Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.05.2023, Az. I R 29/20

1. Senat | REWIS RS 2023, 5483

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Gegenstand

(Zur Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008)


Leitsatz

1. NV: § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 ist auch auf Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften anzuwenden.

2. NV: Die Würdigung des Finanzgerichts, ein Vertrag über eine Schadensersatzzahlung (wirtschaftlich nachteiliger Kauf von Anteilen an einer Gesellschaft) einerseits und ein weiterer Vertrag über den Verkauf dieser Anteile andererseits seien steuerlich nicht "verbunden", sondern zwei voneinander getrennte Geschäftsvorfälle, kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.

3. NV: Die Rechtmäßigkeit des § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 begegnet keinen durchgreifenden verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 13.10.2010 - I R 79/09, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943; vom 12.03.2014 - I R 87/12, BFHE 244, 567, BStBl II 2014, 859; vom 21.09.2016 - I R 63/15, BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22.06.2020 - 7 [X.] wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

A. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, beteiligte sich im [X.] an der A-Ltd., [X.]. Sie leistete [X.] von insgesamt [X.], davon [X.] im [X.] sowie Beträge von [X.] und [X.] im 1. Quartal 2013. Die Klägerin hielt im Jahr 2013 (Streitjahr) 36 % der Anteile an der A-Ltd. Weitere Gesellschafter waren die B-GmbH mit einer Beteiligung von 36 % und die [X.] ([X.]) mit einer Beteiligung von 28 % (dabei 20 % treuhänderisch für die [X.] und 4 % treuhänderisch für [X.]). Geschäftsführer der A-Ltd. waren [X.] und [X.].

2

Die A-Ltd. schloss am 12.09.2012 mit der [X.] des Staates … einen Dienstleistungskonzessionsvertrag über den Betrieb eines Schiffsregisters mit einer Laufzeit von 30 Jahren. Auf Grundlage des Vertrages baute die A-Ltd. den Betrieb des Registers auf; dazu bediente sie sich insbesondere ihrer Tochtergesellschaft, der inländischen G-GmbH (Geschäftsführer war [X.]).

3

Da die [X.] verschiedene Rechtsverordnungen über den Betrieb des Schiffsregisters nicht in [X.] setzte, konnte das Register nicht operativ betrieben werden. Vor diesem Hintergrund schlossen die Klägerin, die B-GmbH und die [X.] am 05.07.2013 mit der A-Ltd. einen Darlehensvertrag. Zur [X.]inanzierung einer Liquidation der A-Ltd. sowie zur Vorbereitung einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der … [X.] --insbesondere der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die nach den Regelungen des [X.] vor einem … Schiedsgericht einzuklagen waren-- gewährten sie der A-Ltd. jeweils ein Darlehen von [X.] (insgesamt in Höhe von [X.]). [X.]s wurde eine Verzinsung von 28 % pro anno vereinbart; die Rückzahlung des Darlehens sollte aus künftiger Liquidität der A-Ltd. erfolgen. Im August 2013 kündigte die A-Ltd. den Konzessionsvertrag.

4

Am 21.12.2013 schloss die Klägerin einen "Vergleich über Schadensersatzforderung" mit der [X.] und [X.]. Hintergrund des Vergleichs waren Zweifel an der Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen der A-Ltd. gegen die … [X.]. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die [X.] und [X.] in Höhe des von ihr in die A-Ltd. eingezahlten Kapitals von mindestens [X.] sowie des entgangenen Gewinns habe, da es sich bei der [X.] und [X.] um die Initiatoren des [X.] handelte und die Klägerin aufgrund der [X.]inschätzung der [X.] und [X.] in die A-Ltd. investiert habe. Die Klägerin machte unter anderem geltend, dass die [X.] und [X.] bei Abschluss des [X.] hätten prüfen müssen, ob eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den [X.] nach [X.]rlangung eines Titels auch durchgesetzt beziehungsweise vollstreckt werden könnten. Die [X.] und [X.] verwiesen hingegen darauf, dass sie die erforderliche Sorgfalt hätten walten lassen. In der Vereinbarung verständigten sich die Parteien dahingehend, dass die [X.] und [X.] an die Klägerin gesamtschuldnerisch einen Betrag von [X.] zahlen. Hiervon waren [X.] bis zum Jahresende 2013 fällig und weitere [X.] bis zum 31.01.2014; der Restbetrag könne jederzeit getilgt werden, müsse aber spätestens bis 30.12.2017 beglichen sein.

5

Mit [X.] ("share purchase agreement") veräußerte die Klägerin ihre Anteile an der A-Ltd. an die [X.]. Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass 10 % des direkt oder indirekt aus der Geschäftsbeziehung mit der A-Ltd. generierten und an die Käuferin oder ihren Anteilseigner [X.] ausbezahlten [X.]inkommens der Klägerin zustehen solle.

6

Im März 2015 übermittelte die Klägerin die Steuererklärungen des Streitjahres und den Jahresabschluss zum 31.12.2013 elektronisch an den Beklagten und Revisionsbeklagten ([X.]inanzamt --[X.]A--). Die Beteiligung an der A-Ltd. und das an sie gewährte Darlehen wurden in der Bilanz zum 31.12.2013 mit einem Wert von [X.] beziehungsweise [X.] ausgewiesen. Bei [X.]rmittlung des [X.] ([X.]) wurde die Schadensersatzleistung von [X.] als außerordentlicher [X.]rtrag berücksichtigt.

7

Mit Schreiben vom 28.04.2015 brachte die Klägerin vor, dass die Bilanz zu ändern sei. Der erklärte Gewinn sei um [X.] (Abschreibung der Beteiligung an der A-Ltd.) und um [X.] (Abschreibung Darlehen an die A-Ltd.) zu mindern sowie um die zum Bilanzstichtag bestehende (Rest-)Schadensersatzforderung von [X.] zu erhöhen. In der [X.]olge ergebe sich ein Verlust von [X.].

8

Das [X.]A folgte dem Vorbringen der Klägerin bei Durchführung der Veranlagung (Bescheide vom 10.07.2015). Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

9

Am 17.08.2016 erließ das [X.]A unter anderem [X.] über Körperschaftsteuer und den [X.] für 2013. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Das [X.]A nahm eine auf § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.[X.]. des Jahressteuergesetzes 2008 ([X.] 2008) vom 20.12.2007 ([X.], 3150, [X.], 218) --KStG-- gestützte [X.]e Korrektur vor und rechnete die Gewinnminderungen aus der Abschreibung der Beteiligung ([X.]) und der Abschreibung des Darlehens ([X.]) dem Gewinn [X.] hinzu. [X.]s vertrat die Auffassung, dass die Vereinbarung über Schadensersatz vom 21.12.2013 ein eigenständiges Rechtsgeschäft darstelle und nicht als Verkauf der Anteile anzusehen sei.

[X.]inspruch und Klage blieben erfolglos. Das [X.]inanzgericht ([X.]G) [X.] hat die Klage mit Urteil vom 22.06.2020 - 7 K 137/18 ([X.]ntscheidungen der [X.]inanzgerichte --[X.][X.]G-- 2020, 1705) als unbegründet abgewiesen.

Gegen das [X.]G-Urteil richtet sich die auf Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision der Klägerin. Sie beantragt, das [X.]G-Urteil und die Körperschaftsteuer- und [X.]sfestsetzung des Jahres 2013 jeweils vom 17.08.2016 in Gestalt der [X.]inspruchsentscheidung vom 12.12.2017 aufzuheben.

Das [X.]A beantragt, die Revision als unzulässig abzuweisen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

B. Die zulässige Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der [X.]inanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin erkannt, dass die Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der A-Ltd. und dem an sie ausgereichten Darlehen nicht den Gewinn der [X.]lägerin mindern und zugleich die Schadensersatzzahlungen beziehungsweise -forderungen in voller Höhe als Betriebseinnahmen beziehungsweise betriebliche [X.]orderung zu erfassen sind. Die gegen dieses [X.]rgebnis von der [X.]lägerin erhobenen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch.

I. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung genügt den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a [X.]O.

Zwar weist das [X.] zu Recht darauf hin, dass die [X.]lägerin in ihrer Revisionsbegründung in erster Linie die Tatsachenwürdigung des [X.] angreift. Die [X.]lägerin hat aber auch ausgeführt, dass die der Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 [X.] zugrunde liegende gesonderte Betrachtung der Schadensersatzzahlung zur Besteuerung von Verlusten führt. Sie greift damit (auch) die Auslegung des § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 [X.] an. [X.]olglich ist aus der Revisionsbegründung erkennbar, welche Rechtsnorm die [X.]lägerin für verletzt hält (vgl. hierzu allgemein Urteil des [X.] --[X.]-- vom 23.02.2017 - III R 35/14, [X.], 20, [X.], 757, Rz 12, m.w.[X.]). Da das [X.] dies nach entsprechender [X.]rörterung in der mündlichen Verhandlung auch zugestanden hat, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.

II. Die Revision ist jedoch unbegründet. Die angefochtene [X.]ntscheidung ist rechtsfehlerfrei ergangen.

1. Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 [X.] --für die [X.]rmittlung des [X.]. § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden [X.] sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, bei der [X.]rmittlung des [X.]inkommens nicht zu berücksichtigten. In § 8b Abs. 2 Satz 1 [X.] ist unter anderem der Anteil an einer [X.]örperschaft aufgeführt, deren Leistungen beim [X.]mpfänger zu [X.]innahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des [X.]inkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden [X.]assung ([X.]StG) gehören; Gewinne aus der Veräußerung eines solchen Anteils bleiben ebenso wie etwa Gewinne aus der Auflösung oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 [X.]StG bezeichneten Werts (Gewinn aus [X.] nach Teilwertabschreibung) bei [X.]rmittlung des [X.]inkommens der beteiligten [X.]örperschaft außer Ansatz (§ 8b Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.]). Dies gilt auch bei Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften (Senatsurteil vom [X.], [X.] 2020, 759).

Zweck des Abzugsausschlusses des § 8b Abs. 3 Satz 3 [X.] ist es, für die Ausgabenseite eine [X.]orrespondenz zu der in § 8b Abs. 2 [X.] für Gewinne statuierten Steuerbefreiung herzustellen (Senatsurteil vom 09.01.2013 - I R 72/11, [X.], 111, [X.], 343). Bei den von § 8b Abs. 3 Satz 3 [X.] erfassten Sachsituationen handelt es sich folglich insbesondere um die (auch) § 8b Abs. 2 [X.] unterfallenden Vorgänge, die jedoch nicht zu einem Gewinn, sondern zu einem ([X.] führen (z.B. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 8b [X.] Rz 105). Insbesondere werden Verluste aus der Veräußerung von Anteilen (z.B. Senatsurteil vom 13.10.2010 - I R 79/09, [X.], 529, [X.] 2014, 943) und der Auflösung (Liquidation) der Gesellschaft sowie Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des niedrigeren [X.] (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.]StG i.V.m. § 8 Abs. 1 [X.]) des in § 8b Abs. 2 [X.] genannten Anteils entstehen (Senatsurteile vom 28.01.2016 - I R 70/14, [X.] 2016, 1178; vom [X.], [X.] 2020, 759), erfasst.

Nach § 8b Abs. 3 Satz 4 [X.] gehören zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit [X.] oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der [X.]örperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. Die Vorschrift ist ebenfalls auf Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften anzuwenden, da sie den Tatbestand des § 8b Abs. 3 Satz 3 [X.], der auch auf ausländische Gesellschaften angewendet wird, lediglich ausweitend ergänzt (z.B. [X.] Münster, Urteil vom 17.08.2016 - 10 [X.] 2301/13 [X.], [X.][X.] 2016, 1810; [X.], Die Unternehmensbesteuerung --[X.]-- 2008, 748, 753; [X.]osner/[X.], [X.], 925, 926; [X.] in [X.]/Drüen, [X.]/[X.]/[X.], § 8b [X.] Rz 383; [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl., § 8b Rz 279.1; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 8b Rz 325; Schnitger in Schnitger/[X.], [X.], 2. Aufl., § 8b Rz 483; [X.] in Dötsch/[X.]/Möhlenbrock, Die [X.]örperschaftsteuer, § 8b [X.] Rz 255; a.A. [X.], [X.] 2008, 748, 753; [X.] in [X.]/Tipke/[X.] [Hrsg.], [X.] Rechtsberatung, [X.]estschrift für [X.], 2009, S. 459, 475). Allerdings ist § 8b Abs. 3 Satz 4 [X.] nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte, wobei nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen sind (§ 8b Abs. 3 Satz 6 [X.]).

2. Das [X.] hat die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 [X.] im angefochtenen Urteil in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als erfüllt angesehen und eine außerbilanzielle Zurechnung der zuvor erfolgten Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der A-Ltd. und des an sie ausgereichten Darlehens vorgenommen.

Dabei stand die Gewinnminderung, die aufgrund des Ansatzes der Beteiligung der [X.]lägerin an der A-Ltd. mit dem niedrigeren Teilwert zum 31.12.2013 entstanden ist, im Zusammenhang mit einem konkret vorhandenen Anteil, da die [X.]lägerin im Streitjahr noch Anteilseignerin der A-Ltd. war (Veräußerung des Anteils an die C-[X.]G erst im Jahr 2014). Das [X.] ist im Übrigen sowohl hinsichtlich der Beteiligung an der A-Ltd. als auch des ihr ausgereichten Darlehens jeweils von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen, so dass grundsätzlich eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden konnte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 [X.]StG i.V.m. § 8 Abs. 1 [X.]). Da dahingehend zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab. Das gilt auch hinsichtlich der Annahme des [X.], dass die [X.]lägerin nicht nachweisen konnte, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte, was nach § 8b Abs. 3 Satz 6 [X.] eine Nichtanwendbarkeit von § 8b Abs. 3 Satz 4 [X.] zur [X.]olge gehabt hätte.

3. Diese Rechtsfolgen (siehe zu 2.) setzen voraus, dass der Vergleich über Schadensersatzforderungen einerseits und der [X.] an der A-Ltd. andererseits als steuerlich voneinander getrennte Vorgänge zu würdigen sind. Auch insoweit liegen keine Rechtsfehler vor.

a) Tatsächliche Umstände betreffende Würdigungen können im Revisionsverfahren auf der Grundlage des § 118 Abs. 2 [X.]O nur daraufhin überprüft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen sind oder ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine [X.]rfahrungssätze verstoßen. Ist dies nicht der [X.]all, ist der [X.] auch dann an die Beurteilung des [X.] gebunden, wenn eine abweichende Würdigung gleichermaßen möglich oder naheliegend ist (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]-Urteil vom 27.03.2012 - VIII R 27/09, [X.] 2012, 1127; Senatsbeschluss vom 13.07.2021 - I R 16/18, [X.][X.] 274, 36, [X.] 2022, 119; jeweils m.w.[X.]). Dies gilt auch für die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen, wobei die Auslegung zusätzlich den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügen muss (vgl. [X.]-Urteil vom 10.11.2020 - IX R 32/19, [X.][X.] 271, 218, [X.] 2023, 169; Senatsbeschluss vom 01.06.2022 - I R 31/19, [X.] 2022, 1317; jeweils m.w.[X.]).

b) So liegt der Streitfall. Das [X.] hat seine [X.]eststellungen maßgeblich darauf gestützt, dass zu unterschiedlichen Zeitpunkten verschiedene Verträge mit jeweils unterschiedlichem Inhalt geschlossen wurden ([X.]; Vertrag über die Regelung der Schadensersatzansprüche am [X.]). Insoweit ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass in dem am [X.] geschlossenen "Vergleich über Schadensersatzforderung" eine Anteilsveräußerung zu sehen sein könnte. Das [X.] bezieht in seine Überlegungen auch ein, dass die Anteilsveräußerung im Jahr 2014 an die C-[X.]G erfolgte, der Vergleich über die Schadensersatzforderung dagegen neben der C-[X.]G auch mit [X.] geschlossen wurde. Diese [X.]orderung wurde von der [X.]lägerin auf eine anlässlich der getätigten Investition ihr gegenüber begangene Sorgfaltspflichtverletzung gestützt. Der hieraus gezogene Schluss, dass kein inhaltlicher Zusammenhang mit dem Verkauf des Anteils der [X.]lägerin an der A-Ltd. bestand, ist zumindest möglich und lässt deshalb keinen revisionsrechtlichen [X.]ehler erkennen. Da die vom [X.] getroffenen [X.]eststellungen den Senat binden (§ 118 Abs. 2 [X.]O), kann er seiner rechtlichen Prüfung die von der [X.]lägerin begehrte abweichende Sachverhaltswürdigung nicht zugrunde legen.

Soweit die [X.]lägerin nunmehr vorträgt, ein Verkauf der Anteile sei bereits anlässlich des "Vergleichs über Schadensersatzforderung" mündlich vereinbart worden, handelt es sich um einen neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (s. allgemein z.B. Senatsurteile vom 25.01.2005 - I R 52/03, [X.][X.] 209, 5, [X.] 2005, 514; vom 24.08.2011 - I R 5/10, [X.] 2012, 271; [X.]-Urteil vom 20.03.2013 - XI R 37/11, [X.], 394, [X.] 2014, 831).

c) Die Schadensersatzzahlung durch die C-[X.]G und [X.] könnte im Übrigen nur dann als Teil des Veräußerungspreises der Anteile an der A-Ltd. anzusehen sein, wenn die [X.]lägerin die (versprochenen) Zahlungen als Gegenleistung für die [X.] erhalten hätte. In diesem [X.]all würden diese einen Teil des Veräußerungspreises darstellen (s. allgemein [X.]-Urteil vom 29.05.2008 - IX R 97/07, [X.] 2009, 9), weil auch Zahlungen Dritter als Bestandteil des Veräußerungspreises angesehen werden können, wenn der Veräußerer diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung erhält, sei es vom [X.]rwerber oder, ohne dass dies der [X.]rwerber veranlasst hat, von dritter Seite ([X.]-Urteil vom 29.05.2008 - IX R 97/07, [X.] 2009, 9; Senatsurteil vom 10.04.2019 - I R 20/16, [X.][X.] 265, 63, [X.] 2020, 674). [X.]ür das Vorliegen einer solchen [X.]aufpreiszahlung --auch von dritter Seite (hier: von [X.])-- liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Dahingehend teilt der Senat die Auffassung der [X.]lägerin nicht, dass die Schadensersatzzahlung der Rechtsgrund für den Verkauf der Anteile sei. Der Rechtsgrund für die Übertragung der Anteile liegt vielmehr nach den den Senat bindenden [X.]eststellungen des [X.] in dem [X.] selbst. Darüber hinaus hat der [X.] eine eigene [X.]aufpreisabrede ([X.]aufpreis ist 10 % des direkt oder indirekt aus der Geschäftsbeziehung der A-Ltd. generierten und an die [X.]äufer oder [X.] ausbezahlten [X.]inkommens).

d) [X.] ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das [X.] im angefochtenen Urteil im [X.] an die Rechtsansicht des [X.] die im Streitjahr erfolgte Teilzahlung auf die Schadensersatzforderung der [X.]lägerin in Höhe von … € als Betriebseinnahme sowie die restliche Schadensersatzforderung der [X.]lägerin gegen die C-[X.]G und [X.] in Höhe von … € als betriebliche [X.]orderung behandelt hat.

aa) Der Schadensersatzanspruch wegen Sorgfaltspflichtverletzung in Höhe von … € aufgrund des Vergleichs vom [X.] steht nach den den Senat bindenden [X.]eststellungen des [X.] in einem objektiv sachlichen Zusammenhang mit der Beteiligung der [X.]lägerin an der A-Ltd., die zu ihrem Betriebsvermögen gehörte. Die Schadensersatzzahlung beziehungsweise -forderung stellt demnach eine Betriebseinnahme dar beziehungsweise gehört zum Betriebsvermögen der [X.]lägerin.

bb) [X.]iner gewinnwirksamen [X.]rfassung der Schadensersatzzahlung beziehungsweise -forderung steht nicht entgegen, dass die Gewinnminderungen, die durch die Teilwertabschreibung der Anteile an der A-Ltd. und des an diese ausgereichten Darlehens entstanden sind, nach § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 [X.] bei der [X.]rmittlung des [X.]inkommens nicht zu berücksichtigen sind. Insbesondere handelt es sich bei der Schadensersatzzahlung beziehungsweise -forderung nicht um einen "Gewinn" aus der Veräußerung eines Anteils an einer [X.]örperschaft im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 1 [X.], der bei [X.]rmittlung des [X.]inkommens der beteiligten [X.]örperschaft (der [X.]lägerin) außer Ansatz bleibt. Dies folgt nach den den Senat bindenden [X.]eststellungen des [X.] schon daraus, dass der Schadensersatzanspruch der [X.]lägerin auf dem zwischen ihr und der C-[X.]G und [X.] geschlossenen "Vergleich über Schadensersatzansprüche" vom [X.] beruht und Gegenstand dieser Vereinbarung nicht etwa die Veräußerung des Anteils an der A-Ltd. war, sondern nur die Schadensersatzforderung gegen die C-[X.]G und [X.]. Das [X.] hat daraus den zumindest möglichen Schluss gezogen, dass der Anspruch in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verkauf des Anteils der [X.]lägerin an der A-Ltd. stand.

cc) Auch die Berücksichtigung von § 20 Abs. 3 [X.]StG führt nicht zu einem abweichenden [X.]rgebnis.

Nach § 20 Abs. 3 [X.]StG gehören zu den [X.]inkünften aus [X.]apitalvermögen auch besondere [X.]ntgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs. 1 und 2 [X.]StG bezeichneten [X.]innahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Aus dieser [X.]ormulierung ("neben" beziehungsweise "an Stelle") könnte aber bereits folgen, dass die genannten [X.]innahmen und Vorteile gerade nicht zu den in § 8b Abs. 1 [X.] allein in Bezug genommenen "Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 [X.]StG" gehören (so [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 8b Rz 93; [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl., § 8b Rz 100a [anders wohl in Rz 104]; a.[X.]/[X.]mann/Rengers, § 8b [X.] Rz 114). Hinzu könnte kommen, dass § 20 Abs. 3 [X.]StG die genannten [X.]innahmen und Vorteile in die Besteuerung einbeziehen will, während § 8b Abs. 1 und 2 [X.] durch Gewährung einer Steuerbefreiung gerade einen gegenläufigen Zweck aufweist. In der Sache ist mit dem [X.] jedenfalls ein inhaltlicher Zusammenhang zu den in § 8b Abs. 1 und 2 [X.] genannten Bezügen deshalb ausgeschlossen, weil die [X.]lägerin durch die Vereinbarung der Schadensersatzzahlungen letztlich nur so gestellt werden wollte, als habe sie das Investment in die A-Ltd. nicht vorgenommen (negatives Interesse).

dd) Zudem kann die Schadensersatzzahlung entgegen der Ansicht der [X.]lägerin auch nicht als Rückzahlung des von der [X.]lägerin an die A-Ltd. geleisteten [X.]apitals angesehen werden.

aaa) Zwar ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass Rückflüsse in Geld, die der [X.]rwerbssphäre zuzurechnen sind, zu [X.]innahmen oder zu einer Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen können. Welcher der beiden [X.]ategorien die Rückflüsse zuzuordnen sind, bestimmt die Rechtsprechung nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Leistung. [X.]in wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Anschaffungsgeschäft ist danach gegeben, wenn der maßgebende Anlass (das auslösende Moment) für den [X.] in der Anschaffung liegt; eine rechtliche oder gar synallagmatische Verknüpfung ist nicht notwendig ([X.]-Urteile vom 26.02.2002 - IX R 20/98, [X.][X.] 198, 425, [X.] 2002, 796; vom 14.06.2012 - VI R 89/10, [X.][X.] 238, 55, [X.] 2012, 835; vom 29.10.2019 - VIII R 16/16, [X.][X.] 266, 550, [X.] 2020, 254; vom 19.07.2022 - IX R 18/20, [X.][X.] 278, 85, [X.] 2023, 173). Hiervon ausgehend ist in dem [X.]all, in dem eine Personengesellschaft (geschlossener Immobilienfonds) einem Gesellschafter im Zuge der schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung seine [X.]inlage erstattete, eine Minderung der Anschaffungskosten der [X.]inlage angenommen worden (vgl. [X.]-Urteil vom 19.07.2022 - IX R 18/20, [X.][X.] 278, 85, [X.] 2023, 173). [X.]in solcher [X.]all liegt hier aber schon deswegen nicht vor, weil die A-Ltd. nichts an die [X.]lägerin geleistet hat, eine Rückzahlung der [X.]inlage durch die A-Ltd. mithin nicht erfolgt ist.

bbb) [X.]ntgegen der Ansicht der [X.]lägerin liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Dritter Anschaffungsnebenkosten oder Anschaffungsausgaben erstattet oder vergütet hätte. Zwar ist dahingehend in der Rechtsprechung des [X.] ebenfalls anerkannt, dass Anschaffungsnebenkosten zurückgezahlt oder Anschaffungsausgaben von [X.] erstattet oder vergütet werden können, wenn ein entsprechender wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. [X.]in solcher besteht, wenn der maßgebende Anlass für den [X.] in der Anschaffung liegt, so dass der Zufluss von [X.] in Geld oder Geldeswert als Rückführung von Anschaffungskosten bewertet werden kann ([X.]-Urteil vom 26.02.2002 - IX R 20/98, [X.][X.] 198, 425, [X.] 2002, 796). Allerdings betraf die von der [X.]lägerin zitierte [X.]ntscheidung [X.] im Zusammenhang mit der Vermittlung von [X.]igenkapital, die die Anschaffungskosten einer Immobilie eines geschlossenen Immobilienfonds minderten. Der Streitfall ist hingegen insoweit mit dem [X.]all vergleichbar, in dem eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines fehlerhaften Bestätigungsvermerks im Rahmen eines Vergleichs Schadensersatz an den [X.]rwerber von Geschäftsanteilen leistete. Dies minderte beim [X.]rwerber nicht die Anschaffungskosten der Anteile, da ein rechtlich und wirtschaftlich eigenständiger Rechtsgrund bestand und eine Bewertung als Rückführung von Anschaffungskosten ausschied ([X.]-Urteil vom 04.10.2016 - IX R 8/15, [X.][X.] 255, 436, [X.], 316); dies ist auf § 8b Abs. 2 [X.] zu übertragen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 8b [X.] Rz 74; [X.]/[X.]mann/Rengers, § 8b [X.] Rz 242; s.a. [X.]-Urteil vom [X.] - IV R 74/90, [X.][X.] 169, 123, [X.] 1993, 96).

ccc) Das [X.] hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Schadensersatzzahlung auf einer von der [X.]lägerin angenommenen Sorgfaltspflichtverletzung der C-[X.]G und des [X.] beruhte. Rechtsgrund für die Schadensersatzzahlung war somit nicht der ursprüngliche Anschaffungsvorgang, sondern eine nach Ansicht der [X.]lägerin begangene Pflichtverletzung der C-[X.]G und des [X.], den Initiatoren des [X.], aufgrund deren [X.]inschätzung die [X.]lägerin in die A-Ltd. investiert hatte. Der hieraus gezogene Schluss des [X.], dass Anknüpfungspunkt für die Vereinbarung über Schadensersatz nicht die mit der Beteiligung der [X.]lägerin an der A-Ltd. zusammenhängende [X.]apitalzahlung als solche sei, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Auch wenn die von der [X.]lägerin verfolgte abweichende Würdigung gleichermaßen möglich oder naheliegend sein sollte, ist der Senat an die vom [X.] vorgenommene Würdigung und das von ihm gefundene [X.]rgebnis gebunden.

ddd) Soweit sich die [X.]lägerin in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen hat, durch die Schadensersatzzahlung sei das der A-Ltd. gewährte Darlehen getilgt worden, steht dem bereits die von ihr selbst vorgenommene bilanzielle Behandlung ([X.]inreichung einer geänderten Bilanz mit Vornahme einer Teilwertabschreibung) entgegen; darüber hinaus ist ihr Vortrag als neuer Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz unbeachtlich.

4. Die von der [X.]lägerin gegen die Anwendung von § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 [X.] erhobenen verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken bestehen nicht.

a) Indem die [X.]lägerin rügt, dass das vom [X.] gefundene steuerliche [X.]rgebnis "elementaren Rechtsgrundsätzen" widerspreche und durch die Besteuerung von "nicht Gewinnen" eine [X.]nteignung stattfinde, rügt sie in der Sache eine --wenn auch nicht näher substantiierte-- Verfassungswidrigkeit von § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 [X.]. [X.]ine solche hat der Senat aber in der Vergangenheit verneint (zu § 8b Abs. 3 Satz 3 [X.] vgl. Senatsurteile vom 13.10.2010 - I R 79/09, [X.], 529, [X.] 2014, 943; vom 12.03.2014 - I R 87/12, [X.][X.] 244, 567, [X.] 2014, 859; zu § 8b Abs. 3 Satz 4 [X.] vgl. Senatsurteil vom 12.03.2014 - I R 87/12, [X.][X.] 244, 567, [X.] 2014, 859). Daran hält er auch weiterhin fest.

Der Streitfall weist zudem die Besonderheit auf, dass die von der [X.]lägerin monierte Besteuerung von "nicht Gewinnen" maßgeblich auf der (steuerpflichtigen) Schadensersatzzahlung beruht, die nach den [X.]eststellungen des [X.] auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund beruht und allenfalls einen mittelbaren Bezug zu den nach § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 [X.] vorzunehmenden [X.]inkünftekorrekturen aufweist. Hiervon unberührt bleibt aber die folgerichtige [X.]orrespondenz zwischen steuerbefreiten [X.]innahmen (§ 8b Abs. 1 und 2 [X.]) einerseits und vom Abzugsverbot betroffenen Ausgaben (§ 8b Abs. 3 [X.]) andererseits (vgl. Senatsurteil vom 13.10.2010 - I R 79/09, [X.], 529, [X.] 2014, 943).

Diese [X.]orrespondenz setzt nicht voraus, dass aus den betreffenden Geschäftsanteilen oder aus deren Veräußerung [X.]innahmen oder Gewinne erwirtschaftet werden (Senatsbeschluss vom 19.04.2011 - I B 166/10, [X.] 2011, 1399). Im Streitfall wird die [X.]orrespondenz gewahrt, indem Gewinne aus den auf die Anteile vorgenommenen Teilwertabschreibungen nach § 8b Abs. 2 Satz 3 Alternative 2 [X.] steuerfrei sind. Denn die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 Satz 1 [X.] gilt danach auch für Gewinne aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 [X.]StG (Teilwertzuschreibung) bezeichneten Werts. Die Gewinne aus dem Ansatz des [X.] einer zuvor abgeschriebenen Darlehensforderung bleiben ebenfalls außer Ansatz, soweit --wie im [X.] auf die vorangegangene Teilwertabschreibung § 8b Abs. 3 Satz 4 [X.] angewendet wurde (§ 8b Abs. 3 Satz 8 [X.]). Ungeachtet des Verweises in § 8b Abs. 3 Satz 8 [X.] auf § 8b Abs. 3 Satz 3 [X.] gilt dies auch im [X.]alle einer nach § 8b Abs. 3 Satz 4 [X.] erfolgten [X.]inkünftekorrektur. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 8b Abs. 3 Satz 4 [X.], indem dieser darauf verweist, dass zu den Gewinnminderungen im Sinne von § 8b Abs. 3 Satz 3 [X.] unter anderem auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen gehören (so auch z.B. [X.] in Dötsch/[X.]/Möhlenbrock, Die [X.]örperschaftsteuer, § 8b [X.] Rz 266, m.w.[X.]; zum Verständnis des § 8b Abs. 3 Satz 8 [X.] als "Billigkeitsregelung" vgl. BTDrucks 16/6290, S. 74).

b) Auch eine Unionsrechtswidrigkeit hat der Senat in einem vergleichbaren [X.]all bereits im Hinblick auf die Regelungssymmetrie des § 8b Abs. 3 Satz 3 [X.] ([X.] von Gewinnen einerseits, Verlustabzugsverbot andererseits) verneint (Senatsurteil vom 21.09.2016 - I R 63/15, [X.][X.] 256, 11, [X.], 357, unter Verweis auf Urteil des Gerichtshofs der [X.]uropäischen Union X vom 10.06.2015 - [X.]/13, [X.]U:[X.]; vgl. auch Senatsurteil vom 13.10.2010 - I R 79/09, [X.], 529, [X.] 2014, 943). [X.]ine solche Regelungssymmetrie besteht --wie zuvor aufgezeigt-- auch bei der im Streitfall vorgenommenen Teilwertabschreibung auf Anteile (§ 8b Abs. 3 Satz 3 [X.]) und bei der Teilwertabschreibung auf [X.] (§ 8b Abs. 3 Satz 4 [X.]).

III. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

I R 29/20

17.05.2023

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 22. Juni 2020, Az: 7 K 137/18, Urteil

§ 8b Abs 3 S 3 KStG 2002 vom 20.12.2007, § 8b Abs 3 S 4 KStG 2002 vom 20.12.2007, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 49 AEUV, Art 63 AEUV, § 118 Abs 2 FGO, § 7 S 1 GewStG 2002, § 8b Abs 2 S 1 KStG 2002 vom 22.12.2003, § 8 Abs 1 KStG 2002, § 4 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 2009, KStG VZ 2013, GewStG VZ 2013

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.05.2023, Az. I R 29/20 (REWIS RS 2023, 5483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5483


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 K 137/18

FG München, 7 K 137/18, 22.06.2020.


Az. I R 29/20

Bundesfinanzhof, I R 29/20, 17.05.2023.


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