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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 12/04 vom 17. Juni 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juni 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 19. Juni 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Weder nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aufgrund des nach der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu unterstellenden Sachverhalts ist
ersichtlich, daß es für die Entscheidung der Streitsache auf die rechtsgrundsätzliche Frage ankommen wird, ob es sich bei der Vervielfältigung und Verbreitung von geschützten Werken auf [X.] um eine neue Nutzungsart im Sinne von § 31 Abs. 4 [X.] handelt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.565 •
[X.] Bornkamm
Pokrant Schaffert
Meta
17.06.2004
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. I ZR 12/04 (REWIS RS 2004, 2769)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2769
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