Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. VI ZR 489/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13296

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:270218UVIZR489.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

27.
Februar 2018

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB §§ 823 Abs. 2 [X.], Bf, 1004; [X.] §§ 4 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2
Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer [X.]-Suchmaschine bei Persönlich-keitsrechtsverletzungen.
[X.], Urteil vom 27. Februar 2018 -
VI [X.] -
O[X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November
2017
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richt[X.]nen von [X.] und [X.] und [X.] Klein
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 13. Oktober 2016 wird auf Kosten der Klä-ger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger nehmen die [X.] als Betreiber einer [X.]suchma-schine in Anspruch, es zu unterlassen, bestimmte, sie
nach ihrem Vortrag
in ihren Persönlichkeitsrechten verletzende
Inhalte auf Drittseiten
über die [X.] auffindbar zu machen. Sie verlangen ferner von den [X.],
einen entsprechenden Suchfilter einzurichten,
der
künftige Verletzungen verhindert, sowie
eine Geldentschädigung für die bereits erfolgte Verletzung des [X.].
Die Beklagte zu 1, die ihren Sitz in [X.] hat, betreibt die [X.]-suchmaschine
"[X.]". Dabei durchsucht sie mit einer
Software kontinuierlich
und automatisiert
das [X.] und übernimmt die so ermittelten [X.]seiten in einen Suchindex. Die
Daten gibt die Suchmaschine an die Nutzer entspre-1
2
-

3

-

chend dem eingegebenen Suchbegriff nach einem von der [X.] zu 1 er-stellten Algorithmus als Ergebnisliste aus
und
verlinkt diese. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft der [X.] zu 1 mit Sitz in [X.]. Sie vermarktet
Werbeflächen auf
der [X.]seite
der [X.] zu 1.
Die nunmehr verheirateten Kläger sind als Anbieter von IT-Dienstleistungen und selbständige Handelsvertreter tätig.
Der Kläger zu 2 hatte nach eigenem Vorbringen ab Mitte Februar 2011
zumindest beim Aufsetzen eines [X.]forums -
nachfolgend:

F-[X.]forum
-
geholfen. Mitglieder dieses
Forums
führten mittels Beiträgen
auf
verschiedenen
Forenseiten Auseinandersetzungen
mit Mitgliedern eines anderen [X.]forums.
Den Mitgliedern des
F-[X.]forums
wurde u.a. [X.], Dritte zu stalken und zu drangsalieren. Über eine
von dem Kläger zu 2 im Rahmen seiner Tätigkeit für das F-[X.]forum
eingerichtete
E-Mail-Weiterleitung erhielt er
in der Folge eine Beschwerde
eines [X.]nutzers. Der Kläger zu 2 antwortete und verwies den Absender an den aus seiner Sicht Zu-ständigen des F-[X.]forums. Aufgrund dieser
Antwort-E-Mail stellten Dritte
die IP-Adresse und die Identität des [X.] zu 2 fest
und gaben diese [X.] an Mitglieder des
mit dem F-[X.]forum
verfeindeten [X.]forums weiter. Letztere verfassten sodann
auf den
mit der Klage
beanstandeten
Inter-netseiten
Beiträge, in
denen die
Kläger für
Handlungen von Mitgliedern des
F-[X.]forums
(unter anderem angebliches [X.]) verantwortlich gemacht wurden. Auf den suchenden [X.]nutzern in
der Ergebnisliste der [X.]
zu 1 nachgewiesenen Seiten hieß es deshalb, der Kläger zu 2 betreibe das F-[X.]forum
sei, für die dort veröffentlichten Inhalte (mit-)verantwortlich oder habe von den Inhalten des Forums zumindest Kenntnis gehabt und
die Kläg[X.] zu 1 müsse von der Rolle ihres Mannes in diesem Forum Kenntnis gehabt ha-ben. Dabei wurden in Bezug auf die Kläger Worte gebraucht wie etwa
"Arsch-3
4
-

4

-

kriecher", "[X.]", "kriminelle Schufte", "Terroristen", "Bande", "[X.]", "krimineller [X.]haushalt".
Die Kläger wandten sich an die
[X.] und monierten, dass ihr [X.] verletzende Inhalte auf bestimmten, von ihnen benannten In-ternetseiten
über den Suchindex der Suchmaschine auffindbar gemacht [X.]. Diese Seiten dienten
nach Auffassung der Kläger
allein der Diffamierung, Kreditgefährdung und Rufschädigung. Der Kläger zu 2 stehe in keiner geschäft-lichen oder privaten Beziehung zum F-[X.]forum, sei nicht dessen Betreiber, Administrator oder Mitglied. Gleiches gelte für die Kläg[X.] zu 1.
Die Beklagte zu 1 bat daraufhin um die Übersendung der Verknüpfungen ("[X.]s")
in elektronischer Form sowie um Darlegung, welche konkreten Aussa-gen beanstandet würden, wo genau sich die geltend gemachten Rechtsverlet-zungen in Bezug auf die Verknüpfungen
befänden
und woraus sich diese ergä-ben. Die Kläger übersandten daraufhin entsprechende Angaben,
verwiesen
aber
darauf, dass eine Differenzierung nicht möglich sei, da alle beanstandeten Beiträge Hinweise auf eine in Wahrheit nicht bestehende Beziehung der Kläger zum F-[X.]forum
enthielten.
Später teilte die Beklagte zu 1 mit, einige der beanstandeten Verknüp-fungen
entfernt zu haben. Die Kläger monierten jedoch eine Vielzahl weiterer Verknüpfungen. Sie
übersandten der
[X.] zu 1
eine
Abmahnung und be-anstandeten
mehrere hundert weitere zu löschende Verknüpfungen. Die [X.] zu 1 teilte daraufhin
wieder
mit, dass
(weitere)
Verknüpfungen entfernt worden seien.
Die Kläger sind der Auffassung, die [X.] seien als Betreiber der Suchmaschine mitverantwortlich für die fortwährende Verletzung ihrer Persön-lichkeitsrechte. Insbesondere die Beklagte zu 1 hafte auf Unterlassung, da sie 5
6
7
8
-

5

-

durch die Indexierung der Beiträge die unwahren und beleidigenden Aussagen erst allgemein auffindbar gemacht habe.
Das [X.]
hat
die Beklagte zu 1 verurteilt, es zu unterlassen, ein-zelne Verknüpfungen auffindbar zu machen
und die
Klage
im Übrigen abgewie-sen. Auf die Anschlussberufung der [X.]
zu 1
hat das [X.] unter Zurückweisung der Berufung der Kläger die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassen
Revision verfolgen die Kläger ihr Kla-gebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
A.

Das Berufungsgericht (Urteil veröffentlicht in
K&R 2017, 55)
hat
im We-sentlichen ausgeführt, dass den Klägern ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 weder aus dem Gesichtspunkt der Persönlichkeitsrechtsverlet-zung nach § 823 Abs. 1, § 1004
BGB
analog, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 [X.] zustehe
noch wegen Verstoßes gegen das [X.] nach § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2
BGB iVm § 29 [X.]. Zwar greife die Beklagte zu 1 in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger ein, wenn sie durch ihre Suchma-schine [X.]seiten auffindbar mache, auf denen die Behauptung aufgestellt werde, der Kläger zu 2 sei Betreiber des F-[X.]forums,
und auf denen es zu
Beschimpfungen der Kläger komme. Dadurch werde der [X.] Geltungsan-spruch der Kläger beeinträchtigt.
Insoweit könne sich eine Haftung der Beklag-ten zu 1 als mittelbare Stör[X.] ergeben. Das [X.] habe eine Haftung im [X.] zu Recht angenommen, wenn und soweit die Beklagte zu 1 im Einzelfall gegen reaktive Prüfpflichten verstoßen habe. Dies setze einen Hin-9
10
-

6

-

weis auf eine klare
Rechtsverletzung voraus. Weder die Vorschriften des Tele-mediengesetzes,
noch der [X.] (Richtlinie 2000/31/[X.] und des Rates vom 8. Juni 2000, [X.]. L 178/1 vom 17.
Juli 2000, hiernach: "[X.]") stünden der Annahme einer solchen Prüfpflicht entgegen.
Ein
Unterlassungsanspruch der Kläger scheitere aber an der nicht ordnungsgemäßen Inkenntnissetzung der [X.] zu 1, so dass keine reakti-ven Prüfpflichten ausgelöst worden seien. Ein Suchmaschinenbetreiber sei zur Sperrung von Verknüpfungen nur verpflichtet, wenn die behauptete Rechtsver-letzung offensichtlich erkennbar sei, der Betroffene also den Sachverhalt detail-liert beschrieben habe. Diesen Anforderungen seien die Kläger nicht gerecht geworden.
Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich ebenso wenig
aus einer Verlet-zung des [X.]es
([X.]). Die Beklagte zu 1 habe die öffentlich zugänglichen Daten auf den [X.]seiten erheben und als Ergebnis-listen an ihre Nutzer übermitteln dürfen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 [X.]).
Mangels einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger bestehe kein Anspruch auf Geldentschädigung. Der geltend gemachte Anspruch auf Einrichtung eines [X.] entbehre
einer Anspruchsgrundlage.
Die Beklagte zu 2 sei, auch wenn es sich bei ihr um eine wirtschaftlich abhängige Tochtergesellschaft der [X.] zu 1 handele,
nicht passivlegiti-miert, da sie
selbst
nicht Betreib[X.] der
Suchmaschine sei.

B.
Das angegriffene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
11
12
13
14
-

7

-

I.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte
für die gegen die in [X.] ansässige Beklagte zu 1 gerichtete Klage, die
auch
in der [X.] zu prüfen ist ([X.]surteil vom 2.
März 2010
-
VI [X.], [X.]Z 184, 313 Rn.
9 ff.
-
New [X.]; [X.], Urteile
vom 28.
November 2002
-
[X.] [X.], [X.]Z 153, 82, 84 ff.; vom 20.
November 2008 -
I [X.], [X.], 807 mwN; vom 22. Oktober 2009 -
I [X.], [X.], 648), nach §
32 ZPO bestimmt. Denn die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§
12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zustän-digkeit [X.] und ausländischer Gerichte (vgl. [X.]surteil vom 3. Mai 1977 -
VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590; [X.], Urteil vom 22. November 1994 -
XI ZR 45/91, NJW 1995, 1225, 1226).
1. Nach §
32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das [X.] zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zur Begründung der Zuständigkeit genügt es, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (vgl. [X.], Urteile
vom 25. November 1993
-
IX ZR 32/93, [X.]Z 124, 237, 241; vom 28. Februar 1996
-
XII [X.], [X.]Z 132, 105, 110 f.). Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs-
als auch der [X.], so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verlet-zungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 1996
-
XII [X.], [X.]Z 132, 105, 110 f.; vom 21. April 2016
-
I ZR 43/14, [X.], 1048 Rn.
18 -
An evening with [X.]). Erfasst werden neben Ansprüchen auf Schadensersatz auch Unterlassungsansprüche (vgl. [X.]surteil vom 29.
März 2011 -
VI [X.], AfP
2011, 265 Rn. 6 f. -
15
16
-

8

-

www.womanineurope.com; [X.], Urteil vom 21. April 2016
-
I ZR 43/14, [X.], 1048 Rn. 17 -
An evening with [X.];
Beschluss vom 17. März 1994 -
I [X.]/91,
MDR 1995, 282 -
Beta).
Die [X.] Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen [X.] durch im [X.] abrufbare [X.]en international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen -
Interesse der
Kläger an der Achtung ihres
Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der
[X.] an der Gestal-tung ihres
[X.]auftritts und an einer Berichterstattung andererseits -
nach den Umständen
des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder ein-treten kann (vgl. [X.]surteil vom 2. März 2010 -
VI [X.], [X.]Z 184, 313 Rn.
15
ff.
"New [X.]"). Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnis-nahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die von den
Klägern
behauptete Beeinträchti-gung ihres Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch)
im Inland eintreten würde (vgl. [X.] [X.]O).
2.
Nach diesen Grundsätzen ist die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gemäß § 32 ZPO entgegen der Ansicht der Revisionserwi-derung betreffend alle
von der [X.] zu 1 angebotenen [X.] gegeben.

Ein Inlandsbezug besteht auch hinsichtlich der über www.google.com gewonnenen Suchergebnisse. Zwar weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass die von der [X.] zu 1 eingesetzte Technik die [X.] Nutzer der 17
18
19
-

9

-

Suchmaschine www.google.com zum länderspezifischen [X.]auftritt [X.] umleite. Nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.] ist es jedoch möglich, von [X.] aus die Suche über www.google.com durchzuführen und dabei [X.] Ergebnisse zu erzielen. Die Beklagte zu 1 hält für die Nutzer nach der Umleitung auf den deutschlandspezifischen [X.]auftritt eine Option auf der [X.]seite vor, gleichwohl mit www.google.com zu suchen. Auch die bei einer Suche über www.google.com angezeigten Ergebnislisten weisen einen deutlichen Inlands-bezug auf, weil sie die angezeigten Treffer in [X.] Sprache aufführen und die in
[X.] wohnenden und hier
ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen-den Kläger namentlich genannt werden.

II.
Das Berufungsgericht geht zu Recht von der Anwendbarkeit [X.] materiellen Rechts aus. Die richtige Anwendung des [X.] Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.]s-urteile vom 25. Oktober 2011
-
VI [X.], [X.]Z 191, 219 Rn. 13; vom 15.
Juli 2008 -
VI [X.], [X.]Z 177, 237 Rn. 8 mwN; [X.], Urteil vom 2.
Oktober 1997 -
I [X.], [X.]Z 136, 380, 386; [X.]/[X.], ZPO, 32.
Aufl., §
293 Rn. 9 ff.).
1.
Die Verordnung ([X.]) Nr.
864/2007 des [X.] und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.] II-Verordnung) ist im Streitfall nicht anwendbar, da gemäß deren Art.
1 Abs.
2 lit. g außervertragliche Schuldverhältnisse aus der 20
21
-

10

-

Verletzung der Persönlichkeitsrechte vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind.
2.
Dass der von den Klägern geltend gemachte Anspruch nach [X.] Recht zu beurteilen ist, folgt aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 [X.]BGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unter-lassungsansprüche unterfällt (vgl. [X.]surteil vom 25. Oktober 2011 -
VI [X.], [X.]Z 191, 219 Rn. 15).

a) Art.
40 [X.]BGB wird
nicht durch §
3 Abs.
2 [X.] verdrängt. Denn die-se Bestimmung enthält keine Kollisionsnorm ([X.]surteil vom 8.
Mai 2012
-
VI [X.], [X.], 994 Rn. 23 ff. nach Vorlage an den [X.], Urteil vom 25. Oktober 2011 -
[X.]. [X.]/09,
juris -
eDate Advertising).
b) Der maßgebliche Erfolgsort liegt in [X.]. Hier wird der [X.] Geltungsanspruch, den
die Kläger in ihrem Lebenskreis genießen, gestört bzw. gefährdet (vgl. [X.]surteile vom 8. Mai 2012 -
VI [X.], [X.], 994 Rn. 31; vom 2.
März 2010 -
VI [X.], [X.]Z 184, 313 Rn. 23; vom 3. Mai 1977 -
VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590 f.). Hier kollidiert ihr Interesse an der Un-terlassung der ihr Persönlichkeitsrecht berührenden Anzeige der [X.] mit dem Interesse der [X.] zu 1 an der Gestaltung ihres [X.]auf-tritts und an der Ausübung ihres Geschäftsmodells.

[X.].
Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 1 kein Anspruch
zu, es zu [X.], die beanstandeten Inhalte auf den von ihnen benannten [X.]sei-ten durch Anzeige in den Suchergebnissen mit entsprechender Verlinkung auf-22
23
24
25
-

11

-

findbar zu machen. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich weder aufgrund ei-ner
Haftung der [X.] zu 1 als mittelbare
Stör[X.]
wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs.
1, § 1004 Abs. 1 BGB
analog
iVm Art. 2 Abs. 1, Art.
1 [X.])
noch aufgrund einer Verletzung datenschutzrecht-licher Schutzgesetze (§ 823 Abs. 2 BGB iVm
§ 4 Abs. 1, § 29 [X.]). Auch die darüber hinaus von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Einrichtung
eines Filters, auf Auskunft über die Identität von Verfassern der beanstandeten [X.]einträge
sowie auf Zahlung einer Geldentschädigung
bestehen nicht.
1. Die
Kläger
haben
gegen die Beklagte zu 1 keinen
Unterlassungsan-spruch aufgrund einer
Haftung als mittelbare Stör[X.] wegen Verletzung ihres
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
nach § 823 Abs.
1, § 1004 Abs. 1 BGB ana-log iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 [X.].
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es im Streitfall nicht um die Haftung der [X.] zu
1 als unmittelbare Stör[X.]
geht (in der Diktion des [X.] "Tät[X.]"; zu den unterschiedlichen Begrifflichkeiten des erkennenden [X.]s einerseits und des [X.] andererseits vgl. Se-natsurteil vom 28. Juli 2015 -
VI
[X.]0/14, [X.], 425 Rn. 34; v. [X.], [X.], 8, 16).

[X.]) Unmittelbare Stör[X.] könnte die Beklagte zu 1 nur
sein, wenn es sich bei den von
den Klägern angegriffenen Suchergebnisseiten
um eigene
In-halte
der [X.] zu 1 handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines
[X.]nbetreibers
auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten hergestellt
wurden, die sich der Suchmaschinenbetreiber
aber zu eigen [X.] hat. Von einem [X.] ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene
nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner [X.]seite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht 26
27
28
-

12

-

eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbe-trachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist
([X.]surteile vom 4. April 2017 -
VI [X.], [X.], 895 Rn. 18; vom 1. März 2016
-
VI
[X.]/15, [X.]Z 209, 139 Rn. 17 -
jameda.de II; vom 27. März 2012 -
VI [X.], [X.], 264 Rn. 10 f. -
RSS-Feeds; vom 30. Juni 2009 -
VI [X.], [X.], 494 Rn.
19 -
Domainverpächter; [X.], Urteil vom 19. März 2015 -
I [X.], NJW 2015, 3443 Rn. 25 -
Hotelbewertungsportal). Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten.
bb) Die von den Klägern beanstandeten Inhalte auf den [X.]seiten, welche die Beklagte zu 1 durch Verlinkung auffindbar macht, sind keine eige-nen Inhalte der [X.] zu 1. Sie wurden von anderen Personen ins [X.] eingestellt. Die Beklagte zu 1 hat sich die Inhalte durch Aufnahme in den Such-index auch nicht zu Eigen gemacht. Die Beklagte zu 1 durchsucht
mit Hilfe sog. crawler-Programme die im [X.] vorhandenen Seiten und erstellt hieraus au-tomatisiert und nach ihren Algorithmen einen Suchindex. Bei der Anfrage durch einen Nutzer
durchsucht die Suchmaschine der [X.] zu 1 diesen Index und liefert entsprechende Suchergebnisse.
Auf der Grundlage einer Gesamtbe-trachtung aller relevanten Umstände
übernimmt
die Beklagte zu 1 aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers damit nicht nach außen erkennbar die Verantwortung für die
nachgewiesenen Inhalte
(vgl. [X.]surteil vom 1. März 2016 -
VI [X.]/15 [X.]Z 209, 139 Rn. 16 -
jameda.de II).
Der Anzeige der Suchergebnisse entnimmt der verständige Durchschnittsnutzer lediglich die
Aussage, dass sich die von ihm eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner Wei-se in den über die angegebenen [X.]s erreichbaren Texten auf den nachgewie-senen [X.]seiten befinden; er entnimmt ihr hingegen nicht, dass sich die Beklagte zu 1 mit den auffindbar gemachten Inhalten identifiziert.
Dass die [X.] zu 1 die indexierten [X.]seiten [X.] überprüft hätte, ist (vgl. [X.]surteil vom 27.
März 2012 -
VI
[X.], [X.], 264 Rn.
11 29
-

13

-

-
RSS-Feeds; [X.], Urteil vom 19.
März 2015 -
I [X.], NJW 2015, 3443 Rn. 25 ff. mwN -
Hotelbewertungsportal) ist im Übrigen weder festgestellt noch von den Klägern behauptet worden.
b)
Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, kommt allerdings eine Haftung der [X.] zu 1 als mittelbare Stör[X.] in Betracht.

[X.]) Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmit-telbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Un-terstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich [X.] genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. [X.]sur-teile vom 1. März 2016 -
VI [X.]/15, [X.]Z 209, 139 Rn. 22 -
jameda.de II; vom 28. Juli 2015 -
VI [X.]0/14, [X.], 425 Rn. 34; vom 25. Oktober 2011 -
VI [X.], [X.]Z 191, 219 Rn. 21 mwN -
Blog-Eintrag). Die Haftung als mit-telbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beein-trächtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren
Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch [X.] nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der [X.] zuzumuten ist ([X.]surteile
vom
1. März 2016 -
VI [X.]/15, [X.]Z 209, 139 Rn.
22 -
jameda.de II; vom 25. Oktober 2011 -
VI [X.], [X.]Z 191, 219 Rn.
22 -
Blog-Eintrag; vom 30. Juni 2009 -
VI [X.], [X.], 494 Rn.
18 -
Domainverpächter; [X.], Urteile vom 21. September 2017 -
I [X.], [X.], 201 Rn. 74 -
Vorschaubilder [X.]; vom 17. August 2011 -
I [X.], [X.]Z 191, 19 Rn. 20 -
Stiftparfüm; vom 17. Dezember 2010 -
V [X.], [X.], 156 Rn. 15; vom 1. April 2004 -
I [X.], [X.]Z 158, 343, 30
31
-

14

-

350 -
Schöner Wetten; vom 11. März 2004 -
I [X.]/01, [X.]Z 158, 236, 251 -
[X.]versteigerung I; vom 30. April 2008 -
I [X.], NJW-RR 2008, 1136 Rn. 50 -
[X.]versteigerung [X.]).
bb) Für die Verhaltenspflichten eines
[X.]s, der dem unmittelba-ren Störer die [X.]plattform zur Verfügung stellt,
hat der erkennende [X.] bereits Grundsätze aufgestellt. Danach ist ein [X.] zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der [X.] auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kennt-nis von der Rechtsverletzung erlangt. [X.] ein Betroffener den [X.] auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines An-gebots hin, kann der [X.] verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern ([X.]surteile
vom
1. März 2016 -
VI
[X.]/15, [X.]Z 209, 139 Rn. 23
-
jameda.de II; vom
25. Oktober 2011 -
VI [X.], [X.]Z 191, 219 Rn.
24 -
Blog-Eintrag; vgl. auch [X.], Urteile vom 17. August 2011 -
I [X.], [X.]Z 191, 19 Rn. 21 -
Stiftparfüm; vom 12. Juli 2007 -
I [X.], [X.]Z 173, 188 Rn. 41 ff. -
Jugendgefährdende Medien bei [X.]; vom 11. März 2004 -
I [X.]/01,
[X.]Z 158, 236, 251 f. -
[X.]-Versteigerung I).
Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung aller-dings nicht stets ohne weiteres
feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Ab-wägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 iVm
Art. 2 Abs. 1 [X.], Art.
8 Abs. 1 [X.] und dem durch Art.
5 Abs.
1 [X.], Art. 10 [X.] geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs-
und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Be-troffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichti-gung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag [X.]
-

15

-

antwortlichen erforderlich ([X.]surteil vom 25. Oktober 2011 -
VI [X.], [X.]Z 191, 219 Rn. 25 f. -
Blog-Eintrag). Dies gilt auch dann, wenn die bean-standete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Be-hauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage ([X.]surteil vom 1. März 2016 -
VI
[X.]/15, [X.]Z 209, 139 Rn. 24 -
jameda.de II).
[X.]) Diese Grundsätze können im Ansatz
auch auf
den
Betreiber einer In-ternet-Suchmaschine
übertragen werden (vgl. [X.], Urteile
vom 29. April 2010 -
I [X.], [X.]Z 185, 291 Rn. 39 -
Vorschaubilder I
-
und
vom
[X.] 2017 -
I [X.], [X.], 201 Rn. 60 ff. -
Vorschaubilder [X.]). An des-sen
Prüfpflichten sind jedoch g[X.]gere Anforderungen zu stellen.
(1) Vom Anbieter einer Suchmaschine kann vernünftigerweise nicht er-wartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins [X.] eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht.
Einer Pflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nach-forschungen zur Rechtmäßigkeit der [X.] der von Suchmaschinen aufgefundenen Inhalte anzustellen
(proaktive Prüfungspflicht), stehen Aufgabe und Funktionsweise der Suchmaschinen entgegen. Der Zugriff einer Suchma-schine auf andere [X.]seiten erfolgt nicht in der Weise, dass absichtlich und gezielt einzelne Hyperlinks auf bestimmte andere [X.]seiten gesetzt wer-den. Suchmaschinen durchsuchen das frei zugängliche [X.] in einem auto-matisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen, wobei sie nicht danach unterscheiden können, ob der aufgefundene Beitrag eine Persönlich-keitsrechtsverletzung
eines Dritten darstellt (vgl. [X.], Urteil vom [X.] 2017 -
I [X.], [X.], 201 Rn. 60 ff. -
Vorschaubilder [X.]). Eine all-33
34
-

16

-

gemeine Kontrollpflicht wäre im Blick auf die Aufgabe von [X.]suchmaschi-nen
unangemessen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das [X.] aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den [X.] nicht sinnvoll nutzbar. Letztlich ist damit die Nutzung des [X.]s
ins-gesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen. Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzbarmachung
des [X.]s dür-fen keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährdeten oder unverhältnismäßig erschwerten. Die Annahme einer -
prak-tisch kaum zu bewerkstelligenden -
allgemeinen Kontrollpflicht würde die Exis-tenz von Suchmaschinen
als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung ge-billigt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen (vgl. zum Vorstehenden [X.], Urteile vom 21. September 2017 -
I [X.], [X.], 201 Rn. 60 ff. -
Vorschaubilder [X.] -
und vom 11. März 2004 -
I [X.]/01, [X.]Z 158, 236, 251 f. -
[X.]-Versteigerung).
(2) Anders als in
den bislang vom erkennenden [X.] zu entscheiden-den Fällen, die eine Haftung
der Portalbetreiber
betrafen,
steht der Suchma-schinenbetreiber
regelmäßig
in keinem rechtlichen Verhältnis zu den [X.] der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalte. Die Ermittlung und Be-wertung des gesamten Sachverhaltes unter Berücksichtigung einer Stellung-nahme des unmittelbaren Störers (notice-and-take-down-Verfahren) ist mangels bestehenden Kontakts zu den Verantwortlichen der [X.]seiten
regelmäßig nicht ohne weiteres möglich. In der Regel stehen dem Suchmaschinenbetreiber nur die Angaben des Betroffenen zur Verfügung, der die Löschung der [X.]-seite aus der Ergebnisanzeige begehrt. Die Kontaktaufnahme zum [X.] der beanstandeten [X.]seite kann einen erheblichen Suchaufwand erfordern und muss nicht gelingen (kritisch hierzu [X.], K&R 2017, 60). Von einer fehlenden zeitnahen Rückmeldung könnte daher nicht ohne weiteres auf die Rechtswidrigkeit der
nachgewiesenen Inhalte geschlossen werden.
Eine 35
-

17

-

Überspannung der Anforderungen an den Suchmaschinenbetreiber in einer Situation, in der die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das geschützte Rechtsgut
-
anders als
bei Marken-
oder Urheberrechtsrechtsverletzungen -
nicht indiziert ist
(vgl. [X.]surteil vom 8. Mai 2012 -
VI [X.], [X.], 372 Rn.
35) und die Durchführung eines notice-and-take-down-Verfahrens nicht möglich ist,
führte zu der Gefahr des Overblocking, also zu einer
Neigung des Dienstean-bieters, im Zweifelsfall zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen die be-anstandete [X.]seite aus dem Suchindex zu entfernen. Dies hätte zur
Folge, dass
im ersten Zugriff
als problematisch angesehene, aber bei weiterer Prüfung als
zulässig zu beurteilende
Inhalte faktisch
unauffindbar gemacht würden
(vgl. [X.], Urteile vom 16. Februar 2012, [X.]. [X.]/10, juris Rn. 50 -
SABAM; vom 24. November 2011, [X.]. [X.]/10, juris Rn. 52 -
Scarlet Extended; siehe auch [X.], [X.] vom 14. August 2014, Ziffer 5: [X.]/). Darüber hinaus wäre, weil [X.]s gelöscht würden, jeweils
der komplette Beitrag betroffen und nicht nur der konkret als unzulässig beanstandete Teil
eines Beitrags.
(3) Den Betreiber einer Suchmaschine treffen
daher
erst
dann
spezifi-sche Verhaltenspflichten, wenn
er
durch einen konkreten Hinweis
Kenntnis von einer
offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren
Rechtsverlet-zung erlangt hat
(vgl. zum Umfang der Prüfpflichten eines Suchmaschinenbe-treibers auch
O[X.], Urteil vom 16. August 2011 -
7 [X.], [X.], 491; [X.], Urteil vom 07. November 2014 -
324 [X.], NJW 2015, 796).
Der Hinweis
ist erforderlich, um den
grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Diensteanbieter in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der indexierten [X.]seiten diejenigen auffinden zu können, die möglicher-weise die Rechte Dritter verletzen (vgl. [X.], Urteil vom 17. August 2011
-
I [X.], [X.]Z 191, 19 Rn. 21, 28
-
Stiftparfüm). Ein Rechtsverstoß
kann bei-36
-

18

-

spielsweise im oben genannten Sinn auf der Hand liegen bei Kinderpornogra-phie, Aufruf
zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechs-lungen, Vorliegen eines rechtskräftigen
Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung
jeglichen Informationsinteresses
durch Zeitablauf
(vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2014 -
[X.].
[X.]/12, juris Rn. 92 ff. -
[X.] Spain), Hassreden (vgl. [X.]MR, Urteil vom 16.
Juni 2015 -
64569/09, NJW 2015, 2863 Rn.
153
ff.
-
Delfi AS/[X.]) oder eindeutiger Schmähkritik.
(4) Allerdings kann die Grenze
insbesondere
in den beiden letztgenann-ten Fällen schwer zu ziehen sein.
Gerade bei
Schmähkritik
ist die Erkennbarkeit einer offensichtlichen Rechtsverletzung für den Suchmaschinenbetreiber
prob-lematisch. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl.
[X.], NJW 2016, 2870 Rn. 13; [X.]E 82, 272, 283 f.; [X.]E 85, 1, 16). Eine Schmähkritik kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn eine Äußerung überzogen oder ausfällig ist. Hinzutreten muss eine das [X.] Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (vgl. [X.]E 93, 266
Ziffer 7b; [X.]E 82, 272, 284), deren
ab-schließende Bewertung ohne verifizierbare Erkenntnisse zum sachlichen Hin-tergrund
selten möglich
ist.
Entsprechendes gilt für herabsetzende Tatsachen-behauptungen oder Werturteile mit Tatsachenkern. Denn hier kommt es maß-geblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache an (v. [X.], [X.], 102, 115). Hierzu hat der Suchmaschinenbetreiber typischerweise keine Erkenntnisse. Ist eine Validierung des Vortrags der Betroffenen somit regelmä-ßig nicht möglich, führt auch der Maßstab der "offensichtlich
und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung"
nur in Ausnahmefällen zu einem ein-deutigen Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber. Eine sichere und eindeuti-ge Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und der Umstände des Einzelfalls das [X.]
-

19

-

der Betroffenen die schutzwürdigen Belange der [X.]seitenbetreiber, der [X.] zu 1 sowie der [X.]nutzer überwiegt (vgl. [X.]surteile vom 1.
März 2016 -
VI [X.]/15, [X.]Z 209, 139 Rn. 30; vom 17. Dezember 2013 -
VI [X.], [X.]Z 199, 237 Rn. 22 -
Sächsische Korruptionsaffäre; vom 15. September 2015 -
VI [X.], [X.], 1437 Rn. 20; vom 28.
Juli 2015 -
VI [X.]0/14, [X.], 425 Rn. 29; vom 13. Januar 2015 -
VI
ZR 386/13, [X.], 336 Rn. 13 -
Filialleiter bei [X.]; vom 30. September 2014 -
VI [X.], [X.], 534, 536 -
Innenminister unter Druck; vom 29. April 2014 -
VI [X.], [X.], 325 Rn. 8 -
Adoptivtochter), ist dem Suchmaschinenbetreiber im Regelfall
nicht ohne weiteres möglich.
c)
Nach diesen Grundsätzen
wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Kläger den Anforderungen an einen hinreichend konkreten Hinweis, der dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick
klar
erkennbare Rechtsverlet-zung aufzeigt, nicht genügt haben.
[X.]) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Revision beanstandeten Bezeichnungen der
Kläger
zwar ausfallend scharf sind und
ihre Ehre beeinträchtigen. Es hat jedoch weiter mit Recht ange-nommen, dass
ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt nicht von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden [X.] steht.
Denn die Äußerungen stehen ersichtlich im Zusammenhang mit der Rol-le, welche die Kläger beim F-[X.]forum gespielt haben sollen.
Nach dem Inhalt der beanstandeten Suchergebnisse
werden den Mitgliedern
des F-[X.]forums
u.a. [X.] (Straftat iS des § 238
StGB) vorgeworfen. Darüber hinaus
darf nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht [X.] bleiben, dass
es sich bei den Foren, in denen die betreffenden Äu-ßerungen über die Kläger abgegeben wurden, in Gänze um Seiten
handelt, auf 38
39
-

20

-

denen eine eher deftige und grenzwertige Diktion vorherrscht
und der Kläger zu 2 immerhin an der Erstellung des F-[X.]forums mitgewirkt hat, das ebenfalls als Plattform für entsprechende Äußerungen gegen Dritte dient. Die vom Kläger zu 2 beanstandeten Begriffe fügen sich nahtlos
in die auf diesen Seiten vor-herrschende Wortwahl ein, was
in Verbindung mit einem bestehenden Sachbe-zug gegen eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare
Rechtsverletzung spricht.
bb)
Die Beteiligung des
[X.] zu 2 an der Erstellung
des
F-[X.]forums
haben
die Kläger nicht zweifelsfrei
klären
können. Der Kläger zu 2 räumt
selbst
ein, am
"Aufsetzen"
des F-[X.]forums
beteiligt gewesen zu sein; auch war eine
von ihm eingerichtete
E-Mail-Weiterleitung über das
F-[X.]forum an
ihn noch Wochen nach dem Aufsetzen
des Forums aktiv. Über die eigene, durch "eidesstattliche Versicherung"
bekräftigte, jedoch ziem-lich allgemein gehaltene und pauschale
Behauptung hinaus, mit dem
F-[X.]forum nichts zu tun zu haben, hat der Kläger zu 2 keinerlei
belastbare
Indizien für die
Haltlosigkeit der ihm -
und
zumindest
mittelbar in Form der [X.] seiner Frau, der Kläg[X.]
zu
1,
-
gemachten Vorwürfe aufgezeigt. Eine offensichtliche und auf den ersten Blick
klar
erkennbare Rechtsverletzung musste die Beklagte zu 1 den beanstandeten Äußerungen deshalb nicht ent-nehmen.
[X.])
Vor diesem Hintergrund wird
die
von der Revision als persönlichkeits-rechtsverletzend beanstandete
Bezeichnung "Arschkriecher"
auf der durch den [X.] in der Suchmaschine nachgewiesenen Seite nicht zusammenhanglos zur Diffamierung der Person des [X.] zu 2
verwendet, sondern weist aufgrund der Bezugnahme auf
den Bekannten des [X.] zu 2
als mutmaßlichen Initia-tor des F-[X.]forums noch eine Beziehung zur sachlichen Auseinanderset-zung
über die Rolle des [X.] zu 2
in diesem Forum auf. Mit der in ihrer Ge-40
41
-

21

-

samtheit zu beurteilenden Äußerung "Der hat seinen jahrelangen Arschkriecher "
wird für den durchschnittlichen Rezipienten deutlich, dass nicht
-
ohne Sachbe-zug -
eine im Vordergrund stehende Schmähung
des [X.] zu 2 erfolgen, sondern vielmehr sein Verhalten gegenüber dem mutmaßlichen Initiator des F-[X.]forums einer polemischen und überspitzten Kritik zugeführt werden soll-te. Ähnliches
gilt für die Bezeichnungen "[X.]"
und "krimineller Schuft", die unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit der Blogger noch Teil einer sachbezogenen Auseinandersetzung
mit den gegen den Kläger zu 2
und -
zumindest als Mitwiss[X.]
-
gegen die Kläg[X.] zu 1
erhobenen Vorwürfen
des [X.] sein konnten, das von dem vom Kläger zu 2 miterschaffenen
F-[X.]forum ausgegangen sein soll. Es
ist insofern nicht
-
jedenfalls nicht
aus Sicht der [X.] zu 1 -
offensichtlich
und auf den ersten Blick klar erkenn-bar, dass
sich die
Äußerungen von den
sachbezogenen
Vorwürfen
völlig gelöst hätten und die Verantwortlichkeit der
Kläger nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt würde, um die Kläger persönlich zu diffamieren.
Da [X.] des F-[X.]forums u.a. [X.] vorgeworfen wurde und sich davon Betroffene "terrorisiert"
fühlten,
gilt entsprechendes für die beanstandeten [X.] "Terroristen", "Bande", "[X.]", "krimineller [X.]haushalt"
u.ä.
2.
Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 1 der von ihnen geltend [X.]e Unterlassungsanspruch
auch nicht nach § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 4, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2
[X.]
zu. Nach
diesen Vorschriften kann der Betroffene die Unterlassung einer
unzulässigen Erhebung und Übermittlung von Daten verlangen. Eine Unzulässigkeit in diesem Sinne liegt im Streitfall nicht vor.

42
-

22

-

a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des
[X.]es
([X.]) ausgegangen. Des-sen
Anwendungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.], derjenige seines drit-ten Abschnitts nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] eröffnet. Denn die Beklagte zu 1 ist als juristische Person des privaten Rechts, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 [X.] fällt, gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] eine nicht-öffentliche Stelle und verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 [X.] über die Kläger unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen ([X.]surteile vom 23.
September 2014 -
VI [X.], [X.]Z 202, 242 Rn. 12 -
Ärztebewertung-sportal II; vom 23. Juni 2009 -
VI [X.], [X.]Z 181, 328 Rn. 17 f.; siehe auch [X.], Urteil vom 13. Mai 2014 -
[X.]. [X.]/12, juris Rn.
28 und 33 -
[X.] Spain; ferner [X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl., § 3
Rn.
7 ff.; [X.] [X.]/[X.], [X.]., 1.
Februar 2017, [X.] § 29 Rn. 41 f.; [X.]/[X.], [X.] 2014, 661, 666 f.), hier in Form von Suchprogram-men, sog. crawlern, um die gewonnenen Daten systematisch anhand ihrer Al-gorithmen zu durchsuchen, zu
indexieren und zu speichern. Der Begriff der personenbezogenen Daten umfasst alle Informationen, die über eine Bezugs-person etwas aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Das sind nicht nur der Name oder der Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder bestimmba-ren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des berufli-chen Verhaltens eines
Betroffenen (vgl. [X.]surteil vom 23. Juni 2009 -
VI [X.], [X.]Z 181, 328 Rn. 17; vgl. [X.]/Schomerus/Körffer/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 3 Rn. 2 ff.; [X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.; [X.]/[X.]/Herb, [X.], [X.]., §
3 Rn. 24). Dass die personenbezo-genen Daten bereits im [X.] veröffentlicht worden sind und von der [X.]
-

23

-

maschine der [X.] zu 1 nicht verändert werden, ändert daran nichts (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2014 -
[X.]. [X.]/12, juris Rn. 29 f. -
[X.] Spain).
b) Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, dass einem ent-sprechenden Anspruch der Kläger auch das [X.] nach § 57 des Rundfunkst[X.]tsvertrages nicht entgegenstünde. Denn diese Sonderstellung der Medien ist daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einer pressemäßigen [X.] dient, die [X.] also ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke bestimmt sind. Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den beson-deren Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von [X.] Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Ge-staltung darstellt (vgl. [X.]surteile
vom 23. September 2014 -
VI [X.], juris Rn. 13 und vom 23. Juni 2009
-
VI [X.], [X.]Z 181, 328). Dies macht auch die Revision
nicht geltend.
c) Der Kläger muss sich auch nicht -
wie die Revisionserwiderung meint -
darauf verweisen lassen, vorrangig die verantwortlichen Betreiber der streitge-genständlichen [X.]seiten in Anspruch zu nehmen. Die Haftung des [X.]nbetreibers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-hofs
gerade nicht subsidiär, da ein wirksamer und umfassender Schutz der be-troffenen Personen nicht erreicht werden kann, wenn diese vorher oder parallel bei den Herausgebern der Websites die Löschung der sie betreffenden [X.] erwirken müsste (vgl. [X.],
Urteil vom 13. Mai 2014 -
[X.]. [X.]/12,
Rn. 82 ff.
-
[X.] Spain; vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 1. Juni 2017 -
13 [X.]/16,
[X.], 444 Rn. 15). Im Übrigen kann die Abwägung im Rah-men des Anspruches aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.] gegen den Suchma-schinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des An-44
45
-

24

-

spruchs gegen den Herausgeber der Website, da sowohl die berechtigten Inte-ressen, die die Datenverarbeitungen rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbe-sondere für ihr Privatleben, haben (vgl. [X.], [X.]O, Rn. 86).
d) Ein Unterlassungsanspruch der Kläger scheitert jedoch -
wie das
Be-rufungsgericht mit Recht angenommen hat -
daran, dass die geschäftsmäßige Erhebung der beanstandeten Daten zum Zwecke der Übermittlung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und ihre Übermittlung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] zuläs-sig sind.
[X.]) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunf-teien oder dem Adresshandel dient, zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Verände-rung offensichtlich überwiegt.
bb) Die Tatsache, dass die Beklagte zu 1
mit ihrer Suchmaschine
Wer-beeinnahmen generiert, führt -
wie bereits der Wortlaut der Vorschrift zeigt -
noch
nicht dazu,
die Datenerhebung
als solche
als Mittel für die Erfüllung eige-ner Geschäftszwecke
im Sinne von § 28 [X.] zu qualifizieren
(vgl. [X.], [X.], 8. Aufl., § 28 [X.] Rn. 22). Der Zweck der Datenerhebung als solcher besteht nämlich darin, die im [X.] recherchierten Informationen über die Suchmaschine für die Nutzer
auffindbar zu machen. Dass
die Suchmaschine
daneben auch
als Werbeplattform
dient, ist (erwünschte) Folge, dagegen nicht Zweck der Datenerhebung.
46
47
48
-

25

-

[X.]) Die Beklagte zu 1
hat die Daten der Kläger -
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts -
aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen. [X.] zugänglich sind solche Quellen, die sich nach ihrer technischen Ausge-staltung und Zielsetzung dazu eignen, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu vermitteln (vgl. [X.], [X.], 8. Aufl., § 28 [X.] Rn. 152). Zu den allgemein zugänglichen Quellen gehören insbesondere auch die für jedermann auffindbaren Inhalte
des [X.]s (vgl. [X.]/Schomerus, [X.], 12. Aufl., § 28 Rn. 33a; [X.], [X.], 2. Aufl., § 29 Rn.
56;
OLG
Hamburg, Beschluss vom 13. November 2009 -
7 [X.], juris Rn. 3;
[X.], Urteil vom 1. Juni 2017 -
13 [X.]/16, [X.]O
Rn. 17).
dd) Die Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs der Kläger, dass ihr
schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung "offensichtlich"
überwiegt und
Grund zu der Annahme be-steht, dass sie
ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermitt-lung haben,
liegt nicht vor.
(1) Für das Vorliegen eines "schutzwürdigen Interesses"
der Kläger ist eine
Abwägung zwischen dem Schutz ihres Rechts auf informationelle Selbst-bestimmung nach Art. 2 Abs. 1 iVm
Art. 1 Abs. 1 [X.], Art. 8 Abs. 1 [X.], Art.
7, Art. 8 EU-Grundrechtecharta
auf der einen Seite und dem Recht der [X.]n und der Nutzer ihrer Suchmaschine auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 [X.], Art. 10 Abs. 1 [X.], Art. 11 EU-Grundrechtecharta
auf der anderen unter Berücksichtigung der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten (vgl. [X.]surteile vom 23. Juni 2009 -
VI [X.], [X.]Z 181, 328; vom 23.
September 2014 -
VI [X.], [X.]Z 202, 242 Rn. 12 -
Ärztebewertungs-portal II und vom 20. Februar 2018 -
VI ZR 30/17 zV in [X.]Z bestimmt, jeweils mwN)
erforderlich.
49
50
51
-

26

-

(2) Bei der danach gebotenen Abwägung
der grundrechtlich geschützten Positionen der Kläger einerseits, der [X.] zu 1 und ihrer Nutzer anderer-seits greifen die oben -
zur Frage des Unterlassungsanspruchs
gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog, Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 [X.] -
angestellten Überlegungen entsprechend Platz. Unter Berücksichtigung der Arbeitsweise und der besonderen Bedeutung der Suchmaschine für die Nutzbarmachung des [X.]s (vgl. oben
unter [X.]. 1. b) [X.]) (1)) erfordert das Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses der Kläger mithin auch hier einen hinreichend kon-kreten Hinweis, der dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtliche und be-reits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung aufzeigt. Dies ist im Streitfall -
wie oben bereits ausgeführt -
nicht der Fall.
Darüber hinaus wurden die beanstandeten Suchergebnisse nicht schon bei schlichter Eingabe der [X.] der Kläger angezeigt (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Mai 2014 -
[X.]. [X.]/12, juris -
[X.] Spain). Dies macht selbst die Revision nicht geltend. [X.] war vielmehr, dass bei der Suche bestimmte Suchphra-sen
und -kombinationen
verwendet wurden, der Nutzer also bereits [X.] von der Verbindung der Kläger mit dem F-[X.]forum oder bestimmten, diesem nahestehenden Personen haben musste.
3.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch
gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass den Klägern gegenüber der [X.] zu 1 kein [X.] auf Einrichtung eines [X.] zustehe, der die Suchergebnisse au-tomatisch nach bestimmten, im Antrag wiedergegebenen Begriffskombinationen absucht und übereinstimmende
Ergebnisse unterdrückt. Dabei kann wiederum dahinstehen, ob und inwieweit ein solcher Anspruch bei Persönlichkeitsrechts-verletzungen überhaupt in Betracht kommt (zum Markenrecht vgl. [X.], Urteile vom 19. April 2007 -
I [X.], [X.]Z 172, 119 Rn. 47 -
[X.]-Versteigerungen II -
und vom 30. April 2008 -
I [X.], NJW-RR 2008, 1136 Rn. 53 -
[X.]-Versteigerungen [X.]; vgl. auch [X.], Urteile vom 52
53
-

27

-

24.
November 2011, [X.]. [X.]/10, juris Rn.
35 -
Scarlet Extended
und vom 16.
Februar 2012, [X.]. [X.]/10, juris Rn.
26
ff., 52 -
SABAM). Denn jedenfalls müsste die Beklagte zu 1 als mittelbare Stör[X.] erst tätig werden, wenn sie durch einen konkreten Hinweis auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung
von dieser Kenntnis erlangt hätte. Dies war nach den obigen Ausführungen nicht der Fall. Deshalb muss auch der von den Klägern diesbezüglich hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zu 13 -
wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt -
erfolglos bleiben.
4.
Rechtsfehlerfrei ist weiterhin
die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass den Klägern gegenüber der [X.] zu 1 kein Anspruch auf Auskunft über die Identität
der Verfasser beanstandeter Äußerungen zustehe.

a) Auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, wonach ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu
und Glauben grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis besteht, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist ([X.], Urteil vom 17. Mai 2001
-
I ZR 291/98, [X.]Z 148, 26 Rn. 29
-
Entfernung der [X.]), können sich die Kläger nicht berufen. Das hierzu erforderliche
Schuldverhältnis zwischen den Parteien besteht nicht, auch nicht in Form von Pflichten des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Februar 2012
-
4 U 1850/11, juris Rn. 11), denn eine die mittelbare Störerstellung begründende Pflichtverletzung der [X.] zu
1 liegt nach den [X.] Feststel-lungen des Berufungsgerichts
nicht vor.
b)
Darüber hinaus zeigt die Revision keinen übergangenen Sachvortrag der Kläger auf, dass der [X.] zu 1 die Auskunftserteilung unschwer mög-lich wäre. Die
Beklagte zu 1 unterhält als Suchmaschinenbetreib[X.] -
anders 54
55
56
-

28

-

als
ein [X.]
-
regelmäßig keine geschäftlichen Beziehungen zu den Verfassern der angegriffenen Textpassagen, aufgrund derer ihr deren Identität bekannt oder ohne weiteres ermittelbar wäre.
5.
Schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch
auf Zahlung einer Geldentschädigung verneint.
Ein
Schadensersatzanspruch
käme
grundsätzlich
nur in Betracht, wenn die Beklagte zu 1 als unmittelbare oder als mittelbare Stör[X.]
haften würde (vgl. [X.], Urteile vom 17.
August 2011
-
I [X.], [X.]Z 191, 19 Rn. 47
-
Stiftparfüm; vom 11. März 2004
-
I
[X.]/01,
[X.]Z 158, 236, 253 -
[X.]-versteigerung I).
Dies ist -
wie oben ausgeführt -
nicht der Fall.

6. Rechtsfehlerfrei
ist letztlich auch die Beurteilung des Berufungsge-richts, dass der [X.] zu 2 die Passivlegitimation fehlt, weil sie selbst nicht Betreib[X.] einer Suchmaschine ist.
a)
Zwar kann
nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s
-
wie die Revision im Ausgangspunkt zutreffend annimmt
-
als Störer jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat ([X.]surteil
vom 14. Mai 2013
-
VI ZR 269/12, [X.]Z 197, 213 Rn. 24 mwN -
Autocomplete).
Vorausset-zung hierfür ist jedoch, dass der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. [X.]sur-teile vom 28. Juli 2015 -
VI [X.]0/14, [X.], 425 Rn. 34 und vom 1. März 2016 -
VI [X.]/15, [X.]Z 209, 139 Rn. 22). Die Beklagte zu 2 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Betreib[X.] der Suchmaschine, sondern nur eine zum Verkauf von [X.] gegründete Gesellschaft. Eine
Möglichkeit der [X.] zu 2, die Datenerfassung und Ausgestaltung der Suchindizes der [X.]
zu 1 zu beeinflussen, ist
nicht festgestellt.
57
58
59
60
-

29

-

b) Soweit die Revision aus dem Urteil des
Gerichtshofs der Europäi-schen Union
in Sachen "[X.] Spain"
([X.], Urteil vom 13.
Mai 2014, [X.]. [X.]/12, juris) schlussfolgern will, auch die in einem Mitgliedst[X.]t befindliche Tochtergesellschaft
sei
im vorliegenden Fall
passivlegitimiert, ist dies der Ent-scheidung nicht zu entnehmen. Der Gerichtshof
nimmt in seiner Entscheidung eine Zurechnung der Datenverarbeitung der in den [X.] St[X.]ten
von Amerika
domizilierten Suchmaschinenbetreib[X.] zu einer
Niederlassung mit Sitz in der [X.], die für die Vermarktung der Werbung in der länderspezifischen Suchmaschine verantwortlich ist,
vor, so dass die Verarbei-tung personenbezogener Daten zwar nicht "von"
der Niederlassung, so aber doch "im Rahmen der Tätigkeiten"
der Niederlassung durchgeführt wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit.
a der Datenschutzrichtlinie). Dies führt zur Eröffnung des [X.] und ihres umfassenden Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen auch auf Suchma-schinenbetreiber, die -
wie im Streitfall die Beklagte zu 1 -
außerhalb
der Euro-päischen Union
ihren Sitz haben
([X.], [X.]O, Rn.
51
ff., 58). Insoweit sind
die Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers und die seiner Niederlassung untrenn-bar miteinander
verbunden ([X.], [X.]O, Rn. 56). Eine Erstreckung der Haftung
auf die Niederlassung (hier: Tochtergesellschaft)
geht damit
aber
nicht einher. Dementsprechend nahmen
sowohl der [X.] (Tribu-nal Supremo, Urteil vom 14. März 2016, [X.]. 964/2016, [X.], 81) als auch das [X.] (Urteil vom 13. Mai 2016,
Monsieur X ./. [X.] France et [X.] Inc.)
an, dass die nationalen, die Suchmaschine nicht selbst betreibenden Niederlassungen in vergleichbaren Fällen nicht pas-sivlegitimiert und
die Unterlassungsklagen vielmehr gegen den [X.] selbst zu richten seien.
Entsprechendes gilt für den Streitfall.

61
-

30

-

IV.
Nach alledem war die Revision der Kläger zurückzuweisen. Der [X.] hatte keine Veranlassung,
den Gerichtshof der [X.] gemäß Art.
267 Abs. 1 bis 3 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die im Streitfall maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen waren
-
wie ausgeführt -
be-reits Gegenstand der
Entscheidung des Gerichtshofs
vom 13. Mai 2014 ([X.]. [X.]/12 -
[X.] Spain) und sind
damit actes
éclairés
(vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982 -
C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 -
CILFIT).
Galke
[X.]
von [X.]

Oehler
Klein

Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 16.08.2015 -
28 O 14/14
-

O[X.], Entscheidung vom 13.10.2016 -
15 U 173/15 -

62

Meta

VI ZR 489/16

27.02.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. VI ZR 489/16 (REWIS RS 2018, 13296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13296

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 489/16 (Bundesgerichtshof)

Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine; datenschutzrechtliche Zulässigkeit der geschäftsmäßigen Erhebung personenbezogener Daten …


VI ZR 476/18 (Bundesgerichtshof)

Vorabentscheidungsersuchen: Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes nach Art. 17 DS-GVO einschließlich der …


VI ZR 476/18 (Bundesgerichtshof)

Anspruch gegen den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf Auslistung wegen behaupteter Unrichtigkeit eines gelisteten Inhalts: Nachweis …


2 O 4622/17 (LG München II)

Haftung des Betreibers einer Suchmaschine


15 U 173/15 (Oberlandesgericht Köln)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.