Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2007, Az. IX ZR 222/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3856

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 222/04 vom 10. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 10. Mai 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des [X.] des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 28. Oktober 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 29.718,75 • festgesetzt. Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des [X.] abgewichen, indem es für den vom Mandanten - hier: dem Beklagten - zu erbringenden Nachweis der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden den vollen Beweis nach § 286 ZPO gefordert hat, statt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO ausreichen zu lassen (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 21. Juli 2005 - [X.] ZR 49/02, [X.], 2110, 2111; v. 19. Januar 2006 - [X.] ZR 232/01, [X.], 927, 930). Da es jedoch nach Anhörung des Beklagten die Voraussetzungen einer Parteivernehmung 2 - 3 - gemäß § 448 ZPO verneint hat, die nur eine gewisse, nicht überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Tatsache verlangt, hat sich dieser Fehler nicht ausgewirkt. Die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises lagen deshalb nicht vor, weil in der gegebenen Situation mehr als eine "vernünftige" Entscheidung des Mandanten vorstellbar war (vgl. [X.]Z 123, 311, 319; [X.], [X.]. v. 19. Januar 2006, aaO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 O 364/01 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 11 U 17/03 -

Meta

IX ZR 222/04

10.05.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2007, Az. IX ZR 222/04 (REWIS RS 2007, 3856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3856

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