Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2011, Az. 1 StR 153/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3819

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
[X.]

vom
23. August
2011
[X.]St:
ja zu [X.] 3. a
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
___________________________________

[X.] Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 34

Nach Übernahme eines Ermittlungsverfahrens durch die [X.] ist eine in dem abgebenden Vertragsstaat der [X.] bereits einge-tretene rechts-
staatswidrige Verfahrensverzögerung nicht zu kompensieren.

[X.], Beschluss vom 23. August 2011 -
1 [X.] -
LG [X.]

in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

wegen
zu 1. und 2.: gefährlicher Körperverletzung

zu 3.: vorsätzlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. August
2011 beschlos-sen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. November 2010 werden als unbe-gründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
2. [X.] gegen das vorbezeichnete Urteil werden

hinsichtlich des Angeklagten C.

als
unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO),

hinsichtlich der Angeklagten [X.]

und [X.]

als unbe-gründet (§ 349 Abs. 2 StPO)

verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.

-
3
-
Gründe:

Die [X.] hat festgestellt:
Die Angeklagten waren mit Freunden und Bekannten am [X.] in einer Diskothek in [X.] ([X.]), ebenso der Nebenkläger M.

. Dieser wollte eine schon abflauende Auseinandersetzung, an der der Angeklagte C.

beteiligt war, schlichten. C.

schlug ihn mit der Faust ins Gesicht, es entstand eine aggressive Stimmung. Nunmehr wollten die Angeklagten [X.]

und [X.]

, die zuvor mit C.

zusammen am Tisch gewesen waren, C.

helfen, der allerdings bald die Diskothek verließ. M.

erhielt, auch von
[X.]

und [X.]

, Schläge und Tritte, ging zu Boden, konnte
sich zunächst aber wieder aufrichten. Es gab weitere, namentlich nicht ermittelte Beteiligte an der Auseinandersetzung. Es flogen Flaschen, eine davon traf auch [X.]

, der seinerseits eine Flasche nahm und

warf. [X.] Flasche traf M.

Bo

d i e s e Flasche geworfen hatte, steht nicht fest. Er trat aber gemeinsam mit anderen -
darunter auch [X.]

-
auf den bewusstlos am Boden liegenden M.

ein. M.

wurde dabei auch gegen den Kopf getreten, ohne dass einem der Beteiligten einzelne Tritte genau zugeordnet wer-den konnten. M.

zog sich sehr schwere Verletzungen zu, z.B. Brüche im Bereich des Jochbeins, der Augenhöhle und des Kiefers. Wegen der Gefahr, Blut einzuatmen, hätte er ohne fremde Hilfe ersticken können. Durch das [X.] wurde er auf einem Auge blind und kann, zu 40% erwerbsge-mindert, seinen Beruf nicht mehr ausüben. Auch muss er lebenslang eine Platte im Gesicht tragen.
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4
-
Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde C.

wegen Körperver-letzung (§ 223 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. [X.] der beiden anderen, heranwachsenden Angeklagten konnte sich die Ju-gendkammer nicht von den in der Anklage noch enthaltenen Vorwürfen des ver-suchten
Totschlags, hinsichtlich [X.]

auch der schweren Körperverletzung (Verlust eines Auges) überzeugen, und verurteilte sie wegen gefährlicher Kör-perverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) wegen der
Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 [X.]) jeweils zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe, [X.]

zu zehn Monaten, [X.]

zu einem Jahr.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten und des [X.]. Sämtliche Rechtsmittel bleiben erfolglos.
[X.]
Die Revisionen der Angeklagten
Sämtliche Revisionen erheben die Sachrüge, die der Angeklagten [X.]

und [X.]

führen sie näher aus. Die Revision des Angeklagten [X.]

ist zu-sätzlich noch auf Verfahrensrügen gestützt.
I.
Die Verfahrensrügen des Angeklagten [X.]

wenden sich gegen die Verwertung der Angaben, die er am 24. März 2009 gegenüber [X.]

ge-macht hatte; dieser hatte ihn als Beschuldigten vernommen, nachdem die öster-reichischen Behörden das Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft [X.] abgegeben hatten. Schon in der Hauptverhandlung war ein [X.] gegen die Zeugenvernehmung von [X.]

, gestützt auf die Verneh-mungsniederschrift, (u.a.) damit begründet worden, er habe ihn nur über sein Schweigerecht, aber nicht über sein Recht auf [X.] belehrt 3
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und seinen Wunsch nach Unterrichtung des von ihm benannten Verteidigers ab-gelehnt.
Außerdem habe er ihn durch die in der [X.] doku-mentierten Vorhalte

ißt doch genau, dass der M.

durch diese [von [X.]

gewor-

und später

die schweren Verletzungen am linken Auge des M.

i.S.d.
§ 136a StPO über den bisherigen Stand der Ermittlungen getäuscht, da er, wie näher dargelegt, gewusst habe, dass es keine den Angeklagten konkret [X.] Erkenntnisse über das Zustandekommen der Augenverletzung gäbe.
Zu alledem befragt, erinnerte sich [X.]

genau, [X.]

auch über sein Recht auf [X.] belehrt zu haben, was er aber versehent-lich nicht protokolliert habe. [X.]

habe erklärt, seine Rechte aus einem frühe-ren Verfahren -
ein 2006 gemäß § 45 Abs. 1 [X.] behandeltes Ermittlungsver-fahren wegen Landfriedensbruchs -
zu kennen, jedoch nicht den Wunsch nach Kontakt mit (s)einem Rechtsanwalt geäußert. Außerdem erläuterte [X.]

seine damaligen Kenntnisse vom
Ermittlungsstand. Die [X.] hielt sei-ä-her begründetem Beschluss zurück und vernahm ihn zur Sache.
Hieran knüpft die Revision an. Sie hält sowohl § 136 StPO als auch §
136a StPO für verletzt.
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1. Ein Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO liege vor, weil der Ange-klagte keinen Kontakt mit seinem Verteidiger aufnehmen durfte; das Urteil be-gründe die Verwertbarkeit der Aussage von [X.]

nicht konkret. Seine An-gaben seien wegen der entgegen Nr. 45 Abs. 1 [X.] nicht dokumentierten Belehrung unglaubhaft, zumal er -
so die Revision -
erklärt habe, er [X.] die Beschuldigtenbelehrung nie in einem gesonderten Formular. Daher [X.] die Prüfung des Vernehmungsablaufs h

H.

, der Angeklagte habe geäußert, seine Rechte aus einem früheren Verfah-ren zu kennen, werde den Gegebenheiten nicht gerecht. Da insgesamt genü-gende Hinweise auf eine Belehrung fehlten, seien die Angaben des Angeklagten unverwertbar.
a)
Im Urteil ist die Verwertbarkeit der Aussage von [X.]

nicht konk-ret begründet. Ob dies als eigenständiger Rechtsfehler gerügt sein soll, mag da-hinstehen. Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln im Urteil sind rechtlich nicht geboten und würden es nur überfrachten ([X.], Beschluss vom 27. Mai 2009 -
1 [X.], [X.], 2612, 2613 [X.]).
b) Im Übrigen sprechen die genannten ineinander übergehend beide Ge-sichtspunkte ansprechenden Ausführungen der Revision dafür, dass Grundlage eines [X.] offenbar sowohl die unterbliebene Belehrung über das Recht auf [X.] ([X.], Urteil vom 22. November 2001 -
1 [X.], [X.]St 47, 172, 173 f.), als auch die Verhinderung der ausdrück-lich gewünschten Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger ([X.], Urteil vom 29.
Oktober 1992 -
4 [X.], [X.]St 38, 372, 374; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 Buchst. c [X.]; hierzu [X.] in KK-StPO 6. Aufl.,
Art. 6 [X.] Rn. 50 [X.]) h-, Beschluss vom 14. Januar 2010 -
1 [X.]/09,
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[X.], 403, 404
[X.]) in tatsächlicher Hinsicht, erscheint zweifelhaft, ob, wie für eine zulässige
Verfahrensrüge stets erforderlich (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juni 2010 -
1 [X.]/10,
StV 2011, 399; [X.], Beschluss vom 19.
Oktober 2005 -
1 [X.], [X.], 181, 182 [X.]), der Vortrag widerspruchsfrei ist. Einerseits sei der Hinweis von [X.]

auf die bei der Vernehmung aktuelle Kenntnis des Angeklagten von seinem Recht auf Verteidi-gerkonsultation -
sie stünde
trotz unterbliebener Belehrung einem [X.] entgegen ([X.], Urteil vom 22. November 2001 -
1 [X.], [X.]St 47, 172, 174) -
unzutreffend, andererseits habe der Angeklagte Kontakt mit sei-nem Verteidiger verlangt. Wie es miteinander vereinbar ist, dass ein Recht un-bekannt ist, aber dennoch geltend gemacht wird, liegt nicht auf der Hand.
c) Letztlich kann dies aber auf sich beruhen, da der [X.] das tatsächli-che Vorbringen der Revision, hinsichtlich der unterbliebenen Belehrung ebenso wie hinsichtlich der verwehrten Kontaktaufnahme, nicht für bewiesen hält (zum Maßstab vgl. [X.], Urteil vom 20. Juni 1997 -
2 StR 130/97,
StV 1999, 354). Er hat keinen Grund, die Angaben von [X.]

hierzu anders zu bewerten als die [X.]. Er teilt nicht die Auffassung, dass wegen einer entgegen Nr.
45 Abs. 1 [X.] teilweise unterbliebenen Protokollierung einer Belehrung i-chen [X.]beamten zum Vernehmungsablauf zu erwarten seien.
Auch konkret spricht hier für diese Möglichkeit nichts.
d) Die Belastung des Verfahrens durch unsorgfältige Protokollierung wäre leicht bei Verwendung eines entsprechenden Formulars vermieden worden.
Macht im Übrigen, wie hier, ein Angeklagter in der Hauptverhandlung [X.] Angaben, oder sagt er -
erfahrungsgemäß ebenfalls nicht ungewöhnlich -
dort anders aus als im Ermittlungsverfahren, können seine früheren Angaben sehr 16
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bedeutsam werden. Da hinsichtlich dieser Angaben hier keine ordnungsgemäße Belehrung aktenkundig war, stand das Verbot ihrer Verwertung dann im Raum, wenn die Belehrung und nicht nur deren Dokumentation unzulänglich war. Diese anhand der Akten nicht klärbare Frage hätte bereits vor der Hauptverhandlung überprüft werden können, auch schon von der Staatsanwaltschaft. Deren Ge-samtverantwortung für ein rechtmäßiges Ermittlungsverfahren -
auch soweit von der [X.] geführt -
verlangt auch hinsichtlich etwaiger Beweisverwertungsverbo-te effektiv ausgeübte Leitungs-
und Kontrollbefugnisse, damit gegebenenfalls gebotene Maßnahmen ergriffen werden können, wo nötig in Form allgemeiner Weisungen. Dies gilt in allen Verfahren, hat aber in [X.] (versuchter Totschlag) besonderes Gewicht (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Mai 2009 -
1 [X.],
[X.], 2612, 2613 [X.]).
2. Eine Täuschung des Angeklagten über den Ermittlungsstand (§ 136a StPO) liegt nicht vor. Als der Angeklagte, der auch schon zuvor erklärt hatte, er wisse nicht, wo die von ihm geworfene Flasche getroffen habe, erneut auch auf e-.
I.
vor
1.) nicht bestätigte, M.

am Auge getroffen zu ha-ben, hielt ihm [X.]

, dass deine Flasche den M.

erwiderte: il man gesehen hat, dass ich die eine -
vom Angeklagten sogar als richtig bestä-tigte -
polizeiliche Erkenntnisse, dass mehrere bei dem Vorfall anwesende Per-sonen (die
-
unabhängig von Angaben bei der [X.] -
geäußert hat-ten, der Angeklagte habe M.

mit der Flasche am Auge verletzt. Schon deshalb hat die Annahme einer Täuschung durch [X.]

keine Grundlage. Außerdem hat die [X.] lediglich festgestellt, dass der Angeklagte
-
wie von vielen
Anwesenden gesehen und auch von ihm schon vor der angebli-chen Täuschung eingeräumt -
eine Flasche geworfen, aber nicht, dass sie 19
-
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M.

am Auge getroffen hat. Selbst wenn, was nicht so ist, eine Täuschung vorläge, hätte sie sich schon nicht auf die Aussagen des Angeklagten bei der [X.] und erst Recht nicht auf das Urteil ausgewirkt.
II.
Die auf Grund der von allen Angeklagten erhobenen Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil eines Angeklagten
ergeben. Ergänzend bemerkt der [X.]:
1. Zum Schuldspruch:
a) Vorbringen für den Angeklagten [X.]

:
(1) Die Behauptung, die [X.] habe nur Feststellungen zum [X.] getroffen und nichts festgestellt, was die Beteiligung des Angeklag-ten an den
vorangegangenen Gewalttätigkeiten belege, widerspricht den [X.]. Danach hatte sich C.

unmittelbar vor Beginn seiner Auseinander-setzung mit M.

.

und [X.]

M.

hat bekundet, nachdem ihn C.

geschlagen hatte, seien dessen Zweifel an der Glaubwürdigkeit M.

s hatte die [X.] nicht, Grün-de, warum sie sie hätte haben müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
(2) Weite Teile des sonstigen Vorbringens gegen die Feststellungen zum Tatgeschehen erschöpfen sich in Überlegungen zu alternativen Geschehensab-läufen (der Angeklagte könne nach dem [X.] den Tatort alsbald [X.] in den Urteilsgründen keine Anknüpfungspunkte finden. Es ist weder im [X.] auf den [X.] noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte 20
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erbracht sind
(st. Rspr.;
vgl. [X.], Urteil vom 27. April 2010 -
1 StR 454/09,
wistra 2010, 310, 312 [X.]). Dementsprechend braucht das Urteil bloß theoreti-sche Möglichkeiten auch nicht zu erörtern ([X.], Urteil vom 26. Mai 2011 -
1 StR 20/11). Eine auf den Beleg der Richtigkeit ihrer Vermutungen gerichtete Aufklä-rungsrüge hat die Revision nicht erhoben.
(3) r-f den am Boden liegenden M.

a-ren auch die Angeklagten [X.]

und [X.]

die Annahme der Revision, zur Art der Beteiligung des Angeklagten sei nichts festgestellt, nicht nachvollziehbar.
b) Vorbringen für den Angeklagten [X.]

:
Die Revision verkennt, dass weder die Sach-
noch eine Verfahrensrüge auf einen Abgleich der Urteilsgründe mit dem Akteninhalt gestützt werden kann (st. Rspr.;
zuletzt [X.], Urteil vom 26. Mai 2011 -
1 StR 20/11; vgl. zusammen-fassend Wahl in [X.], 2002, 73 [X.]). Deshalb ist auch für die von ihr angeregte Anhörung eines Zeugen durch den [X.] kein Raum. Sollte ein Zeuge im weiteren Verlauf wegen eines [X.] rechtskräftig verur-teilt werden, könnte dies Grundlage einer Wiederaufnahme des Verfahrens sein (§
359 Nr. 2 StPO). Soweit die Revision darüber hinaus im Rahmen der Begrün-Verletzung der Aufklärungspflicht sieht, kommt eine Umdeutung in eine Verfah-rensrüge nicht in Betracht, da das Vorbringen den Anforderungen von § 344 Abs. 2 StPO nicht genügt. Weder der Antrag noch der Beschluss sind mitgeteilt.
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2. Zum Strafausspruch:
a) Ausführungen zum Strafausspruch enthält nur die Revisionsbegrün-dung für den Angeklagten [X.]

. Soweit sich fehlende Feststellungen zur Art der Tatbeteiligung auf den Strafausspruch ausgewirkt haben sollen, gilt nichts anderes als hinsichtlich des Schuldspruchs (vgl. [X.]
II.
1.
a (3)). Das übrige [X.] erschöpft sich in dem im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, Bewertungen, die die dem Tatrichter hierbei gezogenen Grenzen an keiner Stelle zum Nachteil des Angeklagten überschreiten, durch eigene zu ersetzen. Zu [X.] ist die [X.] allerdings davon ausgegangen, der Angeklagte sei Landfriedensbruchs in Erscheinung getreten (vgl. [X.]
I.
vor 1.). Auch wenn nähere Feststellungen hierzu fehlen, handelt es sich dabei
jedenfalls um ein Delikt, bei dem es, ähnlich wie hier, um Gewalttätigkeiten aus einer wegen etlicher Beteilig-ter unübersichtlichen Situation heraus geht. Die unterbliebene Erörterung dieses Gesichtspunkts hat sich jedoch nur zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt.
b) Auch sonst sind bei der Strafzumessung Rechtsfehler weder zum Nachteil des Angeklagten [X.]

noch zum Nachteil der übrigen Angeklagten ersichtlich.
3. Zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensdauer:
Die [X.] hat die
Verfahrensdauer nicht nur als bedeutsamen Strafmilderungsgrund angesehen, sondern insoweit auch eine rechtsstaatswidri-ge Verfahrensverzögerung festgestellt, weil
-
bis zur Abgabe des zunächst in [X.] anhängigen Ermittlungsver-fahrens an die
Staatsanwaltschaft [X.] zögerliche Behandlung bzw. Nichtbehandlung der Ermittlungen seitens 28
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der [X.] Ermittlungsbehörden schon neun Monate ins Land

und
-
wegen vieler vorrangiger Haftsachen zwischen Eingang der Anklage
und Urteil zwölf Monate gelegen haben.
In beiden Abschnitten sei das Verfahren in einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] zuwiderlaufenden Weise für die Dauer von je neun Monaten verzögert worden, was mit je drei Monaten zu kompensieren sei.
Dementsprechend wurden von der gegen den Angeklagten C.

ver-hängten Freiheitsstrafe sechs Monate (im [X.]) für vollstreckt erklärt.
Anders sei, so die [X.] in den Urteilsgründen, demgegenüber hinsichtlich der Angeklagten [X.]

und [X.]

zu verfahren. Da gegen sie Ju-gendstrafe verhängt sei, sei nicht ein Teil der Strafe für vollstreckt zu erklären, sondern ein Abschlag von der an sich für angemessen gehaltenen Strafe vorzu-nehmen.
Dementsprechend wurde eine Jugendstrafe von einem Jahr statt von einem Jahr und sechs Monaten gegen [X.]

und von zehn Monaten statt von einem Jahr und vier Monaten gegen [X.]

verhängt.
Der [X.] bemerkt:
a) Die Dauer eines Strafverfahrens kann unabhängig von ihren Gründen für die Strafzumessung bedeutsam sein ([X.], Urteil vom 21. Februar 2002
-
1 [X.]/01,
StV 2002, 598 [X.]). Der [X.] ist jedoch nicht der Auffassung, dass eine (von der [X.] nur knapp geschilderte, nach ihrer
Auffas-sung) mit Art. 6 Abs.
1 Satz 1 [X.] unvereinbare Verfahrensverzögerung durch [X.] Behörden hier darüber hinaus auch als konventionswidrig zu 33
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kompensieren ist. Eine solche Kompensation ist Wiedergutmachung. Sie
soll die iligen Vertragsstaat (hier die [X.]) vor einer möglichen Verur-teilung durch den [X.] auf Grund einer Individualbeschwerde wegen Verlet-zung der [X.] bewahren ([X.], Großer [X.] für Strafsachen, Beschluss vom 17.
Januar 2008 -
GSSt 1/07,
[X.]St 52, 124, 137). Letztlich wird durch eine 129; vgl. hierzu
auch [X.], Beschluss vom 4. August 2009 -
5 [X.], [X.], 230 [X.]spruch

erfüllt
([X.], Großer [X.] für Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008 -
GSSt 1/07, [X.]St 52, 124, 138).
Dem entspricht, dass [X.] gemäß Art. 35 Abs.
3 [X.] zurückgewiesen werden, wenn die gerügten Handlungen oder Unterlas-sungen dem beklagten Staat nicht zuzurechnen wären (vgl. [X.], Entschei-dung
vom 15. Juni 1999, Nr. 18360/91; [X.],
Entscheidung vom 14. April 1998, Nr. 20652/92). Dies spricht dagegen, dass ein (etwa) konventionswidriger Verfahrensgang in einem Mitgliedsstaat der [X.] einem anderen Mitgliedsstaat, der hierauf keinen Einfluss nehmen konnte, gleichwohl zuzurechnen und von ihm zu kompensieren ist, wenn seine Ermittlungsbehörden das Ermittlungsver-fahren erst nach Eintritt der Verzögerung übernommen haben (so in vergleichba-rem Sinne, wenn auch anderen prozessualen Zusammenhängen, [X.], [X.] vom 17. März 2010 -
2 [X.], [X.]St 55, 70, 77 f.
[mögliche [X.] durch einen anderen Staat im Rahmen von Rechtshilfe] und [X.],
[X.], 340 [mögliche konventionswidri-ge Verfahrensverzögerung durch einen anderen Staat bei einer hier zur Vollstre-ckung übernommenen Verurteilung] jew.
[X.]).
b) Der [X.] kann auf der Grundlage der hierzu ebenfalls knappen Fest-stellungen nicht beurteilen, ob und
gegebenenfalls wie lange das Verfahren durch die [X.] konventionswidrig verzögert wurde (vgl. zu hierfür [X.]
-
14
-
sentlichen Punkten [X.], Beschluss vom 20. März 2008 -
1 StR 488/07,
NJW 2008, 2451, 2453 f.dschwurge-richts

Nr. 1 [X.]) gegen (ursprünglich) fünf nicht inhaftierte Angeklagte. Diesen lagen, hinsichtlich der einzelnen Angeklagten differenziert, unterschiedliche Delikte teilweise sehr erheblichen Gewichts (gefährliche Kör-perverletzung, schwere Körperverletzung, versuchter Totschlag) zum Nachteil des am Verfahren als Nebenkläger beteiligten Geschädigten zur Last. Sämtliche Taten sollten die nicht geständigen Angeklagten im Rahmen eines tumultartigen und daher schwer klärbaren Geschehens begangen haben, wobei einige Zeugen der im Ausland begangenen Tat(en) im Ausland wohnten. Der [X.] hält es da-nach jedenfalls nicht für menschenrechtswidrig, dass hier nicht schon etwa drei Monate nach Eingang der Anklage ein Urteil erging.
c) Außerdem ist bei der Prüfung einer etwaigen konventionswidrigen Ver-fahrensverzögerung stets die Dauer des gesamten Verfahrens in den Blick zu nehmen ([X.], Urteil vom 9. Oktober 2008 -
1 StR 238/08,
wistra 2009, 147, 148 [X.]). Es ist daher kein zutreffender Ansatz, nach jeweils nur isolierter Bewer-tung für mehrere Verfahrensabschnitte jeweils gesonderte Kompensationen zu bestimmen und diese dann zu addieren.
d) Eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung kann gegebenenfalls schon durch ihre Feststellung genügend kompensiert sein (vgl. [X.], Beschluss vom 28. September 2010 -
5 [X.]/10,
StraFo 2011, 56, 57 [X.]). Jedenfalls hätte die [X.], die diese hier nahe liegende Möglichkeit nicht geprüft hat, bei der Bemessung der Kompensation aber erkennbar
zu erwägen gehabt, dass sie, wie dargelegt, schon bei der Strafzumessung die Verfahrensdauer strafmildernd bewertet hat, sodass darüber hinaus nur noch deren konventions-widrige Verursachung auszugleichen ist. Dies wird, von hier nicht erkennbaren besonderen Fallgestaltungen abgesehen, vielfach dazu führen, dass sich eine 39
40
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Kompensation nur noch auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu be-schränken hat ([X.], Großer [X.] für Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008 -
GSSt 1/07, [X.]St 52, 124, 146, 147; [X.], Urteil vom 9. Oktober 2008 -
1 StR 238/08,
wistra aaO [X.]). Die [X.] hat demgegenüber zwi-schen einem Drittel und der Hälfte der von ihr für angemessen gehaltenen Stra-fen für vollstreckt erklärt bzw. nicht ausgesprochen. Bei der Bemessung der
Hö-he einer Kompensation ist jedoch auch in den Blick zu nehmen, dass eine über-zogene Berücksichtigung des Zeitfaktors als Ausgleich für Justiz und Ermitt-lungsbehörden anzulastenden Mängeln den Zielen effektiver Verteidigung der Rechtsordnung zuwider läuft
([X.], Beschluss vom 17. November 2010 -
1 [X.]/10,
wistra 2011, 115, 116 [X.]).
e) Einer abschließenden Entscheidung der aufgezeigten Gesichtspunkte hinsichtlich der Verfahrensverzögerung bedarf es hier aber nicht, da sie sich er-sichtlich nur zu Gunsten der Angeklagten ausgewirkt haben.
f) Im Übrigen ist die Umsetzung der von der [X.] für [X.] gehaltenen Kompensation nur hinsichtlich des Angeklagten C.

l-

Die Annahme, bei Verhängung
von Jugendstrafe sei demgegenüber nicht das Vollstreckungsmodell anzuwenden, sondern ein [X.] vorzuneh-men, entspricht nicht der Rechtsprechung des [X.], jedenfalls, wenn die Jugendstrafe, wie jeweils hier, allein auf eine Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 [X.]) gestützt ist ([X.], Beschluss vom 28. September 2010 -
5 [X.]/10,
StraFo 2011, 56, 57; Urteil vom 9.
Mai 2010 -
2 [X.] jew. [X.]). Die Angeklagten sind dadurch jedoch nicht beschwert. Ein Angeklagter kann schon generell ohnehin allenfalls unter sehr ungewöhnlichen Umständen [X.] sein, wenn eine niedrigere statt einer höheren -
sei es auch teilweise als 41
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16
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vollstreckt geltenden -
Strafe ausgesprochen wird ([X.], Beschluss vom 20.
März 2008 -
1 StR 488/07,
NJW 2008, 2451, 2454; vgl. auch [X.] in [X.], 453, 457). Hier kommt hinzu, dass der [X.] dazu führte, dass die Jugendstrafen schon nach Maßgabe von § 21 Abs.
1 [X.] zur Bewährung ausgesetzt werden konnten und nicht wie die von der [X.] an sich für angemessen gehaltenen Strafen nur unter den demgegenüber (schon ausweislich des Gesetzeswortlauts) engeren Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 [X.] (vgl. hierzu [X.]/Dölling [X.] 11. Aufl.,
§ 21 Rn. 11, 11a; vgl. auch [X.], Beschluss vom 5. März 2008 -
2 StR 54/08,
StV 2008, 400 zum strukturell identischen Fall, dass der [X.] § 56 Abs.
1 StGB anwendbar macht, während bei dem Vollstreckungsmodell nur § 56 Abs. 2 StGB anwendbar wäre).
B.
[X.]
I.
Revision zum Nachteil des Angeklagten C.

:
1. Die Revision wurde uneingeschränkt in .

u.n-dung beantragt (§ 344 Abs.1 StPO), das Urteil aufzuheben. Die auf die Sachrüge gestützte Begründung erwähnt den Angeklagten C.

nicht, sondern legt aus-schließlich dar, warum das Urteil hinsichtlich der Angeklagten [X.]

und [X.]

rechtsfehlerhaft ist. Zur Begründung herangezogen sind ausschließlich Feststel-lungen zum
Geschehen, das sich ereignete, nachdem C.

die Diskothek [X.] hatte.
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17
-
2. Der [X.] hatte daher zu prüfen, ob das Urteil auch zum Nachteil des Angeklagten C.

angefochten ist. Die [X.] spricht eher dafür, da sich die Nebenklage auch gegen den auch wegen eines nebenklagefä-higen Delikts verurteilten Angeklagten C.

richtete. Gleiches gilt im Ergebnis für den Revisionsantrag. Gegen eine Revision zum Nachteil des Angeklagten C.

spricht die Revisionsbegründung, die
ihn weder erwähnt, noch sich auf die ihm zur Last gelegte Tat bezieht. Der [X.] hat erwogen, ob hier, wie auch sonst bei Zweifeln über den Umfang einer Revision,
deren Begründung maßgeb-lich ist (vgl. [X.], Urteil vom 7. Mai 2009 -
3 [X.]; [X.], Urteil vom 25.
November 2003 -
1 [X.], [X.], 118 [X.]).
Dies hat er [X.]. Wird, sei es auch in nur einem Schriftsatz, ein gegen mehrere Angeklagte ergangenes Urteil uneingeschränkt angefochten, gilt dies regelmäßig hinsichtlich jedes Angeklagten. Es liegen der Sache nach mehrere, voneinander unabhängi-ge Rechtsmittel
vor. Dann kann aber nicht allein der späteren Begründung des Rechtsmittels zum Nachteil eines Angeklagten inzident entnommen werden, dass zum Nachteil eines anderen Angeklagten doch kein Rechtsmittel eingelegt sein soll. Die Frage nach dem Umfang eines Rechtsmittels ist von anderer Art als die Frage, ob überhaupt ein Rechtsmittel eingelegt ist. Insoweit kommt es allein auf die Einlegungsschrift an.
3. Die danach (auch) zum Nachteil
des Angeklagten C.

eingelegte Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), da mangels konkreter Begründung nicht erkennbar ist, dass sie ein von einer [X.] erreichbares Ziel (§ 400 Abs. 1 StPO) verfolgte.
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-
18
-
II.
Revisionen zum Nachteil der Angeklagten [X.]

und [X.]

:
Insoweit hat die auf Grund der [X.](en) gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben, der diesen Revisionen des [X.] zum Erfolg verhelfen könnte.
1. Die Annahme, dass insbesondere bei Tritten gegen den Kopf eines am Boden liegenden Menschen ein Tötungsvorsatz in Betracht kommen kann, liegt im Grundsatz nicht fern (vgl. [X.], Urteil vom 20. September 2005 -
1 StR 288/05,
[X.], 10, 11; Beschluss vom 28.
Juni
2005 -
1 StR 178/05). Die insoweit freilich sehr knappen Ausführungen der [X.] ergeben im Kontext mit den sonstigen Urteilsgründen, dass der [X.] auch im Blick auf ein eher spontanes, sich rasch intensivierendes Geschehen
Zweifel an einem solchen Vorsatz verblieben. Dies gilt auch, soweit die [X.] an-gesichts des in seiner ständigen Bewegung schnell wechselnden und nur [X.] zuverlässig zu [X.] tumultartigen Geschehens keine Hand-lungen der Angeklagten festzustellen vermochte, die die Annahme eines Tö-tungsvorsatzes aufdrängten. [X.] gilt hinsichtlich des beim [X.] eingetretenen Verlusts des Auges und der sonstigen schweren Verletzun-gen, von deren Verursachung durch die Angeklagten sich die [X.] ebenfalls nicht zweifelsfrei überzeugen konnte. All dies liegt auch unter Berück-sichtigung des hiergegen gerichteten Revisionsvorbringens noch im Rahmen möglicher tatrichterlicher Beweiswürdigung, sodass es nicht darauf ankommt, ob auch eine andere Würdigung vertretbar erschiene.
2. Näher noch als die Annahme eines versuchten Totschlags und/oder [X.] schweren Körperverletzung hätte die Annahme einer Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB, zweite Alternative) gelegen, da die Angeklagten sich 49
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52
-
19
-
gemeinsam mit anderen an einem u.a. auch durch [X.] begangenen Angriff auf M.

beteiligten, durch den dieser ein Auge verlor, ohne dass es darauf ankäme, welche konkrete Handlungen ihnen im Blick auf die hier, wie in solchen Fällen typisch, vorliegende Beweisnot zugerechnet werden können (vgl. zusammenfassend Fischer StGB 58. Aufl.,
§ 231 Rn.
1, 2, 4 ff.
[X.]). Näher nachzugehen braucht der [X.] dem aber nicht, weil § 231 StGB kein zur [X.] berechtigendes Delikt ist; ein nur hierauf bezogener
etwaiger Rechts-fehler zu Gunsten der
Angeklagten kann einer hinsichtlich der Anwendung von [X.] erfolglosen [X.] nicht zum Erfolg verhelfen ([X.], Urteil vom 21. August 2008 -
3 [X.]/08,
NStZ-RR 2009, 24, 25; [X.], Urteil vom
12. März 1997 -
3 [X.], [X.], 402, 403 jew. [X.]). [X.] gilt im Ergebnis insoweit, als die [X.] nicht geprüft hat, ob eine nur nach ihrer einzelfallbezogen abstrakten Gefährlichkeit, nicht nach ihren kon-kreten Folgen zu beurteilende lebensgefährdende Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (vgl. Fischer aaO § 224 Rn. 12 [X.]) vorliegt, oder ob im Blick auf bei den Tritten nahe liegend von den Angeklagten getragene Schuhe gefähr-liche Werkzeuge gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 (vgl. [X.], Urteil
vom 24. September 2009 -
4 StR 347/09,
[X.], 151 [X.])
verwendet wurden. Das Hinzutreten weiterer Tatbestandsalternativen eines ohnehin abgeurteilten Delikts betrifft den Schuldumfang und daher den Strafausspruch ([X.], Urteil vom 21. April 1999

-
20
-
-
5 StR 714/98,
NJW 1999, 2449;
[X.], Beschluss vom 3. Juli 1997 -
4 [X.], NStZ-RR 1997, 371 jew. [X.]) und kann daher einer Nebenklägerrevisi-on ebenso wenig zum Erfolg verhelfen wie sonstige nur den Strafausspruch be-treffende Rechtsfehler (§ 400 StPO).
Nack Wahl Rothfuß

Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 153/11

23.08.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2011, Az. 1 StR 153/11 (REWIS RS 2011, 3819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3819

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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