Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2007, Az. 4 StR 62/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2415

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 62/07 vom 16. August 2007 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja [X.]St: : nein Veröffentlichung: ja StGB § 284 [X.]ur Anwendbarkeit des § 284 StGB auf die ohne Vorliegen einer behördlichen Genehmigung betriebene gewerbliche Vermittlung von Sportwetten (sog. Odd-set-Wetten) in der [X.] vor der Entscheidung des [X.] vom 28. März 2006 [X.] 1 BvR 1054/01 (sog. Altfälle). [X.], Urteil vom 16. August 2007 [X.] 4 StR 62/07 [X.] LG Saarbrücken wegen unerlaubter Veranstaltung eines [X.] - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 16. August 2007, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.]als Vorsitzender, [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], Athing, [X.]innen am [X.] [X.], [X.]als beisitzende [X.], Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2006 wird verworfen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendi-gen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten - aus tatsächlichen Gründen - von dem Vorwurf unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels in zwei Fällen frei-gesprochen. [X.]ugleich hat das [X.] angeordnet, den Angeklagten aus der Landeskasse für die infolge von Durchsuchungsmaßnahmen sowie infolge der hiermit verbundenen Beschlagnahmen entstandenen Schäden zu entschä-digen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Im Ergebnis bleibt das [X.] vom [X.] vertretene [X.] Rechtsmittel ohne Erfolg. 1 [X.] 1. Nach den Feststellungen des [X.]s betrieb der Angeklagte seit dem 15. Oktober 2003 ein Wettbüro in [X.]

. Eine behördliche Genehmigung hierfür besaß er nicht. Bei der Gewerbeanmeldung gegenüber dem [X.] der Stadt [X.] hatte er als Geschäftszweck angegeben: —Vertrieb von [X.] hauptsächlich über das [X.]; Sportinformationsdienst; 2 - 4 - Abwicklung des [X.]ahlungsverkehrs für staatlich lizenzierten Wettanbieter, [X.] angegeben. In dem für jedermann zugänglichen [X.] konnten sich Interessierte an Sportwetten mit festen Gewinnquoten der Firma [X.]beteiligen. Diese Firma ist auf der [X.] Man [X.]. Der Angeklagte legte die Wettscheine und die jeweils aktuellen Wett-programme der [X.]aus, nahm die von den Kunden ausgefüllten Wettscheine sowie den Wetteinsatz entgegen und gab die Wetten in den zur Verfügung gestellten Computer ein, von dem die Daten mittels einer Onlinever-bindung an die [X.]

weitergeleitet wurden. Auf diese Weise kamen die [X.] zwischen den Kunden und der [X.] zustande. Die Auszahlung etwaiger Gewinne erfolgte ebenfalls durch den Angeklagten. Von der [X.] erhielt der Angeklagte Provision in Höhe von monatlich 6.000,- Euro. Auf den Inhalt der Wetten hatte der Angeklagte keinen Einfluss. Am 2. Februar 2004 wurde das Wettbüro in einem Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels durchsucht, die Einrich-tung und Bargeld wurden beschlagnahmt. Der Angeklagte beauftragte [X.] einen auf das Recht der Sportwetten spezialisierten Rechtsanwalt, der ihm die Auskunft gab, dass viele Gerichte die Vermittlung von Sportwetten bereits als nicht strafbar bewertet hätten, und ihm deshalb zur Weiterführung seines Betriebes riet. Am 1. März 2004 nahm der Angeklagte den Geschäftsbetrieb wieder auf und setzte ihn bis zur zweiten Durchsuchung am 29. März 2004 fort. Ob der Angeklagte bis dahin Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Beschwer-de seines Anwalts gegen den ersten Durchsuchungsbeschluss zwischenzeitlich als unbegründet verworfen worden war, konnte nicht festgestellt werden. [X.] betrieb der Angeklagte sein Wettbüro auch nach der zweiten Durchsu-chung [X.] dies ist nicht mehr Gegenstand der Anklage [X.] noch bis zur Gewerbe-abmeldung am 26. April 2005 weiter; zwischenzeitlich hatte die Stadt [X.] 3 - 5 - gegen den Angeklagten zwar eine Untersagungsverfügung erlassen, auf [X.] Widerspruch hin sich mit ihm im [X.] aber im Wege eines Vergleichs auf eine Duldung seines Betriebes bis zur Entscheidung des [X.] in der [X.] 1 BvR 1054/01 geeinigt. 2. Das [X.] hat die Frage, ob das strafbewehrte Verbot der Ver-anstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis gemäß § 284 StGB gegen europäisches Gemeinschaftsrecht oder [X.] Verfassungsrecht verstößt, ausdrücklich offen gelassen. Es hat die objektive Strafbarkeit unter-stellt, ist jedoch - unter Anwendung des [X.] - von einem un-vermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne des § 17 Satz 1 StGB ausgegangen. 4 I[X.] Der Revision bleibt der Erfolg versagt. 5 1. Allerdings hat der Angeklagte objektiv und subjektiv die tatbestandli-chen Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. nur [X.] [X.], 3588; [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 284 [X.]. 10 m.w.[X.]). Nicht zu entscheiden braucht der Senat, ob die Tätigkeit des Angeklagten ein [X.] Veranstalten darstellt; denn jedenfalls hat der Angeklagte [X.] nimmt man als —[X.] lediglich die auf der [X.] Man ansässige Firma [X.]an [X.] durch seinen Geschäftsbetrieb —Einrichtungen hierzu [X.] (vgl. Senat NSt[X.] 2003, 372, 374; [X.]/[X.] MüKo StGB § 284, [X.]. 15, 17). Schließlich besaß der Angeklagte auch keine hier [X.] behördliche Erlaubnis für die Vermittlung von [X.]. Ob und in-wieweit dies mit Blick auf den Anwendungsvorrang des [X.] - 6 - schaftsrechts (vgl. [X.] [X.], 1261 [X.]. 77) anders zu beurteilen wä-re, wenn der Veranstalter über die behördliche Genehmigung eines Mitglieds-staats der [X.] verfügte (vgl. dazu die —Gambellifi-Entscheidung des [X.] vom 6. November 2003, NJW 2004, 139), bedarf hier keiner Ent-scheidung. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof [X.] in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2004 (NVw[X.] 2005, 99) ausführlich dargelegt hat, haben die Vorschriften des [X.] über die Dienstleistungs- und Niederlassungs-freiheit für die [X.] Man, auf der die Firma [X.] ihren Sitz hat, keine Geltung. 2. Das freisprechende Urteil hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung deshalb stand, weil die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe sich bei seiner Betätigung in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 Satz 1 StGB) befunden und sei deshalb straflos, im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist. 7 Über die Frage, ob der Angeklagte sich in einem Verbotsirrtum befunden hat und ob ein solcher Irrtum vermeidbar war, hat in erster Linie der Tatrichter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung unter Beachtung des [X.]wei-felsgrundsatzes zu befinden. Seine Entscheidung hat das Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Anders ist es bei einem Freispruch nur, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich oder lückenhaft ist oder erkennen lässt, dass der Tatrichter überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung ge-stellt hat. Das ist hier nicht der Fall. Im Ergebnis ist der Senat vielmehr der [X.], dass das Risiko der extrem unklaren Rechtslage, wie sie hier durch die Verwaltung und die Rechtsprechung geschaffen worden ist, nicht einseitig dem Normadressaten aufgebürdet werden darf (so auch [X.], [X.]). Das verlangt hier bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite um-8 - 7 - so mehr Beachtung, als selbst das [X.] in seiner Ent-scheidung vom 27. April 2005 (1 [X.] - NVw[X.] 2005, 1303 m. Anm. [X.] DVBl 2005, 1288 und [X.], [X.], 1001) [X.] insbesondere unter europarechtlichen Gesichtspunkten [X.] einer Verfassungsbeschwerde ge-gen eine auf die angenommene Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB gestützte Untersagung der Vermittlung von Sportwetten stattgegeben und dazu ausge-führt hat, zwar liege eine Untersagung strafbaren Verhaltens durch Verwal-tungsakt regelmäßig in öffentlichem Interesse, das setze jedoch voraus, dass die Strafbarkeit des in Rede stehenden Verhaltens mit hinreichender Wahr-scheinlichkeit angenommen werden könne. Gerade das hat das Bundesverfas-sungsgericht dort aber verneint. Hiervon ausgehend, hat das [X.] für den zweiten Tatzeitraum ei-nen unvermeidbaren Verbotsirrtum schon deshalb zu Recht angenommen, weil der Angeklagte zuvor bei einem auf das Recht der Sportwetten spezialisierten Rechtsanwalt um Rechtsrat nachgesucht und dieser ihm zur Weiterführung [X.] geraten hatte. Bei dieser Sachlage genügt der Umstand, dass der Angeklagte im Tatzeitraum trotz der Durchsuchungsmaßnahmen den Be-trieb der Annahmestelle für Sportwetten fortsetzte, hier nicht, um einen schuld-haften Verstoß anzunehmen. 9 Im Ergebnis tragen die Feststellungen aber auch für den ersten Tatzeit-raum die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums. Allerdings hat sich das [X.] nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte nach den Feststellungen vor Aufnahme seines Betriebes noch keinen Rechtsrat einge-holt, sondern sich lediglich bei dem [X.] Geschäftsführer der [X.]informiert hatte, und die Gewerbeanmeldung zum Geschäftszweck den [X.] enthielt: —kein [X.] Dies gefährdet den Bestand des Urteils 10 - 8 - indes auch zum ersten Tatzeitraum nicht. Vielmehr kann der Senat den Frei-spruch aus tatsächlichen Gründen auf der Grundlage der getroffenen [X.] bestätigen. Danach hat der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Ein-lassung bei der Gewerbeanmeldung auf die Frage, —ob er selbst Wetten veran-staltefi, den Vertrag mit der Fa. [X.] und deren —Bookmaker´s Permitfi vorgelegt ([X.]). Wenn daraufhin die Verwaltungsangestellte den An-gaben des Angeklagten zum Geschäftszweck —Abwicklung des [X.]ahlungsver-kehrs für staatlich lizenzierten [X.] in Klammern den [X.]usatz —kein Wettbürofi hinzufügte, so kann dem [X.] juristisch ersichtlich nicht vorgebildeten [X.] Angeklagten nicht vorgeworfen werden, dass er keinen weiteren Rechtsrat ein-holte, sondern darauf vertraute, dass er —die Wettvermittlung in der angemelde-ten Form betreiben könnefi ([X.]). Der Angeklagte ist deshalb zu Recht aus tatsächlichen Gründen freige-sprochen worden. 11 3. Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass - ausgehend von den tragenden Erwägungen der zum staatlichen [X.] im [X.] ergangenen Entscheidung des [X.] vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, [X.], 1261; im Folgenden: [X.] aaO) - nach Auffas-sung des Senats das Sportwettengesetz des [X.] im Tatzeitraum mit dem Grundgesetz unvereinbar war und deshalb die Strafnorm des § 284 StGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anwendbar, der Angeklagte mithin aus rechtlichen Gründen freizuspre-chen gewesen wäre. Dies hätte indes eine Vorlage der Sache durch den Senat gemäß Art. 100 Abs. 1 GG an das [X.] erforderlich [X.], deren es jedoch mangels der dafür vorausgesetzten [X.] - 9 - heblichkeit der für verfassungswidrig erachteten Rechtslage (vgl. [X.]/[X.] GG 7. Aufl. Art. 100 [X.]. 11 m.[X.]) hier nicht bedurfte. Der Senat stützt seine Rechtsauffassung auf folgende Überlegungen: 13 a) Das [X.] hat mit seinem Sportwettenurteil vom 28. März 2006 ([X.] aaO) für die Rechtslage in [X.] entschieden, dass das dortige staatliche [X.] in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung und der dadurch begründete Ausschluss privater Vermittlung von Sportwetten —vor dem Hintergrund des § 284 StGBfi einen un-verhältnismäßigen und deshalb —nach Maßgabe der Gründefi mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der an entsprechender berufli-cher Tätigkeit interessierten Personen darstellt ([X.] aaO [X.]. 79, 119). 14 Allerdings hat das [X.] anerkannt, dass dem staat-lichen [X.] legitime Gemeinwohlziele zugrunde liegen [X.] namentlich die Bekämpfung der Spiel- und Wettleidenschaft sowie der Verbraucherschutz [X.] und der Gesetzgeber auch von dessen Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Bekämpfung dieser [X.]iele ausgehen durfte. Jedoch ist danach ein solches Mo-nopol verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn es in seiner konkreten ge-setzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung konsequent an seinem legitimen Hauptzweck ausgerichtet ist, nämlich an der Bekämpfung der Spiel- und Wett-sucht ([X.] aaO [X.]. 97 ff zu den [X.], [X.]. 111 ff zur Geeig-netheit, [X.]. 115 ff zur Erforderlichkeit). Dagegen scheiden fiskalische Interes-sen des Staates als solche zur Rechtfertigung der Errichtung eines [X.] aus ([X.] aaO [X.]. 107). An einer solchen konsequenten Ausrichtung der Regelung des Sportwettenrechts an den legitimen [X.] fehlte es in [X.]: 15 - 10 - Weder das [X.] Staatslotteriegesetz noch die Vorschrift des § 284 StGB oder die Regelungen im [X.] gewährleisteten [X.] so das [X.] [X.], dass das Spannungsverhältnis zwischen den legi-timen [X.]ielen des staatlichen [X.]s und den fiskalischen Interessen des Staates, der durch das eigene Wettangebot erhebliche Einnahmen erziele, nicht zugunsten letzterer aufgelöst werde und der Staat sich damit nicht in [X.] zu den legitimen [X.]ielen der Monopolisierung setze. Das der [X.] des § 284 StGB zu entnehmende repressive Verbot ungenehmigten Glücksspiels beseitige das verwaltungsrechtliche Defizit einer konsequent am [X.]iel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Suchtgefahren ausgerichteten Gesamtregelung nicht. Dieses [X.] spiegelte sich nach den Feststellungen des [X.] auch in der tatsächli-chen Ausgestaltung des staatlichen [X.]s in [X.] wider, indem der Vertrieb der Sportwette Oddset dem Erscheinungsbild der wirtschaftlich effekti-ven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entsprach ([X.] aaO [X.]. 125). 16 b) Diese grundsätzliche (so ausdrücklich [X.] [X.] Kammer [X.] Beschluss vom 2. August 2006 [X.] 1 BvR 2677/04 - [X.]. 16 [nach Juris]) Beurteilung der Rechtslage durch das [X.] ist nicht auf [X.] be-schränkt, sondern hat [X.] ersichtlich auch nach dem Willen des Bundesverfas-sungsgerichts [X.] Bedeutung für alle anderen Bundesländer (so bisher ausdrück-lich allerdings erst für die Länder [X.] und [X.] [X.] [X.] Kammer [X.] Beschlüsse vom 4. Juli und vom 2. August 2006 - 1 BvR 138/05 - und - 1 BvR 2677/04; für die Übertragung der Entscheidungsgründe auf alle Bundesländer auch [X.] [X.], 307, 309). Davon geht auch der Entwurf eines neuen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in [X.] (Glücksspielstaatsvertrag [X.] GlüStV, Stand 14. Dezember 2006 zu [X.] 2) aus. [X.] - 11 - denfalls verlangt die einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung für den Tatzeitraum auch Anerkennung für das [X.] (vgl. in diesem Sinne OVG des [X.], Beschluss vom 25. April 2007 - 3 W 24/06 [X.] [X.]. 40 ff. [nach Juris], dort unter Berücksichtigung des § 284 StGB auch [X.]. 120 ff. mit Bezug auf den weiteren einschlägigen Beschluss vom 4. April 2007 [X.] 3 W 18/06), auch wenn es bislang an einer ausdrücklichen Erklärung des [X.] zur Unvereinbarkeit der gesetzlichen Regelung im [X.] mit dem Grundgesetz fehlt: Wie in [X.], bestand im Tatzeitraum auch im [X.] ein staatliches Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten. Der [X.] [X.] sah eine Erlaubnis für Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht vor, sondern bestimmte, dass das Alleinrecht zur Veranstaltung dem Staat vor-behalten bleibt (§ 1 Satz 4 des Gesetzes über die Veranstaltung von [X.] im [X.] vom 8. Juni 1951 [Amtsbl. S. 804] i.d.[X.] vom 25. März 1998 [Amtsbl. S. 402], das Gesetz zuletzt geändert durch Art. 1 Abs. 40 des [X.] vom 15. Februar 2006 [Amtsbl. S. 474]). [X.] Mehrheitsbeteiligung des [X.] wurde ein öffentliches Wettunterneh-men errichtet, dessen Betrieb der [X.]-Sporttoto-GmbH übertragen wurde (§ 2 Abs.1 des o.g. Gesetzes). Die Rechtslage entsprach somit im [X.] derjenigen in [X.], die dem [X.] zur Prüfung vor-lag. 18 Im [X.] fehlte es genau wie in den genannten Ländern im verfah-rensgegenständlichen [X.]raum an gesetzlichen Vorgaben zur konsequenten Ausrichtung des staatlichen [X.]s am [X.]iel der Bekämpfung der Spiel- und Wettleidenschaft. [X.]war sah das Sportwettengesetz des [X.] die Be-stellung eines Aufsichtsrates vor (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Auch fungierte nicht der 19 - 12 - Minister der Finanzen, sondern der Minister des Inneren als Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 4; vgl. zu diesem Gesichtspunkt [X.] [X.] Kammer [X.] in der Spielban-kenentscheidung vom 26. März 2007 [X.] 1 BvR 2228/02 [X.] [X.]. 59), die etwa im Personalwesen, über die Verwendung von Überschüssen sowie über die amtli-chen [X.] und die Vertragsbedingungen mit zu entscheiden [X.]. Nach welchen Kriterien aber diese Aufsichtsbefugnisse auszuüben waren, ließ sich dem Gesetz nicht entnehmen. Regelungen zu den Vertriebswegen oder zu Art und Umfang der Werbung für das staatliche Wettangebot waren nicht getroffen. Auch für das [X.] ist vor diesem Hintergrund von einer Ausgestaltung des staatlichen [X.]s auszugehen, die eine [X.] Ausrichtung am Hauptzweck der Suchtbekämpfung vermissen ließ (so auch OVG des [X.] aaO [X.]. [nach Juris] 41, 42). c) Auch im [X.] war deshalb im Tatzeitraum die Berufsfreiheit des privaten Sportwettanbieters unter [X.]ugrundelegung der tragenden Erwägungen des Sportwettenurteils des [X.] einem unverhältnismä-ßigen, mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff ausgesetzt (OVG des [X.] aaO [X.]. 42). Dies würde nach Auffassung des Senats zur Nichtan-wendbarkeit des § 284 StGB auf das Verhalten des Angeklagten führen, was zu beurteilen das [X.] ausdrücklich der Entscheidung der Strafgerichte zugewiesen hat ([X.] aaO [X.]. 159; zur Straflosigkeit wie hier [X.] [X.], 3588, 3592; [X.], [X.] vom 5. Juli 2007 [X.] 1 Ws 61/07 [X.]. [nach Juris] 6 ff.; ebenso [X.], 789, 793; [X.] in Gutachten —Strafrechtliche Konsequenzen aus dem Urteil des [X.] vom 28. März 2006fi, abrufbar unter www.vewu.com, zit. bei [X.] [X.], 307, 308). 20 - 13 - Allerdings hat das [X.] das ([X.]) Staatslot-teriegesetz nicht für nichtig erklärt ([X.] aaO [X.]. 146), was wegen der [X.] des § 284 StGB auch eine Strafbarkeit nach dieser Vor-schrift ausgeschlossen hätte. Vielmehr hat das [X.] es als —nach Maßgabe der Gründe mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbarfi erklärt, dass nach dem Staatslotteriegesetz Sportwetten nur staatlicherseits veranstaltet und nur derartige Wetten gewerblich vermittelt werden dürfen, —ohne das Monopol konsequent am [X.]iel der Bekämpfung der Suchtgefahren auszurichtenfi. Auch wenn danach die in der Entscheidungsformel enthaltene Unvereinbarkeitserklä-rung des [X.] nicht die Strafvorschrift des § 284 StGB unmittelbar betrifft, diese Strafvorschrift als solche vielmehr verfassungsrecht-lich unbedenklich ist (vgl. [X.] aaO [X.]. 116 ff. zum Schutzzweck der Norm vgl. [X.]. 13/8587 S. 67 und [X.]St 11, 209, 210; auch Senat NSt[X.] 2003, 372, 374), schränkt die Entscheidung —nach Maßgabe der Gründefi - insoweit grundlegend anders als in dem der Entscheidung [X.]St 47, 138 zu Grunde liegenden Sachverhalt (vgl. dazu [X.] aaO S. 3592) - auch deren Anwendungsbereich ein. Denn das durch § 284 StGB begründete strafrechtli-che Verbot der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels ist Teil der Gesamtre-gelung, die zumindest in der Vergangenheit das den verfassungswidrigen, mit Art. 12 GG unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit begründende staatliche [X.] ausmachte ([X.] aaO [X.]. 79, 119; ebenso für das europäi-sche Gemeinschaftsrecht [X.] in der —Gambellifi-Entscheidung aaO [X.]. 57, 72 sowie in der —Placanicafi-Entscheidung vom 6. März 2007, [X.] 2007, 209 ff [X.]. 72). Dieser [X.]ustand würde aber aufrecht erhalten, wäre die [X.] auch auf abgeschlossene Sachverhalte wie hier weiterhin uneinge-schränkt anwendbar. 21 - 14 - Dass die Frage der Strafbarkeit nicht losgelöst von der verfassungsrecht-lichen Beurteilung der landesrechtlichen Gesamtregelung des [X.] zu beantworten ist, folgt aus der verwaltungsakzessorischen Natur des § 284 StGB (vgl. [X.]/[X.] aaO § 284 [X.]. 14 m.[X.]). Davon ausgehend, ist deshalb derjenige Anbieter von Sportwetten, der in der Vergangenheit [X.] wie der Angeklagte [X.] nicht zunächst den Verwaltungsrechtsweg beschritten hat, um eine behördliche Erlaubnis im Sinne von § 284 StGB zu beantragen (vgl. [X.] ([X.]) NJW 2002, 2175, 2176), nicht nach dieser Strafvorschrift strafbar, wenn die fehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand beruht, der seinerseits die Rechte des Betreibers von Glücksspielen in verfassungswidriger Weise verletzt. So verhält es sich nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts hier. Denn zumindest in den [X.] [X.] d.h. im [X.]raum vor dem Sport-wettenurteil des [X.] [X.] verbot der Staat unter [X.], was er selbst betrieb, ohne rechtlich und organisato-risch sichergestellt zu haben, dass er sich nicht tatsächlich mit den von ihm für das Verbot geltend gemachten [X.]ielen in Widerspruch setzte. Hinzu kommt, dass ein auf präventive Kontrolle gerichtetes Genehmigungsverfahren im Rah-men der Regelung des staatlichen [X.]s auch im [X.] [X.] anders als neuerdings etwa in [X.] (vgl. dazu [X.] [X.] Kammer [X.] [X.] vom 27. September 2005 [X.] 1 [X.] [X.]. [nach Juris] 16 ff.) [X.] von vornherein nicht vorgesehen war, die dortige Regelung die private Vermittlung von Sportwetten vielmehr auch bei Unbedenklichkeit ohne die Möglichkeit einer Erlaubniserteilung unter Androhung von [X.] verbot (zu diesem Ge-sichtspunkt OVG des [X.] aaO [X.]. 83 ff). Vor diesem Hintergrund hat das [X.] aber gerade den strafbewehrten Ausschluss als für den an entsprechender beruflicher Tätigkeit Interessierten —unzumutbarfi bezeichnet ([X.] aaO [X.]. 119). 22 - 15 - d) Diese strafrechtlichen [X.] und auch nur die Altfälle betreffenden [X.] Kon-sequenzen aus der Sportwettenentscheidung des [X.] lassen das Ordnungsrecht grundsätzlich unberührt. Denn die Gründe der Ent-scheidung beschränken die Weitergeltungsanordnung dahin, dass das gewerb-liche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen bis zur [X.] —weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werdenfi darf ([X.] aaO [X.]. 158; Hervorhebung durch den Senat). Dies erklärt sich nicht zuletzt im Hinblick auf das vom [X.] selbst geschaffene Übergangsrecht. Deshalb belässt die fortgeltende Bedeu-tung des in § 284 StGB verankerten Verbots den Ordnungsbehörden [X.] für die Gefahrenabwehr, wenn die Vollzugsanordnungen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) mit konkreten Gefahren für das Gemeinwohl begründet werden können ([X.] [X.] Kammer [X.] Beschluss vom 27. April 2005, 1 [X.], [X.], 1003, 1006; [X.]/[X.] in MüKo StGB § 284 [X.]. 22). Dies ändert aber nichts daran, dass eine Strafbarkeit zumindest in den [X.] zu verneinen ist. Auch das [X.] hat die Frage der Strafbarkeit eines verbotswidrigen Verhaltens nicht etwa bejaht, son-dern ausdrücklich offen gelassen (BVerwGE 126, 149 = NVw[X.] 2006, 1175 = [X.] 2006, 412, 415 [X.]. 44). 23 II[X.] Nach alledem hat es bei dem freisprechenden Urteil sein Bewenden. Dies gilt auch für die Entschädigungsentscheidung im angefochtenen Urteil. Soweit der [X.] in seiner [X.]uschrift an den Senat hilfsweise beantragt hat, diese Entscheidung aufzuheben, weil der Angeklagte die Straf-verfolgung zumindest grob fahrlässig verursacht habe (§ 5 Abs. 2 StrEG), [X.] dem schon deshalb nicht entsprechen, weil die Staatsanwaltschaft 24 - 16 - die Entschädigungsentscheidung nicht [X.] wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. [X.] 50. Aufl. zu § 8 StrEG [X.]. 18) [X.] fristgerecht mit der [X.] Beschwerde angefochten, sondern erst im Rahmen der [X.] beanstandet hat. [X.] [X.] Athing [X.]in am [X.] [X.] ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert
zu unterschreiben
[X.]Sost-Scheible

Meta

4 StR 62/07

16.08.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2007, Az. 4 StR 62/07 (REWIS RS 2007, 2415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2415

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