Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2012, Az. 6 AZR 211/11

6. Senat | REWIS RS 2012, 2978

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Gegenstand

Stufenzuordnung bei Höhergruppierung - Gleichbehandlung


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. November 2010 - 5 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.] des [X.] nach einer Höhergruppierung.

2

Der Kläger, der über ein abgeschlossenes Studium des Bauingenieurwesens verfügt, ist seit dem 1. Oktober 2003 bei der [X.], die Eigentümerin der [X.]eswasserstraßen ist und diese durch eigene Behörden verwaltet, beschäftigt. Vor seiner Einstellung war der Kläger vom 1. März 2000 bis zum 30. September 2003 bei einem privaten Bauunternehmen beschäftigt, wobei er in der [X.] vom 1. März 2000 bis 31. Januar 2003 als Bauleiter und in der [X.] vom 1. Februar 2003 bis 30. September 2003 als Einkäufer tätig war. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem [X.]es-Angestelltentarifvertrag ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des [X.]es/der [X.] ([X.]) jeweils geltenden Fassung.

3

Der Kläger wurde von der [X.] beim [X.], einem Teil der [X.]eswasserstraßenverwaltung, eingesetzt. Ihm wurden zunächst nach der Vergütungsgruppe [X.] der Anlage 1a zum [X.] bewertete Tätigkeiten übertragen, zum 1. Februar 2004 dann Tätigkeiten der Vergütungsgruppe III [X.]. Er wurde deshalb mit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 ([X.]) zum 1. Oktober 2005 aus der Vergütungsgruppe III [X.] in die [X.] 12 des [X.] übergeleitet. Im Februar 2009 war er der Stufe 3 dieser [X.] zugeordnet.

4

Mit Wirkung zum 1. März 2009 übertrug die Beklagte ohne vorherige externe Ausschreibung dem Kläger die Leitung der Projektgruppe [X.]. Dem Kläger wurden dabei über seine bisherigen Aufgaben hinaus weitere Kompetenzen übertragen, insbesondere neben Koordinationsaufgaben solche des Nachtragsmanagements. Die Beklagte gruppierte ihn in die [X.] 14 ein und ordnete ihn in dieser [X.] tarifgerecht der Entwicklungsstufe 2 zu.

5

Nach rechtzeitiger Geltendmachung begehrt der Kläger mit seiner am 25. August 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Feststellung eines Anspruchs auf Vergütung aus der Stufe 4 der [X.] 14. Zur Begründung hat er angeführt, die Regelung in § 17 Abs. 4 [X.] benachteilige interne Bewerber wie ihn gegenüber externen Bewerbern ungerechtfertigt. Sie führe dazu, dass er in der [X.] 14 erst im Jahr 2018 dauerhaft mehr verdiene, als wenn er in der [X.] 12 verblieben wäre. Bei externen Bewerbern ermögliche § 16 Abs. 2 [X.] eine [X.] unter Anrechnung der [X.]en einschlägiger Berufungserfahrung. Er habe aus seiner Tätigkeit bis 28. Februar 2009 für die Beklagte solche einschlägige Berufungserfahrung erworben. Eine weitere Ungleichbehandlung liege darin, dass nach dem Rundschreiben des [X.] ([X.]) vom 6. September 2006 ([X.] 2 - 220 210 - 2/16) förderliche Tätigkeiten außerhalb der [X.]esverwaltung bei der [X.] berücksichtigt werden könnten, eine solche Anrechnung von Berufserfahrung bei der Höhergruppierung aber ausgeschlossen sei.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Kläger seit 1. März 2009 in die [X.] 14 Stufe 4 TVöD eingruppiert ist.

7

Ihren Klageabweisungsantrag hat die Beklagte damit begründet, dass tarifvertraglich eine Berücksichtigung von Berufserfahrung bei der [X.] allein bei Einstellungen, nicht aber bei [X.] in Betracht komme. Ohnehin weise die zum 1. März 2009 übertragene anders als die bis dahin vom Kläger erbrachte Tätigkeit Führungsmerkmale auf. Seine Erfahrung beim [X.] sei deshalb auch nicht einschlägig. Auch die Tätigkeit des [X.] in der Privatwirtschaft sei mit der nach [X.] 14 bewerteten nicht vergleichbar gewesen.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stand bei seiner Eingruppierung in die [X.] 14 mit Wirkung ab dem 1. März 2009 nur eine Vergütung aus der Entwicklungsstufe 2 dieser [X.] zu.

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Sie richtet sich allerdings ihrem Wortlaut nach auf die Feststellung, dass der Kläger in eine bestimmte Stufe „eingruppiert“ ist. Damit begehrt der Kläger nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einzelner Voraussetzungen eines solchen, die noch keine konkreten Verpflichtungen der Beklagten auslösen. Ein derartiger Antrag wäre unzulässig. Bei gebotener Auslegung ist der Antrag jedoch dahin zu verstehen, dass der Kläger im Wege der [X.] die Feststellung einer konkreten Vergütungsverpflichtung der Beklagten verlangt (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 12, [X.] § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2 = [X.] 600 [X.] § 5 [X.] Nr. 4). In dieser Auslegung ist der Antrag zulässig.

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger ist von der Beklagten bei seiner Höhergruppierung aus der Stufe 3 der [X.] 12 tarifgerecht unter Beachtung der Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 1 iVm. Satz 3 [X.] zunächst fiktiv der Stufe 3 der [X.] 13 und daraus der Stufe 2 der [X.] 14 zugeordnet worden.

2. Der Kläger geht davon aus, dass er unter Beachtung der tariflichen Vorschriften zur [X.] in § 16 [X.] ([X.]) in der [X.] 14 einer höheren Stufe als der Stufe 2 zugeordnet worden wäre, wenn er nicht höhergruppiert worden, sondern neu eingestellt worden wäre. Er sieht darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Diese Annahme trifft nicht zu.

a) Die [X.] bei [X.] gemäß § 17 Abs. 4 [X.] führt nicht zu einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss interner Bewerber gegenüber externen Bewerbern, weil insofern keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen.

aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden [X.] ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine [X.] zusteht (vgl. [X.] 8. Dezember 2011 - 6 [X.] - Rn. 29, [X.] § 6 Nr. 5 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 26; 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - Rn. 15, [X.] § 4 Nr. 1 = [X.] 320 [X.] § 4 Nr. 3).

bb) Art. 3 GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird ([X.] 16. Dezember 2010 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.]esagentur für Arbeit Nr. 4). Verfassungsrechtlich relevant ist jedoch nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich [X.]. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 25, [X.] [X.] § 16 Nr. 1 = [X.] 100 [X.]-AT VKA § 16 Nr. 3; 23. September 2010 - 6 [X.]/09 - Rn. 14, [X.]E 135, 313).

cc) An diesem Maßstab gemessen, scheidet die vom Kläger angenommene Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch § 16 [X.] ([X.]) und § 17 [X.], die aus seiner Sicht bei der [X.] zu einer Begünstigung neu eingestellter externer Bewerber gegenüber intern beförderten, also höhergruppierten, Beschäftigten führen, bereits deshalb aus, weil insofern keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien folgt die [X.] neu eingestellter Arbeitnehmer grundsätzlich anderen Regeln und beruht auf anderen Voraussetzungen und Grundannahmen als die [X.] bei [X.].

(1) Bei [X.] erfolgt die [X.] nicht stufengleich, sondern orientiert sich an der Höhe des bisherigen Entgelts. Gewährleistet wird lediglich ein Mindestmehrverdienst in Höhe des [X.] gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]. Die in der unteren [X.] erworbene, in der [X.] dokumentierte Berufserfahrung wird nicht berücksichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige [X.] bezogen, nur die in dieser gewonnene Berufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen einer [X.] honoriert (zu diesem Zweck des Stufenaufstiegs [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 26, [X.] § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2 = [X.] 600 [X.] § 5 [X.] Nr. 4; 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 35, [X.] [X.] § 17 Nr. 1 = EzA AGG § 3 Nr. 3). Deshalb wird bei einer Höhergruppierung die Stufe nach den Regeln des § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 [X.] neu ermittelt und deshalb beginnt gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.] die [X.] in der so ermittelten Stufe neu zu laufen. Die Berufserfahrung, die der höhergruppierte Beschäftigte in der bisherigen [X.] erworben hat, spielt für die neue Tätigkeit keine Rolle mehr, sie wird nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien deshalb in der höheren [X.] in der Stufe, der der Beschäftigte zugeordnet worden ist, „auf Null gesetzt“. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien hat der höhergruppierte Beschäftigte keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, noch zugutekommen könnte. Er muss deshalb in dieser Stufe grundsätzlich erst die volle Laufzeit durchmessen, um in ihr die von den Tarifvertragsparteien für den Stufenaufstieg in der höheren [X.] vorausgesetzte Berufserfahrung zu gewinnen, so dass die von den Tarifvertragsparteien bei typisierender Betrachtung angenommene Verbesserung seiner Arbeitsleistung nach Qualität und Quantität eintritt (vgl. für [X.] nach dem [X.] [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 27, aaO; für § 17 [X.] [X.] in [X.] Bd. IV Stand Juni 2011 E § 17 Rn. 42 und Stand Juni 2012 E § 17 Rn. 48).

(2) Bei Neueinstellungen findet zwar nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 [X.] ([X.]), seit dem 1. Januar 2008 auch des § 16 Abs. 3a [X.] ([X.]), die Berufserfahrung bei der [X.] Berücksichtigung. Dies kann dazu führen, dass der schon bisher bei demselben Arbeitgeber oder jedenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigte, neu eingestellte Beschäftigte seine Stufe behält, sie also in das neue Arbeitsverhältnis „mitnimmt“. Berücksichtigt wird dabei jedoch nur die Berufserfahrung, die dem Beschäftigten und damit seinem Arbeitgeber auch in der Tätigkeit, für die er neu eingestellt worden ist, zugutekommt. Dies haben die Tarifvertragsparteien durch die Beschränkung der Berücksichtigung auf die einschlägige bzw. förderliche Berufserfahrung in § 16 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] ([X.]) zum Ausdruck gebracht. Auch bei einer [X.] nach § 16 Abs. 3a [X.] ([X.]) kann nur eine gleichwertige Berufserfahrung berücksichtigt werden. Diese Regelung steht in engem Zusammenhang mit der zeitgleichen Neuregelung des § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-[X.], der bei einer Neueinstellung iSd. § 16 Abs. 3a [X.] ([X.]) die Eingruppierung in die vorher erworbene [X.] ermöglicht. Aus diesem Regelungskontext und der [X.] des Absatzes 3a wird deutlich, dass auch § 16 Abs. 3a [X.] ([X.]) voraussetzt, dass die vorherige und die neu übertragene Tätigkeit gleichwertig sind (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Oktober 2009 § 16 [[X.]] Rn. 97; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Juli 2009 Teil II/1 § 16 [[X.]] Rn. 54; [X.] in [X.] Bd. IV Stand Februar 2010 E § 16 Rn. 24g).

(3) Nach dem Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien findet damit die bereits erworbene Berufserfahrung bei der [X.] nur Berücksichtigung, wenn sie dem Beschäftigten bei seiner aktuellen Tätigkeit von Nutzen ist. Bei [X.] haben die Tarifvertragsparteien typisierend angenommen, dass dies nicht der Fall ist.

b) Darüber hinaus liegt die vom Kläger angenommene Benachteiligung als interner Bewerber bei der [X.] auch deshalb nicht vor, weil er zu Unrecht unterstellt, dass er in der [X.] 14 einer höheren Stufe als der Stufe 2 zugeordnet worden wäre, wenn er neu eingestellt worden wäre. Der Kläger geht bei seiner Argumentation von einem unzutreffenden Verständnis des Begriffs der „einschlägigen Berufserfahrung“ in § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.]) und in Nr. 1 der Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3 des § 16 [X.] ([X.]) aus.

aa) Der Kläger macht geltend, die Kenntnisse und Fähigkeiten aus seiner Tätigkeit in der [X.] 12 seien auch für die nach der [X.] 14 bewertete Tätigkeit erforderlich. Ohne diese Kenntnisse wäre er nicht höhergruppiert worden. Die [X.], die er bereits vor seiner Höhergruppierung ausgeführt habe, stellten den überwiegenden Teil auch seiner aktuellen Aufgaben dar und gäben sowohl der Tätigkeit in der [X.] 12 als auch der in der [X.] 14 ihr Gepräge. [X.] sei insoweit, dass ihm bei der Höhergruppierung weitere Aufgaben übertragen worden seien, denn dies sei bei einer Höhergruppierung regelmäßig der Fall. Berücksichtige man das einheitliche Gepräge der Tätigkeit nicht, laufe Nr. 1 der Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3 des § 16 [X.] ([X.]) leer. Dann sei nur die Berufserfahrung in einer deckungsgleichen Tätigkeit einschlägig. Das widerspreche dem Willen der Tarifvertragsparteien.

bb) Diese Argumentation verkennt grundlegende eingruppierungsrechtliche Zusammenhänge und den Zweck der Anerkennung der Berufserfahrung bei der Einstellung, mit der, wie dargelegt, nur die Berufserfahrung honoriert werden soll, die dem Beschäftigten auch bei der Tätigkeit, für die er eingestellt wird, zugutekommt. Wäre der Kläger nach einem früheren Arbeitsverhältnis zum [X.] neu eingestellt worden, wäre ihm gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.]) deshalb nur die „einschlägige“ Berufserfahrung angerechnet worden. Nach Nr. 1 der Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3 des § 16 [X.] ([X.]) ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Einschlägige Berufserfahrung liegt danach vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, auf die die Bewerbung erfolgt (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand November 2010 Teil II/1 § 16 [[X.]] Rn. 18; [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand August 2010 § 16 [[X.]] Rn. 30, 35). Im konkreten Fall des [X.] wäre dies eine Tätigkeit der [X.] 14. Der Kläger behauptet aber selbst nicht, dass er bereits vor seiner Höhergruppierung tatsächlich Tätigkeiten der [X.] 14 ausgeübt hat. Er übersieht, dass gerade die von ihm bagatellisierten „neuen“ Aufgaben die höherwertigen sind, die der neuen Tätigkeit erst zu der höheren tariflichen Wertigkeit verholfen und damit zu seiner Höhergruppierung geführt haben. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Tätigkeiten des [X.] in der [X.] 12 einen Fachhochschulabschluss erforderten, während die ihm seit dem 1. März 2009 übertragenen Aufgaben einen Universitätsabschluss verlangten. Die neue Tätigkeit hat also einen grundlegend anderen Zuschnitt und ein anderes Anforderungsprofil als die bisherige. Die Berufserfahrung, die der Kläger in dieser Tätigkeit erworben hat, ist damit für eine Bewerbung auf die neue Stelle nicht „einschlägig“ im tariflichen Sinne und hätte deswegen auch bei einer Neueinstellung des [X.] iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.]) nicht berücksichtigt werden können. Wäre der Kläger mit seiner in der bisherigen Tätigkeit für die Beklagte erworbenen Berufserfahrung für die zum 1. März 2009 übertragenen Aufgaben neu eingestellt worden, wäre er gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] ([X.]) der Stufe 1 zugeordnet worden, weil er bis dahin keine nach der [X.] 14 zu bewertende Tätigkeit ausgeübt hatte, sondern unstreitig Tätigkeiten der [X.] 12.

3. Soweit der Kläger zutreffend darauf hinweist, dass er ohne seine Höhergruppierung in der [X.] 12 nach dem dort erfolgenden Stufenaufstieg vorübergehend einen höheren Verdienst erzielt hätte als in der [X.] 14, hat der Senat bereits wiederholt entschieden, dass derartige vorübergehende Entgeltnachteile verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, weil sie auf die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten durch die Tarifvertragsparteien als integralen Bestandteil der Tarifautonomie zurückzuführen sind ([X.] 8. Dezember 2011 - 6 [X.] - [X.] § 6 Nr. 5 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 26; 27. Januar 2011 - 6 [X.] - [X.] § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2 = [X.] 600 [X.] § 5 [X.] Nr. 4; 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - [X.] § 4 Nr. 1 = [X.] 320 [X.] § 4 Nr. 3 für die Beförderung zum [X.]; 13. August 2009 - 6 [X.]/08 - [X.] § 6 Nr. 1 = [X.] 320 [X.] § 6 Nr. 1 für Nachteile durch die Herausnahme Beförderter aus dem allgemeinen Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.] zum 1. Oktober 2007).

4. Die Beklagte verletzt mit ihrer Begrenzung der übertariflichen [X.] auf Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs nach Maßgabe des Rundschreibens des [X.] vom 6. September 2006 ([X.] 2 - 220 210 - 2/16) gegenüber internen Bewerbern um Beförderungsstellen wie dem Kläger auch nicht den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

a) Mit diesem Rundschreiben ist die Möglichkeit eröffnet worden, bei Neueinstellungen in den [X.]n 9 bis 15 abweichend von § 16 Abs. 2 [X.] ([X.]) zu verfahren, um so Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung von Beschäftigten mit besonderer Berufserfahrung entgegenzuwirken. Danach kann bei Neueinstellungen in diesen [X.]n zur Personalgewinnung ab dem 1. September 2006 bei der [X.] einschlägige Berufserfahrung außerhalb der [X.]esverwaltung bis maximal Stufe 4 angerechnet werden, wenn die Tätigkeiten für die in der [X.]esverwaltung vorgesehene Tätigkeit förderlich sind und die Anrechnung zur Deckung des Personalbedarfs im begründeten Einzelfall notwendig ist.

b) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den Gleichheitssatz bestimmt ([X.] 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - Rn. 29, [X.] BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 10). Er kann deshalb ebenso wie der allgemeine Gleichheitssatz nur verletzt werden, wenn der Arbeitgeber wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt. Wie bereits ausgeführt, folgt die tarifliche [X.] bei Neueinstellungen grundlegend anderen Regeln als bei [X.]. Nur bei Neueinstellungen kommt die Berücksichtigung von Berufserfahrung überhaupt in Betracht. Die übertarifliche Berücksichtigung von außerhalb des [X.]es gewonnener Berufserfahrung ausschließlich bei Neueinstellungen verletzt deshalb den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.

c) Darüber hinaus wird der Fall des [X.] durch das Rundschreiben des [X.] vom 6. September 2006 nicht erfasst, so dass es nicht darauf ankommt, dass der Kläger auch nicht hinreichend dargelegt hat, dass die von ihm in der Privatwirtschaft erbrachten Tätigkeiten einschlägig waren. Mit der darin enthaltenen übertariflichen Regelung hat der [X.] auf Personalgewinnungsschwierigkeiten reagiert. Eine übertarifliche [X.] ist nur „zur Deckung des Personalbedarfs“ möglich. Nach dem Rundschreiben liegt ein Personalbedarf vor, wenn anderenfalls eine quantitative oder qualitative Personalbedarfsdeckung nicht möglich ist. Dies entspricht dem Verständnis dieses Begriffs in § 16 Abs. 3 Satz 4 [X.] ([X.]) (vgl. [X.] 23. September 2010 - 6 [X.] - Rn. 15, [X.] TV-L § 16 Nr. 1 = [X.] 200 TV-L § 16 [X.] Nr. 6). Kann eine Stelle wie im Fall des [X.] mit einem internen Bewerber besetzt werden, ist der Personalbedarf gedeckt, so dass eine übertarifliche [X.] auf der Grundlage des Rundschreibens vom 6. September 2006 ausscheidet.

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Schäferkord    

        

    Koch    

                 

Meta

6 AZR 211/11

20.09.2012

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Trier, 11. Mai 2010, Az: 2 Ca 1200/09, Urteil

§ 17 Abs 4 TVöD, § 16 TVöD, Art 9 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2012, Az. 6 AZR 211/11 (REWIS RS 2012, 2978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2978

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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6 AZR 450/19 (Bundesarbeitsgericht)


6 AZR 454/19 (Bundesarbeitsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

33 Sa 26/17

3 Sa 462/19

2 Ca 1764/17

6 Sa 336/18

11 Sa 215/14

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