Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2000, Az. I ZR 90/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1944

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:15. Juni 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaMesserkennzeichnungUWG § 1Bei der Beurteilung der Herkunftstäuschung im Rahmen des § 1 UWG, die erstdurch eine von den Parteien verwandte Kennzeichnung hervorgerufen wird,gelten die aus dem Kennzeichnungsrecht bekannten Grundsätze zur Ver-wechslungsgefahr. Eine nach § 1 UWG unzulässige vermeidbare Her-- 2 -kunftstäuschung kann danach auch dann vorliegen, wenn der Verkehr bei demnachgeahmten Produkt oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, eshandele sich um eine Zweitmarke des Originalherstellers, oder wenn er vongeschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligtenUnternehmen ausgeht.[X.], [X.]. v. 15. Juni 2000 - [X.] - [X.] [X.] 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. Juni 2000 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.], [X.], [X.] und Raebelfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird unter Zurückweisung der [X.] der Klägerin das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 4. Februar 1998 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der [X.] erkannt hat.Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der [X.] das[X.]eil der 31. Zivilkammer des [X.] vom 28. Dezem-ber 1995 teilweise abgeändert.Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Klägerin, die u.a. Schneidwaren herstellt und vertreibt, führt in ihremVertriebsprogramm seit 1975 die Messerserie "[X.]". Die [X.] Messer tragen auf der linken Seite eine durchsichtige, abziehbare Folie,auf der in jeweils roter Farbe gehalten links der Name und der Sitz der [X.], in der Mitte das "[X.]"-Bildzeichen und rechts die Bezeichnung [X.] wie nachstehend wiedergegeben angeführt [X.] 5 -Verschiedene Messer aus der Serie der Klägerin haben - verkleinert -folgendes Aussehen:Auf der anderen [X.] der "[X.]"-Messer befinden [X.] eingeätzter Schrift u.a. Name und Anschrift der Klägerinsowie ebenfalls das "[X.]"-Bildzeichen.Ob die Messer dieser Serie mit einer zusätzlichen Kennzeichnung aufdem Griff angeboten werden, ist zwischen den Parteien [X.] 6 -Die Beklagte zu 1 vertreibt u.a. die Messerserie "[X.] [X.]" desjapanischen [X.].. [X.] weisen auf der linkenSeite der Klinge in roter Farbe den in der Firma der [X.] zu 1 enthaltenenNamen "[X.]. [X.]", das Bildzeichen "[X.]" und die [X.] "[X.] [X.]" wie nachstehend wiedergegeben auf:[X.] der Serie der [X.] sehen - verkleinert - wie folgt [X.] 7 -Die Klägerin hat geltend gemacht, die [X.] hätten den [X.] der wettbewerblich eigenartigen "[X.]"-Messerserie nachge-ahmt und eine in Farbe und Aufbau verwechslungsfähige Kennzeichnung [X.].Die Klägerin hat beantragt,[X.]die [X.] zu [X.] zu unterlassen, Messer der nachfolgend wiedergegebe-nen Messerserie "[X.] [X.]"- 8 -und/odermit der angeführten Beschriftung anzubieten, feilzuhalten, inden Verkehr zu bringen und/oder zu [X.] darüber zu erteilen, seit wann und in welchemUmfang sie Handlungen gemäß Ziffer [X.]1. begangen haben,insbesondere welche Umsätze sie mit diesen Messern getä-- 9 -tigt haben und welche [X.] sie hierfür ver-anlaßt haben, und zwar aufgeschlüsselt nach [X.] Kalendermonaten;I[X.]festzustellen, daß die [X.] als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der die-ser durch die in Ziffer [X.]1. beschriebenen Handlungen bisherentstanden ist und/oder noch entstehen wird.Die [X.] sind dem entgegengetreten. Sie sind der Auffassung, dervon der Klägerin hergestellten Messerserie komme keine wettbewerbliche Ei-genart zu. [X.] der Serie "[X.] [X.]" und die beanstandete [X.] auf den [X.] hielten einen ausreichenden Abstand zu derSerie der Klägerin.Die [X.] haben sich schließlich auf Verwirkung und Verjährung be-rufen.Das [X.] hat die [X.] verurteilt, es zu unterlassen, Messerder Serie "[X.] [X.]" mit der beanstandeten Beschriftung anzubieten,feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben. Der [X.] Feststellungsklage hat das [X.] stattgegeben. Die weitergehendegegen den Vertrieb der Messer aufgrund der Formgebung unabhängig von derangebrachten Beschriftung gerichtete Unterlassungsklage hat das [X.]abgewiesen.Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Be-rufung das vom [X.] ausgesprochene Unterlassungsgebot aufrechter-- 10 -halten, jedoch auf die beanstandete Beschriftung in roter Farbe beschränkt undfestgestellt, daß die [X.] zum Schadensersatz für die mit dem [X.] beanstandete Verhaltensweise ab 29. Juli 1992 (Beklagter zu 3)bzw. 31. Juli 1992 ([X.] zu 1 und 2) verpflichtet sind. In diesem [X.] das Berufungsgericht die [X.] auch zur Auskunftserteilung verurteilt.Gegen dieses [X.]eil richten sich die Revision der [X.] und die [X.] der Klägerin. Mit ihrer Revision erstreben die [X.] dievollständige Abweisung der Klage. Die Anschlußrevision der Klägerin richtetsich gegen die teilweise Abweisung ihres Auskunfts- und Schadensersatzan-trags. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerinnach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäu-schung bejaht und ausgeführt:[X.] der Klägerin auf der linken [X.] [X.] verfüge über die geforderte wettbewerbliche Eigenart. Sie weise eineeinprägsame und individuelle Gestaltung auf, die geeignet sei, die interessier-ten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft der Erzeugnisse hinzuweisen.[X.] Eigenart im Sinne eines Herkunftshinweises komme [X.] durch ihre auf der besonderen Gestaltung und Anordnung [X.] beruhenden Gesamtwirkung zu. Die Funktion der [X.] -nung werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Folie abziehbar sei. Bei [X.] und beim Verkauf sei die Folie angebracht und deshalb geeignet,herkunftshinweisend zu wirken.Die von den [X.] angeführten Drittprodukte stellten diese Wirkungder klägerischen Kennzeichnung nicht in Frage und engten den Schutzbereichauch nicht ein. Die Drittprodukte wichen in ihrer Gesamtwirkung deutlich vonder Kennzeichnung der Klägerin ab.Die Eignung der Kennzeichnung der Klägerin, auf die betriebliche Her-kunft hinzuweisen, sei zusätzlich durch die langjährige erfolgreiche Marktprä-senz seit 1975 beachtlich gesteigert. Der Gesamteindruck der sich gegenüber-stehenden Produkte stimme - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat -derart überein, daß die Gefahr betrieblicher Verwechslungen bestehe. Bei [X.] der [X.] fänden sich sämtliche Merkmale wieder, die [X.] der Kennzeichnung der Klägerin prägten.Den [X.] sei auch subjektiv der Vorwurf unlauteren Verhaltens zumachen. Sie seien mit ihrem Produkt auf den Markt gegangen, ohne sich [X.] zu kümmern, ob sie Rechtspositionen der Klägerin verletzten, obwohl [X.] sie eine solche Gefahr habe aufdrängen müssen. Die Ansprüche der [X.] seien nicht verwirkt.Das Auskunfts- und Schadensersatzverlangen der Klägerin sei im [X.] auf die von den [X.] erhobene Einrede der Verjährung allerdingsauf den Zeitraum von drei Jahren vor Klageerhebung begrenzt.- 12 -I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Dagegen ist die Anschlußrevision unbegründet. Die Revision führt zurAufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage.Die Annahme des Berufungsgerichts, die Messer der Serie "[X.][X.]" der [X.] stimmten mit den "[X.]"-Messern der Klägerinund deren (roter) Kennzeichnung auf den Klingen nach dem Gesamteindruckder sich gegenüberstehenden Produkte derart überein, daß die Gefahr einerVerwechslung der betrieblichen Herkunft der Produkte bestehe, hält der [X.] Nachprüfung nicht stand.1. Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdingsdavon ausgegangen, daß die Übernahme einer Gestaltungsform, die nicht(mehr) unter [X.] steht, nach § 1 UWG wettbewerbswidrig seinkann, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondereUmstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen (st.Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 8.11.1984 - [X.], [X.], 876, 877 = [X.], 397 - [X.]/[X.]; [X.]. v. 6.2.1986 - I ZR 243/83, [X.], 673, [X.], 377 - Beschlagprogramm; [X.]. v. 22.6.1995 - I ZR 119/93, [X.], 581, 583 = [X.], 908 - Silberdistel; [X.]. v. 6.11.1997 - I ZR 102/95,[X.] 1998, 477, 478 = [X.], 377 - Trachtenjanker; für technische Er-zeugnisse: [X.], [X.]. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, [X.], 521, 523 = WRP2000, 493 - Modulgerüst, m.w.N.). Zwischen dem Grad der wettbewerblichenEigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den be-sonderen wettbewerblichen Umständen besteht eine Wechselwirkung. Je grö-ßer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist,desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die- 13 -Wettbewerbswidrigkeit begründen (vgl. [X.], [X.]. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96,[X.] 1999, 1106, 1108 = [X.], 1031 - Rollstuhlnachbau).Für die Prüfung in der Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß [X.] der Messer der Klägerin die für den Wettbewerbsschutz erfor-derliche wettbewerbliche Eigenart besitzt und daß diese aufgrund langjährigerBenutzung der Kennzeichnung eine Steigerung erfahren hat.[X.] Eigenart setzt voraus, daß die konkrete Ausgestaltungoder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die angesproche-nen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten [X.] hinzuweisen (vgl. [X.] [X.] 1995, 581, 583 - Silberdistel;[X.], 521, 523 - Modulgerüst). Dabei kann die wettbewerbliche Eigen-art auch in der Kennzeichnung des Produkts liegen (vgl. [X.], [X.]. [X.] - I ZR 109/75, [X.] 1977, 614, 615 - Gebäudefassade, m.w.[X.] Berufungsgericht hat die Eignung der Kennzeichnung der Klägerin,herkunftshinweisend zu wirken, in der roten Farbe, der langgestreckten recht-eckigen Form einschließlich der umrandenden Linie und dem symmetrischenAufbau mit dem in das [X.] gestellten Bildzeichen der Klägerin sowie denrechts und links angeordneten Beschriftungen gesehen. Darauf, daß das Be-rufungsgericht bei der Feststellung der wettbewerblichen Eigenart nicht sämtli-che Elemente der Kennzeichnung der Klägerin in die Betrachtung [X.] (vgl. hierzu II 2 b), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Er-fordernis der wettbewerblichen Eigenart besagt nur, daß für den wettbewerbs-rechtlichen Schutz alle diejenigen Erzeugnisse in Betracht kommen, bei denender Verkehr Wert auf ihre betriebliche Herkunft legt und gewohnt ist, aus be-- 14 -stimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (vgl. [X.]Z 50,125, 130 - [X.] Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß die [X.] durch langjährige Benutzung der Kennzeichnung eine Steigerung er-fahren hat. Es hat dazu festgestellt, daß die "[X.]"-Messerserie derKlägerin seit 1978 mit der in Frage stehenden Kennzeichnung versehen wirdund mit erheblichen Stückzahlen auf dem Markt ist. Die tatrichterlichen Fest-stellungen zur wettbewerblichen Eigenart und ihrer Steigerung nimmt die Revi-sion [X.] hin.2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, daß das [X.] aufgrund der Übereinstimmung bestimmter, vom Verkehr als Her-kunftszeichen angesehener Merkmale die Gefahr einer betrieblichen [X.] bejaht hat.a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich bei der Kenn-zeichnung der [X.] sämtliche Merkmale wiederfänden, die den Gesamt-eindruck der Kennzeichnung der Klägerin prägten. Beide Kennzeichnungenseien in roter Farbe gehalten. Identisch sei weiterhin das Format der Kenn-zeichnungen in der Form eines langgestreckten, schlanken Rechtecks. Die [X.] sei wie bei den Produkten der Klägerin symmetrisch um ein scheren-schnittartiges Bildelement mit einer figürlichen Darstellung (bei den [X.]:"[X.]") gruppiert, die im [X.] stehe und durch kräftige roteFlächen den Blickpunkt der Kennzeichnung bilde. Entsprechend der Kenn-zeichnung der Klägerin finde sich bei den Produkten der [X.] auf der lin-ken Seite der Firmenhinweis und auf der rechten Seite der Kennzeichnung [X.] der Messerserie sowie ein Hinweis auf die [X.] 15 -qualität. Die Unterschiede der Kennzeichnungen seien geringfügig. Ein nichtunbeachtlicher Teil der Verbraucher werde die Messer der [X.], die auchohne die Kennzeichnungen nach ihrer Gestaltung sehr ähnlich seien, unmittel-bar mit den "[X.]"-Messern der Klägerin verwechseln. [X.], denen die inhaltlichen Unterschiede der [X.], gingen, weil sich die Messer der Parteien sehr nahekämen, davonaus, es handele sich um eine Zweitserie der Klägerin oder jedenfalls um [X.] eines Anbieters, der mit der Klägerin in geschäftlichen oder organisatori-schen Beziehungen stehe.b) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun-gen und des unstreitigen Sachverhalts läßt sich aber weder eine unmittelbareHerkunftstäuschung noch eine solche im weiteren Sinne oder unter dem Ge-sichtspunkt des [X.] bejahen.aa) Bei der Feststellung einer unmittelbaren Herkunftstäuschung [X.] der Parteien aufgrund des Gesamteindrucks ihrer Kennzeichnung hatdas Berufungsgericht bei dem Vergleich der Kennzeichen der Parteien- rechtsfehlerhaft - nur einzelne ihrer Elemente (Farbe, Format, [X.] von Einzelelementen) in die Betrachtung einbezogen. Diese [X.] hat es isoliert mit der von der [X.] verwandten Kennzeichnung [X.] verglichen.Zwar brauchen nicht alle Gestaltungsmerkmale des Produktes einesWettbewerbers übernommen zu werden; vielmehr kommt es darauf an, daßgerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sind, im Verkehr aufdie betriebliche Herkunft hinzuweisen (vgl. [X.], [X.]. v. 6.5.1999 - I ZR 199/96,[X.] 1999, 923, 926 = [X.], 831 - Tele-Info-CD). Bei der [X.] im Rahmen des § 1 UWG, die erst durch eine von [X.] verwandte Kennzeichnung hervorgerufen wird, gelten aber die ausdem Kennzeichenrecht bekannten Grundsätze zur Verwechslungsgefahr(v. [X.], Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., [X.]. 21 Rdn. 58; [X.], Der [X.], Rdn. 601). Mithin ist auch hier davon auszugehen, daßder Verkehr ein Kennzeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen [X.], wie es ihm bei der konkreten Verwendung entgegentritt, aufnimmt, [X.] einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.], [X.]. v.20.10.1999 - I ZR 110/97, [X.], 608, 610 = [X.], 529 - ARD-1).Indem das Berufungsgericht bei der Feststellung der Herkunftstäuschung nureinzelne Elemente der Kennzeichnung der Klägerin mit denjenigen der [X.] verglichen hat, hat sich das Berufungsgericht von seinem (zutreffen-den) Ausgangspunkt der Feststellung des Gesamteindrucks der [X.] Parteien gelöst und nicht aufgrund einer umfassenden tatrichterlichenWürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft, ob eine Täu-schung des Verkehrs eintritt (vgl. [X.], [X.]. v. 14.1.1999 - I ZR 203/96, [X.], 751, 753 = [X.], 816 - Güllepumpen, m.w.[X.] der Annahme, ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher werdedie "[X.] [X.]"-Messer der [X.] unmittelbar mit denjenigen der"[X.]"-Messer der Klägerin verwechseln, hat das [X.] genügend auf die unterschiedlichen Bildelemente abgestellt. [X.] von der Klägerin verwandte Bildzeichen die "[X.]"-Marke der [X.] zeigt, weist die Kennzeichnung der [X.] die Darstellung des "[X.]" auf. Auch die Unterschiede bei den Firmenzeichen hat das [X.] nicht berücksichtigt. Beide Parteien geben in den [X.] ihre unterschiedlichen Firmenbezeichnungen an. Schließlich enthalten [X.]en ebenfalls die verschiedenen Bezeichnungen der [X.] 17 -rien - "****[X.] MESSER" einerseits und "[X.] [X.]" anderer-seits - und die unterschiedlichen Fertigungsqualitäten ([X.]® ICEHARDENED/Rostfrei Geschmiedet).Diese Gestaltungselemente, die überwiegend einen unmittelbaren [X.] zur Herkunft der Produkte haben, hat das Berufungsgericht in die Beurtei-lung, ob der Verkehr über die Herkunft der Produkte getäuscht wird, nicht ein-bezogen, sondern nur auf Übereinstimmungen bei Farbe, Format, [X.] der Einzelelemente der Kennzeichnung der Parteien abgestellt.Von einer unmittelbaren Herkunftstäuschung i.S. von § 1 UWG aufgrunddes Eindrucks der sich gegenüberstehenden Kennzeichen der Messerserien istdagegen auch unter Berücksichtigung der gesteigerten wettbewerblichen Ei-genart der Kennzeichnung der Klägerin nicht auszugehen. Dies vermag [X.] auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten [X.], des beiderseitigen Parteivortrags sowie der zu den Akten gereichtenFotos der Messerserien und der vorgelegten Originalmesser der [X.] zu entscheiden, ohne daß es weiterer Aufklärung durch den Tatrichterbedarf.Das von der Klägerin verwandte Kennzeichen wird maßgeblich geprägtdurch die in der Mitte auf rotem Grund scherenschnittartig wiedergegebeneDarstellung der "[X.]"-Marke, die noch durch die Wiederholung der An-gabe "[X.]" im links angeführten Firmenzeichen der Klägerin [X.] wird und - in geringerem Maße - durch die Angabe der Firma der Klägerinsowie die Bezeichnung der Messerserie. In der Wirkung tritt hinter diesenMerkmalen die rechteckige Form des klägerischen Kennzeichens und die An-ordnung der Einzelelemente zurück. Das Kennzeichen der [X.] weist- 18 -hierzu in den prägenden Bestandteilen deutliche Abweichungen auf. [X.] ist eine über die Umrandung nach oben hinausragende Bilddar-stellung ("[X.]"), die keine Gemeinsamkeiten mit der"[X.]"-Marke aufweist. Hinzu kommt eine auf die Beklagte zu 1 hinwei-sende Firmenbezeichnung und die abweichende Angabe der Messerserie undder Fertigungsqualitäten, die sich insgesamt von dem Kennzeichen der [X.] abheben. Danach verbleiben an übereinstimmenden Merkmalen die roteFarbe, die zur Kennzeichnung nach den Feststellungen des Berufungsgerichtsallerdings auch von einem dritten Wettbewerber verwandt wird, und - mit [X.] Berufungsgericht festgestellten Einschränkungen - die rechteckige Um-randung und der Aufbau der Kennzeichnung, die eine Herkunftstäuschung [X.] nicht zu begründen vermögen.Eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Produkte der Parteien [X.] auch nicht unter Heranziehung der vom Berufungsgericht angeführtenÄhnlichkeit in der Gestaltung der Messer annehmen. Das Berufungsgericht hatnämlich festgestellt, daß Klingenform und -material durch die jeweilige [X.] vorgegeben sind und der Messergriff sowie der Messerkropf- wenn auch geringe - Unterschiede aufweisen.bb) Allerdings ist das Berufungsgericht für den Fall, daß [X.] inhaltlichen Unterschiede der Klingenkennzeichnungen auffallen, von einermittelbaren Verwechslungsgefahr oder einer Herkunftsverwechslung im weite-ren Sinne ausgegangen und hat angenommen, diese Verbraucher nähmen an,es handele sich bei den "[X.] [X.]"-Messern der [X.] um eineZweitserie der Klägerin oder jedenfalls um Produkte eines Anbieters, der mitder Klägerin geschäftlich oder organisatorisch verbunden sei. Auch dies istnicht frei von [X.] 19 -Im Kennzeichenrecht kann eine Verwechslungsgefahr gemäß § 14Abs. 2 Nr. 2 [X.] auch dann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar nichtder Gefahr unmittelbarer Verwechslungen der [X.] erliegt, son-dern i.S. der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besonders angesprochenen Gefahrdes gedanklichen Inverbindungbringens der einander [X.] die angegriffene Bezeichnung infolge teilweiser Übereinstimmungmit der Klagemarke in einem wesensgleichen Stamm dem Inhaber der Klage-marke zuordnet (Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des [X.])oder trotz Erkennens der gegebenen Unterschiede der Zeichen wegen teilwei-ser Übereinstimmung von der Annahme wirtschaftlicher oder [X.] zwischen den Markeninhabern ausgeht ([X.] [X.],608, 609 - [X.] nach § 1 UWG unzulässige vermeidbare Herkunftstäuschung kannebenfalls vorliegen, wenn der Verkehr bei dem nachgeahmten Produkt oderder nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handele sich um eine Zweit-marke des Originalherstellers (vgl. [X.] [X.] 1998, 477, 480- Trachtenjanker) oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen [X.] zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. [X.], [X.]. v.26.10.1962 - I ZR 21/61, [X.] 1963, 152, 156 - [X.]; [X.]. v. [X.], [X.] 1963, 423, 428 - coffeinfrei; [X.] 1977, 614, 616- Gebäudefassade; v. [X.] aaO [X.]. 21 Rdn. 30 und 58; [X.] aaORdn. 100 und 601). Zu der Annahme des Berufungsgerichts, Verbraucher, de-nen die inhaltlichen Unterschiede der Kennzeichnungen der Parteien auffielen,würden die Messer der [X.] für eine Zweitserie der Klägerin halten odervon wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen der Parteien ausge-hen, sind keine näheren tatsächlichen Feststellungen getroffen. Es sind dafür- 20 -auch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. In diesem Zusammenhanglegt das Berufungsgericht seiner Beurteilung wiederum einen Gesamteindruckder Kennzeichnungen der Parteien zugrunde, der auf einer - unzulässigen -zergliedernden Betrachtungsweise der Kennzeichen beruht. Die oben ange-führten deutlichen Abweichungen, vor allem auch die - auffällig angebrachte -unterschiedliche Herstellerangabe, sprechen gegen die Annahme einer Zweit-marke der Klägerin oder organisatorischer oder wirtschaftlicher [X.] Parteien.Damit scheiden die von der Klägerin geltend gemachten wettbewerbs-rechtlichen Ansprüche nach § 1 UWG einschließlich des Anspruchs auf Aus-kunftserteilung (§ 242 BGB) und auf Feststellung von Schadensersatz aus.II[X.] Danach war auf die Revision unter Aufhebung der [X.] die Klage abzuweisen, während die Anschlußrevision unbegründet war.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.Erdmann[X.][X.]BüscherRaebel

Meta

I ZR 90/98

15.06.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2000, Az. I ZR 90/98 (REWIS RS 2000, 1944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1944

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