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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 33/06 vom 23. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 23. November 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 12. Dezember 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 168.705,48 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Frage, ob die Frist, innerhalb deren eine Zustellung i.[X.]. § 167 ZPO als "demnächst" erfolgt gilt, auch bei der Erhebung einer Klage in entsprechen-der Anwendung des § 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden muss, ist - in für die Beschwerde ungünstigem Sinne - geklärt (vgl. [X.], [X.]. v. 24. September 2 - 3 - 2003 - [X.], [X.], 21; v. 24. Mai 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.] 2005, 180). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, die Rückwirkung nach § 167 ZPO könne selbst bei einer Verzögerung von 15 Tagen nicht mehr eintreten; es hat vielmehr (bezogen auf den Zeitraum vom 9. bis 29. März 2005) eine weitere Verzögerung von fünf Ta-gen hinzugerechnet, die selbst bei einer "schnellen Bearbeitung durch das [X.]" unvermeidbar gewesen sei. Damit entbehrt die Annahme der [X.], das Berufungsgericht könnte die [X.], die vom [X.] für § 167 ZPO aufgestellt worden ist, als starre Grenze verstanden haben, der Grundlage. 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.07.2005 - 22 O 381/05 - [X.], Entscheidung vom 12.12.2005 - 4 U 201/05 -
Meta
23.11.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2006, Az. IX ZR 33/06 (REWIS RS 2006, 645)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 645
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