Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2016, Az. XI ZR 454/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16246

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:160216UXIZR454.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

16. Februar 2016

[X.],

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 305 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl, Cb
[X.] § 488 Abs. 3 Satz 3
a)
Die in einen [X.]vertrag, auf den §
502 [X.] in der ab dem 11.
Juni 2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädi-gung eingeräumtes Sondertilgungsrecht unterliegt nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] nicht der richterlichen Inhaltskontrolle.
b)
Die in einen [X.]vertrag einbezogene formularmäßige Bestim-mung eines laufzeitunabhängigen "[X.]" unterliegt nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] zwar der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie benach-teiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interes-senabwägung aber nicht unangemessen gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.], wenn das Darlehen der zweckgebundenen Gewährung beson-[X.] günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele dient.
[X.], Urteil vom 16. Februar 2016 -
XI [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.
Februar 2016
durch den Vorsitzenden [X.] Dr.
Ellenberger, die [X.] Maihold
und
Dr.
Matthias
sowie die [X.]innen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 11.
September 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Zahlung eines
bei Aus-zahlung eines Wohnraumförderdarlehens von der [X.] einbehaltenen [X.] in Höhe von 2.200

Die Kläger stellten über die Beklagte als ihrer Hausbank bei der [X.] (nachfolgend: [X.]) mittels eines von dieser vorge-schriebenen Formulars am 19.
Januar 2009 einen Antrag auf ein Darlehen
aus Mitteln des Förderprogramms
Nr.
141 ("[X.]"). Am 22.
Januar 2009 erteilte die [X.] der [X.] über die

[X.] eine dem Antrag entsprechende zweckgebundene Refinanzierungszu-sage in Höhe eines Kreditnennbetrags von 55.000

e-rungsdarlehen). In Ziffer
3 der Refinanzierungszusage heißt es:
1
2
-
3
-
"Auszahlung: an Sie und den [X.] zu 96,00
%
Der Abzug vom Nennbetrag teilt sich auf in 2
% Bearbeitungsgebühr und 2
% Risikoprämie für
das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des [X.] während des [X.]. Der Abzug beinhaltet somit laufzeitunabhängige Gebühren und wird bei vorzeitiger Tilgung nicht an-teilig erstattet."
Für die Refinanzierungszusage gelten "Allgemeine Bestimmungen für In-vestitionskredite

Kreditinstitute

der [X.] in der Fassung 9/03 (nachfolgend: [X.]), in denen es u.a. lautet:
"5. Berechnung von Kosten und Auslagen
Die Kreditbearbeitungs-
und Verwaltungskosten des unmittelbar [X.] sowie der Hausbank sind mit der [X.] abge-

6. Rückzahlung
(1)
Die in der Refinanzierungszusage genannten [X.] sind in den zwischen der Hausbank und dem Endkredit-nehmer zu schließenden Vertrag zu übernehmen. Soweit ein Abzug vom Nennbetrag des [X.] bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser

gemäß der Refinanzierungszusage

der Abdeckung des Aufwands der [X.] bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem [X.] und der Hausbank eingeräum-ten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung (Risikoprämie). Die Abzugs-beträge beinhalten laufzeitunabhängige Gebühren und werden bei vor-zeitiger Tilgung des [X.] nicht erstattet.
(2)

3
-
4
-
Im Februar 2009 gewährte die Beklagte den Klägern das beantragte, grundpfandrechtlich besicherte Darlehen in Höhe eines Nennbetrags von 55.000

Konditionen bis zum 31.
März 2019 (nachfolgend: Förderdarlehen). In Ziffer
2.2 des Darlehensvertrags heißt es:
"Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,0
v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung d. Kredits während d. Zinsfestschreibung u. 2,0
% Bearbeitungsgebühr. Das Disagio kann grundsätzlich bei der Auszahlung des Kredits verrechnet werden. Die Risikoprämie wird bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht

auch nicht teilweise

er-stattet. Das Gleiche gilt für den gesamten [X.], wenn dessen Rückzahlung gemäß den Bestimmungen des Förderinstituts nicht vorge-sehen ist."
Nach Ziffer 9 des Darlehensvertrags gelten für das Förderdarlehen "All-gemeine Bestimmungen für Investitionskredite

[X.]

in der [X.] der [X.] (nachfolgend: [X.]). Dort lautet es u.a.:
"4. Berechnung von Kosten und Auslagen
Die Kreditbearbeitungs-
und Verwaltungskosten des unmittelbar [X.] sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz abge-t, dem [X.] folgende Kosten gesondert zu berechnen, sofern sie in unmittelbarem Zusam-menhang mit der Kreditgewährung stehen, konkret nachweisbar sind und dem Kreditnehmer gegenüber spezifiziert werden: ... Sofern nicht von der [X.] festgelegt, dürfen Verzichtsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigung und ähnliche Kosten für diesen Kredit nicht berechnet werden.
4
5
-
5
-
5. Vorzeitige Rückzahlung
(1) Sofern nicht an[X.] geregelt, können Kredite mit einer Auszahlung von 100
% nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und Kredite mit einer Auszahlung von weniger als 100
% während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zu-eit ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser

gemäß dem Kreditvertrag

der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredi-tes. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des [X.] durch die [X.], der zur Abde-ckung des Aufwands der [X.] bei der Kreditbearbeitung und Geldbe-schaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der [X.] eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredites (Risikoprämie) dient. Die [X.] beinhalten laufzeitunabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Kredits nicht erstattet.

Mit ihrer Klage beanspruchen die Kläger Zahlung des bei Valutierung des [X.] einbehaltenen

im Darlehensvertrag u.a. als Disagio bezeich-neten

Auszahlungsabschlags in Höhe von insgesamt 2.200

beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
6
7
-
6
-
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Den Klägern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung weite-rer 2.200

488 Abs.
1 Satz
1 [X.] zu. Der Auszahlungsanspruch sei vielmehr vollständig erfüllt worden (§
389 [X.]), da die Parteien wirksam ver-einbart hätten, dass die Beklagte eine Risikoprämie (2%) und eine Bearbei-tungsgebühr (2%) einbehalten dürfe.
Diese Vereinbarung unterliege zwar der Preiskontrolle, halte dieser [X.] aber stand, da sie die Kläger nicht unangemessen benachteilige. An[X.] als in vom [X.] entschiedenen Fällen handele es sich hier nicht um einen "normalen" Kredit, der von miteinander im Wettbewerb stehenden Banken vergeben werde, sondern um einen Kredit aus subventionierten Mitteln der [X.]. Die [X.] seien in Förderrichtlinien festgeschrieben, mit denen bekanntlich wirtschafts-
und geopolitische Zwecke verfolgt würden. Da die das Darlehen vergebende Bank keine Möglichkeit besitze, auf die von der [X.] in den jeweiligen Förderprogrammen vorgeschriebenen Darlehenskon-ditionen Einfluss zu nehmen, könne sie diese auch nicht zu ihrem Vorteil und zum Nachteil des Kreditnehmers gestalten. Die von §§
305
ff. [X.] zu vermei-dende Gefahr bestehe nicht.
Im Übrigen liege der bei [X.]-Förderkrediten gegenüber "normalen" [X.] zusätzlich anfallende Bearbeitungsaufwand nicht im Interesse der Geschäftsbank, sondern im Interesse des "Investors" und im öffentlichen Interesse. Da die begrenzten Fördermittel nur für die vorgesehenen Investitio-nen zur Erreichung der vorgegebenen Ziele eingesetzt werden dürften, sei eine 8
9
10
11
-
7
-
Prüfung der [X.] der Investition vor und eine Prüfung des zweckentsprechenden Einsatzes der Mittel nach deren Vergabe erforderlich.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat
zu Recht angenommen, dass den Klägern gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung des bei Valutierung des [X.] einbehaltenen [X.] in Höhe von 2.200

1. [X.] geht das Berufungsgericht indessen davon aus, der
von den Klägern geltend gemachte Anspruch lasse sich auf §
488 Abs.
1 Satz
1 [X.] stützen. Vielmehr hat die Beklagte den Anspruch der Kläger auf Auszah-lung der Darlehensvaluta unabhängig davon erfüllt, ob die Vereinbarung eines Auszahlungsabschlags in Höhe
von 2.200

a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat ([X.]e vom 28.
Oktober 2014

XI
ZR
348/13, [X.]Z
203, 115 Rn.
24
ff. und XI
ZR
17/14, [X.], 26 Rn.
20
ff.), wird ein Entgelt, das

wie hier

im Dar-lehensnennbetrag enthalten ist, mit dem entsprechenden Einbehalt der Bank sogleich im Wege der internen "Verrechnung"
an diese geleistet. In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des [X.] zu verstehen, weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Entgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll. Folglich erfüllt der [X.] mit dem Einbehalt zugleich den Auszahlungsanspruch des [X.] aus §
488 Abs.
1 Satz
1 [X.], da sich dieser mit einem geringe-ren Auszahlungsbetrag und dem Einbehalt der zum Darlehensnennbetrag be-12
13
14
-
8
-
stehenden Differenz zur Tilgung der

vermeintlichen

Gegenforderung einver-standen erklärt hat.
b) So liegen die Dinge hier. In den vorformulierten Bedingungen des streitgegenständlichen [X.]vertrags, deren Auslegung der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13.
November 2012

XI
ZR
500/11, [X.]Z
195, 298 Rn.
15 und vom 28.
Oktober 2014

XI
ZR
17/14, [X.], 26 Rn.
26), ist in Ziffer 2.2 bestimmt, dass ein "Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits)" in Höhe von 4% erhoben wird, das sich aus einer Risikoprämie von 2% für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des [X.] [X.] aus einer Bearbeitungsgebühr von 2% zusammensetzt und das grundsätz-lich bei der Auszahlung des Kredits verrechnet werden kann. Der streitgegen-ständliche Teil des [X.] ist somit zur Erfüllung des

streiti-gen

Anspruchs der [X.] auf Zahlung der Risikoprämie und der Bearbei-tungsgebühr einbehalten worden.
2. Den Klägern steht aber auch kein Anspruch aus §
812
Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] auf Rückzahlung der danach von ihnen an die Beklagte geleisteten Risikoprämie und Bearbeitungsgebühr zu. Beide Leistungen der Kläger erfolg-ten nicht ohne rechtlichen
Grund. Die Bestimmungen in Ziffer 2.2 des [X.] sind wirksam.
a) Rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den angegriffenen Regelungen in Ziffer
2.2 des [X.]vertrags um [X.] im Sinne von §
305 Abs.
1 [X.] handelt.
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht im Ergebnis auch von der Wirk-samkeit der verwendeten Klausel ausgegangen.
15
16
17
18
-
9
-
Die Wirksamkeit in [X.]verträgen formularmäßig vereinbarter Auszahlungsabschläge wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegend bejaht ([X.], [X.], 205 Rn.
26
ff.; [X.], BeckRS 2015, 07323; [X.], Urteil vom 11.
September 2014

5
O 136/13, juris Rn.
18
ff.; [X.], Urteil vom 1.
Juli 2014

1
S 187/13, juris Rn.
18
ff.; [X.], Urteil vom 26.
Mai 2015

10
O 9729/14, juris Rn.
19
ff.; [X.], Urteil vom 23.
Februar 2015

11
C 87/14, juris Rn.
27
ff.; aus dem Schrifttum vgl. [X.]/[X.], [X.], 174, 176; [X.], [X.], 1353, 1355; [X.]., WuB I E 1.
-
3.94; [X.], [X.], 1829, 1837; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
78 Rn.
118 [X.]; Edelmann, [X.] §
307 [X.] 8.14; [X.], [X.], 189, 199; Kropf, [X.], 60, 63
f.; [X.], [X.], 185, 193
f.; [X.], [X.], R94
f.; [X.], [X.] 2015, 201, 208; [X.], [X.], 1397
ff.; [X.], [X.] 1992, 1125, 1129).
Die herrschende Meinung ist zutreffend. Bei der in Ziffer 2.2 des [X.] genannten Risikoprämie handelt es sich um eine [X.], die gemäß §
307
Abs.
3 Satz
1 [X.] keiner Inhaltskontrolle unterliegt. Die Bestimmung über einen weiteren Abzug in Höhe von 2% für eine Bearbeitungs-gebühr ist zwar der Inhaltskontrolle nach §§
307
ff. [X.] unterworfen. Sie hält dieser aber stand.
aa) Ziffer 2.2 des [X.]vertrags enthält zwei inhaltlich vonei-nander zu trennende Regelungen. Der in Satz
1 zunächst einheitlich als "Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits)" bezeichnete Abschlag in Höhe von 4% wird in Satz
2 der Klausel aufgeteilt in einen Abzug von 2% für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des [X.] während der Zins-festschreibungsperiode (Risikoprämie) und in einen Abzug von 2% für die [X.]. Die Risikoprämie einerseits und die Bearbeitungsgebühr an-19
20
21
-
10
-
dererseits sind damit selbstständig und aus sich heraus verständlich geregelt, sodass sie Gegenstand einer jeweils eigenständigen [X.] Wirk-samkeitsprüfung sind (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Oktober 2013

III
ZR
325/12, NJW 2014, 141 Rn.
14 mwN).
[X.]) Bei der in Ziffer 2.2 des [X.]vertrags vorgesehenen Risi-koprämie handelt es sich um eine der Inhaltskontrolle entzogene Sonderleis-tung.

(1) §
307
Abs.
3 Satz
1 [X.] beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von [X.] abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart wer-den. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. [X.], die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der [X.] allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21.
April 2009

XI
ZR
78/08, [X.]Z
180, 257 Rn.
16 und vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 Rn.
24, jeweils mwN).
Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfreie [X.] oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist durch Auslegung zu er-mitteln. Diese hat sich, ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.], nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu rich-ten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter 22
23
24
-
11
-
Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach §
305c
Abs.
2 [X.] zulasten des Verwen[X.]. Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7.
Juni 2011

XI
ZR
388/10, [X.]Z
190, 66 Rn.
21 und vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 Rn.
25, jeweils mwN).

(2) Nach diesen Maßstäben ist die Klausel, soweit in ihr ein Abzug vom Darlehensnennbetrag in Höhe von 2% für die Risikoprämie bestimmt ist, der Inhaltskontrolle entzogen. Die Risikoprämie wird nach dem Wortlaut der Klausel für das dem Darlehensnehmer eingeräumte Recht zur außerplanmäßigen Til-gung des [X.] während der Zinsfestschreibungsperiode ohne Ent-richtung einer Vorfälligkeitsentschädigung erhoben und stellt damit ein Entgelt für diese zusätzlich angebotene Sonderleistung dar (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Februar 2015

11
C 87/14, juris Rn.
29; LG
Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.
Mai 2015

10
O 9729/14, juris Rn.
23
ff.; Kropf, [X.], 60, 64; [X.], [X.], 150, 152).

(a) Aus §
488
Abs.
3 Satz
3 [X.] folgt im Umkehrschluss, dass eine verzinsliche Darlehensschuld

wie die hier vorliegende

ohne entsprechende Parteivereinbarung nicht vorzeitig zurückgezahlt werden
kann, sofern kein Kün-digungsrecht nach §
489 [X.] besteht (vgl. Senatsurteil vom 8.
November 2011

XI
ZR
341/10, [X.], 28 Rn.
13; [X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., §
271 Rn.
11; MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., §
271 Rn.
35). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus §
500
Abs.
2 [X.], wonach [X.] jederzeit getilgt werden können, weil diese Vorschrift nach Art.
229 §
22
Abs.
2 EG[X.] nicht auf Verträge anzuwenden ist, die

wie hier der Vertrag über das Förderdarlehen

vor dem 11.
Juni 2010 geschlossen worden sind.
25
26
-
12
-

(b) Die den Klägern somit durch die verwendete Klausel eingeräumte Möglichkeit, das Förderdarlehen jederzeit während der bis zum 31.
März 2019 andauernden Konditionenfestschreibung zu tilgen, ohne zur Abgeltung der rechtlich gesicherten Zinserwartung der [X.] eine Vorfälligkeitsentschädi-gung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30.
November 2004

XI
ZR
285/03, [X.]Z 161, 196, 201) zahlen zu müssen, stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Diese zusätzlich angebotene Leistung darf die Beklagte gesondert bepreisen.

(c) Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte verlange die Ri-sikoprämie nicht als Entgelt für die Übernahme eines eigenen Risikos, sondern "hinter dem Rücken"
des Kunden für die [X.], ändert das an
der Einordnung der Prämie als Entgelt für eine Sonderleistung nichts. Die Kontrollfähigkeit einer Entgeltklausel ist anhand ihres objektiven Inhalts zu klären (vgl. Senatsurteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 Rn.
25), sodass es auf die Kenntnis des Kunden von den konkreten Refinanzierungsbedingungen der [X.] nicht ankommt.
cc) Die in Ziffer 2.2 des Darlehensvertrags unter der Gesamtbezeichnung "Disagio" weiter geregelte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2% des [X.] hat das Berufungsgericht zu Recht als kontrollfähige [X.] eingeordnet. Es handelt sich weder um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung noch um ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (vgl. [X.], [X.], 1397, 1401; aA Kropf, [X.], 60, 64). Auch die Tatsache, dass die Beklagte die [X.] ihrerseits an die [X.] abzuführen hat, entzieht die Klausel nicht der [X.]. Dieser hält die Klausel aber stand, da sie die Kläger nicht unangemessen benachteiligt, §
307
Abs.
1 Satz
1,
Abs.
2
Nr.
1 [X.].

27
28
29
-
13
-

(1) Ein Disagio kann allerdings als zinsähnliches (Teil-)Entgelt, das ne-ben dem Nominalzins für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmal-entgelts erhoben wird, einer Inhaltskontrolle entzogen sein, wenn es integraler Bestandteil der

laufzeitabhängigen

Zinskalkulation ist (Senatsurteile vom 29.
Mai 1990

XI
ZR
231/89, [X.]Z
111, 287, 289 und vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 Rn.
42).
Um einen solchen Preisbestandteil handelt es sich aber bei der in Ziffer 2.2 des Darlehensvertrags unter der Gesamtbezeichnung "Disagio" geregelten Bearbeitungsgebühr von 2% nicht. Nach dieser formularmäßigen Bestimmung, die der Senat selbstständig auszulegen hat (vgl. Senatsurteil vom 13.
Novem-ber 2012

XI
ZR
500/11, [X.]Z
195, 298 Rn.
15), ist vielmehr ein laufzeitunab-hängiges Bearbeitungsentgelt vereinbart. In Ziffer 5
Abs.
1 [X.] sind sämtli-che [X.] unter Einschluss der Bearbeitungsgebühr als laufzeitunab-hängige Gebühren bezeichnet, die auch bei vorzeitiger Tilgung nicht zu erstat-ten sind. Sachlich beschreibt Ziffer 5
Abs.
1 [X.] die Bearbeitungsgebühr als Entgelt für Aufwand bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung, der typischerweise
unabhängig von der Laufzeit des Darlehens anfällt. Nach [X.] und Regelungszweck regelt Ziffer 2.2 des Darlehensvertrags damit kein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung.

(2) Die hier vereinbarte Bearbeitungsgebühr stellt

entgegen der
Auf-fassung der Revisionserwiderung

auch kein Entgelt für eine rechtlich nicht ge-regelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung dar (vgl. [X.], [X.], 1397, 1401; aA Kropf, [X.], 60, 64).
Nach Ziffer 5
Abs.
1 [X.], die aufgrund Ziffer 9 des [X.] dessen Bestandteil ist, dient die Bearbeitungsgebühr "der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredits". Mit der Kreditbe-30
31
32
33
-
14
-
schaffung erfüllt die Beklagte ihre Hauptpflicht nach §
488
Abs.
1 Satz
1 [X.] aus dem mit dem Kunden geschlossenen Darlehensvertrag. Die Bearbeitungs-gebühr fällt mithin nicht für eine Sonderleistung an, sondern mit ihr wird [X.] bepreist, der bei der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertragser-füllung durch die Bank entsteht (vgl. Senatsurteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 Rn.
56).

(3) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es sich bei dem Bearbeitungsentgelt nicht deswegen um eine kontrollfreie [X.], weil die Beklagte durch dessen Einbehalt wirtschaftlich keinen Ausgleich für bei ihr entstandene Betriebskosten und Aufwendungen verlangt, sondern für Kos-ten, die bei der [X.] anfallen.

(a) Es trifft allerdings zu, dass das Bearbeitungsentgelt letztlich zur [X.] von Kosten erhoben wird, die bei
der [X.] entstanden sind. Nach Ziffer 5
Abs.
1 [X.] entsteht nämlich der mit dem Bearbeitungsentgelt berechnete Aufwand der Hausbank für die Kreditbeschaffung "aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des [X.] durch die [X.], der zur Abdeckung des Aufwands der [X.] bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaf-fung ... dient". Demgegenüber sind nach Ziffer 4 [X.] die eigenen Kreditbe-arbeitungs-
und Verwaltungskosten der Hausbank

hier der [X.]

bereits mit dem Zinssatz bzw. mit der [X.] abgegolten.

(b) Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, die Klausel zum Bearbei-tungsentgelt als nicht kontrollfähige [X.] anzusehen (vgl. [X.], [X.], 1397, 1402; [X.], [X.], 150, 151). Maßgebend für die Ein-ordnung
einer Entgeltklausel als kontrollfreie [X.] ist nicht, ob das dem Kunden belastete Entgelt der Deckung von Aufwendungen dienen soll, die un-mittelbar bei dem [X.] entstanden sind, oder die Erstattung von 34
35
36
-
15
-
Aufwand eines [X.] betrifft, sondern ob das Entgelt die Hauptleistung oder eine zusätzlich angebotene rechtlich nicht geregelte Sonderleistung betrifft (vgl. Senatsurteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 Rn.
24 mwN). Liegt danach eine Preisnebenabrede vor, die keine echte
(Gegen-)Leistung zum Gegenstand hat, sondern mit der der [X.] Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten auf den Kunden abwälzt, ist diese auch dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn der konkrete Aufwand nicht unmittelbar beim Verwender entstanden, sondern vom Verwender einem [X.] zu erstatten ist.

(4) Die danach als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel zur Erhe-bung einer Bearbeitungsgebühr von 2% hält aber entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle stand. Zwar weicht die Klausel zur Bearbeitungs-gebühr nach den vom Senat angewandten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 Rn.
66
ff. und XI
ZR
170/13, [X.], 1325 Rn.
71
ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Re-gelung ab. Dadurch werden die Kläger aber nicht unangemessen benachteiligt, §
307
Abs.
1 Satz
1,
Abs.
2
Nr.
1 [X.].

(a) Die Klausel weicht durch Festlegung einer laufzeitunabhängigen [X.] von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.

(aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind [X.] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundge-danken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertrag-lich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass 37
38
39
-
16
-
jeder [X.] solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein ge-sondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise beson[X.] vorgesehen ist (Senatsurteile vom 18.
Mai 1999 -
XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380,
385
f. und vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 Rn.
66 mwN).

([X.]) Die von den Klägern zu leistende Bearbeitungsgebühr ist [X.] ausgestaltet und weicht daher von dem gesetzlichen Leitbild des §
488
Abs.
1 Satz
2 [X.] ab, das ein
laufzeitabhängiges Entgelt für die Darle-hensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 Rn.
67
f.). Weiter ist die Klausel mit diesem Leitbild nicht ver-einbar, weil die Bearbeitungsgebühr nach dem Darlehensvertrag der Abde-ckung des Aufwands der [X.] bei der Beschaffung des [X.] dient und folglich Kosten auf die Kläger abgewälzt werden, die für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der [X.] anfallen (vgl. Senatsurteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, aaO Rn.
66).
Dem steht auch hier nicht entgegen, dass die geltend gemachten Kosten nicht unmittelbar bei der [X.] entstanden, sondern von dieser der [X.] zu erstatten sind. Entscheidend ist, dass der Aufwand, mit dem der [X.] belastet werden soll, für die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht des Kreditinstituts als Darlehensgeber gegenüber dem Darlehensnehmer anfällt. Das hängt nicht davon ab, ob die bepreiste Tätigkeit von dem Kreditinstitut [X.] erbracht wird oder von einem [X.], dem die Bank dafür ein Entgelt zahlt.

(b) Diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzli-chen Regelung benachteiligen die Kläger jedoch nicht unangemessen nach §
307
Abs.
1 Satz
1,
Abs.
2 Nr.
1 [X.].

40
41
42
-
17
-
Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird zwar indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedan-ken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18.
Mai 1999

XI
ZR
219/98, [X.]Z
141, 380, 390 und vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 Rn.
69). Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 7.
Mai 1996

XI
ZR 217/95, [X.]Z 133, 10,
15
f.,
vom 28.
Januar 2003

XI ZR 156/02,
[X.]Z
153, 344, 349 und vom 14.
Januar 2014

XI
ZR
355/12, [X.]Z
199, 355 Rn.
45). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom ge-setzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck
auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14.
Januar 2014, aaO mwN).
Die danach vorzunehmende Interessenabwägung führt

wie das [X.] zutreffend annimmt

zu dem Ergebnis, dass die Kläger bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung durch den Einbehalt der Bearbeitungsgebühr bei der Gewährung des vorliegenden [X.] nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachtei-ligt werden.

(aa) Zwar sind im Rahmen des §
307 [X.] im Regelfall die Interessen des Vertragspartners gegen die des Verwen[X.] der [X.] abzuwägen ([X.], Urteil vom 7.
Oktober 1981

VIII
ZR
214/80, [X.], 1354, 1356; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11.
Aufl., §
307 Rn.
120, 133; MünchKomm[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
307 Rn.
50). Bei dem hier zu beurteilenden, außerhalb des allgemeinen [X.] auf dem Kapitalmarkt vergebenen Förderdarlehen liegen jedoch die wirtschaftlichen Ge-gebenheiten und damit auch die zu berücksichtigenden Interessen der Beteilig-43
44
45
-
18
-
ten wesentlich an[X.] (vgl. dazu Senatsurteil vom 12.
Mai 1992

XI
ZR
258/91, [X.], 1058, 1059).
Mit der Vereinbarung des streitgegenständlichen [X.] verfolgte die Beklagte unmittelbar keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, die sie gegen die Interessen der Kläger durchsetzte, sondern beide Parteien befolgten die von der [X.] vorgegebenen Förderbedingungen. Weder für die Beklagte noch für die Kläger bestand die Möglichkeit, die Bedingungen der [X.] mitzubestimmen. Folgerichtig musste die streitgegenständliche Bearbeitungsgebühr von der [X.] an die [X.] "durchgeleitet"
werden. Sie diente ausweislich Ziffer 5
Abs.
1 [X.] aus-schließlich der Abdeckung des Aufwands der [X.] bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung. Eigene Kreditbearbeitungs-
und Verwaltungskosten der [X.] sind vereinbarungsgemäß allein mit dem Zinssatz abgegolten. Dies rechtfertigt es, bei der nach §
307 [X.] vorzunehmenden
Interessenabwägung auf die mit den Förderbedingungen verfolgten Zwecke der Förderung abzustel-len.

([X.]) Danach ist nicht entscheidend, ob die Kläger isoliert durch die [X.] benachteiligt werden, sondern es ist für die [X.] auf den Gesamtkontext der Bedingungen des [X.] abzustel-len, nach denen die Bearbeitungsgebühr zu erheben war. Da es sich dabei nicht um einen Kredit handelt, der nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung beson[X.] günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele (vgl. dazu auch [X.] vom 19.
Oktober 1993

XI
ZR
49/93, [X.], 2204, 2205), und das streitige Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist, sind
die Kläger nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unange-messen benachteiligt. Denn die Gewährung von Förderdarlehen dient von 46
47
-
19
-
vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der [X.], [X.] beruht auf dem staatlichen Auftrag, in
den von §
2
Abs.
1 KredAnstWiAG erfassten Bereichen finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen. Aus diesem Grund muss die [X.]

im Unterschied zu den untereinander im Wettbewerb stehenden Geschäftsbanken

keinen Gewinn in einer Höhe erwirtschaften, der einer marktgerechten Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals entspricht (vgl. [X.], Vergabe und Abwicklung öffentlicher Förderkredite über [X.], 2003, S.
170).
Dass die [X.] auch im vorliegenden Fall mit dem über die Beklagte "durchgeleiteten"
Förderdarlehen zweckgebundene, beson[X.] günstige Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele zur Verfügung stellte, die gegenüber den am Markt erhältlichen [X.] im Durchschnitt niedriger verzinst sind, zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
In der Regel sind die Zinssätze der ausgereichten Förderdarlehen sogar günstiger als die zur Refinanzierung [X.] ([X.], Vergabe und Abwicklung öffentlicher Förderkredite über Hausbanken, 2003, S.
75). In den wirtschaftlichen Vorteilen eines solchen [X.] gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den [X.] zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf (vgl. auch [X.], [X.], 150, 154). Die Kläger sind danach durch die nach
48
-
20
-
Ziffer 5
Abs.
1 [X.] vorgesehene und von der [X.] unverändert "durchgeleitete" Bearbeitungsgebühr nicht entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben benachteiligt.

Ellenberger

Maihold

Matthias

Menges

Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.11.2013
-
2 C 67/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.09.2014
-
1 S 60/13
-

Meta

XI ZR 454/14

16.02.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2016, Az. XI ZR 454/14 (REWIS RS 2016, 16246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16246

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 454/14

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