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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 185/04 vom 6. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der [X.]n gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 29. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil die [X.] weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die [X.] trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich der geltend
gemachte Schadensersatzanspruch sowohl aus UWG als auch aus § 826 BGB ergibt. Es kann offenbleiben, ob die zum UWG angestellten Erwägungen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, da die Annahme, dass sich der Schadensersatzan-spruch aus § 826 BGB ergibt, weder einen Rechtsfehler noch ei-nen Zulassungsgrund erkennen lässt. Die von der [X.]n geltend gemachten Verstöße gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sind jedenfalls für die Ent-scheidung nicht kausal, da der Tatbestand des § 826 BGB im vor-liegenden Fall auch dann erfüllt wäre, wenn man - entsprechend - 3 -
dem Vortrag der [X.]n - davon ausgeht, dass die Parteien nicht das Recht des ersten Zugriffs der Klägerin vereinbart haben und sie auch nicht davon ausgegangen sind, dass die [X.] in keinerlei Wettbewerb zu der Klägerin treten wird. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Streitwert: 738.690 •
[X.] Bornkamm
Pokrant Schaffert
Meta
06.10.2005
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. I ZR 185/04 (REWIS RS 2005, 1471)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1471
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