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PKH-Bewilligung sowie Beiordnung einer Rechtsanwältin zugunsten des Klägers des Ausgangsverfahrens im Verfahren der konkreten Normenkontrolle über die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 AsylbLG idF vom 13.08.2019 (Sonderbedarfsstufe für in Sammelunterkünften lebende Asylsuchende)
Dem Kläger des Ausgangsverfahrens, (…), wohnhaft: (…), wird für das Verfahren nach §§ 80 ff. des Gesetzes über das [X.] ab dem 1. März 2022 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin (…), beigeordnet.
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27.09.2022
Bundesverfassungsgericht 1. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvL
nachgehend BVerfG, 19. Oktober 2022, Az: 1 BvL 3/21, Beschluss
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.09.2022, Az. 1 BvL 3/21 (REWIS RS 2022, 6757)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6757 BVerfGE 163, 254-298 REWIS RS 2022, 6757
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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