Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. I ZR 12/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2769

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 12/04 vom 17. Juni 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juni 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]
beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 19. Juni 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Weder nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aufgrund des nach der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu unterstellenden Sachverhalts ist
ersichtlich, daß es für die Entscheidung der Streitsache auf die rechtsgrundsätzliche Frage ankommen wird, ob es sich bei der Vervielfältigung und Verbreitung von geschützten Werken auf [X.] um eine neue Nutzungsart im Sinne von § 31 Abs. 4 [X.] handelt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.565 •

[X.] Bornkamm

Pokrant Schaffert

Meta

I ZR 12/04

17.06.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. I ZR 12/04 (REWIS RS 2004, 2769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2769

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.