Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2012, Az. 2 AZR 552/11

2. Senat | REWIS RS 2012, 1873

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Gegenstand

Betriebsbedingte Kündigung - Stationierungsstreitkräfte


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2011 - 16 [X.]/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

2

Der 1971 geborene Kläger war seit Mai 1992 als Kraftfahrzeugmechaniker bei der [X.] ([X.]) - [X.] ([X.]) - der [X.] beschäftigt. [X.]r bezog zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.500,00 [X.]uro.

3

Der schriftliche Arbeitsvertrag nahm den Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der [X.] ([X.]) in Bezug. Ob die Anwendbarkeit des Tarifvertrags vom 2. Juli 1997 über Rationalisierungs-, Kündigungs- und [X.]inkommensschutz ([X.]) einzelvertraglich vereinbart war, ist nicht festgestellt.

4

Bei den [X.] trifft eine Abteilung der obersten Dienstbehörde „[X.]“ die [X.]ntscheidung, welche Betriebsstätte zu einer Dienststelle bestimmt wird. Diese Dienststellen werden in ein entsprechendes Verzeichnis eingetragen.

5

In einem „Berichtigungs- und [X.]achtragsbogen zum Arbeitsvertrag“ vom 20. August/13. September 2001 änderten die Arbeitsvertragsparteien die Beschäftigungsdienststelle des [X.] mit Wirkung vom 1. April 2002 von „[X.]“ in „[X.] [X.] [X.]“ und den Beschäftigungsort von „[X.]“ in „[X.]“. Der Kläger arbeitete seit April 2002 überwiegend in der Kfz-Werkstatt in [X.], war zeitweise aber auch in [X.] eingesetzt.

6

Die Betriebsstätte [X.] wurde wie die Dienststelle [X.] von Major J. P. M geleitet. Zwischen den Werkstattbereichen [X.] und [X.] fand bei Bedarf ein wechselseitiger Personaleinsatz statt. Die arbeitsrechtlichen Weisungen erfolgten von [X.] aus. Die Personalverwaltung für beide Betriebsstätten war personen- und funktionsidentisch. In dem zur Dienststelle [X.] gehörenden Werkstattbereich waren acht Kraftfahrzeugmechaniker beschäftigt, die über deutlich geringere Beschäftigungszeiten als der Kläger verfügten. In diesem Bereich waren zwischenzeitlich zudem drei vakante Stellen ausgeschrieben. Die [X.] zogen die Ausschreibungen wieder zurück, weil die Positionen vorerst unbesetzt bleiben sollten. Sie sollten ggf. zu einem späteren Zeitpunkt Mitgliedern der Betriebsvertretung als neue Arbeitsplätze angeboten werden können.

7

Im Rahmen eines „Borona“ genannten Programms entschieden die [X.], die Kasernen in [X.], [X.] und [X.] sukzessive aufzugeben und im Zuge dessen die Kfz-Werkstatt in [X.]iederkrüchten-[X.]lmpt zum 30. September 2011 zu schließen. Die Schließung der Werkstatt erfolgte spätestens im Mai 2011. Reparaturen und Wartungen der in [X.] vorhandenen Fahrzeuge wurden seitdem in der Werkstatt in [X.] durchgeführt.

8

Die oberste Dienstbehörde der [X.] in Deutschland - [X.] ([X.]) - leitete mit Schreiben vom 9. Juli 2010 das Mitwirkungsverfahren bei der [X.] ein. Diese bat die [X.] sicherzustellen, dass bei allen Betroffenen eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten eingehalten würde. Mit Schreiben vom 4. August 2010 erwiderte die [X.], sie werde, wann immer möglich, versuchen, diese Frist zu gewähren, eine Garantie hierfür könne sie jedoch nicht geben.

9

Mit Schreiben vom 28. September 2010 kündigte die [X.] das Arbeitsverhältnis des [X.] zunächst außerordentlich mit [X.] Auslauffrist zum 30. September 2011. [X.]achdem sie erklärt hatte, aus der außerordentlichen Kündigung keine Rechte mehr herzuleiten, nahm der Kläger die hiergegen gerichtete Klage zurück.

[X.]benfalls im September 2010 kündigte die [X.] auch die Arbeitsverhältnisse der übrigen in [X.] beschäftigten Kfz-Mechaniker zum 30. September 2011. Ausgenommen waren die Arbeitsverhältnisse von Mitgliedern der Betriebsvertretung. Auch ein Teil der in [X.] beschäftigten Kfz-Inspektoren erhielt keine Kündigung. Anders als die Kfz-Mechaniker, die die eigentlichen Reparaturarbeiten durchführten, waren die Kfz-Inspektoren dafür zuständig, den Fahrzeugpark zu überprüfen, reparaturbedürftige Fahrzeuge auszusondern, in die Werkstatt zu verbringen, die reparierten Fahrzeuge zu überprüfen und wieder in den Fahrzeugpark einzugliedern. Außerdem oblag ihnen die TÜV-Abnahme der in [X.] zugelassenen Privatfahrzeuge von Beschäftigten der Dienststelle.

[X.]ach Anhörung der Betriebsvertretung [X.] kündigte die [X.] das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 25. [X.]ovember 2010 erneut, diesmal ordentlich zum 30. September 2011.

Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger vorgebracht, die [X.]ntscheidung der [X.], die Kfz-Werkstatt in [X.] zu schließen, sei nur unvollständig umgesetzt worden. Zudem könne er auf einem der freien Arbeitsplätze im Werkstattbereich in [X.] weiterbeschäftigt werden. Dort seien außerdem eine Stelle als Store-Keeper und Stellen für Wachleute frei gewesen. § 4 [X.]r. 2d [X.] erweitere die Verpflichtung der [X.], ihn auf einem Arbeitsplatz bei derselben oder einer anderen Beschäftigungsdienststelle zu beschäftigen. Die [X.] müssten deshalb im Kündigungsschutzprozess von sich aus umfassend zu [X.] vortragen. Auch die [X.] sei fehlerhaft. [X.]r sei mit den weniger schutzwürdigen Kfz-Mechanikern der Werkstatt [X.] vergleichbar und diesen vorzuziehen. Bei den Betriebsstätten in [X.] und [X.] handele es sich um eine einheitliche Dienststelle. Im Übrigen sei die Kündigungsfrist nicht gewahrt. [X.]r werde gegenüber allen anderen Mitarbeitern, die eine Kündigung mit Jahresfrist erhalten hätten, benachteiligt. Der Kläger hat ferner geltend gemacht, die Betriebsvertretung sei unzureichend angehört worden. Der [X.] nach § 4 [X.] sei nicht Gegenstand der Anhörung gewesen.

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 25. [X.]ovember 2010 zum 30. September 2011 sein [X.]nde finden wird.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Kündigung vom 25. [X.]ovember 2010 für wirksam gehalten. Die dieser zugrunde liegende unternehmerische [X.]ntscheidung sei umgesetzt worden. Die ungekündigten Mitglieder der Betriebsvertretung würden im Rahmen der stufenweisen Schließung der Dienststelle zunächst im Arbeitsbereich des [X.] weiter eingesetzt. Für den Kläger sei kein freier Arbeitsplatz in [X.] oder einer anderen Dienststelle vorhanden gewesen. Bei der Betriebsstätte [X.] handele es sich um eine eigenständige Dienststelle. [X.]ine [X.] habe deshalb nur zwischen den dort Beschäftigten stattfinden können. Die [X.] seien nicht zur [X.]inhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist verpflichtet gewesen. Die zuständige Betriebsvertretung sei ordnungsgemäß angehört worden.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. [X.] vom 25. [X.]ovember 2010 ist wirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis der [X.]en zum 30. September 2011 aufgelöst.

A. Die Klage ist zulässig. Die auch noch in der Revisionsinstanz zu überprüfende Zuständigkeit der [X.] Gerichtsbarkeit ist gem. Art. 56 Abs. 8 [X.]tz 1 ZA-[X.]TS ([X.]II 1961, S. 1218, 1278) gegeben. Der Kläger war ziviler Bediensteter bei den [X.]. Die Klage richtet sich gem. Art. 56 Abs. 8 [X.]tz 2 ZA-[X.]TS zu Recht gegen die [X.], die in Prozessstandschaft für den [X.] - hier das [X.] - auftritt (vgl. [X.] 21. Januar 1993 - 2 [X.] - unter II 1 der Gründe, [X.] BGB § 615 [X.]r. 53 = EzA BGB § 615 [X.]r. 78).

B. Die Klage ist unbegründet.

I. Die ordentliche Kündigung war nicht gem. § 8 [X.]r. 1 [X.] ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob der [X.] auf das Arbeitsverhältnis der [X.]en Anwendung fand, waren die Voraussetzungen für den besonderen Kündigungsschutz nach § 8 [X.]r. 1 [X.] nicht erfüllt. Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet.

II. [X.] vom 25. [X.]ovember 2010 ist nicht gem. § 1 Abs. 1 [X.] unwirksam.

1. Das [X.] findet Anwendung.

a) [X.]ach Art. 56 Abs. 1a ZA-[X.]TS gelten für die Beschäftigungsverhältnisse der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge alle für die zivilen Arbeitnehmer der [X.] maßgeblichen arbeitsrechtlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

b) Danach ist das [X.] auf das Arbeitsverhältnis des [X.] mit den [X.] anzuwenden (vgl. [X.] 24. Mai 2012 - 2 [X.] - Rn. 11; 18. Mai 2006 - 2 [X.] - Rn. 26, [X.] [X.] 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung [X.]r. 157 = EzA [X.] § 1 Betriebsbedingte Kündigung [X.]r. 148).

2. [X.] vom 25. [X.]ovember 2010 ist sozial gerechtfertigt. Sie ist durch betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 [X.]tz 1 [X.] bedingt.

a) Aufgrund der Schließung der Kfz-Werkstatt in [X.] ist der bisherige Arbeitsplatz des [X.] spätestens zum Kündigungstermin weggefallen.

aa) Die Schließung der Werkstatt beruhte auf einer rechtlich zulässigen Organisationsentscheidung der [X.]. Es gehört zum [X.] der unternehmerischen Freiheit, die betriebliche Organisation zu gestalten und festzulegen, an welchem Standort welche arbeitstechnischen Zwecke und Ziele verfolgt werden sollen. Der gesetzliche Kündigungsschutz verpflichtet den Arbeitgeber nicht, eine bestimmte betriebliche Organisationsstruktur oder einen konkreten Standort beizubehalten ([X.] 24. Mai 2012 - 2 [X.] - Rn. 18; 12. August 2010 - 2 [X.] - Rn. 17, [X.] [X.] 1969 § 2 [X.]r. 146 = EzA [X.] § 2 [X.]r. 78). Solche Organisationsentscheidungen können von den Gerichten inhaltlich nicht nachgeprüft werden. Sie sind grundsätzlich als gegeben hinzunehmen und unterliegen lediglich einer Missbrauchskontrolle ([X.] 12. August 2010 - 2 [X.] - aaO; 10. Mai 2007 - 2 [X.]/06 - Rn. 19, [X.] [X.] 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung [X.]r. 165 = EzA [X.] § 1 Betriebsbedingte Kündigung [X.]r. 155). Für eine beschlossene und durchgeführte Organisationsentscheidung spricht grundsätzlich die Vermutung, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist. Daher muss der Arbeitnehmer Umstände darlegen, aus denen sich ergeben soll, dass die erfolgte Strukturänderung offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist ([X.] 24. Mai 2012 - 2 [X.] - Rn. 19; 23. April 2008 - 2 [X.] 1110/06 - Rn. 18, [X.] [X.] 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung [X.]r. 177 = EzA [X.] § 1 Betriebsbedingte Kündigung [X.]r. 160).

bb) Im Streitfall ist die Kfz-Werkstatt in [X.] im Zuge der Umsetzung des Programms „Borona“ aufgelöst worden. Die Schließung der Werkstatt war bereits Monate vor dem Kündigungstermin Ende September 2011 tatsächlich umgesetzt. Der Umstand, dass bisher am Standort als Kfz-Mechaniker beschäftigte Mitglieder der Betriebsvertretung anderweitig weiterbeschäftigt wurden, spricht nicht dagegen, dass die Werkstatt in [X.] vollständig aufgelöst worden ist. Soweit einige Kfz-Inspektoren keine Kündigung erhielten, waren deren Arbeitsplätze - anders als die der Kfz-Mechaniker - durch die Schließung der Werkstatt nicht entfallen. Die ihnen obliegenden Aufgaben fielen weiterhin an. Für eine willkürliche oder offensichtlich unzulässige Organisationsentscheidung hat der Kläger keine Anhaltspunkte dargelegt.

b) Der Kläger konnte nicht auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden.

aa) [X.]ach § 1 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.]r. 2 Buchst. [X.] ist eine Kündigung auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann. Auf diese Weise wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Kündigungsrecht normativ konkretisiert ([X.] 12. August 2010 - 2 [X.] - Rn. 20, [X.] [X.] 1969 § 2 [X.]r. 146 = EzA [X.] § 2 [X.]r. 78; 6. Februar 1997 - 2 [X.] 50/96 - zu II 2 der Gründe; 15. Dezember 1994 - 2 [X.] 320/94 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 79, 66). Eine Kündigung ist nur dann durch „dringende“ betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn der Arbeitgeber keine [X.]glichkeit hat, den Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.]r. 2 Buchst. [X.] anderweitig zu beschäftigen ([X.] 12. August 2010 - 2 [X.] - aaO; 23. [X.]ovember 2004 - 2 [X.] 38/04 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 112, 361). Die Weiterbeschäftigung muss sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber objektiv möglich sein. Dies setzt voraus, dass ein Arbeitsplatz zu vergleichbaren (gleichwertigen) oder zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen vorhanden ist. Als „frei” sind grundsätzlich nur solche Arbeitsplätze anzusehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind ([X.] 15. Dezember 2011 - 2 [X.] 42/10 - Rn. 24, [X.] [X.] 1969 § 1 [X.]amensliste [X.]r. 21 = EzA [X.] § 1 Soziale Auswahl [X.]r. 84; 1. März 2007 - 2 [X.] 650/05 - Rn. 24, [X.] [X.] 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung [X.]r. 164 = EzA [X.] § 1 Betriebsbedingte Kündigung [X.]r. 154 ). Dem steht es gleich, wenn ein Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei wird ([X.] 1. März 2007 - 2 [X.] 650/05 - aaO ; 2. Februar 2006 - 2 [X.] 38/05 - zu II 2 a der Gründe, [X.] [X.] 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung [X.]r. 142 = EzA [X.] § 1 Betriebsbedingte Kündigung [X.]r. 144).

bb) Für das Fehlen einer anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist gem. § 1 Abs. 2 [X.]tz 4 [X.] der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Dabei gilt eine abgestufte Darlegungslast. Bestreitet der Arbeitnehmer lediglich den Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes, genügt der Vortrag des Arbeitgebers, wegen der betrieblichen [X.]otwendigkeiten sei eine Weiterbeschäftigung zu den gleichen Bedingungen nicht möglich. [X.] der Arbeitnehmer vorbringen, es sei eine Beschäftigung an anderer Stelle möglich, obliegt es ihm, darzulegen, wie er sich seine anderweitige Beschäftigung vorstellt. Erst daraufhin muss der Arbeitgeber eingehend erläutern, aus welchen Gründen eine Umsetzung nicht möglich war ([X.] 1. März 2007 - 2 [X.] 650/05 - Rn. 21, [X.] [X.] 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung [X.]r. 164 = EzA [X.] § 1 Betriebsbedingte Kündigung [X.]r. 154; 15. August 2002 - 2 [X.] 195/01 - zu II 1 c aa der Gründe, [X.]E 102, 197 ).

cc) Diese gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast erfährt durch § 4 [X.] im Grundsatz keine Änderung (vgl. [X.]S/[X.]/[X.] 4. Aufl. § 1 ZA-[X.]TS Rn. 14). Insbesondere müssen die [X.], die sich darauf berufen, ein anderer geeigneter Arbeitsplatz sei nicht verfügbar gewesen, nicht unabhängig vom Vorbringen des Arbeitnehmers alle denkbaren [X.] im maßgeblichen Einzugsbereich ausschließen (offen gelassen in [X.] 18. Mai 2006 - 2 [X.] - Rn. 38, [X.] [X.] 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung [X.]r. 157 = EzA [X.] § 1 Betriebsbedingte Kündigung [X.]r. 148; a.A. für Anhang O zum [X.] wohl [X.] 12. Dezember 1997 - 10 [X.] 613/97 - , zu II 1 der Gründe; für eine gewisse Erweiterung der Darlegungslast des Arbeitgebers auch [X.] 28. Juni 2004 - 17 [X.] 1257/03 - zu [X.] 2 b cc der Gründe). Dies ergibt die Auslegung der Bestimmung.

(1) Aus dem Wortlaut von § 4 [X.] und der Systematik des Tarifvertrags lässt sich nicht entnehmen, in seinem Geltungsbereich solle für das Bestehen einer geeigneten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Kündigungsschutzprozess eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Verteilung der Darlegungslast gelten. § 4 [X.] regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise einem vom Verlust des Arbeitsplatzes betroffenen Arbeitnehmer andere geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten anzubieten sind. Mit der Verteilung der prozessualen Darlegungs- und Beweislast dafür, ob eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit tatsächlich bestanden hat, befasst sich die Bestimmung nicht. Regelungen zum Kündigungsschutz enthält allein § 8 [X.].

(2) Aus Sinn und Zweck von § 4 [X.] ergibt sich nichts anderes. Die Bestimmung regelt zwar im Einzelnen, wie die Eignung des Arbeitnehmers für verfügbare Arbeitsplätze festzustellen ist (§ 4 [X.]r. 1 [X.]tz 2 [X.]), welche Arbeitsplätze dem betroffenen Arbeitnehmer in welcher Reihenfolge anzubieten sind und welche Folgen es hat, wenn der Arbeitnehmer die Angebote ablehnt (§ 4 [X.]r. 2 und 3 [X.]). Auch die Verfahren zur Ermittlung von Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit eines Arbeitsplatzes (§ 4 [X.]r. 4 [X.]) sowie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Einarbeitungszeit und deren Dauer (§ 4 [X.]r. 6 [X.]) sind näher bestimmt (vgl. [X.] 13. August 2009 - 6 [X.] 330/08 - Rn. 21, [X.]E 131, 325). Dass dem Arbeitnehmer gem. § 4 [X.]r. 1 [X.]tz 1 [X.] ein verfügbarer oder bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist verfügbar werdender Arbeitsplatz angeboten werden muss, wenn er für ihn geeignet ist, entspricht aber der ohnehin bestehenden Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.]r. 2 Buchst. [X.]. Für den Streit über deren Einhaltung gelten die dargestellten allgemeinen Grundsätze zur Verteilung der Darlegungslast. Für den Streit über die Erfüllung des in § 4 [X.] geregelten, insoweit inhaltsgleichen [X.]s des Arbeitnehmers bedarf es damit keiner von diesen Grundsätzen abweichenden Verteilung der Darlegungslast. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass § 4 [X.] einen im Vergleich zum allgemeinen Verständnis des Begriffs „Einzugsgebiet“ in § 1 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.]r. 2 Buchst. [X.] größeren Umkreis vorsieht, innerhalb dessen verfügbare geeignete Arbeitsplätze anzubieten sind (gem. § 4 [X.]r. 2d iVm. § 4 [X.]r. 4d [X.] 60 km). Damit ist nicht gesagt, wie im Kündigungsschutzprozess die Darlegungslast abzustufen ist, wenn Streit darüber besteht, ob ein geeigneter Arbeitsplatz - auch im erweiterten Einzugsbereich - tatsächlich verfügbar war.

dd) Danach war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass für den Kläger keine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestand.

(1) Die Beklagte hat geltend gemacht, es sei weder in [X.] noch in einer anderen Dienststelle ein freier Arbeitsplatz für den Kläger vorhanden gewesen.

(2) Soweit sich der Kläger auf die drei ausgeschriebenen Stellen in der Kfz-Werkstatt in [X.] berufen hat, waren diese nicht „frei“. Die [X.] [X.] hatten sich bereits vor Ausspruch der Kündigung entschlossen, sie in näherer Zukunft nicht zu besetzen, und die Ausschreibung zurückgezogen. Ohne Rechtsfehler hat das [X.] angenommen, dieses Vorgehen sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Die [X.] haben dadurch nicht den Eintritt einer für den Kläger positiven Bedingung iSv. § 162 BGB treuwidrig vereitelt.

(a) Ein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers liegt vor, wenn er eine freie Stelle anderweitig besetzt, obwohl schon zu diesem Zeitpunkt ein Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für den später gekündigten Arbeitnehmer absehbar ist (vgl. [X.] 24. [X.]ovember 2005 - 2 [X.] 514/04 - Rn. 39, [X.] [X.] 1969 § 1 Krankheit [X.]r. 43 = EzA [X.] § 1 Krankheit [X.]r. 51).

(b) Damit ist die Entscheidung der [X.] [X.], die fraglichen Stellen vorerst nicht zu besetzen, nicht vergleichbar. In diesem Entschluss lag keine rechtsmissbräuchliche Vereitelung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger. Die [X.] [X.] waren in der Entscheidung, welche Stellen akut besetzt werden sollten, grundsätzlich frei. [X.]ach Art. 56 Abs. 7a [X.]tz 1 ZA-[X.]TS bestimmen allein sie die Zahl und Art der benötigten Arbeitsplätze. Mit Blick auf den besonderen Kündigungsschutz der Mitglieder der Betriebsvertretung nach § 15 Abs. 5 [X.]tz 1 [X.] erscheint die Entscheidung, für diese eine entsprechende Anzahl von Arbeitsplätzen frei zu halten, auch nicht willkürlich.

(3) Das Vorbringen des [X.], er habe in [X.] auf einem freien Arbeitsplatz als Store-Keeper oder als Wachmann weiterbeschäftigt werden können, hat das [X.] zu Recht nach § 67 Abs. 4 [X.]tz 2 ArbGG als verspätet zurückgewiesen.

(a) [X.]eue Tatsachen sind nach § 67 Abs. 4 [X.]tz 1 ZPO grundsätzlich in der Berufungsbegründung vorzutragen. [X.] Vorbringen ist nach § 67 Abs. 4 [X.]tz 2 ArbGG nur zuzulassen, wenn es entweder nach der Berufungsbegründung entstandene Tatsachen betrifft oder nach der freien Überzeugung des [X.]s die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder die Verspätung nicht auf Verschulden der [X.] beruht ([X.] 23. Juni 2005 - 2 [X.] 193/04 - Rn. 16, [X.] ZPO § 138 [X.]r. 11 = EzA [X.] 2001 § 102 [X.]r. 12).

(b) Ein solcher Ausnahmefall hat hier nach der [X.] Würdigung des [X.]s nicht vorgelegen. Danach waren die betreffenden Tatsachen weder erst nach der Berufungsbegründung entstanden, noch war der Kläger unverschuldet an einem rechtzeitigen Vortrag gehindert.

(aa) Das [X.] hat angenommen, der Kläger habe nicht geltend gemacht, erst im [X.] an die Berufungsbegründung Kenntnis von den nach seinem Vorbringen bereits im Kündigungszeitpunkt freien Stellen erlangt zu haben. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zulässige Verfahrensrügen hat der Kläger insoweit nicht erhoben.

(bb) Die Berücksichtigung des verspäteten Vortrags hätte zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Dieser hätte nicht im unmittelbaren [X.] an die mündliche Verhandlung beendet werden können. Es hätte aufgeklärt werden müssen, ob in den entsprechenden Bereichen tatsächlich freie Arbeitsplätze vorhanden waren und für den Kläger in Betracht kamen.

(c) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das [X.], wie der Kläger rügt, keinen Hinweis dahin erteilt habe, es wolle von der vermeintlich „herrschenden Meinung“ abweichen und mit Blick auf den [X.] nach § 4 [X.] keine andere Verteilung der Darlegungslast für das Bestehen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit annehmen. Einen solchen Hinweis musste das Gericht nicht erteilen. Der Kläger musste auch ohne ihn damit rechnen, dass es diese Auffassung vertreten könnte. So hatte schon das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung desselben [X.]s zu Anhang O zum [X.] (vgl. [X.] 13. Dezember 1994 - 3 (17) [X.] 1307/94 -) angenommen, die Darlegungslast für [X.] werde durch § 4 [X.] nicht geändert.

(4) Der Kläger hat sich nicht darauf berufen, er habe auf einer der Positionen weiterbeschäftigt werden können, die den nicht gekündigten [X.], die Mitglieder der Betriebsvertretung [X.] waren, übertragen wurden. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die [X.] [X.] die Mitglieder der Betriebsvertretung mit Blick auf ihren Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 5 [X.]tz 1 [X.] insoweit vorrangig berücksichtigen durften oder ob die fraglichen Beschäftigungsmöglichkeiten nur nach einer [X.] mit den ebenfalls vom Wegfall ihrer Arbeitsplätze betroffenen Arbeitnehmern hätten vergeben werden dürfen (vgl. zum Erfordernis einer Auswahl entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 [X.], wenn zugleich mehrere Arbeitnehmer um eine geringere Anzahl von [X.] konkurrieren [X.] 12. August 2010 - 2 [X.] 945/08 - Rn. 40, [X.] [X.] 1969 § 2 [X.]r. 147 = EzA [X.] § 2 [X.]r. 79). Auf die Frage, ob die fraglichen Beschäftigungsmöglichkeiten in derselben oder in einer anderen Dienststelle bestanden und ob der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 5 [X.]tz 1 [X.] ggf. auch die [X.]glichkeit einer Weiterbeschäftigung in einer anderen Dienststelle umfasst (vgl. zum Streitstand KR/[X.] 10. Aufl. § 15 [X.] Rn. 93) kommt es damit nicht an. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob der Kläger für den Fall, dass eine Auswahl nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 [X.] erforderlich gewesen wäre, sozial schutzwürdiger gewesen wäre.

c) [X.] vom 25. [X.]ovember 2010 ist nicht deshalb sozial ungerechtfertigt, weil die im Werkstattbereich in [X.] beschäftigten Kfz-Mechaniker in die [X.] hätten einbezogen werden müssen.

aa) [X.]ach § 1 Abs. 3 [X.]tz 1 [X.] ist eine Kündigung trotz Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse iSd. Abs. 2 sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Der Arbeitgeber hat in die [X.] diejenigen Arbeitnehmer einzubeziehen, die miteinander vergleichbar sind. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse sowie nach dem Inhalt der von ihnen vertraglich geschuldeten Aufgaben austauschbar sind ([X.] 22. März 2012 - 2 [X.] 167/11 - Rn. 19, EzA [X.] § 1 Soziale Auswahl [X.]r. 85; 15. Dezember 2011 - 2 [X.] 42/10 - Rn. 41, [X.] [X.] 1969 § 1 [X.]amensliste [X.]r. 21 = EzA [X.] § 1 Soziale Auswahl [X.]r. 84).

bb) In die [X.] sind nur die Arbeitnehmer einzubeziehen, die derselben Dienststelle angehören (vgl. [X.] 20. Januar 2000 - 2 [X.] - zu [X.]I 5 b der Gründe, [X.], 89).

(1) Das [X.] ist grundsätzlich auf den Betrieb bezogen, die [X.] daher auf den [X.] beschränkt ([X.] 2. Juni 2005 - 2 [X.] 158/04 - zu II 2 der Gründe, [X.]E 115, 82; 20. Januar 2000 - 2 [X.] - zu [X.]I 5 b der Gründe, [X.], 89). Dem „Betrieb“ im Bereich der privaten Wirtschaft entspricht in der Regel die „Dienststelle“ im Bereich des öffentlichen Dienstes (vgl. [X.] 22. September 2005 - 2 [X.] 544/04 - zu [X.]I 6 b der Gründe, [X.] [X.] 1969 § 15 [X.]r. 59 = EzA [X.] § 1 Betriebsbedingte Kündigung [X.]r. 141; 20. Januar 2000 - 2 [X.] - aaO; [X.] in v. [X.]/[X.] [X.] 14. Aufl. § 1 Rn. 709 und § 23 Rn. 12). Dafür spricht ein Vergleich von § 1 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.]r. 2 Buchst. [X.] mit der Formulierung in § 1 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.]r. 1 Buchst. [X.]. Die organisatorische Einheit des Betriebs findet danach im Rahmen von § 1 [X.] ihre Entsprechung in der Dienststelle.

(2) Maßgeblich im Rahmen von § 1 [X.] ist grundsätzlich der personalvertretungsrechtliche Dienststellenbegriff ([X.] 20. Januar 2000 - 2 [X.] - zu [X.]I 5 b der Gründe, [X.] 2001, 89; 23. April 1998 - 2 [X.] 489/97 - zu II 3 b der Gründe, [X.]E 88, 287; 25. September 1956 - 3 [X.] 102/54 - [X.]E 3, 155, 157). Dafür spricht, dass mit dem [X.] 1974 die Regelung zur Weiterbeschäftigungspflicht wortgleich mit § 79 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.]r. 3 BPersVG in § 1 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.]r. 2 Buchst. [X.] eingefügt worden ist. Da sich aus den Gesetzesmaterialien nichts anderes ergibt, ist davon auszugehen, dass der Begriff der „Dienststelle“ in beiden Regelungsbereichen die gleiche Bedeutung hat (vgl. KR/[X.] 10. Aufl. § 23 [X.] Rn. 29).

(3) Gem. Art. 56 Abs. 9 ZA-[X.]TS iVm. Abs. 1 des [X.]s zu Art. 56 Abs. 9 ZA-[X.]TS (zuletzt geändert durch Änderungsabkommen vom 23. [X.]ovember 1994, [X.]II S. 3710, 3712) sind bei den [X.]n Dienststellen iSd. [X.] die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines zivilen Gefolges nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe selbst. Das [X.] zum ZA-[X.]TS hat [X.]. Für seinen Geltungsbereich ist es lex specialis. Auf die den Dienststellenbegriff nach § 6 BPersVG im Allgemeinen kennzeichnenden Merkmale kommt es demnach im Bereich der [X.] nicht an. Dafür spricht auch, dass eine Bestimmung der Dienststellen nach den allgemeinen Maßstäben des § 6 BPersVG wegen der im militärischen Bereich zahlreichen Befehlsebenen nur bedingt möglich wäre. Der von § 6 BPersVG vorausgesetzte Dienststellenaufbau lässt sich auf die Entscheidungsbefugnisse im militärischen Bereich nicht ohne Weiteres übertragen (vgl. [X.] 20. Januar 2000 - 2 [X.] - zu [X.]I 5 c aa der Gründe, [X.], 89).

(4) Auf die organisatorische Einheit der von der Truppe bestimmten Dienststelle ist auch im Rahmen der [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] abzustellen. Die autonome Bestimmung der Dienststellen durch die [X.]en mit Wirkung für das Personalvertretungsrecht ist völkerrechtlich vorgegeben. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass etwa deshalb kündigungsschutzrechtlich im Bereich der [X.] ein vom personalvertretungsrechtlichen abweichender Dienststellenbegriff maßgeblich sein sollte.

cc) Danach war die [X.] nicht auf die im Werkstattbereich in [X.] beschäftigten Kfz-Mechaniker zu erstrecken. Dieser Bereich gehörte nach dem Vorbringen der Beklagten nicht zu derselben Dienststelle wie die Kfz-Werkstatt in [X.]. Eine abweichende Bestimmung der Dienststellen durch die [X.] [X.] hat der Kläger entgegen § 1 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] nicht dargelegt. Darauf, ob beide Dienststellen denselben Leiter hatten, kommt es ebenso wenig an wie darauf, von wo die arbeitsrechtlichen Weisungen erteilt und in welchem Ausmaß Beschäftigte wechselseitig eingesetzt wurden. Anhaltspunkte für eine willkürliche, etwa zwecks Umgehung der [X.] beliebig wechselnde Bestimmung der Dienststellen durch die [X.] [X.] hat der Kläger nicht vorgetragen.

[X.]. [X.] ist nicht mangels ordnungsgemäßer Anhörung der Betriebsvertretung unwirksam.

1. Im Bereich des durch das ZA-[X.]TS modifizierten Mitwirkungsverfahrens nach dem [X.] gelten die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats iSd. § 102 [X.] entsprechend ([X.] 18. Mai 2006 - 2 [X.] - Rn. 51, [X.] [X.] 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung [X.]r. 157 = EzA [X.] § 1 Betriebsbedingte Kündigung [X.]r. 148). In Bezug auf anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten reicht es damit aus, dass der Betriebsvertretung mitgeteilt wird, dass solche [X.]glichkeiten für den Arbeitnehmer nicht bestünden (vgl. [X.] 21. September 2000 - 2 [X.] 385/99 - zu [X.]V 2 c der Gründe, [X.] [X.] 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung [X.]r. 111 = EzA [X.] § 1 Betriebsbedingte Kündigung [X.]r. 107).

2. Danach ist die örtliche Betriebsvertretung mit Schreiben der Dienststellenleitung vom 8. [X.]ovember 2010 in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 1 [X.]tz 1 BPersVG ordnungsgemäß angehört worden. Der Leiter der Dienststelle hat die Betriebsvertretung über die persönlichen Daten des [X.], die Art der beabsichtigten Kündigung und den Kündigungsgrund informiert. Vom Eintrittsdatum des [X.] hatte die Betriebsvertretung bereits Kenntnis. Eine Mitteilung über die Unterhaltspflichten des [X.] war entbehrlich, weil aus Sicht der [X.] [X.] eine [X.] nicht erforderlich war. Durch die Angabe des Termins, zu dem die Kündigung wirksam werden sollte, war für die Betriebsvertretung ersichtlich, dass selbst die längste tarifvertragliche Kündigungsfrist gewahrt würde. Es bedurfte entgegen der Auffassung des [X.] auch keiner besonderen Hinweise zum [X.] nach § 4 [X.]. Unabhängig davon, ob der [X.] auf das Arbeitsverhältnis des [X.] Anwendung fand, ergaben sich mit Blick auf diesen keine Besonderheiten, die über den gesetzlichen [X.] nach § 1 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.]r. 2 Buchst. [X.] hinausgingen.

IV. [X.] vom 25. [X.]ovember 2010 hat das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2011 beendet.

1. [X.]sfrist des im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen § 44 Ziff. 1 b [X.] von sechs Monaten zum Monatsende ist gewahrt.

2. Eine längere Kündigungsfrist war nicht vereinbart.

a) Eine solche Vereinbarung ergibt sich nicht aus dem Schreiben der obersten Dienstbehörde der [X.] [X.] an die Hauptbetriebsvertretung vom 4. August 2010. Darin haben die [X.] lediglich versichert, sie würden versuchen, eine zwölfmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Eine Garantie könnten sie nicht geben.

b) Die [X.] waren nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zur Wahrung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist verpflichtet.

aa) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleichzubehandeln. Damit verbietet er eine sachfremde Gruppenbildung und die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe. [X.]chfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise als willkürlich anzusehen ist ([X.] 27. Juni 2012 - 5 [X.] 317/11 - Rn. 17, [X.] § 4 Metallindustrie [X.]r. 148; 21. Oktober 2009 - 10 [X.] 664/08 - Rn. 24, [X.] BGB § 242 Gleichbehandlung [X.]r. 210 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung [X.]r. 21).

bb) Der Kläger wurde in Bezug auf den [X.] nicht anders als die übrigen Arbeitnehmer behandelt. Auch deren Arbeitsverhältnisse kündigten die [X.] [X.] zum 30. September 2011. Dies entsprach dem Termin, zu dem die Schließung der Werkstatt erfolgen sollte und damit die Arbeitsplätze der dort beschäftigten Kfz-Mechaniker wegfielen. Soweit die Zeitspannen zwischen [X.] und [X.] am 30. September 2011 verschieden lang waren, ist diese Ungleichbehandlung durch den allen Kündigungen gleichermaßen zugrunde liegenden Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt die Schließung der Werkstatt in [X.] geplant war, sachlich gerechtfertigt.

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Kreft    

        

    Rinck    

        

    Rachor    

        

        

        

    F. Löllgen    

        

    [X.]    

                 

Meta

2 AZR 552/11

25.10.2012

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mönchengladbach, 16. Dezember 2010, Az: 3 Ca 2680/10, Urteil

§ 1 Abs 2 S 1 Alt 3 KSchG, § 1 Abs 2 S 2 Nr 2 Buchst b KSchG, § 1 Abs 2 S 4 KSchG, § 1 Abs 3 KSchG, Art 56 Abs 9 NATOTrStatZAbk, Abs 1 NATOZAbkUnterzProt, § 6 BPersVG, § 44 ALTV 2, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2012, Az. 2 AZR 552/11 (REWIS RS 2012, 1873)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1873


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 AZR 552/11

Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 552/11, 25.10.2012.


Az. 3 Ca 2680/10

Arbeitsgericht Mönchengladbach, 3 Ca 2680/10, 16.12.2010.


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