Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017, Az. 2 AZR 61/16

2. Senat | REWIS RS 2017, 16641

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Gegenstand

Betriebsbedingte Kündigung - Stationierungsstreitkräfte - Auflösung der Dienststelle - Anhörung der Betriebsvertretung - tariflicher Unterbringungsanspruch


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2015 - 3 Sa 1243/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. [X.]ilfsweise begehrt die Klägerin ihre Wiedereinstellung.

2

[X.]ie Klägerin war seit März 1993 als Zivilangestellte bei den [X.] (künftig [X.]) in [X.] tätig. Ab Juli 2010 wurde sie als [X.]eräte- und Unterkunftsverwalterin in der [X.]ienststelle [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden aufgrund arbeitsvertraglicher [X.]ezugnahme die [X.]estimmungen des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den [X.]tationierungsstreitkräften im [X.]ebiet der [X.]undesrepublik [X.]eutschland ([X.]) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. [X.]anach war die Klägerin zuletzt in die Tarifgruppe [X.] [X.] eingruppiert.

3

Mit [X.]chreiben vom 19. August 2014 informierte die oberste [X.]ienstbehörde die [X.]auptbetriebsvertretung über die beabsichtigte [X.]chließung der [X.]ienststelle in [X.] bis Ende März 2015 und die [X.]eendigung der Arbeitsverhältnisse dort beschäftigter ziviler Arbeitskräfte zum 31. Oktober 2015. Mit [X.]chreiben vom selben Tag leitete sie gegenüber der [X.]auptbetriebsvertretung das Mitwirkungsverfahren wegen ihrer weiteren Absicht ein, die [X.]ienststelle [X.] zum 31. [X.]ezember 2016 zu schließen. Ebenfalls am 19. August 2014 unterrichtete der Leiter der [X.]ienststelle [X.] die örtliche [X.]etriebsvertretung über die beabsichtigte [X.]chließung dieser [X.]eschäftigungseinheit.

4

Mit [X.]chreiben vom 30. [X.]eptember 2014 kündigten die [X.] das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach vorheriger Anhörung der örtlichen [X.]etriebsvertretung und mit deren Einverständnis zum 31. Oktober 2015.

5

Im [X.]ezember 2014 wurde in der [X.]ienststelle [X.] der Arbeitsplatz eines „Rail [X.]esk Coordinators“ unvorhergesehen frei und von den [X.] zur Wiederbesetzung ausgeschrieben. Auf die Position bewarb sich neben der Klägerin der [X.], der seit 1994 bei den [X.] beschäftigt ist. [X.]ieser war in der [X.]ienststelle [X.] beschäftigt und in die Vergütungsgruppe [X.] [X.] eingruppiert. [X.]ie [X.] besetzten die [X.]telle in der Folgezeit mit dem Arbeitnehmer [X.].

6

[X.]ie Klägerin hat gegen die Kündigung rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben, mit der sie insbesondere die ordnungsgemäße [X.]eteiligung der [X.]etriebsvertretung gerügt hat. Jedenfalls habe sie nach § 4 des Tarifvertrags vom 2. Juli 1997 über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz ([X.]) und auf der [X.]rundlage ihrer [X.]ewerbung Anspruch auf Wiedereinstellung bzw. Übertragung der in der [X.]ienststelle [X.] freigewordenen Position.

7

[X.]ie Klägerin hat beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Vereinigten Königreich von [X.]roßbritannien und Nordirland durch die Kündigung der [X.]efence Infrastructure Organisation [X.][X.] Training [X.]ermany (West) vom 30. [X.]eptember 2014 nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

hilfsweise die [X.]eklagte zu verurteilen, ihr Angebot, sie als Rail [X.]esk Coordinator in der Einheit [X.] auf der am 9. [X.]ezember 2014 unter dem [X.]: [X.]L[X.]U /[X.]EL/17/14 ausgeschriebenen [X.]telle unbefristet weiter zu beschäftigen, anzunehmen.

8

[X.]ie [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. [X.]ie Kündigung sei durch die Entscheidung der [X.] bedingt, die [X.]ienststelle [X.] zu schließen. [X.]ie Anhörung der [X.]etriebsvertretung genüge den gesetzlichen Anforderungen. [X.]ie Klägerin könne eine Wiedereinstellung oder „Unterbringung“ im [X.]inne der [X.]estimmungen des [X.] nicht verlangen. [X.]ie beanspruchte [X.]telle sei vorrangig dem von Kündigung bedrohten Arbeitnehmer [X.] anzubieten gewesen.

9

[X.]ie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]enat hat sie den Klageantrag zu 2. klarstellend dahin gefasst, dass sie hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. die Verurteilung der [X.]eklagten begehre, auf das [X.] einzuwirken, ihr im [X.]chriftsatz vom 8. Januar 2015 liegendes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab dem 1. November 2015 mit einer Tätigkeit als „Rail [X.]esk Coordinator“ und in der Vergütungsgruppe [X.] ([X.]) in der [X.]ienststelle [X.] zu im Übrigen unveränderten [X.]edingungen der Arbeitsverträge vom 24. Juni 2010/24. Juni 2011 anzunehmen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]erufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist im [X.]aupt- und [X.]ilfsantrag zulässig, aber unbegründet.

I. Die auch noch in der Revisionsinstanz zu überprüfende Zuständigkeit der [X.] [X.]erichtsbarkeit ist gemäß Art. 56 Abs. 8 [X.]atz 1 ZA-NT[X.] ([X.] 1961 [X.]. 1218, 1278) gegeben. Die Klägerin war zivile [X.]edienstete bei den [X.]. Die Klage richtet sich gemäß Art. 56 Abs. 8 [X.]atz 2 ZA-NT[X.] gegen die beklagte [X.], die in Prozessstandschaft für den [X.] - hier das [X.] - auftritt (vgl. [X.] 26. März 2015 - 2 [X.] - Rn. 12).

II. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Entscheidung des [X.]s über den Kündigungsschutzantrag richtet.

1. In diesem Umfang ist die Revision nicht deshalb unbegründet, weil die [X.]erufung der Klägerin gemäß § 64 Abs. 6 Arb[X.][X.] iVm. § 520 Abs. 3 [X.]atz 2 Nr. 2 ZPO unzulässig gewesen wäre. Die [X.]erufungsbegründung ist - anders als die [X.]eklagte gemeint hat - auf den [X.]treitfall zugeschnitten und legt dar, warum die Erwägungen, mit denen das Arbeitsgericht die Anhörung der [X.]etriebsvertretung für ausreichend erachtet hat, fehlerhaft sein sollen.

2. Die Kündigung der [X.] vom 30. [X.]eptember 2014 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Oktober 2015 aufgelöst.

a) Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des [X.]s, die Kündigung sei nicht sozial ungerechtfertigt i[X.]v. § 1 Abs. 2, Abs. 3 K[X.]ch[X.]. Ein Rechtsfehler ist auf der [X.]rundlage der nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s nicht zu erkennen. Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin bei den [X.] entgegenstehen. Eine [X.] war angesichts der im Kündigungszeitpunkt getroffenen und zwischenzeitlich umgesetzten Entscheidung zur [X.]chließung der [X.] entbehrlich.

aa) Mit ihrem [X.]inweis auf das - unstreitig im Kündigungszeitpunkt nicht absehbare - Freiwerden einer [X.]telle im Verlauf der Kündigungsfrist hat die Klägerin keinen [X.]achverhalt aufgezeigt, der zur Unwirksamkeit der Kündigung führen könnte. [X.]oweit § 4 Nr. 1 [X.]atz 1 [X.] in einem solchen Fall unter den dort bestimmten Voraussetzungen einen Unterbringungsanspruch vorsieht, wird dieser nach § 4 Nr. 1 [X.]atz 2 [X.] durch den „Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags“ erfüllt ([X.] 15. Dezember 2016 - 2 [X.] - Rn. 21).

[X.]) [X.]insichtlich der [X.] hat das [X.] zutreffend auf deren Dienststellenbezogenheit sowie darauf abgestellt, dass Art. 56 Abs. 9 ZA-NT[X.] iVm. Abs. 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NT[X.] (zuletzt geändert durch Abkommen vom 23. November 1994, [X.] [X.]. 3710, 3712) den [X.] eine autonome personalvertretungsrechtliche [X.]estimmung der Dienststellen eröffnet, die grundsätzlich auch für das [X.] maßgeblich ist (dazu [X.] 25. Oktober 2012 - 2 [X.] - Rn. 50 f.). Nach den nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des [X.]erufungsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) handelte es sich bei dem [X.] um eine solchermaßen autonom festgelegte Dienststelle.

b) Die Kündigung ist nicht entsprechend § 79 Abs. 4 [X.]PersV[X.] unwirksam.

aa) Im [X.]ereich des durch Art. 56 Abs. 9 ZA-NT[X.] modifizierten Mitwirkungsverfahrens nach § 79 [X.]PersV[X.] ([X.]) gelten die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des [X.]etriebsrats i[X.]d. § 102 [X.] entsprechend ([X.] 25. Oktober 2012 - 2 [X.] - Rn. 55).

[X.]) [X.]emäß dem danach für die Unterrichtung maßgeblichen [X.]rundsatz der subjektiven Determination (zuletzt [X.] 22. [X.]eptember 2016 - 2 [X.] - Rn. 26) ist die örtliche [X.]etriebsvertretung nach mod § 79 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]PersV[X.] ordnungsgemäß angehört worden.

(1) Der Leiter der [X.] hat die Kündigung im [X.] vom 16. [X.]eptember 2014 mit der beabsichtigten [X.]chließung der [X.] begründet. Über die Einzelheiten der [X.]tilllegung, insbesondere die Einstellung des [X.]chießbetriebs auf dem [X.] zum 31. März 2015 und die beabsichtigte Rückgabe der Liegenschaft an die [X.]undesbehörden am 31. Mai 2015, hatte er die [X.]etriebsvertretung schon vor Zuleitung des Anhörungsbogens unterrichtet. [X.]leiches gilt für die Absicht der [X.], aufgrund ihrer Entscheidung die Arbeitsverhältnisse mit [X.] in der [X.] tätigen [X.] zum 31. Oktober 2015 zu kündigen. Diese Umstände waren der [X.]etriebsvertretung überdies aus der informatorischen Übermittlung des [X.]chreibens der obersten Dienstbehörde an die [X.]auptbetriebsvertretung vom 19. August 2014 bekannt.

(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin mussten die [X.] die örtliche [X.]etriebsvertretung nicht explizit darüber unterrichten, dass aus ihrer [X.]icht keine Möglichkeit bestehe, die Klägerin auf einem anderen freien Arbeitsplatz außerhalb der Dienststelle weiter zu beschäftigen. In der Mitteilung ihrer Kündigungsabsicht lag der erkennbar konkludente [X.]inweis auf das voraussichtliche Fehlen einer entsprechenden Alternative ([X.] 7. November 1996 - 2 [X.] - zu [X.] 2 a der [X.]ründe). Ein solcher ergebnisbezogener [X.]inweis ist auch regelmäßig ausreichend, um die [X.]etriebsvertretung in die Lage zu versetzen, ihr Mitwirkungsrecht effektiv auszuüben (vgl. [X.] 22. Oktober 2015 - 2 [X.] - Rn. 25). Weitergehender Informationen bedarf es nur in Fällen, in denen die [X.]etriebsvertretung den Arbeitgeber vor Einleitung des Anhörungsverfahrens auf bestimmte unbesetzte [X.]tellen aufmerksam gemacht hat ([X.] 17. Februar 2000 - 2 [X.] - zu 2 d [X.] der [X.]ründe, [X.]E 93, 366). Dafür fehlt es im [X.]treitfall an Anhaltspunkten.

(3) Ein sonstiger Mangel im Anhörungsverfahren ist weder geltend gemacht noch unmittelbar ersichtlich. Zwar enthält der Anhörungsbogen keine Angaben zur [X.]eschäftigungszeit der Klägerin. [X.]eide Vorinstanzen gehen aber unangefochten davon aus, dass die [X.]etriebsvertretung Kenntnis von den persönlichen Daten der Klägerin hatte. Unabhängig davon kam es den [X.] erkennbar nicht auf die exakte [X.]eschäftigungszeit an. Nach ihrer Einschätzung war eine [X.] entbehrlich. Aus der Angabe des [X.] („31. Oktober 2015“) war für die [X.]etriebsvertretung zudem erkennbar, dass die beabsichtigte Kündigung unter Einhaltung sowohl der gesetzlich (§ 622 Abs. 2 [X.][X.][X.]) als auch der tarifvertraglich (§ 44 Nr. 1 [X.]uchst. [X.]) längsten Kündigungsfrist erfolgen sollte. Das Kündigungsschreiben ist der Klägerin erst nach dem ausdrücklich erklärten Einverständnis der [X.]etriebsvertretung mit den beabsichtigten Maßnahmen zugeleitet worden.

III. Die Revision bleibt auch hinsichtlich des [X.] ohne Erfolg.

1. Der [X.]ilfsantrag war von [X.]eginn an auf die Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem [X.] und nicht etwa auf eine tatsächliche [X.]eschäftigung als „Rail Desk Coordinator“ gerichtet (zur Abgrenzung vgl. [X.] 17. März 2015 - 9 [X.] - Rn. 12 ff.). Nach der Antragsbegründung, die bei der Auslegung mit zu berücksichtigen ist, will die Klägerin für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung ihre Wiedereinstellung auf der bezeichneten Position erreichen. Die ursprünglich gewählte, auf die Annahme eines „Angebots“ zur Weiterbeschäftigung gerichtete Formulierung sollte - bei interessengerechtem Verständnis - lediglich zum Ausdruck bringen, dass sich das neue Arbeitsverhältnis nahtlos an den Kündigungstermin anschließen soll.

2. Der [X.]ilfsantrag ist zulässig.

a) Die Klägerin hat bei der Antragstellung im Revisionsverfahren klargestellt, dass sie die [X.]eklagte als Prozessstandschafterin lediglich darauf in Anspruch nehmen will, auf die [X.] einzuwirken, mit ihr ein Arbeitsverhältnis zu den bezeichneten [X.]edingungen einzugehen. Damit bleiben die [X.]ouveränitätsrechte des [X.]s gewahrt. Ob es angesichts der nach Art. 56 Abs. 8 [X.]atz 2 ZA-NT[X.] ausgeschlossenen Möglichkeit, die [X.] selbst zu verklagen, zulässig wäre, die [X.]eklagte auf die Abgabe einer Willenserklärung unmittelbar mit Wirkung für das [X.] in Anspruch zu nehmen, kann dahinstehen.

b) Der Antrag ist hinreichend bestimmt i[X.]v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat den Inhalt des Vertragsangebots, dessen Annahme durch die [X.] sie erstrebt, hinreichend konkretisiert (zu den Anforderungen bspw. [X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 25). Die der [X.]eklagten abverlangte Einwirkung besteht in den ihr als Prozessstandschafterin möglichen und zumutbaren Unterstützungsmaßnahmen. Einer näheren [X.]pezifizierung bedurfte es nicht. Die [X.]eklagte hat ggf. im Vollstreckungsverfahren darzutun, welche zweckdienlichen und situationsangemessenen Anstrengungen sie diesbezüglich unternommen hat ([X.] 15. Mai 1991 - 5 [X.] - zu II 2 b der [X.]ründe, [X.]E 68, 52).

3. Der [X.]ilfsantrag ist unbegründet. Die [X.]eklagte ist nicht zur Einwirkung auf die [X.] verpflichtet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abgabe der begehrten Willenserklärung.

a) Die Vorinstanzen haben die [X.]egründetheit des [X.] im Wesentlichen einheitlich unter dem [X.]esichtspunkt einer „Wiedereinstellung“ behandelt. Das [X.] hat seiner Entscheidung fallübergreifende Ausführungen sowohl zum allgemeinen [X.] als auch zum tariflichen Unterbringungsanspruch vorangestellt, ohne bei der nachfolgenden [X.]ubsumtion zwischen beiden Ansprüchen zu differenzieren.

b) Im Ergebnis ist dies unschädlich. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem allgemeinen [X.] und dem tariflichen Unterbringungsanspruch um unterschiedliche [X.]treitgegenstände handelt. Die Klägerin kann ihr mit dem [X.]ilfsantrag verfolgtes [X.]egehren auf keinen der vorgenannten Ansprüche stützen.

aa) Die Voraussetzungen für eine Vertragsfortsetzung nach dem allgemeinen [X.] liegen nicht vor.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann dem betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer ein - ggf. auch rückwirkender - [X.] zustehen, wenn zwischen dem Kündigungszugang und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine [X.]eschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz i[X.]d. § 1 Abs. 2 K[X.]ch[X.] entsteht, und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die fragliche Position ohne Änderung des Arbeitsvertrags einseitig umsetzen könnte. Der Anspruch stellt - unabhängig von seiner dogmatischen [X.]erleitung (dazu [X.] 28. Juni 2000 - 7 [X.] - zu II [X.] 2 der [X.]ründe, [X.]E 95, 171) - ein geeignetes und im Allgemeinen notwendiges Korrektiv dafür dar, dass sich die Wirksamkeit der Kündigung maßgeblich nach dem Zeitpunkt der Kündigungserklärung beurteilt und dementsprechend bereits eine hinreichend begründete Prognose zum Wegfall der [X.]eschäftigungsmöglichkeit als Kündigungsgrund ausreicht ([X.] 27. Februar 1997 - 2 [X.] - zu II 4 b der [X.]ründe, [X.]E 85, 194). Ihm können berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Diese können - vorbehaltlich einer treuwidrigen Vereitelung des [X.]s - auch in einer anderweitigen [X.]esetzung des Arbeitsplatzes liegen ([X.] 9. November 2006 - 2 [X.] - Rn. 71, [X.]E 120, 115).

(2) [X.]ei dem im Dezember 2014 in der Dienststelle [X.] frei gewordenen Arbeitsplatz eines „[X.]“ handelt es sich nicht um eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit i[X.]v. § 1 Abs. 2 [X.]atz 2 K[X.]ch[X.].

(a) Die Weiterbeschäftigungsobliegenheit ist nach § 1 Abs. 2 [X.]atz 2 Nr. 2 [X.]uchst. [X.] räumlich auf denselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets beschränkt. Für den [X.]egriff des Einzugsgebiets gelten nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 [X.]PersV[X.] die im [X.] maßgeblichen [X.]rundsätze. Einzugsgebiet ist danach das [X.]ebiet, das auf einer üblicherweise befahrenen [X.]trecke nicht mehr als 30 km vom Dienstort entfernt ist, § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.]uchst. c [X.]UK[X.] ([X.] 15. Dezember 2016 - 2 [X.] - Rn. 18). Der von der Klägerin beanspruchte Arbeitsplatz in der Dienststelle [X.] liegt vom bisherigen Dienstort ([X.]) mehr als 60 km entfernt damit deutlich außerhalb des nach § 1 Abs. 2 [X.]atz 2 Nr. 2 [X.]uchst. [X.] maßgeblichen Einzugsgebiets.

(b) Die gesetzliche Weiterbeschäftigungsobliegenheit wird auch durch § 4 [X.] nicht räumlich ausgedehnt. Dies hat der [X.]enat in seinem kürzlich ergangenen Urteil vom 15. Dezember 2016 entschieden, auf dessen [X.]egründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird ([X.] 15. Dezember 2016 - 2 [X.] - Rn. 19 ff.).

[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision liegen auch die Voraussetzungen für einen tariflichen Unterbringungsanspruch nach § 4 [X.] nicht vor.

(1) [X.]emäß § 4 Nr. 1 [X.]atz 1 [X.] ist einem Arbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 [X.] erfüllt und seinen Arbeitsplatz verliert, ein verfügbarer oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verfügbar werdender Arbeitsplatz i[X.]v. [X.]. 2 bis 6 der [X.]estimmung anzubieten, wenn er für diesen Arbeitsplatz geeignet ist. In § 4 [X.] ist im Einzelnen geregelt, wie die Eignung des Arbeitnehmers für verfügbare Arbeitsplätze festzustellen ist (§ 4 Nr. 1 [X.]atz 2 [X.]) und welche Arbeitsplätze in welcher Reihenfolge anzubieten sind. Dementsprechend ist „zunächst“ ein gleichwertiger Arbeitsplatz anzubieten (§ 4 Nr. 2 [X.]uchst. a und b [X.]). [X.]teht ein solcher nicht zur Verfügung, hat das Angebot eines zumutbaren Arbeitsplatzes zu erfolgen (§ 4 Nr. 2 [X.]uchst. c [X.]), wobei sich die Angebote nach § 4 Nr. 2 [X.]uchst. a bis c [X.] auf alle Arbeitsplätze bei derselben oder bei einer anderen [X.]eschäftigungsdienststelle desselben [X.]es innerhalb des Einzugsbereichs beziehen (§ 4 Nr. 2 [X.]uchst. d [X.]). Auf Wunsch des Arbeitnehmers wird ihm auch ein gleichwertiger Arbeitsplatz an einem anderen Ort angeboten, der im [X.]ereich einer [X.]arnison/[X.], jedoch außerhalb des [X.] liegt (§ 4 Nr. 3 [X.]uchst. a [X.] iVm. der zugehörigen Protokollnotiz). [X.]emäß § 4 Nr. 4 [X.]uchst. d [X.] umfasst der Einzugsbereich alle [X.]emeinden in einem Radius von 60 km von der [X.]emeinde des bisherigen ständigen [X.]eschäftigungsortes, alternativ - wenn der Wohnort des Arbeitnehmers außerhalb dieses Radius liegt - alle [X.]emeinden in einem Radius von 60 km vom Wohnort des Arbeitnehmers.

(2) Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch, der sich angesichts der [X.]elegenheit des Arbeitsplatzes (auch) außerhalb des nach § 4 Nr. 4 [X.]uchst. d [X.] maßgebenden [X.] [X.]falls aus § 4 Nr. 3 [X.]uchst. a [X.] ergeben könnte, sind nicht erfüllt. Die [X.]telle des „[X.]“ war im entscheidungserheblichen Zeitraum nicht i[X.]v. § 4 Nr. 1 [X.] „verfügbar“. Dies hat das [X.] jedenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt. Darauf, ob § 4 [X.] nach den in §§ 1 und 2 [X.] bestimmten persönlichen und sachlichen [X.]eltungsvoraussetzungen Anwendung findet und ob die Klägerin den Wunsch, ihr ein Angebot i[X.]v. § 4 Nr. 3 [X.]uchst. a [X.] zu unterbreiten, rechtzeitig angebracht hat, kommt es nicht an.

(a) Die nach § 4 Nr. 1 [X.] für einen Unterbringungsanspruch stets vorausgesetzte „Verfügbarkeit“ erfordert nach Wortlaut sowie [X.]inn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung, dass der Arbeitsplatz unbesetzt ist und für eine (Wieder-)[X.]esetzung mit dem gekündigten [X.] bereit steht. Maßgeblicher [X.]eurteilungszeitpunkt ist dabei der Termin der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Ist zu diesem Zeitpunkt ein geeigneter verfügbarer Arbeitsplatz nicht (mehr) vorhanden, weil die [X.] über die Position anderweitig disponiert haben, erlischt grundsätzlich ein etwa entstandener Unterbringungsanspruch. Eine Ausnahme besteht entsprechend dem Rechtsgedanken in § 162 [X.][X.][X.] lediglich dann, wenn der Wegfall der in [X.]etracht kommenden Unterbringungsmöglichkeit treuwidrig herbeigeführt worden ist (ebenso für den allgemeinen [X.] [X.] 4. Mai 2006 - 8 [X.] - Rn. 38, [X.]E 118, 168).

(b) Danach ist ein Unterbringungsanspruch der Klägerin - soweit er überhaupt entstanden ist - wieder erloschen. Die [X.] haben den Arbeitsplatz des „[X.]“ im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem Arbeitnehmer [X.] besetzt. Dadurch haben sie eine etwaige Unterbringungsmöglichkeit für die Klägerin angesichts einer gegenüber dem Arbeitnehmer [X.] nach § 1 Abs. 2 [X.]atz 2 Nr. 2 [X.]uchst. [X.] bestehenden Weiterbeschäftigungsobliegenheit jedenfalls nicht treuwidrig vereitelt.

(aa) Die nach § 1 Abs. 2 [X.]atz 2 Nr. 2 [X.]uchst. [X.] bestehende Obliegenheit der [X.]treitkräfte, einen Arbeitnehmer bei Wegfall seiner bisherigen [X.]eschäftigungsmöglichkeit zur Vermeidung einer (erst noch auszusprechenden) Kündigung auf einem freien, im Einzugsgebiet seiner bisherigen [X.]eschäftigungsdienststelle befindlichen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen, geht, wie das [X.] richtig gesehen hat, dem Unterbringungsanspruch eines bereits gekündigten Arbeitnehmers aus § 4 Nr. 3 [X.]uchst. a [X.], der sich bei entsprechend geäußertem Wunsch auf Arbeitsplätze außerhalb des tariflich festgelegten Einzugsbereichs von 60 km bezieht, grundsätzlich vor.

([X.]) Der Anspruch nach § 4 [X.] gehört zu den „Leistungen“, die ein von diesem erfasster Arbeitnehmer beanspruchen kann, wenn er infolge der in § 2 [X.] bestimmten organisatorischen Maßnahmen der [X.]treitkräfte seinen bisherigen Arbeitsplatz verliert. [X.]ereits gekündigte Arbeitnehmer sollen über die [X.]renzen des allgemeinen [X.]s hinausgehend bevorzugt wiedereingestellt („untergebracht“) werden, wenn sich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unerwartet eine [X.]eschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien gleichwertigen oder zumutbaren Arbeitsplatz ergibt. Insoweit gewähren die [X.]estimmungen des [X.] einen besonderen Rationalisierungsschutz ([X.] 15. Dezember 2016 - 2 [X.] - Rn. 21).

([X.]b) Weder dem Wortlaut noch dem [X.]esamtzusammenhang der tariflichen Regelungen ist allerdings zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien mit der [X.]egründung des tariflichen Unterbringungsanspruchs in [X.]ezug auf Arbeitsplätze, die außerhalb des nach § 1 Abs. 2 [X.]atz 2 Nr. 2 [X.]uchst. [X.] zu berücksichtigenden Einzugsgebiets von bis zu 30 km liegen, in [X.] geschützte Rechtspositionen anderer Arbeitnehmer hätten eingreifen wollen.

([X.]a) § 4 [X.] gibt für die zu unterbreitenden Angebote eine klare Rangfolge vor. Danach ist ein Arbeitnehmer vorrangig („zunächst“) auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz unterzubringen, der im Einzugsbereich seiner bisherigen Dienststelle von 60 km liegt (§ 4 Nr. 2 [X.]uchst. a und d [X.]). Dieser Vorrang, der mit den Wertungen in § 1 K[X.]ch[X.] und Art. 12 Abs. 1 [X.][X.] in Einklang steht, ist auch dann beachtlich, wenn mehrere gekündigte Arbeitnehmer um freie Arbeitsplätze konkurrieren. Ist die [X.]telle einem Arbeitnehmer anzubieten, der sie nach § 4 Nr. 2 [X.]uchst. a und d [X.] für sich beanspruchen kann, ist die Position bis zu einer etwaigen Ablehnung des Angebots für einen Arbeitnehmer, der sich [X.]falls auf § 4 Nr. 3 [X.]uchst. a [X.] berufen kann, nicht i[X.]v. § 4 Nr. 1 [X.] „verfügbar“.

([X.]) Das muss erst recht im Verhältnis zu Arbeitnehmern gelten, die zum Arbeitgeber in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Fällt deren [X.]eschäftigungsmöglichkeit weg und ist im Einzugsgebiet des § 1 Abs. 2 [X.]atz 2 Nr. 2 [X.]uchst. [X.] ein gleichwertiger anderer Arbeitsplatz frei, ist eine solche Position - ggf. im Wege der Änderungskündigung - mit dem nicht gekündigten Arbeitnehmer zu besetzen bzw. diesem anzubieten. Eine gleichwohl erklärte Kündigung wäre nach § 1 Abs. 2 iVm. Abs. 1 K[X.]ch[X.] sozialwidrig.

([X.]) [X.]iervon ausgehend ist die [X.]esetzung des in Rede stehenden Arbeitsplatzes mit dem Arbeitnehmer [X.] nicht zu beanstanden.

([X.]) Der im Dezember 2014 freigewordene Arbeitsplatz liegt in dem nach § 1 Abs. 2 [X.]atz 2 Nr. 2 [X.]uchst. [X.] maßgeblichen Einzugsgebiet der Dienststelle [X.], in der sich vormals der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers [X.] befand. Die Dienststellen [X.] und [X.] liegen auf einer befahrbaren [X.]trecke weniger als 20 km voneinander entfernt. Auch hatten die [X.] bereits am 19. August 2014 und damit längst vor dem Freiwerden der Position des „[X.]“ im Dezember 2014 beschlossen, die Dienststelle [X.] zum 31. Dezember 2016 stillzulegen, und die [X.]auptbetriebsvertretung entsprechend beteiligt. Zwischen den Parteien steht überdies außer [X.]treit, dass die freigewordene [X.]telle und der bisherige Arbeitsplatz des Arbeitnehmers [X.] gleichwertig sind und dass dieser über die erforderlichen arbeitsplatzbezogenen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.

([X.]b) Der Annahme, die [X.] seien hiervon ausgehend berechtigt gewesen, die freie [X.]telle dem Arbeitnehmer [X.] anzubieten, steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass die [X.]chließung der Dienststelle [X.] erst Ende 2016 vollzogen werden sollte und das Anhörungsverfahren zu einer Kündigung gegenüber der zuständigen [X.]etriebsvertretung noch nicht eingeleitet war.

([X.]a) Der Wegfall der bisherigen [X.]eschäftigungsmöglichkeiten war im Zeitpunkt der [X.]tellenbesetzung bereits konkret absehbar. Es handelte sich um mehr als nur eine vage Vermutung der [X.]treitkräfte. Unter solchen Umständen entfaltet der Kündigungsschutz der voraussichtlich zu kündigenden Arbeitnehmer eine Vorwirkung insoweit als der Arbeitgeber verpflichtet ist, freie Arbeitsplätze den vom drohenden [X.] betroffenen Arbeitnehmern anzubieten. Er darf geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten i[X.]v. § 1 Abs. 2 [X.]atz 2 K[X.]ch[X.] - vorbehaltlich entgegenstehender berechtigter eigener Interessen und schutzwürdiger [X.]elange anderer Arbeitnehmer - nicht dadurch zunichtemachen, dass er freie Arbeitsplätze zunächst anderweitig besetzt und Kündigungen gegenüber den vom [X.] betroffenen Arbeitnehmern erst später erklärt ([X.] 5. Juni 2008 - 2 [X.]/07 - Rn. 16).

([X.]) Vor diesem [X.]intergrund und unter [X.]erücksichtigung der Vorgaben in § 4 [X.] stellt die Entscheidung der [X.]treitkräfte, eine freie [X.]telle, die in dem nach § 1 Abs. 2 [X.]atz 2 Nr. 2 [X.]uchst. [X.] maßgeblichen Einzugsgebiet der Dienststelle eines vom Arbeitsplatzverlust bedrohten, nicht gekündigten Arbeitnehmers liegt, mit einem solchen [X.] zu besetzen, generell keine treuwidrige Vereitelung eines Unterbringungsanspruchs aus § 4 Nr. 3 [X.]uchst. a [X.] dar. Ob im umgekehrten Fall, dh. einer [X.]esetzung der [X.]telle des „[X.]“ mit der Klägerin, ohne Weiteres von der treuwidrigen Vereitelung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer [X.] auszugehen wäre und deshalb - wie das [X.] gemeint hat - eine (hypothetisch) nachfolgend dem Arbeitnehmer [X.] erklärte, mit der [X.]tilllegung der Dienststelle [X.] begründete Kündigung nach § 1 Abs. 2 [X.]atz 2 Nr. 2 [X.]uchst. [X.] als sozialwidrig anzusehen wäre, bedarf keiner Entscheidung.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Koch    

        

    Niemann    

        

    [X.]erger    

        

        

        

    Niebler    

        

    [X.]. [X.]chipp    

                 

Meta

2 AZR 61/16

26.01.2017

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Herne, 24. Juni 2015, Az: 5 Ca 2556/14, Urteil

Art 56 Abs 9 NATOTrStatZAbk, NATOZAbkUnterzProt, § 79 Abs 1 BPersVG, § 79 Abs 4 BPersVG, § 1 TVG, § 1 Abs 2 S 2 Nr 2 Buchst b KSchG, § 102 BetrVG, § 162 BGB, § 75 Abs 1 Nr 3 BPersVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017, Az. 2 AZR 61/16 (REWIS RS 2017, 16641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16641


Verfahrensgang

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Az. 2 AZR 61/16

Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 61/16, 26.01.2017.


Az. 3 Sa 1243/15

Landesarbeitsgericht Hamm, 3 Sa 1243/15, 02.12.2015.


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Referenzen
Wird zitiert von

2 Sa 816/22

8 Sa 288/17

2 Sa 14/17

4 Sa 297/21

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