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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 153/05 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juni 2006 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und Dr. Schaffert beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 4. August 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa-che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-ne Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten, als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen kommt es nicht an. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, dass der Beklagten kein Unterlassungsanspruch zustehe, wie er aus der geforderten Unterlassungserklärung hervorgehe. Das [X.] hat entschieden, die streitgegenständliche Werbung sei auch nicht deshalb irreführend, weil ein Hinweis darauf gefehlt habe, dass das beworbene Gerät ein Auslaufmodell sei. Gegen diese Ent-scheidung hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung gewandt. Die Klägerin hat zwar im Berufungsverfahren schriftsätzlich eine enge-re Auslegung des Streitgegenstands vertreten, ungeachtet dessen aber mit ihrem Antrag, die Berufung zurückzuweisen, die weiter-gehende Entscheidung des [X.]s uneingeschränkt vertei-digt. Das Berufungsgericht hat dementsprechend zu Recht auch darüber entschieden, ob der Beklagten ein Unterlassungsan-spruch wegen irreführender Werbung gegen die Klägerin zuge-- 3 - standen habe, weil diese für den Videorekorder geworben habe, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser ein Auslaufmodell sei. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 • [X.] Bornkamm
Pokrant Schaffert Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.02.2005 - 22 O 64/04 KfH - [X.], Entscheidung vom 04.08.2005 - 2 U 49/05 -
Meta
29.06.2006
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. I ZR 153/05 (REWIS RS 2006, 2863)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2863
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