Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2016, Az. XI ZR 101/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8824

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:050716UXIZR101.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
XI ZR 101/16
Verkündet am:

5. Juli 2016

Besirovic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5.
Juli 2016
durch [X.]
Ellenberger, [X.]
Grüneberg
und
Maihold
sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil der 1.
Zivilkammer
des Landgerichts [X.] vom 21.
Januar 2016 insgesamt aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts
Recklinghausen vom 16.
April 2015 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung und Abänderung wird die Klage [X.].
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten noch um die Erstattung eines bei Auszahlung eines Wohnraumförderdarlehens von der beklagten Sparkasse einbehaltenen
Ab-schlags in Höhe von 625

1
-
3
-
Die Beklagte gewährte dem Kläger im Mai 2006 aus Mitteln eines För-derprogramms der [X.] (nachfolgend: [X.]) zu einem Zinssatz von nominal 2,75% p.a. ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen in Höhe eines Nennbetrags von 31.250

bis zum 30.
Juni 2026 (nachfolgend: Förderdarlehen).
In Ziffer 2.2 des Darlehensvertrages heißt es:
"Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,00 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während des Zinsbindungs-zeitraums. Das Disagio kann grundsätzlich bei der Auszahlung des [X.] verrechnet werden. Die Risikoprämie wird bei vorzeitiger Rückzah-lung des Darlehens nicht -
auch nicht teilweise -
erstattet. Das gleiche gilt für den gesamten [X.], wenn dessen Rückzahlung gemäß den Bestimmungen des Förderinstituts nicht vorgesehen ist."
Nach Ziffer 9 des Darlehensvertrages gelten für das Förderdarlehen "All-gemeine Bestimmungen für Investitionskredite -
Endkreditnehmer -" der [X.] (nachfolgend: [X.]). Dort heißt es u.a.:
"4. Berechnung von Kosten und Auslagen
Die Kreditbearbeitungs-
und Verwaltungskosten des unmittelbar [X.] sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz abge-

5. Vorzeitige Rückzahlung
(1) Sofern nicht anders geregelt, können Kredite mit einer Auszahlung von 100
% nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und 2
3
4
-
4
-
Kredite mit einer Auszahlung von weniger als 100
% während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zu-bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser gemäß dem Kreditvertrag der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredi-tes. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des [X.] durch die [X.], der zur Abde-ckung des Aufwands der [X.] bei der Kreditbearbeitung und Geldbe-schaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der [X.] eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredites (Risikoprämie) dient. Die [X.] beinhalten laufzeitunabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Kredits nicht erstattet.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 625

und Kosten verurteilt und die weitergehende Zahlungsklage des [X.] [X.]. Die von der [X.] hiergegen eingelegte Berufung ist erfolglos ge-blieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihr Klageabweisungsbegehren vollumfänglich weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils sowie zur Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils, soweit in [X.] zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist. Die Klage ist auch im noch nicht rechtskräftig entschiedenen Teil abzuweisen.
5
6
-
5
-
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung von 625

812
Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] zu. Die Vereinbarung über das von der [X.] einbehaltene "Disagio" sei gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1, Abs.
3 Satz
1 [X.] unwirksam, soweit sie sich auf den nicht auf die Risi-koprämie entfallenden Teil beziehe. Bei diesem Teil handele es sich um ein Bearbeitungsentgelt. Die Klausel regele daher insoweit eine [X.], die der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 [X.] unterworfen sei.
Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle insoweit nicht stand. Sie sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar, weil das "Disagio" laufzeitunabhängig ausgestaltet sei und damit vom gesetzlichen Leit-bild des §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] abweiche.
Diese Abweichung indiziere eine unangemessene Benachteiligung des [X.]. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Gründe berufen, die die [X.] bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als ange-messen erscheinen lasse. Der vergleichsweise geringe Vorteil des [X.] hin-sichtlich des Nominalzinses des [X.] werde durch die [X.] in Höhe von 2% des Kreditbetrages teilweise aufgezehrt. Zudem sei die Kreditgewährung mit
für den Kreditnehmer nachteiligen Auflagen [X.]. Die Beklagte habe die Bearbeitungsgebühr "im Wege der einge-schränkten Refinanzierung" an die [X.] weitergegeben, die ihren besonderen Aufwand im Wesentlichen auf die Beklagte als zwischengeschaltetes Kreditin-stitut abgewälzt habe.
7
8
9
10
-
6
-
II.
Dies hält einer rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des einbehaltenen Abschlags
aus §
812
Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] auch nicht in der hier noch im Streit ste-henden Höhe zu. Die Klausel ist auch insoweit wirksam, weil sie den Kläger nicht gemäß §
307
Abs.
1 Satz
1 [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
1. In Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung geht das [X.] zutreffend davon aus, dass der Kläger das noch streitige Entgelt in Höhe von 625

812
Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] an die Beklagte geleistet hat.
Entgelt, das

wie hier

im Darlehensnennbetrag enthalten ist, wird mit dem entsprechenden Einbehalt der Bank sogleich im Wege der internen "[X.]" an diese geleistet. In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einver-nehmlich bewirkte Verkürzung des [X.] zu verstehen, weil der [X.] das mitkreditierte Entgelt
typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (Senatsurteile vom 28.
Oktober 2014

XI
ZR
348/13, BGHZ
203, 115 Rn.
24
ff. und XI
ZR
17/14, [X.], 26 Rn.
21 sowie vom 16.
Februar 2016

XI
ZR
454/14, [X.], 699 Rn.
14, zur Veröffentlichung in BGHZ
vor-gesehen).
2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dem Klä-ger stehe ein Anspruch aus §
812
Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren zu. Die Leistung des [X.] ist nicht ohne rechtli-chen Grund erfolgt. Die Regelung in Ziffer 2.2 des [X.]vertrages ist 11
12
13
14
-
7
-
auch insoweit wirksam, als in ihr über die Risikoprämie hinaus ein weiterer [X.] in Höhe von 2% des Darlehensnennbetrags bestimmt ist.
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht noch angenommen, dass es sich bei den angegriffenen Regelungen in Ziffer 2.2 des [X.]ver-trags um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §
305 Abs.
1 [X.] handelt.
b) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht allerdings von der Unwirksamkeit der verwendeten Klausel ausgegangen, soweit diese eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2% bestimmt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils ent-schieden hat (Senatsurteil vom 16.
Februar 2016

XI
ZR
454/14, [X.], 699 Rn.
20
ff.), ist die Bestimmung in dem [X.]vertrag über den Abzug in Höhe von 2% für die Bearbeitungsgebühr zwar der Inhaltskontrolle nach §§
307
ff. [X.] unterworfen, hält dieser aber stand.
aa) Zutreffend

und von der Revision nicht angegriffen

geht das [X.] davon aus, dass dieser Teil des Auszahlungsabschlags entspre-chend den Förderbedingungen als Bearbeitungsentgelt anzusehen ist (vgl. zu einer inhaltsgleichen Entgeltklausel ausführlich Senatsurteil vom 16.
Februar 2016

XI
ZR
454/14, [X.], 699 Rn.
29
ff.). Danach setzt sich der [X.] aus der hier nicht mehr gegenständlichen Risikoprämie (2%) und dem noch streitigen Bearbeitungsentgelt (2%) zusammen.
bb) Die Risikoprämie einerseits und die Bearbeitungsgebühr andererseits sind in Ziffer 2.2 des [X.]vertrags selbstständig und aus sich [X.] geregelt, sodass sie Gegenstand einer jeweils eigenständigen [X.] sind (Senatsurteil vom 16.
Februar 2016

XI
ZR
454/14, [X.], 699 Rn.
21).
15
16
17
18
-
8
-
cc) Die in Ziffer
2.2 des [X.]vertrags geregelte [X.] in Höhe von 2% des Darlehensnennbetrags hat das Berufungsge-richt zu Recht als kontrollfähige [X.] eingeordnet. Wie der Senat in dem am 16.
Februar 2016 verkündeten Urteil in der [X.] XI
ZR 454/14 ([X.], 699 Rn.
29
ff.) ausführlich begründet hat, handelt es sich weder um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung noch um [X.] für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Auch die Tatsache, dass die Beklagte die Bearbeitungsgebühr ihrerseits an die [X.] abzuführen hat, entzieht die Klausel nicht der [X.] (Senatsurteil aaO Rn.
29, 34
ff.). Diese unterliegt vielmehr deswegen als [X.] einer [X.], weil mit ihr
Aufwand bepreist wird, der bei der [X.] einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Bank entsteht ([X.] aaO Rn.
33).
dd) Die danach als [X.] einzuordnende Klausel zur Erhe-bung einer Bearbeitungsgebühr von 2% hält entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts der Inhaltskontrolle stand. Zwar weicht die Klausel zur [X.] nach den vom Senat angewandten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, BGHZ
201, 168 Rn.
66
ff. und XI
ZR
170/13, [X.], 1325 Rn.
71
ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch wird der Kläger aber nicht unangemessen benachteiligt, §
307
Abs.
1 Satz
1,
Abs.
2
Nr.
1 [X.].
(1) Wie der Senat in dem am 16.
Februar 2016 verkündeten Urteil in der [X.] XI
ZR
454/14 ([X.], 699 Rn.
38
ff.) für eine inhaltsgleiche Klausel dargelegt hat, weicht die Klausel mit der Festlegung einer laufzeitunab-hängigen Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken des gesetzli-chen Leitbilds in §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] ab, das ein laufzeitabhängiges [X.] für die Darlehensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteil vom 13.
Mai 2014 19
20
21
-
9
-

XI
ZR
405/12, BGHZ
201, 168 Rn.
67
f.). Zudem dient die Klausel der Abde-ckung des Aufwands der [X.] bei der Beschaffung des [X.] und wälzt folglich Kosten auf den Kläger ab, die für die Erfüllung der [X.] anfallen (vgl. Senatsurteil vom 16.
Februar 2016

XI
ZR
454/14, aaO Rn.
40).
(2) Diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzli-chen Regelung benachteiligen den Kläger

entgegen der Meinung des [X.]s

jedoch nicht unangemessen nach §
307
Abs.
1 Satz
1,
Abs.
2 Nr.
1 [X.].
Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird zwar indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedan-ken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18.
Mai 1999

XI
ZR
219/98, BGHZ
141, 380, 390 und vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, BGHZ
201, 168 Rn.
69). Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn die [X.] vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessen-abwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14.
Januar 2014

XI
ZR
355/12, BGHZ
199,
355 Rn.
45 mwN).
Die danach vorzunehmende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung durch den Einbehalt der Bearbeitungsgebühr bei der Gewährung des vorlie-genden [X.] nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.
(a) Wie der Senat in dem am 16.
Februar 2016 verkündeten Urteil in der [X.] XI
ZR
454/14 ([X.], 699 Rn.
44
ff.) dargelegt hat, verfolgt das Kreditinstitut

hier die Beklagte

bei der Vereinbarung eines solchen Bear-22
23
24
25
-
10
-
beitungsentgelts unmittelbar keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, die es gegen die Interessen der Darlehensnehmer durchsetzt, sondern beide Parteien des Darlehensvertrags setzten die von der [X.] vorgegebenen Förderbedingungen um.
Danach ist für die Interessenabwägung auf den Gesamtkontext der Be-dingungen des [X.] abzustellen, nach denen die [X.] zu erheben war. Da es sich dabei nicht um einen Kredit handelt, der nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweck-gebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschafts-politischer Ziele (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19.
Oktober 1993

XI
ZR 49/93, [X.], 2204, 2205), und das streitige Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist, ist der Kläger nicht entgegen den Gebo-ten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn die Gewährung von Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftli-cher Interessen der [X.], sondern dem staatlichen Auftrag, in den von §
2 Abs.
1 KredAnstWiAG erfassten Bereichen finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen.
(b) Dass die [X.] auch im vorliegenden Fall mit dem über die Beklagte "durchgeleiteten" Förderdarlehen zweckgebundene, besonders günstige Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele zur Verfügung stellte, die gegenüber den am Markt erhältlichen [X.] im Durchschnitt niedriger verzinst sind, ziehen die Parteien nicht in Zweifel. In den wirtschaftlichen Vorteilen eines sol-chen [X.] gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den [X.] zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf ([X.]e
vom 16.
Februar 2016

XI
ZR
454/14, [X.], 699 Rn.
48 und XI
ZR
63/15, juris Rn.
38). Der Kläger ist danach durch die nach Ziffer 5
Abs.
1 26
27
-
11
-
[X.] vorgesehene und von der [X.] unverändert "durchgeleitete" Be-arbeitungsgebühr nicht entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben be-nachteiligt.

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

[X.]

Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.04.2015 -
55 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 21.01.2016 -
I-1 [X.] -

Meta

XI ZR 101/16

05.07.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2016, Az. XI ZR 101/16 (REWIS RS 2016, 8824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8824

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 350/15 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 454/14 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 63/15 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 101/16 (Bundesgerichtshof)

Förderdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr


XI ZR 454/14 (Bundesgerichtshof)

Förderdarlehensvertrag: Kontrollfähigkeit einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 101/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.