Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2002, Az. I ZR 289/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4632

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 289/99Verkündet am:7. Februar 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaBremszangenUWG § 1a)Zur [X.]age des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungs-schutzes bei einem technischen Erzeugnis (hier: [X.])Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann grundsätzlich nurdurch äußere für den Verkehr sichtbare Gestaltungsmerkmale begründetwerden.[X.], [X.]. v. 7. Februar 2002 - I ZR 289/99 - [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 7. Februar 2002 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Stern[X.]g, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] O[X.]landesgerichts Celle vom 20. Okto[X.] 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucer die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.], ein in [X.] ansssiges Unternehmen, stellt [X.], [X.] und [X.] her. Sie verkauft in derBundesrepublik [X.] Bremszangen der [X.], [X.] und [X.],mit denen sie auf dem [X.] Markt [X.] ist. Zur [X.] der- 3 -Klrin gehören verschiedene Typen von Bremszangen, die folgende [X.] aufweisen:-Die die Bremsbeltragenden Hebel werden im [X.]durch eine Pfannenlagerung gelagert;-die [X.]agtrger sind schwenkbeweglich an den Hebeln befestigt;-die [X.]ge sind [X.] Klammern befestigt. Dadurch ergibt sich [X.] der einzelnen Bauteile.Die zur Baureihe [X.] gehörenden Bremszangen-Typen weisen unter an-derem folgende Merkmale auf:-Der Aufbau erfolgt mit einem Schwenklager und einem darinschwenkbar gelagerten ersten [X.] und einem zweiten[X.], wobei die [X.]agtrr starr an den [X.] sind;-die [X.]ge sind [X.] Klammern an den [X.]agtrrn befestigt.Die zur Baureihe [X.] zlenden Typen [X.]-S und [X.]-SD habenfolgende Merkmale:-Vorhanden sind zwei gegeneinander verstellbare, kreuzförmigausgebildete Hebelarme, wobei an den krzeren [X.] erfolgt und an dem krzeren der beiden anderen Armeder [X.]agtrr mit einer Pfannenlagerung schwenkbeweglichdurch [X.] festgelegt ist, wodurch sich eine leicht lös-bare Steckverbindung von Trger und [X.]ag ergibt.Die Beklagte, die ihren Sitz in [X.] hat und in der [X.] eine selbstndige Zweigniederlassung unterhlt, stellt ebenfallsBremszangen fr den Einsatz in Maschinenanlagen und [X.]n her,die sie seit 1994 auch in [X.] anbietet und verkauft. Ihre Produkte sind- 4 -mit den zu den [X.], [X.] und [X.] der Klrin gehrenden [X.] und weisen gleiche Merkmale auf. Die Bremszangen der Parteiensind mit deutlich sichtbarem Hersteller- bzw. Vertrei[X.]namen sowie Typenbe-zeichnungen, die die Beklagte zwischenzeitlich gendert hat, versehen. Wh-rend des Berufungsverfahrens hat die Beklagte bzw. ihr Lieferant die Befesti-gung der Bremsbelf den [X.] auf Magnetbefestigungumgestellt.Die [X.] wendet sich unter dem Gesichtspunkt des erzendenwettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gegen das Anbieten und den [X.] der Bremszangen der Beklagten in der Bundesrepublik [X.]. Sielt die von der Beklagten angebotenen Produkte fr identische bzw. fast iden-tische Nachbauten ihrer Bremszangen. Dazu hat die [X.] vorgetragen, dieaufgefhrten Merkmale der Typen ihrer genannten Baureihen seien eigentm-lich und einzigartig. Die maßgeblichen Kundenkreise [X.] damit [X.] und Gtevorstellungen. Vergleichbare Bremsen anderer Hersteller wie-sen nicht die bei ihren Produkten vorhandenen einzigartigen Merkmale auf. [X.] bei den Bremszangen der Beklagten sei dies der Fall.Die [X.] begehrt von der Beklagten Unterlassung, Rechnungslegungund Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz. Die Beklagte ist dementgegengetreten.Das [X.] hat auf den Hilfsantrag der Klrin mit Beschluß vom30. Januar 1996 einen Teil des Rechtsstreits (Antrag zu I 1 b in der [X.] den darauf jeweils rckbezogenen Auskunfts- und Feststellungsantrag)abgetrennt und an das gemß § 140 Abs. 1, 2 [X.] i.V. mit der [X.] vom 10. Mrz 1995 (GVBl. 1995, [X.]) zustdige- 5 -[X.] [X.] verwiesen. Im rigen hat es die Klage als unbe-grt abgewiesen.Im Berufungsverfahren hat die Klgerin (zuletzt) [X.] Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmi[X.]lzu verurteilen, es zu unterlassen,Bremszangen mit den Merkmalen:Lagerung der die Bremsbelge tragenden Hebel im[X.] durch eine Pfannenlagerungundschwenkbewegliche Befestigung der [X.]agtrger anHebelnundBefestigung der [X.] den [X.]agtrgern [X.]Klammern,Bremszangen mit den Merkmalen:Aufbau mit einem Schwenklager und einem darinschwenkbar gelagerten ersten [X.] und zwei-ten [X.], wobei [X.]agtrer starr an den [X.] befestigt sindunddie [X.]er Klammern an den [X.]agtrgern fest-gelegt sind,Bremszangen mit den [X.] 6 -Zwei gegeneinander verstellbare kreuzfrmig ausge-bildete Hebelarme, wobei an den krzeren Kreuzar-men die Lagerung erfolgt und an dem krzeren derbeiden anderen Arme der [X.]agtrer mit einer Pfan-nenlagerung schwenkbeweglich durch [X.]festgelegt ist,in der Bundesrepublik [X.] [X.] in den Verkehr zu [X.] Klrin dar[X.] Rechnung zu legen, in welchem Umfangdie Beklagte die zu 1 bezeichneten Handlungen begangen hat,und zwar unter Angabe der Liefermengen, -zeiten und -preiseund der Namen und Anschriften der Abnehmer, ferner der Zahlund des Inhalts von Angeboten, sowie der Namen und Anschrif-ten der Angebotsempfr, einschlieûlich der [X.] und einschlieûlich smtlicher Kostenfaktoren und des er-zielten Gewinns, ferner unter Angabe der Art und des [X.] betriebenen Werbung, aufgeschlsselt nach Kalendervier-teljahren, Bundesldern und Werbetrgern, wobei der [X.] nach ihrer Wahl vorbehalten bleiben mag, die Namen [X.] ihrer Abnehmer und Angebotsempfr nicht [X.], sondern einem von ihr zu bezeichnenden und ihr ge-er zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten [X.] mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten da[X.]rt und ihn zugleich ermchtigt, der Klgerin auf konkretes [X.] zu geben, ob ein bestimmt [X.], eine bestimmt bezeichnete Anschrift oder eine bestimmtbezeichnete Lieferung in der Rechnungslegung enthalten [X.], [X.] die Beklagte verpflichtet ist, der Klgerin allenSchaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1 bezeichnetenHandlungen entstanden ist und knftig noch entstehen wird.Das Berufungsgericht hat die Beklagte [X.] verurteilt.Mit der Revision, deren Zurckweisung die Klgerin beantragt, verfolgtdie Beklagte ihren [X.] 7 [X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, [X.] die Klageansprche nach§ 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des erzenden wettbewerbsrechtlichenLeistungsschutzes begrdet seien, weil die Beklagte die Produkte der Klgerinfast identisch nachgebaut habe, was sowohl unter dem Aspekt der Her-kunftstschung und der Rufausnutzung als auch unter dem Gesichtspunkt dersi[X.]nwidrigen Behinderung wettbewerbswidrig sei. Dazu hat es [X.]:Den Produkten der Klgerin komme wettbewerbliche Eigenart zu. [X.] Prof. Dr. F. habe festgestellt, [X.] die Bremsen der [X.] ihnen eigene technisch-funktionale Merkmale aufwiesen, die nicht durch diesung der technischen Aufgabe zwangslfig vorgegeben seien. Von Wettbe-wer[X.]n der Parteien wrden deshalb bei der Ausgestaltung der Bremsen so-wohl in der Funktion als auch in der Form andersungen bevorzugt.Aufgrund des [X.]ngutachtens stehe zudem fest, [X.] dieBeklagte, als sie - ebenso wie die Klgerin - noch Klammern fr die Befestigungder [X.]verwendet habe, die Produkte der [X.] in deren Baureihen [X.],[X.] und [X.] fast identisch nachgebaut habe. Der Nachbau gehe nach [X.] des Sachverstndigen sogar so weit, [X.] die Beklagte bei [X.] der funktionalen Gestaltungsmerkmale selbst technische Unzulg-lichkeiten der Klgerin [X.]nommen habe. Der fast identische Nachbau seinicht zur angemessenen Verwirklichung der gestellten technischen Aufgabeerforderlich gewesen. Dies ergebe sich daraus, [X.] Produkte von [X.] -[X.]n der Parteien im Einzelfall immer Abweichungen in der Konstruktion [X.] zu den Bremsen der Parteien aufwiesen.Auch wenn die Bremszangen nur an Fachleute vertrieben wrden ([X.]), bestehe grundstzlich die Gefahr der Herkunftstu-schung, wenn diuûere Gestalt des Produkts die Erwartungen an die [X.]. Die Verwechslungsgefahr werde trotz unterschiedlicher Herstelleranga-ben, Typenbezeichnung und Farbe nicht ausgermt, da hier neben den [X.]en Merkmalen auch diuûere Gestaltung und Formgebung weitgehendidentisch sei.Die si[X.]nwidrige Behinderung der Klrin ergebe sich im Streitfall ins-besondere daraus, [X.] die Beklagte die erfolgreichen Bremszangen der Kle-rin in allen drei Baureihen weitgehend systematisch nachgebaut habe.Die Beklagte sei wegen ihres beanstandeten Verhaltens grundstzlichzur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, da sie zumindest fahrlssig ge-handelt habe. Dementsprechend seien auch das Feststellungsbegehren [X.] und der dazu akzessorische Auskunftsanspruch, den die [X.] noch nicht vollstndig erfllt habe, [X.].[X.] sei noch klarzustellen, [X.] sich das Begehren der Klgerinnicht mehr auf diejenigen Bremszangen beziehe, die von der Beklagten mitvererter [X.]agtrgerbefestigung in den Verkehr gebracht wrden.I[X.] Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung [X.] und zur Zurckverweisung der Sache an das [X.] -1. Auf der Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts knen [X.] [X.] aus erzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz(§ 1 UWG) nicht zuerkannt werden.Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, [X.]der Nachbau fremder, nicht (mehr) unter [X.] stehender [X.] Erzeugnisse nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sein kann, wenn die [X.] von wettbewerblicher Eigenart sind und besondere Umsthinzu-treten, die den Nachbau unlauter erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v.14.12.1995 - [X.], [X.], 210, 211 = [X.], 279 - [X.]; [X.]. v. 14.1.1999 - I ZR 203/96, [X.], 751, 752 = [X.]; [X.]. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96, [X.], 1106, 1108= WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau; [X.]. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, [X.], 521, 523 = [X.], 493 - Modulgerst; [X.]. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99,GRUR 2002, 86, 89 = [X.], 1294 - [X.]). Zwischen dem Grad derwettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensitt der Ü[X.]nah-me sowie den besonderen wettbewerblichen Umststeht eine Wech-selwirkung. Je grûer die wettbewerbliche Eigenart und [X.] der Grad derÜ[X.]nahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen [X.], die die Wettbewerbswidrigkeit [X.] (vgl. [X.] [X.], 1106,1108 - Rollstuhlnachbau; [X.], [X.]. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, [X.], 253 = [X.], 153 - Messerkennzeichnung).a) Die Revision beanstandet [X.]eits mit Erfolg, [X.] die Annahme [X.], den von der [X.] vertriebenen Bremszangen kommehinreichende wettbewerbliche Eigenart zu, von den festgestellten Umstnicht getragen [X.] -aa) Auch technische Erzeugnisse wie die Bremszangen der [X.]k- wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommenhat - wettbewerbliche Eigenart besitzen.Eine solche wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, [X.] die konkreteAusgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, dieinteressierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Beson-derheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. [X.]Z 138, 143, 148 - Les-Paul-Gitarren;[X.] GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerst; [X.] GRUR 2002, 86, 89 [X.] [X.], m.w.N.). Die wettbewerbliche Eigenart kann sich auch aus dentechnischen Merkmalen des Erzeugnisses ergeben (vgl. [X.] [X.],1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; [X.] GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerst;[X.] GRUR 2002, 86, 90 - [X.]; [X.], [X.]. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99,GRUR 2002, 275, 276 = [X.], 207 - Noppenbahnen). [X.] technisch not-wendige Gestaltungselemente entfllt allerdings ein Schutz nach § 1 UWG, weilnach dem Grundsatz der [X.]eiheit des Standes der Technik die [X.]nahme [X.] nicht (mehr) unter [X.] stehender Gestaltungsmerkmalewettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend knnen [X.] notwendige Merkmale, also solche Merkmale, die bei gleichartigen [X.]n aus technischen Grn zwingend verwendet werden [X.]n,aus [X.] keine wettbewerbliche Eigenart begren. Dies gilt jedochnicht bei technischen Gestaltungselementen, die zwar technisch bedingt, a[X.]willkrlich wlbar und austauschbar sind ([X.] GRUR 2000, 521, 523 - Modul-gerst; [X.] GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen).Der ergnzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz aus § 1 UWGwird a[X.] bei technischen Erzeugnissen dadurch beschrkt, [X.] die techni-- 11 -sche Lehre und der Stand der Technik frei sind (vgl. [X.]Z 50, 125, 128 [X.] [X.]; [X.] [X.], 210, 211 - Vakuumpumpen; [X.] GRUR1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; [X.] GRUR 2002, 86, 90 - [X.];[X.] GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen). Ist ein Erzeugnis aufgrund [X.]er Merkmale wettbewerblich eigenartig, so kann es grundstzlich nicht alswettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden, wenn solche Merkmalernommen werden, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angerenund - unter Bercksichtigung des [X.], der [X.] [X.] sowie der [X.] - der angemesssung einer [X.]en Aufgabe dienen (vgl. [X.]Z 50, 125, 128 f. - [X.]; [X.][X.], 210, 213 - Vakuumpumpen; [X.] GRUR 2000, 521, 523 - Modul-gerst; [X.] GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen).bb) Dem angefochtenen [X.]eil lût sich [X.]eits nicht hinreichend deutlichentnehmen, ob das Berufungsgericht seiner Entscheidung diese Grundstzezugrunde gelegt hat. Es hat im rechtlichen Ansatz lediglich angenommen([X.], 3. Abs.), [X.] technische Erzeugnisse wie die Bremszangen der Kle-rin dann wettbewerbliche Eigenart aufwiesen, wenn ihre technischen Merkmalenicht notwendig, sondern willkrlich und frei wlbar seien. Damit werden [X.] an den Begriff der wettbewerblichen Eigenart nur unvollstndigerfaût. Auch bei technischen Erzeugnissen setzt die wettbewerbliche [X.] voraus, [X.] die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmaledes Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seinebetriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.Der unzureichende rechtliche Ausgangspunkt hat auch die [X.]. Das Berufungsgericht hat sich mit der knappen Fest-stellung begt, der Senat sei aufgrund des [X.]ngutachtens- 12 -Prof. Dr. F. davrzeugt, [X.] den Produkten der [X.] wettbewerbli-che Eigenart zukomme. Der [X.] habe festgestellt, [X.] die [X.] der Klgerin nur ihnen eigene technisch-funktionale Merkmale aufwiesen,die nicht durch disung der technischen Aufgabe zwangslfig vorgegebenseien und deshalb von Wettbewer[X.]n der Parteien bei der Ausgestaltung [X.] sowohl in Funktion als auch in der Form andersungen bevorzugtwrden.Die Revision rt mit Recht, [X.] diese Darlegungen zur Begrndung derwettbewerblichen Eigenart der Produkte der Klgerin nicht ausreichen. Es [X.] hinreichenden Feststellungen, welche konkreten Gestaltungsmerkmale cha-rakteristisch fr die Gesamtgestaltung der [X.] sind. Der [X.] lût sich insoweit nicht entnehmen, welche konkreteAusgestaltung oder bestimmten Merkmale der Produkte der Klgerin geeignetsind, bei den interessierten Verkehrskreisen auf die betriebliche Herkunft [X.] hinzuweisen oder besondere Gtevorstellungen hervorzurufen.Sollte das Berufungsgericht gemeint haben, [X.] die im [X.]eilstenor ange[X.]enMerkmale die wettbewerbliche Eigenart begren, [X.] es dazererAusfrungen bedurft. Denn die Beklagte hat bestri[X.]n, [X.] die dort [X.] weder fr sich allein noch in Kombination geeignet sind, bei den be-teiligten Verkehrskreisen - in erster Linie Ingenieure und technisch fachkundigePersonen - Herkunfts- oder Gtevorstellungen hervorzurufen. Der Verkehr kannsich im rigen grundstzlich nur an den ûeren Gestaltungsmerkmalen ori-entieren ([X.] [X.], 751, 752 - Gllepumpen). Ob dies beispielsweisebei dem im Antrag enthaltenen Merkmal "Lagerung der die Bremsbele tra-genden Hebel im [X.] durch eine Pfannenlagerung" mlich ist, ist [X.] weiteres ersichtlich. Ob gemeinfreie technische Gestaltungselemente- z.B. in ihrer Kombination - ausnahmsweise wettbewerbliche Eigenart aufwei-- 13 -sen, bedarf einer umfassenden Prfung unter Bercksichtigung der [X.], die das Berufungsgericht im Streitfall bislang nicht vorge-nommen hat.b) Daraus ergibt sich zugleich, [X.] es auch an hinreichenden Feststel-lungen zu der vom Berufungsgericht bejahten Gefahr der Herkunftstschungund damit zum Vorliegen besonderer [X.]) Sollte das Berufungsgericht im wiedererffneten Berufungsverfahrenerneut zu der Annahme gelangen, [X.] die in Rede stehenden Erzeugnisse [X.] wettbewerbliche Eigenart aufweisen, wird es zu [X.]cksichtigen ha-ben, [X.] der ergzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen [X.] auch zur Voraussetzung hat, [X.] das nach-geahmte Erzeugnis bei den maûgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Be-kanntheit erlangt hat, da andernfalls die Gefahr einer Herkunftstschung nichtbestehen kte (vgl. [X.]Z 50, 125, 130 f. - [X.]; [X.] GRUR 2002,275, 276 - Noppenbahnen, m.w.N.). Feststellungen dazu, in welchem [X.] [X.] der Klrin bei nicht unerheblichen Teilen der [X.] Bekanntheit erreicht haben, hat das Berufungsgericht bislangnicht getroffen.bb) Die Revision wendet sich auch mit Recht gegen die Annahme [X.], die unterschiedliche Herstellerangabe, Typenbezeichnungund Farbgebung reichten nicht aus, um der Gefahr einer Herkunftstschungzu begegnen.Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zwar darin beizutreten, [X.]bei weitgehenden [X.]einstimmungen in der Technik und der ûeren [X.] 14 -gestaltung grundstzlich die Gefahr einer Herkunftstschung bestehen kann,weil sich dem interessierten Betrachter zwangslfig der Eindruck aufdrngt,die sich gegeerstehenden Produkte seien gleichen Herstellerursprungs (vgl.[X.] [X.], 751, 753 - Gllepumpen). Es hat sich jedoch nicht mit [X.] ihm festgestellten Unterschieden im einzelnen auseinandergesetzt, son-dern allein darauf abgestellt, [X.] selbst Fachleute dem Irrtum unterliegen [X.], die Beklagte verbreite Produkte der Klrin als Zweitmarke, wenn [X.] Form ineinandergriffen, obwohl die Form nicht zwingend der technischenFunktion folgen [X.]. Dabei hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nichtbeachtet, [X.] die Beurteilung der [X.]age, welche Bedeutung der Verkehr [X.] von (unterscheidenden) Kennzeichnungen und der (abweichenden)Farbgestaltung beimiût, einer umfassenden tatrichterlichen Wrdigung aufgrundder konkreten Umsts Einzelfalls bedarf, um feststellen zu knen, obdadurch eine Tschung des Verkehrs vermieden wird (vgl. [X.], [X.]. v.24.4.1970 - [X.], [X.], 510, 512 = [X.], 308 - Fuûsttzen;[X.]. v. 11.2.1977 - I ZR 39/75, GRUR 1977, 666, 667 = WRP 1977, 484- Einbauleuchten; [X.] [X.], 751, 753 - Gllepumpen; [X.], [X.]. v.19.10.2000 - I ZR 225/98, [X.], 443, 445 = [X.], 534- [X.]). An solchen Feststellungen fehlt es hier. Nach der allgemeinen [X.] die Annahme nahe liegen, [X.] die Verwendung unter-scheidender Merkmale, wie hier orangerot statt blau und die - [X.] - Anbringung der Herstellerbezeichnung aus dem Bereich der Her-kunftstschung hinausfhren kann (vgl. [X.] [X.], 751, 753- Gllepumpen). Hat die Beklagte alle zur Vermeidung von Herkunftstschun-gen zumutbaren Maûnahmen getroffen, so wird das Berufungsgericht gegebe-nenfalls auch zu prfen haben, ob eine eventuell verbleibende Verwechslungs-gefahr, insbesondere hinsichtlich gescftlicher oder organisatorischer [X.] 15 -hungen zwischen den Beteiligten, hingenommen werden kann (vgl. [X.] GRUR2002, 275, 277 - Noppenbahnen).c) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der fast identischeNachbau der Klrprodukte sei auch unter dem Aspekt der Rufausnutzungwettbewerbswidrig, finden sich dazu in dem angefochtenen [X.]eil keine Ausfh-rungen, die einer revisionsrechtlichen Nachprfung zugnglich wren.d) Die bislang getroffenen Feststellungen reichen auch nicht aus, um ei-ne si[X.]nwidrige Behinderung bejahen zu knen. Das Berufungsgericht [X.] zutreffend angefhrt, [X.] eine solche Behinderung insbesondere beimsystematischen Nachbau einer Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse eines Mitbe-wer[X.]s in Betracht kommen kann (vgl. [X.] [X.], 210, 212 - [X.]; [X.] [X.], 751, 753 - Gllepumpen). Die Beurteilung, ob einesi[X.]nwidrige Behinderung in der Form des systematischen Nachbaus von [X.]n eines Mitbewer[X.]s gegeben ist, erfordert a[X.] eine umfassendeGesamtwrdigung aller in Betracht kommenden Ums[X.]r [X.] Wechselwirkung mit dem Grad der wettbewerblichen Eigenart und mit demder Nachahmung. Zu den besonders zu [X.]cksichtigenden Umsteh-ren vor allem das von der [X.] behauptete [X.] an [X.] ihrer Produkte, die freie Wlbarkeit einer Flle von Gestaltungsele-menten und die aufgrund der Ersparung kostspieliger, eigener Entwicklungsar-beit mliche erhebliche Preisunterbietung in Verbindung mit den daraus er-zielten Wettbewerbsvorteilen (vgl. [X.] [X.], 210, 212 - [X.]). An einer solchen umfassenden Gesamtwrdigung fehlt es [X.] Ohne Erfolg beanstandet die Revision dagegen, [X.] der Tenor desangefochtenen [X.]eils weder auf die konkrete Ausgestaltung der [X.] 16 -gegenstnde noch auf diejenige der Bremszangen Bezug nehme, fr die [X.] Leistungsschutz beanspruche. Die Revision lût bei ihrer Rge unbe-rcksichtigt, [X.] die Klageform im Antrag selbst nicht beschrieben sein [X.].Antrag und Verbot haben sich allein an der konkreten Verletzungsform auszu-richten, und zwar nach [X.] der die Wettbewerbswidrigkeit begrndendenUmst(v. Gamm, UWG, 3. Aufl., § 1 [X.]. 86; Khler/[X.], UWG, 2. Aufl.,§ 1 [X.]. 591). Erforderlich ist daher, [X.] jedenfalls dirnommenen [X.], die bei der Klageform die wettbewerbliche Eigenart begren, im [X.] sind (vgl. er [X.] GRUR 2002, 86, 88 f. - [X.]). Aus [X.] der [X.] ergibt sich, [X.] die im Antrag genannten Merkmale dementsprechen sollen. Ob dies tatschlich der Fall ist, ist im Rahmen der Begrn-detheit der Klage zu prfen.Vergeblich macht die Revision auch geltend, [X.] der Antrag keine [X.] hinsichtlich der Maûnahmen enthlt, durch die eine Her-kunftstschung vermieden werden knte. Sie meint, ohne derartige [X.] bedeute das Verbot, [X.] der Vertrieb jedweder Bremszange mitden im [X.]eilstenor aufge[X.]en Merkmalen zu unterlassen sei. Dem ist entge-genzuhalten, [X.] die [X.] das auf das Verletzungsverhalten bezogeneVerbot grundstzlich einschrnkungslos begehren kann, da es Sache des [X.] ist, einen Weg zu finden, der ihn aus dem Verbots[X.]eich herausfhrt(vgl. Khler/[X.] aaO Vor § 13 [X.]. 289).- 17 -II[X.] Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der [X.] und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchr die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.[X.]. Ungern-Stern[X.]g[X.][X.]Schaffert

Meta

I ZR 289/99

07.02.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2002, Az. I ZR 289/99 (REWIS RS 2002, 4632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4632

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