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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 51/06 vom 25. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 25. Januar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.], [X.] in [X.], vom 25. Januar 2006 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.173,15 Euro fest-gesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zu der von den [X.] vorgeschlagenen —[X.] nicht in einer gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden Weise übergangen. Es hat nur andere Schlüsse gezogen, als die Beklagte für richtig hält, nämlich gemeint, die Erblasserin sei aufgrund des [X.] vom 3. Juli 2002 gehalten gewesen, ohne weitere Hinweise eine [X.] - 3 - digung des Kredits durch rechtzeitige Zahlung des [X.]. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. [X.] 64, 1, 12; [X.] NJW 2005, 3345, 3346). Rechtsfehler allein bewirken keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Weitere Zulassungsgründe hat die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit nicht dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.02.2005 - 1 O 2495/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 25.01.2006 - 27 U 166/05 -
Meta
25.01.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2007, Az. IX ZR 51/06 (REWIS RS 2007, 5569)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5569
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