Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2007, Az. IX ZR 171/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3289

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[X.]BESCHLUSS vom [X.]/04 21. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 21. Juni 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juli 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 119.061,64 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist das [X.] nicht von Entscheidungen des [X.] zur Frage der Beendigung des Auftrags eines Rechtsanwalts abgewichen. Nach dieser Rechtsprechung endet der Auftrag mit der Erledigung der Aufgabe des [X.], also dann, wenn von ihm keine weiteren Handlungen in Erfüllung des Auftrags mehr zu erwarten sind ([X.], Urt. v. 20. Juni 1996 - [X.] ZR 106/95, 2 - 3 - NJW 1996, 2929, 2930). Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Anwalt selbst seinen Auftrag als erfüllt ansieht oder nicht (vgl. [X.], Urt. v. 10. Oktober 1978 - [X.], NJW 1979, 264, 265; vgl. auch [X.], 329; [X.] VersR 1981, 440, 442). Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze in revisionsrechtlich nicht zu bean-standender Weise eine Beendigung des Mandats jedenfalls zum 22. Dezember 1999 angenommen. Der von der Beschwerde angeführte Beschluss des [X.] vom 17. April 1978 ([X.], [X.], 722) ist nicht einschlägig, weil der verstorbene Sozius der Beklagten nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts gerade nicht in vorbereitende Maßnahmen zur Be-auftragung der Berufungsanwälte einbezogen war. 3 2. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Beendigung des erstinstanzlichen Prozessmandats eine ausdrückliche und eindeutige Erklärung des Rechtsanwalts voraussetzt, wenn nach der Urteilsübersendung und Rechtsmittelbelehrung noch eine Besprechung zwischen Anwalt und Mandant stattfindet, betrifft nur den vorliegenden Einzelfall und hat keine rechtsgrund-sätzliche Bedeutung. Wann ein Mandat endet, das nicht ausdrücklich gekündigt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; allgemeine Regeln lassen sich dazu nicht aufstellen (vgl. [X.], Urt. v. 10. Oktober 1978 aaO; v. 29. November 1983 - [X.], [X.], 162, 163; Beschl. v. 16. [X.] - [X.] ZR 57/04, n.v.; Sieg in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 54f; [X.], [X.]. § 50 Rn. 21). Gleiches gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer Teilklage die Erledigung des Auftrages und damit die Mandatsbeendigung hinsichtlich des nicht rechtshängigen Teils der Forderung angenommen werden kann. Auch sie lässt sich nur durch eine Abwägung des Gesamtverhaltens des Anwalts und seines Mandanten im konkreten Einzelfall beurteilen. - 4 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.11.2003 - 15 O 640/02 - [X.], Entscheidung vom 06.07.2004 - 28 U 187/03 -

Meta

IX ZR 171/04

21.06.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2007, Az. IX ZR 171/04 (REWIS RS 2007, 3289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3289

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