Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 64/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2536

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Gegenstand

Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Erfordernis eines aufklärenden Hinweises bei Störung der kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage durch bundesweite Werbung eines von zwei an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmens; Berücksichtigung des Gleichnamigenrechts bei der Frage der unlauteren Werbung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 17. März 2011 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.], Zivilkammer 27, vom 9. April 2009 abgeändert.

Die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die [X.]en sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung "[X.] KG" den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben. Die Klägerin mit Sitz in [X.] ist mit ihren Filialen im Norden [X.] tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in [X.] hat, betreibt Kaufhäuser im Westen, Süden und in der Mitte [X.]. Zwischen den [X.]en besteht eine Abrede, nach der das [X.] in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt ist - die Wirtschaftsräume Nord und Süd - und eine [X.] am Standort der anderen [X.] keine Bekleidungshäuser eröffnet.

2

Die Beklagte ließ in der Beilage "[X.] - Sex and the City" der Zeitschrift "[X.]", Ausgabe Dezember 2008, bundesweit Werbung verbreiten. Diese enthielt unter der Unternehmensbezeichnung "[X.]" und der Ortsangabe "[X.]" folgenden Hinweis:

"Es gibt zwei unabhängige Unternehmen [X.] mit ihren Hauptsitzen in [X.] und [X.]. Dies ist ausschließlich eine Werbung (teilweise heißt es in den Hinweisen "Promotion" statt "Werbung") der [X.] KG [X.], deren Standorte Sie der letzten Seite dieser Beilage entnehmen können."

3

Die letzte Seite der Beilage enthielt einen inhaltlich entsprechenden Hinweis mit der Aufstellung von Standorten der [X.]. Die Werbung war (stark verkleinert) wie folgt gestaltet:

Seite 11 der Beilage                                               Seite 27 der Beilage

AbbildungAbbildung

Seite 41 der Beilage                                           Seite 60 der Beilage

AbbildungAbbildung

3

3 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die auch im norddeutschen Raum erschienene Werbung die zwischen den [X.]en im Hinblick auf ihre Unternehmensbezeichnung bestehende Gleichgewichtslage gestört. Die Klägerin hat die Werbung der [X.] auch als irreführend und wegen Verschleierung des [X.] beanstandet und geltend gemacht, die Beklagte habe mit der Werbung gegen die vertraglich vereinbarte Aufteilung der Wirtschaftsräume verstoßen.

4

Die Klägerin hat beantragt,

[X.] die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Printmedien die Kennzeichnung "[X.]" gemäß nachfolgender Darstellungen

Abbildung

Abbildung

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zu verwenden, wenn dies wie in dem diesem Antrag auszugsweise beigefügten Heft "[X.] - Sex and the City" geschieht und wenn die Printmedien in den Bundesländern [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], im Wirtschaftsraum [X.], gekennzeichnet durch die Städte [X.] und [X.], im Wirtschaftsraum [X.], gekennzeichnet durch die Städte [X.], [X.] und [X.], im Wirtschaftsraum [X.], gekennzeichnet durch die Städte [X.] und [X.], sowie im Wirtschaftsraum des nördlichen [X.], gekennzeichnet durch die [X.], vertrieben werden.

6

Die Klägerin hat weiter einen Auskunftsanspruch (Klageantrag zu II) verfolgt und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung (Klageantrag zu III) begehrt.

7

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben.

8

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch sowie den Auskunftsanspruch und die Schadensersatzpflicht nach § 15 Abs. 2, 4 und 5, § 19 Abs. 1 [X.], § 242 BGB bejaht. Dazu hat es ausgeführt:

Die [X.] habe in den beanstandeten Anzeigen ihr Unternehmenskennzeichen nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen unbefugt benutzt. Durch die Werbung im norddeutschen Raum habe sie die Verwechslungsgefahr zwischen den gleichlautenden Unternehmenskennzeichen der [X.]en erheblich gesteigert und die kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage gestört. Ein Interesse an der bundesweiten Präsentation ihres Unternehmens könne der [X.]n zwar nicht versagt werden. Jedoch habe sie nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan, um der Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Der Hinweis auf die verschiedenen Unternehmen mit der identischen Unternehmensbezeichnung "[X.]" reiche nach der gesamten Gestaltung der Anzeigen nicht aus, um einer fehlerhaften Zuordnung der Werbung im norddeutschen Raum zur Klägerin effektiv zu begegnen.

II. Die Revision der [X.]n hat Erfolg.

1. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Dem Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt genug zu bezeichnen, ist die Klägerin in der Revisionsinstanz dadurch nachgekommen, dass sie angegeben hat, in welcher Reihenfolge sie ihre Ansprüche auf die verschiedenen, im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Streitgegenstände (prozessualen Ansprüche) stützt.

a) Im Streitfall liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor, soweit die Klägerin aus ihrem Unternehmenskennzeichen und wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens gegen die [X.] vorgeht (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2012 - [X.], [X.], 621 Rn. 31 = [X.], 716 - [X.]). Der von der Klägerin geltend gemachte vertragliche Anspruch bildet einen weiteren Streitgegenstand, weil die vertraglich vereinbarte Aufteilung des [X.]s in zwei Wirtschaftsräume, in denen die jeweils andere [X.] keine Bekleidungshäuser betreiben darf, etwaige Unterlassungsansprüche der Klägerin im Verhältnis zu den in Rede stehenden gesetzlichen Verbotsansprüchen erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 - [X.], [X.], 397 Rn. 14 = [X.], 499 - [X.] III). Dagegen liegt nur ein Streitgegenstand vor, soweit die Klägerin die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage sowohl auf einen Verstoß gegen das [X.] nach §§ 3, 5 Abs. 2 UWG wegen Verwechslungsgefahr zwischen den Unternehmenskennzeichen der [X.]en als auch auf eine Verschleierung des Werbecharakters der Anzeigen nach §§ 3, 4 Nr. 3 UWG stützt. Der [X.] hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage die konkrete Verletzungsform grundsätzlich den Streitgegenstand bildet, wenn mit der Klage ein entsprechendes Unterlassungsbegehren verfolgt wird ([X.], Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, [X.]Z 194, 314 Rn. 24 - [X.]). Der Unterlassungsantrag ist gegen die beanstandete Werbung und damit gegen die konkrete Verletzungsform gerichtet. Darauf, dass die Unlauterkeitstatbestände der Irreführung durch Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers nach § 5 Abs. 2 UWG und der Verschleierung des Werbecharakters einer Anzeige im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern, kommt es nicht an (vgl. [X.]Z 194, 314 Rn. 17 und 19 - [X.]).

b) Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 9. September 2013 klargestellt, dass sie ihre Ansprüche in erster Linie auf ihre Rechte aus dem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und zuletzt auf die Abgrenzungsvereinbarung stützt.

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 und 4 [X.] wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den [X.]en wegen der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten Unternehmenskennzeichen "[X.] KG" eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind (vgl. [X.], Urteil vom 31. März 2010 - [X.], [X.], 738 Rn. 16 und 20 = [X.], 880 - [X.] I; [X.], [X.], 397 Rn. 17 - [X.] III).

b) Nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden. Der Inhaber des Kennzeichenrechts muss eine Störung der Gleichgewichtslage durch den Inhaber des anderen Kennzeichenrechts allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 2011 - [X.], [X.], 835 Rn. 16 = [X.], 1171 - Gartencenter Pötschke; Urteil vom 2. Oktober 2012 - [X.], [X.], 638 Rn. 40 = [X.], 785 - Völkl).

c) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zu Recht angenommen, dass vorliegend aufgrund der bundesweiten Werbung der [X.]n von einer Störung der kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage auszugehen ist (dazu [X.]) und die [X.] ein schutzwürdiges Interesse an der Verbreitung der streitgegenständlichen Werbung im gesamten [X.] hat (dazu [X.]). Dagegen hält die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] habe nicht die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (dazu cc).

[X.]) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die [X.] durch die beanstandete Werbung im norddeutschen Raum unter Verwendung ihres Unternehmenskennzeichens "[X.]" die Verwechslungsgefahr zu Lasten der Klägerin erhöht und die bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage gestört hat (vgl. [X.], [X.], 397 Rn. 20 f. - [X.] III).

[X.]) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die [X.] ein schutzwürdiges Interesse an der fraglichen bundesweiten Werbung hat. Die [X.] ist ein in [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] tätiges Handelsunternehmen. Eine Beschränkung der Werbung auf den räumlichen Tätigkeitsbereich ist bei einem derartigen Unternehmen von vornherein nicht zumutbar.

(1) Die Revisionserwiderung macht für ihren gegenteiligen Standpunkt geltend, bei einem regional begrenzt tätigen Unternehmen sei eine Printwerbung über den eigentlichen Tätigkeitsbereich hinaus unüblich. Dadurch entstünden hohe Insertionskosten, die überflüssig seien. Die [X.] könne erheblich werbewirksamer in Tageszeitungen werben. Zudem habe sie selbst bestätigt, soweit es möglich sei, Werbung im Wirtschaftsraum Nord zu vermeiden.

Daraus ergibt sich kein fehlendes Interesse der [X.]n an bundesweiter Werbung.

Die [X.] ist als Handelsunternehmen im [X.] mit Niederlassungen in neun Bundesländern und damit in einem erheblichen Teil [X.] tätig. Daraus ergibt sich ein anerkennenswertes Interesse an einer Werbung in Medien, die bundesweit vertrieben werden. Zu den potentiellen Kunden der [X.]n rechnen auch Verbraucher, die im norddeutschen Raum wohnen und zumindest gelegentlich in einen Ort fahren, in dem die [X.] eine Filiale betreibt. Diese Verkehrskreise muss die [X.] mit ihrer Werbung erreichen können. Zudem kann der [X.]n - ebenso wie umgekehrt der Klägerin - auch deshalb eine Printwerbung wie die vorliegend in Rede stehende nicht untersagt werden, weil sie die Möglichkeit haben muss, Imagewerbung im gesamten [X.] zu betreiben. Deshalb kommt es schon im Ansatz auf die Gegenrüge der Revisionserwiderung nicht an, mit der sie geltend gemacht hat, in der fraglichen Zeitschrift sei eine auf die Regionen mit Standorten der [X.]n beschränkte Werbung möglich.

(2) Der Revisionserwiderung verhilft auch nicht der Verweis auf das Privatgutachten B.     von Dezember 2004 zum Erfolg. Danach sollen Beilagen und Beihefter in überregionalen Zeitschriften für die [X.]en im Hinblick auf Reichweite und Wirkung der Werbung keine besseren Ergebnisse erzielen als eine entsprechende Werbung in regionalen Abonnementzeitungen. Aus diesem Ergebnis - seine Richtigkeit unterstellt - folgt nicht, dass der [X.]n eine Beschränkung ihrer Werbung auf Regionalzeitungen zuzumuten ist und sie kein schützenswertes Interesse an Werbemaßnahmen in bundesweit erscheinenden Printmedien hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die [X.] in Wahl und Ausgestaltung ihres Marketingskonzepts in den durch das Recht gezogenen Grenzen grundsätzlich frei und diese Freiheit auch grundgesetzlich durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet ist.

cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass die [X.] das Erforderliche und Zumutbare unternommen hat, um einer Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] müsse, um der zwangsläufigen Zuordnung der Werbung der [X.]n im norddeutschen Raum zum Unternehmen der Klägerin zu begegnen, auf die verschiedenen Unternehmen besonders auffällig, unmissverständlich und unübersehbar hinweisen. Diesen Anforderungen genügten die Hinweise der [X.]n in der beanstandeten Werbung nicht. Diese seien zu zurückhaltend gestaltet, um einer Fehlzuordnung des Firmenlogos effektiv entgegenzuwirken. Die Anzeigen würden vom Durchschnittsverbraucher eher flüchtig betrachtet. Die Wahrnehmung der Anzeigen auf den Seiten 11 und 60 der Beilage werde durch großformatige [X.] bestimmt. Die Anzeige Seite 27 der Beilage beinhalte im Wesentlichen Fließtext mit Überschriften, Zwischenüberschriften, ein Filmlogo und die A[X.]ildung einer Handtasche. Die weiteren kleingedruckten Hinweise unterhalb des Firmenlogos der [X.]n und der Angabe "[X.]" seien gestalterisch derart untergeordnet, dass der Verkehr sie bei flüchtiger Betrachtung nicht zur Kenntnis nehme. Das Interesse des durchschnittlichen Betrachters gelte nicht der Lektüre eines kleingedruckten Hinweises. Ein solches Interesse müsse vielmehr nachdrücklich geweckt werden. Die graphische Zuordnung des Textes zum Unternehmenslogo ändere daran nichts. Der flüchtige Betrachter könne den Text nicht mit einem Blick erfassen. Ein Hinweis reiche nur aus, wenn er am Blickfang teilhabe und dadurch den herausgestellten Angaben zugeordnet sei. Ein deutlicherer Hinweis sei der [X.]n auch zumutbar.

(2) Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft zu strenge Maßstäbe an die erforderlichen und der [X.]n zumutbaren Maßnahmen angelegt, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr durch die beanstandete bundesweite Werbung weitestgehend entgegenzuwirken. Der aufklärende Hinweis muss nicht besonders auffällig gestaltet sein. Er muss in seiner Bedeutung auch nicht der Werbebotschaft selbst entsprechen.

In der Rechtsprechung des [X.]s zum Recht der Gleichnamigen ist anerkannt, dass aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen ist, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu verringern. Das wird häufig durch unterscheidungskräftige Zusätze zum Unternehmenskennzeichen geschehen. In geeigneten Fällen können als milderes Mittel aber auch aufklärende Hinweise genügen (vgl. [X.], Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 317/99, [X.], 706, 708 = [X.], 691 - vossius.de). Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine bereits bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage ohne Ausweitung des [X.] und Wirkungskreises durch Werbemaßnahmen in bestimmten Medien gestört wird. Der danach erforderliche Hinweis muss hinreichend deutlich machen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist. Dazu muss er leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen (vgl. [X.], [X.], 738 Rn. 37 - [X.] I; [X.], 397 Rn. 25 - [X.] III).

(3) Nach diesen Maßstäben hat der [X.] in den zwischen den [X.]en bereits ergangenen fünf Entscheidungen vom 24. Januar 2013 ([X.], [X.], 397 - [X.] III; [X.], 59/11, 61/11 und 65/11) angenommen, dass die den vorliegend in Rede stehenden Texten graphisch und inhaltlich entsprechenden aufklärenden Hinweise, die jenen Verfahren zugrunde lagen, ausreichend sind, um der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken.

Die Texte sind entgegen der Annahme des Berufungsgerichts leicht erkennbar, deutlich lesbar und in ausreichender Schriftgröße gehalten. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht die Modewerbung mit den abgebildeten Personen (Anzeigen S. 11 und 60 der Beilage) oder der Fließtext mit weiteren A[X.]ildungen (Anzeige S. 27 der Beilage). Abzustellen ist vielmehr auf die Angabe der Unternehmensbezeichnung "[X.]". Dieser ist der aufklärende Hinweis leicht erkennbar zugeordnet. Die Schrift ist ausreichend groß und kontrastreich gestaltet. Durch die unmittelbare Nähe zur Angabe "[X.]" und die Umrahmung ihres Unternehmenslogos mit Ortsangabe und aufklärendem Text wird der Blick des Lesers der Anzeige auch unmittelbar auf den kurzgefassten Text gelenkt. Eine weitergehende Hervorhebung der aufklärenden Hinweise ist der [X.]n nicht zuzumuten. Andernfalls bestünde die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Wirkung der Werbung der [X.]n, weil die Werbebotschaft durch den aufklärenden Text in den Hintergrund gedrängt würde. Das braucht die [X.] aus Rechtsgründen nicht hinzunehmen.

Diesem Ergebnis steht nicht das von der Klägerin vorgelegte demoskopische Gutachten der [X.] von Juli 2007 entgegen, das sich zu der Werbung verhält, die Gegenstand des Verfahrens [X.] vor dem [X.] war. Diese Werbung ist grundlegend anders gestaltet als die Anzeigen des vorliegenden Verfahrens. Das Gutachten der [X.] gibt schon deshalb für die Frage, wie der durchschnittliche Leser die im Streitfall zu beurteilende Werbung auffasst, nichts her. Zudem ist das Ergebnis des Gutachtens auch nicht geeignet, die Position der Klägerin zu stützen. Von Bedeutung kann - wenn überhaupt - allenfalls die Antwort auf die Frage [X.] des Gutachtens sein. Diese bezieht sich auf den aufklärenden Hinweis in der Werbung des Verfahrens [X.] und lautet: "Haben Sie diesen Block bemerkt und gelesen, oder ist er Ihnen nicht aufgefallen?". Hier haben lediglich 24,9% der angesprochenen Verkehrskreise - das sind die an Mode und Bekleidung Interessierten - angegeben, dass ihnen der Textblock nicht aufgefallen ist oder sie nicht wussten, dass dieser zu der Anzeige gehört. Alle anderen Befragten haben den Block mit dem aufklärenden Hinweis bemerkt. Darauf, ob sie den Text ganz, halb, wenig, fast nicht oder nicht gelesen haben, kommt es nicht entscheidend an.

Demgegenüber sind die Ergebnisse der Fragen [X.] bis P 5 des Gutachtens der [X.], auf die die Revisionserwiderung ebenfalls abhebt, nicht entscheidungserheblich. Für die Bedeutung des aufklärenden Hinweises ist es ohne Belang, ob ein im Rahmen der Erstellung des Meinungsforschungsgutachtens Befragter nach Ansicht der Anzeige, die dem Verfahren [X.] zugrunde liegt, auf die Frage [X.] "Was war in der Anzeige zu sehen oder zu lesen? Nennen Sie [X.] bitte alles, woran Sie sich erinnern können, auch wenn Sie meinen, es sei nicht so wichtig." auf den aufklärenden Hinweis nicht eingeht. Gleiches gilt für die Frage [X.] "Haben Sie in dieser Anzeige auch eine besondere Information bemerkt oder ist das nicht der Fall?" und die anschließenden Zusatzfragen [X.] und [X.] in jenem Verfahren zu beurteilende Anzeige betraf eine Werbung für Hemden, die die [X.] vertrieb, und in der sie das Testergebnis der [X.] herausstellte. Entsprechend richteten die Befragten ihre Antworten auf die gestellten Fragen ein. Die vorstehenden Fragen waren ungeeignet, um zu ermitteln, ob der Verkehr durch die Anzeige über das werbende Unternehmen irregeführt wird oder die aufklärenden Hinweise unter Berücksichtigung der Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen ausreichten.

Die Revisionserwiderung kann auch nichts für die Klägerin [X.] aus der Zusammenfassung des [X.] ableiten. Diese beruht auf den Antworten auf die für die Entscheidung nicht maßgeblichen Fragen oder stellt - zu Unrecht - bei der Frage [X.] auf alle Befragten und darauf ab, ob diese den Text gelesen haben.

Die dem Gutachten C.    zugrundeliegende Werbung "Mode für Meilen" enthält - anders als die im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehende Werbung - keinen Hinweis darauf, dass es zwei unabhängige Unternehmen [X.] mit [X.] in [X.] und [X.] gibt. Dieser Unterschied ist für das Verständnis des aufklärenden Textes von entscheidender Bedeutung.

Auch inhaltlich ist der aufklärende Zusatz nicht zu beanstanden. Die [X.] weist in ihm darauf hin, dass es zwei voneinander unabhängige Unternehmen mit der Bezeichnung "[X.]" gibt, die ihren jeweiligen Hauptsitz in [X.] und [X.] haben und welchem dieser Unternehmen die fragliche Werbung zuzuordnen ist. Der Hinweis trifft inhaltlich zu; seine Bedeutung ist ohne weiteres zu erfassen und er ist im gesamten [X.] geeignet, einer unrichtigen Zuordnung der Werbung zur Klägerin durch die angesprochenen Verkehrskreise entgegenzuwirken.

Eine ausreichende Aufklärung erfordert keine gesonderte Angabe, dass die [X.]en den Einzelhandel mit Bekleidungsstücken betreiben. Das ist weiten Teilen des Verkehrs ohnehin bekannt. Nach der von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragung der [X.] vom Oktober 2006 kannten mehr als 70% der Befragten den Namen "[X.]" im Zusammenhang mit Bekleidung. Die übrigen Verkehrskreise, die die Bezeichnung "[X.]" im Zusammenhang mit Bekleidung nicht bereits kennen, werden aufgrund der Anzeigen ohne weiteres annehmen, dass es sich um Werbung für Bekleidung und Accessoires handelt.

Den Angaben im aufklärenden Text der fraglichen Werbung ist auch zu entnehmen, dass die beiden Unternehmen unter einem identischen Unternehmenskennzeichen in räumlich vollständig verschiedenen Gebieten im Verkehr auftreten und welches der Unternehmen in welchem Gebiet tätig ist.

(4) Die Interessenabwägung geht auch nicht aus anderen Gründen zu Lasten der [X.]n aus. Dabei ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass die Unternehmensbezeichnung "[X.]" in Alleinstellung besonders einprägsam ist, seit mehr als 100 Jahren im norddeutschen Raum benutzt wird, dort über einen überragenden Bekanntheitsgrad, einen guten Ruf und eine besondere Wertschätzung verfügt und das Unternehmenskennzeichen der Klägerin durch die zahlreichen Werbekampagnen der [X.]n unter dem schlagwortartigen Zeichen "[X.]" beeinträchtigt wird. Dies vermag die erforderliche Interessenabwägung aber deshalb nicht zugunsten der Klägerin entscheidend zu beeinflussen, weil diese Faktoren überwiegend bereits die zwischen den [X.]en bestehende Gleichgewichtslage kennzeichnen und die aufklärenden Angaben in der Werbung der [X.]n einer Beeinträchtigung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin in ausreichendem Maße entgegenwirken.

(5) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG berufen.

Zum Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gehört zwar das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung ([X.] 18, 1, 15). Die Berufsfreiheit entfaltet ihre Schutzwirkung aber nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben ([X.] 97, 228, 253 f.). Dagegen geht es im Streitfall um eine allenfalls mittelbar wirkende Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Klägerin durch die in Rede stehende Beschränkung der Ansprüche aus ihrem Unternehmenskennzeichen, die dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG nicht unterfällt.

Auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nicht vor. Zu dem durch die Eigentumsgarantie grundgesetzlich geschützten Bereich gehört zwar auch das Recht an einem Unternehmenskennzeichen. Dieses Recht steht der Klägerin allerdings nicht schrankenlos zu. Sein Schutzumfang wird erst durch die Bestimmungen des Markengesetzes konkretisiert. Dazu rechnen im Kollisionsfall auch die Vorschriften zum Schutz von Kennzeichenrechten Dritter und die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen (vgl. [X.], [X.], 397 Rn. 36 - [X.] III).

3. Reicht danach der aufklärende Hinweis aus, um der Erhöhung der Verwechslungsgefahr durch die fragliche Werbung auch im norddeutschen Raum nach den Maßstäben des Rechts der Gleichnamigen zu begegnen, stehen der Klägerin der begehrte Unterlassungsanspruch und die Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatz gemäß § 15 Abs. 2, 4 und 5, § 19 Abs. 1 [X.], § 242 BGB nicht zu.

III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich im Ergebnis auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Die Klägerin hat ihre auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichteten Ansprüche (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, § 9 UWG, § 242 BGB) auch - und zwar in zweiter Linie - auf ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten der [X.]n gestützt.

2. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 2 UWG liegt nicht vor.

a) Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken umsetzt, ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Der Gebrauch einer geschäftlichen Bezeichnung in der Werbung kann danach unzulässig sein, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers hervorgerufen wird.

b) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 UWG getroffen. Der [X.] kann über diese Frage auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und des [X.]vortrags selbst entscheiden.

[X.]) Im Streitfall ist aufgrund der vorstehenden Überlegungen davon auszugehen, dass die Gefahr einer Verwechslung zwischen den Unternehmenskennzeichen "[X.]" der [X.]en durch die aufklärenden Angaben bei dem ganz überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise ausgeschlossen ist.

Anders als die Revisionserwiderung meint, bedarf es dazu keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens. Maßgeblich für die Frage, ob die aufklärenden Hinweise ausreichen, ist die Wahrnehmung der fraglichen Anzeigen durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2005 - [X.]/04, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 1042 Rn. 28 - [X.] LIFE; [X.], Urteil vom 27. März 2013 - [X.], [X.], 631 Rn. 64 = [X.], 778 - [X.]/Marulablu). Zur Beurteilung der Sichtweise des [X.] bedarf es im Regelfall - so auch vorliegend - keiner Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens. Vielmehr kann grundsätzlich der mit der Sache befasste [X.] die Verkehrsauffassung zu der Anzeige, die sich an das allgemeine Publikum richtet, beurteilen. An Anträge zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ist das Gericht nicht gebunden. Diese Entscheidungspraxis steht im Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofs der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juli 1998 - [X.]/96, [X.]. 1998, [X.] = [X.]. 1998, 795 Rn. 30 bis 35 - Gut [X.] und [X.]; Urteil vom 8. September 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 143 Rn. 89 - [X.]) und ist durch eine gefestigte Rechtsprechung des [X.]s geklärt (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 2003 - [X.], [X.]Z 156, 250, 255 - Marktführerschaft; [X.]Z 194, 314 Rn. 32 - [X.]). Dass vorliegend ein Ausnahmefall gegeben ist, in dem dies anders zu beurteilen ist, zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem [X.] von Juli 2007. Dieses ist nicht geeignet, eine Irreführung des [X.] ungeachtet der aufklärenden Hinweise der [X.]n in der beanstandeten Werbung zu belegen (dazu Rn. 32 f.).

[X.]) Soweit es in Einzelfällen gleichwohl zu Verwechslungen zwischen den Unternehmenskennzeichen der [X.]en kommen kann, vermag dies die Annahme eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 UWG nicht zu rechtfertigen.

In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.]s ist anerkannt, dass ein Verbot dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2012 - [X.]/11, [X.]. 2012, 1032 Rn. 22 = [X.], 1071 - HIT; Urteil vom 6. September 2012 - [X.]/10, [X.], 1161 Rn. 56 = [X.], 1368 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 276/99, [X.], 628, 630 = WR[X.]003, 747 - Klosterbrauerei). Danach müssen nur gering ins Gewicht fallende Fehlvorstellungen des Verkehrs im Hinblick auf die langjährige redliche Koexistenz der Unternehmenskennzeichen der [X.]en und die aufklärenden Zusätze in der beanstandeten Werbung der [X.]n hingenommen werden (vgl. auch [X.], Urteil vom 22. September 2011 - [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 519 Rn. 79 bis 84 - [X.]/[X.]). Insoweit sind die Wertungen zum Recht der Gleichnamigen im Kennzeichenrecht auch im Bereich des § 5 Abs. 2 UWG nachzuvollziehen (vgl. [X.] in [X.], 2010, S. 31, 37).

c) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Auslegung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/[X.] ist im Streitfall nicht erforderlich. Die Feststellung, ob der durchschnittliche Verbraucher irregeführt wird, obliegt grundsätzlich der Beurteilung der Gerichte der Mitgliedst[X.]ten (vgl. [X.], Urteil vom 16. Januar 1992 - [X.]/90, [X.]. 1992, [X.] = [X.]. 1993, 951 Rn. 15 - [X.]; Urteil vom 15. März 2012 - [X.]/10, [X.], 639 Rn. 41 = [X.], 547 - Perenicovä; Urteil vom 18. Oktober 2012 - [X.]/11, [X.], 1269 Rn. 56 = [X.], 1509 - Purely Creative). Diese haben auch darüber zu befinden, ob sie die Sichtweise des [X.], an den sich die Werbung richtet, selbst beurteilen können oder ob sie hierzu ein Sachverständigengutachten einholen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2000 - [X.], [X.]. 2000, [X.] = [X.]. 2000, 354 Rn. 31 - Lifting Creme). Auch die Frage, ob - wie im Recht der Gleichnamigen - nur gering ins Gewicht fallende Fehlvorstellungen hingenommen werden müssen, ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt. Der Umstand, dass bei der Beurteilung der Gefahr einer Irreführung des Publikums durch eine Bezeichnung oder ein Kennzeichen auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. [X.], [X.]. 2000, 354 Rn. 27 f. - Lifting Creme). Ob ein solcher Fall vorliegt, in dem der Durchschnittsverbraucher im Allgemeinen nicht irregeführt wird und verbleibende Fehlvorstellungen nicht ins Gewicht fallen, ist der Beurteilung der Gerichte der Mitgliedst[X.]ten vorbehalten (vgl. [X.], [X.]. 2000, 354 Rn. 30 - Lifting Creme).

3. Die beanstandeten Anzeigen verstoßen auch nicht gegen das Verbot der Verschleierung des Werbecharakters im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG. Das kann der [X.] auf der Grundlage des unstreitigen Sachvortrags und des [X.]vorbringens selbst beurteilen. Die Werbung auf den Seiten 11 und 60 der Beilage ist ohne weiteres als Anzeige zu erkennen. Entsprechendes gilt für die auf Seite 27 der Beilage enthaltene Werbung. Die Seite enthält zwar redaktionell aufgemachten Text. Sie ist jedoch klar erkennbar und unmissverständlich mit der Angabe "Anzeige" bezeichnet, weshalb dem Durchschnittsverbraucher der Werbecharakter der Angaben auf dieser Seite nicht verborgen bleibt.

IV. Gleichwohl kann die Klage nicht insgesamt abgewiesen werden. Die Klägerin hat die Klage auch damit begründet, dass die [X.]en vertraglich vereinbart haben, dass in der Werbung das Zeichen "[X.]" von der jeweiligen [X.] nur im jeweils eigenen Wirtschaftsraum benutzt werden darf. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt konsequent - hierzu keine Feststellungen getroffen. Insoweit ist die Sache nach § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (vgl. auch [X.], [X.], 397 Rn. 45 f. - [X.] III).

VRi[X.] Prof. Dr. Dr. h.c.
[X.] ist erkrankt und
kann deshalb nicht
unterschreiben.

Pokrant     

Büscher

Pokrant

     Schaffert     

Koch     

Meta

I ZR 64/11

24.09.2013

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 17. März 2011, Az: 3 U 70/09

§ 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG, § 5 Abs 2 UWG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 64/11 (REWIS RS 2013, 2536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2536

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