Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.05.2023, Az. VI ZR 476/18

6. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3876

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

BUNDESGERICHTSHOF (BGH) DATENSCHUTZ EUGH INTERNET RECHT AUF VERGESSENWERDEN GOOGLE

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anspruch gegen den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf Auslistung wegen behaupteter Unrichtigkeit eines gelisteten Inhalts: Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit; Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anzeige von Bildern durch die Bildersuche einer Suchmaschine; Recht auf Vergessenwerden II


Leitsatz

1. Begehrt ein Betroffener von dem Betreiber einer Internet-Suchmaschine wegen der (behaupteten) Unrichtigkeit eines gelisteten Inhalts dessen Auslistung, obliegt ihm grundsätzlich der Nachweis, dass die in diesem Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder dass zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist. Dabei hat der Betroffene die Nachweise beizubringen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihm vernünftigerweise verlangt werden können, um diese offensichtliche Unrichtigkeit festzustellen. Der Betroffene ist insoweit nicht verpflichtet, bereits im Vorfeld seines Auslistungsantrags eine gerichtliche Entscheidung gegen den Inhalteanbieter zu erwirken.

2. Vom Betreiber einer Internet-Suchmaschine angezeigte Vorschaubilder einer natürlichen Person sind immer dann zu löschen, wenn dem Auslistungsantrag hinsichtlich des ursprünglichen Kontextes der gelisteten Bilder stattzugeben ist. Im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit der Anzeige von Bildern durch die Bildersuche einer Suchmaschine eigenständig zu beurteilen. Dem Informationswert der Fotos ist dann unabhängig vom Kontext ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite, der sie entnommen sind, aber unter Berücksichtigung jedes Textelements, das mit der Anzeige dieser Fotos in den Suchergebnissen unmittelbar einhergeht und Aufschluss über den Informationswert dieser Fotos geben kann, Rechnung zu tragen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 8. November 2018 sowie das Urteil der 28. Zivilkammer des [X.] vom 22. November 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des [X.] Ziff. 3 abgewiesen worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die unter Klagantrag Ziff. 3 aufgeführten Bilder der Kläger mit den folgenden URL

• http://www.gomopa.net/GMPCMS/attachment/GoMoPa.NET 2040132429760763203.jpeg

• http://www.gomopa.net/GMPCMS/attachment/GoMoPa.NET 309820191540784421.jpeg

• http://www.gomopa.net/GMPCMS/attachment/GoMoPa.NET 1238790037460322700.jpeg

• http://www.gomopa.net/GMPCMS/attachment/GoMoPa.NET 11236780941390343634.jpeg

• http://www.gomopa.net/GMPCMS/attachment/GoMoPa.NET 10942357072126686104.jpeg

über die Bildersuche der unter [X.] erreichbaren Suchmaschine auf dem Gebiet der [X.] auffindbar zu machen und dort als Vorschaubilder anzuzeigen, wenn dies geschieht wie durch die Anzeige der Bilder in den Suchergebnissen der Bildersuche unter [X.] am 27. November 2015 (Anlage [X.]) geschehen.

Im Übrigen wird die Revision der Kläger zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 40 %, die Klägerin 20 % und die Beklagte 40 %. Die Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kosten des [X.] im Revisionsverfahren 3/7, von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Revisionsverfahren tragen der Kläger 40 % und die Klägerin 20 %.

Von den Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 3/7, die Klägerin 1/7 und die Beklagte 3/7. Die Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kosten des [X.] im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren 5/11, von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren tragen der Kläger 3/7 und die Klägerin 1/7.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die [X.]läger nehmen die Beklagte als Betreiberin der [X.]suchmaschine "[X.]" auf Auslistung bestimmter Ergebnislinks, die auf sie identifizierende und teilweise mit Fotos von ihnen bebilderte [X.] Dritter hinführten, sowie auf Unterlassung der Anzeige dieser Fotos in Gestalt von Vorschaubildern in Anspruch.

2

Der [X.]läger ist für verschiedene Gesellschaften, die Finanzdienstleistungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt. So ist der [X.]läger Mitglied des Verwaltungsrats und Alleinaktionär der [X.] und Präsident von deren Tochtergesellschaft, der [X.], welche gemeinsam mit anderen Gesellschaften die [X.] bilden. Daneben ist der [X.]läger Alleingesellschafter der [X.]. welche Alleingesellschafterin der [X.] (in der Folge: P-Direkt) ist. Die P-Direkt wiederum hält 60 % der Anteile der [X.] (in der Folge: [X.]), welche u.a. Alleingesellschafterin der [X.] und der [X.] (in der Folge: [X.] und [X.]) ist. Bis Ende 2015 warben [X.] und [X.] insgesamt rund 6,95 Millionen Euro an [X.] ein. Die [X.]lägerin war die Lebensgefährtin des [X.] und war bis Mai 2015 Prokuristin der P-Direkt. Bei der [X.] wurden im Juni 2015 von der [X.] ([X.]) Untersuchungsbeauftragte eingesetzt, die ermächtigt sind, anstelle der Organe der Gesellschaften allein zu handeln. Gleichzeitig wurde den Organen der Gesellschaften untersagt, weitere Rechtshandlungen vorzunehmen.

3

Auf der Webseite www.g...net (in der Folge: [X.]) erschienen im Jahr 2015 unter anderem die nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Berichte, die sich kritisch mit den Geschäften der genannten Unternehmen befassten (Unterstreichungen nur hier).

4

Artikel vom 27. April 2015:

[X.]: Nachrangdarlehen ins Anlageuniversum

Im [X.] für die Ausgabe von 20 Millionen Euro Nachrangdarlehen bringt es der Münchener Bankbetriebswirt [X.] (50) selbst auf den Punkt: Das [X.] der hier angebotenen [X.]apitalanlage liegt in der wirtschaftlichen Entwicklung der Emittentin.

Genau: Die Emittentin heißt [X.] und wurde erst im September 2012 gegründet (…) Das Gründungskapital von 50.000 Euro stammt von der Alleingesellschafterin [X.]. aus [X.] (…)

Mit der [X.] Pflanze [X.] will die [X.]. endlich eigenes Vermögen verwalten. Weil die [X.] aber gar keine Millionen hat, nimmt sie bei [X.]leinanlegern [X.]apital in Gestalt von Nachrangdarlehen und neuerdings auch durch den Verkauf von [X.] an einer Unternehmensanleihe im Volumen von noch einmal 20 Millionen Euro auf. (…)

Im Oktober 2014 kam noch eine [X.] dazu. Die möchte 20 Millionen Euro als Unternehmens-Anleihe herausgeben und bietet darauf einen Jahreszins von 5,25 Prozent an.

Aussagen von Geschäftsführer [X.] gibt es bislang nur zu den Nachrangdarlehen der [X.] (…)

5

Artikel vom 4. Juni 2015:

P-Direkt/[X.]: Wo ist das Geld der Anleger?

Es geht um bis zu 500 Millionen Euro, die Investoren in Produkte der P-Direkt und [X.] investiert haben. Nach heftigen Personalrochaden im Topmanagement, einer Liquidierung und der Rückgabe einer Lizenz als Vermögensverwalter fragen sich [X.]unden, Mitarbeiter und Vertrieb, ob die Investments noch sicher sind. Währenddessen schwelgen Hintermänner und Initiatoren in Luxus - inklusive Learjets und [X.].

Die Geschäfte der [X.] P-Direkt, die seit der Gründung des [X.] [X.] Anlegergelder in Form von Nachrangdarlehen einwirbt, sind eng mit der [X.], die Gesellschaften in Steueroasen wie [X.] oder der [X.] betreibt, verwoben. Die Aufgabenverteilung sieht vor, dass die P-Direkt Vertriebstruppen unter [X.] des Münchener Bankbetriebswirts [X.] (51) jährlich zweistellige Vertriebsumsätze generiert (…)

Aus [X.] erfuhr [X.], dass mittlerweile mehrere Hundert Millionen Euro über verschiedene Gesellschaften aus dem Umfeld der [X.] eingesammelt und an gruppeneigene Vermögensverwaltungen weitergeleitet wurden. [X.] und [X.]opf des Systems soll Dr. [X.] [voller Name des [X.]lägers] sein. Dr. [X.] […] ist Mitglied im Verwaltungsrat der [X.] und CEO der [X.].

Die [X.]ontrolle über die Geschäfte der P-Direkt übte [X.][…] hingegen nicht direkt aus, sondern agierte über seine Lebensgefährtin T [voller Name der [X.]lägerin]. (…)

6

Artikel vom 16. Juni 2015:

[X.] übernimmt [X.]ontrolle über [X.]

Am 4. Juni 2015 stellten sich [X.] und die [X.]er Finanzmarktaufsicht die selbe Frage über die Teilschuldverschreibungen der P-Direkt aus dem Hause der [X.]: "Wo ist das Geld der Anleger?"

120 Millionen Euro wollten die Chefs der [X.] (…) einsammeln. (…)

Mit der zweiten [X.] planten die Hintermänner der [X.] den Sprung in die [X.]. Bis zum Zeitpunkt der Prospektherstellung konnte die Truppe, um den [X.] [X.]opf [X.]. [voller Name des [X.]lägers], erst 3,22 Millionen Euro innerhalb von sechs Monaten, mit den ersten Tranchen der [X.], einsammeln (…)

Ein Blick in die Bilanzen der [X.]. bringt wenig [X.] ans Licht. Am Stichtag 31. Dezember 2014 wies die [X.]. einen [X.]ontostand von nur einem [X.] Pfund aus. Dem stehen rund 886.000 Pfund Schulden gegenüber. Eine Insolvenz wurde nur durch auf dem Papier existierende Forderungen abgewendet. (…)

Die eigentliche Macht über die [X.]. wird allerdings seit mittlerweile zehn Jahren von der [X.]. ausgeübt. (…)

7

Der Artikel vom 4. Juni 2015 ist zudem mit drei Fotos des [X.] (am Steuer eines Autos, im Innenraum eines Hubschraubers und vor einem Flugzeug) und einem Foto der [X.]lägerin (in einem Cabrio) bebildert. Betreiber der Webseite [X.] ist laut Impressum die [X.] mit Sitz in [X.] ([X.]). Unternehmensziel der [X.] ist nach eigenen Angaben, "durch aktive Aufklärung und permanente Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen". In verschiedenen Veröffentlichungen wird kritisch über das Geschäftsmodell der [X.] berichtet, unter anderem mit dem Vorwurf, sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein sogenanntes Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern. Die [X.]läger behaupten, dass auch sie von der [X.] erpresst würden. Die Artikel enthielten unrichtige Tatsachenbehauptungen und unzulässige Meinungsäußerungen, die auf einem unrichtigen Tatsachenkern beruhten (im zuletzt noch beanstandeten Umfang oben im Text jeweils durch Unterstreichung gekennzeichnet).

8

Die Beklagte wies die Artikel vom 4. Juni 2015 und vom 16. Juni 2015 bei einer Eingabe von Vor- und Familiennamen des [X.] - sowohl isoliert als auch in Verbindung mit bestimmten Unternehmensnamen -, den Artikel vom 4. Juni 2015 auch bei Eingabe von Vor- und Familienname der [X.]lägerin und den Artikel vom 27. April 2015 bei einer Eingabe von bestimmten Unternehmensnamen in ihre Suchmaschine in ihrer Suchergebnisliste aus und verlinkte auf sie. Die im Artikel vom 4. Juni 2015 enthaltenen Fotos der [X.]läger zeigte die Beklagte zudem in der Ergebnisübersicht ihrer Bildersuche als Vorschaubilder ("thumbnails") an. Zum Zeitpunkt des Schlusses der Berufungsverhandlung waren die verlinkten Artikel auf [X.] nicht mehr abrufbar. Die Fotos der [X.]läger wurden auch nicht mehr als Vorschaubilder in der Ergebnisübersicht der Bildersuche der Beklagten angezeigt.

9

Das [X.] hat der auf Auslistung der Suchergebnisse gerichteten [X.]lage hinsichtlich eines weiteren, den [X.]läger betreffenden Artikels von [X.] stattgegeben und die [X.]lage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der [X.]läger blieb vor dem [X.] ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die [X.]läger ihr Auslistungsbegehren weiter.

Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Juli 2020 ([X.], 496) dem [X.] folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es mit dem Recht des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens (Art. 7 [X.], [X.], [X.]. [X.] vom 7. Juni 2016, [X.]) und auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 8 [X.]) vereinbar, bei der im Rahmen der Prüfung seines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines [X.]-Suchdienstes gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.] ([X.], DS-GVO, [X.]. [X.] L 119 vom 4. Mai 2016, [X.]) vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 [X.] dann, wenn der [X.], dessen Auslistung beantragt wird, zu einem Inhalt führt, der Tatsachenbehauptungen und auf Tatsachenbehauptungen beruhende Werturteile enthält, deren Wahrheit der Betroffene in Abrede stellt, und dessen Rechtmäßigkeit mit der Frage der Wahrheitsgemäßheit der in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptungen steht und fällt, maßgeblich auch darauf abzustellen, ob der Betroffene in zumutbarer Weise - z.B. durch eine einstweilige Verfügung - Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen und damit die Frage der Wahrheit des vom Suchmaschinenverantwortlichen nachgewiesenen Inhalts einer zumindest vorläufigen [X.]lärung zuführen könnte?

2. Ist im Falle eines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines [X.]-Suchdienstes, der bei einer Namenssuche nach Fotos von natürlichen Personen sucht, die Dritte im Zusammenhang mit dem Namen der Person ins [X.] eingestellt haben, und der die von ihm aufgefundenen Fotos in seiner Ergebnisübersicht als Vorschaubilder ("thumbnails") zeigt, im Rahmen der nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/[X.] des [X.] und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Richtlinie, [X.], [X.]. [X.] L 281 vom 23. November 1995, [X.]) / Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 [X.] der [X.]ontext der ursprünglichen Veröffentlichung des [X.] maßgeblich zu berücksichtigen, auch wenn die Webseite des [X.] bei Anzeige des [X.] durch die Suchmaschine zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt und der sich hieraus ergebende [X.]ontext vom [X.]-Suchdienst nicht mit angezeigt wird?

Der [X.] hat diese Fragen wie folgt beantwortet ([X.], Urteil vom 8. Dezember 2022 - [X.]/20, [X.] 2023, 42):

1. Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.] ([X.]) ist dahin auszulegen, dass im Rahmen der Abwägung, die zwischen den Rechten aus den Art. 7 und 8 der [X.] und den Rechten aus Art. 11 der [X.] vorzunehmen ist, um einen an den Betreiber einer Suchmaschine gerichteten Auslistungsantrag zu prüfen, der darauf abzielt, dass in der Übersicht der Ergebnisse einer Suche der [X.] zu einem Inhalt, der Behauptungen enthält, die von der die Auslistung begehrenden Person für unrichtig gehalten werden, gelöscht wird, diese Auslistung nicht davon abhängt, dass die Frage der Richtigkeit des aufgelisteten Inhalts im Rahmen eines von dieser Person gegen den Inhalteanbieter eingelegten Rechtsbehelfs einer zumindest vorläufigen [X.]lärung zugeführt worden ist.

2. Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/[X.] des [X.] und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2016/679 sind dahin auszulegen, dass im Rahmen der Abwägung, die zwischen den Rechten aus den Art. 7 und 8 der [X.] und den Rechten aus Art. 11 der [X.] vorzunehmen ist, um einen an den Betreiber einer Suchmaschine gerichteten Auslistungsantrag zu prüfen, der darauf abzielt, dass in den Ergebnissen einer anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführten Bildersuche Fotos, die in Gestalt von Vorschaubildern angezeigt werden und diese Person darstellen, gelöscht werden, dem Informationswert dieser Fotos - unabhängig vom [X.]ontext ihrer Veröffentlichung auf der [X.]seite, der sie entnommen sind, aber unter Berücksichtigung jedes Textelements, das mit der Anzeige dieser Fotos in den Suchergebnissen unmittelbar einhergeht und Aufschluss über den Informationswert dieser Fotos geben kann - Rechnung zu tragen ist.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat teilweise Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet ([X.] 2018, 53040):

Dem Unterlassungsanspruch der Kläger (§§ 823, 1004 [X.]. Art. 6 DS-GVO) fehle es nicht bereits an der Wiederholungsgefahr. Zwar seien die als Suchergebnis nachgewiesenen Artikel auf den verlinkten [X.] nicht mehr abrufbar. Doch sei dies nach dem dort hinterlegten Hinweis von [X.] nur "augenblicklich" nicht der Fall, weshalb eine sichere Gewähr gegen weitere Eingriffe nicht geboten sei. Einer Haftung der [X.] stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass die Kläger vorrangig den Betreiber der Webseite [X.] hätten in Anspruch nehmen müssen. Die Haftung eines Suchmaschinenbetreibers sei nicht subsidiär.

In der Sache bestehe eine Haftung eines Suchmaschinenbetreibers als mittelbarer Störer jedoch nur, wenn er durch einen konkreten Hinweis des Betroffenen Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlange (unter Bezugnahme auf [X.], Urteil vom 27. Februar 2018 - [X.], [X.], 350 Rn. 36). Danach sei hier eine Haftung der [X.] zu verneinen, da im Hinblick auf die Inhalte der in den streitgegenständlichen [X.]s nachgewiesenen Seiten bzw. auf die dort enthaltenen Äußerungen von einer für die Beklagte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offensichtlichen Rechtsverletzung der Kläger nicht ausgegangen werden könne.

Im Hinblick auf den Artikel vom 27. April 2015 gelte dies schon wegen fehlender Betroffenheit des [X.]. Der Kläger werde in dem Artikel weder genannt noch sonst identifiziert. Eine Identifizierung erfolge auch nicht in der Gesamtschau mit den weiteren streitgegenständlichen Artikeln, die den Kläger namentlich benennen. Denn der Artikel vom 27. April 2015 sei der zeitlich erste Beitrag gewesen.

Im Hinblick auf die Artikel vom 4. Juni 2015 und vom 16. Juni 2015 sei zwar von einer persönlichen Betroffenheit auszugehen. Soweit insoweit maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache abzustellen sei, treffe die Darlegungs- und Beweislast aber in jedem Fall den Anspruchsteller. Da die Kläger die Wahrheitswidrigkeit der über sie berichteten Tatsachen nicht belegt hätten, sei der [X.] die abschließende Bewertung der von ihr verlinkten Inhalte nicht möglich, weshalb sie nach dem Maßstab der "offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung" nicht zur Auslistung der entsprechenden Suchergebnisse verpflichtet gewesen sei.

Diese Grundsätze gälten auch, wenn sich der Einsatz der Suchmaschine auf die Bildersuche beschränke, da die maßgebliche Interessenlage hier vergleichbar sei. Auch hinsichtlich der als Vorschaubilder angezeigten Fotos sei eine offensichtliche und für die Beklagte auf der Hand liegende Rechtsverletzung nicht ersichtlich, da die Bilder im Hinblick auf die veröffentlichten Artikel Bildnisse aus dem Bereich des Zeitgeschehens jedenfalls sein könnten. Zwar würden die Vorschaubilder in der Bildersuche kontextlos angezeigt. Gleichwohl sei auf den Kontext des dahinterstehenden Artikels abzustellen, da der [X.] davon ausgehe, dass der Kontext bei der Bildersuche der [X.] berücksichtigt werde, und weil er diesen Kontext bei Interesse durch einen weiteren Klick aufrufen werde.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Auslistungsanspruch der Kläger hinsichtlich der drei noch streitgegenständlichen Artikel verneint (II.1 und II.2). Hinsichtlich der Vorschaubilder ist der Auslistungsanspruch jedoch gegeben und hat die Revision der Kläger Erfolg (II. 3).

1. Hinsichtlich des Artikels vom 27. April 2015 scheitert das Auslistungsbegehren des [X.] schon an dem Fehlen personenbezogener Daten bzw. persönlicher Betroffenheit des [X.].

a) Der Artikel vom 27. April 2015 ("[X.]: Nachrangdarlehen ins Anlageuniversum") wurde von der [X.] nicht im Rahmen einer Suche mit dem Namen des [X.], sondern bei der Suche nach verschiedenen Unternehmensnamen (P-Direkt, [X.], [X.], [X.]), die den Namen des [X.] auch nicht als Bestandteil der eigenen Firma beinhalten (vgl. hierzu [X.], [X.] 2010, 939 Rn. 54), gelistet. Der Artikel selbst nennt den Kläger in dem hier angegriffenen, ohne vorherige Registrierung zugänglichen Teil weder namentlich noch geht er in irgendeiner Weise auf dessen Position, Tätigkeit oder Funktion ein. Namentlich genannt wird lediglich der Geschäftsführer E. der [X.], von dem der Artikel auch ein Foto enthält. Inhaltlich beschäftigt sich der Artikel mit dem Risiko der wirtschaftlichen Entwicklung der [X.], das nach der Ausgabe von Nachrangdarlehen für die Kapitalanleger bestehe.

b) Bei dieser Sachlage kann der Kläger sein Auslistungsbegehren nicht auf Art. 17 Abs. 1 DS-GVO stützen. Der sachliche Anwendungsbereich der [X.] ist nicht eröffnet, da personenbezogene Daten des [X.] (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO) nicht verwendet werden. Es fehlt an dem notwendigen Bezug zu einer natürlichen Person (vgl. hierzu [X.], [X.], 767 Rn. 35; [X.] in [X.]/Marsch, DS-GVO/[X.], 3. Aufl., Art. 4 DS-GVO Rn. 13; Klar/[X.][X.], DS-GVO, 3. Aufl., Art. 4 Nr. 1 Rn. 12 f.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], DS-GVO/[X.], 2. Aufl., Art. 4 DS-GVO Rn. 29 f.). Die in dem verlinkten Artikel enthaltenen Sachinformationen über die Tätigkeit der [X.] und die personenbezogenen Informationen über deren Geschäftsführer E. sind nicht aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit dem Kläger verknüpft und auf diesen bezogen.

Der Personenbezug zum Kläger wird auch nicht über die Anzeige in der Suchergebnisliste der [X.] hergestellt. Denn die Beklagte hat das beanstandete Suchergebnis nicht auf eine Suche mit dem Namen des [X.] angezeigt, sondern auf die Suche mit den oben genannten Unternehmensnamen. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich der notwendige Bezug des [X.] zur Person des [X.] daher auch nicht dadurch, dass der Artikel vom 27. April 2015 in einer Reihe von auf der Webseite [X.] erschienenen Beiträgen über die wirtschaftlichen Tätigkeiten des [X.] und seiner Unternehmen stehe, in denen der Kläger namentlich benannt und als "Kopf" bzw. "[X.]" der Gesellschaftsgruppe bezeichnet werde. Zwar ist insofern, anders als das Berufungsgericht meint, nicht entscheidend, dass es sich bei dem Artikel vom 27. April 2015 um den zeitlich ersten Artikel dieser Reihe handelte. Maßgeblich für das Auslistungsbegehren ist insoweit die - zeitlich ohnehin nachgelagerte - Datenverarbeitung durch die Beklagte, mithin die Anzeige in deren Suchergebnisliste. Doch ist auch insoweit eine Gesamtschau der von der [X.] erbrachten Verlinkungen auf die hier streitgegenständlichen Artikel nicht veranlasst, da die Beklagte den Artikel vom 27. April 2015 - im Unterschied zu den beiden anderen Artikeln - gerade nicht auf eine Suche mit dem Namen des [X.] angezeigt und auf diese Weise mit ihm verknüpft hat. Es handelte sich vielmehr um unterschiedliche Suchaufträge und -vorgänge.

c) [X.] des [X.] besteht bezüglich des streitgegenständlichen Verweises auf den Artikel vom 27. April 2015 auch nicht als - außerhalb des Anwendungsbereichs der [X.] grundsätzlich weiter anwendbarer - Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1, § 824 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Denn der Kläger ist durch die Berichterstattung in dem genannten Artikel aus den unter a) und b) bereits näher ausgeführten Gründen weder identifizierbar noch anderweitig individuell in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen (vgl. zur bloßen Reflexwirkung einer Berichterstattung zuletzt [X.], Urteil vom 6. Dezember 2022 - [X.], [X.] 2023, 54 Rn. 17 mwN; speziell zur Wirtschaftsberichterstattung [X.], Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2 Rn. 159 f.).

d) Selbst wenn - wie nicht - der Artikel vom 27. April 2015 personenbezogene Daten des [X.] enthielte, wäre der Auslistungsanspruch aus den nachfolgend unter 2. ausgeführten Gründen nicht gegeben.

2. Hinsichtlich der Verlinkungen auf die Artikel vom 4. Juni 2015 ("P-Direkt/[X.]: Wo ist das Geld der Anleger?") und vom 16. Juni 2015 ("[X.] übernimmt Kontrolle über die [X.]") ist zwar der Anwendungsbereich der [X.] eröffnet. Doch sind die materiellen Voraussetzungen des [X.] aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO (vgl. hierzu allgemein [X.], Urteile vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 18 ff.; vom 3. Mai 2022 - [X.] 832/20, [X.] 2022, 341 Rn. 11 ff.) nicht erfüllt.

a) Die [X.] ist zeitlich, räumlich und, da die [X.] insoweit auch auf die Suche mit den Namen der Kläger angezeigt wurden und die verlinkten Artikel ohne Weiteres personenbezogene Daten der Kläger enthalten, auch sachlich anwendbar (vgl. dazu [X.], Urteil vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 12 ff.). Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte folgt insoweit aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO (vgl. dazu [X.], Urteil vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 16).

Das auf dauerhafte Auslistung gerichtete Rechtsschutzbegehren der Kläger ist grundsätzlich von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfasst. Das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte "Recht auf Löschung" ist schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen ([X.], Urteil vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 17), sondern umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. [X.], Urteile vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 1, 17, 35; vom 12. Oktober 2021 - [X.] 489/19, [X.], 263 Rn. 10; vom 13. Dezember 2022 - [X.] 54/21, [X.] 2023, 197 Rn. 40; s. auch [X.], [X.] 2023, 42 Rn. 83).

Schließlich haben die Kläger die Beklagte bereits vor Klageerhebung durch Benennung der konkret beanstandeten [X.] und eine im Zusammenhang erfolgte Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und seiner rechtlichen Erwägungen in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus ihrer Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen und die Beklagte insoweit zur Auslistung aufgefordert (zum Antragserfordernis s. [X.], Urteil vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 19; [X.], [X.] 2023, 42 Rn. 53; NJW 2019 3503 Rn. 47 f., 66, 68, 77 i.V.m. 33; jeweils mwN).

b) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, steht dem Auslistungsbegehren der Kläger nicht schon der Umstand entgegen, dass die verlinkten Artikel zum Schluss der letzten Tatsachenverhandlung auf der Webseite [X.] nicht mehr angezeigt wurden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist hierzu auf der Webseite [X.] der Hinweis des Inhalteanbieters [X.] hinterlegt, dass der Abruf lediglich "augenblicklich" nicht möglich sei. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die genannten Artikel künftig wieder online gestellt und von der von der [X.] betriebenen Suchmaschine erneut aufgelistet werden, zumal die Beklagte den [X.] nach wie vor für unberechtigt hält und an ihrer Weigerung, ihm stattzugeben, festhält (vgl. [X.], [X.] 2023, 42 Rn. 83).

c) Das Auslistungsverlangen der Kläger hinsichtlich des Artikels vom 4. Juni 2015 und des [X.] zudem hinsichtlich des Artikels vom 16. Juni 2015 ist jedoch in der Sache nicht berechtigt, weil die von der [X.] vorgenommene Datenverarbeitung nach den relevanten Umständen des Streitfalls zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 [X.]. 1 Buchst. f, Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO).

aa) Die von der [X.] als Suchergebnisse nachgewiesenen Artikel vom 4. Juni 2015 und vom 16. Juni 2015 befassen sich mit dem Anlagemodell der Gesellschaften um die [X.] und die P-Direkt, mit den insoweit bestehenden Risiken für Kapitalanleger und mit der Rolle der Kläger innerhalb der genannten Gesellschaften. Entsprechen die in den Artikeln enthaltenen Informationen der Wahrheit, ist der Nachweis der Artikel durch eine Suchmaschine von den Klägern als Information über eine - kritische - Berichterstattung über ihre berufliche Tätigkeit, die gerade auch auf die öffentliche Einwerbung von Kapitalanlagen Dritter ausgerichtet ist, ohne Weiteres hinzunehmen. Dies hat der [X.] in dieser Sache im Rahmen seines [X.] in Abwägung der wechselseitigen Interessen bereits ausgeführt (Beschluss vom 27. Juni 2020 - [X.] 476/18, [X.] 2020, 496 Rn. 24 f.). Nichts anderes gilt für die Bebilderung des Artikels vom 4. Juni 2015 mit Fotos des [X.] am Steuer eines Autos, in einem Hubschrauber und vor einem Flugzeug sowie mit einem Foto der Klägerin am Steuer eines Cabrios. Insoweit handelte es sich dann um eine kontextgerechte Bebilderung der in diesem Artikel getätigten Aussage, dass die Hintermänner und Initiatoren des Geschäftsmodells in Luxus schwelgten, inklusive [X.] und [X.]. Sind die in den Artikeln enthaltenen, von den Klägern beanstandeten Informationen hingegen unwahr, besteht keine Rechtfertigung für eine weitere Verbreitung dieser Artikel durch eine Suchmaschine (vgl. [X.], [X.] 2023, 42 Rn. 65). Der Auslistungsanspruch der Kläger besteht folglich nur, wenn für seine Prüfung davon auszugehen ist, dass in den Artikeln enthaltene, für das Gesamtverständnis der Artikel bedeutsame Informationen tatsächlich unwahr sind.

bb) Der [X.] hat auf Vorlage des [X.]s entschieden, dass grundsätzlich der Person, die wegen der Unrichtigkeit eines aufgelisteten Inhalts die Auslistung begehrt, der Nachweis obliegt, dass die in diesem Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist. Allerdings hat der Betroffene dabei lediglich die Nachweise beizubringen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihm vernünftigerweise verlangt werden können, um diese offensichtliche Unrichtigkeit festzustellen ([X.], [X.] 2023, 42 Rn. 68). Ein solcher Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betroffene eine gegenüber dem Herausgeber der Webseite, d.h. dem Inhalteanbieter, ergangene gerichtliche Entscheidung vorlegt, die auf der Feststellung beruht, dass in dem aufgelisteten Inhalt enthaltene Informationen, die im Hinblick auf den gesamten Inhalt nicht unbedeutend sind, zumindest auf den ersten Blick unrichtig sind (aaO Rn. 72). Der Betroffene ist jedoch nicht verpflichtet, bereits im Vorfeld seines [X.]s eine gerichtliche Entscheidung gegen den Inhalteanbieter zu erwirken (aaO Rn. 68). Er kann den ihm obliegenden Nachweis vielmehr auch durch Vorlage von sonstigen relevanten und hinreichenden Belegen erbringen (aaO Rn. 72), wobei die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind und die Anforderungen an den Antragsteller zumutbar sein müssen (aaO Rn. 68).

Dagegen ist der Betreiber der Suchmaschine nicht verpflichtet, aktiv bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, den Sachverhalt selbst zu ermitteln und hierfür mit dem Inhalteanbieter in Kontakt zu treten. Eine solche Verpflichtung brächte die Gefahr mit sich, dass der Suchmaschinenbetreiber Inhalte, die einem schutzwürdigen und überwiegenden Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit dienen, auslistete, um sich von der Last der Ermittlungen zu befreien (aaO Rn. 71). Gelingt es dem Betroffenen folglich nicht, einen Nachweis vorzulegen, aus dem sich die Unrichtigkeit der in dem gelisteten Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich ergibt, ist der Suchmaschinenbetreiber nicht verpflichtet, dem [X.] stattzugeben. Wenn die fraglichen Informationen zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen können, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dabei dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information besondere Bedeutung beizumessen (aaO Rn. 73).

cc) Das Berufungsgericht hat diesen Maßstab seiner Prüfung des [X.] der Sache nach zutreffend zugrunde gelegt.

Zwar ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt im [X.] an das Urteil des [X.]s vom 27. Februar 2018 ([X.], [X.], 350 Rn. 36, 52) zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Betreiber einer Suchmaschine grundsätzlich erst dann zur Auslistung verpflichtet sei, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt habe. Diesen Maßstab hat der [X.] - zeitlich nach Erlass der hier angegriffenen Berufungsentscheidung - im [X.] an den Beschluss des [X.] vom 6. November 2019 ([X.], 216 Rn. 119 ff. - Recht auf [X.]) - in seiner Allgemeinheit für den Auslistungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zugunsten einer grundsätzlich gleichberechtigten Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte aufgegeben (Urteil vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 41), wobei er die hier zu entscheidende Frage nach dem Maßstab bei ungewissem Wahrheitsgehalt der beanstandeten Information ausdrücklich offengelassen hat (aaO Rn. 44).

Doch entspricht die Voraussetzung eines Hinweises auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung für die hier streitgegenständliche Fallgruppe der nach Darstellung eines Betroffenen bestehenden Unwahrheit der vom Suchmaschinenbetreiber nachgewiesenen Informationen letztlich der hierzu vom [X.] aufgestellten Voraussetzung eines relevanten und hinreichenden Nachweises, dass die in den gelisteten Inhalten enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind. Es entspricht daher der nunmehr vom [X.] gemachten Vorgabe, wenn das Berufungsgericht eine Haftung der [X.] mit der Begründung verneint hat, dass "im Hinblick auf die Inhalte der in den streitgegenständlichen [X.]s nachgewiesenen Seiten bzw. auf die dort enthaltenen Äußerungen von einer für die Beklagte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offensichtlichen Rechtsverletzung der Kläger nicht ausgegangen werden [könne], die sie nach dem [X.] darzulegen haben."

dd) Auch die Anwendung dieses im Ergebnis zutreffenden Maßstabs auf den Streitfall durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden.

Zwar sind die von den Klägern als unwahr bezeichneten Informationen nicht nur von untergeordneter Bedeutung für den Inhalt der verlinkten Artikel insgesamt. Insbesondere die folgenden Passagen sind durchaus prägend für das Gesamtverständnis der Artikel:

• "Es geht um bis zu 500 Millionen Euro, die Investoren in Produkte der P-Direkt und der [X.] investiert haben."

• "Währenddessen schwelgen Hintermänner und Initiatoren in Luxus - inklusive [X.] und [X.]."

• "Aus [X.] erfuhr [X.], dass mittlerweile mehrere Hundert Millionen Euro über verschiedene Gesellschaften aus dem Umfeld der [X.] eingesammelt und an gruppeneigene Vermögensverwaltungen weitergeleitet wurden. [X.] und Kopf des Systems soll [Kläger] sein."

• "Die Kontrolle über die Geschäfte der P-Direkt übte [Kläger] hingegen nicht direkt aus, sondern agierte über seine Lebensgefährtin [Klägerin]." (jeweils Artikel vom 4. Juni 2015)

• "Am 4. Juni 2015 stellten sich (…) die [X.] dieselbe Frage über die Teilschuldverschreibungen der P-Direkt aus dem Hause der [X.]: ‚Wo ist das Geld der Anleger?‘"

• "Am Stichtag 31. Dezember 2014 wies die [X.]. einen Kontostand von nur einem [X.] Pfund aus. Dem stehen rund 886.000 Pfund Schulden gegenüber. Eine Insolvenz wurde nur durch auf dem Papier existierende Forderungen abgewendet." (jeweils Artikel vom 16. Juni 2015)

Doch haben die Kläger nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts nicht den erforderlichen Nachweis für eine offensichtliche Unrichtigkeit der verlinkten Informationen erbracht. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, warum es die nur auszugsweise Vorlage der jeweiligen Jahresabschlüsse von [X.] und [X.] (jeweils nur eine Seite des Bilanzberichts vom 31. Dezember 2015) schon angesichts der sonstigen Feststellungen zum Geschäftsmodell und zu den Verflechtungen der Unternehmensgruppe, zum Volumen ihrer Geschäfte, zu Funktionen und wirtschaftlicher Beteiligung des [X.] an den verschiedenen Gesellschaften, zur Prokura der Klägerin für die P-Direkt, zur Einsetzung von Untersuchungsbeauftragten durch die [X.] im Juni 2015 und zur privaten Nutzung eines Helikopters und von Autos für unzureichend gehalten hat, um den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der verlinkten Behauptungen zu erbringen, soweit es sich insoweit nicht ohnehin um - auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhende - zulässige Werturteile ("Schwelgen in Luxus") handele.

Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht insoweit Instanzvortrag der Kläger unberücksichtigt gelassen hätte. Letztlich behauptet auch die Revision nicht, die Kläger hätten den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit erbracht, sondern stellt sich lediglich auf den - im Lichte der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] unzutreffenden - Rechtsstandpunkt, es genüge insofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine substantiellere Nachweisführung die Kläger übermäßig belastet hätte (vgl. hierzu [X.], [X.] 2023, 42 Rn. 68). Ergänzend ist zu Lasten der Kläger zu berücksichtigen, dass die fraglichen Informationen über das Geschäftsgebaren einer Gesellschaftsgruppe, die Anlagegelder möglicher Kapitalanleger einwirbt und jedenfalls teilweise der Beobachtung durch die [X.] unterliegt, zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen kann, weshalb dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information hier besondere Bedeutung zukommt (vgl. [X.], [X.] 2023, 42 Rn. 73).

d) Der Auslistungsanspruch der Kläger ergibt sich auch nicht auf anderer Grundlage. Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung können die Kläger ihren Anspruch nicht auf Vorschriften des nationalen [X.] Rechts stützen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 64).

3. Demgegenüber ist der Auslistungsanspruch der Kläger hinsichtlich der Vorschaubilder gegeben.

a) Die Kläger begehren mit ihrem in der Revisionsverhandlung klargestellten Antrag von der [X.], die in dem Artikel vom 4. Juni 2015 enthaltenen und unter den bereits in der Klageschrift bezeichneten [X.] abrufbaren Bilder nicht länger in der im Klagantrag näher bezeichneten Form als Vorschaubilder anzuzeigen.

b) Die Beklagte zeigt diese Vorschaubilder nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls bereits seit September 2017 und damit seit einem noch vor Inkrafttreten der [X.] liegenden Zeitpunkt nicht mehr an. Gleichwohl kann offenbleiben, ob sich das Auslistungsbegehren der Kläger als in die Zukunft gerichteter Anspruch nach dem zum Schluss der letzten Tatsachenverhandlung geltenden Recht richtet und damit auf Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zu stützen ist, der entgegen der Auffassung der [X.] auch eine Unterlassungskomponente beinhaltet (vgl. hierzu oben [X.] mwN), oder ob das zum Zeitpunkt der letzten Verletzungshandlung geltende Recht maßgeblich ist und sich die Anspruchsgrundlage aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 [X.]. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, § 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.] aF ergibt. Denn in letzterem Fall wäre die Auslegung der Richtlinie 95/46/[X.] ([X.]) für die Abwägung maßgeblich (vgl. den Vorlagebeschluss des [X.]s in dieser Sache vom 27. Juli 2020, [X.] 2020, 496 Rn. 16), die für die hier inmitten stehende Fragestellung zu demselben Ergebnis wie die [X.] führt (vgl. [X.], [X.] 2023, 42 Rn. 79, 108).

c) Die Voraussetzungen für das Auslistungsbegehren der Kläger sind nicht bereits deshalb entfallen, weil die Beklagte die streitgegenständlichen Fotos nicht mehr als Vorschaubilder anzeigt und weil der ursprünglich von der [X.] in ihrer Ergebnisliste nachgewiesene Artikel vom 4. Juni 2015, dem die Bilder entnommen wurden, ebenfalls nicht mehr abrufbar ist. Wie oben bereits unter II. 2. b ausgeführt, ist hierzu auf der Webseite [X.] der Hinweis des Inhalteanbieters [X.] hinterlegt, dass der Abruf lediglich "augenblicklich" nicht möglich sei. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die genannten Artikel künftig wieder online gestellt und von der von der [X.] betriebenen Suchmaschine erneut aufgelistet werden, zumal die Beklagte den [X.] nach wie vor für unberechtigt hält und an ihrer Weigerung, ihm stattzugeben, festhält (vgl. [X.], [X.] 2023, 42 Rn. 83).

Soweit die Beklagte ergänzend einwendet, sie habe die Gestaltung ihrer Bildersuche geändert und zeige die Vorschaubilder in geänderter Form und nicht mehr ohne jeden Kontext an, ist dies hier schon deshalb nicht relevant, weil es sich um im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigenden neuen Tatsachenvortrag handelt (§ 559 Abs. 1 ZPO).

d) Die Anzeige der Vorschaubilder in der von den Klägern beanstandeten Form verletzt die Kläger in ihrem Recht am eigenen Bild und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten und ist nicht durch die hiergegen abzuwägenden Rechte der [X.] und ihrer Nutzer gerechtfertigt.

aa) Die Beklagte hat die in dem Artikel vom 4. Juni 2015 enthaltenen drei Bilder des [X.] (in einem Auto, in einem Hubschrauber und vor einem Flugzeug) sowie das Bild der Klägerin (in einem Cabrio) auf eine namensbezogene Suche als Vorschaubilder ("Thumbnails") in der Ergebnisliste ihrer Bildersuche angezeigt. In der von den Klägern beanstandeten Verletzungsform hat die Beklagte dabei auf die Anzeige des ursprünglichen Kontextes der Bilder verzichtet. Dieser Kontext ließ sich zwar durch das Anklicken des jeweiligen [X.] ebenfalls aufrufen, in der [X.] selbst ist er jedoch nicht ersichtlich. Auch den Bildern selbst ist der Kontext ihrer Aufnahme nicht zu entnehmen.

bb) Das Bild eines Einzelnen ist eines der Hauptmerkmale seiner Persönlichkeit, da es seine Einmaligkeit zum Ausdruck bringt und es erlaubt, ihn von anderen Personen zu unterscheiden. Das Recht der Person auf Schutz am eigenen Bild stellt somit eine der wesentlichen Voraussetzungen für ihre persönliche Verwirklichung dar und setzt in erster Linie die Kontrolle der Person über ihr eigenes Bild und insbesondere die Möglichkeit voraus, dessen Verbreitung zu untersagen. Daraus folgt, dass die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit zwar zweifellos die Veröffentlichung von Fotos umfassen, doch ist der Schutz des Rechts der Person auf Vertraulichkeit in diesem Kontext von besonderer Bedeutung, da Fotos besonders persönliche oder gar intime Informationen über eine Person oder ihre Familie vermitteln können ([X.], [X.] 2023, 42 Rn. 95) und ihre Anzeige zu einem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Recht der betroffenen Person auf Schutz am eigenen Bild führen kann (aaO Rn. 100).

Daher muss der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er mit einem [X.] befasst wird, der darauf abzielt, dass aus den Ergebnissen einer anhand des Namens einer Person durchgeführten Bildersuche Fotos gelöscht werden, die in Gestalt von diese Person darstellenden Vorschaubildern angezeigt werden, prüfen, ob die Anzeige der fraglichen Fotos erforderlich ist, um das Recht auf freie Information auszuüben, das den Internetnutzern zusteht, die potentiell Interesse an einem Zugang zu diesen Fotos mittels einer solchen Suche haben (aaO Rn. 96). Insoweit stellt der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse einen entscheidenden Gesichtspunkt dar, der bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte zu berücksichtigen ist, um die Frage beurteilen zu können, ob die Rechte der betroffenen Person auf Achtung ihres Privatlebens und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten oder vielmehr die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Information Vorrang haben müssen (aaO Rn. 97). Da die Bilder, wie der [X.] bereits im Rahmen seines [X.] ausgeführt hat (Beschluss vom 27. Juli 2020 - [X.] 476/18, [X.] 2020, 496 Rn. 48) für sich genommen nicht aussagekräftig sind, steht und fällt die Entscheidung daher im Streitfall mit der Antwort auf die Frage, ob der ursprüngliche Kontext der Bilder, hier also der Artikel vom 4. Juni 2015, zu berücksichtigen ist.

cc) Der [X.] hat auf Vorlage des [X.]s entschieden, dass die Vorschaubilder zwar immer dann zu löschen sind, wenn dem [X.] hinsichtlich ihres ursprünglichen Kontextes stattzugeben ist, weil andernfalls die praktische Wirksamkeit der Auslistung des Verweises auf den ursprünglichen Inhalt untergraben würde. Denn die Internetnutzer könnten durch den [X.], den die Vorschaubilder zu der Internetseite enthalten, auf der der Artikel, aus dem sie stammen, veröffentlicht ist, weiterhin auf diesen vollständigen Artikel zugreifen ([X.], aaO Rn. 107). Im Übrigen - also wenn die Auslistung hinsichtlich des ursprünglichen Inhalts abzulehnen ist - ist die Rechtmäßigkeit der Anzeige von Bildern durch die Bildersuche einer Suchmaschine jedoch eigenständig zu beurteilen (aaO Rn. 104). Dem Informationswert der Fotos ist dann unabhängig vom Kontext ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite, der sie entnommen sind, aber unter Berücksichtigung jedes Textelements, das mit der Anzeige dieser Fotos in den Suchergebnissen unmittelbar einhergeht und Aufschluss über den Informationswert dieser Fotos geben kann, Rechnung zu tragen (aaO Rn. 108).

dd) Nach diesem Maßstab ist das Auslistungsbegehren der Kläger hinsichtlich der Vorschaubilder berechtigt. Zwar ist nicht bereits der Verweis auf den Artikel vom 4. Juni 2015 auszulisten (vgl. oben II. 2.). Doch kommt der streitgegenständlichen kontextlosen Anzeige der aus diesem Artikel entnommenen Fotos der Kläger als - für sich genommen nicht aussagekräftige - Vorschaubilder unter den Umständen des [X.] keine entscheidende, das Recht der Kläger am eigenen Bild überwiegende Informationsfunktion zu.

III.

Soweit die Revision der Kläger begründet ist (Klagantrag Ziff. 3: Vorschaubilder), ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet insoweit in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

[X.]     

      

von [X.]     

      

[X.]

      

Klein     

      

Allgayer     

      

Meta

VI ZR 476/18

23.05.2023

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend EuGH, 8. Dezember 2022, Az: C-460/20, Urteil

Art 17 Abs 1 EUV 2016/679, Art 7 EUGrdRCh, Art 8 EUGrdRCh, Art 11 EUGrdRCh

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.05.2023, Az. VI ZR 476/18 (REWIS RS 2023, 3876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3876 GRUR 2023, 1218 REWIS RS 2023, 3876


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZR 476/18

Bundesgerichtshof, VI ZR 476/18, 10.10.2023.

Bundesgerichtshof, VI ZR 476/18, 23.05.2023.

Bundesgerichtshof, VI ZR 476/18, 27.07.2020.


Az. 15 U 178/17

Oberlandesgericht Köln, 15 U 178/17, 08.11.2018.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 476/18 (Bundesgerichtshof)

Vorabentscheidungsersuchen: Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes nach Art. 17 DS-GVO einschließlich der …


VI ZR 476/18 (Bundesgerichtshof)


26 O 1037/21 (LG München I)

Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber


VI ZR 405/18 (Bundesgerichtshof)

Voraussetzungen eines datenschutzrechtlichen Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes


VI ZR 832/20 (Bundesgerichtshof)

Datenschutzgrundverordnung: Auslistungsanspruch eines verurteilten Mörders gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.