Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.06.2016, Az. 9 W (pat) 24/14

9. Senat | REWIS RS 2016, 9496

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 103 13 054

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.], [X.] und [X.]. Geier

beschlossen:

1. [X.] gegen den Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. April 2014 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. April 2014 aufgehoben und das Patent wie erteilt aufrechterhalten.

Gründe

I

1

Die [X.] des [X.] hat nach Prüfung eines Einspruchs das am 24. März 2003 ursprünglich von der Motoren V… GmbH in L… angemeldete Patent 103 13 054der jetzigen Patentinhaberin, dessen Erteilung am 4. Oktober 2012 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung

2

„[X.]ialgebläse“

3

durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 2. April 2014 verkündeten Beschluss auf Basis eines in der Anhörung überreichten neuen Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beschränkt aufrecht erhalten.

4

Die Beschlussbegründung wurde am 16. bzw. 20. Mai 2014 von den Unterzeichnenden signiert, jeweils in einer separaten Beschlussausfertigung am 21. Mai 2014 versandt und von beiden Beteiligten am 23. Mai 2014 laut jeweiligem Empfangsbekenntnis empfangen.

5

Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit [X.] vom 17. Juni 2014, eingegangen per Fax am 18. Juni 2014, eingelegte Beschwerde der [X.].Sie ist laut Beschwerdebegründung vom 28. Juli 2014 der Meinung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1, mit dem das angegriffene Patent beschränkt aufrecht erhalten wurde, nicht mehr neu sei gegenüber der Druckschrift

6

[X.]: [X.] 6 224 335 B1,

7

sowie nicht erfinderisch gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.Im Verfahren sind aus dem Einspruchsverfahren weiterhin die Druckschriften

8

D2:  [X.] 4 120 616,[X.]:  [X.]-252 696 A,[X.]:  [X.] 46 187 [X.],D5: [X.] 298 18 179 U1 [X.]:  [X.] 100 17 808 [X.],

9

sowie aus dem Prüfungsverfahren die Druckschriften

[X.]:  [X.] 42 32 178 [X.]:  [X.] 40 00 072 [X.],[X.]:  [X.] 102 31 983 [X.] [X.]:  [X.] 33 10 376 C2.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin widerspricht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und legt mit [X.] vom 29. August 2014 [X.] nach § 567 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 [X.] ein. Hierzu trägt sie vor, dass weder die Einsprechende noch die [X.] überzeugend dargelegt hätten, wieso die Merkmalskombination des ursprünglich erteilten Patentanspruchs 1 nahegelegen habe. Hierzu hätte es zusätzliche Anstöße oder sonstiger Anlässe bedurft, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen.

Mit E-Mail vom 15. Juni 2016 teilte der Senat in einem Hinweis den Verfahrensbeteiligten mit, dass in der Vorberatung des Senats zum Stand der Technik nicht nur die in der Beschwerdebegründung explizit genannte Druckschrift [X.], sondern unter anderem auch die im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften [X.] und [X.] intensiv diskutiert wurden und daher davon auszugehen sein dürfte, dass auch die Druckschriften [X.] und [X.] in der Verhandlung am 22. Juni 2016 zu erörtern sein werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2016 rügt die Patentinhaberin, Beschwerdegegnerin und [X.]führerin, dass ihr der Hinweis vom 15. Juni 2016 nicht zugegangen sei und sie sich daraufhin nicht entsprechend habe vorbereiten können, weshalb sie eine Vertagung beantragen werde.

In der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2016 beantragt zuletzt die Einsprechende und Beschwerdeführerin,

den Beschluss der [X.] 15 des [X.] vom 2. April 2014 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin, Beschwerdegegnerin und [X.]führerin stellt den Antrag,

den Beschluss der [X.] 15 des [X.] vom 2. April 2014 aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten,

hilfsweise die mündliche Verhandlung zu vertagen.

Die Einsprechende, Beschwerdeführerin und [X.]gegnerin stellt daraufhin ferner den Antrag,

die [X.] zurückzuweisen.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

[X.]ialgebläse mit einem Gehäuse (1) mit einem Deckel (2), [X.] (3), das eine dem Lufteinlass (4) zugewandte [X.] (11) und eine [X.] (12) aufweist, und der Deckel (2) des Gehäuses (1) einen axial und zentrisch zu einer [X.] (23) des [X.]es (3) angeordneten Lufteinlass (4), das übrige Gehäuse (1) einen Luftauslass (5), einen Bodenbereich (6) mit einer [X.] (7) und einen radial um [X.] (3) herumgeführten, spiralförmigen [X.] (8) aufweist, der sich bis zum Luftauslass (5) erstreckt und sich dabei nach außen sowohl in radialer Richtung als auch in axialer Richtung zum Luftauslass (5) hin erweitert, wobei an dem Gehäuse (1) eine axiale und radiale Erweiterung über mindestens 180° des [X.] hinweg ausgebildet ist, und in den Bodenbereich (6) in axialer Richtung über die [X.] (7) hinaus ein hohlzylindrischer [X.] (9) eingesenkt ist, in den [X.] (3) so eingesetzt ist, dass eine Innenseite (12a) der [X.] (12) des [X.]s (3) bündig mit der [X.] (7) verläuft, wobei sich der [X.] (8) in axialer Richtung über die [X.] (7) hinaus erweitert.

Hieran schließen sich die erteilten [X.] 2 bis 19 an.

Wegen des Wortlauts der [X.] sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. [X.] ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.], § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

Auch die [X.] ist zulässig. Da sie nicht in der Beschwerdefrist von einem Monat eingegangen ist, ist sie unselbständig und damit nicht an eine Frist gebunden und gebührenfrei. Sie hat auch nicht ihre Wirkung gemäß § 567 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 [X.] verloren. Denn die Beschwerde der [X.] ist weder zurückgenommen noch als unzulässig verworfen worden.

2. [X.] musste der Erfolg versagt bleiben.

Hingegen war der [X.] der Patentinhaberin stattzugeben. Denn die [X.] hat im angegriffenen Beschluss der erteilten Fassung des Patents zu Unrecht die Patentfähigkeit abgesprochen.

3. [X.] betrifft ein [X.]ialgebläse mit einem Gehäuse und einem darin axial angeordneten Lufteinlass, einem Luftauslass, einem sich radial und axial erweiternden [X.] und einem hohlzylindrischen [X.] zum Einsetzen eines [X.]es.

Bekannte [X.]ialgebläse dieser Art würden dazu dienen, Luft, ein anderes Gas wie Methan oder ein [X.] aus einer Arbeitsumgebung anzusaugen und weiter zu fördern, wobei sowohl die Strömungsgeschwindigkeit als auch der Druck des geförderten Mediums steige.

Ein wesentliches Anliegen bei derartigen [X.] bestehe darin, die [X.] zu verbessern und an den gewünschten Einsatzzweck anzupassen. Auch bestehe ein großes Bedürfnis an solchen [X.]ialgebläsen, die bei einer möglichst hohen spezifischen Luftleistungskennlinie gleichzeitig eine geringe Geräuschentwicklung entfalten, da solche [X.]ialgebläse häufig an Orten zum Einsatz kommen würden, an denen eine Geräuschentwicklung als unangenehm empfunden werde. Verschiedene Maßnahmen seien im Stand der Technik vorgeschlagen worden, um die [X.] zu verbessern und gleichzeitig den Geräuschpegel von [X.] zu vermindern. So seien [X.]ialgebläse bekannt, bei denen zu diesem Zweck beispielsweise zwischen einer Zunge des Gehäuses und dem Gebläserad ein Keilspalt an der Zunge vorgesehen sei, wodurch sich das Laufgeräusch wesentlich reduziere.

Ebenso seien verschiedene Zungenformen bekannt, die ebenfalls dazu dienen sollen, das Laufgeräusch, das insbesondere dann entstehe, wenn die Schaufeln des Gebläserades an der Zunge vorbeistreichen, den sogenannten [X.], zu vermindern.

Daher sei es Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein [X.]ialgebläse zur Verfügung zu stellen, das durch geeignete Maßnahmen gegenüber den vorbekannten [X.]ialgebläsen bei allen Eigenschaften, z. B. dem Absenkungen des Geräuschpegels bei einem guten Wirkungsgrad, Verbesserungen aufweist (vgl. Absätze [0002] bis [0007] der Streitpatentschrift, im Folgenden als [X.] bezeichnet).

Diese Aufgabe werde durch die Bereitstellung eines [X.]ialgebläses gemäß dem Patentanspruch 1 gelöst (vgl. Absatz [0008] der [X.]).

4. Als Fachmann wird bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik sowie dem Verständnis der Erfindung von einem Durchschnittsfachmann ausgegangen, der als Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau ausgebildet ist und über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung von Gebläsen verfügt.

5. Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.

0 [X.]ialgebläse1 mit einem Gehäuse (1) und mit einem Deckel (2),2 [X.] (3), das eine dem Lufteinlass (4) zugewandte [X.] (11) und eine [X.] (12) aufweist,3 und der Deckel (2) des Gehäuses (1) einen axial und zentrisch zu einer [X.] (23) des [X.]es (3) angeordneten Lufteinlass (4) aufweist,4 das übrige Gehäuse (1) einen Luftauslass (5), einen Bodenbereich (6) mit einer [X.] (7) und einen radial um [X.] (3) herumgeführten, spiralförmigen [X.] (8) aufweist,5 der sich bis zum Luftauslass (5) erstreckt und sich dabei nach außen sowohl in radialer Richtung als auch in axialer Richtung zum Luftauslass (5) hin [X.] wobei an dem Gehäuse (1) eine axiale und radiale Erweiterung über mindestens 180° des [X.] hinweg ausgebildet [X.] und in den Bodenbereich (6) in axialer Richtung über die [X.] (7) hinaus ein hohlzylindrischer [X.] (9) eingesenkt [X.] in den [X.] (3) so eingesetzt ist, dass eine Innenseite (12a) der [X.] (12) des [X.]s (3) bündig mit der [X.] (7) verläuft,9 wobei sich der [X.] (8) in axialer Richtung über die [X.] (7) hinaus erweitert.

6. Diesem Patentanspruch entnimmt der Fachmann ein [X.]ialgebläse, das im Wesentlichen drei Hauptbestandteile umfasst. Dies sind ein Gehäuse mit einem Deckel sowie ein in dem Gehäuse axial angeordnetes [X.]. [X.] weist eine [X.], eine [X.] sowie eine [X.] auf. In ihrer Funktion als [X.] trägt diese die üblicherweise zwischen der Deck- und der [X.] angeordneten Schaufeln des [X.]ialgebläses, während die  [X.] der Abdeckung der Schaufeln und der Führung des durch die Schaufeln bewegten Luftstroms dient. Weder [X.] noch [X.] sind dabei zwingend als ebene Scheibe ausgebildet.

Die gegenteilige Auffassung der Patentinhaberin, wonach zumindest die [X.] als ebene Scheibe aufzufassen sei, überzeugt nicht. Denn bereits die Figur 4a der [X.] zeigt die [X.], welche ebenso wie die [X.] als „Scheibe“ bezeichnet wird, in einer nicht ebenen, sondern dreidimensional gewölbten Form. Aus diesem Grund folgt zwangsläufig, dass unter dem Begriff „Scheibe“ nicht notwendigerweise nur eine ebene Scheibe zu subsumieren ist, sondern dass der Begriff „Scheibe“ somit auch gewölbte Strukturen umfassen kann. Dies muss damit auch für die als „Scheibe“ benannte [X.] gelten, die somit auch eine dreidimensional gewölbte Form annehmen kann. Dass das in der [X.] erläuterte Ausführungsbeispiel die [X.] entsprechend der Figur 4a der [X.] als ebene Scheibe darstellt, mag somit zwar zutreffen; da ein Ausführungsbeispiel aber grundsätzlich keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung kennzeichnenden Patentanspruchs erlaubt, kann auch dieses die Auslegung hier nicht beschränken ([X.] – bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, Urteil v. 7. September 2004 – [X.]/01-, [X.]Z 160, 204-214).

[X.] und der Deckel, der einen Lufteinlass beinhaltet, sind so zueinander angeordnet, dass die [X.] des [X.]es dem Lufteinlass zugewandt ist, wobei dieser wiederum axial und zentrisch zu der [X.] des [X.]es vorgesehen ist (vgl. Merkmale 2 und 3).

Das übrige Gehäuse beinhaltet einen Bodenbereich mit einer [X.], einen Luftauslass, einen spiralförmigen [X.] und einen hohlzylindrischen [X.] (vgl. Merkmale 4 und 7).

Gemäß den Absätzen [0010] und [0014] der [X.] handelt es sich bei der [X.] um eine gedachte Fläche, welche die innenraumseitige Oberfläche des Gehäuses wäre, wenn der Boden keine Vertiefungen, wie einen hohlzylindrischen Topf und/oder eine axiale Erweiterung des [X.]s aufweisen würde. Die [X.] ist daher als [X.] zu sehen, welche zur Beschreibung verschiedener Elemente des erfindungsgemäßen [X.]ialgebläses verwendet wird.

Für den Fachmann ist die Form bzw. die Struktur der [X.] aufgrund der bewusst gewählten Begriffe „Oberfläche“ und „[X.]“ dabei nicht nur auf eine ebene Fläche beschränkt, sondern die [X.] kann auch eine dreidimensional geformte geometrische Struktur umfassen, wie sie beispielsweise eine gewölbte Struktur darstellt. Denn in der Möglichkeit auch dreidimensional geformte Strukturen anzunehmen liegt der Unterschied zwischen einer „Fläche“ und einer im Gegensatz dazu zwingend zweidimensional ausgebildeten „[X.]“. Auch der explizite Bezug der [X.] auf den Boden des Gehäuses lässt nicht zwingend auf [X.]“ schließen, denn ausweislich des erteilten Anspruchs 18 kann ein Boden auch eine von [X.] abweichende Form aufweisen, die beispielsweise geneigt, gewellt oder auch gewölbt ausgestaltet ist. Es ist hierbei, wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung ausführt, zwar zutreffend, dass der erteilte Anspruch 18 dabei nicht den Gehäuseboden an sich, sondern nur den Boden eines [X.]es des Gehäuses betrifft. Dies ändert aber nichts an der durch den erteilten Anspruch 18 grundsätzlich bestimmten Definition, dass ein Boden nicht notwendigerweise mit [X.] gleichzusetzen ist.  Dass darüber hinaus das in der [X.] erläuterte Ausführungsbeispiel die [X.] entsprechend der Figur 4a der [X.] als [X.] darstellt, mag ebenso zutreffen, dieses kann die Auslegung aber auch hier nicht beschränken ([X.] – bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

Der hohlzylindrische [X.] ist gemäß Merkmal 7 in den Bodenbereich des Gehäuses in axialer Richtung über die [X.] hinaus eingesenkt. Aufgrund der Vertiefung, wie in Absatz [0010] der [X.] ausgeführt, tritt der [X.] somit über die [X.] heraus und zwar in einer Richtung entgegengesetzt dem Deckel des Gehäuses.

Der hohlzylindrische [X.] nimmt [X.] des [X.]ialgebläses auf. Dieses ist so in den hohlzylindrischen [X.] eingesetzt, dass eine Innenseite der [X.], also eine Seite der [X.], welche vom Boden des [X.]es weg in Richtung des Deckels zeigt, bündig mit der [X.] verläuft (vgl. Merkmal 8).

Aufgrund des bündigen Übergangs zwischen der Innenseite der [X.] und der [X.] kann die vom [X.] bei Betrieb angesaugte Luft, ohne ein Hindernis überwinden zu müssen, direkt in den [X.] eintreten. Darüber hinaus wird durch diese Anordnung verhindert, dass aus dem [X.] herausgeschleuderte Luft in übermäßigem Maße unter die [X.] des [X.]es gelangen kann, was die Effizienz der Luftförderung verringern würde (vgl. Absatz [0010] der [X.]). Für den Fachmann ergibt sich aus dem  bündigen Verlauf zwischen der Innenseite der [X.] und der [X.] somit ein sowohl in geometrischer wie auch strömungstechnischer Sicht gesehener glatter stufenloser Übergang, der eine Luftströmung aus dem [X.] heraus zur [X.] nicht behindert. Eine hiervon abweichende Auslegung ergibt sich auch nicht durch das Ausführungsbeispiel der [X.], das diesbezüglich in Absatz [0058] mit Verweis auf die Figur 1 ausführt, dass die [X.] mit der [X.] fluchtet.

Der spiralförmige [X.] ist radial um [X.] herumgeführt. Er erstreckt sich bis zum Luftauslass und erweitert sich dabei nach außen sowohl in radialer Richtung als auch in axialer Richtung zum Luftauslass hin (vgl. Merkmale 4 und 5), wobei die axiale und radiale Erweiterung über mindestens 180° des [X.] hinweg ausgebildet ist (vgl. Merkmal 6) und wobei die axiale Erweiterung über die [X.] hinaus, also in die dem Deckel entgegengesetzte Richtung, erweitert ist (vgl. Merkmal 9).

7. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 19 sind zulässig. Gegenteiliges wurde von der [X.] und Beschwerdeführerin auch nicht vorgetragen.

8. Das unstrittig gewerblich anwendbare [X.]ialgebläse gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

8.1 Die Druckschrift [X.] offenbart ein [X.]ialgebläse (centrifugal fan), welches ein Gehäuse (fan housing) 28 aufweist, das ausweislich Figur 3 aus zwei Bauteilen, einem Gehäuseunterteil und einem Deckelteil, besteht.

In dem Gehäuse ist axial ein [X.] angeordnet, das eine [X.] (annular rim) 22 und eine [X.] (hub, which is basically an annular disk) 12 beinhaltet (Spalte 2, Zeilen 56 bis 60; Spalte 3, Zeile 17 bis 21). Die [X.] 22 ist dabei dem Lufteinlass des [X.]ialgebläses zugewandt, der in dem Deckel des Gehäuses (28) vorgesehen und zentrisch zu der [X.] (central shaft) 32 des [X.]es positioniert ist.

Abbildung

Figur 3 der Druckschrift [X.]

Das Gehäuseunterteil des [X.]ialgebläses ist stark strukturiert. Es beinhaltet einen hohlzylindrischen topfartigen Bereich (coaming) 38, in welchen ein Motor (motor) 30 des [X.]ialgebläses aufgenommen sowie [X.] eingesetzt ist, und einen diesen Bereich umgebenen [X.] (volute) 34, der radial und spiralförmig um [X.] herumgeführt ist und sich sowohl axial und radial über den [X.] hinweg erweitert (Spalte 3, Zeilen 37 bis 41).

Zwischen dem topfartigen Bereich 38 und dem [X.] 34 ist ein [X.] (wall portion) 36 vorgesehen, der den topfartigen Bereich umgibt und der annähernd konstant in seiner Größe und seiner Form ist (Spalte 3, Zeilen 31 bis 50). Dieser [X.] 36 stellt einen Bereich des Gehäuseunterteils dar, der weder dem topfartigen Bereich 38 noch dem [X.] 34 zuzuordnen ist. Er bildet daher gemäß der vorliegenden Auslegung einen Teil des Bodenbereichs des Gehäuseunterteils und somit auch einen Teil der [X.].

Wie die Figur 4 zeigt, ist zwischen der Innenseite der [X.] 12 und der Oberseite des [X.]s 36 ein Absatz (gap) [X.] vorgesehen, der in seiner Dimensionierung etwa 2 bis 8 Millimeter beträgt (Spalte 3, Zeilen 47 bis 50). Aus diesem Grund verläuft die Innenseite der [X.] des [X.]es im Sinne der vorstehend erläuterten Auslegung nicht bündig mit der [X.], denn ein sowohl in geometrischer wie auch strömungstechnischer Sicht gesehener glatter stufenloser Übergang ist hier nicht gegeben.

AbbildungFigur 4 der Druckschrift [X.]

Da aus der Druckschrift [X.] somit zumindest das Merkmal 8 des erteilten Patentanspruchs 1 nicht explizit hervorgeht, ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 in der Folge neu gegenüber dem der Druckschrift [X.].

8.2 Entgegen der Auffassung der [X.] ist er auch nicht nahegelegt. Die Begründung im angegriffenen Beschluss kann insoweit nicht überzeugen.

Die Positionierung der [X.] unter dem Abstand [X.] gegenüber dem [X.] 36 stellt einen der wesentlichen erfinderischen Gesichtspunkte des in der Druckschrift  [X.] offenbarten [X.]ialgebläses dar. Denn der Abstand [X.] bewirkt in Verbindung mit dem an der [X.] 12 vorgesehenen Flansch (flange) und dessen Beabstandung (gap) [X.] zu der Innenseite des topfartigen Bereich 38 die der Aufgabe der Druckschrift [X.] zugrunde liegende Lösung, nämlich das Vermeiden einer Unterströmung der [X.] während des Betriebs des [X.]ialgebläses (Spalte 2, Zeilen 16 bis 37; Spalte 4, Zeilen 2 bis 32). Insbesondere der Abstand [X.] gleicht dabei die Beabstandung [X.] aus, die zur Drehung des [X.]es in dem topfartigen Bereich 38 notwendig ist. Er unterbindet dabei eine Luftströmung, welche sich bei einem geometrisch bündigem Übergang einstellen würde und welche in den Bereich zwischen [X.] 12 bzw. deren Flansch 16 und der Innenseite des topfartigen Bereichs 38 einströmen würde, so dass sich in der Folge eine Unterströmung der [X.] 12 ausbilden könnte (Spalte 4, Zeilen 23 bis 27).

Das Vorsehen eines bündigen Übergangs gemäß dem Merkmal 8 des erteilten Patentanspruchs 1 würde somit dem Lösungsweg der Druckschrift [X.] widersprechen.

Ferner würde das Vorsehen eines bündigen Übergangs eine abweichende Formgebung der Schaufelenden (lower edges) 20 bedingen, da diese bei einem bündigen Übergang an der [X.] schleifen würden. Eine solche Änderung der Schaufelgeometrie liegt bei [X.]ialgebläsen jedoch nicht im einfachen handwerklichen Können des Fachmanns, denn Änderungen der Schaufelgeometrie bewirken dort in der Regel abweichende Luftströmungen, welche bereits in kleinen Ausmaßen die Geräuschbildung sowie den Wirkungsgrad eines [X.]iallüfters stark beeinflussen können und somit in nicht nahe liegender Weise zu berücksichtigen sind.

Aus diesen Gründen liegt für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift [X.] weder ein Anlass vor den besagten Übergang bündig auszugestalten ([X.] – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung, Urteil v. 30. April 2009 -Xa [X.], [X.]Z 182, 1 bis 10) noch kann der Fachmann [X.] seines Fachwissens aus der Druckschrift [X.] ableiten ([X.] – [X.], Urteil v. 12. Dezember 2012 -X ZR 134/11-, B[X.]E 53, 306). Somit beruht der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Druckschrift [X.].

8.3 Einen solchen wie vorstehend geforderten Anlass kann auch die Druckschrift [X.] nicht geben.

So ist aus der Druckschrift [X.] ein [X.]ialgebläse bekannt, welches ein Laufrad 16 umfasst, das mit einer [X.]tragscheibe 18 auf einer Antriebswelle 14 sitzt. Das Laufrad  16  wird  von   einem  Gehäuse  24  umgeben,   welches  seinen  Umfang umschließt und welches sich in Drehrichtung des Laufrades 16 von einer [X.] 26 zu einem Auslass 28 erweitert (Anspruch 1).

Abbildung

Figur 1 der Druckschrift [X.] (um 90° gedreht)

Das Laufrad 16 taucht mit der [X.]tragscheibe 18 in eine Ausnehmung 34 der unteren [X.] 30 ein, so dass sich an der axialen Stirnseite des Laufrades 16 jeweils ein [X.] bildet. Dieses [X.] verhindert einen Druckverlust infolge eines Druckausgleiches von einer Hochdruckseite des Gehäuses 24 am Auslass 28 zu einer Niederdruckseite des Gehäuses 24 hinter der [X.] 26 über einen Spalt zwischen der [X.]tragscheibe 18 und der ersten [X.] (Spalte 4, Zeile 59 bis Spalte 5, Zeile 1).

Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung anführt, dass es sich aus der Textpassage der Spalte 4, Zeile 59 bis Spalte 5, Zeile 1 der Druckschrift [X.] in Verbindung mit beispielsweise der Figur 1 für den Fachmann eindeutig ergebe, dass der Übergang zwischen der Innenseite der [X.]tragscheibe 18 und einer [X.], die die Beschwerdeführerin durch Innenseite der unteren [X.] repräsentiert sieht, bündig ausgebildet sei, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Denn dies ist zum einen weder der angegebenen Textpassage noch der Beschreibung an anderer Stelle explizit zu entnehmen. Insbesondere bedingt ein Eintauchen nicht zwingend auch eine Bündigkeit.

Zum anderen offenbaren dies auch die Zeichnungen der Druckschrift [X.] nicht eindeutig. Denn selbst wenn eine Zeichnung im besonderen Maße geeignet ist, einen technischen Sachverhalt zu vermitteln und der Fachmann ihr auch technische Informationen zu entnehmen vermag, die in der Beschreibung keine Beachtung finden, so gehören lediglich gezeichnete Merkmale jedoch nur dann zur [X.], wenn sie auch deutlich dargestellt sind. Eine deutliche [X.] eines bündigen Übergangs zwischen der Innenseite der [X.]tragscheibe 18 und der Innenseite der unteren [X.] 34 ist der Figur 1 jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr und im Gegensatz zu einem bündigen Übergang ist für den Fachmann in den Figuren 3 und 4 ein leicht gestufter Übergang zu erkennen.

Da somit weder aus der Druckschrift [X.] noch aus der Druckschrift [X.] das Merkmal 8 hervor geht, kann auch eine Kombination der Druckschriften [X.] und [X.] nicht zu dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 führen.

Die Frage ob der Fachmann ausgehend von der Druckschrift [X.] die Druckschrift [X.] überhaupt in Betracht ziehen würde, da abweichend von der Druckschrift [X.]

- die [X.]tragscheibe des [X.]ialgebläses der Druckschrift [X.] flach und nicht kegelartig geformt ist,

- die [X.] nicht radial über die [X.] vorstehen und

- [X.]ialgebläse der Druckschrift [X.] auch keinen sich axial unterhalb der [X.] erweiternden [X.] aufweist,

so dass bei dem [X.]ialgebläse der Druckschrift [X.] im Vergleich zu dem [X.]ialgebläse der Druckschrift [X.] deutlich unterschiedliche Luftströmungsverhältnisse vorliegen, kann somit unentschieden bleiben.

8.4 Aus der Druckschrift [X.] geht ein [X.]ialgebläse hervor, welches einen Lüfter 72 beinhaltet, der die Form eines [X.]es aufweist und der eine [X.] 77, eine kegelförmige, zu den radialen Rändern des Lüfters 72 waagrecht auslaufende [X.] 71a sowie eine [X.] umfasst.

Abbildung

Druckschrift [X.] - Figur 2

Der Lüfter 72 ist in einem Gehäuse angeordnet, welches einen Luftauslass 74b und einen radial um den Lüfter 72 herumgeführten spiralförmigen [X.] 74a aufweist (Absätze [0066] bis [0068]).

0 definiert ist. Dieser Bodenbereich bildet eine Bodenbezugsfläche im Sinne der streitpatentgemäßen Auslegung aus, denn der Bodenbereich entspricht der gedachten Fläche, welche die innenraumseitige Oberfläche des Gehäuses wäre, wenn der Boden keine Vertiefungen - wie die axiale Erweiterung des [X.]s - aufweisen würde.

Wie aus der Figur 2 ersichtlich, ist die Innenseite der [X.] 71a sowie auch der Lüfter 72 selbst jedoch deutlich oberhalb der [X.] angeordnet, so dass aus der Druckschrift [X.] nicht das Merkmal 8 des erteilten Patentanspruchs 1 hervorgeht, wonach der Lüfter so in dem Gehäuse eingesetzt ist, dass eine Innenseite der [X.] bündig mit der [X.] verläuft.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist in der Folge neu gegenüber dem der Druckschrift [X.].

8.5 Wie vorstehend unter Punkt 8.3 bereits ausgeführt, geht das Merkmal 8 des erteilten Patentanspruchs 1 auch aus der Druckschrift [X.] nicht hervor. Somit kann auch eine Kombination der Druckschriften [X.] und [X.] nicht zu dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 führen.

8.6 Die Druckschrift [X.] offenbart einen Kompressor mit einem Gehäuse 2, welches einen [X.] 1 aufweist. In dem Gehäuse ist ein [X.] 6 und eine zwischen [X.] 6 und [X.] 1 angeordnete Scheibe 12 mit [X.] positioniert. lm Übergang zu dem [X.] 1 ist der Querschnitt extrem verringert, um die Strömung maximal zu beschleunigen und so aus einem geringen Druck einen Drall zu erzeugen, wodurch im Ergebnis die Kompressorwirkung erzielt wird.

Abbildung

Figur 1 der Druckschrift [X.]

Das [X.] 6 umfasst ausweislich der Figuren 1, 3 und 5 dabei eine [X.], auf welcher Schaufeln vorgesehen sind. Eine [X.] entsprechend dem Merkmal 2 des erteilten Patentanspruchs 1 weist das [X.] 6 hingegen unstreitig nicht auf.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist in der Folge neu gegenüber dem der Druckschrift [X.].

8.7 Die Funktion sowie die technische Wirkungsweise eines Kompressors unterscheiden sich dabei grundsätzlich von der eines [X.]ialgebläses. So liegt der Fokus bei Betrieb eines Kompressors in der Erzeugung eines hohen Drucks, während der Fokus bei Betrieb eines [X.]ialgebläses in der Erzeugung eines kontinuierlichen Luftstroms bei möglichst geringer Geräuschentwicklung liegt.

Aufgrund dieser divergierenden Wirkungsweisen unterliegen die Bauelemente eines Kompressors bzw. [X.]ialgebläses, welche die Luftströmung erzeugen, insbesondere deren Lüfterrad bzw. [X.], zum Teil gravierend abweichenden Beanspruchungen an deren Material und Geometrie, so dass der Fachmann es nicht unmittelbar in Betracht zieht einzelne Merkmale eines Lüfterrades eines [X.]ialgebläses ohne Weiteres auf das [X.] eines Kompressors zu übertragen.

Aus diesem Grund wird der Fachmann auch das [X.], wie es die Druckschrift [X.] lehrt, nicht ohne einen weiteren Anlass mit einer [X.] versehen, wie sie beispielsweise die Lüfterräder der in den Druckschriften [X.], [X.] oder [X.] offenbarten [X.]ialgebläse aufweisen.

Ein solcher Anlass ist aber aus dem Stand der Technik weder ersichtlich noch wurde er von der Beschwerdeführerin vorgetragen.

Somit beruht der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Druckschrift [X.] auch in Kombination mit einer der Druckschriften [X.], [X.] oder [X.].

8.8 Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die Einsprechende und Beschwerdeführerin weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Neuheit wie auch der erfinderischen Tätigkeit aufgegriffen. Deren Gegenstände liegen nach Auffassung des Senats auch offensichtlich von der Erfindung noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine Anregungen zum Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 geben oder diesen gar vorwegnehmen.

Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik - in welcher Art Zusammenschau auch immer - dem Fachmann ein [X.]ialgebläse mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 nicht hat nahelegen können.

8.9 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist daher patentfähig.

9. Mit ihm sind es die konkreten Weiterbildungen des [X.]ialgebläses nach den darauf zurückbezogenen erteilten Patentansprüchen 2 bis 19.

10. Nachdem das Patent bereits in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten war, konnte die Beschwerde der [X.] gegen die im Einspruchsverfahren nach Hilfsantrag aufrecht erhaltene Fassung erst recht keinen Erfolg haben.

Meta

9 W (pat) 24/14

22.06.2016

Bundespatentgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.06.2016, Az. 9 W (pat) 24/14 (REWIS RS 2016, 9496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9496

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