her Leiter bei der Klägerin in der Lage sei,sol[X.]he Geräte oder Geräteteile selbst zu entwi[X.]keln.[X.][X.]) [X.]er Vortrag des Entwendens von Plänen aus dem Betrieb der Kläge-rin läßt si[X.]h entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts au[X.]h ni[X.]ht deswe-gen als unerhebli[X.]h beurteilen, weil der [X.] als ehemaliger [X.] der Klägerin Zugang zu sol[X.]hen Unterlagen hatte und diese teilweiseselbst entwi[X.]kelt haben soll.Es trifft zwar zu, daß der [X.] na[X.]h seinem Auss[X.]heiden bei derKlägerin grundsätzli[X.]h befugt war, sein redli[X.]h bei ihr erworbenes Wissen an-zuwenden und die erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für eigene Zwe[X.]ke zunutzen, weil ihn kein na[X.]hvertragli[X.]hes Wettbewerbsverbot traf. [X.]ies [X.] ni[X.]ht, daß er au[X.]h bere[X.]htigt war, sein erlangtes Wissen zusätzli[X.]h dur[X.]hdie Mitnahme oder Entwendung von Konstruktionsunterlagen aufzufris[X.]hen, zusi[X.]hern und als in diesen Unterlagen verkörpertes Know-how für eigene Zwe[X.]kezu bewahren und weiterzuverwenden. Einer derartigen Annahme steht bereitsentgegen, daß es si[X.]h dabei grundsätzli[X.]h um allein dem Unternehmer und Ge-s[X.]häftsherrn zustehende und als sol[X.]he ges[X.]hützte Ges[X.]häfts- oder [X.] (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], Nr. 2 UWG) handelt (vgl. Baum-ba[X.]h/Hefermehl, Wettbewerbsre[X.]ht, 22. Aufl., § 17 UWG [X.]. 9 m.w.[X.] 11 -dd) [X.]em Berufungsgeri[X.]ht kann au[X.]h ni[X.]ht in seiner Annahme beigetre-ten werden, das behauptete Verhalten des [X.] na[X.]h seinem Auss[X.]hei-den aus den [X.]iensten der Klägerin sei na[X.]h einem Zeitablauf von mehr alsse[X.]hs Jahren bis zum S[X.]hluß der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Berufungs-geri[X.]ht ni[X.]ht (mehr) geeignet, Auswirkungen auf die derzeitige und künftige ge-s[X.]häftli[X.]he Tätigkeit des [X.] zu entfalten und die [X.] zu beeinflussen. Insbesondere sei der behauptete [X.]iebstahl für [X.] des in die Zukunft geri[X.]hteten Unterlassungsanspru[X.]hs ohne Be-lang.[X.]ie Revision weist mit Re[X.]ht darauf hin, daß die Frage einer zeitli[X.]henBegrenzung der S[X.]hutzdauer des ergänzenden wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen [X.]es nur im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Ab-wägung der betroffenen Interessen zu beantworten ist. [X.]ie Ausführungen desBerufungsgeri[X.]hts lassen eine sol[X.]he sorgfältige tatri[X.]hterli[X.]he Einzelabwägungni[X.]ht erkennen. [X.]as Berufungsgeri[X.]ht hat au[X.]h ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, daß derwettbewerbsre[X.]htli[X.]he Leistungss[X.]hutz fortbesteht, solange das Verhalten [X.] mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet ist, d.h. solangedie wettbewerbli[X.]he Eigenart des na[X.]hgeahmten Produkts besteht und in un-lauterer Weise ausgenutzt wird (vgl. [X.], [X.]. v. 19.12.1984 - I ZR 133/82,[X.] 1985, 294, 296 = [X.], 204 - Füllanlage; [X.] aaO S. 214).[X.]) [X.]ie Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts, wona[X.]h der Anspru[X.]h aus § 1UWG unter dem Gesi[X.]htspunkt des ergänzenden wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen [X.]es zu verneinen ist, erweist si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründenals zutreffend.- 12 -aa) [X.]as Berufungsgeri[X.]ht hat - von seinem Standpunkt aus folgeri[X.]htig -keine Feststellungen zur wettbewerbli[X.]hen Eigenart der Erzeugnisse der Kläge-rin getroffen. [X.]as unstreitige Parteivorbringen erlaubt es ni[X.]ht, das Vorliegenwettbewerbli[X.]her Eigenart zu verneinen.Zwar hat die Klägerin die wettbewerbli[X.]he Eigenart ihrer Erzeugnisse- trotz eines entspre[X.]henden Hinweises der [X.] - ni[X.]ht im einzelnen [X.]. Na[X.]hdem das [X.] jedo[X.]h eine wettbewerbswidrige Leistungs-übernahme bejaht hatte, ohne einen entspre[X.]henden Vortrag zur wettbewerbli-[X.]hen Eigenart für erforderli[X.]h zu halten, hätte die Klage im Berufungsre[X.]htszugni[X.]ht abgewiesen werden dürfen, ohne die Klägerin auf die Uns[X.]hlüssigkeit ih-res Vorbringens in diesem Punkt hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu weiteremVortrag zu geben, zumal si[X.]h aus dem Gesamtzusammenhang des [X.] ergab, daß die Klägerin für ihre te[X.]hnis[X.]h ho[X.]hspezialisierten Geräteeine denkbare (vgl. [X.] [X.] 2000, 521, 523 - Modulgerüst) wettbewerbli[X.]heEigenart in Anspru[X.]h nehmen wollte.bb) Ob bei den im Betrieb der Ehefrau des [X.] angefertigten [X.]n Gestaltungsmerkmale der Produkte der Klägerin übernommen [X.] oder ob ein hinrei[X.]hender Abstand gehalten wurde, läßt si[X.]h auf [X.] der bisherigen Feststellungen ni[X.]ht abs[X.]hließend beurteilen. [X.] es des no[X.]h ausstehenden Vortrags der Klägerin dazu, wel[X.]he Gestal-tungsmerkmale die wettbewerbli[X.]he Eigenart ihrer Erzeugnisse ausma[X.]hen undwel[X.]he dieser Merkmale bei den beanstandeten Produkten des [X.] ver-wirkli[X.]ht sein [X.] 13 -2. [X.]as Berufungsgeri[X.]ht hat ungeprüft gelassen, ob und inwieweit der[X.] gegen § 17 Abs. 2 UWG verstoßen hat und ob si[X.]h daraus unabhän-gig vom Vorwurf des [X.]iebstahls einzelner Geräte und unabhängig von den Vor-aussetzungen des ergänzenden wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Leistungss[X.]hutzeszivilre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung derS[X.]hadensersatzverpfli[X.]htung ableiten lassen (§ 1 i.V. mit § 17 Abs. 2 UWG).Au[X.]h das wird von der Revision mit Re[X.]ht beanstandet.Als verletztes oder unbere[X.]htigt verwertetes Ges[X.]häfts- oder [X.] kommen im Streitfall der - sowohl in [X.] als au[X.]h imEndprodukt selbst verkörperte - Aufbau, die te[X.]hnis[X.]he Zusammensetzung so-wie die Funktionsweise der Meßgeräte, die Kundenlisten der Klägerin, dieRe[X.]hnungen ihrer Zulieferer und die "Neuentwi[X.]klung" eines ihrer früheren Ge-s[X.]häftsführer in Betra[X.]ht. [X.]enn Ges[X.]häfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede [X.] mit einem Betrieb stehende Tatsa[X.]he, die ni[X.]ht offenkundig,sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und na[X.]h dembekundeten Willen des Betriebsinhabers, der auf einem ausrei[X.]henden wirt-s[X.]haftli[X.]hen Interesse beruht, geheimgehalten werden soll (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.] 1955, 424, 425 - [X.]; [X.] 1961, 40,43 - Wurftaubenpresse).Sämtli[X.]he vom Sa[X.]hverständigen Prof. [X.]r. E. beguta[X.]hteten Meßge-räte der Klägerin entspre[X.]hen zwar na[X.]h den von der Revision ni[X.]ht angegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts dem "Stand der Te[X.]hnik". [X.]ass[X.]hließt einen bestehenden Geheimniss[X.]hutz für die Fertigung ni[X.]ht aus. Au[X.]hwenn der allgemein anerkannte Stand der Te[X.]hnik regelmäßig dur[X.]h [X.] -li[X.]hung bekannt ist, kann eine Offenkundigkeit von dem [X.] ni[X.]ht ohne weiteres angenommen werden.[X.]er Geheimnis[X.]harakter wird im allgemeinen au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h aufge-hoben, daß Vorgänge in einem Produktionsbetrieb den dort Bes[X.]häftigten [X.] werden (vgl. Großkomm.UWG/[X.], § 17 [X.]. 14; [X.]/[X.]/[X.], Strafre[X.]htli[X.]he Nebengesetze, [X.], 123. Ergänzungslieferung, § 17UWG [X.]. 6).II[X.] [X.]ana[X.]h kann das angefo[X.]htene [X.]eil keinen Bestand haben. Es istaufzuheben. [X.]ie Sa[X.]he ist zur anderweiten Verhandlung und Ents[X.]heidung,au[X.]h über die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverwei-sen.Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgeri[X.]ht si[X.]hmit den gebotenen Feststellungen näher zu befassen haben. Es wird [X.] au[X.]h zu klären haben, ob dem [X.] das Handeln der [X.]tatsä[X.]hli[X.]h zuzure[X.]hnen ist, was er in Abrede stellt. Ferner wird näher zu [X.], ob si[X.]h die geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he aus § 826 BGB ergeben.- 15 -Vorab wird das Berufungsgeri[X.]ht der Klägerin jedo[X.]h Gelegenheit gebenmüssen, an konkret bezei[X.]hneten Produkten die angegriffenen [X.] im Klageantrag zu benennen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]BornkammPokrant

Meta

I ZR 64/00

07.11.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2002, Az. I ZR 64/00 (REWIS RS 2002, 801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 801

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