Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.2022, Az. 3 StR 471/21

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 8530

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Gegenstand

Jugendstrafe: Schwere der Schuld bei Körperverletzungsdelikten


Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2021 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

2

1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:

3

a) Der bereits zuvor einschlägig in Erscheinung getretene Angeklagte verbrachte die frühen Morgenstunden des 9. August 2020 Alkohol konsumierend mit Bekannten in der D.     er [X.]. Dort erkannte einer seiner Begleiter in der Menge eine Person, welche die Gruppe um den Angeklagten zuvor dadurch verärgert hatte, dass sie sich Onlinechats zugeschaltet und diese gestört hatte. Die Angelegenheit konnte jedoch in einem Gespräch beigelegt werden, und beide Männer gaben sich die Hand. Erst jetzt erfuhr der kampfsporterprobte Angeklagte, dass man den „Troll“ gestellt hatte. Er trat an den sich keines Angriffs versehenden Mann heran und versetzte ihm mit großer Wucht unvermittelt einen Faustschlag in das Gesicht. Der Geschädigte erlitt hierdurch einen Bruch von Jochbein und Kiefer. Außerdem verlor er zwei Zähne. Er verblieb zehn Tage im Krankenhaus, musste sich drei Operationen unterziehen, konnte einige Tage nicht sprechen und zwei Monate lang nur flüssige Nahrung zu sich nehmen. Da die Verletzungen noch nicht ausgeheilt sind, steht eine weitere Operation bevor.

4

b) Sechs Wochen später feierte der Angeklagte erneut mit Freunden nachts in der D.     er [X.] und konsumierte Alkohol. Seine Bekannten gerieten in einen Streit mit dem einer anderen Gruppe zugehörigen Nebenkläger. Der Angeklagte trat erneut erst hinzu, nachdem sich die Beteiligten bereits zur Versöhnung die Hand gereicht hatten. Er forderte gleichwohl - erfolglos - vom Nebenkläger eine Entschuldigung. Es kam zu einem Schlagabtausch, in dessen Verlauf es dem Angeklagten nicht gelang, den Nebenkläger zu treffen, wohingegen dieser ihm einen Faustschlag versetzen konnte. Aus einem Demütigungsgefühl heraus und weil er weitere Schläge befürchtete, zog der Angeklagte ein Messer aus der Tasche und stach dem Nebenkläger damit ohne Ankündigung mit Verletzungsabsicht gezielt in die linke [X.]. Dabei wusste er um die Lebensgefährlichkeit seines Verhaltens, billigte aber nicht den Tod des Kontrahenten. Anschließend trat er einige Schritte zurück. Der Nebenkläger entfernte sich und sackte wenig später bewusstlos zusammen. Er erlitt eine Perforation des Dünndarms, in deren Folge Stuhl in den Bauchraum austrat. Die Verletzung hätte ohne die noch in der Tatnacht eingeleitete Notoperation zum Tod geführt. Der Nebenkläger musste wegen weiterer Komplikationen 13 Tage im Krankenhaus verbringen. Die psychischen Folgen der Tat dauern an.

5

2. Das [X.] hat gegen den zu den [X.] Jahre alten Angeklagten Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht. Es hat schädliche Neigungen angenommen, jedoch die Schwere der Schuld verneint.

II.

6

1. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch unterliegt indessen der Aufhebung; denn die Erwägungen, mit denen das [X.] die Erforderlichkeit von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 [X.] abgelehnt hat, begegnen durchgreifenden Bedenken.

7

a) Die [X.] hat ihr Ergebnis unter anderem damit begründet, ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige besonders schwere Straftat liege nicht vor; der Angeklagte habe sich in beiden Fällen keines Verbrechenstatbestandes schuldig gemacht. Die diesbezüglichen Ausführungen des [X.]s lassen eine zu schematisch auf den Deliktscharakter abstellende Betrachtungsweise und damit die Anlegung eines zu engen Maßstabs besorgen. Körperverletzungen im Sinne der § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 StGB sind keine Straftaten, bei denen die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 [X.] generell nicht in Betracht kommt. Ihre rechtliche Einordnung als Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) ist für die Beurteilung der Schuld des Angeklagten nicht entscheidend. Im Einzelnen:

8

aa) Der Schuldgehalt der Tat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden ist jugendspezifisch zu bestimmen. Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alternative 2 [X.] bemisst sich nicht vorrangig nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen, also darauf, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des [X.] sowie dessen Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der Unrechtsgehalt der Tat ist aber insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die innere Tatseite und damit die Schwere der Schuld gezogen werden können. Diese ermisst sich aus dem Gewicht der Tat und der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des [X.] zu dieser (s. etwa [X.], Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 4 Rn. 3; vom 29. August 2018 - 5 [X.], NStZ-RR 2018, 358 f.; Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 19; jeweils mwN). Welche Bedeutung dabei den einzelnen Zumessungsgesichtspunkten zukommt, hängt vom Einzelfall ab. Das Tatgericht hat dazu eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände vorzunehmen ([X.], Urteile vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, [X.], 728, 729 mwN; vom 10. Februar 2022 - 3 [X.], juris Rn. 17; vgl. auch [X.], Urteil vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, [X.], 753 Rn. 25).

9

bb) Bei der Beantwortung der Frage, welche Straftaten derart gewichtig sind, dass sie Schlüsse auf die innere Tatseite im Sinne einer [X.] nach § 17 Abs. 2 [X.] zulassen, sind folgende Maßstäbe zugrunde zu legen:

Für den äußeren Unrechtsgehalt einer Tat ist auch im Jugendstrafrecht - neben anderem - die gesetzliche Strafandrohung des [X.] (s. etwa [X.], Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 4 Rn. 3; vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, [X.], 155, 156; vom 29. August 2018 - 5 [X.], NStZ-RR 2018, 358 f.; Urteile vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, [X.], 728, 729; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 19 und 32; jeweils mwN). Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 [X.] ist danach vor allem bei Kapitalverbrechen und anderen besonders schweren Straftaten zu bejahen ([X.], Beschluss vom 20. Januar 1998 - 4 [X.], [X.]R [X.] § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2; Urteil vom 7. Oktober 2004 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 3; Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 [X.], [X.]R § 17 Abs. 2 [X.] Schwere der Schuld 5 Rn. 8; Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 [X.], [X.], 102). Der Begriff der besonders schweren Straftat ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass die Qualität der Tat derjenigen von Kapitaldelikten vergleichbar sein muss (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 [X.], [X.], 102 mwN). Er entspricht auch nicht demjenigen, den das Gesetz für bestimmte „besonders schwere“ Qualifikationen (etwa § 250 Abs. 2 StGB) oder „besonders schwere“ Fälle (etwa § 243 Abs. 1 StGB) gebraucht. Vergehen sind vielmehr grundsätzlich ebenfalls geeignet, die [X.] im Sinne des § 17 Abs. 2 [X.] zu begründen ([X.], Urteile vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, [X.], 753 Rn. 25; vom 13. Dezember 2021 - 5 [X.], [X.], 749 Rn. 17 ff.). Lediglich solche mit vergleichsweise geringem (zurechenbarem) Schaden oder Gewicht können die Schwere der Schuld nicht begründen, selbst wenn sie bedenkenlos begangen werden (s. [X.], Beschluss vom 20. Januar 1998 - 4 [X.], [X.]R [X.] § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2 - hier: Beihilfe zum Diebstahl) oder sich als äußerst niederträchtig darstellen ([X.], Urteil vom 7. Oktober 2004 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 3 - hier: unterlassene Hilfeleistung). Entscheidend ist vor allem das konkrete Tatbild des Einzelfalls, insbesondere die Art und Weise der Einwirkung auf das Opfer, die Gefährlichkeit der Tathandlung, die Schwere der erlittenen Verletzungen sowie das Vor- und Nachtatverhalten ([X.], Urteile vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, [X.], 753 Rn. 25; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 20).

cc) Danach begründen nach der Rechtsprechung - bei gelegentlich nicht völlig deckungsgleichen Formulierungen - regelmäßig schwere Gewaltdelikte die Schwere der Schuld ([X.], Urteile vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, [X.], 728, 729 mwN; vom 10. Februar 2022 - 3 [X.], juris Rn. 17; vgl. auch [X.], Urteil vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, [X.], 753 Rn. 25). Diese kann auch bei gefährlichen Körperverletzungen gemäß § 224 Abs. 1 StGB anzunehmen sein ([X.], Urteile vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, [X.], 753 Rn. 25; vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, [X.], 728, 729; Beschlüsse vom 27. September 2011 - 3 [X.], [X.], 385, 386; vom 23. März 2010 - 5 [X.], [X.], 290, 291; vgl. auch MüKoStGB/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 17 [X.] Rn. 66, 68 mwN). Raub und Erpressung können ebenfalls die Annahme von [X.] rechtfertigen ([X.], Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 176/00, NStZ-RR 2001, 215, 216; Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 [X.], [X.], 163; Urteil vom 10. Februar 2022 - 3 [X.], juris Rn. 16 ff.; vgl. andererseits [X.], Urteil vom 9. Januar 2018 - 1 StR 239/17, [X.], 659, 660). Gleiches gilt für gravierende Sexualdelikte ([X.], Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 [X.], [X.]R [X.] § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5; Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 [X.], [X.], 102; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 20, jeweils mwN), insbesondere den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern ([X.], Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 33). [X.] im Sinne des § 17 Abs. 2 [X.] kommt außerdem etwa bei Betäubungsmitteldelikten ([X.], Beschluss vom 24. Juli 1997 - 1 StR 287/97, [X.], 335) oder bei einem Landfriedensbruch nach § 125 StGB ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2021 - 5 [X.], [X.], 749 Rn. 17 ff.) in Betracht.

dd) Demgemäß legen die hier festgestellten Taten es zumindest nahe, die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 [X.] anzunehmen. Bei beiden Delikten handelt es sich um schwerwiegende Gewalttaten, die gravierende Verletzungen der Opfer zur Folge hatten. Die bei der zeitlich nachfolgenden Tat - unbeschadet eines möglichen Rücktritts (vgl. [X.], Urteil vom 20. April 2016 - 2 StR 320/15, [X.]St 61, 188 Rn. 9 ff.) - mit dem Wissenselement eines Tötungsvorsatzes verwirklichte gefährliche Körperverletzung führte fast zum Tod des [X.]. Hinzu kommt, dass der einschlägig vorbestrafte Angeklagte zwei solche, gemeinsame Züge aufweisende Taten innerhalb von nur sechs Wochen beging.

b) Danach bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob sonstige Wertungen des [X.]s besorgen lassen, dass es das Maß der durch den Angeklagten verwirklichten Schuld in unvertretbarem Ausmaß verharmlost hat (vgl. [X.], Urteil vom 31. Oktober 1995 - 5 [X.], [X.], 120, 121). Auf Bedenken könnten in diesem Zusammenhang die als strafmildernd gewürdigten Gesichtspunkte stoßen, dass der Nebenkläger „einem körperlichen Kräftemessen jedenfalls nicht abgeneigt war“ und der Angeklagte im ersten Fall „bewusst mit seiner schwächeren Hand zuschlug“. Die letztgenannte Formulierung deutet zudem zumindest darauf hin, dass die [X.] die Tat an einem selbst erdachten Alternativsachverhalt gemessen hat. Der Umstand, dass eine andere Handlungsoption im Vergleich zu der vom Täter gewählten schwerer wöge, stellt jedenfalls keinen Strafmilderungsgrund dar (vgl. für das Erwachsenenstrafrecht [X.], Beschlüsse vom 10. April 1987 - [X.], [X.]St 34, 345, 350; vom 24. Oktober 2012 - 4 StR 392/12, [X.], 81, 82; vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 9; jeweils mwN).

2. Der Strafausspruch beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Zwar hat das [X.] ein Erziehungsbedürfnis beim Angeklagten festgestellt und eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen verhängt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die [X.] bei Beachtung der aufgezeigten Maßstäbe die Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 [X.] bejaht und im Folgenden auf eine höhere Jugendstrafe erkannt hätte. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil der Angeklagte die Taten in seinem 21. Lebensjahr beging. Sinn und Zweck der Jugendstrafe sind bei einem beinahe erwachsenen Straftäter regelmäßig anders zu bewerten als bei einem Jugendlichen, der das die Strafmündigkeit begründende Alter gerade erst erreicht hat. Während der [X.] mit zunehmendem Alter des Angeklagten typischerweise an Bedeutung verliert, rückt - insbesondere bei gravierenden Straftaten - das Erfordernis des gerechten [X.] immer mehr in den Vordergrund. Dies gilt erst recht, wenn der Angeklagte - wie hier - im [X.] bereits erwachsen ist (vgl. [X.], Urteile vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, [X.], 728, 729; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 20, jeweils mwN; s. auch [X.]/[X.], [X.], 23. Aufl., § 17 Rn. 49; MüKoStGB/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 17 [X.] Rn. 65). Ob es bei einem nunmehr erwachsenen Täter, der als 20-Jähriger erhebliche Gewalttaten beging, für die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld überhaupt noch auf einen Erziehungsbedarf ankommt, kann hier zwar dahinstehen (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 [X.], [X.]R [X.] § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5; Urteile vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, [X.], 728, 729; vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, [X.]R [X.] § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 8 Rn. 10; vom 13. Dezember 2021 - 5 [X.], [X.], 749 Rn. 37 mwN; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 20 und 30 ff.). Jedenfalls spielt aber das Ausmaß der individuellen, diesem Angeklagten vorwerfbaren Schuld und ihres gerechten Ausgleichs für die Höhe der hier angemessenen Strafe eine maßgebende Rolle.

3. Die dem Strafausspruch zugehörigen Feststellungen sind aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO), so dass die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] neue, insgesamt widerspruchsfreie Strafzumessungstatsachen feststellen kann.

4. Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten (§ 301 StPO) hat die Überprüfung des Urteils im [X.] nicht ergeben.

Schäfer     

      

Berg     

      

Anstötz

      

Erbguth     

      

Kreicker     

      

Meta

3 StR 471/21

01.12.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 1. Dezember 2022, Az: 3 StR 471/21, Beschluss

§ 17 Abs 2 JGG, § 223 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.2022, Az. 3 StR 471/21 (REWIS RS 2022, 8530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8530

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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