Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2011, Az. 6 AZR 578/09

6. Senat | REWIS RS 2011, 10058

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Gegenstand

Stufenlaufzeit nach Höhergruppierung


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2009 - 5 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von [X.]en, die in einer niedrigeren [X.] zurückgelegt worden sind, für die Stufenlaufzeit nach einer Höhergruppierung.

2

Die 1976 geborene Klägerin ist bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1997 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher Vereinbarung zunächst der Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) Anwendung, seit dem 1. April 2006 der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe ([X.]) vom 5. Oktober 2000. Bei ihrer Überleitung in den [X.] wurde die Klägerin in die [X.] 8 Stufe 1 [X.] eingruppiert.

3

Durch Änderungsvertrag vom 22. September 2006 vereinbarten die Parteien mit Wirkung zum 1. Dezember 2006 die Beförderung der Klägerin zur Controllerin. Die Klägerin wurde in die [X.] 10 Stufe 1 höhergruppiert. Seitdem erhielt sie ein monatliches Tabellenentgelt von 2.704,42 Euro statt zuvor 2.366,38 Euro.

4

Die maßgeblichen Bestimmungen des [X.] lauten:

        

„§ 4   

        

Betriebszugehörigkeit

        

Betriebszugehörigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte [X.].

        

§ 5     

        

Eingruppierung

        

(1)     

1Der Arbeitnehmer ist entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer [X.] nach Anlage 1 eingruppiert. ...

        

(2)     

1Die [X.]n 2 bis 15 sind in sechs Stufen aufgeteilt. 2Beginnend mit der Stufe 1 erreicht der Arbeitnehmer die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner [X.] unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit (§ 4) nach folgenden [X.]en:

                 

Stufe 2 nach zwei Jahren in Stufe 1,

        
                 

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

        
                 

Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

        
                 

Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,

        
                 

Stufe 6 nach vier Jahren in Stufe 5.

        
                 

3Förderliche [X.]en können für die [X.] berücksichtigt werden. 4Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche [X.] in den Stufen verkürzt werden. 5Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche [X.] in jeder Stufe einmal bis zur Hälfte verlängert werden. ...“

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre seit dem 1. April 2006 in der Stufe 1 der [X.] 8 zurückgelegte Stufenlaufzeit müsse auch nach ihrer Höhergruppierung berücksichtigt werden. Sie habe deshalb bereits seit dem 1. April 2008 und nicht erst seit dem 1. Dezember 2008 der Stufe 2 der [X.] 10 zugeordnet werden müssen. Maßgeblich für die [X.] sei allein die Betriebszugehörigkeit. Das ergebe sich aus dem Verweis auf § 4 [X.] in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Würden die in der niedrigeren [X.] zurückgelegten Stufenlaufzeiten nach einer Höhergruppierung nicht berücksichtigt, so verdiene der beförderte Arbeitnehmer unter Umständen weniger, als wenn er in der niedrigeren [X.] verblieben wäre und dort früher in die nächste Stufe aufgestiegen wäre. Diese unbillige Härte könne durch entsprechende Auslegung des Tarifvertrags vermieden werden.

6

Die Klägerin hat zuletzt unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Klägerin bereits in der [X.] vom 1. April 2008 bis zum 30. November 2008 in die Stufe 2 der [X.] 10 [X.] eingruppiert war,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.658,82 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] seit dem 5. November 2008 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] könnten nur [X.]en in derselben [X.] für den [X.] berücksichtigt werden.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision beantragt die Klägerin hilfsweise

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin bereits in der [X.] vom 1. April 2008 bis zum 30. November 2008 nach der [X.] 10, Stufe 2 [X.] zu vergüten.

9

Sie trägt zur Begründung ihrer Revision vertiefend vor, es müsse sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer in jedem Fall nach einer Höhergruppierung eine höhere Vergütung als zuvor erhalte. Die Regelung umgehe andernfalls den Änderungskündigungsschutz gemäß § 2 [X.] und verstoße gegen den Gleichheitssatz sowie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

A. Die Feststellungsklage ist zulässig.

I. Dem Wortlaut nach richtet sich der in den Tatsacheninstanzen gestellte Antrag auf die Feststellung, dass die Klägerin in eine bestimmte Stufe „eingruppiert“ i[X.] Damit begehrt die Klägerin nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einzelner Voraussetzungen eines solchen, die noch keine konkreten Verpflichtungen der [X.]eklagten auslösen. Ein derartiger Antrag wäre unzulässig ([X.] 2. Juli 2008 - 4 [X.] - Rn. 13; 16. April 1997 - 4 [X.] - [X.] § 22 Nr. 1 = [X.] [X.] § 23b Nr. 8). [X.]ei gebotener Auslegung ist jedoch bereits der in den Tatsacheninstanzen gestellte Feststellungsantrag dahin zu verstehen, dass die Klägerin im Wege der [X.] die Feststellung einer konkreten Vergütungsverpflichtung der [X.]eklagten verlangt. Das hat sie mit dem erstmals in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrag klargestellt. Eine derartige Klarstellung ist keine Klageänderung und darum auch in der Revisionsinstanz noch uneingeschränkt zulässig (vgl. [X.] 5. Februar 2009 - 6 [X.] - Rn. 12, [X.]E 129, 284).

II. In dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag zulässig.

1. Allerdings fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, soweit der Antrag den [X.]raum vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 erfasst, für den die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen der von ihr erhaltenen und der begehrten Vergütung beziffert geltend macht. Sie hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für diesen [X.]raum an der begehrten Feststellung besteht (vgl. [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 12; 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 18, [X.]E 124, 240).

2. Die Klage ist insoweit jedoch als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.

a) Die Zwischenfeststellungsklage trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den [X.], nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden [X.]eurteilung führen könnte. Mit ihr wird ein Element aus der Gesamtentscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, mit eigener Rechtskraft versehen. Das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt darum nur dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien [X.]edeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Werden mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien mit Rechtskraftwirkung erschöpfend geregelt, ist bzw. wird die Zwischenfeststellungsklage unzulässig ([X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 20, [X.]E 124, 240; [X.]GH 28. September 2006 - [X.]/05 - Rn. 12, [X.], 153).

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Feststellungsantrag für die [X.] der Überschneidung mit der bezifferten Leistungsklage als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Das danach festzustellende Rechtsverhältnis ist mit der Entscheidung über die Leistungsklage nicht erschöpfend geklärt. Die Frage, ob die Klägerin bereits seit April 2008 eine Vergütung aus der Stufe 2 der [X.] 10 verlangen konnte, wirkt sich auch auf den [X.]punkt ihres Aufstiegs in die höheren Stufen dieser [X.] aus. Darauf hat die Klägerin zutreffend hingewiesen. Damit sind Rechtsfolgen aus der begehrten Feststellung möglich, die über das mit der erfolgreichen Leistungsklage Erreichte hinausgehen (vgl. für die [X.]ejahung der Vorgreiflichkeit bei [X.]n [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 12; 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 21, [X.]E 124, 240; 24. April 1996 - 4 [X.] 876/94 - [X.] § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Nr. 1).

3. Hinsichtlich der Monate Oktober und November 2008, für die die Klägerin keine Leistungsklage erhoben hat, ist die Klage als [X.] zulässig (vgl. [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 12; 24. April 1996 - 4 [X.] 876/94 - [X.] § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Nr. 1). Das gilt ungeachtet des Umstands, dass sie sich auf einen abgeschlossenen [X.]raum in der Vergangenheit bezieht. Der erforderliche Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden [X.]raum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil anstrebt. Ist das angestrebte Feststellungsurteil wie hier auch geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden, liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor ([X.] in [X.] Rspr. seit Urteil vom 13. August 2009 - 6 [X.] 330/08 - Rn. 13, [X.] § 241 Nr. 4).

[X.]. Die Klage ist unbegründet.

I. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Stufenlaufzeit nach einer Höhergruppierung in der Stufe, der der Arbeitnehmer in der höheren [X.] zugeordnet worden ist, neu zu laufen beginnt. Stufenlaufzeiten, die in einer niedrigeren [X.] zurückgelegt worden sind und die dort noch nicht zu einem Stufenaufstieg geführt haben, werden bei einer Höhergruppierung nicht mitgenommen (ebenso [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Januar 2011 § 5 [X.] Rn. 26, 37 ff.).

1. § 5 Abs. 2 [X.] enthält - anders als z[X.] § 17 Abs. 4 [X.] - keine ausdrückliche Regelung für die [X.] nach einer Höhergruppierung. Der [X.] bestimmt zum einen nicht ausdrücklich, welcher Stufe Arbeitnehmer unmittelbar nach der Höhergruppierung zuzuordnen sind, ob also etwa ein Arbeitnehmer, der in der [X.] 8 der Stufe 6 zugeordnet war, nach seiner Höhergruppierung in die [X.] 9 dort der Stufe 1 zuzuordnen ist (für die Mitnahme der Stufe ohne [X.]egründung [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Januar 2011 § 5 [X.] Rn. 26; für eine Zuordnung zu einer höheren Stufe als der Stufe 1 nur über § 5 Abs. 2 Satz 3 [X.] Herzberg/[X.] [X.] Stand Dezember 2010 Kapitel [X.] Rn. 18). Zum anderen fehlt es an einer Regelung darüber, wie sich nach der Höhergruppierung die Stufenlaufzeit berechnet, ob also die Stufenlaufzeit aus der Stufe, der der Arbeitnehmer zugeordnet worden ist, in der höheren [X.] von Grund auf neu zu laufen beginnt oder ob dafür noch die Stufenlaufzeiten aus der niedrigeren [X.], die dort noch nicht zu einem Stufenaufstieg geführt haben, [X.]erücksichtigung finden. Die Klägerin ist nach ihrer Höhergruppierung derselben Stufe zugeordnet worden wie in ihrer früheren [X.]. Darum stellt sich die Frage nach der „Mitnahme“ der Stufe aus einer niedrigeren [X.] im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Streitbefangen ist allein die [X.]erücksichtigung der „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten. Das berücksichtigt die Klägerin bei ihrer Argumentation nicht durchgehend.

2. § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] legt fest, dass der Arbeitnehmer die jeweils nächste Stufe „innerhalb seiner [X.]“ nach Ablauf der in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] genannten Stufenlaufzeiten „unter [X.]erücksichtigung der [X.]etriebszugehörigkeit“ nach § 4 [X.] erreicht. Die Laufzeit der Stufe in der jeweiligen [X.] bestimmt sich also nach zwei Tatbestandsmerkmalen, die kumulativ erfüllt sein müssen.

a) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass das Merkmal „innerhalb seiner [X.]“ nach einer [X.] des Arbeitnehmers in der höheren [X.] die [X.]erücksichtigung von [X.]en, die in einer niedrigeren [X.] zurückgelegt worden sind, für die Stufenlaufzeit ausschließt. Insoweit ist der Wortlaut der Vorschrift eindeutig. Entgegen der Auffassung der Revision soll damit nicht nur klargestellt werden, dass der Arbeitnehmer die nächste Stufe in der [X.] erreicht, in der er sich aktuell befindet. Einer derartigen Klarstellung bedarf es nicht. Folgte man dem Verständnis der Klägerin, wäre die Einschränkung „in seiner [X.]“ überflüssig. Aus dieser Formulierung ergibt sich jedoch, dass nach der Zuordnung zu einer Stufe der höheren [X.] für den weiteren Stufenaufstieg des Arbeitnehmers nur die Stufenlaufzeit in „seiner“ [X.] zählen soll. „Seine“ [X.] ist allein die aktuell maßgebliche des Arbeitnehmers, also die [X.], in die er seit seiner Höhergruppierung eingruppiert i[X.] Für den Aufstieg in den Stufen der höheren [X.] zählt daher allein die in dieser [X.] zurückgelegte [X.].

b) Aus dem zweiten Tatbestandsmerkmal, der [X.]etriebszugehörigkeit, folgt nichts anderes. Die Annahme der Revision, in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] komme die Grundregel zum Ausdruck, dass die Entgeltstufensteigerung ausschließlich von der Dauer der [X.]etriebszugehörigkeit abhängig sei, lässt sich mit dem ersten Tatbestandsmerkmal der Vorschrift, wonach allein die in der aktuellen [X.] zurückgelegte Stufenlaufzeit für den Stufenaufstieg maßgeblich ist, nicht vereinbaren. Der Verweis auf § 4 [X.] soll, wie bereits das [X.] mit Recht ausgeführt hat, lediglich klarstellen, dass nur die [X.]en beim aktuellen Arbeitgeber, nicht aber die bei einem anderen Arbeitgeber maßgeblich sind. Nur diese Auslegung bringt beide Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Einklang, während die Klägerin mit ihrer Auffassung das Merkmal „in seiner [X.]“ ausblenden muss. Insoweit gilt nichts anderes als bei § 16 Abs. 3 [X.] ([X.]). Danach erreichen die [X.]eschäftigten nach bestimmten [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit „innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber“ die nächste Stufe. Für diese Regelung hat der [X.] bereits entschieden, dass für den weiteren Stufenaufstieg nur die nach der erstmaligen Zuordnung zu einer [X.] des [X.] zurückgelegte [X.] maßgeblich ist, ohne dass daran der [X.]ezug auf die [X.] der [X.]eschäftigung bei „ihrem Arbeitgeber“ etwas ändert ([X.] 13. August 2009 - 6 [X.] 177/08 - Rn. 15, AP [X.] § 5 Nr. 2 = [X.] 320 TVÜ-[X.] § 7 Nr. 3).

3. Der Zweck der mit dem [X.] erstmals in einem Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes eingeführten Entgeltstufen bestätigt dieses Auslegungsergebnis und beseitigt etwaige verbliebene Auslegungszweifel.

a) Die Entgeltstufen des [X.] knüpfen, wie die in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] festgelegten Stufenlaufzeiten zeigen, an die zunehmende Erfahrung des Arbeitnehmers bei Ausübung seiner Tätigkeit an. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des [X.] soll die gewonnene [X.]erufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragsparteien sind offenkundig davon ausgegangen, dass die [X.]eschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und -quantität verbessern (vgl. für die Entgeltstufen des [X.] [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Januar 2011 § 16 [[X.]] Rn. 13 f.). Diese Annahme einer Produktivitätssteigerung durch [X.] entspricht der Lebenserfahrung (vgl. [X.] 21. Oktober 1992 - 4 [X.] 73/92 - zu [X.] 2 c aa der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 1 = EzA TVG § 4 Milchindustrie Nr. 1; vgl. auch 4. Mai 2010 - 9 [X.] 184/09 - Rn. 45, AP [X.]-O § 23a Nr. 4). Erfahrungswissen kann auch nach längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses noch wachsen ([X.] 21. Mai 2008 - 5 [X.] 187/07 - Rn. 25, [X.]E 126, 375).

b) Die [X.]erücksichtigung von [X.]en für den Stufenaufstieg, die in einer niedrigeren [X.] zurückgelegt worden sind, würde diesem Zweck der Honorierung von [X.]erufserfahrung widersprechen. Der höhergruppierte Arbeitnehmer muss in der Stufe, der er nunmehr zugeordnet ist, grundsätzlich erst die volle Laufzeit durchmessen, um die von den Tarifvertragsparteien für den weiteren Stufenaufstieg vorausgesetzte Erfahrung in dieser Stufe zu gewinnen, so dass die bei typisierender [X.]etrachtung damit verbundene Verbesserung seiner Arbeitsleistung eintritt. In der höheren [X.] beginnt also nach Zuordnung zu einer Stufe der [X.] in dieser Stufe als Voraussetzung für den (weiteren) Stufenaufstieg in der höheren [X.] von Neuem. [X.]ei einer vom Durchschnitt abweichenden schnelleren Entwicklung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Stufenlaufzeit in der höheren [X.] ggf. nach § 5 Abs. 2 Satz 4 [X.] verkürzen.

4. Die Annahme der Revision, es könne nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprechen, dass Arbeitnehmer in einigen [X.]n und -stufen nach einer Höhergruppierung weniger verdienen würden, als wenn sie in der niedrigeren [X.] verblieben und dort früher als in der höheren Gruppe in die nächste Stufe aufgestiegen wären, trägt nicht. Nach Wortlaut und Zweck der Norm haben die Tarifvertragsparteien die Wertigkeit der Arbeit eines höhergruppierten Arbeitnehmers in der ersten [X.] nach seiner Höhergruppierung in einzelnen [X.]n und -stufen als geringer angesehen als die eines eingearbeiteten Arbeitnehmers der niedrigeren Gruppe. Sie haben es in diesen Fällen für ausreichend erachtet, dass der [X.] erst im weiteren Verlauf des Aufstiegs in den Stufen seiner [X.] einen Entgeltvorteil erzielt. Ob diese Annahme derartige Nachteile rechtfertigt, ist erst im Rahmen der Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts zu prüfen.

5. Die Ausführungen des [X.]s zur Systematik des § 5 Abs. 2 [X.] und der von ihm angenommenen Korrekturmöglichkeit durch die Anrechnung förderlicher [X.]en nach § 5 Abs. 2 Satz 3 [X.] betreffen ebenso wie die dagegen gerichteten Angriffe der Revision allein die hier, wie ausgeführt, nicht streitbefangene Frage der Mitnahme der in der niedrigeren [X.] erreichten Stufe bei einer Höhergruppierung.

Angesichts des eindeutigen Auslegungsergebnisses anhand von Wortlaut und Zweck des § 5 Abs. 2 [X.] bedarf es keines Rückgriffs auf weitere [X.] mehr, insbesondere nicht auf die Tarifsystematik und die Tarifgeschichte. Sollten außerhalb der aktuellen [X.] zurückgelegte Stufenlaufzeiten [X.]erücksichtigung finden, hätten die Tarifvertragsparteien dies ausdrücklich regeln müssen.

6. Die von der Klägerin angemahnte gesetzes- bzw. verfassungskonforme Auslegung kommt angesichts der Eindeutigkeit des Auslegungsergebnisses nicht in [X.]etracht. Dieser Grundsatz kann nur dann Anwendung finden, wenn mehrere Auslegungen möglich sind (vgl. [X.]VerfG 19. September 2007 - 2 [X.]vF 3/02 - [X.]VerfGE 119, 247, 274; 16. Juni 2009 - 1 [X.]vR 2269/07 - Rn. 4, [X.], 1424; [X.] 23. Februar 2000 - 7 [X.] 891/98 - zu [X.] II 5 a der Gründe, [X.] § 62 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 1).

II. § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist mit höherrangigem Recht vereinbar, soweit diese [X.]estimmung anordnet, dass die Stufenlaufzeit nach einer Höhergruppierung in der Stufe, der der Arbeitnehmer in der höheren [X.] zugeordnet worden ist, neu zu laufen beginnt.

1. § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] verletzt nicht das Verbot mittelbarer Altersdiskriminierung in § 3 Abs. 2 AGG iVm. § 1 AGG. § 5 [X.] knüpft nicht mehr wie die Vorgängervorschrift in § 27 [X.] an das Lebensalter, sondern an die [X.]erufserfahrung. Eine unmittelbare Altersdiskriminierung scheidet damit aus. Die Klägerin hat auch keine Indizien für eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters für den Personenkreis jüngerer Arbeitnehmer, dem sie angehört, dargelegt.

Im Entgeltsystem des [X.] besteht keine Korrelation zwischen Entgeltstufe und Lebensalter des [X.]eschäftigten. Maßgeblich sind vielmehr Erfahrung, Leistung und [X.]etriebszugehörigkeit (vgl. [X.] 13. Oktober 2010 - 5 [X.] 378/09 - Rn. 22 für den [X.]). Das Verbot der mittelbaren Altersdiskriminierung steht dem Rückgriff auf das Kriterium der [X.]erufserfahrung, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten, als entgeltbestimmenden Faktor nicht per se entgegen (vgl. [X.] 3. Oktober 2006 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 34 f., Slg. 2006, [X.] für Art. 141 [X.]). Die Klägerin hat keine Indizien dafür aufgezeigt, dass der Rückgriff auf den [X.] als typisierenden Anknüpfungspunkt für eine Verbesserung der Arbeitsleistung, die mit einer Entgeltsteigerung innerhalb der [X.] honoriert werden soll, ungeeignet i[X.] Sie beschränkt sich auf den Hinweis, dass ältere Arbeitnehmer, die höhergruppiert werden, möglicherweise den Verlust „angebrochener“ Stufenlaufzeiten nicht im gleichen Maße kompensieren könnten wie jüngere Arbeitnehmer. Die 1976 geborene Klägerin behauptet aber nicht, dass sie selbst im Lauf ihres [X.]erufslebens den „Verlust“ von acht Monaten Stufenlaufzeit in der Stufe 1 der [X.] 10 nicht mehr ausgleichen könnte.

Ohnehin reichte die von der Klägerin aufgezeigte subjektive Härte als Indiz für eine mögliche mittelbare Altersdiskriminierung durch den Verlust „angebrochener“ Stufenlaufzeiten nicht aus, denn diese steht mit dem von den Tarifvertragsparteien verfolgten Ziel, eine bessere Arbeitsleistung infolge größerer [X.]erufserfahrung zu honorieren, in keinem Zusammenhang (vgl. zur Darlegungslast bei mittelbarer Diskriminierung [X.] 3. Oktober 2006 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 37 f., Slg. 2006, [X.]).

2. Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden [X.] ab, wobei den Tarifvertragsparteien in [X.]ezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine [X.] zusteht ([X.] 18. Dezember 2008 - 6 [X.] 287/07 - [X.]E 129, 93).

b) § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] diskriminiert Arbeitnehmer, deren Stufenlaufzeiten aus einer niedrigeren [X.], die noch nicht zu einem Stufenaufstieg in der niedrigeren [X.] geführt haben, nach einer Höhergruppierung nicht mehr berücksichtigt werden, nicht gleichheitswidrig.

aa) Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Nichtberücksichtigung solcher „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten auch für die höhergruppierten Arbeitnehmer, die ihre in einer niedrigeren [X.] erreichte Stufe „mitgenommen“ haben, zu vorübergehenden Entgeltnachteilen führen kann. Zu derartigen Nachteilen kommt es in den Stufen 2 und 3 der [X.]n 9 bis 14 sowie in der Stufe 4 der [X.] 13 ([X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Januar 2011 § 5 [X.] Rn. 40). In diesen [X.]n und -stufen ist das Tabellenentgelt in der nächsthöheren Stufe der alten [X.] höher als in der Stufe, der der höhergruppierte Arbeitnehmer auch bei Mitnahme seiner bisherigen Stufe zugeordnet worden i[X.] Ein höhergruppierter Arbeitnehmer hätte in diesen Fällen die nächsthöhere Stufe in seiner alten [X.] früher erreicht als in der neuen [X.] und hätte in der Zwischenzeit ein höheres Tabellenentgelt als in der neuen [X.] erhalten. Durch den zeitversetzten Stufenaufstieg kommt es insoweit also vorübergehend zu Entgeltnachteilen.

bb) Die Klägerin hat keine derartigen Entgeltnachteile erlitten. Sie hat nach ihrer Höhergruppierung aus der Stufe 1 der [X.] 8 in die Stufe 1 der [X.] 10 ungeachtet des zeitversetzten [X.] durchgehend ein höheres Tabellenentgelt erzielt, als wenn sie in der [X.] 8 verblieben wäre. Ihr [X.]egehren geht letztlich dahin, einen noch höheren Verdienst durch den schnelleren Aufstieg in den Stufen der [X.] 10 zu erzielen. Dies wird durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gewährleistet.

cc) § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] diskriminiert aber auch die Arbeitnehmer nicht gleichheitswidrig, bei denen es durch den zeitversetzten Stufenaufstieg nach ihrer Höhergruppierung zu vorübergehenden Entgeltnachteilen kommt.

(1) Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich [X.]. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln ([X.] 23. September 2010 - 6 [X.] 180/09 - Rn. 14, [X.], 482). Danach fehlt es hier bereits an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Personengruppen. Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien soll der Gewinn an [X.]erufserfahrung zu einer nach Qualität und Quantität verbesserten Arbeitsleistung führen und diese bessere Arbeitsleistung durch den Aufstieg in den Stufen honoriert werden. Das bedingt zwingend, dass die hier allein streitbefangenen „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten in der höheren [X.] nicht weiter zu berücksichtigen sind, sondern die [X.]erufserfahrung in der Stufe, der der Arbeitnehmer nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, „auf Null gesetzt“ wird. Der höhergruppierte Arbeitnehmer hat keine [X.]erufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, zugute kommen könnte. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien sind darum die Arbeitnehmer, die einen ununterbrochenen [X.] in der niedrigeren [X.] zu verzeichnen haben, und die Arbeitnehmer, deren [X.] durch die Höhergruppierung unterbrochen worden ist, hinsichtlich der im [X.]punkt der Höhergruppierung „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten von vornherein nicht zu vergleichen.

Auch die Revision nimmt lediglich an, dass der Arbeitnehmer, der eine höherwertige Tätigkeit verrichte, nicht nur gleich und erst recht nicht schlechter entlohnt werden dürfe als der Arbeitnehmer, der eine weniger anspruchsvolle Aufgabe erfülle, wenn beide sich hinsichtlich der [X.]erufserfahrung auf derselben Stufe befänden. Sie blendet dabei aus, dass es nach der Annahme der Tarifvertragsparteien nach einer Höhergruppierung gerade an einer solchen [X.]erufserfahrung „auf derselben Stufe“ fehlt. Im Übrigen ist bereits die Grundannahme der Klägerin unzutreffend: Einen allgemeinen Grundsatz, nach dem [X.]eförderungen stets und sofort einen Vergütungsvorteil mit sich bringen müssten, gibt es nicht (vgl. [X.] 17. Dezember 2009 - 6 [X.] 665/08 - [X.] § 4 Nr. 1 = [X.] 320 TVÜ-[X.] § 4 Nr. 3 für die [X.]eförderung zum [X.]; 13. August 2009 - 6 [X.] 244/08 - [X.] § 6 Nr. 1 = [X.] 320 TVÜ-[X.] § 6 Nr. 1 für Nachteile durch die Herausnahme [X.]eförderter aus dem allgemeinen Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.]und zum 1. Oktober 2007; vgl. auch [X.] 9. Juni 2010 - 5 [X.] 637/09 - Rn. 26, [X.] 2010, 284 für ein Abstandsgebot von Chef- und Oberärzten).

(2) Schließlich wären die in einigen [X.]n und -stufen durch den zeitversetzten Stufenaufstieg eintretenden vorübergehenden Entgeltnachteile auch gerechtfertigt. Diese Entgeltnachteile folgen nicht unmittelbar aus der Nichtberücksichtigung der „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten, sondern aus den von den Tarifvertragsparteien den einzelnen Stufen der unterschiedlichen [X.]n zugeordneten [X.]eträgen. Auch die Revision streitet den Tarifvertragsparteien nicht das Recht ab, allein auf den Erwerb von [X.]erufserfahrung innerhalb derselben [X.] abzustellen und darum die Stufenlaufzeit aus niedrigeren [X.]n nicht zu berücksichtigen. Sie nimmt jedoch an, dass in diesem Fall garantiert werden müsse, dass ein höherer Verdienst erzielt werde. Ihre Rüge zielt damit auf das tarifliche Entgeltgefüge. Den staatlichen Gerichten ist wegen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie ein Eingriff in dieses Entgeltgefüge jedoch weitgehend verwehrt.

(a) Die autonome vergütungsrechtliche [X.]ewertung einzelner Tätigkeiten ist integraler [X.]estandteil der Tarifautonomie. Der Möglichkeit staatlicher Gewalt einschließlich der Judikative, den Tarifvertragsparteien in diesem [X.]ereich Vorgaben zu machen, sind enge Grenzen gezogen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen. Das schließt auch die [X.]efugnis zu [X.] ein, die [X.]etroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen. Haben solche Regelungen zur Folge, dass bestimmte Arbeitsplätze nicht mehr mit geeignetem Personal besetzt werden können, weil sie den in Frage kommenden Arbeitnehmern finanziell unattraktiv erscheinen, liegt es in der Hand der Tarifvertragsparteien, darauf mit Änderungen der von ihnen gefundenen [X.] zu reagieren. Die Grenzen der Tarifautonomie sind auch in solchen Fällen erst dann überschritten, wenn anders als hier in einem einheitlichen Vergütungssystem oder in mehreren, von denselben Tarifvertragsparteien geschlossenen Tarifverträgen Arbeitnehmer, die identische Tätigkeiten verrichten, vergütungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden ([X.] 17. Dezember 2009 - 6 [X.] 665/08 - Rn. 19, 24, [X.] § 4 Nr. 1 = [X.] 320 TVÜ-[X.] § 4 Nr. 3).

(b) Danach sind die vorübergehenden Entgeltnachteile auch in den genannten Fällen noch hinzunehmen. Die Klägerin berücksichtigt bei ihrer Annahme, die Tarifvertragsparteien seien verpflichtet, höhergruppierten Arbeitnehmern eine Einkommensgarantie zu gewähren, nicht, dass es sich bei § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht um eine [X.]esitzstandsregelung zur Gewährleistung von Vertrauensschutz, sondern um eine Ausprägung des erstmals im öffentlichen Dienst eingeführten Leistungsprinzips handelt. Darüber hinaus führt die Tarifsystematik nicht unterschiedslos, sondern nur in bestimmten [X.]n und -stufen und nur für begrenzte [X.]räume zu geringfügigen Entgeltnachteilen, die langfristig bei typisierender [X.]etrachtung durch den weiteren Aufstieg in den Stufen der höheren [X.] oder den weiteren Aufstieg in noch höhere [X.]n nicht nur ausgeglichen werden, sondern zu einem höheren Verdienst als ohne Höhergruppierung führen. Derartige Nachteile sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. [X.] 13. August 2009 - 6 [X.] 244/08 - Rn. 32, [X.] § 6 Nr. 1 = [X.] 320 TVÜ-[X.] § 6 Nr. 1). Ob die Tarifvertragsparteien damit die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden haben, hat der [X.] nicht zu prüfen. Jedenfalls haben sie mit der Nichtberücksichtigung „angebrochener“ Stufenlaufzeiten auch insoweit den ihnen unter [X.]eachtung ihrer [X.] hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zukommenden Gestaltungsspielraum noch nicht überschritten, als es durch einen zeitversetzten Stufenaufstieg zu vorübergehenden Entgeltnachteilen kommen kann ([X.] 23. September 2010 - 6 [X.] 180/09 - Rn. 12, [X.] 2010, 482).

3. Auch § 2 [X.] steht § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht entgegen. Zum einen berücksichtigt die Klägerin nicht, dass Arbeitnehmer zur Übernahme höherwertiger Tätigkeiten nicht verpflichtet sind und eine Vertragsänderung, die zu einer Höhergruppierung führt, nicht durch eine Änderungskündigung, sondern einvernehmlich erfolgt. Zum anderen verschlechtert sich durch den zeitversetzten Stufenaufstieg die Vergütung nicht sofort und dauerhaft, sondern allenfalls zum [X.]punkt des fiktiven Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe der alten [X.] und auch dann nur vorübergehend.

[X.]. Ob die Klägerin die begehrte Einstufung unter dem Gesichtspunkt der [X.]erücksichtigung förderlicher [X.]en (§ 5 Abs. 2 Satz 3 [X.]) verlangen könnte, kann dahinstehen. Sie hat dazu nichts vorgetragen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    [X.]rühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    D. Knauß    

        

    U. Lauth    

                 

Meta

6 AZR 578/09

27.01.2011

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Lübeck, 21. Januar 2009, Az: ö. D. 4 Ca 2892 b/08, Urteil

§ 1 TVG, § 3 Abs 2 AGG, § 1 AGG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2011, Az. 6 AZR 578/09 (REWIS RS 2011, 10058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10058

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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