Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2016, Az. 2 AZR 867/15

2. Senat | REWIS RS 2016, 641

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Gegenstand

Kündigung - Beteiligung der Betriebsvertretung - Fristberechnung


Leitsatz

Arbeitstage iSv. mod. § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG sind nur die Tage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] - [X.] - vom 21. Oktober 2015 - 19 [X.]/15 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen.

2

[X.]er Kläger war seit 1997 bei den [X.] Stationierungsstreitkräften ([X.]) beschäftigt. Zuletzt wurde er als Betriebsmechaniker in der [X.] eingesetzt. Er war Mitglied der dort gebildeten Betriebsvertretung. Auf sein Arbeitsverhältnis fand [X.] der Tarifvertrag vom 2. Juli 1997 über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz ([X.]) Anwendung.

3

In der [X.] wurden Versorgungseinrichtungen für die Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges sowie deren Angehörige betrieben. In den Einrichtungen wurde von Montag bis Samstag gearbeitet. [X.]ie [X.] fassten im Jahr 2011 den Entschluss, die [X.]ienststelle bis spätestens zum 31. [X.]ezember 2014 aufzulösen. Im August 2012 wurde der Zeitpunkt für die Schließung der Versorgungseinrichtungen auf spätestens den 30. September 2013 vorverlegt. Zu diesem Termin war die Truppe bereits abgezogen. Im November 2013 wurde auf dem Gelände lediglich noch ein Gefängnis betrieben.

4

Mit Wirkung zum 1. November 2013 wurde [X.] zur Leiterin der [X.]ienststelle bestellt. Sie informierte die Betriebsvertretung mit Schreiben vom 16. November 2013 über die Absicht der [X.], das Arbeitsverhältnis des [X.] aufgrund der bevorstehenden Auflösung der [X.]ienststelle ordentlich zu kündigen. [X.]as Unterrichtungsschreiben ging der Betriebsvertretung am 20. November 2013 (Mittwoch) zu. [X.]iese „lehnte“ die geplante Kündigung mit Schreiben vom 3. [X.]ezember 2013 „ab“. Zwischen den Parteien ist streitig gewesen, wann dieses Schreiben im zuständigen Personalbüro der [X.] in S eingegangen ist.

5

Mit Schreiben vom 27. März 2014 und 28. Mai 2014 kündigten die [X.] nach Erstattung einer Massenentlassungsanzeige das Arbeitsverhältnis des [X.] jeweils ordentlich zum 28. Februar 2015. Beide Kündigungsschreiben sind von der [X.] unterzeichnet. [X.]er Kläger rügte deren Vertretungsmacht und wies die Kündigungen mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurück.

6

Mit der vorliegenden Klage hat er sich fristgerecht gegen beide Kündigungen gewandt. [X.]iese seien gemäß §§ 180, 174 BGB unwirksam. Es fehle ihnen an einer [X.] Rechtfertigung. Ihm hätten Arbeitsplätze in anderen [X.]ienststellen angeboten werden müssen. § 4 Nr. 4 Buchst. d [X.] erweitere das Einzugsgebiet iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b [X.] auf 60 km. Mit der Betriebsvertretung habe eine Konsultation nach § 17 Abs. 2 [X.] stattfinden müssen. [X.]as Mitwirkungsverfahren gemäß [X.]. §§ 79, 72 BPersVG sei nicht korrekt durchgeführt worden. [X.]ie [X.] hätten zu Unrecht die Betriebsvertretung beteiligt. Bei Einleitung des Verfahrens sei die [X.]ienststelle bereits aufgelöst und [X.] nicht mehr deren Leiterin gewesen. [X.]as Schreiben der Betriebsvertretung vom 3. [X.]ezember 2013 sei am 4. [X.]ezember 2013 und damit rechtzeitig im Personalbüro eingegangen. Arbeitstage iSv. [X.]. § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG seien (nur) die Tage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.

7

[X.]er Kläger hat beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit den [X.] durch die Kündigung vom 27. März 2014 nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit den [X.] durch die Kündigung vom 28. Mai 2014 nicht aufgelöst worden ist;

        

3.    

hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Kündigungsschutzanträgen die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Bedingungen bei [X.], Eucom Exchange als Betriebsmechaniker, [X.]/5 bei den Amerikanischen Streitkräften weiterzubeschäftigen.

8

[X.]ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, das Schreiben der Betriebsvertretung vom 3. [X.]ezember 2013 sei erst am 10. [X.]ezember 2013 im Personalbüro eingegangen. [X.]ie Äußerungsfrist habe bereits am Montag, den 2. [X.]ezember 2013 geendet. Als Arbeitstage iSv. [X.]. § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG seien alle Tage anzusehen, an denen in der betreffenden [X.]ienststelle planmäßig gearbeitet werde.

9

[X.]ie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. [X.]ie führt zur Zurückverweisung der [X.]ache an das [X.]. Mit der von ihm gegebenen [X.]egründung durfte das [X.]erufungsgericht die nach Maßgabe von [X.]rt. 56 [X.]bs. 8 [X.]atz 2 des [X.] zu dem [X.]bkommen zwischen den Parteien des [X.] über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der [X.] stationierten ausländischen Truppen (Z[X.]-NT[X.]) zu Recht gegen die [X.] in Prozessstandschaft für den [X.] - die [X.] - gerichtete Klage ([X.] 26. März 2015 - 2 [X.] - Rn. 12) nicht abweisen.

[X.]. Die vom [X.] getroffenen Feststellungen tragen die [X.]bweisung des Klageantrags zu 1. nicht. Die ordentliche Kündigung der [X.] vom 27. März 2014 erweist sich zwar nach Maßgabe des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs und des Kündigungsschutzgesetzes als wirksam. Die [X.] haben auch das Mitwirkungsverfahren nach [X.]. §§ 79, 72 [X.]PersVG ordnungsgemäß eingeleitet. Das [X.] durfte aber nicht ohne [X.]eweisaufnahme davon ausgehen, das Mitwirkungsverfahren sei vor [X.]usspruch der Kündigung abgeschlossen gewesen. Dies führt zur [X.]ufhebung seiner Entscheidung und zur Zurückverweisung der [X.]ache an die Vorinstanz auch in [X.]ezug auf die Klageanträge zu 2. und 3.

I. Die Kündigung vom 27. März 2014 ist nicht gemäß § 180 [X.]atz 1 [X.]G[X.] unwirksam. Die [X.] hat nach der von den [X.]n erlassenen [X.] 690-84-G vom 20. [X.]ugust 2010 mit Vertretungsmacht gehandelt.

II. Die Unwirksamkeit der Kündigung vom 27. März 2014 folgt nicht aus § 174 [X.]atz 1 [X.]G[X.]. Das [X.] war nach [X.]atz 2 der Vorschrift ausgeschlossen. Der Kläger bestreitet nicht, von den [X.]n vor Zugang der Kündigung darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein, dass [X.] die [X.]tellung der Personalleiterin innehatte ([X.] 25. [X.]eptember 2014 - 2 [X.] - Rn. 20). Für seine Mutmaßung, sie sei allein für das zivile Gefolge, nicht aber für die zivilen [X.]ediensteten („[X.]“) zuständig gewesen, bestehen keine objektiven [X.]nhaltspunkte. Die von ihm herangezogene E-Mail vom 27. [X.]ugust 2012 weist in die Gegenrichtung. Darin wird [X.] umfassend als „[X.]“ (für „human resources manager“) bezeichnet. Der einschränkende Zusatz „[X.]“ (für „[X.]“) findet sich lediglich in [X.]ezug auf ihre sachbearbeitende Mitarbeiterin [X.].

III. Die zum 28. Februar 2015 erklärte Kündigung vom 27. März 2014 war nach § 15 [X.]bs. 4 [X.], § 8 Nr. 2 [X.]uch[X.]a [X.] zulässig. Die [X.] hatten vor Zugang der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst, die [X.] des [X.] spätestens zum 31. Dezember 2014 aufzulösen. Diese Entscheidung hatte im Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen und ist in der Folge auch umgesetzt worden.

IV. Die Kündigung vom 27. März 2014 ist sozial gerechtfertigt. [X.]ie ist gemäß § 1 [X.]bs. 2 und [X.]bs. 3 [X.] durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, die einer Weiterbeschäftigung des [X.] bei den [X.]n entgegenstehen.

1. Der [X.]edarf an einer [X.]eschäftigung des [X.] in der [X.] ist vor [X.]blauf der Kündigungsfrist am 28. Februar 2015 entfallen, § 1 [X.]bs. 2 [X.]atz 1 [X.]. Die [X.] hatten alle Versorgungseinrichtungen bereits zum 31. [X.]ugust 2013 geschlossen.

2. Die Kündigung vom 27. März 2014 ist nicht deshalb sozial ungerechtfertigt, weil die [X.] den Kläger in einer anderen Dienststelle hätten weiterbeschäftigen müssen.

a) Die Weiterbeschäftigungsobliegenheit ist nach § 1 [X.]bs. 2 [X.]atz 2 Nr. 2 [X.]uch[X.]b [X.] räumlich auf denselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets beschränkt. Für den [X.]egriff des Einzugsgebiets gelten nach § 75 [X.]bs. 1 Nr. 3 [X.]PersVG die im [X.] maßgeblichen Grundsätze. Einzugsgebiet ist danach das Gebiet, das auf einer üblicherweise befahrenen [X.]trecke nicht mehr als 30 km vom Dienstort entfernt ist, § 3 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]uch[X.][X.] ([X.] 22. [X.]eptember 2005 - 2 [X.] [X.] 2 a der Gründe). In diesem Gebiet bestand keine Möglichkeit, den Kläger auf einem freien [X.]rbeitsplatz weiterzubeschäftigen. [X.]lle von ihm angeführten [X.]tellen waren auf üblicherweise befahrenen [X.]trecken mehr als 30 km vom bisherigen Dienstort entfernt.

b) Es kann dahinstehen, ob außerhalb dieses Einzugsgebiets [X.]rbeitsplätze frei waren, für die der Kläger geeignet gewesen wäre. Die Nichtberücksichtigung eines freien [X.]rbeitsplatzes in dem durch § 4 Nr. 4 [X.]uch[X.]d [X.] bestimmten Einzugsbereich von 60 km führte nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die gesetzliche Weiterbeschäftigungsobliegenheit wird durch § 4 [X.] nicht räumlich ausgedehnt (zweifelnd schon [X.] 22. [X.]eptember 2005 - 2 [X.] [X.] 3 der Gründe). Der tarifliche Unterbringungsanspruch betrifft die [X.] nicht die Tatbestandsseite einer Kündigung. Das ergibt die [X.]uslegung des [X.].

aa) Nach seiner [X.]ezeichnung bestimmt dieser einen Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz. Die Regelungen zum Kündigungsschutz finden sich in § 8 [X.]. [X.]ie erschöpfen sich darin, älteren, langjährig beschäftigten [X.]rbeitnehmern einen [X.]onderkündigungsschutz einzuräumen. Darüber hinaus wird nicht angeordnet, dass eine [X.]eendigungskündigung nur und erst dann erklärt werden darf, wenn dem betreffenden [X.]rbeitnehmer ein [X.]rbeitsplatz nach § 4 [X.] nicht angeboten werden kann oder dieser ein entsprechendes [X.]ngebot nicht annimmt. Es hätte nahegelegen, eine solche [X.]nordnung in die einzige für den Kündigungsschutz maßgebliche Tarifnorm aufzunehmen, sofern die Tarifvertragsparteien eine über die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes hinausgehende und die Wirksamkeit einer Kündigung berührende oder doch deren [X.]usspruch hinauszögernde Unterbringungsobliegenheit der [X.] hätten festlegen wollen. [X.]o finden sich entsprechende Regelungen für den [X.]ereich des öffentlichen Dienstes in § 5 [X.]bs. 2 der Tarifverträge über Rationalisierungsschutz für [X.]ngestellte [X.]) und für [X.]rbeiter (Rat[X.]chTV [X.]rb).

bb) Dass § 4 [X.] nicht die Tatbestands-, sondern die Rechtsfolgenseite einer Kündigung betrifft, wird durch §§ 2, 4 Nr. 1 [X.]atz 2 und § 4 Nr. 4 [X.]uch[X.]d [X.]atz 5 [X.] bestätigt. Gemäß § 2 [X.] rechnet der Unterbringungsanspruch des [X.]rbeitnehmers nach § 4 [X.] zu den „[X.]eistungen“, die ein vom [X.] erfasster [X.]rbeitnehmer beanspruchen kann, wenn er infolge der dort bestimmten organisatorischen Maßnahmen auf Veranlassung der [X.] seinen bisherigen [X.]rbeitsplatz verliert. Dies ist nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien, wie sie im [X.] ihren Niederschlag gefunden hat, erst mit dem Zugang einer (wirksamen) Kündigung der Fall. Gemäß § 4 Nr. 1 [X.]atz 2 [X.] wird der Unterbringungsanspruch stets durch „[X.]bschluss eines neuen [X.]rbeitsvertrages“ erfüllt. Nach § 4 Nr. 4 [X.]uch[X.]d [X.]atz 5 [X.] kann der [X.]rbeitnehmer in den dort angeführten Fällen den maßgeblichen Einzugsbereich innerhalb einer Woche „nach Erhalt der Kündigung“ bestimmen. In dieser [X.]esart ist der Unterbringungsanspruch keineswegs wertlos. Er geht deutlich über den allgemeinen Wiedereinstellungsanspruch ([X.] 9. November 2006 - 2 [X.] - Rn. 71 f., [X.]E 120, 115) hinaus und bietet auch so einen Rationalisierungsschutz.

c) Die [X.] haben sich durch die vorherige Ermittlung der [X.] nicht dahin „selbst gebunden“, von einer Kündigung abzusehen, wenn dem [X.]rbeitnehmer andernfalls ein Unterbringungsanspruch nach § 4 [X.] zustehen sollte. Den im Erhebungsbogen enthaltenen Fragen zur Unterbringung in einer anderen Dienststelle kommt ein entsprechender Erklärungswert nicht zu. Die [X.]ystematik des [X.] schließt auch den von [X.]mts wegen zu berücksichtigenden, aus § 242 [X.]G[X.] abzuleitenden sog. Dolo-[X.]git-Einwand aus ([X.] 20. Oktober 2016 - 6 [X.] - Rn. 74). Der Unterbringungsanspruch ist nicht auf die „Wiederherstellung“ des alten, wirksam gekündigten [X.]rbeitsvertrags, sondern allenfalls auf die Fortsetzung des [X.]rbeitsverhältnisses auf der Grundlage eines neuen [X.]rbeitsvertrags gerichtet, zu dessen [X.]bschluss die [X.] dem [X.]rbeitnehmer ggf. „nur“ [X.]ngebote zu unterbreiten haben.

3. Eine [X.]ozialauswahl gemäß § 1 [X.]bs. 3 [X.] war wegen der vollständigen [X.]chließung der Dienststelle zum 31. Dezember 2014 entbehrlich.

V. Die Kündigung vom 27. März 2014 ist nicht deshalb nach § 134 [X.]G[X.] nichtig, weil die [X.] kein Konsultationsverfahren gemäß § 17 [X.]bs. 2 [X.] durchgeführt haben oder die von ihnen erstattete [X.] nach § 17 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 3 [X.] - wie im Übrigen nicht ersichtlich - nicht ordnungsgemäß war. Die Vorschriften des [X.] (§§ 17 bis 22 [X.]) fanden nach dessen § 23 [X.]bs. 2 [X.]atz 1 keine [X.]nwendung.

1. Nach § 23 [X.]bs. 2 [X.]atz 1 [X.] gelten die Vorschriften des [X.], die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Zur öffentlichen Verwaltung zählen auch die [X.] ([X.] 18. Oktober 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 34; [X.] 21. Mai 1970 - 2 [X.] - zu I 3 c der Gründe, [X.]E 22, 336). Wirtschaftliche Zwecke werden verfolgt, wenn die Dienststelle sich wie ein privatwirtschaftlich geführter [X.]etrieb am - privaten - Wirtschaftsleben beteiligt ([X.] 22. [X.]eptember 2005 - 2 [X.] [X.] V 2 der Gründe; [X.]P[X.]/Moll 4. [X.]ufl. § 23 [X.] Rn. 43; [X.]/[X.] 16. [X.]ufl. § 17 [X.] Rn. 5). Unter diesen Umständen soll die öffentliche Verwaltung nicht anders behandelt werden als Unternehmen der Privatwirtschaft ([X.]/[X.]pinner/[X.]/[X.] 10. [X.]ufl. § 23 Rn. 43). Öffentliche [X.]etriebe, die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen, unterfallen hingegen nicht den §§ 17 bis 22 [X.] ([X.] 6. Juli 2006 - 2 [X.] - Rn. 63).

2. In der [X.] des [X.] wurden keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Die dort betriebenen Einrichtungen dienten ausschließlich der Versorgung von Mitgliedern der [X.] und ihren [X.]ngehörigen. Gemäß [X.]rt. 67 [X.]bs. 1 [X.]atz 3 Z[X.]-NT[X.] werden [X.]ieferungen und [X.]eistungen der Truppe an ihre Mitglieder, an die Mitglieder des zivilen Gefolges sowie an deren [X.]ngehörige ausdrücklich nicht als [X.]eteiligung am [X.] Wirtschaftsverkehr angesehen.

3. Das Unionsrecht gibt kein anderes Ergebnis vor. Das kann der [X.]enat ohne Vorlage an den [X.] nach [X.]rt. 267 [X.]EUV entscheiden.

a) [X.]rt. 1 [X.]bs. 2 [X.]uch[X.]b der Richtlinie 98/59/[X.] vom 20. Juli 1998 zur [X.]ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (- [X.] - [X.][X.]l. [X.] 225 vom 12. [X.]ugust 1998 [X.]. 16) nimmt [X.]rbeitnehmer öffentlicher Verwaltungen oder von Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach seinem Wortlaut ohne Einschränkung vom [X.]nwendungsbereich der Richtlinie aus. Die [X.] beansprucht deshalb nach der Rechtsprechung des [X.] schlechterdings keine Geltung für die [X.] von Drittstaaten und deren zivile Mitarbeiter ([X.] 18. Oktober 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 32 ff.).

b) Nach einer im [X.]chrifttum vertretenen [X.]uffassung wird unter Hinweis auf [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 [X.]uchst. c der Richtlinie 2001/23/[X.] vom 12. März 2001 zur [X.]ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von [X.]nsprüchen der [X.]rbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, [X.]etrieben oder Unternehmens- oder [X.]etriebsteilen (- [X.]etriebsübergangs-Richtlinie - [X.][X.]l. [X.] 82 vom 22. März 2001 [X.]. 16) angenommen, dass in die [X.] eine den [X.]nwendungsbereich eröffnende Rückausnahme für solche [X.]etriebe der öffentlichen Hand hineinzulesen sei, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben ([X.]/[X.]pelge R[X.] 98/59/[X.]. 1 Rn. 3).

c) Es kann dahinstehen, ob dem für [X.]etriebe der öffentlichen Verwaltung im [X.]llgemeinen und für solche von [X.]n im [X.]esonderen zu folgen ist. Die in der [X.]etriebsübergangs-Richtlinie enthaltene Rückausnahme wäre jedenfalls nur eröffnet, wenn in dem betreffenden [X.]etrieb oder der Dienststelle keine Tätigkeiten aufgrund hoheitlicher [X.]efugnisse ausgeübt werden, bei denen in hinreichend qualifizierter Weise von [X.]onderrechten, Hoheitsprivilegien oder [X.] Gebrauch gemacht wird, sondern solche Tätigkeiten, die im Wettbewerb mit den Dienstleistungen von Wirtschaftsteilnehmern stehen, die ihrerseits einen Erwerbszweck verfolgen ([X.]Rspr. [X.] 6. [X.]eptember 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 44, [X.]lg. 2011, [X.]). Danach wäre die [X.] des [X.] nicht in den Geltungsbereich der [X.] gefallen, weil die [X.] die dortigen Versorgungseinrichtungen gemäß [X.]rt. 67 Z[X.]-NT[X.] unter Inanspruchnahme erheblicher [X.]onderrechte und Privilegien hinsichtlich von Zöllen und Einfuhrabgaben und bezüglich der Umsatzsteuer betrieben haben.

VI. Das [X.] durfte aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen nicht davon ausgehen, die Kündigung vom 27. März 2014 sei erst nach [X.]bschluss des Mitwirkungsverfahrens gemäß [X.]. § 72 [X.]bs. 2 [X.]PersVG erklärt worden.

1. Die [X.] haben das Mitwirkungsverfahren nach [X.]. §§ 79, 72 [X.]PersVG allerdings gegenüber der zuständigen (örtlichen) [X.]etriebsvertretung ordnungsgemäß eingeleitet.

a) [X.]ei Einleitung des Mitwirkungsverfahrens im November 2013 war die Dienststelle (zum Dienststellenbegriff nach dem Z[X.]-NT[X.] [X.] 25. Oktober 2012 - 2 [X.] - Rn. 51) noch nicht mit der Folge vollständig aufgelöst, dass die örtliche [X.]etriebsvertretung nicht mehr existiert oder doch über kein „Vollmandat“ mehr verfügt hätte. Die [X.]chließung der in der Dienststelle betriebenen Versorgungseinrichtungen und die Freistellung der dort beschäftigten [X.]rbeitnehmer mit [X.]blauf des 31. [X.]ugust 2013 führte nicht zur [X.]uflösung der Dienststelle. Es fehlte an der [X.]uflösung der ihrem Zweck dienenden Organisation. Die [X.] hatten noch nicht alle aus ihrer [X.]icht erforderlichen rechtlichen Maßnahmen ergriffen, um die von ihnen organisierte Zusammenarbeit der [X.]rbeitnehmer in der Dienststelle zu beenden ([X.] 21. Juni 2001 - 2 [X.] 1 c aa der Gründe). Die [X.]rbeitsverhältnisse waren im November 2013 noch nicht einmal gekündigt.

b) Entgegen der [X.]nsicht des [X.] ließ die einseitige Freistellung aller Mitglieder der [X.]etriebsvertretung von der [X.]rbeitspflicht deren vertragliche [X.]rbeitszeit nicht i[X.]v. [X.]. § 29 [X.]bs. 1 Nr. 5, § 14 [X.]bs. 2 [X.]atz 1 [X.]PersVG mit der Folge auf unter 18 Wochenstunden absinken, dass sie ihre Mitgliedschaft im Gremium aufgrund des Verlusts der Wählbarkeit verloren hätten und dieses damit untergegangen wäre.

2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Mitwirkungsverfahren gemäß [X.]. § 7 [X.]atz 1 [X.]PersVG durch den Dienststellenleiter eingeleitet worden ist. Die [X.]etriebsvertretung hat die Einleitung durch einen [X.] nicht zuständigen Vertreter des [X.] nicht beanstandet und abschließend zur Kündigungsabsicht [X.]tellung genommen. Das geht zulasten des [X.] ([X.] 25. Februar 1998 - 2 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 88, 125).

3. Die [X.]etriebsvertretung ist von [X.] über die Kündigungsabsicht vollständig und zutreffend unterrichtet worden.

4. Das [X.] durfte aber nicht davon ausgehen, das [X.]eteiligungsverfahren sei vor [X.]usspruch der Kündigung abgeschlossen gewesen.

a) Nach [X.]. § 72 [X.]bs. 2 [X.]atz 1 [X.]PersVG gilt eine beabsichtigte ordentliche Kündigung als gebilligt, wenn die - ordnungsgemäß unterrichtete - [X.]etriebsvertretung sich zu der geplanten Maßnahme nicht innerhalb von zehn [X.]rbeitstagen äußert. Die Kündigung darf dann ohne weiteres ausgesprochen werden ([X.] 22. [X.]pril 2010 - 6 [X.] 828/08 - Rn. 30). Erhebt die [X.]etriebsvertretung hingegen fristgerecht Einwendungen, ist die beabsichtigte Maßnahme vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend zu erörtern (§ 72 [X.]bs. 1 [X.]PersVG). Unterbleibt die Erörterung, obwohl die [X.]etriebsvertretung Einwendungen erhoben hat, führt das zur Unwirksamkeit der gleichwohl erklärten Kündigung im Verhältnis zu dem betroffenen [X.]rbeitnehmer ([X.] 15. [X.]ugust 2006 - 9 [X.] 571/05 - Rn. 46 ff., [X.]E 119, 181; 5. Oktober 1995 - 2 [X.] 909/94 - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 81, 111).

b) Die [X.]nnahme des [X.]erufungsgerichts, die [X.]etriebsvertretung habe sich zu der beabsichtigten Kündigung verspätet geäußert, wird von seinen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. Die Frist von zehn [X.]rbeitstagen ist im Geltungsbereich des für die [X.] geltenden ([X.]ifizierten) [X.]PersVG unter [X.]erücksichtigung einer [X.] (Montag bis Freitag) zu berechnen.

aa) Das [X.] hat gemeint, über das streitige Vorbringen der Parteien zum Zeitpunkt des Eingangs des [X.]chreibens der [X.]etriebsvertretung vom 3. Dezember 2013 im [X.] keinen [X.]eweis erheben zu müssen, weil [X.]rbeitstage i[X.]v. [X.]. § 72 [X.]bs. 2 [X.]atz 1 [X.]PersVG alle - sechs - Tage seien, an denen in der [X.] des [X.] regelmäßig gearbeitet worden war (ebenso Fischer/[X.] in [X.] [X.]tand [X.]eptember 2016 § 69 Rn. 11; [X.]/[X.]/[X.] [X.]PersVG 13. [X.]ufl. § 69 Rn. 11a; [X.]/[X.] [X.]PersVG [X.]tand Oktober 2016 § 69 Rn. 47). Dementsprechend ist es rechtsfehlerhaft vom [X.]blauf der Äußerungsfrist bereits am 2. Dezember 2013 ausgegangen.

bb) Nach der Rechtsprechung des [X.] gelten im [X.]ereich des [X.]PersVG als [X.]rbeitstage stets (nur) die Wochentage Montag bis Freitag mit [X.]usnahme der gesetzlichen Feiertage, weil im öffentlichen Dienst die [X.] üblich ist (zu § 25 [X.]PersVG [X.]VerwG 23. Oktober 2003 - 6 P 10.03 - zu II 3 der Gründe, [X.]VerwGE 119, 138; zu § 16 [X.]bs. 6 [X.]GleiG 27. Juni 2007 - 6 [X.] 1.06 - Rn. 23; ebenso [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]PersVG 4. [X.]ufl. § 25 Rn. 36; [X.] in [X.]ltvater/[X.]aden/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] 9. [X.]ufl. § 69 Rn. 21). Dem schließt sich der [X.]enat im Ergebnis für die Fristberechnung im [X.]ereich der [X.] nach [X.]. § 72 [X.]bs. 2 [X.]atz 1 [X.]PersVG an. Die [X.]nnahme, dass an Tagen, an denen in einer Dienststelle planmäßig gearbeitet wird, typischerweise auch Mitglieder des Personalrats und [X.] zuständige Vertreter der Dienststelle anwesend sind und sich mit der beabsichtigten Maßnahme befassen können, könnte allenfalls für solche Tage gelten, an denen die ganz überwiegende Mehrzahl der [X.]elegschaft der Dienststelle regelmäßig arbeitet (so zu §§ 3, 6 WO [X.] 1952 [X.] 12. Februar 1960 - 1 [X.][X.]R 13/59 - zu II 3 der Gründe). Das machte aber bei unterschiedlichen Dienstzeiten eine wertende und damit nicht eindeutige [X.]etrachtung erforderlich, die dem Fristenrecht fremd ist.

c) Unter [X.]erücksichtigung der [X.] für das Verständnis des [X.]egriffs „[X.]rbeitstag“ i[X.]v. [X.]. § 72 [X.]bs. 2 [X.]atz 1 [X.]PersVG wäre das Mitwirkungsverfahren vor [X.]usspruch der Kündigung vom 27. März 2014 nicht abgeschlossen gewesen, wenn das [X.]chreiben der [X.]etriebsvertretung spätestens am Mittwoch, den 4. Dezember 2013 im Personalbüro in [X.] eingegangen sein sollte. [X.]uf die Qualität und den Inhalt der von der [X.]etriebsvertretung gegen die beabsichtigte Kündigung erhobenen Einwendungen kommt es nicht an, insbesondere war diese nicht auf die in [X.]. § 79 [X.]bs. 1 [X.]atz 3 Nr. 1 bis 5 [X.]PersVG genannten Gründe beschränkt ([X.] 9. Februar 1993 - 1 [X.][X.]R 43/92 - zu [X.] 2 der Gründe). Nach den Feststellungen des [X.]s hat weder eine Erörterung der Einwendungen zwischen der Dienststellenleitung und der [X.]etriebsvertretung stattgefunden noch eine [X.]bsprache zwischen der Dienststelle und der [X.]etriebsvertretung bestanden, nach der eine Erörterung nur auf ausdrücklichen Wunsch der [X.]etriebsvertretung erfolgt ([X.] 15. [X.]ugust 2006 - 9 [X.] 571/05 - Rn. 45, [X.]E 119, 181; 5. Oktober 1995 - 2 [X.] 909/94 - zu II 2 c der Gründe, [X.]E 81, 111).

[X.]. Für das weitere Verfahren beschränkt der [X.]enat sich auf folgende Hinweise:

I. Im Rahmen des Klageantrags zu 1. wird das [X.] die von den Parteien zum Zeitpunkt des Eingangs des [X.]chreibens der [X.]etriebsvertretung vom 3. Dezember 2013 im Personalbüro benannten [X.], [X.], [X.] und [X.] vernehmen müssen. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die [X.]eklagte die [X.]eweislast dafür trägt, dass das Mitwirkungsverfahren ohne das Erfordernis einer Erörterung abgeschlossen war, weil das [X.]chreiben nicht vor dem 5. Dezember 2013 in [X.] eingegangen ist. [X.]llerdings müsste ein früherer Eingang nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der [X.]eweisaufnahme nicht mit absoluter [X.]icherheit, sondern nur mit einem für das praktische [X.]eben brauchbaren Grad von Gewissheit ausgeschlossen sein (§ 286 [X.]bs. 1 ZPO; [X.]GH 16. [X.]pril 2013 - VI ZR 44/12 - Rn. 8).

II. [X.]ollte der Klageantrag zu 1. abzuweisen sein, stellte sich der Klageantrag zu 2. entgegen der [X.]nnahme des [X.]s nicht als unzulässig, sondern als unbegründet dar. Würde dem Klageantrag zu 1. stattgegeben werden, dürfte auch der Klageantrag zu 2. begründet sein. Die [X.]eklagte hat sich ausdrücklich jeden Vortrags zur Wirksamkeit der Kündigung vom 28. Mai 2014 enthalten.

III. Der allein noch auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch gestützte Klageantrag zu 3. fiele zur Entscheidung an, wenn beiden Kündigungsschutzanträgen stattgegeben werden sollte. Der Kläger wird klarstellen müssen, was er - im Rahmen eines Weiterbeschäftigungsantrags - mit „den bisherigen [X.]edingungen“ meint und ob der [X.]ntrag tatsächlich auf einen Einsatz als [X.]etriebsmechaniker zielen soll. Nach gegenwärtigem [X.]tand dürfte sich der [X.]ntrag wegen der [X.]uflösung der Dienststelle H als unbegründet erweisen.

        

    Koch    

        

    Rachor    

        

    Niemann    

        

        

        

    K. [X.]chierle    

        

    Gerschermann    

                 

Meta

2 AZR 867/15

15.12.2016

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mannheim, 31. März 2015, Az: 14 Ca 158/14, Urteil

§ 72 Abs 2 S 1 BPersVG, § 622 Abs 2 BGB, § 79 Abs 1 BPersVG, Art 56 Abs 8 S 2 NATOTrStatZAbk, Art 56 Abs 9 NATOTrStatZAbk, § 1 Abs 2 KSchG, Art 1 Abs 2 EGRL 59/98, § 1 TVG, § 1 Abs 3 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2016, Az. 2 AZR 867/15 (REWIS RS 2016, 641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 641

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