Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2011, Az. B 1 KR 9/11 R

1. Senat | REWIS RS 2011, 565

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung - Fahrkosten - Auswirkungen der Höchstpreisregelung für Krankentransporte auf bereits eingegangene rahmenvertragliche Vergütungsverpflichtungen und neue Vergütungsvereinbarungen - keine "Urkundeneinheit" bei koordinationsrechtlichen - öffentlich-rechtlichen Verträgen - vorweggenommene schriftliche Zustimmungserklärung der Rahmenvertragsparteien bei Beitrittsoption - Begründung einer unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Leistungs- und Vergütungsberechtigung - Rahmenvertrag keine Vorschrift iSd § 162 SGG - Auslegung schuldrechtlicher Verträge durch das Revisionsgericht)


Leitsatz

1. Die gesetzliche Höchstpreisregelung für Krankentransporte berechtigt eine Krankenkasse nicht dazu, eingegangene rahmenvertragliche Vergütungsverpflichtungen einseitig einem Vorbehalt günstigerer Vertragsangebote Dritter zu unterwerfen.

2. Die gesetzliche Höchstpreisregelung für Krankentransporte erlaubt Krankenkassen lediglich, über bereits abgeschlossene Verträge hinaus weitere, für sie günstigere Vergütungsvereinbarungen zu treffen, lässt aber die Wirkungen der bereits abgeschlossenen Verträge unberührt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 521,79 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung für mit einem Taxi durchgeführte Krankentransportfahrten.

2

Die beklagte Krankenkasse ([X.]) schrieb die ihrer Versicherten [X.] (im Folgenden: Versicherte) verordneten Krankentransportfahrten zum [X.] im [X.] aus und teilte ihrer Versicherten mit, das Unternehmen H. werde sie zu den Behandlungsterminen befördern (Hin- und Rückfahrten in der [X.] "vom 02.05.2007 bis 31.03.2008 und/oder 96 Fahrten"; Bescheid vom [X.]). Die Versicherte wollte sich dagegen von dem klagenden Taxi- und Mietwagenunternehmen befördern lassen. Daraufhin teilte ihr die Beklagte mit (Bescheid vom [X.]), sie könne das Personenbeförderungsunternehmen frei wählen, es würden jedoch nur Kosten in Höhe von 90,00 [X.] je Transporttag übernommen. Sie fügte ein dem Unternehmen [X.], an dieses gerichtetes [X.] mit demselben Datum bei, das zu den oben bezeichneten Krankentransportfahrten ua ausführte: "Für diese Fahrten können Sie mit der € 90,00 pro Hin- und Rückfahrt abrechnen." Die Klägerin führte zunächst von Mai bis August 2007 mehrere Fahrten durch. Sie forderte von der Beklagten insgesamt 1440,74 [X.] aufgrund eines auf Landesebene geschlossenen Rahmenvertrages (Rechnungen vom 26.6., 30.6., 9.7., 17.7. und 28.8.2007). Die Beklagte zahlte hierauf nur 1001,84 [X.]. Die Klägerin hat ihre beim [X.] auf Zahlung von 438,19 [X.] erhobene Klage auf insgesamt 521,79 [X.] nebst Zinsen erweitert (Rechnungen vom 18.1. und vom 13.3.2008 und weitere Teilzahlung der Beklagten). Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Die Beklagte habe den im Rahmenvertrag vereinbarten Preis nicht wirksam einseitig zu Lasten der Klägerin abändern können (Urteil vom 7.6.2011).

3

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung der Höchstpreisregelung des § 133 Abs 1 S 4 [X.]B V iVm dem Rahmenvertrag sowie des § 60 Abs 1 S 3 [X.]B V iVm § 91 Abs 6 [X.]B V und des § 8 [X.]. § 133 Abs 1 S 4 [X.]B V erlaube es den [X.]n, geringere Angebote als rahmenvertraglich vereinbart abzugeben, wenn andere Unternehmen zu diesen Preisen leistungsbereit seien. [X.] ein Personenbeförderungsunternehmen - wie hier die Klägerin - ein solches niedrigeres Angebot nicht an, könne es keine höhere Vergütung aus dem Rahmenvertrag verlangen, sondern allenfalls Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung im Wert des niedrigeren Angebotes. Der Anspruch der Klägerin könne außerdem nicht weiter reichen als der Anspruch der Versicherten, den der Bescheid vom [X.] begrenze. Die Beklagte habe eine Leistung zu einem Preis oberhalb von 90,00 [X.] auch nicht nach § 8 [X.] genehmigt.

4

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 7. Juni 2011 und des [X.] vom 26. April 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten [X.] ist unbegründet. Zu Recht hat das [X.] die Berufung der [X.]n zurückgewiesen und das [X.] die [X.] antragsgemäß verurteilt. Die klagende Transportunternehmerin hat nämlich gegen die [X.] Anspruch auf Zahlung weiterer 521,79 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit für die erbrachten Fahrten mit der Versicherten zu deren ambulanter Behandlung in [X.] (dazu 2.). Die dagegen erhobenen Einwendungen der [X.]n greifen nicht durch (dazu 3.).

8

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin macht zu Recht ihren Vergütungsanspruch mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 [X.]G gegen die [X.] geltend. Die Klage eines Leistungserbringers iS des § 133 [X.]B V auf Zahlung zu Unrecht nicht geleisteter Vergütung gegen eine [X.] - wie hier - ist ein sog Beteiligtenstreit im [X.], in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist zu beachten ist (stRspr, vgl entsprechend zu Heilmittelerbringern B[X.] Urteil vom 13.9.2011 - B 1 KR 23/10 R - [X.] 4-2500 § 125 [X.] RdNr 9, zur [X.] auch in B[X.]E vorgesehen).

9

2. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 5 des zwischen dem Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland e.V. und dem Verband des Verkehrsgewerbes Rheinhessen-Pfalz e.V. einerseits und den Verbänden der [X.]n iS der §§ 207, 212 [X.]B V sowie Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften andererseits geschlossenen Rahmenvertrages vom 5.4.2006 (im Folgenden: Rahmenvertrag) iVm § 1 I. Abs 2 und 3 Anlage 2 Rahmenvertrag. Die Klägerin und die [X.] sind wirksam in den zustande gekommenen Vertrag einbezogen (dazu a). Die vertraglichen Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs (dazu b) sind erfüllt (dazu c). Der Anspruch besteht auch der Höhe nach und hinsichtlich der Zinsen im geltend gemachten Umfang (dazu d).

a) [X.] sind mit dem Inhalt des Rahmenvertrages und der jeweils geltenden Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin auf der einen Seite und den Vertragspartnern auf [X.] (soweit sie selbst Versicherungsträger sind) sowie den dem [X.] (soweit die Vertragspartner nur Zusammenschlüsse von Versicherungsträgern sind) auf der anderen Seite zustande gekommen. Die [X.] zählt zu den durch einen Verband vertretenen Mitgliedskassen. Die Klägerin (dazu aa) und die [X.] (dazu [X.]) sind dem Rahmenvertrag wirksam beigetreten, ohne gegen § 56 [X.]B X zu verstoßen (dazu cc).

aa) Nach § 1 Buchst a, § 3 Abs 1 bis 3 Rahmenvertrag gilt der [X.], wenn sie im Besitz einer gültigen Genehmigungsurkunde nach dem Personenbeförderungsgesetz ([X.]) sind, die Beitrittserklärung gemäß Anlage 1 Rahmenvertrag unterzeichnet haben, ein Antrag mit Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen bei der [X.] - Die Gesundheitskasse in [X.], der B[X.]-I[X.]-L[X.] Arbeitsgemeinschaft [X.], der [X.] oder bei dem [X.] [X.] ([X.]) bzw dem [X.] ([X.]) gestellt und die [X.] durch eine der vorgenannten Stellen festgestellt wurde. Die Übergangsbestimmung des § 11 [X.] sieht vor, dass die nach den bisher bestehenden Verträgen tätigen [X.]droschken- und Mietwagenunternehmen nach § 3 Abs 1 Rahmenvertrag als leistungsberechtigt gelten, sofern sie die Erklärung nach Anlage 1 Rahmenvertrag unterzeichnet und bei den zuständigen Verkehrsverbänden eingereicht haben, die die Erklärung an die Kostenträger nach § 3 [X.] weiterleiten.

Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Nach den [X.] und daher den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) ließen der [X.] und der [X.] mit Schreiben vom 30.9.2004 die Klägerin zu den Bedingungen des Rahmenvertrages vom 1.3.1995 zwischen den Verbänden des Verkehrsgewerbes [X.] und den Verbänden der Kostenträger in [X.] zur Leistungserbringung zu. Die Klägerin erklärte unter dem [X.] mit dem in Anlage 1 Rahmenvertrag vorgesehenen Formular ihren Beitritt zum Rahmenvertrag vom 5.4.2006. Aufgrund der Bestimmung des § 11 [X.] bedurfte es für das wirksame Zustandekommen des Vertrages nicht einer besonderen Annahmeerklärung des Vertragsbeitrittsangebotes der Klägerin. Vielmehr galt jedes Taxi- und Mietwagenunternehmen unter den dort genannten Bedingungen als leistungsberechtigt, wenn es zugleich seine Beitrittserklärung dem zuständigen Verkehrsverband einreichte. Die Übergangsregelung des § 11 [X.] sah ein "echtes" Optionsrecht für die Übergangssachverhalte vor.

[X.]) Die [X.] erklärte gegenüber ihrem Verband mit Schreiben vom 15.5.2006 ihre Zustimmung zum ab 1.4.2006 geltenden Rahmenvertrag und mit Schreiben vom [X.] ihre Zustimmung zu der ab 1.1.2007 geltenden Vergütungsvereinbarung.

cc) Klägerin und [X.] haben - ohne wechselbezügliche Willenserklärungen - durch ihre schriftlichen Beitrittserklärungen die Geltung des Rahmenvertrages formgerecht unter Beachtung des § 56 [X.]B X auf sich erstreckt. Nach § 56 [X.]B X ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Der schon vor den Beitrittserklärungen geschlossene Rahmenvertrag selbst erfüllt die Schriftform. Auch die Beitrittserklärungen der Klägerin und der [X.]n erfolgten schriftlich. Die fehlende [X.] steht hier der Wirksamkeit der Vertragsbeitritte nicht entgegen. Sie sind nicht deshalb unwirksam, weil Klägerin und [X.] nicht gemeinsam eine Vertragsurkunde unterzeichnet haben, wie dies § 56 [X.]B X iVm dem - ggf entsprechend anzuwendenden - § 126 Abs 2 S 1 BGB grundsätzlich voraussetzt.

Nach der Rechtsprechung des B[X.] kann bei - koordinationsrechtlichen - öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen Leistungsträgern von dem Erfordernis der "[X.]" des § 126 Abs 2 S 1 BGB, also der Unterschrift der Vertragspartner auf einer Urkunde, abgesehen werden (vgl B[X.]E 69, 238, 241 f = [X.] 3-1200 § 52 [X.] mwN; anders B[X.] [X.] 3-2500 § 120 Nr 3 S 21, das aber keinen koordinationsrechtlichen Sachverhalt, sondern eine abweichend von § 120 [X.]B V - Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen - angestrebte Direktabrechnungsbefugnis des ermächtigten Krankenhausarztes betrifft). Der mit dem Schriftformerfordernis des § 56 [X.]B X erstrebten Dokumentations- und Schutzfunktion kommt hier nicht die Bedeutung zu wie bei [X.]. Ausreichend für die Erfüllung der Schriftform ist in diesen Fällen die willensmäßige Übereinstimmung schriftlich in verschiedenen Urkunden abgegebener Willenserklärungen (sogar für einen [X.] angenommen von [X.], 326, 332 ff = NJW 1995, 1104, wenn einer lediglich schriftlich erklärten einseitigen Verpflichtung eines Bürgers zugunsten der Verwaltung eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung der Behörde gegenübersteht). Nach diesen Rechtsgedanken begegnet die schriftliche Beitrittserklärung der [X.]n keinen formellen Bedenken. Wird einem bestimmten Personenkreis auf Gleichordnungsebene rahmenvertraglich eine Beitrittsoption eingeräumt, liegt darin eine unmissverständliche vorweggenommene schriftliche Zustimmungserklärung der Rahmenvertragsparteien zur Ausübung der Option im Wege der einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung. Es bedarf nach dem Schutzzweck des § 56 [X.]B X iVm § 126 Abs 2 S 1 BGB keiner [X.] zwischen der bereits vorhandenen Vertragsurkunde und der schriftlichen Optionserklärung.

Nichts anderes gilt für die Ausübung des Optionsrechts der Klägerin. Die Übergangsvorschrift des § 11 [X.] räumte ihr im bereits dargelegten Sinne ein Optionsrecht ein, das sie im Sinne des Beitritts ausgeübt hat.

b) Der Vergütungsanspruch des [X.] entsteht - in Einklang mit der Gesetzeskonzeption - aufgrund des Rahmenvertrags ohne weitere auf die Versicherten bezogene Einzelleistungsverträge. Der Rahmenvertrag begründet nämlich entsprechend § 133 Abs 1 iVm Abs 3 [X.]B V (idF des im [X.]punkt des Vertragsschlusses einschließlich der Beitrittserklärungen noch maßgeblichen Art 1 Nr 51 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem [X.] vom 22.12.1999, BGBl I 2626) eine unmittelbare öffentlich-rechtliche Leistungs- und Vergütungsberechtigung für die einbezogenen Personenbeförderungsunternehmen, die Versicherten gegen von den [X.]n zu entrichtendes Entgelt mit Krankenfahrten zu versorgen. Dies entspricht dem allgemeinen Regelungsprinzip, das der erkennende Senat und der 3. Senat des B[X.] übereinstimmend dem Vergütungsrecht der nichtvertragsärztlichen Leistungserbringer zugrunde legen (zuletzt B[X.] Urteil vom 13.9.2011 - B 1 KR 23/10 R - [X.] 4-2500 § 125 [X.] Rd[X.]1 mwN, zur [X.] auch in B[X.]E vorgesehen; s auch B[X.]E 85, 110, 112 f und 115 = [X.] 3-2500 § 60 [X.] f, 25).

Nach § 133 Abs 1 [X.]B V schließen die [X.]n oder ihre Verbände, soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs 1 bis 3 [X.]B V mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Die [X.]n und ihre Verbände haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der [X.] im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. Diese Bestimmungen gelten nach § 133 Abs 3 [X.]B V auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des [X.].

Die Norm des § 133 Abs 3 [X.]B V gilt lediglich noch für die sog einfachen Krankentransporte, die - wie hier - Taxi- und Mietwagenunternehmen im Regelfall durchführen können. Nur insoweit handelt es sich nämlich um Leistungen "im Rahmen des [X.]". Denn seit [X.] umfasst der sachliche Anwendungsbereich des [X.] gemäß § 1 Abs 2 [X.] [X.] (idF des Art 1 [X.] zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom [X.], [X.] 1547, zum [X.] in [X.] getreten) nicht mehr die Beförderung mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist (zum weiter reichenden Anwendungsbereich vor 1992 vgl die Entstehungsgeschichte des § 133 Abs 3 [X.]B V: Erstreckung der Vertragslösung auch auf Krankentransporte iS des § 51 Abs 6 [X.] idF des Art 1 Nr 5 Fünftes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom [X.], [X.] 196 durch Art 1 § 142 Abs 3 Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen, BT-Drucks 11/2237 S 48 und S 207; Änderung im [X.] im Sinne seines jetzigen Wortlauts um sicherzustellen, dass die Gewährleistung eines leistungsfähigen Rettungsdienstes insgesamt in die Zuständigkeit der Länder fällt, vgl insgesamt BT-Drucks 11/2493 [X.], BT-Drucks 11/3320 [X.] und BT-Drucks 11/3480 S 63).

Kommt nach § 133 Abs 1 iVm Abs 3 [X.]B V ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den [X.]n und einem Personenbeförderungsunternehmen über Transportentgelte zustande, erwirbt das Personenbeförderungsunternehmen mit Blick auf den einzelnen Personenbeförderungsfall in Erfüllung seiner rahmenvertraglich begründeten Leistungspflicht einen rahmenvertraglich näher ausgestalteten Anspruch auf die Vergütung gegen die [X.]. Dabei kann der den ([X.] begründende Vertrag mit einem die Vergütung regelnden Vertrag zusammenfallen. Die Vergütungsregelungen können aber auch auf einer eigenständigen vertraglichen Vereinbarung beruhen. Vorliegend wurde der Rahmenvertrag am 5.4.2006 geschlossen. Als einen Bestandteil vereinbarten die Vertragspartner Vergütungsregelungen in Anlage 2 Rahmenvertrag. Mit Wirkung ab 1.1.2007 ersetzten neue Vergütungsregelungen die ursprünglichen vom 5.4.2006.

Anspruch auf die sich aus Anlage 2 Rahmenvertrag ergebende Vergütung besteht, wenn in der Person des zu befördernden Versicherten die Voraussetzungen für eine Krankenfahrt erfüllt sind und der leistungsberechtigte Taxi- und [X.] die durch die vertragsärztliche Verordnung oder die Genehmigung der [X.] konkretisierte Leistungspflicht erfüllt. Im Einzelnen begründet § 4 Rahmenvertrag zusammen mit weiteren [X.] unter folgenden Voraussetzungen einen Zahlungsanspruch des Personenbeförderungsunternehmens: Es muss ein Versicherter betroffen sein, dessen [X.] in den Rahmenvertrag einbezogen ist. Ein Vertragsarzt muss dem Versicherten formgerecht nicht übertragbar einen Krankentransport mit verbindlicher Angabe des [X.] verordnet haben (§ 4 Abs 1 S 1, [X.] und 2 Rahmenvertrag). Der Versicherte muss unter den gemäß § 3 Rahmenvertrag leistungsberechtigten Personenbeförderungsunternehmen frei ein Unternehmen ausgewählt haben (§ 4 Abs 2 S 1 Rahmenvertrag); nimmt er nicht den nächst erreichbaren Leistungserbringer in Anspruch, trägt der Versicherte die Mehrkosten (§ 4 Abs 2 [X.] Rahmenvertrag). Der ausgewählte Leistungserbringer muss grundsätzlich zeitnah beim Versicherten zum Transport eintreffen (§ 4 Abs 3 Rahmenvertrag). Fernfahrten (Krankenfahrten von mehr als 150 km einfache Fahrstrecke) bedürfen nach § 2 Anlage 2 Rahmenvertrag - abgesehen von Notfällen - der vorherigen Genehmigung der leistungspflichtigen [X.].

Nach der richtlinienkonformen Konzeption des Rahmenvertrags bedürfen Fahrten zur ambulanten Behandlung der vorherigen Genehmigung durch die [X.]. Die Richtlinien des Gemeinsamen [X.] über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs 1 [X.] [X.]2 [X.]B V ([X.] <[X.]>; zuletzt geändert am [X.], BAnz 2005, [X.], in [X.] getreten am [X.]) sind gegenüber dem Rahmenvertrag vorrangig anzuwenden. Danach bedürfen Fahrten zur ambulanten Behandlung, deren Kosten bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der [X.] nach vorheriger Verordnung des Vertragsarztes übernommen werden müssen, der vorherigen Genehmigung durch die [X.] (§ 6 Abs 3 S 1, § 8 Abs 1 [X.]). Der Rahmenvertrag trifft für diesen praktisch bedeutsamen Anwendungsfall der Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung - um den es hier auch bei der Versicherten geht - keine dies ausdrücklich wiederholende oder ergänzende verfahrensmäßige Regelung. Er ist aber richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass in den genannten Fällen dem Leistungserbringer eine Genehmigung der [X.] nach § 8 [X.] vorzulegen ist. Den Leistungserbringer trifft im Übrigen bei nicht durch eine Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung erkennbaren - hier auch nicht geltend gemachten - Verstößen der [X.] oder des Vertragsarztes gegen Leistungs- und Leistungserbringungsvorschriften grundsätzlich keine weitergehende Überprüfungspflicht (vgl B[X.] Urteil vom 13.9.2011 - B 1 KR 23/10 R - [X.] 4-2500 § 125 [X.] Rd[X.]4 ff, zur [X.] vorgesehen auch in B[X.]E).

Schließlich muss der Transportunternehmer nach § 8 Rahmenvertrag ordnungsgemäß Rechnung legen. Solange dies nicht erfolgt ist, kann die [X.] die Vergütung verweigern. Insbesondere sind nach § 8 [X.] die Rechnungen über die durchgeführten Krankenfahrten innerhalb eines Monats maschinenlesbar unter Beifügung der ärztlichen Verordnung bei den zuständigen Kostenträgern einzureichen. Bei der Frist handelt es sich jedoch mangels ausdrücklicher Regelung über die Rechtsfolgen bei ihrer Nichteinhaltung nicht um eine Ausschlussfrist, sondern um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren (beharrliche) Nichtbeachtung allerdings gegebenenfalls zum Entzug der [X.] nach § 3 Abs 4 Rahmenvertrag führen kann.

Der erkennende Senat ist zu der aufgezeigten Auslegung berechtigt. Es finden insoweit die Grundsätze über die Auslegung von Verträgen im Revisionsverfahren Anwendung. Die Regelungen des Rahmenvertrages unterfallen als Bestandteile eines bloß schuldrechtlich wirkenden Vertrages nicht § 162 [X.]G. Es handelt sich nicht um "Vorschriften" iS normativ wirkender Regelungen der objektiven Rechtsordnung, auf die allein sich § 162 [X.]G bezieht. Der Rahmenvertrag ist kein [X.]. Während das Revisionsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des [X.] gebunden ist, hat es bei der Auslegung schuldrechtlicher Verträge zu prüfen, ob die Vorinstanz hierbei Bundesrecht iS des § 162 [X.]G verletzt hat, also insbesondere die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB nicht beachtet und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (B[X.] [X.] 4-8570 § 1 [X.] Rd[X.]0; B[X.] [X.] 3-2200 § 1265 [X.]3 [X.] f; B[X.]E 75, 92, 96 mwN = [X.] 3-4100 § 141b [X.]). Darüber hinaus sind Vereinbarungen revisionsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbar, wenn sie sog "typische" Verträge darstellen, die in einer Vielzahl von Fällen - häufig unter Benutzung von Vertragsformularen - geschlossen werden (B[X.] [X.] 3-2200 § 1265 Nr 13 S 89; B[X.] [X.] 4-8570 § 1 [X.] Rd[X.]9 mwN; s auch aus jüngster [X.] [X.] 2011, 1725, 1726, Rd[X.]1). Um einen solchen Fall handelt es sich hier, weil der Rahmenvertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, einerseits den Mitgliedsunternehmen der beiden Verkehrsverbände und den Mitgliedskassen der [X.] iS der §§ 207, 212 [X.]B V ein Optionsrecht eröffnet, andererseits aber - wie ein Mustervertrag - durch seinen nicht abänderbaren Vertragsinhalt die in Ausübung des Optionsrechts zustande gekommenen vertraglichen Beziehungen zwischen den Leistungserbringern und den [X.]n abschließend ausgestaltet.

c) Die Klägerin erfüllte mit ihren Fahrten die aufgezeigten vertraglichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs.

Die Versicherte suchte sich als hierzu berechtigtes Mitglied der [X.]n die Klägerin als leistungsberechtigtes Personenbeförderungsunternehmen aus. Klägerin und [X.] waren in den Rahmenvertrag einbezogen. Nach dem Gesamtzusammenhang der [X.] Feststellungen des [X.] 163 [X.]G) verfügte die Versicherte über eine ordnungsgemäß ausgestellte vertragsärztliche Verordnung über 96 Hin- und Rückfahrten vom [X.] bis 31.3.2008 zum und vom Universitätsklinikum [X.]. Es handelte sich nicht um besonders zu genehmigende Fernfahrten von mehr als 150 km, sondern bloß von 53 km einfache Fahrstrecke. Die Klägerin erfüllte stets zeitgerecht den Anspruch der Versicherten auf die Transportleistungen und rechnete diese auch ordnungsgemäß ab. Die [X.] genehmigte der Versicherten für den betroffenen [X.]raum auch die maximal zulässige Zahl der Fahrten mit dem Ziel- und Ausgangspunkt der ambulanten Behandlung im Universitätsklinikum [X.] (Bescheid vom [X.]).

Entgegen der Auffassung der [X.]n mangelt es der Genehmigung nicht dadurch an ihrer Wirksamkeit und Rechtsqualität, die Versicherte zur [X.] und die Klägerin zur Leistungserbringung zu berechtigen, dass die [X.] zugleich erklärte, Kosten lediglich bis zur Höhe von 90,00 Euro je Transporttag zu übernehmen. Unabhängig von der Frage, ob die [X.] überhaupt eine Genehmigung nach den genannten Vorschriften mit einer Preisvorgabe verbinden durfte und ob dies von der [X.]n so gewollt war, richtete sich die im Bescheid erteilte Genehmigung nur an die Versicherte. Die Preisvorgabe der [X.]n begrenzte nur die [X.] für einen eventuellen Kostenerstattungsanspruch der Versicherten (im Falle des § 60 Abs 3 Nr 4 [X.]B V) und für einen Vergütungsanspruch von nicht durch den Rahmenvertrag gebundenen Leistungserbringern (näher dazu insgesamt unter 3.b).

d) Der bisher nicht erfüllte Vergütungsanspruch beläuft sich der Höhe nach jedenfalls auf die geltend gemachten 521,79 Euro (dazu aa); hinzu kommen Prozesszinsen (dazu [X.]).

aa) Die noch zu beanspruchende Vergütung der Klägerin ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen ihrer Gesamtforderung und deren Teilerfüllung. Ihr stand für die erbrachten Fahrten insgesamt eine Vergütung von 1647,50 Euro zu. Nach § 1 I. Abs 2 Anlage 2 Rahmenvertrag waren die Preise für den [X.] maßgeblich. Das folgt aus § 1 II. Anlage 2 Rahmenvertrag, weil die Klägerin die Versicherte jeweils über die Landesgrenze hinweg nach [X.] fuhr und sich damit außerhalb ihres [X.] befand. Nach den [X.] und damit den Senat bindenden, sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebenden Feststellungen des [X.] 163 [X.]G) betrug die Fahrstrecke der Klägerin als nächst erreichbarer Leistungserbringerin 4 Abs 2 S 2 Rahmenvertrag) 106 km je Fahrt (einschließlich jeweiliger Leerfahrt). Dies führt nach den genannten Vertragsbestimmungen zu einem Preis von 65,90 Euro je Fahrt und von 131,80 Euro je Hin- und Rückfahrt. Der genannte [X.] resultiert aus der geleisteten und abgerechneten Zahl von 25 Fahrten. Die [X.] zahlte bislang auf die Gesamtforderung von 1647,50 Euro bloß 1125,00 Euro. Die Klägerin hat von dem noch offenen Differenzbetrag von 522,50 Euro die streitgegenständlichen 521,79 Euro eingeklagt.

[X.]) Die vom [X.] zuerkannte Forderung von Prozesszinsen besteht entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 69 Nr 7 RdNr 14; vgl auch B[X.]E 96, 133 = [X.] 4-7610 § 291 Nr 3).

3. Die von der [X.]n gegen die Anwendbarkeit der [X.] vorgetragenen Einwendungen greifen nicht durch. § 133 Abs 1 S 4 [X.]B V stellt die im Rahmenvertrag getroffene Abrede über die Vergütung von einfachen Krankentransportleistungen mittels Taxi und Mietwagen, bei denen die Versicherten keiner fachlichen Betreuung bedürfen (Krankenfahrten iS des § 2 Abs 1 und [X.]), nicht zur Disposition der [X.]n (dazu a). Die [X.] begrenzte mit ihrem Bescheid vom [X.] zwar gegenüber ihrer Versicherten deren Kostenerstattungsanspruch auf 90,00 Euro je Transporttag (abzüglich des - hier nicht anzusetzenden - Eigenanteils) und mit ihrem Angebotsschreiben einen Anspruch nicht vertraglich gebundener Transportunternehmer, nicht aber zugleich auch den Vergütungsanspruch der Klägerin (dazu b). Die [X.] beschränkte den Naturalleistungsanspruch der Klägerin am Ende auch nicht mehr durch Verwaltungsakt - rechtswidrig - auf eine Inanspruchnahme allein des [X.] (dazu c). Schließlich schloss die Klägerin keinen den Rahmenvertrag zu ihrem Nachteil abändernden Vertrag mit der [X.]n (dazu d).

a) Entgegen der Auffassung der [X.]n berechtigt § 133 Abs 1 S 4 [X.]B V (idF des Art 1 [X.] Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung [X.]n nicht dazu, vertraglich vereinbarte Vergütungsregelungen einseitig außer [X.] zu setzen. Insbesondere haben [X.]n nicht das Recht, sich dadurch von [X.] zu lösen, dass sie ihren Vertragspartnern vom [X.] anbieten, deren Höhe sie in einem als Ausschreibung ausgestalteten Verfahren ermittelt haben und die für sie günstiger als die bestehenden Vergütungsregelungen sind. Auch aus dem Rahmenvertrag oder aufgrund einer sonstigen gesetzlichen Grundlage ergibt sich kein Recht der [X.]n zu einer solchen einseitigen Vertragsanpassung.

§ 133 Abs 1 S 4 [X.]B V bestimmt: Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Diese seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.1989 im [X.] unverändert gebliebene Regelung bedeutet lediglich, dass [X.]n von (rahmen-)vertraglich vereinbarten Preisen in anderen, weiteren Verträgen mit Leistungserbringern abweichen dürfen. Die in [X.] nach § 133 Abs 1 iVm Abs 3 [X.]B V vereinbarten Vergütungen haben nicht die Rechtsqualität von Gebührenordnungen bzw -taxen. [X.]n können vielmehr andere, für sie günstigere Verträge abschließen. Niedrigere Preise sind aber nur von den Leistungserbringern hinzunehmen, die sich zuvor unter diesen Konditionen zur Leistungserbringung vertraglich bereit erklärt haben. Bestehende Verträge zwischen [X.]n und Leistungserbringern mit höheren Preisen werden von Verträgen zwischen [X.]n und [X.] mit niedrigeren Preisen nicht berührt. Die Höchstpreisregelung in § 133 Abs 1 S 4 [X.]B V berechtigt die [X.]n erst recht nicht dazu, eingegangene rahmenvertragliche Vergütungsverpflichtungen einseitig einem Vorbehalt günstigerer Vertragsangebote Dritter zu unterwerfen. Für alle Verträge einschließlich der öffentlich-rechtlichen Verträge gilt uneingeschränkt der als verpflichtende Basis jedes Vertrages unverzichtbare Grundsatz der Vertragstreue (vgl dazu Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäfts, S 109 ff; zum Grundsatz Pacta sunt servanda vgl auch [X.], 2184, 2185, dort zu § 826 BGB und das Einwirken eines [X.] auf den Vertrag).

Der Rahmenvertrag und die Vergütungsvereinbarung enthalten keine vertraglich vereinbarten Preisanpassungsklauseln oder sonstige einseitige Leistungsbestimmungsrechte der [X.]n (§ 61 [X.] [X.]B X iVm § 315 BGB). Zudem ist weder etwas dazu vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Anwendung allgemeiner Rechtsinstitute - wie etwa Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 59 [X.]B X) - vorliegen und zu einem Anspruch auf Änderung der Vergütungsabsprachen berechtigen.

b) Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die [X.] durch Bescheid vom [X.] gegenüber ihrer Versicherten den Anspruch auf 90,00 Euro je Transporttag, das heißt Hin- und Rückfahrt mit der Versicherten einschließlich der jeweiligen Leerfahrten, abzüglich eines eventuellen Eigenanteils begrenzte. Diese Begrenzung entfaltet nicht zugleich auch Wirkung gegenüber der Klägerin.

Das Revisionsgericht kann die Auslegung von Willenserklärungen, auch von öffentlich-rechtlichen Erklärungen einschließlich von Verwaltungsakten selbst vornehmen, wenn das [X.] - wie hier das [X.] - den Verwaltungsakt nicht ausgelegt hat und weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen (vgl hierzu B[X.]E 96, 161 = [X.] 4-2500 § 13 Nr 8, RdNr 12). Die Rechtsprechung des B[X.] geht unter diesen Voraussetzungen auch davon aus, Vertragserklärungen zu nicht revisiblem Recht selbst auslegen zu dürfen (zur stRspr siehe B[X.]E 105, 1 = [X.] 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 19 mwN; vgl auch [X.], 96, 110 mwN). Solche Erklärungen und Verwaltungsakte sind erst recht dann der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich, wenn diese - wie hier mit Blick auf § 60 [X.]B V - aufgrund von Rechtsnormen ergangen sind, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt (zu letzterem Aspekt vgl B[X.]E 48, 56, 58 = [X.] 2200 § 368a Nr 5 S 10).

[X.] vom [X.] konkretisierte als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung den Anspruch der Versicherten auf [X.] aus § 60 [X.]B V. Die getroffene Regelung hat keine Auswirkung auf den Vergütungsanspruch der Klägerin. Adressatin des Bescheides ist bloß die Versicherte. Er entfaltet gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Preisgrenze keine belastende Drittwirkung. Die in ihm geregelte Kostenbegrenzung auf 90,00 Euro für die gewerbliche Personenbeförderung betrifft den Inhalt eines potentiellen [X.] zwischen Versicherter und [X.]r. Der Verwaltungsakt beschränkt die [X.] sowohl bei Wahl eines nicht vertragsgebundenen Transportunternehmens als auch bei der durch § 60 Abs 3 Nr 4 [X.]B V der Versicherten eröffneten Möglichkeit, ein eigenes privates [X.]fahrzeug oder das eines [X.] anstelle eines Taxis nach § 60 Abs 3 [X.] [X.]B V zu benutzen. § 60 Abs 3 Nr 4 [X.]B V (idF des Art 1 Nr 28 Buchst b Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21.12.1992, BGBl I 2266) bestimmt nämlich, dass bei Benutzung eines privaten [X.]fahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer der jeweils aufgrund des [X.] festgesetzte Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach [X.] bis 3 des § 60 Abs 3 [X.]B V erforderlichen Transportmittels entstanden wären, als Fahrkosten anerkannt werden können. Dies sind im Falle der Versicherten maximal 90,00 Euro für eine Hin- und Rückfahrt.

Das dem Bescheid beigefügte Angebot der [X.]n räumte nach seiner zulässigen Zweckbestimmung lediglich Personenbeförderungsunternehmen, die nicht rahmenvertraglich eingebunden sind, einen eigenständigen direkt abrechenbaren Vergütungsanspruch in Höhe des genannten Betrages bei Leistungserbringung ein. Die [X.] verpflichtete sich damit unter Verzicht auf den Zugang einer Annahmeerklärung 151 BGB) gegenüber jedem zulässigen, nicht vertragsgebundenen (gewerblichen) Transporteur, der die Transportleistung erbringt, die Vergütung nach Abrechnung unmittelbar zu zahlen. Eine vertragswidrige Drittwirkung für vertraglich gebundene Unternehmen lässt sich dem Angebot dagegen nicht entnehmen.

Allerdings wollte die [X.] im wirtschaftlichen Ergebnis verhindern, dass ein anderer Leistungserbringer zu einem höheren Preis die Versicherte zur ambulanten Behandlung jeweils hin- und zurückbefördert. Insoweit erweckte die [X.] bei der Versicherten rechtswidrig den Eindruck, die Versicherte könnte bei Inanspruchnahme eines anderen Personenbeförderungsunternehmens als desjenigen, das das günstigste Angebot im Internetausschreibungsverfahren abgegeben hatte, mit zusätzlichen Kosten auch dann belastet werden, wenn es sich um ein vertraglich zur Leistungserbringung nach Maßgabe des Rahmenvertrages und der Vergütungsvereinbarung berechtigtes Taxi- und Mietwagenunternehmen handelte. Dadurch hat die [X.] in Kenntnis des Wunsches der Versicherten, sich von einem nach § 133 Abs 1 iVm Abs 3 [X.]B V leistungsberechtigten Vertragspartner der [X.]n befördern zu lassen, durch tatsächliches Handeln in Gestalt unzutreffender Rechtsausführungen auf den mit der Klägerin bestehenden Vertrag eingewirkt, um deren uneingeschränkte Berechtigung zur Sachleistungserbringung und damit zur Begründung eines höheren Vergütungsanspruch zu vereiteln. Eine derartige irreführende Beeinflussung von Versicherten kann die Klägerin (und gegebenenfalls andere dem Rahmenvertrag beigetretene Leistungserbringer) mit Blick auf zukünftige Leistungserbringungssachverhalte durch Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unterbinden (allgemein zur vorbeugenden Unterlassungsklage B[X.] Urteil vom 15.11.1995 - 6 [X.] 17/95 - juris RdNr 15 und 17 = USK 95139; vgl auch Sächsisches [X.] Beschluss vom [X.] - L 1 KR 177/10 [X.] - juris RdNr 54 ff). Dies ist jedoch nicht streitgegenständlich.

c) [X.] vom [X.] schränkte das Recht der Versicherten nicht ein, vertraglich bereit stehende Leistungserbringer für die Krankenfahrten einzusetzen. Die [X.] stellte vielmehr der Versicherten gerade die Wahl eines Leistungserbringers frei. Sie änderte hierzu ihren Bescheid vom [X.], in welchem sie ursprünglich - den rahmenvertraglichen Vereinbarungen zuwiderlaufend (s oben unter 2.b) - die Versicherte auf die Beförderung durch das Taxiunternehmen [X.] festgelegt hatte.

d) Die Klägerin erklärte mit der Leistungserbringung nach Empfang des Genehmigungsschreibens nicht, das ungünstigere Angebot der [X.]n anzunehmen und damit zugleich auf die ihr im Rahmenvertrag zuerkannten höheren Vergütungsansprüche zu verzichten. Bei verständiger Würdigung der Interessenlage der Klägerin (§§ 133, 157 BGB) konnte die [X.] nach Treu und Glauben - ungeachtet der Frage nach der Beachtung des Schriftformerfordernisses nach § 56 [X.]B X - nicht davon ausgehen, dass die Klägerin mit der Erbringung der rahmenvertraglich geschuldeten Transportleistung eine solche konkludente Willenserklärung abgab. Denn die Klägerin war rahmenvertraglich bei [X.] durch die hierzu berechtigte Versicherte zur Leistungserbringung verpflichtet. Sie verhielt sich [X.], während die [X.] mit ihrem Angebot versuchte, den Vertrag einseitig zu unterlaufen.

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 [X.]G iVm § 154 [X.] VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 [X.]G iVm §§ 52 Abs 3, 47, 63 Abs 2 S 1 GKG.

Meta

B 1 KR 9/11 R

13.12.2011

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Koblenz, 26. April 2011, Az: S 8 KR 34/08, Urteil

§ 60 Abs 3 Nr 2 SGB 5, § 60 Abs 3 Nr 4 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 12 SGB 5, § 133 Abs 1 SGB 5 vom 22.12.1999, § 133 Abs 1 S 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 133 Abs 3 SGB 5, § 56 SGB 10, § 126 Abs 2 S 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 1 Abs 2 Nr 2 PBefG vom 25.07.1989, § 47 PBefG, § 51 PBefG, § 6 Abs 3 S 1 KrTRL 2004, § 8 Abs 1 KrTRL 2004, § 162 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2011, Az. B 1 KR 9/11 R (REWIS RS 2011, 565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 565

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