Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. IX ZR 126/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3585

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 126/02 vom 11. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 11. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] des [X.] vom 23. April 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 284.267,61 Euro festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Es ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, unter wel-chen Voraussetzungen Steuerbescheide nach Art. 19 Satz 2 Einigungsvertrag als objektiv rechtsstaatswidrig aufzuheben sind. Dies betrifft Steuerbescheide, die sich bei Würdigung ihres Inhalts und der ihren Erlass begleitenden [X.] - 3 - de als politisch motivierte Willkürakte darstellen ([X.], 317, 323; [X.] 1996, 299; 1996, 300; 1996, 874, 876; 2005, 166, 167). Von diesen für den Re-gressprozess maßgeblichen Grundsätzen (vgl. [X.], 256) ist das [X.] bei der Entscheidung des ihm unterbreiteten Einzelfalls rechtsfeh-lerfrei ausgegangen. Aus der Kassation des Strafurteils musste es nicht auf ei-ne politisch motivierte Steuerfestsetzung schließen (vgl. [X.] 1996, 874, 877). Das Berufungsgericht ist nach umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass die gegen den Kläger erlas-senen Steuerbescheide keine schwerwiegenden Rechtsfehler aufweisen. Dabei durfte es auch die Einlassungen des [X.] im Betriebsprüfungs- und im Strafverfahren berücksichtigen. Angesichts der Vielzahl von [X.] in der Buchhaltung des [X.] lässt die Unzuständigkeit des [X.] dessen Steuerbescheid nicht als Willkürakt erscheinen. 3 - 4 -

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 O 54/00 - [X.], Entscheidung vom 23.04.2002 - 11 U 10/01 -

Meta

IX ZR 126/02

11.05.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. IX ZR 126/02 (REWIS RS 2006, 3585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3585

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