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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 134/04 vom 24. März 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 24. März 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 5. August 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß alle den [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] begründenden Umstände im Kollisionszeitpunkt, d.h. im Zeitpunkt der Anmeldung der prioritätsjüngeren Marke, gegeben sein müssen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 14 Rdn. 162; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 14 Rdn. 817, § 22 Rdn. 4; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 423, 450; [X.] in v. Schultz, Markenrecht, § 14 Rdn. 169).
Die Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet diese Rechtsfrage als grund-sätzlich, weil sie in der [X.] zu § 1 UWG a.F. ergangenen [X.] Senatsentschei-dung "[X.]" ([X.], 82, 86) offengelassen worden sei. Auf die Rechtsfrage kommt es jedoch im vorliegenden Verfahren nicht an. Die recht-liche Beurteilung des Berufungsgerichts ist für die Beschwerdeführerinnen günstig. Das Vorliegen der tatsächlichen Vorausetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] im Kollisionszeitpunkt hat das Berufungsgericht rechtsfehler-frei bejaht.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 297.000 • [X.] Bornkamm
Pokrant Büscher
Meta
24.03.2005
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2005, Az. I ZR 134/04 (REWIS RS 2005, 4325)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4325
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