Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.06.2017, Az. 6 AZR 741/15

6. Senat | REWIS RS 2017, 10054

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Gegenstand

Herabgruppierung im TVöD (VKA) - Beginn Stufenlaufzeit


Leitsatz

Im Tarifbereich der VKA beginnt nach einer Herabgruppierung die Stufenlaufzeit neu.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 2. November 2015 - 2 [X.]/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Beginn der [X.] nach Herabgruppierung.

2

Die Klägerin ist seit dem 15. Mai 2009 als Sozialarbeiterin bei der beklagten [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet [X.] der [X.] in der für die [X.] geltenden Fassung Anwendung. Für Beschäftigte im [X.] gelten gemäß der Anlage zu § 56 des Abschnitts VIII des [X.] - Besonderer Teil Verwaltung ([X.]) - für den Tarifbereich der [X.] Sonderregelungen (künftig Anlage zu § 56 [X.]-[X.]). Diese Beschäftigten sind in „[X.] eingruppiert. § 1 Abs. 2 der Anlage zu § 56 [X.]-[X.] regelt den [X.] abweichend von § 16 [X.]-AT ([X.]) auszugsweise wie folgt:

        

„… 6Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber ([X.]):

        

…       

        
        

-       

Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,

        

…“    

        

3

Die Klägerin wurde zunächst im Allgemeinen [X.] Dienst als Sozialarbeiterin eingesetzt und war in die [X.] S 14 [X.]-[X.] ([X.]) eingruppiert. Ab dem 1. Mai 2010 war sie der Stufe 3 dieser [X.] zugeordnet. Mit ihrem Einverständnis wurde sie seit dem 15. April 2013 auf einer nach der [X.] S 12 [X.]-[X.] ([X.]) bewerteten Stelle als Sozialarbeiterin beim Gesundheitsamt der beklagten [X.] eingesetzt. Die Beklagte ordnete die Klägerin der Stufe 3 dieser [X.] zu und berechnete die [X.] ab dem 15. April 2013.

4

In der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 17 Abs. 4 [X.]-AT (künftig § 17 Abs. 4 [X.]-AT aF) hieß es zur Stufenzuordnung bei [X.] auszugsweise:

        

„(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere [X.] werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. … 4Die [X.] in der höheren [X.] beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 5Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere [X.] ist die/der Beschäftigte der in der höheren [X.] erreichten Stufe zuzuordnen. …“

5

Durch den zwischen der [X.] und der [X.] einerseits und verschiedenen [X.] andererseits abgeschlossenen Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum [X.] wurde mit Wirkung zum 1. März 2014 in § 17 [X.]-AT ein Absatz 5 neu eingefügt. Darin war die Stufenzuordnung bei [X.] für die Beschäftigten des [X.] wie folgt geregelt:

        

„(5) 1Bei einer Eingruppierung in eine höhere [X.] werden die Beschäftigten des [X.] der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren [X.] erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Die [X.] in der höheren [X.] beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. … 4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere [X.] ist die/der Beschäftigte der in der höheren [X.] erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte [X.] wird auf die [X.] in der niedrigeren [X.] angerechnet. …“

6

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum [X.] wurde mit Wirkung zum 1. März 2016 die Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 4 [X.]-AT inhaltsgleich zu § 17 Abs. 5 Satz 3 [X.]-AT.

7

Für die Beschäftigten im Tarifbereich der [X.] blieben die Regelungen in § 17 Abs. 4 [X.]-AT aF inhaltlich vorerst unverändert. Erst durch den Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 29. April 2016 zum [X.] wurde § 17 Abs. 4 [X.]-AT mit Wirkung zum 1. März 2017 inhaltlich neu gefasst und auch für die Beschäftigten im Tarifbereich der [X.] die stufengleiche Höhergruppierung eingeführt. Anders als in § 17 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 [X.]-AT ist in § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.]-AT nF bei [X.] nach wie vor keine Anrechnung der in der höheren [X.] zurückgelegten [X.] vorgesehen.

8

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie hätte bereits zum 1. Mai 2014 der Stufe 4 der [X.] S 12 [X.]-[X.] ([X.]) zugeordnet werden müssen. Die [X.] in der Stufe 3 der [X.] S 14 [X.]-[X.] ([X.]) müsse berücksichtigt werden. Die tariflich geregelte stufengleiche Herabgruppierung beinhalte mittelbar die Mitnahme der in der höheren [X.] zurückgelegten [X.]. Zudem folge im Umkehrschluss aus § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.] aF, dass bei einer Herabgruppierung die [X.] in der niedrigeren [X.] nicht neu beginne. Auch Sinn und Zweck der [X.]en spreche für die Mitnahme der [X.]. Berufserfahrung in einer höher bewerteten Tätigkeit sei auch zugleich Berufserfahrung in einer niedriger bewerteten Tätigkeit. Aus der für den [X.] geltenden Regelung zur Stufenzuordnung nach Herabgruppierung könnten keine Rückschlüsse auf die für sie maßgebliche [X.] gezogen werden. Diese Regelung sei erst nach der Herabgruppierung der Klägerin in [X.] getreten.

9

Die Klägerin hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Klägerin ab dem 1. Mai 2014 in die [X.] S 12 Stufe 4 TVöD-[X.] ([X.]) einzugruppieren ist,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 471,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 235,50 Euro seit dem 1. Juni 2014 und aus weiteren 235,50 Euro seit dem 1. Juli 2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, § 17 Abs. 4 [X.]-AT aF enthalte keine Regelung, aus der sich die Mitnahme von [X.]en in eine anderen [X.] ergebe. Es gelte deswegen die allgemeine Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]-AT ([X.]), wonach nur die [X.] innerhalb derselben [X.] zähle.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

I. Die Feststellungsklage ist zulässig.

1. Der Antrag bedarf der Auslegung. Nach seinem Wortlaut begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie in eine bestimmte Stufe ihrer [X.] „einzugruppieren“ ist. [X.]ei einem solchen Verständnis zielte der Antrag nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern nur auf das bloße „[X.]“ als abstrakte Rechtsfrage. Daraus erwüchse noch keine konkrete Verpflichtung der [X.]eklagten. Die Klägerin verfolgt jedoch offenkundig das Ziel, die Verpflichtung der [X.]eklagten feststellen zu lassen, ihr das Entgelt aus der Stufe 4 ihrer aktuellen [X.] bereits seit dem 1. Mai 2014 und nicht erst zu dem Zeitpunkt zu zahlen, in dem sie bei einem [X.]eginn der [X.] am 15. April 2013 in diese Stufe aufsteigen würde. In diesem Sinn ist er auszulegen und als im öffentlichen Dienst allgemein übliche Stufenfeststellungsklage zulässig (vgl. [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 10).

2. Soweit sich Feststellungsantrag und bezifferte Leistungsklage für die Monate Mai und Juni 2014 zeitlich überschneiden, ist der Feststellungsantrag als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Für den weiteren [X.] der Klägerin ist von [X.]edeutung, ab welchem Zeitpunkt ihr ein Entgelt aus der Stufe 4 der [X.] S 12 [X.] ([X.]) zusteht. Die Rechtsfolgen der begehrten Feststellung gehen deshalb über das [X.] hinaus (vgl. [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] - Rn. 13).

II. Die Klage ist unbegründet. Die [X.] ist nach der Herabgruppierung der Klägerin in der Stufe 3 der [X.] S 12 [X.] ([X.]) am 15. April 2013 neu angelaufen. Die § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]-AT ([X.]) entsprechende Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 6 der Anlage zu § 56 [X.] schließt die von der Klägerin begehrte Mitnahme der in der höheren [X.] zurückgelegten [X.] grundsätzlich aus. Soll die [X.] in der niedrigeren [X.] nach einer Herabgruppierung nicht neu beginnen, bedarf dies einer ausdrücklichen tariflichen Anordnung. Eine solche Anordnung trifft § 17 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 [X.]-AT für die [X.]eschäftigten des [X.]. Im Tarifbereich der [X.] lässt sich jedoch weder § 17 Abs. 4 Satz 5 [X.]-AT aF noch § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.]-AT nF ein derartiger Regelungswille der Tarifvertragsparteien entnehmen.

1. Der [X.] im Entgeltsystem des [X.] soll die gewonnene [X.]erufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass die [X.]eschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und -quantität verbessern ([X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 35, [X.]E 137, 80). Ausgehend von diesem Zweck haben sie in § 1 Abs. 2 Satz 6 der Anlage zu § 56 [X.] ebenso wie in § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]-AT ([X.]) bestimmt, dass für den [X.] eine ununterbrochene Tätigkeit „innerhalb derselben [X.]“ bei demselben Arbeitgeber erforderlich ist. Die Stufen sind also auf die jeweilige tariflich zutreffende [X.] bezogen. Nur die in dieser [X.] erworbene [X.]erufserfahrung wird durch eine höhere Vergütung honoriert. [X.]ei der nach einer [X.] oder Herabgruppierung erforderlichen Zuordnung des [X.]eschäftigten zu einer anderen [X.] wird nach dieser tariflichen Systematik die [X.]erufserfahrung in der neuen [X.] „auf Null gesetzt“ ([X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 18). Die Anknüpfung an die „innerhalb derselben [X.]“ erworbene [X.]erufserfahrung schließt die von der Klägerin begehrte [X.]erücksichtigung von Zeiten aus einer anderen [X.] deshalb grundsätzlich aus. Für den weiteren [X.] zählt nach der Grundregel des § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]-AT ([X.]) nach der Zuordnung zu einer Stufe in der neuen [X.] allein die [X.] in dieser neuen Gruppe (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 23). Das stellt § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.]-AT aF für den Fall der Höhergruppierung lediglich klar (vgl. [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 18). Soll die in anderen [X.]n erworbene [X.] nach einer [X.] oder Herabgruppierung gleichwohl „mitgenommen“ werden, bedarf das nach dieser Tarifsystematik einer eindeutigen Anordnung der Tarifvertragsparteien. Dieses [X.] berücksichtigt die Revision nicht, wenn sie annimmt, aus dem Schweigen der Tarifvertragsparteien ergebe sich deren Wille, die [X.] solle nach einer Herabgruppierung nicht neu anlaufen.

2. Der für die Mitnahme der in der höheren [X.] zurückgelegten [X.] nach einer Herabgruppierung erforderliche eindeutige Regelungswille der Tarifvertragsparteien des [X.] im Tarifbereich der [X.] folgt entgegen der Ansicht der Klägerin weder aus der in § 17 Abs. 4 Satz 5 [X.]-AT aF geregelten stufengleichen Herabgruppierung noch daraus, dass die Tarifvertragsparteien zwar den [X.]eginn der [X.] nach Höhergruppierung besonders geregelt haben, eine solche Regelung aber für den Fall der Herabgruppierung unterblieben ist.

a) Auch bei einer Herabgruppierung gilt der Grundsatz, dass die [X.] ohne besondere Anordnung der Tarifvertragsparteien nicht vor der Eingruppierung in eine [X.] zu laufen beginnt (vgl. zu diesem Grundsatz [X.] 24. August 2016 - 4 [X.] - Rn. 18).

aa) Dabei liegt eine Herabgruppierung iSd. § 17 Abs. 4 Satz 5 [X.]-AT aF nur vor, wenn dem [X.]eschäftigten eine geringer bewertete Tätigkeit übertragen wird oder sich die Wertigkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit ändert, so dass die Eingruppierung an diese veränderten Umstände anzupassen ist (vgl. [X.] 17. Dezember 2015 - 6 [X.] - Rn. 14). Erfolgt dagegen lediglich eine korrigierende Rückgruppierung, weil die unverändert ausgeübte Tätigkeit unzutreffend bewertet worden ist (vgl. die Konstellation in [X.] 3. Mai 2016 - 6 [X.]/15 -), stellt das keine Herabgruppierung dar, die einen neuen Stufenzuordnungsvorgang auslöst. Die Eingruppierung ergibt sich aufgrund der Tarifautomatik der §§ 22, 23 [X.] bzw. des § 12 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.]-AT aus der Tätigkeit, die dem [X.]eschäftigten übertragen ist. Darum kann der Arbeitgeber die fehlerhafte, der Tätigkeit des [X.]eschäftigten nicht entsprechende Eingruppierung einseitig korrigieren, wenn eine der tariflichen Voraussetzungen für die erfolgte Eingruppierung fehlt ([X.] 4. Juli 2012 - 4 [X.] - Rn. 19, [X.]E 142, 271; 23. August 1995 - 4 [X.] -). In diesem Fall ändert sich nicht die Tätigkeit des [X.]eschäftigten oder deren Wertigkeit. Es wird nur die der Tätigkeit entsprechende, zutreffende tarifliche [X.]ewertung nachvollzogen. Die durch die Verrichtung dieser Tätigkeit erworbene [X.]erufserfahrung ist deshalb nach § 16 Abs. 3 [X.]-AT ([X.]) „innerhalb derselben [X.]“ erworben und für den [X.] weiterhin zu berücksichtigen.

bb) [X.] iSd. § 17 Abs. 4 Satz 5 [X.]-AT aF stellen im bestehenden Arbeitsverhältnis einen vergütungsrechtlichen Einschnitt dar und führen im System der Stufenzuordnung ebenso wie Höhergruppierungen zu einer Zäsur ([X.] 14. September 2016 - 4 [X.] - Rn. 55; vgl. auch 3. Juli 2014 - 6 [X.] 753/12 - Rn. 40, [X.]E 148, 323). Sie machen eine erneute Stufenzuordnung erforderlich. Dabei kann angesichts der Vielgestaltigkeit der [X.]erufsbilder im [X.] nicht schlechthin davon ausgegangen werden, dass Tätigkeiten in einer höheren [X.] dem [X.]eschäftigten auch [X.]erufserfahrung in der niedrigeren [X.] vermittelt haben. Vielmehr kann sich die erworbene Erfahrung in der neuen Tätigkeit als unzureichend oder sogar nutzlos erweisen (vgl. [X.] 17. Dezember 2015 - 6 [X.] - Rn. 41). Die in § 17 Abs. 4 Satz 5 [X.]-AT aF geregelte stufengleiche Zuordnung belegt deshalb entgegen der Annahme der Klägerin nicht den Willen der Tarifvertragsparteien, die in der Stufe, die in der höheren [X.] erreicht worden ist, abgebildete [X.]erufserfahrung einschließlich der angebrochenen [X.] in die niedrigere [X.] mitzunehmen. Es handelt sich dabei lediglich um eine auf die erreichte Stufe beschränkte [X.]esitzstandswahrung, die die finanziellen Folgen der Herabgruppierung teilweise kompensieren soll (vgl. [X.] 17. Dezember 2015 - 6 [X.] - Rn. 30).

Hat der [X.]eschäftigte, was insbesondere bei [X.] nicht ausgeschlossen erscheint, in der höheren [X.] Erfahrungen erworben, die ihm in der neuen [X.] weiter zugutekommen, haben die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber mit § 1 Abs. 2 Satz 6 der Anlage zu § 56 [X.], die der Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]-AT ([X.]) entspricht, die tariflich abgesicherte Möglichkeit eröffnet, die Laufzeit ab der Stufe 3 leistungsabhängig zu verkürzen. Darauf hat das [X.] zutreffend hingewiesen.

b) Entgegen der Annahme der Revision und verbreiteter Ansicht im Schrifttum ([X.] in [X.] [X.]d. IV Stand Januar 2015 E § 17 Rn. 50; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Juli 2014 Teil II/1 § 17 Rn. 52; [X.]eckOK [X.]/[X.] Stand 1. September 2016 [X.]-AT § 17 Rn. 57c ff.) lässt sich der Wille der Tarifvertragsparteien, die angebrochene [X.] bei einer Herabgruppierung mitzunehmen, nicht im Umkehrschluss aus § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.]-AT aF entnehmen.

aa) Der Umkehrschluss (argumentum e contrario) ist das Gegenstück zur Analogie. Er kann nur gezogen werden, wenn sich aus dem Zweck einer Norm ergibt, dass die von ihr für einen bestimmten Tatbestand angeordnete Rechtsfolge nur und ausschließlich für den von ihr bezeichneten Fall gelten soll. Dann ist diese Rechtsfolge für andere Tatbestände denklogisch ausgeschlossen. Lässt sich der Norm keine [X.]egrenzung auf den geregelten Fall entnehmen, ist der Umkehrschluss logisch fehlerhaft und deshalb nicht möglich. Ob ein Umkehrschluss gezogen werden kann, entscheidet sich demnach aufgrund des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Norm (vgl. [X.] 27. Mai 2003 - 9 [X.] 366/02 - zu I 2 a der Gründe; [X.]SG 17. Februar 2016 - [X.] 4 [X.] - Rn. 29, [X.]SGE 120, 242; [X.]/[X.] Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3. Aufl. S. 209 f.; [X.] Die Auslegung von Gesetzen 6. Aufl. [X.]) und kommt vor allem bei [X.] in [X.]etracht ([X.] Juristische Logik 4. Aufl. S. 143).

bb) Aus dem Normzweck des § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.]-AT aF lässt sich nicht folgern, der darin geregelte Neubeginn der [X.] solle nur für den Fall der Höhergruppierung gelten. Insbesondere ist diese [X.]estimmung keine Ausnahmeregelung, sondern, wie in Rn. 17 ausgeführt, die bloße [X.]estätigung und Klarstellung der aus § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]-AT ([X.]) folgenden Grundregel, dass die in anderen [X.]n zurückgelegte [X.] bei [X.] und [X.] nicht in die neue [X.] mitgenommen wird.

c) Aus [X.] folgt zugleich, dass keine unbewusste Regelungslücke vorliegt (aA [X.]eckOK [X.]/[X.] Stand 1. September 2016 [X.]-AT § 17 Rn. 57h).

3. Die Tarifgeschichte bestätigt dieses Tarifverständnis (vgl. zu diesem Auslegungskriterium: [X.] 29. Januar 2014 - 6 [X.] 943/11 - Rn. 32; 2. November 2016 - 10 [X.] 615/15 - Rn. 41 f.; differenzierend in einem obiter dictum [X.] 19. Oktober 2016 - 4 [X.] 457/15 - Rn. 28). Die Tarifvertragsparteien haben für den Tarifbereich der [X.] mit Wirkung zum 1. März 2017 zwar ebenfalls die im Tarifbereich des [X.] bereits seit dem 1. März 2014 geltende stufengleiche Höhergruppierung eingeführt. Sie haben jedoch im Unterschied zu § 17 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 [X.]-AT in § 17 Abs. 4 [X.]-AT nF keine Regelung zur Mitnahme der [X.] bei [X.] getroffen. Das lässt nur den Schluss zu, dass sie eine derartige Mitnahme nicht anordnen und damit an dem nach der Systematik aus § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]-AT ([X.]) folgenden Grundsatz festhalten wollten, dass nach einer Herabgruppierung die [X.] in der neuen [X.] neu zu laufen beginnt.

4. Soweit das [X.] zutreffend angenommen hat, die begehrte Stufenzuordnung ergebe sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder einer Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Personalrats, greift die Revision das Urteil nicht an. Das hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Kammann    

        

    M. Jostes    

                 

Meta

6 AZR 741/15

01.06.2017

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 21. Mai 2015, Az: 8 Ca 5343/14, Urteil

§ 16 Abs 3 S 1 TVöD-V, § 1 Abs 2 S 6 Anl zu § 56 TVöD BT-V

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.06.2017, Az. 6 AZR 741/15 (REWIS RS 2017, 10054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10054

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Wird zitiert von

3 Sa 462/19

1 Ca 2161/17

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