Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. 5 StR 410/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3821

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 30. März 2004in der [X.] versuchten Mordes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom30. März 2004, an der teilgenommen haben:Richter [X.] Vorsitzender,[X.],Richterin [X.],Richter Dr. Brause,Richter [X.] beisitzende Richter,[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.](zu 1),Rechtsanwalt [X.](zu 2),Rechtsanwalt M (zu 3),Rechtsanwalt [X.](zu [X.](zu 5)als Verteidiger,Rechtsanwältin [X.] Vertreterin des [X.],[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. Februar 2003 werden verworfen.Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seiner Revision und diedem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen. Bei den übrigen Angeklagten wird vonder Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat die Angeklagten jeweils des versuchten [X.] Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hatgegen den (erwachsenen) Angeklagten [X.]eine Freiheitsstrafe von achtJahren verhängt, hat ihn unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftigverhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und seineUnterbringung in einer Entziehungsanstalt (unter Anordnung eines Vorweg-vollzugs von zwei Jahren und vier Monaten) angeordnet. Gegen die zur [X.] jugendlichen Mitangeklagten hat das [X.], und zwar fünf Jahre gegen [X.], drei Jahre gegen [X.] zwei [X.] unter Strafaussetzung zur Bewährung [X.] gegen [X.]und [X.]. Die jeweils auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestütztenRevisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.- 4 -I.Das [X.] hat folgende Feststellungen [X.] Die Angeklagten saßen mit anderen jungen Leuten in den [X.] des 2. August 2002 am [X.] in [X.], wo sie zeltenwollten, zusammen und tranken gemeinsam Alkohol. Die Angeklagten [X.]und [X.], die sich vorübergehend entfernt hatten, trafen auf dem [X.] zum Stadion gegen 2.30 Uhr auf den Nebenkläger I , der [X.] stammt, Ende der 80er Jahre als Vertragsarbeiter in die [X.] war und seitdem in [X.] lebt. Sie verachteten ihn, weil [X.] schwarzafrikanischer Herkunft ist. Deshalb waren sie ihm bereitswiederholt bedrohlich entgegengetreten, und jeder von ihnen hatte ihn schoneinmal ausdrücklich mit einer Äußerung: —Beim [X.] bist du totfi,oder ähnlich bedroht. [X.] und [X.] beschlossen, den Nebenklägerzum [X.] zu locken, um ihn dort zu verprügeln. Sie spiegelten ihmvor, dort finde ein Fest statt, an dem auch andere Ausländer teilnähmen. [X.], der auf der Suche nach einer noch geöffneten Gaststätte ge-wesen war, folgte ihnen zögerlich. Gegen 3 Uhr trafen sie bei den Zelten ein;gemeinsam mit den drei übrigen Angeklagten begannen sie, Bier zu trinken.Etwa nach einer halben Stunde brach der Angeklagte [X.] unter ei-nem Vorwand einen Streit mit dem Nebenkläger vom Zaun. Er begann, [X.] einzuschlagen, und versetzte ihm zwei bis drei Schläge mit der [X.] und vier Faustschläge ins Gesicht. Der Nebenkläger ging zunächst [X.] und versuchte dann zu fliehen. Der Angeklagte [X.]setzte [X.]; [X.]mahnte ihn noch, dem Opfer nicht ins Gesicht zu treten oder zuschlagen. Gleichwohl brachte [X.] den Nebenkläger mit einem Tritt ge-gen das Kinn erneut zu Boden und versetzte dem am Boden Liegendenmehrere Faustschläge ins Gesicht. Nunmehr wandte sich [X.]wieder [X.] zu und schlug ihm [X.] seiner zuvor geäußerten heuchlerischen Mahnungzuwider [X.] eine geleerte Bierflasche so heftig auf den Kopf, daß sie zersplit-- 5 -terte. Der Nebenkläger verlor kurzzeitig das Bewußtsein. Zwei Zeugen, diemit den Angeklagten gezeltet hatten, hatten sich mittlerweile, entsetzt über[X.] s und [X.] s Brutalität, fluchtartig vom Ort des Geschehens ent-fernt.Nunmehr traten alle fünf Angeklagten, die sämtlich Turnschuhe tru-gen, auf den bewußtlosen Nebenkläger ein; ferner schlugen sie ihr Opfer,das teils am Kopf, teils im Brust- und Bauchbereich getroffen wurde. Der An-geklagte [X.]trat mehrmals gegen den Kopf des [X.] und [X.] über den Bauch, der Angeklagte [X.] [X.] den rechten Arm zum —Hitler-grußfi hebend [X.] trat ihn mindestens viermal, auch ins Gesicht, der Ange-klagte [X.] trat ihm mindestens zweimal in den Bauch. Als der [X.] wieder zu sich kam, nötigte [X.] ihn, sich bis auf die Socken zu ent-kleiden. [X.] und [X.]vergruben die Kleidung auf Weisung [X.] s etwa20 Meter entfernt unter Laub. [X.] flößte dem Opfer noch eine Flasche Bierein, [X.] ihn mit Bier und versuchte, ihm eine Flasche in den Anus zustecken. Mindestens er und [X.] schlugen und traten weiter auf [X.] ein, der schließlich erneut das Bewußtsein verlor. [X.]fühlte —aus Sorge, er könne gestorben [X.], seinen Puls. Nach mehr als [X.] Stunde ließen die Angeklagten von ihrem Opfer ab.Sie ließen I äußerlich schwer verletzt, bewußtlos und nacktliegen. [X.] und [X.] entfernten sich, um einen auf dem Platz [X.] volltrunkenen Bekannten [X.] s nach Hause zu bringen. Die ande-ren drei Angeklagten bauten die Zelte ab, stellten sie in einer Entfernung vonmindestens 200 Metern wieder auf, tranken noch ein Bier und legten [X.]. [X.] , der eine Viertelstunde später zurückkehrte, sah dann,wie der Nebenkläger sich von der Stelle, an der er zurückgelassen [X.], [X.]; [X.]kümmerte sich nicht weiter um ihn undbegab sich auch zum Zelt seiner Freunde. Der Angeklagte [X.], der als er-ster gegen 8 Uhr erwachte, lief zur Stelle, wo der Nebenkläger liegengeblie-ben war, weil er befürchtete, dieser könne gestorben [X.] 6 -Der Nebenkläger war indes gegen 5 Uhr wieder zu sich [X.] hatte sich schwerverletzt in unbekleidetem Zustand auf den Weg [X.] gemacht, war aber schließlich in die Damentoilette eines [X.] benachbarten, zufällig unverschlossenen Ärztehauses [X.] verblieb er etwa neun Stunden lang im Dämmerzustand; dann begab ersich, immer noch benommen, seine Blöße mit Toilettenpapier abdeckend, mitmassiven Gesichtsschwellungen, Brustprellungen und einem Schädel-Hirn-Trauma zum Krankenhaus, wo die behandelnden Ärzte seine [X.] lebensgefährlich beurteilten [X.] was sich später konkret nicht bestätigte.Aufgrund einer diagnostizierten [X.] verblieb I vier Tagein stationärer Behandlung, aus der er dann bei fortbestehenden Wunden undanhaltenden Schmerzen entlassen wurde. Insbesondere war er psychischlangfristig massiv beeinträchtigt.2. Das [X.] hat sämtlichen Angeklagten aufgrund des von ih-nen konsumierten Alkohols, zum Teil einhergehend mit Persönlichkeitsstö-rungen, eine erhebliche Herabsetzung des Hemmungsvermögens zugebilligt.Die Gewalthandlungen hat es [X.] abgesehen von dem als Exzeß [X.]s ge-werteten Schlag mit der Flasche [X.] [X.] Angeklagten zugerechnet. [X.] bei den abwechselnd beigebrachten, bekanntermaßen hochgradiggefährlichen Tritten gegen Kopf und Oberkörper des Opfers dessen Tod billi-gend in Kauf genommen. Gehandelt hätten sie aus einem Motivbündel vonLust an Gewalt, Menschenverachtung und die Tat prägender [X.], die möglicherweise allein der Angeklagte [X.]selbst nicht teilte,der sie aber als Motivation seiner Mittäter kannte und kritiklos hinnahm.II.Die Verfahrensrügen [X.] 7 -1. Die auf Verletzung des § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO wegen Ver-sagung des letzten Worts gestützten Verfahrensrügen der Angeklagten [X.], [X.], [X.] und [X.]sind unbegründet.Nachdem den Angeklagten und den gesetzlichen Vertretern der An-geklagten [X.], [X.], [X.] und [X.] am vorletzten [X.] bereits Gelegenheit zum letzten Wort gewährt worden war, tratdas [X.] zu Beginn des letzten [X.] nochmals indie Beweisaufnahme ein. Nach deren Abschluß erhielten —die Staatsanwalt-schaft und die übrigen Prozeßbeteiligtenfi erneut Gelegenheit zum Schluß-vortrag. Nach Wiederholung der Anträge und ergänzendem Vortrag [X.] erhielten die Angeklagten und ihre gesetzlichen Vertreter —erneutdas Wort zum [X.] Anschließend ist vor Urteilsverkündung [X.] Erklärung des [X.] eines Angeklagten protokolliert.Mit der so im [X.] wiedergegebenen Verfah-rensweise ist [X.] zumal in der besonderen Situation des Wiedereintritts in dieVerhandlung nach vorher bereits erfolgter Gewährung eines Schlußworts(vgl. [X.], 5) [X.] die ausreichende Gelegenheit der Angeklagtenzum letzten Wort belegt, wenngleich eine formal noch deutlichere Protokollie-rung (—die Angeklagten hatten das letzte [X.]) vorzuziehen gewesen wäre(vgl. [X.]St 13, 53, 59 f.; 18, 84; Schoreit in [X.]. § 258 Rdn. 17).2. Keinen Erfolg haben die wegen Verletzung des § 265 Abs. 4 [X.] unter Hinweis auf § 338 Nr. 8 StPO erhobenen Verfahrensrügen derAngeklagten [X.], [X.] und [X.].a) Soweit die Angeklagten [X.]und [X.] die Ablehnung eineszu Beginn der Hauptverhandlung gestellten, auf bislang nicht gewährte [X.] in die vorbereitenden Gutachten der psychiatrischen Sachverständigengestützten Aussetzungsantrags beanstanden, gilt [X.] -Die Zulässigkeit der vom Angeklagten [X.] erhobenen [X.] an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mangels hinreichend genauer Mittei-lung des Akteninhalts, in den nach dem [X.] zu Unrecht [X.] wurde.Die Rüge des Angeklagten [X.]ist jedenfalls unbegründet. In [X.] gegen jugendliche Untersuchungshäftlinge gerichteten, mithin [X.], zudem umfänglichen und besonders vorbereitungsinten-siven Verfahren bestand für die [X.] nach pflichtgemäßem Er-messen (§ 265 Abs. 4 StPO) keine Möglichkeit, die Hauptverhandlung etwamit Rücksicht auf noch nicht gewährte Einsicht in erst kurz zuvor eingegan-gene vorbereitende Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen auszu-setzen. Differenzierte Anträge, mit Rücksicht auf eine insoweit verspäteteAkteneinsicht die Sachvernehmung einzelner Angeklagter [X.] die [X.] auf [X.]in der Hauptverhandlung die Einlassung verweigert haben [X.],mindestens ihre Befragung durch die Verteidiger oder bestimmte mit der [X.] Akteneinsicht zusammenhängende Beweiserhebungen zurückzu-stellen, gegebenenfalls auch die Hauptverhandlung zu diesem Zweck zuunterbrechen, sind nicht zum Gegenstand revisionsrechtlicher Beanstandunggemacht worden.b) Die weiteren, auf mangelnde Unterbrechung der Hauptverhandlungam letzten Sitzungstag gestützten [X.] der Angeklagten [X.] und [X.]scheitern an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mangels Mitteilung einer Vorent-scheidung, auf die in dem beanstandeten ablehnenden Beschluß der Ju-gendkammer Bezug genommen worden war. Abgesehen davon wären die[X.] auch in der Sache aussichtslos. Auf einen Wiedereintritt in die [X.] anstelle einer vorgesehenen Urteilsverkündung muß die Verteidi-gung stets gefaßt sein. Daß die [X.] mit der angeordneten Verle-sung nach § 254 StPO einen überraschenden Verhandlungsgegenstand vor-gesehen hätte, für den die Verteidigung der Beschwerdeführer besondereVorbereitung hätte verlangen können, ist nicht [X.] -3. Für die gegen die Verwertung verantwortlicher Vernehmungendurch Polizei und Ermittlungsrichter gerichteten Verfahrensrügen gilt folgen-des:a) Die Rüge, mit welcher der Angeklagte [X.] die Verwertungseiner polizeilichen Vernehmungen wegen unzulänglicher Belehrung undVerletzung eines seinen Erziehungsberechtigten zustehenden Anwesen-heitsrechts beanstandet, scheitert an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfallsmangels Mitteilung der auf den entsprechenden Verteidigerwiderspruch inder Hauptverhandlung ergangenen Entscheidung der [X.].b) Soweit der Angeklagte [X.]aus entsprechenden Gründen dieVerwertung polizeilicher Angaben der Mitangeklagten [X.]und [X.] sowie der gesondert verfolgten Zeugin [X.]beanstandet, scheitert die Zu-lässigkeit seiner Rüge von vornherein daran, daß es an einer eigenenRechtsverletzung dieses Beschwerdeführers fehlt, aus welcher er für sich [X.] herleiten könnte (vgl. [X.]St 47, 233, 234; [X.] 136 Belehrung 5; Boujong in [X.]. § 136 Rdn. 27).c) Im übrigen liegt auf der Hand, daß die entsprechenden [X.] inder Sache aus den von der [X.] angeführten Gründen erfolglosbleiben müßten.d) Soweit der Angeklagte [X.] die Verwertung polizeilicher Anga-ben des Mitangeklagten [X.] wegen dessen angeblicher Vernehmungsun-fähigkeit beanstandet, hat die Rüge jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, dadie Annahme der [X.], [X.]sei trotz vorangeganener [X.] vernehmungsfähig gewesen, aus [X.] zu beanstanden ist.4. Die auf § 338 Nr. 3 StPO, zudem auf Verletzung des § 29 StPO ge-stützte Verfahrensrüge des Angeklagten [X.] ist jedenfalls offensichtlich- 10 -unbegründet (vgl. nur [X.]R StPO § 26a Unzulässigkeit 9 und [X.] 29 Abs. 1 Amtshandlung, unaufschiebbare 2, zur Veröffentlichung in[X.]St bestimmt). Die für eine Voreingenommenheit der Berufsrichter ange-führten Gründe sind haltlos.5. Ebenfalls jedenfalls offensichtlich unbegründet ist die Verfahrensrü-ge des Angeklagten [X.] im Zusammenhang mit der Mitwirkung des [X.] der Staatsanwaltschaft. Es ist kein Grund dafür dargetan,wonach die [X.] auch nur Anlaß gehabt hätte, auf dessen Ablö-sung hinzuwirken.6. Die auf Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gestützte [X.] Angeklagten [X.] hat hinsichtlich fehlender Spuren an sichergestell-ten Schuhen jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, da ein [X.] zugunsten [X.] ohnehin zu unterstellendes negatives Spurenbild [X.] ersichtlichohne maßgeblich entlastenden Beweiswert war. Jedenfalls die [X.] ist mangels hinreichend genauer Angabe von nicht benutztem Be-weismittel und nicht aufgeklärtem Beweisthema unzulässig (§ 344 Abs. 2Satz 2 StPO).7. Die auf Verletzung des § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG gestützte Verfah-rensrüge des Angeklagten [X.] ist unbegründet. Der einen Ausschluß derÖffentlichkeit ablehnende Beschluß der [X.] läßt eine Verletzungdes insoweit bestehenden tatgerichtlichen Ermessens (vgl. [X.], [X.] 14. Dezember 2000 [X.] 3 StR 414/00) nicht erkennen.8. Schließlich ist die auf Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfah-rensrüge des Angeklagten [X.]jedenfalls offensichtlich unbegründet, so-weit der Beschwerdeführer die unterbliebene Erörterung einer bestimmtenZeugenaussage im Urteil [X.] unter Äußerung unklarer Mutmaßungen über de-ren Inhalt [X.] beanstandet. Die Verfahrensvorschrift des § 261 StPO gebietetkeine Abhandlung sämtlicher in der Hauptverhandlung erhobener [X.] -im Urteil. Die unterbliebene Verlesung des Protokolls der richterlichen [X.] eines Mitangeklagten verletzt weder § 261 StPO noch ist in diesemZusammenhang ein sonstiger [X.] erkennbar.III.Auch mit den Sachrügen bleiben die Revisionen ohne Erfolg.1. Der Schuldspruch hat bei sämtlichen Angeklagten [X.]) Die Beweiswürdigung des [X.]s zum äußeren Tatablauf, zuden mittäterschaftlich zuzurechnenden Gewalthandlungen und zu den [X.] resultierenden Verletzungsfolgen des [X.] ist frei von [X.]) Der Senat erachtet [X.] im Gegensatz zum Generalbundesanwalt [X.]auch die Bedenken gegen den bedingten Tötungsvorsatz nicht für durch-greifend.aa) Die [X.] hat die Gefährlichkeit der gegen den [X.] verübten Gewalthandlungen nicht etwa überschätzt. Sie hat nicht ver-kannt, daß die Verletzungen nicht konkret lebensbedrohlich waren und daßkeine massive stumpfe Gewalt im Sinne eines Springens auf den Kopf odereines —[X.] auf dem Körper (das Opfer hatte keine Brüche erlit-ten) erfolgt war ([X.]). Gleichwohl durfte sie schon angesichts des [X.] gemeinschaftlichen Vorgehens in der aggressiv aufgeheizten [X.], in welcher zudem jeder einzelne Mittäter das Ausmaß der dem [X.] Gewalt nicht bewußt dosierbar einsetzen konnte, von [X.] den [X.] bekanntermaßen [X.] äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ausgehen.bb) Daß der Rückschluß hieraus auf einen bedingten Tötungsvorsatzgleichwohl [X.] angesichts der regelmäßig bestehenden hohen [X.] -vor einer Tötung [X.] problematisch ist, hat die [X.] ausweislich [X.] ([X.]) nicht verkannt. Ihr standen indes [X.] neben dem erwähntenMoment, daß jedem einzelnen Mittäter klar war, daß ihm ein maßgeblicherEinfluß auf das Gesamtausmaß der Gewalt entglitten war [X.] weitere ausrei-chend aussagekräftige Indizien zur Verfügung, welche den Schluß auf einenbedingten Tötungsvorsatz bei jedem der Angeklagten zuließen. Diese konn-ten bei [X.] in der Zufügung von Tritten und Schlägen gegen Kopf und [X.] des Opfers im Zustand von dessen Bewußtlosigkeit gefunden werden,ferner in dem bedenkenlosen Verlassen des Opfers in von ihnen durch Be-seitigung der Bekleidung noch verschärfter eklatant hilfloser Situation. So hatder erkannte Zustand des Opfers zudem den Angeklagten [X.] zur soforti-gen Nachschau nach dem morgendlichen Erwachen veranlaßt, der Ange-klagte [X.] hatte bereits während der Tatbegehung Zweifel am Überle-ben des Geschädigten, als er diesem den Puls fühlte. Bei dem Angeklagten[X.]kam zur Stellung als —Rädelsführerfi die exzessiv gefährliche Gewalt-handlung des [X.] der Bierflasche auf dem Kopf des Opfers mit [X.] von dessen erster vorübergehender Bewußtlosigkeit hinzu. Die festge-stellten früheren Äußerungen [X.]s und des Angeklagten [X.], welchedie [X.] gar nicht ausdrücklich herangezogen hat, waren bei ih-nen zur Abrundung des rechtsfehlerfrei gewonnenen tatgerichtlichen Bildesvon der inneren Tatseite durchaus geeignet. Letztlich konnte auch in derfestgestellten Tatmotivation des [X.], die das Handeln der übri-gen vier Angeklagten bestimmte und die sich auch der Angeklagte [X.]jedenfalls als Mitläufer zueigen machte, als ergänzendes, insoweit hinrei-chend aussagekräftiges Indiz für eine Erleichterung der Überwindung derhohen Hemmschwelle zum Tötungsvorsatz herangezogen werden.cc) Bei dieser Sachlage führen auch drei bedenkliche Passagen imangefochtenen Urteil [X.] welche freilich die Bedenken des [X.] besonders verständlich machen [X.] nicht zur Beanstandung der Annah-me des bedingten [X.] -(1) Der Senat versteht die Wendung, wonach die [X.]durch den Rest an Skrupeln, welchen der Verzicht auf ein Zutreten —mit vollerWuchtfi belegt, den —Verdachtfi, daß die Angeklagten den Tod des Nebenklä-gers für möglich hielten und gleichwohl weiter traten, nicht ausgeräumt sieht([X.] f.), nicht als Beleg für eine Verletzung des [X.],sondern als eine wenig geglückte Formulierung, welche auch die darüberhinausgehende, im übrigen hinreichend zum Ausdruck gebrachte Überzeu-gung des Tatgerichts vom bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten beimWeitertreten gestattete.(2) Daß die [X.] bei der Feststellung der Voraussetzungenerheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) den anderweit be-gründeten bedingten Tötungsvorsatz mit der damit einhergehenden Über-windung einer hohen Hemmschwelle [X.] für sich genommen zutreffend [X.] he-rangezogen hat ([X.]), ohne indes andererseits den Zustand der [X.] Enthemmung der Angeklagten als mögliches [X.] beimTötungsvorsatz ausdrücklich erörtert zu haben (vgl. [X.] NStZ 2004, 51, 52),erweist sich ebenfalls nicht als durchgreifend bedenklich. Die suchtmittelbe-dingte Enthemmung war nach der [X.] Würdigung der Jugend-kammer bei sämtlichen Angeklagten nicht so weitgehend, daß sie die durchandere Indizien gewonnene Überzeugung des Tatgerichts vom Tötungsvor-satz für sich eher unwahrscheinlich machte. Auch wenn gleichwohl eine [X.] Abhandlung [X.] bzw. ein anderer Urteilsaufbau im Zusammenhangmit der Erörterung der Schuldfähigkeit [X.] vorzuziehen gewesen wäre, hegtder Senat noch nicht die Besorgnis, daß die [X.] bei der [X.] den alkoholbedingt enthemmten Zustand der Ange-klagten, der das Ergebnis dieser Prüfung nicht nachhaltig in Zweifel ziehenmußte, aus dem Blick verloren hätte. Für das besonders geringe Alter der [X.] noch jugendlichen Angeklagten gilt nichts [X.]) Die Ausführungen der [X.], —[X.] als die Ange-klagten den Nebenkläger verließen, hätten alle es für möglich gehalten, er- 14 -werde die Verletzungen nicht überleben ([X.]), bedeutet nicht etwa, daßdie [X.] sich erst für diesen Zeitpunkt von einem bedingten [X.] aller Angeklagter [X.] im Sinne einer Unterlassungstat [X.] über-zeugt hätte. Die unmittelbar anschließende Erörterung ihrer Vorstellungenwährend der Verletzungshandlungen und die eindeutigen Ausführungen zurErörterung des bedingten Tötungsvorsatzes im Rahmen von Beweiswürdi-gung ([X.] f.) und rechtlicher Würdigung ([X.]) belegen, daß die[X.] sich von einem bedingten Tötungsvorsatz aller Angeklagterfür den Zeitpunkt der Verletzungshandlungen überzeugt hat und mit der ge-nannten Wendung lediglich darüber hinausgehend die Vorstellung der Ange-klagten von einem beendeten Versuch belegen [X.]) Die Annahme der Voraussetzungen des [X.] der niedri-gen Beweggründe ist ersichtlich rechtsfehlerfrei, und zwar auch bei dem An-geklagten [X.] (vgl. [X.]St 47, 128, 131; [X.]R StGB § 211 Abs. 2 nied-rige Beweggründe 27; [X.] NStZ 1999, 129, 130). Sie werden für die gege-bene Fallgestaltung auch durch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21StGB nicht in Frage gestellt (vgl. [X.]R aaO; [X.] NStZ-RR 2003, 78, 79;vgl. auch [X.]St aaO S. 133).d) Die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom für alleAngeklagte [X.] auch den Angeklagten [X.][X.] beendeten Versuch hat die[X.] zutreffend verneint.2. Auch die [X.] sind frei von [X.] zum Nachteil aller Angeklagter. Der Senat beschränkt sich aufdie Anmerkung, daß die gegen die Angeklagten [X.] und [X.] ver-hängten milden Jugendstrafen, deren Vollstreckung sogar jeweils zur [X.] ausgesetzt wurde, als erzieherisch allermindestens gebotene Sanktion- 15 -selbst bei bloßer Verurteilung dieser Angeklagter wegen gefährlicher Körper-verletzung nicht hätten unterschritten werden dürfen.[X.] [X.] Schaal

Meta

5 StR 410/03

30.03.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. 5 StR 410/03 (REWIS RS 2004, 3821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3821

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