Bundessozialgericht, Urteil vom 08.10.2019, Az. B 1 A 3/19 R

1. Senat | REWIS RS 2019, 2887

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Versorgungsmanagementprogramm zur Optimierung der Versorgung - keine eigenständige Durchführung - keine Übertragung von Unterstützungs- und Beratungsleistungen im Rahmen eines Versorgungs- und Entlassmanagements auf Dritte


Leitsatz

1. Eine Krankenkasse darf Versorgungsmanagementprogramme zur Optimierung der Versorgung der Versicherten nicht eigenständig ohne Einbeziehung der betroffenen Leistungserbringer durchführen.

2. Eine Krankenkasse darf Unterstützungs- und Beratungsleistungen im Rahmen eines Versorgungs- und Entlassmanagements als Kernaufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung nicht auf Dritte übertragen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über eine Aufsichtsmaßnahme der beklagten [X.], vertreten durch das [X.] (BVA).

2

Die klagende Ersatzkasse schloss 2003 mit der Firma [X.] (im Folgenden: [X.]) zwei Dienstleistungsverträge zur Planung und Durchführung eines [X.]. Der eine Vertrag betrifft Versicherte der Klägerin mit bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen (ua Diabetes, Adipositas, Hypertonie, Herzinsuffizienz, Osteoporose, koronare Herzerkrankung, transitorische ischämische Attacke/Schlaganfall, Rückenschmerzen; "[X.] zur Durchführung eines [X.] auf der Grundlage von § 11 Abs 4 [X.] zum Rahmenvertrag vom 30.06.2003" - im Folgenden: [X.] - 18./22.9.2009). Die von [X.] eingesetzten Mitarbeiter nehmen erst Kontakt mit den Versicherten auf, nachdem diese ihre Teilnahme und Einwilligung schriftlich gegenüber der Klägerin erklärt haben. Die Aufgaben von [X.] umfassen ua die Feststellung des Bedarfs der Versicherten anhand der Daten der Klägerin und von Gesprächen mit Teilnehmern und Leistungserbringern, eine Zuordnung der Versicherten zu [X.] mit unterschiedlich intensiver Betreuung sowie die Durchführung der Betreuung. Der andere Vertrag "[X.] [X.]" (im Folgenden: Vertrag [X.]; 20./26.4.2012) regelt die Zusammenarbeit bei der Durchführung eines "Fallmanagements" ("Planung, Organisation und Begleitung ausgewählter Versicherungs- und Versorgungsfälle") für psychisch erkrankte Versicherte in zwei Modulen: Modul 1.3 erfasst ein Fallmanagement für arbeitsunfähig erkrankte Versicherte und stationäre Behandlungsfälle, Modul 3 ein individuelles Fall- und Versorgungsmanagement für Versicherte mit schwerwiegenden psychischen Erkrankungen. Die Unterstützung von [X.] beinhaltet im Rahmen beider Module die Beratung und Analyse ua in Bezug auf Fallgruppen und Einzelfälle, auf Mechanismen und Abläufe auf der [X.] und bei ausgewählten Leistungserbringern, außerdem die Organisation und Durchführung von Fallkonferenzen. Aufgabe von [X.] ist ua die "Sichtung der Leistungsdaten und Durchführung eines geeigneten Assessments zur Feststellung des individuellen Bedarfs an einer Teilnahme an Modul 3" (3.2 Vertrag [X.]). Ergänzend hierzu schlossen die Vertragspartner eine "Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 80 [X.]" (Anlage 5 des Vertrags [X.]). Die [X.] und die Informationsfreiheit ([X.]) beanstandete die Programme [X.] und [X.] wegen Verstoßes gegen § 284 Abs 1 [X.] (§ 81 Abs 2 [X.] iVm § 25 Abs 1 [X.] ; 17.11.2015). Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass für die beiden Verträge eine Rechtsgrundlage fehle, beriet die Klägerin (Schreiben vom 3.3. und 7.9.2015) und verpflichtete sie, die beiden Verträge unverzüglich zu kündigen (Bescheid vom 30.12.2015). Das [X.] hat die Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen: Der Klägerin fehle überwiegend die Sachkompetenz, um die Vertragsleistungen als eigene Aufgabe zu erbringen. Insbesondere erfasse der Begriff des "[X.]" (vgl § 11 Abs 4 [X.]) kein von der Krankenkasse ([X.]) verantwortetes versichertenindividuelles Beratungs- und [X.] bei bestimmten kostenintensiven Erkrankungen (Urteil vom 27.3.2019).

3

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 30 [X.], § 11 Abs 4 und § 197b [X.] sowie § 284 Abs 1 und 3 [X.]. Die Vertragsinhalte beträfen Leistungen des [X.] sowie rein interne Verwaltungsmaßnahmen. Dies seien keine Kernaufgaben der [X.]n, die Datennutzung sei zulässig.

4

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 27. März 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2015 aufzuheben.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]). Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Aufsichtsklage (§ 54 Abs 3 [X.]) gegen die Aufsichtsanordnung der beklagten [X.] ist zulässig, aber unbegründet. Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte rechtmäßig die Klägerin verpflichtete, die von ihr mit [X.] abgeschlossenen Verträge [X.] und [X.] unverzüglich zu kündigen. [X.] ist rechtlich nicht zu beanstanden (dazu 2. bis 4.).

8

1. Der erkennende Senat kann in der Sache entscheiden, ohne [X.] beizuladen. Als [X.], das einer Sachentscheidung des Senats entgegensteht, käme allein die (echte) notwendige Beiladung (vgl § 75 Abs 2 Alt 1 [X.]) der [X.] in Betracht. Sie setzt voraus, dass an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines [X.] unmittelbar eingreift (stRspr, vgl zB [X.], 122 = [X.]-2600 § 201 [X.], Rd[X.]1; [X.], 40 = [X.]-2500 § 51 [X.], Rd[X.]3; [X.], 289 = [X.]-2500 § 268 [X.], Rd[X.]3 mwN; [X.], 207 = [X.]-2400 § 35a [X.], Rd[X.]0). Eine Entscheidung greift in die Rechtssphäre eines [X.] unmittelbar ein, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des [X.] gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl [X.], 40 = [X.]-2500 § 51 [X.], Rd[X.]3; [X.], 289 = [X.]-2500 § 268 [X.], Rd[X.]3 mwN; [X.], 207 = [X.]-2400 § 35a [X.], Rd[X.]0 mwN; [X.] in Zeihe/[X.], [X.], Stand März 2019, § 75 [X.] 15a). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die betroffene Ausübung der St[X.]tsaufsicht erschöpft sich regelmäßig in der Wahrung der Gleichgewichtslage zwischen St[X.]t und [X.]; dagegen ist das Aufsichtsrecht nicht dazu bestimmt, dem Individualinteresse Einzelner zu dienen (vgl [X.], 237, 240 = [X.] [X.]12 zu § 54 [X.] D a 35 RS; [X.], 126, 130 ff = [X.] 3-2500 § 85 [X.]7 S 291 ff). Ein Dritter kann sich nicht gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde wenden, mit dem der [X.] ein bestimmtes Handeln abverlangt wird (stRspr, vgl zB [X.], 129 = [X.]-2400 § 35a [X.], Rd[X.]3; [X.], 107 = [X.]-1500 § 54 [X.]2, Rd[X.]3 ff, 17; [X.], 114 = [X.]-1500 § 54 [X.]3, Rd[X.]0; [X.] in [X.]/Voelzke, [X.], 3. Aufl 2016, Stand 1.3.2016, § 87 Rd[X.]1 mwN). Die aufsichtsrechtliche Anordnung ist der Rechtssphäre der privatrechtlichen Vertragspartner vorgelagert (vgl zum Vorstandsdienstvertrag [X.], 207 = [X.]-2400 § 35a [X.] Rd[X.]0 mwN; [X.] vom 30.7.2019 - [X.] [X.]/18 R - juris Rd[X.]2, zur [X.] in [X.] vorgesehen).

9

2. Maßgeblicher [X.]punkt für die Beurteilung des Anspruchs auf Aufhebung der Verpflichtungsanordnung ist die Sach- und Rechtslage im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dies entspricht dem materiellen Recht (vgl zum methodischen Ansatz zB [X.] vom 18.12.2018 - [X.] KR 11/18 R - juris Rd[X.]7, zur [X.] in [X.] und [X.]-2500 § 137e [X.] vorgesehen; BSG [X.]-4200 § 38 [X.] Rd[X.]6; BVerwGE 78, 243, 244 = juris Rd[X.]; BVerwG Beschluss vom 22.2.2008 - 5 B 208/07 - juris Rd[X.] ff zu § 6 Abs 2 Satz 3 Bundesvertriebenengesetz ). Für die Festlegung des maßgeblichen [X.]punkts ist es im Ergebnis nicht entscheidend, dass es sich bei der Klage um eine reine Anfechtungsklage handelt. Der Rückgriff auf die Klageart zur Bestimmung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage entspricht lediglich einer Faustregel mit praktisch einleuchtenden Ergebnissen. Nach dieser Faustregel ist bei [X.] grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum [X.]punkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (vgl zB BSG [X.]-4200 § 60 [X.] Rd[X.]1). Bestimmt das materielle Recht einen anderen maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, ist für die Anwendung der Faustregel kein Raum (vgl BSG [X.]-2500 § 137e [X.] Rd[X.]7, auch zur [X.] in [X.] vorgesehen, mwN; [X.] 124, 266 = [X.]-2500 § 95 [X.]3, Rd[X.]1; vgl auch zu Ausnahmen bei noch nicht vollzogenen Verwaltungsakten oder solchen mit Dauerwirkung [X.] 7, 129; [X.] 93, 269 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.]3 ff; BSG [X.]-1500 § 73 [X.] Rd[X.]7). Die Verpflichtungsanordnung der [X.] könnte keinen Bestand haben, wenn sie nach dem zur [X.] der Entscheidung des Revisionsgerichts geltenden Rechtszustand rechtswidrig wäre. Daran kann allein der Umstand nichts ändern, dass der Aufsichtsbehörde hinsichtlich des Einschreitens gegen eine Rechtsverletzung ein Entschließungsermessen zukommt. Hat sich die Verpflichtungsanordnung weder durch [X.]ablauf noch auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs 2 [X.]; vgl hierzu BSG Urteil vom 8.10.2019 - [X.] A 1/19 R - juris Rd[X.]3 ff, zur [X.] in [X.] und [X.] vorgesehen), richtet sich ihre Rechtmäßigkeit nach der Rechtslage im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung. Das von der Aufsichtsbehörde beanstandete Verhalten der [X.] (hier: Fortführung der Verträge mit [X.]) muss auch (noch) im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung das Recht verletzen (§ 89 Abs 1 Satz 1 [X.] IV). Zudem muss die [X.] mit dem beanstandeten Verhalten auch noch zum [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung allgemein anerkannte, von den Aufsichtsbehörden zu beachtende Bewertungsmaßstäbe überschreiten.

3. [X.] ist formell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für das aufsichtsrechtliche Einschreiten der [X.] ist § 89 [X.] IV. Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines [X.] das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt (§ 89 Abs 1 Satz 1 [X.] IV). Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben (§ 89 Abs 1 Satz 2 [X.] IV).

Die Beklagte ist die für die Klägerin zuständige Aufsichtsbehörde (§ 90 Abs 1 Satz 1 [X.] IV), denn die Klägerin ist ein bundesunmittelbarer Versicherungsträger. Die Beklagte beachtete auch das gesetzlich vorgesehene, zeitlich und in seiner Intensität abgestufte Verfahren (vgl BSG [X.] 3-2400 § 89 [X.] S 12; BSG [X.]-2400 § 89 [X.] Rd[X.]3 mwN). Sie erließ die angegriffene Aufsichtsanordnung erst nach mehrfachen Hinweisen, erfolglosen Aufforderungen zur Beendigung des Vertrages und Beratung.

4. [X.] ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte erließ die angefochtene Anordnung unter Beachtung des aufsichtsrechtlichen Prüfmaßstabs (dazu a) wegen einer Rechtsverletzung (dazu b) ermessensfehlerfrei (dazu c).

a) Der Prüfungsmaßstab der Aufsichtsbehörde richtet sich nach den rechtlichen Vorgaben für das Verhalten des [X.], das Gegenstand der Maßnahme ist (vgl [X.] 121, 179 = [X.]-2500 § 194 [X.], Rd[X.]1 mwN). Gegenstand der angefochtenen Maßnahme sind in Kooperation mit einem privaten [X.] initiierte Programme des [X.] (§ 11 Abs 4 [X.] idF durch Art 1 [X.] Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]-Versorgungsstärkungsgesetz - [X.]> vom [X.], [X.] 1211 mWv 23.7.2015; § 39 Abs 1a [X.] eingefügt durch Art 1 [X.] Buchst b [X.] mWv 23.7.2015, zuletzt geändert durch Art 1 [X.]7 Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung vom [X.], [X.] 646 mWv [X.]) für Versicherte der Klägerin mit bestimmten von der Klägerin als schwerwiegend eingestuften Erkrankungen (Vertrag [X.]) oder mit psychischen Erkrankungen (Vertrag [X.]). Die Verträge sind von der Klägerin und [X.] ersichtlich nicht als Modellvorhaben (§§ 63 ff [X.]) intendiert (zur Durchführung eines [X.] als Modellvorhaben vgl [X.], [X.] 2014, 12, 16). Dies folgt aus der ausdrücklichen Bezeichnung als Fall- bzw Versorgungsmanagement, aber auch aus der Konzeption der Verträge. So ist insbesondere eine wissenschaftliche Begleitung oder Auswertung der Programme (§ 65 [X.]) nicht vorgesehen. Auch eine zum [X.]punkt der Vertragsabschlüsse für Modellvorhaben noch erforderliche Verankerung der Programme in der Satzung der Klägerin erfolgte nicht (vgl § 63 Abs 5 Satz 1 [X.] idF durch Art 1 [X.]1 Buchst a Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der [X.] <[X.]-Solidaritätsstärkungsgesetz - [X.]-SolG> vom 19.12.1998, [X.] 3853 [X.], aufgehoben durch Art 1 [X.]2 Buchst b [X.] mWv 23.7.2015). Auch eine Auftragsdatenverwaltung liegt nicht vor (§ 80 [X.]). Die Aufgaben der [X.] beschränken sich nicht auf eine reine Datenverarbeitung; vielmehr erfolgt zugleich eine Funktionsübertragung, etwa in Form von Beratung der Versicherten (vgl hierzu Bieresborn in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 80 Rd[X.] unter Hinweis auf Entwurf der BReg eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes, BT-Drucks 11/4306 S 43 Zu Artikel 1 Zu § 10).

Rechtlicher Prüfungsmaßstab ist, ob die Klägerin ermächtigt war, Versorgungs- und Entlassmanagementprogramme in der vertraglich vereinbarten Form zu entwickeln, durchzuführen und Teilaufgaben auf [X.] zu übertragen, ohne gegen Grundsätze der Datenverwendung (§ 284 [X.]) zu verstoßen. Dies gilt auch, soweit einzelne Bausteine des vertraglich geregelten Fall- oder [X.] anderen Leistungen der [X.] zugeordnet werden können, etwa Leistungen der Soziotherapie (§ 37a [X.]), der Prävention und Gesundheitsförderung (§ 20, § 20a [X.]; vgl aber zum Erfordernis einer Satzungsregelung § 20 Abs 1 Satz 1 [X.]), Patientenschulungsmaßnahmen (§ 43 Abs 1 [X.] [X.]) oder der Beratung von Patienten (§ 1 Satz 4 [X.]; §§ 13 bis 15 [X.] I; vgl hierzu etwa [X.], 180 = [X.]-2500 § 13 [X.]5, Rd[X.]1). Entsprechendes gilt, soweit die Verträge begleitende oder vorbereitende Maßnahmen regeln wie Mitarbeiterschulungen, die Erarbeitung von [X.] zur verbesserten Nachvollziehbarkeit des [X.] oder die Entwicklung von Konzepten zur Verbesserung der Prüfung von Leistungen und Leistungsorganisation oder zur Erstansprache und Gewinnung von Versicherten und zur frühzeitigen Erkennung eines [X.] (Vertrag [X.]). Das vertraglich geregelte Versorgungs- und Entlassmanagement ist in seiner Gesamtheit und nicht nur in Bezug auf Teilaspekte zu würdigen. Eine Beurteilung danach, ob einzelne Maßnahmen in einem anderen Kontext, etwa dem Outsourcen von Mitarbeiterschulungen oder der Prüfung der Wirtschaftlichkeit einer konkreten Leistung (zur Zulässigkeit der Datenerhebung und -speicherung zu diesem Zweck vgl § 284 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]), rechtmäßig von der [X.] ergriffen werden dürfen, würde dem als Einheit konzipierten vertraglichen Management nicht gerecht. Bei diesem sind zwar möglicherweise einzelne Maßnahmen verzichtbar, strukturell ist es jedoch auf das Ineinandergreifen der verschiedenen, in den [X.] geregelten Maßnahmen gerichtet. Dies gilt auch für Vorbereitungsmaßnahmen, die nicht losgelöst von dem mit ihnen verfolgten Ziel beurteilt werden können. Darauf, ob die Vertragsparteien - wie im Vertrag [X.] - eine salvatorische Klausel vereinbart haben, kommt es nicht an.

Die Klägerin hat als Sozialversicherungsträger ihre Aufgaben in eigener Verantwortung "im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgeblichen Rechts" zu erfüllen (§ 29 Abs 3 [X.] IV). Im Rahmen der reinen Rechtsaufsicht (§ 89 Abs 1 [X.] IV) gebieten es der auch im Aufsichtsrecht geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz maßvoller Ausübung der Rechtsaufsicht der Aufsichtsbehörde, dem beaufsichtigten Versicherungsträger bei seiner Verwaltungstätigkeit insoweit einen gewissen Bewertungsspielraum zu belassen, als dafür auch entsprechende Gestaltungsspielräume eröffnet sind (vgl etwa zum Gebot der Wirtschaftlichkeit sowie der Sparsamkeit im [X.] BSG [X.]-2400 § 80 [X.] Rd[X.]3; [X.], 207 = [X.]-2400 § 35a [X.], Rd[X.]6 mwN; [X.] vom 30.7.2019 - [X.] [X.]/18 R - juris Rd[X.]0, zur [X.] in [X.] vorgesehen).

Die Beklagte verletzte mit dem Erlass der Aufsichtsanordnung nicht das Gebot einer maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht. Es war rechtlich nicht vertretbar, dass die Klägerin die beiden Verträge fortführte und nicht unverzüglich kündigte. Die Klägerin war nicht berechtigt, unter Einschaltung Dritter ohne die Einbindung von Leistungserbringern Programme des [X.] durchzuführen. Der eindeutige Wortlaut der einschlägigen Vorschriften sieht im Einklang mit der Regelungssystematik nur eine Unterstützung der betroffenen Leistungserbringer durch die [X.]n vor, mit denen entsprechende Verträge zu schließen sind (§ 11 Abs 4 Satz 3 und 6; § 39 Abs 1a Satz 5 und 10 [X.]; vgl hierzu II 4. b) [X.]). Bei den Unterstützungs- und Beratungsleistungen handelt es sich um Kernaufgaben der [X.]n und der [X.], die diese nicht auf Dritte übertragen dürfen (vgl § 197b Satz 2 [X.], eingefügt durch Art 1 [X.]42 Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]-[X.]stärkungsgesetz - [X.]-WSG> vom [X.], [X.] 378 mWv [X.]; Entwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] eines [X.]-WSG, BT-Drucks 16/3100 [X.] und hierzu [X.] 121, 179 = [X.]-2500 § 194 [X.], Rd[X.]5; vgl unten II 4. b) [X.]). Soweit § 44 Abs 4 Satz 1 [X.] (eingefügt durch Art 1 [X.]3 [X.] mWv 23.7.2015) arbeitsunfähig erkrankten Versicherten mit Bezug von Krankengeld ([X.]) einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die [X.] gewährt, kann sich die Klägerin hierauf als Rechtsgrundlage für die abgeschlossenen Verträge nicht stützen. Eine Übertragung dieser Aufgaben an andere als die in § 35 [X.] I genannten Stellen - und damit an private Dritte wie die [X.] - ist gesetzlich ausgeschlossen (vgl § 44 Abs 4 Satz 4 [X.] und Entwurf der BReg eines [X.], BT-Drucks 18/4095 S 79 Zu [X.]3 <§ 44>). Zudem beanstandete die [X.] zu Recht (vgl hierzu II 4. b) cc) die im Zusammenhang mit der Durchführung der beiden Programme stehende Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung wegen Verstoßes gegen § 284 Abs 1 [X.]. Indem die Klägerin trotz dieser Beanstandung an den [X.] [X.] und [X.] festhielt, überschritt sie allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe.

b) Die Klägerin durfte die Verträge über ein eigenes Versorgungsmanagement mangels gesetzlicher Rechtsgrundlage weder abschließen noch durchführen. Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden (§ 30 [X.] IV). Die Regelungen des [X.] (§ 11 Abs 4, § 39 Abs 1a [X.]) ermächtigen die [X.]n nicht, eigenständig ohne Einbeziehung der betroffenen Leistungserbringer Programme zur Optimierung der Versorgung der Versicherten durchzuführen (dazu [X.]). Die Klägerin darf hierbei Leistungen zur Unterstützung ihrer Versicherten innerhalb und außerhalb eines [X.] grundsätzlich nur selbst erbringen. Eine Übertragung auf private Dritte wie [X.] ist nicht zulässig (dazu [X.]). Die Klägerin missachtete mit den Programmen zudem die Anforderungen an den Schutz der [X.] ihrer Versicherten (dazu cc).

[X.]) Die Regelungen des [X.] erfassen thematisch die von der Klägerin mit [X.] vereinbarten Maßnahmen (dazu <1>). Sie ermächtigen die Klägerin jedoch nicht, solche Programme als eigene unter Einschaltung privater Dritter durchzuführen (dazu <2>).

(1) Der Anspruch auf Versorgungsmanagement und auf Entlassmanagement umfasst thematisch die in den [X.] [X.] und [X.] vereinbarten Maßnahmen, auch soweit die im Vertrag [X.] als "Fallmanagement" bezeichnete "Planung, Organisation und Begleitung ausgewählter Versicherungs- und Versorgungsfälle" (vgl [X.] des Vertrages [X.]) betroffen ist. Nach § 11 Abs 4 [X.] haben Versicherte Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung (Satz 1). Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen (Satz 2). Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den [X.]n zu unterstützen (Satz 3). In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a [X.]I zu gewährleisten (Satz 4). Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen (Satz 5). Soweit in [X.] nach § 140a [X.] nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von [X.] mit sonstigen Leistungserbringern der [X.] und mit Leistungserbringern nach dem [X.]I sowie mit den Pflegekassen zu regeln (Satz 6). Der Gesetzgeber des [X.]-WSG wollte mit der Einfügung des § 11 Abs 4 [X.] insbesondere "Schnittstellenprobleme beim Übergang von Versicherten in die verschiedenen Versorgungsbereiche" bewältigen. Die Vorstellung des Gesetzgebers war es dabei, im Interesse der Versicherten (Versorgungskontinuität, Entlastung der Versicherten und ihrer Angehörigen) und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einen "reibungslosen Übergang" zu ermöglichen, um namentlich Pflegebedürftigkeit oder eine baldige stationäre Wiedereinweisung zu vermeiden (vgl Begründung des Gesetz gewordenen Entwurfs der Fraktionen der [X.] und [X.] eines Art 1 [X.] [X.]-WSG, BT-Drucks 16/3100 [X.] f Zu [X.] <§ 11> Zu Buchst a).

Die Regelungen des [X.] im Rahmen des Anspruchs auf Krankenhausbehandlung (§ 39 Abs 1a [X.]) verfolgen denselben Regelungszweck wie § 11 Abs 4 [X.]. Die Einfügung dieser Regelungen in § 39 [X.] (zunächst als Satz 4 bis 6 in § 39 Abs 1 [X.] durch Art 1 [X.] Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]-Versorgungsstrukturgesetz - [X.]-VStG> vom 22.12.2011, [X.] 2983, mWv 1.1.2012, aufgehoben mWv 23.7.2015 durch Art 1 [X.] Buchst a [X.]) wollte das mit § 11 Abs 4 [X.] verfolgte Ziel unterstreichen und in seiner Durchsetzungsmöglichkeit verstärken. Der Gesetzgeber reagierte damit auf den Umstand, dass § 11 Abs 4 [X.] "nicht in dem gewünschten Umfang umgesetzt und genutzt" wurde; nicht alle Krankenhäuser boten ein Versorgungsmanagement iS eines [X.] an (vgl Begründung zu Art 1 [X.] des [X.]-VStG-Entwurfs, BT-Drucks 17/6906 [X.]). Nichts anderes gilt angesichts fortbestehender Umsetzungsdefizite für die Ersetzung der Regelungen in § 39 Abs 1 Satz 4 bis 6 [X.] durch § 39 Abs 1a [X.] (vgl Entwurf der BReg eines [X.], BT-Drucks 18/4095 [X.] Zu [X.] <§ 39>; zur entsprechenden Anwendung des § 39 Abs 1a [X.] im Bereich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vgl § 40 Abs 2 Satz 4 [X.] eingefügt durch Art 1 [X.]0 Buchst b Doppelbuchst [X.] [X.] mWv 23.7.2015; jetzt Satz 6 gemäß Art 7 [X.] a Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals vom 11.12.2018, [X.] 2394 mWv 1.1.2019; vgl [X.], 82 = [X.]-2500 § 39 [X.]6, Rd[X.]8, 21). Der Anspruch auf Versorgungsmanagement erweitert den Anspruch auf Krankenbehandlung um eine Nebenleistung. Die Regelung des [X.] konzipiert den Anspruch "als unmittelbare(n) Bestandteil des Anspruchs auf Krankenhausbehandlung in § 39 [X.]" (vgl Begründung zu Art 1 [X.] des [X.]-VStG-Entwurfs, BT-Drucks 17/6906 [X.]; ebenso, Begründung zu Art 1 [X.] des [X.]-Entwurfs, BT-Drucks 18/4095 [X.] und [X.], 82 = [X.]-2500 § 39 [X.]6, Rd[X.]1). Die Regelungen des [X.] erweitern dagegen den Behandlungsanspruch nicht über die in dem Management liegende Dienstleistung hinaus (vgl [X.], 82 = [X.]-2500 § 39 [X.]6, Rd[X.]3).

Das Gesetz enthält allerdings keine Definition eines [X.]. Dieses beinhaltet schon begrifflich ("Management"), dass der gesamte Behandlungsbedarf eines Versicherten in seinem Ablauf von anderer Seite verwaltet ("gemanagt"), dh organisiert und verantwortlich geleitet wird (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand April 2019, § 11 Rd[X.] 60, [X.]; vgl auch [X.], Versorgungsmanagement und Entlassmanagement, 2016, 47 ff). Erfasst werden grundsätzlich alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, sicherzustellen, dass die Versorgung, auf die der Versicherte Anspruch hat, den Versicherten auch tatsächlich erreicht und wirksam wird. Der Versicherte wird - mit seiner notwendigen Einwilligung (§ 11 Abs 4 Satz 5 [X.]) - über die medizinisch gebotenen Interventionen und Schritte informiert und innerhalb dieser geführt und begleitet (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand April 2019, § 11 Rd[X.] 60). Dabei ist der Anspruch auf Versorgungsmanagement schon nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift ("insbesondere") nicht auf Dienstleistungen zur Erleichterung des Übergangs in die verschiedenen Versorgungsbereiche beschränkt. Er erfasst auch Maßnahmen innerhalb eines Versorgungsbereichs, etwa im Rahmen der [X.] (vgl zu Letzterem [X.], [X.] 2014, 12; ebenso [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand April 2019, § 11 Rd[X.] 60a; aA [X.], Versorgungsmanagement und Entlassmanagement, 2016, 48 ff).

Die Mittel des [X.] gehen über die reine Information und Beratung des Versicherten hinaus (zu eng insofern [X.] in [X.] Sozialrecht, [X.], [X.], Stand [X.], § 11 Rd[X.]4b). Erforderlich ist neben der Analyse der dem Versicherten zur Verfügung stehenden Ressourcen (etwa Fähigkeit zum Selbstmanagement, Hilfe durch Angehörige) und der aus den individuellen Versorgungsbedürfnissen des Versicherten resultierenden Maßnahmen die Abstimmung des individuellen Hilfe- und Koordinierungsbedarfs mit allen an der medizinischen Betreuung Beteiligten (vgl insofern den Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung - [X.], BT-Drucks 16/7439 S 95 Zu [X.] <§ 11> zur Rolle des Case Managers im Krankenhaus). Darüber hinaus kann das Versorgungsmanagement auch Maßnahmen umfassen, welche die Umsetzung der als erforderlich erkannten Behandlungsschritte sicherstellen, insbesondere die erforderliche Compliance des Versicherten, etwa durch Motivation des Patienten (vgl hierzu etwa § 43 Abs 2 Satz 2 [X.] eingefügt durch Art 1 [X.]3 Buchst b Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]-Modernisierungsgesetz - GMG> vom 14.11.2003, [X.] 2190 mWv 1.1.2004 zu sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder) oder Ausstellung eines Medikationsplans (vgl § 7 Abs 3 Satz 4 und 5 des Rahmenvertrags über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung - Rahmenvertrag Entlassmanagement - idF der 2. Änderungsvereinbarung vom 12.12.2018 iVm § 31a [X.] eingefügt durch Art 1 [X.] Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen - [X.] vom 21.12.2015, [X.] 2408 mWv 29.12.2015, jetzt idF durch Art 1 [X.]3 TSVG vom [X.], [X.] 646 mWv [X.]).

(2) Die Klägerin ist jedoch nicht berechtigt, eigenständig ein Programm des [X.] unter Einschaltung Dritter ohne Einbeziehung betroffener Leistungserbringer durchzuführen.

Der Anspruch der Versicherten auf ein Versorgungsmanagement richtet sich als Nebenleistung zum eigentlichen Behandlungsanspruch gegen die [X.] (vgl [X.], 82 = [X.]-2500 § 39 [X.]6, Rd[X.]1 zum Entlassmanagement; Entwurf der BReg eines [X.], BT-Drucks 18/4095 [X.]: "Das mit Einwilligung des Versicherten durchzuführende Entlassmanagement bleibt Teil der Krankenhausbehandlung", der allerdings dann missverständlich formuliert: "Der Anspruch des Versicherten richtet sich weiter gegen das Krankenhaus"; ebenso [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl 2018, § 11 Rd[X.]4, die von "Gewährleistungsanspruch" sprechen; [X.], [X.] 1/2016, [X.] 4; [X.] [X.] 2014, 12, 15; Wahl in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 3. Aufl 2016, Stand 1.1.2016, § 39 Rd[X.]01; [X.] in Eichenhofer/v. [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2018, § 11 Rd[X.]2; [X.], [X.] 2015, 518, 519; [X.] in [X.] Sozialrecht, [X.], [X.], Stand [X.], § 11 Rd[X.]4b; [X.], jurisPK-[X.], 3. Aufl 2016, Stand [X.], § 11 Rd[X.]3). Die [X.] erfüllt den Anspruch jedoch nicht selbst - etwa durch eigene Mitarbeiter -, sondern mittels der beteiligten Leistungserbringer. Dies folgt aus Wortlaut und Regelungssystem. Schon nach dem Wortlaut des § 11 Abs 4 [X.] sorgen die betroffenen Leistungserbringer für eine sachgerechte Anschlussversorgung (Satz 2). Die Aufgabe der [X.] besteht darin, sie "zur Erfüllung dieser Aufgabe (…) zu unterstützen" (Satz 3). Zudem tragen die [X.]n zur Erfüllung des Krankenbehandlungsanspruchs nach § 2 Abs 1 Satz 1, Abs 2 [X.] die Strukturverantwortung für die Verfügbarkeit adäquater [X.] der Leistungserbringer, soweit nicht der Sicherstellungsauftrag abgelöst ist (vgl zum Grundsatz [X.], 82 = [X.]-2500 § 39 [X.]6, Rd[X.]0 mwN).

Das Regelungssystem unterstreicht dieses Ergebnis: Das [X.] regelt unter Einbeziehung der weiteren Normen des [X.] die leistungsrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen [X.]n, Versicherten und Leistungserbringern abschließend ([X.] 126, 277 = [X.]-7610 § 812 [X.], Rd[X.]1). Der Versicherte hat im Rahmen der Krankenbehandlung Anspruch auf Behandlung grundsätzlich nur bei zugelassenen Leistungserbringern nach Maßgabe eines abgeschlossenen Leistungskatalogs. Die [X.]n gewähren medizinische Sach- und Dienstleistungen, soweit sie nicht ausnahmsweise [X.] betreiben (vgl zB § 132a Abs 4 Satz 15, § 140 [X.]; zur Stellung von [X.] als Leistungserbringer vgl BSG [X.]-2500 § 140 [X.] Rd[X.]1), nicht unmittelbar in Natur, sondern bedienen sich regelmäßig der zugelassenen Leistungserbringer, um die Naturalleistungsansprüche der Versicherten zu erfüllen. Deshalb schließen sie über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des [X.] Verträge mit den Leistungserbringern (vgl § 2 Abs 2 Satz 3 [X.] idF durch Art 4 [X.] Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.] vom 27.12.2003, [X.] 3022; zuvor § 2 Abs 2 Satz 2 [X.]; vgl zum Ganzen [X.] 117, 1 = [X.]-2500 § 28 [X.], Rd[X.]2; [X.] 124, 1 = [X.]-2500 § 27 [X.]9, Rd[X.]; [X.], 283 = [X.]-2500 § 137c [X.]0, Rd[X.]3; [X.], 262 = [X.]-2500 § 137e [X.], Rd[X.]1; [X.] vom 30.7.2019 - [X.] KR 34/18 R - juris Rd[X.]0, zur [X.] in [X.] und [X.] vorgesehen, mwN). Die Versicherten können sich aus der Vielzahl von zugelassenen Leistungserbringern, die die [X.]n verfügbar halten, den gewünschten Therapeuten frei auswählen, um sich von ihm behandeln zu lassen (§ 76 Abs 1 Satz 1 [X.] idF durch Art 6 [X.]7 [X.], [X.] 874 mWv 1.7.2008; vgl [X.] 97, 6 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]9; [X.] 126, 79 = [X.]-2500 § 39 [X.]0, Rd[X.]4 f zur Inanspruchnahme von Krankenhäusern; [X.] 126, 277 = [X.]-7610 § 812 [X.], Rd[X.]2). Die [X.]n ihrerseits müssen sich zur Erfüllung ihrer Versorgungspflichten gegenüber den Versicherten grundsätzlich der zugelassenen Leistungserbringer bedienen 2 Abs 2 Satz 1 und 3 [X.]). Ohne gesetzliche Grundlage ist es ihnen verwehrt, den Versicherten in Konkurrenz zur Leistungsgewährung durch zugelassene Leistungserbringer eigene Leistungsangebote zu unterbreiten (vgl insoweit zB § 140 Abs 2 [X.] zur Errichtung neuer [X.] durch die [X.]n sowie [X.], 375 = NJW 1982, 2117 - Selbstabgabestellen für Brillen). Für den Anspruch auf Versorgungs- und Entlassmanagement beschränkt das Gesetz die Zuständigkeit der [X.]n auf die Unterstützung der betroffenen Leistungserbringer und den Abschluss von [X.] mit diesen (§ 11 Abs 4 Satz 3 und 6, § 39 Abs 1a Satz 5 Halbsatz 1 und Satz 10 [X.]; [X.], 82 = [X.]-2500 § 39 [X.]6, Rd[X.]0 f; [X.], [X.] 1/2016, [X.] 4; [X.] [X.] 2014, 12, 15; Wahl in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 3. Aufl 2016, Stand 1.1.2016, § 39 Rd[X.]01).

[X.]) Soweit die von der Klägerin vertraglich vereinbarten Maßnahmen als thematisch zulässige Leistungen im Rahmen eines von Leistungserbringern durchzuführenden [X.] in Betracht kommen (vgl etwa § 11 Abs 4 [X.], § 39 Abs 1a [X.]), fehlt es der Klägerin an der Befugnis, private Dritte in den Prozess einzuschalten.

Als zulässige Unterstützungsleistungen der [X.]n im Versorgungsprozess kommen im Rahmen eines [X.] beispielsweise neben der zeitgerechten Bearbeitung von Anträgen, um eine (genehmigungspflichtige) Anschlussversorgung sicherzustellen, die Information und Beratung der Versicherten in Betracht (zum Anspruch vgl etwa §§ 13 bis 15 [X.] I und zB [X.] 105, 170 = [X.]-2500 § 36 [X.], Rd[X.]6; [X.], 180 = [X.]-2500 § 13 [X.]5, Rd[X.]1 mwN; vgl auch § 44 Abs 4 Satz 1 [X.] idF durch Art 1 [X.]3 [X.] vom [X.], [X.] 1211 mWv 23.7.2015; zur Auswahl der für eine Beratung und Hilfestellung in Betracht kommenden Versicherten vgl § 284 Abs 1 Satz 1 [X.]6 [X.]), ebenso auch zB die Information der das Versorgungs- und Entlassmanagement ausführenden Leistungserbringer über die vorhandene Ausstattung des Versicherten, um seinen konkreten Bedarf festzustellen. Die Klägerin beruft sich insoweit darauf, dass Teilbereiche der Verträge [X.] und [X.] als zulässige Beratungs- und Hilfeleistungen zu qualifizieren seien. So stelle etwa der erste Teil des Moduls 1.3. des Vertrags [X.] ein zulässiges "[X.]-Fallmanagement" nach § 44 Abs 4 [X.] dar.

Die Klägerin lässt indes mit den beanstandeten [X.] [X.] und [X.], auch soweit diese grundsätzlich zulässige Beratungs- und Hilfeleistungen einer [X.] erfassen, ihr obliegende Aufgaben nicht zulässig durch Dritte wahrnehmen (§ 197b [X.]; § 44 Abs 4 Satz 4 [X.]). [X.]n können die ihnen obliegenden Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsgemeinschaften oder den [X.] wirtschaftlicher ist, es im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt und Rechte der Versicherten nicht beeinträchtigt werden (vgl § 197b Satz 1 [X.]). Wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten dürfen nicht in Auftrag gegeben werden (§ 197b Satz 2 [X.]). Eine Regelung, die solche Aufgaben auf private Dritte überträgt, wäre ihrer Art nach nicht genehmigungsfähig. Sie beträfe nämlich die Leistungsgewährung an Versicherte, eine Kernaufgabe der [X.]n und der [X.] (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] eines Gesetzes zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung, BT-Drucks 16/3100 [X.]; zum Ganzen [X.] 121, 179 = [X.]-2500 § 194 [X.], Rd[X.]5; vgl [X.] 126, 277 = [X.]-7610 § 812 [X.], Rd[X.]4). Zu diesen Kernaufgaben zählen gerade auch die auf eine bessere Versorgung der Versicherten gerichteten Beratungs- und Hilfeleistungen, sei es nach allgemeinen Vorschriften, sei es zur Unterstützung der Leistungserbringer bei einem Versorgungsmanagement oder selbsttätig im Rahmen des § 44 Abs 4 [X.] (zur Beratung vgl [X.] in Eichenhofer/v. [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2018, § 197b Rd[X.]; [X.] in [X.] Komm, Stand August 2019, § 197b [X.] Rd[X.]; [X.]/[X.], [X.] 2013, 320, 323, die allerdings nur von Unterstützung der [X.] durch Dritte bei der Beratung von Versicherten sprechen). Darauf, ob die Wahrnehmung der Aufgaben durch den [X.] wirtschaftlicher wäre oder im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen läge und Rechte der Versicherten nicht beeinträchtigt werden (§ 197b Satz 1 [X.]), kommt es damit nicht an. Ohne Belang ist auch, dass die Vertragsparteien selbst die von [X.] durchzuführenden Leistungen als "Unterstützung" oder "Unterstützungsleistung" qualifizieren, welche nicht Aufgaben umfassten, die zum Kernbereich einer [X.] gehören (vgl Vertrag [X.] [X.] Leistungen von [X.]; [X.].4 Nicht erfasste Leistungen). Die Leistungsbeschreibung umfasst tatsächlich ua die Erstellung individueller Versorgungs- und Hilfepläne für Versicherte sowie die Durchführung eines Assessments zur Feststellung des individuellen Bedarfs an einer Teilnahme im Modul 3. Auch im Rahmen des Moduls 1.3 gehört zu den Aufgaben von [X.] nicht nur die Beratung und Analyse in Bezug auf Fallgruppen, sondern auch auf konkrete Einzelfälle. Ebenso ist die "Organisation und Durchführung von Fallkonferenzen" und die "gemeinsame Betrachtung von [X.]" vorgesehen (vgl Vertrag [X.] [X.].2 Leistungen in den Modulen 1.3 und 3). Damit wird einem privaten [X.] ein erheblicher Einfluss auf die Fallbearbeitung der [X.], einer ihrer Kernaufgabe, eingeräumt.

Auch § 44 Abs 4 Satz 4 [X.] ermächtigt nicht, ein Versorgungsmanagement in Kooperation mit einem privaten [X.] wie hier der [X.] zu unterhalten. Grundsätzlich haben die [X.]n die Aufgabe der individuellen Beratung und Hilfestellung (§ 44 Abs 4 Satz 1 [X.]) selbst wahrzunehmen. Die [X.]n dürfen diese Aufgaben lediglich an die in § 35 [X.] I genannten Stellen, also ua Leistungsträger und Verbände von Leistungsträgern, übertragen (§ 44 Abs 4 Satz 4 [X.]). Diese Regelung erlaubt als abschließende Sonderregelung in Abweichung von § 197b [X.] ausnahmsweise eine Übertragung von Kernaufgaben der [X.]n auf bestimmte öffentlich-rechtliche Stellen; eine Übertragung an private Dritte ist ausgeschlossen (vgl Entwurf der BReg eines [X.], BT-Drucks 18/4095 S 79 Zu [X.]3 <§ 44>). Dabei kommt es auch hier auf eine Gesamtschau der Verträge an: Ob einzelne Maßnahmen, insbesondere solche, die die Klägerin nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht auf L &B überträgt, sondern selbst vornimmt (etwa die Auswahl und Ansprache der für eine Fallkonferenz in Frage kommenden arbeitsunfähig erkrankten Versicherten im Rahmen des Vertrags [X.]), nach § 44 Abs 4 [X.] zulässig durchgeführt werden dürfen, ist ohne Belang.

Die Regelung des § 197b [X.] ließe es dagegen zu, wenn [X.]n externe Expertise von privaten [X.] in Anspruch nehmen, um - noch im Vorfeld konkreter Patientenkontakte - auf der Grundlage der bei ihnen vorhandenen Daten Versorgungsmodelle für bestimmte Patientengruppen zu entwickeln (vgl etwa [X.].1.2 Modul 3 Abs 4 3. Spiegelstrich Vertrag [X.]), die dann in einem zweiten Schritt dem individuellen Versorgungs- und Hilfebedarf angepasst werden können (vgl hierzu [X.]/[X.] in [X.], Versorgungsmanagement in der Praxis des [X.], 2017, 12). Die Erarbeitung solcher Modelle bewegt sich noch nicht auf [X.] der Versorgung des individuellen Patienten und ist - bei Einhaltung der Anforderungen an den Schutz der [X.] (vgl § 197b Satz 1 [X.]: "Rechte der Versicherten nicht beeinträchtigt werden") - grundsätzlich übertragbar. § 197b [X.] enthält selbst keine Ermächtigung zu einer Datenübermittlung an Dritte (Schneider-Danwitz in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 3. Aufl 2016, Stand 1.1.2016, § 197b Rd[X.]1).

cc) Indem die Klägerin die Verträge [X.] und [X.] nicht kündigte, sondern fortführte, verstieß sie auch gegen nationales Recht zum Schutz der [X.] ihrer Versicherten (dazu <1>). Sie verstieß zugleich gegen die Datenschutzgrundverordnung (<[X.]> Verordnung 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.], ABl [X.] vom [X.], Satz 1; L 314 vom 22.11.2016, [X.]; dazu <2>).

(1) [X.] I, [X.] und [X.] regeln den Schutz von [X.] grundsätzlich gleichrangig vorbehaltlich ausdrücklich davon abweichender spezialgesetzlicher Kollisionsregeln (vgl [X.] 117, 224 = [X.]-2500 § 291a [X.], Rd[X.]5). § 35 Abs 2 Satz 1 [X.] I (idF durch Art 19 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017 [X.] 2541, mWv 25.5.2018) bestimmt: Die Vorschriften des [X.] und der übrigen Bücher des [X.] regeln die Verarbeitung von [X.] abschließend, soweit nicht die [X.] unmittelbar gilt (vgl dazu unten <2>). Ein Rückgriff auf das [X.] ist nur zulässig, wenn das [X.] oder die [X.] dies vorsehen ([X.], [X.] 2018, 449, 451 f; [X.] in [X.], [X.], Stand September 2019, § 119 Rd[X.]). Die datenschutzrechtlichen Regelungen des [X.] verweisen ua auf die bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des [X.] (§§ 276, 284, 301 [X.]). Nach Abs 1 Satz 1 des § 67a [X.] (idF durch Art 24 [X.] Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017 [X.] 2541, mWv 25.5.2018) ist das Erheben von [X.] durch in § 35 [X.] I genannte Stellen zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem [X.] erforderlich ist. Dies gilt nach § 67a Abs 1 Satz 2 [X.] auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten iS des Art 9 Abs 1 [X.], insbesondere also für Gesundheitsdaten. § 67b Abs 1 Satz 1 [X.] (idF durch Art 24 [X.] Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017 [X.] 2541, mWv 25.5.2018) erlaubt die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von [X.] ua nur, soweit die datenschutzrechtlichen Vorschriften des [X.] oder eine andere Vorschrift des [X.] es erlauben oder anordnen. Dies gilt nach § 67b Abs 1 Satz 2 [X.] auch für die besonderen Kategorien personenbezogener Daten iS des Art 9 Abs 1 [X.] (vgl zum Ganzen [X.] vom 18.12.2018 - [X.] KR 40/17 R - juris Rd[X.]3 f, zur [X.] in [X.]-7650 Abs 9 [X.] vorgesehen; vgl auch [X.] vom 18.12.2018 - [X.] KR 31/17 R - juris Rd[X.]4, zur [X.] in [X.] und [X.] vorgesehen). Das bereichsspezifische Datenschutzrecht steht jedoch einer Vereinbarung und Durchführung von [X.] mit den in den [X.] [X.] und [X.] vereinbarten Inhalten entgegen.

Gemäß § 284 Abs 1 Satz 1 [X.] dürfen [X.]n [X.] für Zwecke der [X.] nur erheben und speichern, soweit diese für eine der in den [X.] bis 18 abschließend genannten Zwecke erforderlich sind. Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Abs 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet und genutzt werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des [X.] angeordnet oder erlaubt ist (§ 284 Abs 3 Satz 1 [X.]).

Die Klägerin kann sich nach dem oben Gesagten (vgl II 4. b) [X.]) <2>) nicht stützen auf § 284 Abs 1 Satz 1 [X.]3, 15 [X.] (ua Durchführung des [X.] nach § 11 Abs 4 [X.]; Durchführung des [X.] nach § 39 Abs 1a [X.]). Auch § 284 Abs 1 Satz 1 [X.]6 [X.] (Auswahl von Versicherten für Maßnahmen nach § 44 Abs 4 Satz 1 [X.] sowie deren Durchführung) deckt nicht die Erhebung, Speicherung oder Verarbeitung rechtmäßig erhobener [X.] der Versicherten, wenn die Maßnahmen nicht von der [X.] selbst, sondern in unzulässiger Kooperation mit einem privaten [X.] durchgeführt werden. Entsprechendes gilt, soweit einzelne Maßnahmen der Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte (§ 284 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]), der Abrechnung mit den Leistungserbringern, einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung (§ 284 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]), der Abrechnung mit anderen Leistungsträgern (§ 284 Abs 1 Satz 1 [X.]0 [X.]) oder einer anderen Ziffer zugeordnet werden kann.

(2) Die Klägerin kann sich für die vertraglich vereinbarten Kooperationen auch nicht mit Erfolg auf die Regelungen der [X.] stützen. Die Klägerin hat nach dem unter (1) Gesagten für die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Daten ihrer Versicherten im Zusammenhang mit ihrer Kooperation mit [X.] keine nationale Rechtsgrundlage (§§ 67a Abs 1 Satz 1 und 2, 67b Abs 1 Satz 1 und 2 [X.], § 284 [X.]). Diese ist auch nach der [X.] unzulässig.

Die [X.] ist mit Wirkung vom 25.5.2018 mit unmittelbarer Wirkung in [X.] getreten (vgl Art 99 Abs 2 [X.]; BSG Urteil vom 18.12.2018 - [X.] KR 40/17 R - juris Rd[X.]8, zur [X.] in [X.]-7650 Abs 9 [X.] vorgesehen; [X.] vom 27.6.2018 - [X.] K[X.]7/17 R - juris Rd[X.]2, zur [X.] in [X.]-2500 § 295 [X.] vorgesehen; Bieresborn, [X.] 2017, 887 und 888; Freund/Shagdar, [X.] 2018, 195; [X.] in [X.], [X.], Stand September 2019, § 119 Rd[X.]). Sie ist zeitlich einschlägig, da maßgeblich die Rechtslage zum [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung ist (vgl oben II. 2.).

Für die Verarbeitungen von [X.] im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der [X.] fallenden Tätigkeiten finden die [X.] und das [X.] entsprechende Anwendung, soweit im [X.] oder einem anderen Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist (vgl § 35 Abs 2 Satz 2 [X.] I). Es bedarf im Hinblick auf diese Auffangregelung keiner Vertiefung, ob die [X.] unmittelbar für den Streit um die erlassene Aufsichtsanordnung gilt (vgl hierzu im Einzelnen [X.] vom 18.12.2018 - [X.] KR 40/17 R - juris Rd[X.]9 mwN, zur [X.] in [X.]-7650 Art 9 [X.] vorgesehen; [X.] vom 18.12.2018 - [X.] KR 31/17 R - juris Rd[X.]5, zur [X.] in [X.] und [X.] vorgesehen).

Art 9 Abs 2 Buchst h [X.] (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten) gestattet die grundsätzlich untersagte Verarbeitung von Gesundheitsdaten (zum Begriff vgl Art 4 [X.]5 [X.]), sofern diese "für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedst[X.]ts oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs (…) erforderlich" ist, wenn die in Art 9 Abs 3 [X.] genannten Bedingungen und Garantien beachtet werden (Verarbeitung durch bzw unter Verantwortung von Fachpersonal, das einem Berufsgeheimnis unterliegt, oder durch eine andere Person, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht einer Geheimhaltungspflicht unterliegt). Ergänzend sind für Gesundheitsdaten die im innerst[X.]tlichen Recht zusätzlich statuierten Bedingungen und Beschränkungen zu beachten (Art 9 Abs 4 [X.]).

c) Die Beklagte übte das ihr eingeräumte Ermessen rechtmäßig aus, gegen die zutreffend festgestellte Rechtsverletzung einzuschreiten (§ 89 Abs 1 Satz 2 [X.] IV). Sie traf - formal hinreichend begründet (§ 35 Abs 1 [X.]) - eine Ermessensentscheidung, hielt dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens ein und machte von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch.

Die Beklagte übte ihr [X.] rechtmäßig aus, die Klägerin zu verpflichten, die Verträge mit [X.] zu kündigen. Die Begründung entspricht dem Zweck des Ermessens. Zu Recht führte die Beklagte aus, dass die Dienstleistungsverträge zur Durchführung der Programme [X.] und [X.] einer Rechtsgrundlage entbehren, dass die Klägerin selbst nicht berechtigt sei, ein entsprechendes Versorgungsmanagement durchzuführen, dass die Klägerin wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten ausgliedere (§ 197b [X.]) und den Datenschutz missachte (§ 284 [X.]). Der Erlass des [X.] war notwendig und auch verhältnismäßig, um die Rechtsverletzung abzustellen, insbesondere um Versichertenrechte zu wahren und eine Beeinträchtigung der Rechtsposition anderer [X.]n im Wettbewerb auszuschließen. Der [X.] stand auch kein milderes Mittel zur Verfügung. Denn die Klägerin ließ alle Hinweise der [X.] auf rechtskonforme Gestaltungsmöglichkeiten im aufsichtsrechtlichen Beratungsverfahren außer [X.]. Die Beklagte musste sich nicht auf eine Verpflichtung zur Anpassung der Verträge beschränken. Sie sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Es ist Sache der Vertragsparteien zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie ihre Zusammenarbeit in rechtmäßiger Form fortsetzen wollen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.] iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 4 [X.], § 47 Abs 1 Satz 1 GKG.

Meta

B 1 A 3/19 R

08.10.2019

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 27. März 2019, Az: L 9 KR 54/16 KL, Urteil

§ 35 Abs 2 S 1 SGB 1 vom 17.07.2017, § 35 Abs 2 S 2 SGB 1 vom 17.07.2017, § 29 Abs 3 SGB 4, § 89 Abs 1 S 1 SGB 4, § 89 Abs 1 S 2 SGB 4, § 2 Abs 1 S 1 SGB 5, § 2 Abs 2 S 1 SGB 5, § 2 Abs 2 S 3 SGB 5 vom 27.12.2003, § 11 Abs 4 S 3 SGB 5 vom 26.03.2007, § 11 Abs 4 S 5 SGB 5 vom 28.05.2008, § 11 Abs 4 S 6 SGB 5 vom 16.07.2015, § 39 Abs 1a S 5 Halbs 1 SGB 5 vom 16.07.2015, § 39 Abs 1a S 10 SGB 5 vom 16.07.2015, § 44 Abs 4 S 1 SGB 5 vom 16.07.2015, § 44 Abs 4 S 4 SGB 5 vom 16.07.2015, § 197b S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 197b S 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 284 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 5, § 284 Abs 1 S 1 Nr 8 SGB 5, § 284 Abs 1 S 1 Nr 10 SGB 5, § 284 Abs 1 S 1 Nr 13 SGB 5, § 284 Abs 1 S 1 Nr 15 SGB 5, § 284 Abs 1 S 1 Nr 16 SGB 5, § 35 Abs 1 SGB 10, § 67a Abs 1 S 1 SGB 10 vom 17.07.2017, § 67a Abs 1 S 2 SGB 10, § 67b Abs 1 S 1 SGB 10 vom 17.07.2017, § 67b Abs 1 S 2 SGB 10, Art 9 Abs 1 EUV 2016/679, Art 9 Abs 2 Buchst h EUV 2016/679, Art 9 Abs 4 EUV 2016/679

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.10.2019, Az. B 1 A 3/19 R (REWIS RS 2019, 2887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2887

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