Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2016, Az. XI ZR 350/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8822

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[X.]:[X.]:BGH:2016:050716U[X.]50.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI ZR 350/15
Verkündet am:

5. Juli 2016

Weber,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5.
Juli 2016 durch [X.]
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 2.
Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte in dieser Entscheidung ver-urteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 100

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 100

eit dem 18.
Dezember 2012 zu bezahlen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 6.
März 2014 zurückge-wiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 92% und die Beklagte zu 8%.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch um einen Anspruch der Klägerin auf Erstat-tung von Abschlägen in Höhe von 420

e-klagte Volksbank bei Auszahlung zweier Wohnraumförderdarlehen einbehalten hat.
Die Beklagte gewährte der Klägerin im Mai 2006 und im Januar 2009 aus Mitteln des Förderprogramms
Nr.
141 ("Wohnraum Modern. (Standard)") der [X.] (nachfolgend: [X.]) zu einem Zinssatz von [X.] 3,70% p.a. und 4,15% p.a. jeweils grundpfandrechtlich besicherte Darle-hen in Höhe eines Nennbetrags von 21.000

o-nenfestschreibung bis zum 30.
Juni 2016 und bis zum 30.
Dezember 2018 (nachfolgend: Förderdarlehen). Das Darlehen zum Nennbetrag von 10.000

nahm die Beklagte nur in Höhe von 8.401,05

In Ziffer 3 der Darlehensverträge heißt es jeweils:
"Auszahlung: 96,000
%
Der Abzug vom Nennbetrag teilt sich auf in 2
% Bearbeitungsgebühr und 2
% Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des [X.]. Der Abzug beinhaltet
somit [X.]e Gebühren und wird bei vorzeitiger Tilgung nicht anteilig erstattet."
Für beide Förderdarlehen gelten "Allgemeine Bestimmungen für Investi-tionskredite

Endkreditnehmer -"
der [X.] (nachfolgend: [X.]). Dort heißt es u.a.:
1
2
3
4
-
4
-
"4. Berechnung von Kosten und Auslagen
Die Kreditbearbeitungs-
und Verwaltungskosten des unmittelbar [X.] sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz abge-

5. Vorzeitige Rückzahlung

es bei der [X.] erfolgt, dient dieser

gemäß dem Kreditvertrag

der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des [X.] durch die [X.], der zur Abdeckung des [X.] [X.] bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredites (Risikoprämie) dient. Die [X.] beinhalten [X.]e Gebühren und wer-den bei vorzeitiger Tilgung des Kredits nicht erstattet.

"
Das Amtsgericht hat die Zahlungsklage der Klägerin insgesamt abgewie-sen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 688,02

ebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit das Berufungs-gericht sie zu einer 100

h-lung verurteilt hat. Die Verurteilung
zur Rückzahlung einer von der [X.] einbehaltenen Wertermittlungsgebühr in Höhe von 100

hin.
5
-
5
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht die Beklagte in
der Hauptsache über einen Betrag von 100

und im Umfang der Aufhebung zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 588,02

812
Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] zu. Die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühren in den bei-den Darlehensverträgen sei gemäß §
307
Abs.
1 Satz
1, Abs.
2
Nr.
1, Abs.
3 Satz
1 [X.] unwirksam.
Die streitgegenständliche Klausel unterliege, soweit sie eine Bearbei-tungsgebühr bestimme, als [X.] einer
Inhaltskontrolle nach §
307
Abs.
1 [X.]. Die Beklagte erhebe mit ihr ein zusätzliches Entgelt für den Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Kreditgewährung.
Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle insoweit nicht stand. Sie sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar, weil die Bearbeitungsgebühr [X.] ausgestaltet sei und damit vom gesetz-lichen Leitbild des §
488
Abs.
1 Satz
2 [X.] abweiche.

6
7
8
9
10
-
6
-
Diese Abweichung indiziere eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Gründe berufen, die die [X.] bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als ange-messen erscheinen lasse. Die Rechtsprechung des Senats zur [X.] bei Bausparverträgen (Senatsurteil vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR
3/10, BGHZ
187, 360) sei auf Förderdarlehen der [X.] nicht übertragbar. Anders als bei [X.] liege keine Gemeinschaft vor, bei der Neukunden bereits bei Abschluss von den Vorteilen des "kollektiven [X.]"
profitieren würden. Die [X.] verfolge vielmehr öffentlich-rechtliche Zielsetzungen, denen der niedrige Zinssatz zuzuschreiben sei.

II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem [X.] Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der erho-benen Bearbeitungsgebühren aus §
812
Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] zu. Die [X.] ist wirksam, weil sie die Klägerin nicht gemäß §
307
Abs.
1 Satz
1 [X.] ent-gegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
1. In Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung geht das [X.] zutreffend davon aus, dass die Klägerin die Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 588,02

812
Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] an die Beklagte geleistet hat.
Entgelt, das

wie hier

im Darlehensnennbetrag enthalten ist, wird mit dem entsprechenden Einbehalt der Bank sogleich im Wege der internen "[X.]"
an diese geleistet. In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einver-11
12
13
14
-
7
-
nehmlich bewirkte Verkürzung des [X.] zu verstehen, weil der [X.] das mitkreditierte Entgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (Senatsurteile vom 28.
Oktober 2014

XI
ZR
348/13, BGHZ
203, 115 Rn.
25 und XI
ZR
17/14, [X.], 26 Rn.
21 sowie vom 16.
Februar 2016

XI
ZR
454/14, [X.], 699 Rn.
14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-hen).
2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht allerdings an, der Kläge-rin stehe ein Anspruch aus §
812
Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren zu. Die Leistung der Klägerin ist nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt. Die Bestimmungen in Ziffer
3 der beiden [X.]verträ-ge sind wirksam.
a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das [X.] noch davon ausgegangen, dass es sich bei den angegriffenen Re-gelungen in Ziffer
3 der [X.] um Allgemeine Geschäftsbe-dingungen im Sinne von §
305
Abs.
1 [X.] handelt.
b) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht allerdings von der Unwirksamkeit der verwendeten Klausel ausgegangen, soweit diese eine Bearbeitungsgebühr
in Höhe von 2% bestimmt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils ent-schieden hat (Senatsurteil vom 16.
Februar 2016

XI
ZR
454/14, [X.], 699 Rn.
20
ff.), ist die Bestimmung in den [X.]n über den Abzug in Höhe von 2% für die Bearbeitungsgebühr zwar der Inhaltskontrolle nach §§
307
ff. [X.] unterworfen, hält dieser aber stand.
aa) Zutreffend

und von der Revision nicht angegriffen

nimmt das [X.] an, dass dieser Teil des [X.] entsprechend den Förderbedingungen als Bearbeitungsentgelt anzusehen ist (vgl. zu einer [X.] Entgeltklausel ausführlich Senatsurteil vom 16.
Februar 2016 15
16
17
18
-
8
-

XI
ZR
454/14, [X.], 699 Rn.
29
ff.). Danach setzt sich der [X.] aus der hier nicht mehr gegenständlichen Risikoprämie (2%) und dem noch streitigen Bearbeitungsentgelt (2%) zusammen.
bb) Die Risikoprämie einerseits und die Bearbeitungsgebühr andererseits sind selbstständig und aus sich heraus in Ziffer
3 der [X.] verständlich
geregelt, sodass sie Gegenstand einer jeweils eigenständigen [X.] sind (Senatsurteil vom 16.
Februar 2016

XI
ZR
454/14, [X.], 699 Rn.
21).
cc) Die in Ziffer
3 der [X.] geregelte Bearbeitungs-gebühr in Höhe von 2% des [X.] hat das Berufungsgericht zu Recht als kontrollfähige [X.] eingeordnet. Wie der Senat in dem am 16.
Februar 2016 verkündeten Urteil in der Parallelsache XI
ZR
454/14 ([X.], 699 Rn.
29
ff.) ausführlich begründet hat, handelt es sich weder um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung noch um Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Auch die [X.], dass die Beklagte die Bearbeitungsgebühr ihrerseits an
die [X.] abzu-führen hat, entzieht die Klausel nicht der [X.] (Senatsurteil aaO Rn.
29, 34
ff.). Diese unterliegt vielmehr deswegen als [X.] einer [X.], weil mit ihr Aufwand bepreist wird, der bei der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Bank entsteht (Senatsur-teil aaO Rn.
33).
dd) Die danach als [X.] einzuordnende Klausel zur Erhe-bung einer Bearbeitungsgebühr von 2% hält entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts der Inhaltskontrolle stand. Zwar weicht die Klausel zur Bearbei-tungsgebühr nach den vom Senat angewandten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, BGHZ
201, 168 Rn.
66
ff. und XI
ZR
170/13, 19
20
21
-
9
-
WM 2014, 1325 Rn.
71
ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch wird die Klägerin aber nicht unangemessen benachtei-ligt, §
307
Abs.
1 Satz
1,
Abs.
2
Nr.
1 [X.].
(1) Wie der Senat in dem am 16.
Februar 2016 verkündeten Urteil in der Parallelsache XI
ZR
454/14 ([X.], 699 Rn.
38
ff.) für eine inhaltsgleiche Klausel dargelegt hat, weicht die Klausel mit der Festlegung einer laufzeitunab-hängigen Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken des gesetzli-chen Leitbilds in §
488
Abs.
1 Satz
2 [X.] ab, das ein laufzeitabhängiges Ent-gelt für die Darlehensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, BGHZ
201, 168 Rn.
67
f.). Zudem dient die Klausel der Abde-ckung des Aufwands der [X.] bei der Beschaffung des [X.] und wälzt folglich Kosten auf die Klägerin
ab, die für die Erfüllung der [X.] anfallen (vgl. Senatsurteil vom 16.
Februar 2016

XI
ZR
454/14, aaO Rn.
40).
(2) Diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzli-chen Regelung benachteiligen die Klägerin

entgegen der Meinung des [X.]s

jedoch nicht unangemessen nach §
307
Abs.
1 Satz
1,
Abs.
2 Nr.
1 [X.].
Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird zwar indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedan-ken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18.
Mai 1999

XI
ZR
219/98, BGHZ
141, 380, 390 und vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, BGHZ
201, 168 Rn.
69). Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn die [X.] vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessen-abwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere 22
23
24
-
10
-
Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14.
Januar 2014

XI
ZR
355/12, BGHZ
199, 355 Rn.
45 mwN).
Die danach vorzunehmende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung durch den Einbehalt der Bearbeitungsgebühr bei der Gewährung der vorliegen-den Förderdarlehen nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben [X.] benachteiligt wird.
(a) Wie der Senat in dem am 16.
Februar 2016 verkündeten Urteil in der Parallelsache XI
ZR
454/14 ([X.], 699 Rn.
44
ff.) dargelegt hat, verfolgt das Kreditinstitut

hier die Beklagte

bei der Vereinbarung eines solchen Bear-beitungsentgelts unmittelbar keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, die es gegen die Interessen der Darlehensnehmer durchsetzt, sondern beide Parteien des Darlehensvertrags setzten die von der [X.] vorgegebenen Förderbedingungen um.
Danach ist für die Interessenabwägung auf den Gesamtkontext der Bedingungen
des [X.] abzustellen, nach denen die Bearbeitungs-gebühr zu erheben war. Da es sich dabei nicht um einen Kredit handelt, der nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirt-schaftspolitischer Ziele (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19.
Oktober 1993

XI
ZR
49/93, [X.], 2204, 2205), und das streitige Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist, ist die Klägerin nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn die Gewährung von Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung ei-genwirtschaftlicher Interessen der [X.], sondern dem staatlichen Auftrag, in den 25
26
27
-
11
-
von §
2
Abs.
1 KredAnstWiAG erfassten Bereichen finanzielle Fördermaßnah-men durchzuführen.
(b) Dass die [X.] auch im vorliegenden Fall mit dem über die Beklagte "durchgeleiteten"
Förderdarlehen zweckgebundene, besonders günstige Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele zur Verfügung stellte, die gegenüber den am Markt erhältlichen [X.] im Durchschnitt niedriger verzinst sind, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. In den wirtschaftlichen Vorteilen eines solchen [X.] gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förder-bedingungen zu erhebende, [X.]e Bearbeitungsgebühr auf (Se-natsurteile vom 16.
Februar 2016

XI
ZR 454/14, [X.], 699 Rn.
48 und XI
ZR
63/15,
juris Rn.
38). Die Klägerin ist danach durch die nach Ziffer
5 Abs.
1 [X.] vorgesehene und von der [X.] unverändert "[X.]"
Bearbeitungsgebühr nicht entgegen den Grundsätzen von Treu
und Glau-ben benachteiligt.
28
-
12
-
III.
Die Entscheidung über die Kosten der ersten und zweiten Instanz beruht auf §
92
Abs.
1 Satz
1 Fall
2, §
97
Abs.
1 ZPO, die Entscheidung über die Kos-ten des Revisionsverfahrens auf §
91
Abs.
1 ZPO und §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.

Ellenberger

Grüneberg

[X.]

Menges

Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2014 -
47 C 368/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 02.07.2015 -
I-1 [X.] -

29

Meta

XI ZR 350/15

05.07.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2016, Az. XI ZR 350/15 (REWIS RS 2016, 8822)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8822

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