Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. 4 StR 608/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8857

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
4 StR 608/11

vom
23. Februar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung -
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. Februar
2012, an der teilgenommen haben:

[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer

als Vorsitzender,

[X.]in am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
[X.]

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,
Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenkläger,

die Nebenkläger V.

und T.

V.

in Person,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und
der Ne-benkläger wird das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des [X.].

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung, begangen in den Varianten des § 224 Abs. 1 Nr. 2 (Körperverletzung mit-tels eines gefährlichen
Werkzeuges) und Nr. 5 StGB (Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) zu einer zur
Bewährung ausge-setzten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die [X.] und die Eltern
des Geschädigten als Nebenkläger beanstanden mit ihren
Rechtsmitteln die Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionen füh-ren zur Aufhebung des Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des [X.]s.
1. Nach den Feststellungen hielt sich der Angeklagte am frühen Morgen des 12.
Dezember 2010 gegen 03.45 Uhr mit drei Freunden auf dem Parkplatz einer Diskothek auf. Als es im Eingangsbereich zu einer tätlichen Auseinander-setzung mit wechselseitigen Faustschlägen zwischen den
[X.]

und 1
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C.

kam, lief der Angeklagte in Richtung der Streitenden, um zu schlichten ([X.]). Etwa zum gleichen Zeitpunkt trat der ebenfalls um eine Streitschlich-tung bemühte D.

V.

zwischen die Kontrahenten und wurde von dem [X.]

mit der Faust zu [X.] geschlagen. Ob sich D.

V.

da-nach noch einmal zu erheben vermochte oder sofort regungslos liegenblieb, konnte das [X.] nicht zweifelsfrei feststellen. Wenige Sekunden nach-dem D.

V.

zu [X.] gegangen war, trat ihm der Angeklagte ohne nach-vollziehbaren Grund aus der Körperdrehung heraus mit seiner rechten Innen-fußseite gegen die rechte Wange. Zu diesem Zeitpunkt lag D.

V.

auf der Seite oder auf dem Rücken, sodass sein Gesicht zur Seite
oder nach oben ge-wurde der Kopf des erheblich alkoholisierten Geschädigten nach hinten [X.] deren Innenseite so hart war, dass es dadurch bei Tritten zu erheblichen [X.] kommen konnte ([X.]).
Der Zeuge C.

und andere Umstehende bemühten sich sofort um eine Erstversorgung des Geschädigten und alarmierten um 3.53 Uhr den Rettungs-dienst. Der Angeklagte zeigte sich ebenfalls besorgt und überließ dem Zeugen C.

seine Telefonnummer. Danach fuhr er mit seinen Freunden nach Hause.
Als der Rettungsdienst um 4.02 Uhr eintraf, war der Geschädigte be-wusstlos und ohne eigene Atmung. Bei einem [X.] stellte der kurze Zeit später hinzu
gekommene Notarzt fest, dass der Deckel der Luftröhre durch einen Kaugummi verlegt und deshalb keine Versorgung mit Sauerstoff über die Atemwege mehr möglich war. Nachdem er den Kaugummistreifen mit einem Spezialinstrument entfernt hatte, konnte der Tubus gelegt und eine ma-schinelle Beatmung eingeleitet werden. D.

V.

hatte daraufhin wieder ei-3
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nen Spontankreislauf und einen stabilen Puls. Bis zu diesem Zeitpunkt war er etwa 15 Minuten ohne Bewusstsein. Nach dem Transport ins Krankenhaus wurde bei ihm eine bis dahin unbemerkt gebliebene massive Einblutung in die weiche Hirnhaut (Subarachnoidalblutung) festgestellt, die noch am 12.
Dezem-ber 2010 eine operative Entfernung knöcherner Schädelteile erforderlich [X.] (Entlastungscraniektomie). D.

V.

verstarb am 16.
Dezember 2010 an einer irreversiblen Hirnschädigung in Folge einer akuten schwersten globalen Minderversorgung des Gehirns mit Blut und Sauerstoff.
Das medizinisch-sachverständig beratene [X.] geht davon aus, dass der Geschädigte auf
Grund des Faustschlages des [X.]

sei-nen Kaugummi in einer Weise verschluckt hat, dass dadurch sowohl der Kehl-kopf
als auch die Luftröhre verlegt wurden. In der Folge kam es zu einem re-flektorischen Herz-Kreislauf-Stillstand (sog.
Bolustod). Die Einblutung unter die Sturz des Geschädigten ausgelöst worden und kann nicht zwangsläufig auf den o-ist

geworden

2. Das [X.] hat angenommen, dass der Angeklagte billigend in [X.]

Es hat deshalb einen bedingten Vorsatz in Bezug auf eine das Leben gefährdende Körperverletzungshandlung entsprechend § 224 Abs.
1 Nr. 5 StGB für gegeben erachtet (UA 24).
Einen bedingten Tötungsvorsatz hat das [X.] verneint, weil die Feststellungen nicht belegen, dass der Angeklagte bei der Ausführung des [X.] den Tod des Geschädigten billigend in Kauf nahm. Dabei hat es auf die [X.] Punkte abgestellt (UA 26):

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Die Intensität des [X.] konnte nicht ausreichend festgestellt werden und war deshalb ohne Aussagekraft. Das Fehlen knöcherner Schädelverlet-

n-geklagte an der vorausgegangenen Auseinandersetzung nicht beteiligt war. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte gegenüber dem ihm unbekannten
hatte, bestehen nicht. Eine Solidarisierung mit dem [X.]

, die die Annahme rechtfertigen könnte, der Angeklagte habe ihn auch um den [X.] unterstützen wollen, ist nicht anzunehmen. A.

war dem Angeklagten nur flüchtig bekannt und wurde von D.

V.

zu-vor nicht angegriffen.
Der Umstand, dass dem Angeklagten seine Tat sofort Leid tat und er sich in der Folgezeit mehrfach für das Befinden des Geschädigten interessierte, i([X.]).
3. Die Erwägungen,
mit denen das [X.] die Annahme eines be-dingten Tötungsvorsatzes abgelehnt hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm [X.] obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung fes[X.] und zu würdi-gen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, wenn sie möglich sind. Ein revisionsgerichtliches Eingreifen ist erst dann
veran-lasst, wenn dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder ge-gen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt ([X.],
Urteil 8
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vom 21. Dezember 2011

1 [X.], Rn. 23; Urteil vom 14. Dezember 2011

1 [X.]; [X.], 6. Aufl.,
§ 261 Rn. 51 [X.]).
Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage [X.] Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (vgl. [X.],
Urteil vom 27. Januar 2011

4 [X.], [X.], 699 Rn. 34 f. [X.].). Dabei ist die
auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende
objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher In-dikator (vgl. [X.],
Urteil vom 25. März 1999

1 StR 26/99,
NJW 1999, 2533, 2534; NK-StGB/[X.] 3. Aufl.,
§ 212 Rn. 12
f.; Mößner, Die Überprüfung des bedingten Tötungsvorsatzes in der Revision S. 6 ff., [X.]. [X.]). Bei der Würdigung des Willenselements ist neben der konkreten [X.] regel-mäßig auch die Persönlichkeit des [X.], sein psychischer Zustand zum [X.] und seine Motivation mit in die Betrachtung einzubeziehen ([X.],
Ur-teil vom 11. Oktober 2000

3 [X.], [X.]R StGB § 212 Abs.
1 Vorsatz,
bedingter 51; Beschluss vom 1. Juni 2007

2 [X.], [X.], 267, 268; Urteil vom 27. August 2009

3 [X.], [X.], 372 [X.]. [X.]).
b) Diesen Anforderungen wird die landgerichtliche Entscheidung nicht gerecht.
Die Ausführungen des [X.]s zur objektiven Gefährlichkeit des vom Angeklagten geführten Angriffs sind schon deshalb lückenhaft, weil sie sich nicht mit der von dem Angeklagten selbst geschilderten erheblichen Wir-kung seines Tritts auf die Lage des Körpers des Geschädigten auseinanderset-13
14
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zen
([X.] und 14). Auch hätte an dieser Stelle nochmals erkennbar Berück-sichtigung finden müssen, dass der Angeklagte die Trittwirkung gefährlich ver-stärkende Schuhe trug ([X.]) und auf den Geschädigten zu einem Zeitpunkt eintrat, als dieser

jedenfalls nach
seiner Wahrnehmung ([X.])

in Folge
des Schlags des [X.]

regungslos am [X.] lag. Bei seinen Erör-terungen zum inneren Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hat das Land-gericht diese Umstände als Beleg dafür ausreichen lassen, dass der [X.] eine poten[X.]e Gefährdung des Lebens seines Opfers in Kauf nahm (UA 24).
Die Annahme des [X.]s, der Tritt des Angeklagten könne nicht ([X.]) gewesen sein, weil bei dem Geschädigten keine knöchernen Schädel-verletzungen fes[X.] waren, stellt einseitig auf die ex post feststellbaren Verletzungsfolgen ab (vgl. [X.],
Urteil vom 21. Dezember 2011

1 [X.] Rn. 28) und lässt die generelle Gefährlichkeit derartiger Tritte außer Acht (vgl. [X.],
Beschluss vom 18. Mai 2011

1 [X.], Rn. 10). Sie ist zudem nicht mit der an anderer Stelle getroffenen Feststellung vereinbar, dass die [X.] zwischen den [X.] des Schädelknochens einen nicht unterbluteten Bruch aufwies ([X.]). Zwar liegt es nicht fern, dass dieser Bruch auf die später durchgeführte Entlastungscraniektomie zurückzuführen ist, doch hätte dies einer ausdrücklichen Erörterung bedurft.
Der Umstand, dass dem Angeklagten sein Tritt sofort Leid tat und er sich in der Folgezeit mehrfach für das Befinden des Geschädigten interessierte, durfte vom [X.] nicht ohne weitere Darlegungen als Indiz gegen die An-nahme eines bedingten Tötungsvorsatzes gewertet werden.
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Nachträgliches
Bedauern und Rettungsversuche sagen nur bedingt et-was über die innere Haltung des [X.] im Tatzeitpunkt aus, da sie nicht selten auf einer spontanen Ernüchterung beruhen und mit Blick auf die [X.] von der Sorge um das eigene Wohl geleitet sind ([X.],
Urteil vom 8. August 2001

2 StR 166/01,
NStZ-RR 2001, 369, 370; Urteil vom 23. Juni 2009

1 [X.], [X.], 629, 630). Der Angeklagte hat hierzu angegeben, nach [X.] habe, was nicht in Ordnung gewesen sei ([X.]). Der Angeklagte

dessen Einlassung das [X.] im Übrigen gefolgt ist

hat damit selbst einge-räumt, dass sein Nachtatverhalten nicht mehr Ausdruck der ihn beherrschen-den inneren Einstellung im Tatzeitpunkt gewesen ist, sondern auf einer verän-derten Sicht der Dinge beruhte. Hieran durfte das [X.] nicht vorüberge-hen.
Bedenken bestehen schließlich auch insoweit, als das [X.] in [X.] vermochte, ein Indiz gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes gesehen hat.
Mit bedingten Tötungsvorsatz handelnde Täter haben kein Tötungsmo-tiv, sondern gehen einem anderen Handlungsantrieb nach ([X.], Urteil vom 30.
November 2005

5
StR 344/05,
NStZ-RR 2006, 317, 318). Allerdings kann sich aus der Art des [X.]eiligen Handlungsantriebs ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine [X.] zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben (vgl. [X.],
Beschluss vom 24. August 1990

3 [X.], [X.]R StGB § 212 Abs.1 Vorsatz,
[X.] 22; Urteil vom 30. November 2005

3 StR 344/05,
NStZ-RR 2006, 317, 318).
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Das [X.] hat mit der Verneinung einer feindlichen Grundhaltung gegenüber dem Geschädigten einerseits und einer unbedingten Solidarität mit seinem Kontrahenten A.

andererseits lediglich zwei mögliche starke Handlungsantriebe ausgeschlossen. Dies allein lässt jedoch
noch nicht den Schluss zu, dass es dem Angeklagten deshalb an der Bereitschaft gefehlt hat, auch schwerste [X.] in Kauf zu nehmen.
Stattdessen wäre es an dieser Stelle erforderlich gewesen, näher auf die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Verhältnis zur Anwendung körperlicher Gewalt und seine Fähigkeit zur [X.] aggressiver Impulse einzugehen.
Wie das [X.] im Rahmen seiner Erwägungen zu § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG zutreffend festgestellt hat, lässt die Art und Weise, wie sich der Angeklagte zu der Tat hinreißen ließ, auf einen starken Mangel an Ausgeglichenheit und Besonnenheit schließen ([X.]). Auch [X.] er in der Vergangenheit bereits zweimal wegen Körperverletzung geahndet werden, wobei er seinen Opfern [X.]eils knöcherne Verletzungen des Gesichts-schädels zufügte ([X.] f.). Mangelnde Impulskontrolle, wie sie bei dem Ange-klagten schon mehrfach zutage getreten ist, führt nicht selten dazu,
dass es bereits bei geringsten
Anlässen
zu massiven
Gewalthandlungen kommt, bei denen dem Täter die Konsequenzen seines Handelns gleichgültig sind und deshalb
selbst tödliche Folgen in Kauf genommen werden (vgl. [X.],
Urteil vom 16. April 2008

2 [X.], Rn. 9).
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4. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-dung. Ein Eingehen auf die von der Revision erhobenen Einwände gegen die unterbliebene Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist
unter diesen Umständen ebenso wenig erforderlich
wie die Erörterung einer Strafbar-keit nach §
231 Abs.
1 Alt.
2 StGB.
Mutzbauer Roggenbuck

Cierniak

Franke Quentin

22

Meta

4 StR 608/11

23.02.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. 4 StR 608/11 (REWIS RS 2012, 8857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8857

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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