Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2007, Az. IX ZR 201/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3298

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 201/05 vom 21. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 21. Juni 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 27. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 357.904,32 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu dem von ihr behaup-teten Wohnsitz in [X.] hinsichtlich der nach [X.] Recht erforderli-chen subjektiven Voraussetzungen nicht hinreichend nachgekommen. [X.] - 3 - sätzliche klärungsbedürftige Fragen zur Darlegungs- und Beweislast des [X.] stellen sich daher nicht. Verfahrensgrundsrechte der Beklagten und das Willkürverbot hat das Berufungsgericht nicht verletzt. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.08.2003 - 18 O 159/00 - [X.], Entscheidung vom 27.10.2005 - 27 U 167/03 -

Meta

IX ZR 201/05

21.06.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2007, Az. IX ZR 201/05 (REWIS RS 2007, 3298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3298

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27 U 167/03

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