Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2016, Az. 8 AZR 187/15

8. Senat | REWIS RS 2016, 5463

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Gegenstand

Drittschuldnerklage - Betriebshaftpflichtversicherung - Deckungsanspruch - Krangestellung - Arbeitnehmerhaftung - Freistellungsanspruch - Arbeitnehmerüberlassung - Haftung "wie" Gesamtschuldner


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten zu 2. - das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2015 - 16 [X.] 664/14 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen sowie unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 2. - das Urteil des [X.] vom 16. April 2014 - 7 [X.]/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, wie Gesamtschuldner an die Klägerin 821.068,29 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2012 auf 677.368,30 [X.] oder den Gegenwert in [X.] nach [X.] am [X.] zu zahlen.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin weitere 23.312,70 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2012 oder den Gegenwert in [X.] nach [X.] am [X.] zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 1. und 2. je zur Hälfte zu tragen. Die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die [X.] als Drittschuldner in Anspruch, die Beklagte zu 1. wegen eines versicherungsrechtlichen Haftpflichtanspruchs und die Beklagte zu 2. wegen eines arbeitsvertraglichen Freistellungsanspruchs des am 20. November 2013 verstorbenen früheren Arbeitnehmers der [X.] zu 2., B.

2

Die Klägerin ist Transportversicherer der [X.] [X.], die die Ausstellung von Werkzeugmaschinen auf der [X.]päischen Maschinenmesse ([X.]) 2007 in [X.] beabsichtigte. Die [X.] schloss mit dem Messeveranstalter einen Standmietvertrag, in dem auch die Abfertigung des Messeguts vom anliefernden Lkw bis zum Stand enthalten war. Der Messeveranstalter übertrug diese Aufgabe der [X.], die ihrerseits die [X.] mit dem Entladen und dem Aufstellen der Maschinen, wie für alle Aussteller, beauftragte.

3

Die [X.] orderte für den Maschinenaufbau in der [X.] vom 20. August bis zum 14. September 2007 [X.] bei der [X.] zu 2., so auch für den 4. September 2007 einen mobilen Teleskopautokran mit dem [X.], der seit dem 11. Mai 2006 für die Beklagte zu 2. zu einer Vergütung [X.]. monatlich durchschnittlich 2.357,39 [X.] brutto tätig war.

4

Am 4. September 2007 kam es beim Entladevorgang durch den [X.] zu einem Schaden an Maschinen der [X.].

5

Die Klägerin ersetzte der [X.] einen Sachschaden [X.]. 700.681,00 [X.] und nahm anschließend vor dem Landgericht [X.] aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht der [X.] ua. sowohl die Beklagte zu 2. als auch den [X.] auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch. Das Landgericht [X.] wies mit - rechtskräftigem - Teil-Endurteil vom 16. Dezember 2010 (- 3 [X.]/08 -) die Klage gegen die Beklagte zu 2. mit der Begründung ab, der [X.] sei weder deren Erfüllungs-, noch deren Verrichtungsgehilfe gewesen. Die Vereinbarung zwischen der [X.] zu 2. und der [X.] sei kein Werkvertrag, sondern ein kombinierter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag, wobei letzterer als Leiharbeitsvertrag zu qualifizieren sei. Demzufolge hafte die Beklagte zu 2. nur für ein [X.]. Dass ein solches anzunehmen sei, habe die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Das Landgericht [X.] stellte mit [X.] vom 16. Dezember 2010 (- 3 [X.]/08 -) allerdings die Haftung des [X.] aus § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach mit der Begründung fest, dieser habe die Überlastsicherung des Krans ausgestellt, wodurch es zum Kippen des Krans gekommen sei. Nachdem der [X.] seine Berufung gegen das [X.] zurückgenommen hatte, verurteilte ihn das Landgericht [X.] mit [X.] vom 16. Februar 2012 (- 3 [X.]/08 -), an die Klägerin 700.681,00 [X.] nebst Zinsen zu zahlen. Auch das [X.] des Landgerichts [X.] vom 16. Februar 2012 (- 3 [X.]/08 -) ist rechtskräftig.

6

Die Beklagte zu 1. ist der Haftpflichtversicherer der [X.] zu 2. Diese ist bei der [X.] zu 1. aufgrund des Versicherungsscheins vom 30. August 2004 zu den [X.] für die Versicherung von [X.] und Kranunternehmen (im [X.]) haftpflichtversichert. Die [X.] haben auszugsweise folgenden Inhalt:

        

[X.]    

Gegenstand der Versicherung für [X.] und Kranunternehmen

        

1.    

[X.] und Kranaufträge

                 

Gegenstand der Versicherung sind alle Verträge des [X.]/Kranunternehmens als Auftragnehmer über alle Arten von Verrichtungen eines [X.]/ Kranunternehmens, wie z. B.

                 

-       

Gütertransporte aller Art

                 

-       

Kranarbeiten

                 

-       

Bergungs- und Abschlepptätigkeiten

                 

-       

Kranvermietung

                 

-       

Lagerhaltung

                 

-       

Parterrearbeiten

                 

-       

im Zusammenhang mit Schwertransporten oder Kranarbeiten übernommene Demontagen und Grobmontagen

                 

Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Vermittlung derartiger Aufträge an Subunternehmer.

        

…       

        
        

I[X.]     

Haftungsversicherung des [X.]s

        

1.    

Gegenstand der Haftungsversicherung

        

1.1.   

Versichert ist die Haftung des [X.]s als Auftragnehmer aus [X.]/Kranverträgen (vgl. Ziffer I 1.) nach

        

1.1.1 

den ‚Allgemeine Geschäftsbedingungen der [X.] ([X.]) 1998‘ und den Geschäftsbedingungen des Versicherungsnehmers, sofern diese im [X.] nicht über die [X.] hinausgehen; dem Versicherungsnehmer ist es gestattet, bei [X.] gemäß [X.] 1 der [X.] die für [X.] 2 der [X.] gültigen Haftungsregelungen zu vereinbaren;

        

…       

        
        

1.8     

Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers aus dienstlichen Verrichtungen für Schäden, die Gegenstand dieses Versicherungsvertrages sind.

                 

Alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen.

        

…       

        
        

4.    

Versicherungsausschlüsse und -einschränkungen

                 

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftungsansprüche

        

4.1     

wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den [X.] oder einen seiner Repräsentanten; ferner Haftungsansprüche aus Verträgen über rechtswidrige Leistungen und Haftungsansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung rechtswidriger Leistungen durch den [X.] oder einen seiner Repräsentanten;

        

…       

        
        

6.2     

Je Schadensereignis leistet der Versicherer höchstens [X.] 5,0 Mio.

                 

Die durch ein Ereignis mehreren Geschädigten entstandenen Schäden werden unabhängig von der Anzahl der Geschädigten und der Verkehrsverträge anteilmäßig im Verhältnis ihrer Ansprüche ersetzt, wenn sie zusammen die äußerste Grenze der Versicherungsleistung übersteigen.

        

7.    

Rückgriff, Regress

        

7.1     

Der Versicherer ist berechtigt, gegen jeden Rückgriff zu nehmen, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

        

7.2     

Der Versicherer ist ferner berechtigt, gegen den [X.] und Kranunternehmer als Versicherungsnehmer Rückgriff zu nehmen, wenn

        

…“    

        

7

In den unter II 1.1.1 der [X.] in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] (im Folgenden [X.]) 1998 heißt es ua.:

        

„[X.]     

Allgemeiner Teil

        

1.    

Allen unseren Kran- und Transportleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen (z. B. CMR = Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr).

        

2.    

Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht:

        

2.1.   

[X.] 1 - [X.]

                 

[X.] bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichem Hebezeug samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.

        

2.2.   

[X.] 2 - Kranarbeit

                 

Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines ortsveränderlichen Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Unternehmer nach dessen Weisung und Disposition sowie die Gewährleistung des Erfolges des Hebemanövers.

        

…       

        
        

12.1   

Besteht die Hauptleistung des Unternehmens in der bezeichneten Überlassung eines ortsveränderlichen Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Unternehmer die Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Unternehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum [X.].

        

…“    

        

8

Aufgrund des [X.]s des Landgerichts [X.] vom 16. Februar 2012 ließ die Klägerin mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des [X.] vom 4. Oktober 2012 (- 12a M 5737/12 -) sowohl den versicherungsrechtlichen Deckungsanspruch des [X.] gegen die Beklagte zu 1. als auch dessen arbeitsvertraglichen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu 2., jeweils [X.]. 849.331,04 [X.] - als Hauptforderung nebst Zinsen bis zum 16. Juli 2012 - zuzüglich Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 700.681,00 [X.] seit dem 17. Juli 2012 pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der Beschluss wurde der [X.] zu 1. am 24. Oktober 2012 und der [X.] zu 2. am 17. Oktober 2012 zugestellt.

9

Die Klägerin hat mit ihrer Klage die [X.] wie Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, der zwischenzeitlich verstorbene [X.] sei nach I[X.] 1.8 der dem Versicherungsverhältnis zwischen der [X.] zu 1. und der [X.] zu 2. zugrunde liegenden [X.] [X.] gewesen, weshalb die Beklagte zu 1. diesen von seiner Haftung freizustellen habe. Dieser Freistellungsanspruch sei infolge der Pfändung und Überweisung auf sie übergegangen und habe sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Der Versicherungsschutz des [X.], der auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit umfasse, sei ein zusätzlicher Versicherungsschutz, der unabhängig von einer Haftung der [X.] zu 2. sei. Es sei unerheblich, welchen [X.] nach [X.] 2. der [X.] - [X.] 1 oder [X.] 2 - die Beklagte zu 2. mit der [X.] vereinbart habe. Infolge der Pfändung und Überweisung habe sich auch der Freistellungsanspruch des [X.] gegen die Beklagte zu 2. in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Der [X.] habe nicht grob fahrlässig gehandelt.

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die [X.] zu 1. und 2. wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 821.068,29 [X.] nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2012 aus 677.368,30 [X.] oder den Gegenwert in [X.] nach [X.] am [X.] zu zahlen sowie die Beklagte zu 1. zu verurteilen, darüber hinaus weitere 23.312,70 [X.] nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2012 oder den Gegenwert in [X.] nach [X.] am [X.] zu zahlen;

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass [X.] wegen des Schadens, der Gegenstand des [X.]s des Landgerichts [X.] vom 16. Februar 2012 (- 3 [X.]/08 -) war, Versicherter bei der [X.] zu 1. war;

        

3.    

hilfsweise die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihr die Zustimmung zur gerichtlichen Geltendmachung der von ihr gepfändeten und ihr überwiesenen Freistellungs- und Deckungsansprüche unter der Haftungsversicherung, die die Beklagte zu 2. bei der [X.] zu 1. eingedeckt hat, zu erteilen;

        

4.    

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zu 1. nach Vorliegen der Zustimmung der [X.] zu 2. gemäß dem voranstehenden Antrag verpflichtet ist, an die Klägerin 700.681,00 [X.] nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2008 zu zahlen.

Die [X.] haben Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte zu 1. hat die Auffassung vertreten, sie hafte bereits deshalb nicht, da das Landgericht [X.] mit Urteil vom 16. Dezember 2010 (- 3 [X.]/08 -) rechtskräftig darüber entschieden habe, dass die Beklagte zu 2. für den Schaden nicht hafte. Jedenfalls entfalte dieses Urteil Bindungswirkung für die Vorfrage, ob überhaupt ein versicherter Schaden vorliege. Dies sei nicht der Fall. Aus diesem Grund entfalle auch eine Mitversicherung des [X.]. Im Übrigen habe die Beklagte zu 2. mit der [X.] einen Vertrag des [X.]s 1 geschlossen, weshalb sie nur für [X.] hafte. Diese Beschränkung gelte auch für die unter I[X.] 1.8 der [X.] geregelte Mitversicherung der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht des [X.].

Die Beklagte zu 2. hat gemeint, die Ansprüche der Klägerin gegen sie seien bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Zudem wirke sich aus, dass sie mit der [X.] einen Vertrag des [X.]s 1 geschlossen habe. Dies führe dazu, dass sie - mangels [X.]s - für das Fehlverhalten des [X.] nicht hafte und deshalb auch nicht zur Freistellung verpflichtet sei. Vielmehr sei von einer Arbeitnehmerüberlassung an die [X.] auszugehen mit der Folge, dass nur diese zum Schadensersatz und zur Freistellung verpflichtet sei. Der [X.] sei nicht ihr Verrichtungsgehilfe gewesen. [X.] sei der Klägerin kein Schaden entstanden, da sie Ersatz erhalten habe. Der [X.] - und damit die aus seiner Rechtsposition vorgehende Klägerin - sei zumindest auch durch den [X.] der [X.] als Entleiher versichert. Letztlich fehle den gepfändeten vermeintlichen Ansprüchen die Rechtsgrundlage, da der [X.] am 20. November 2013 verstorben sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1. abgewiesen und die Beklagte zu 2. - unter Klageabweisung im Übrigen - verurteilt, an die Klägerin 654.013,16 [X.] nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2008 zu zahlen. Hiergegen haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 2. Berufung eingelegt. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zu 2. zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen - die Beklagte zu 2. verurteilt, an die Klägerin 821.068,29 [X.] nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 677.368,30 [X.] seit dem 17. Juli 2012 oder den Gegenwert in [X.] nach [X.] am [X.] zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagte zu 1. weiter. Die Beklagte zu 2. verfolgt mit ihrer Revision das Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin und die Beklagte zu 2. beantragen die Zurückweisung der Revision der jeweils anderen [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet, die der [X.]eklagten zu 2. ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage gegen die [X.]eklagte zu 1. zu Unrecht abgewiesen, hingegen der Klage gegen die [X.]eklagte zu 2. im Ergebnis zu Recht überwiegend stattgegeben, sodass es einer Entscheidung über die Hilfsanträge der Klägerin nicht bedurfte.

A. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das [X.] durfte die [X.]erufung der Klägerin nicht zurückweisen. Die Klage ist - soweit sie sich gegen die [X.]eklagte zu 1. richtet - zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die [X.]eklagte zu 1. auf Zahlung von 821.068,29 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus 677.368,30 [X.] seit dem 17. Juli 2012 oder den Gegenwert in [X.] nach [X.] am [X.] sowie auf Zahlung weiterer 23.312,70 [X.] nebst Zinsen seit dem 17. Juli 2012 oder den Gegenwert in [X.] nach [X.] am [X.]. [X.] hatte aufgrund seiner - vom [X.] rechtskräftig festgestellten - Haftung für den Sachschaden am 4. September 2007 nach [X.] 1.8 der im [X.] zwischen der [X.]eklagten zu 1. und der [X.]eklagten zu 2. geltenden [X.] einen versicherungsrechtlichen Anspruch gegen die [X.]eklagte zu 1. über 700.681,00 [X.] erworben, der mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des [X.] vom 4. Oktober 2012 (- 12a M 5737/12 -) zuzüglich Zinsen bis zum 16. Juli 2012 gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden war, weshalb die Klägerin Zahlung dieses [X.]etrages nebst Zinsen an sich verlangen kann.

[X.] Die [X.]eklagte zu 2. und die [X.]eklagte zu 1. hatten mit [X.] 1.8 der in ihrem [X.] geltenden [X.] eine [X.]etriebshaftpflichtversicherung iSd. § 151 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden [X.] aF) zugunsten der [X.]etriebsangehörigen der [X.]eklagten zu 2. vereinbart. Dies ergibt die Auslegung von [X.] 1.8 der [X.] nach den für Allgemeine Versicherungsbedingungen geltenden Auslegungskriterien. Danach sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter [X.]erücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an ([X.] 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14 - Rn. 19).

1. Nach § 151 [X.] aF erstreckt sich die Versicherung, sofern sie für die Haftpflicht aus einem geschäftlichen [X.]etrieb des Versicherungsnehmers genommen ist, auf die Haftpflicht der Vertreter des Versicherungsnehmers sowie auf die Haftpflicht solcher Personen, welche er zur Leitung oder [X.]eaufsichtigung des [X.]etriebs oder eines Teiles des [X.]etriebs angestellt hat. Insoweit gilt die Versicherung als für fremde Rechnung genommen.

a) § 151 [X.] aF beschreibt mit der [X.]etriebshaftpflichtversicherung eine Erscheinungsform der Haftpflichtversicherung, mit der Vorsorge gegen die [X.]elastung mit Haftpflichtansprüchen aus Schadensfällen getroffen wird, die im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Versicherungsnehmers stehen. Ihr Zweck besteht darin, den Versicherungsschutz auf die Mitarbeiter des Unternehmens und alle zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen auszudehnen. Dieses Ziel wird [X.] dadurch erreicht, dass diesen Personen die Stellung eines Mitversicherten eingeräumt wird. Zwar beschränkt § 151 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF - anders als § 102 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (im Folgenden [X.] nF), der außer den Vertretern des Versicherungsnehmers ausdrücklich alle Personen erfasst, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen - den Versicherungsschutz auf die Haftpflicht der „Vertreter des Versicherungsnehmers sowie […] solcher Personen, welche er zur Leitung oder [X.]eaufsichtigung des [X.]etriebs oder eines Teiles des [X.]etriebs angestellt hat“. Die Einbeziehung aller Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen, entsprach allerdings bereits vor der zum 1. Januar 2008 in [X.] getretenen Reform des [X.] der geübten Vertragspraxis ([X.]ruck/[X.]/[X.] 9. Aufl. § 102 [X.] Rn. 1, 2).

b) Gemäß § 151 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF gilt die Versicherung insoweit als für fremde Rechnung genommen. Damit wird auf die in den §§ 74 - 80 [X.] aF (§§ 43 - 48 [X.] nF) geregelte Versicherung für fremde Rechnung [X.]ezug genommen (vgl. Langheid/Wandt/[X.] 2. Aufl. § 102 Rn. 2). Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF stehen bei dieser Versicherung die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zwar dem Versicherten zu. Die Aushändigung eines Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen, § 75 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF. Zudem kann der Versicherte nach § 75 Abs. 2 [X.] aF ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im [X.]esitz eines Versicherungsscheins ist. Sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die [X.]etriebshaftpflichtversicherung allerdings vor, dass die im Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen [X.]estimmungen sinngemäß auch für die mitversicherten Personen gelten, so folgt daraus, dass die mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer, wenn auch nicht vollständig, so doch aber grundsätzlich gleichgestellt ist und damit denselben Versicherungsschutz genießt.Solange diese Gleichstellung besteht, ist zudem davon auszugehen, dass die durch § 151 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF in [X.]ezug genommene [X.]estimmung in § 75 Abs. 2 [X.] aF abbedungen wurde und die mitversicherte Person zur eigenständigen Geltendmachung des Rechtsschutzes berechtigt ist (vgl. [X.] 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13 - Rn. 17, [X.]Z 202, 122 zu § 15 Abs. 2 der Allgemeinen [X.]edingungen für die Rechtsschutzversicherung - AR[X.]).

2. Danach hatten die [X.]eklagte zu 2. und die [X.]eklagte zu 1. mit [X.] 1.8 der in ihrem [X.] geltenden [X.] eine [X.]etriebshaftpflichtversicherung iSd. § 151 [X.] aF zugunsten der [X.]etriebsangehörigen der [X.]eklagten zu 2. vereinbart, die die [X.]etriebsangehörigen der [X.]eklagten zu 2. als mitversicherte Personen zur eigenständigen Geltendmachung des Rechtsschutzes berechtigte.

Nach [X.] 1.8 Satz 1 der [X.] ist mitversichert die persönliche gesetzliche Haftpflicht der [X.]etriebsangehörigen des Versicherungsnehmers aus dienstlichen Verrichtungen für Schäden, die Gegenstand des [X.] sind. Die [X.]ezugnahme auf dienstliche Verrichtungen macht deutlich, dass Vorsorge getroffen werden soll gegen die [X.]elastung mit Haftpflichtansprüchen aus Schadensfällen, die - wie für die [X.]etriebshaftpflicht nach § 151 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF typisch - im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Versicherungsnehmers stehen. Zudem sieht [X.] 1.8 Satz 2 der [X.] vor, dass die im Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers - hier der [X.]eklagten zu 2. - getroffenen [X.]estimmungen sinngemäß auch für die mitversicherten Personen gelten. Auch dieser Umstand belegt, dass mit [X.] 1.8 der [X.] an die in § 151 [X.] aF geregelte [X.]etriebshaftpflicht angeknüpft und dabei die in [X.]ezug genommene [X.]estimmung des § 75 Abs. 2 [X.] aF abbedungen werden sollte mit der Folge, dass die mitversicherten Personen zur eigenständigen Geltendmachung des Rechtsschutzes befugt waren.

[X.] [X.] hatte aufgrund seiner - vom [X.] rechtskräftig festgestellten - Haftung für den am 4. September 2007 verursachten Sachschaden an den Maschinen der [X.] nach [X.] 1.8 der im [X.] zwischen der [X.]eklagten zu 1. und der [X.]eklagten zu 2. geltenden [X.] einen versicherungsrechtlichen Anspruch gegen die [X.]eklagte zu 1. über 700.681,00 [X.] erworben.

1. Die Voraussetzungen nach [X.] 1.8 der [X.] sind erfüllt.

a) [X.] war als Arbeitnehmer der [X.]eklagten zu 2. deren [X.]etriebsangehöriger.

b) Der Schaden, den der [X.] am 4. September 2007 auf dem [X.] an den Maschinen der [X.] verursachte, ist auch bei Ausübung einer dienstlichen Verrichtung iSv. [X.] 1.8 der [X.] entstanden.

aa) Eine dienstliche Verrichtung iSv. [X.] 1.8 der [X.] liegt nur vor, wenn die Handlung der versicherten Person betriebsbezogen war. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Schaden durch ein Verhalten der versicherten Person verursacht wurde, das den Interessen des [X.]etriebs zu dienen bestimmt ist und das in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem [X.]etrieb steht (vgl. etwa [X.] 26. Oktober 1988 - [X.] - zu 1 der Gründe; 7. Oktober 1987 - [X.]/86 -). Dabei ist es im Hinblick auf die erste Voraussetzung unerheblich, ob das Handeln der versicherten Person im objektiven Interesse des [X.]etriebs lag und dem mutmaßlichen Willen des Versicherungsnehmers entsprach und ob die von ihm getroffenen Maßnahmen geeignet waren, den erstrebten Erfolg herbeizuführen. Wollte man für das [X.]estehen des Versicherungsschutzes der Mitversicherten hierauf abstellen, so würde die praktische [X.]edeutung der Mitversicherung weitgehend ausgehöhlt werden, weil schadenstiftende Handlungen von [X.]etriebsangehörigen regelmäßig auch vom Standpunkt des Versicherungsnehmers aus Fehlhandlungen sind, die nicht im objektiven Interesse des [X.]etriebs liegen ([X.] 4. Dezember 1958 - II [X.] - zu [X.]). [X.]ei Schädigungen, die nur bei Gelegenheit betrieblicher Verrichtungen verursacht werden, fehlt es hingegen an der zweiten Voraussetzung, nämlich am inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem [X.]etrieb (vgl. etwa [X.] 4. Mai 1964 - II [X.] - zu I[X.], [X.]Z 41, 327). Entscheidend ist damit, ob der Umstand, dass der Mitversicherte haftpflichtig geworden ist, eine Auswirkung seiner [X.]eschäftigung in dem oder für den betroffenen [X.]etrieb ist ([X.] 4. Dezember 1958 - II [X.] - zu [X.]).

bb) Danach ist der Schaden, den der [X.] am 4. September 2007 auf dem [X.] verursachte, bei Ausübung einer dienstlichen Verrichtung entstanden. [X.] ist auf Weisung der [X.]eklagten zu 2. im Rahmen des zwischen dieser und der [X.] bestehenden Vertrags im Interesse seiner Arbeitgeberin, der [X.]eklagten zu 2. als Versicherungsnehmerin, tätig geworden. Dabei bediente er den Kran mit dem Ziel, den Vertrag zwischen der [X.]eklagten zu 2. und der [X.] zu erfüllen.

c) Der Schaden, den der [X.] verursachte, war auch Gegenstand des [X.]. Nach [X.] 1. der [X.] sind alle Verträge des [X.] und Kranunternehmens als Auftragnehmer über alle Arten von Verrichtungen eines [X.] und Kranunternehmers erfasst, wie z[X.] Kranarbeiten und Kranvermietungen.

d) Entgegen der Annahme des [X.]s und der Rechtsauffassung der [X.]eklagten zu 1. ist der Versicherungsanspruch des [X.] weder deshalb ausgeschlossen, weil das [X.] mit [X.] vom 16. Dezember 2010 (- 3 [X.]/08 -) rechtskräftig entschieden hatte, dass die [X.]eklagte zu 2. für den Schaden nicht haftet, noch, weil sich der zwischen der [X.]eklagten zu 2. und der [X.] geschlossene Vertrag - unabhängig von der Entscheidung des [X.] vom 16. Dezember 2010 (- 3 [X.]/08 -) - als Krangestellungsvertrag und damit als [X.] nach [X.] 2.1. der [X.] 1998 darstellte. Selbst wenn die [X.]eklagte zu 2. mit der [X.] einen Krangestellungsvertrag nach [X.] 2.1. der [X.] 1998 geschlossen haben sollte mit der Folge, dass sie nach [X.] 12.1 der [X.] 1998 für das überlassene Personal nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum [X.] würde und auch nur diese Haftung nach [X.] 1.1. der [X.] Gegenstand ihrer Eigenversicherung wäre, hatte die [X.]eklagte zu 1. dem [X.] nach [X.] 1.8 der [X.] Versicherungsschutz unabhängig davon zu gewähren, ob der Haftpflichtfall zugleich auch eine Haftpflicht für die [X.]eklagte zu 2. als Versicherungsnehmerin begründet. Dies ergibt die Auslegung von [X.] 1.8 der [X.].

aa) Die [X.]eklagte zu 2. und die [X.]eklagte zu 1. hatten mit der in [X.] 1.8 der [X.] getroffenen [X.]estimmung eine [X.]etriebshaftpflichtversicherung iSv. § 151 [X.] aF vereinbart. Eine solche [X.]etriebshaftpflichtversicherung erfüllt ihren Zweck typischerweise nur dann, wenn sie alle aus dienstlichen Verrichtungen der [X.]etriebsangehörigen resultierenden Haftpflichtfälle abdeckt.

Die [X.]etriebshaftpflichtversicherung dient zum einen dem [X.]. Durch sie werden Spannungen zwischen dem Versicherungsnehmer und den Mitarbeitern, die bei deren unmittelbarer Inanspruchnahme durch einen geschädigten [X.] entstehen könnten, gemindert ([X.]ruck/[X.]/[X.] 9. Aufl. § 102 [X.] Rn. 3). Die [X.]etriebsangehörigen des Versicherungsnehmers haben keine Möglichkeit, eine [X.]etriebshaftpflichtversicherung im eigenen Namen und für eigene Rechnung abzuschließen; sie können - sofern sich nicht aus dem konkreten Arbeitsvertrag etwas anderes ergibt - auch nicht verhindern, dass der [X.]etriebsinhaber den Abschluss einer solchen Versicherung unterlässt oder mit dem Versicherer eine von der nachgiebigen Vorschrift des § 151 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF abweichende Regelung vereinbart (vgl. [X.] 19. Dezember 1990 - IV ZR 212/89 - zu 2 der Gründe). Soweit sie von dem Arbeitgeber keine Freistellung verlangen können, müssen sie in einem solchen Fall den Schaden selbst tragen. Dass in einem solchen Fall Spannungen zwischen dem Versicherungsnehmer und den [X.]etriebsangehörigen entstehen können, liegt auf der Hand.

Die [X.]etriebshaftpflichtversicherung dient zum anderen dem Interesse des Arbeitgebers, eine eigene finanzielle Inanspruchnahme möglichst zu vermeiden. Haftet der Arbeitgeber außenstehenden [X.] gegenüber für die Rechtsgutverletzung seiner [X.]etriebsangehörigen, kann der Fall eintreten, dass ein Rückgriff auf die [X.]etriebsangehörigen nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs überhaupt nicht oder nur beschränkt möglich ist. Zudem sind Fälle denkbar, in denen der Versicherungsnehmer für einen Schaden, den ein [X.]etriebsangehöriger verursacht hat, zwar selbst nicht haftet, aber einem Freistellungsanspruch des in die Haftung genommenen [X.]etriebsangehörigen ausgesetzt ist. In beiden Fällen dient die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die gesamte persönliche gesetzliche Haftpflicht von [X.]etriebsangehörigen der Haftungsersetzung ([X.]ruck/[X.]/[X.] 9. Aufl. § 102 [X.] Rn. 5).

bb) Dass die persönliche gesetzliche Haftpflicht der [X.]etriebsangehörigen der [X.]eklagten zu 2. - entsprechend ihrem typischen Sinn und Zweck - alle aus den dienstlichen Verrichtungen der [X.]etriebsangehörigen resultierenden Haftpflichtfälle abdecken und nicht davon abhängen sollte, ob der Haftpflichtfall zugleich auch eine Haftpflicht für die [X.]eklagte zu 2. als Versicherungsnehmerin begründet, wird auch dadurch bestätigt, dass die persönliche gesetzliche Haftpflicht der [X.]etriebsangehörigen in [X.] 1.8 der [X.] eine eigenständige, von der unter [X.] 1.1. der [X.] geregelten Haftpflicht der [X.]eklagten zu 2. unabhängige Regelung erfahren hat.

cc) Aus [X.] 1.8 Satz 2 der [X.], wonach alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich der [X.]eklagten zu 2. getroffenen [X.]estimmungen sinngemäß auch für die mitversicherten Personen gelten, folgt entgegen der Rechtsauffassung der [X.]eklagten zu 1. auch für den Fall, dass sich der zwischen der [X.]eklagten zu 2. mit der [X.] geschlossene Vertrag als Krangestellungsvertrag iSv. [X.] 2.1. der [X.] 1998 darstellen sollte, nichts Abweichendes. Zwar ist nach [X.] 1.1.1 der [X.] die Haftung der [X.]eklagten zu 2. als Auftragnehmerin aus [X.]/Kranverträgen nur nach den [X.] 1998 und ihren Geschäftsbedingungen, sofern diese im [X.] nicht über die [X.] hinausgehen, versichert. Allerdings ist es der [X.]eklagten zu 2. gestattet, selbst bei einer Krangestellung gemäß [X.] 1 der [X.] die für den [X.] 2 der [X.] gültigen Haftungsregelungen zu vereinbaren. Vor diesem Hintergrund und unter [X.]erücksichtigung des Umstands, dass den [X.]etriebsangehörigen der [X.]eklagten zu 2. die konkreten vertraglichen Absprachen zwischen dieser und dem jeweiligen Auftraggeber regelmäßig nicht bekannt sind und auch nicht bekannt sein müssen, kann die in [X.] 1.8 Satz 2 der [X.] getroffene [X.]estimmung nur so verstanden werden, dass die persönliche gesetzliche Haftpflicht der [X.]etriebsangehörigen nicht davon abhängen soll, ob die [X.]eklagte zu 2. mit dem jeweiligen Auftraggeber einen [X.] - Krangestellung iSv. [X.] 2.1. der [X.] 1998 oder einen Vertrag des [X.]s 2 - Kranarbeit iSv. [X.] 2.2. der [X.] 1998, mithin einen Werkvertrag vereinbart.

2. Entgegen der Annahme des [X.]s und der Rechtsauffassung der [X.]eklagten zu 2. steht dem versicherungsrechtlichen Anspruch des [X.] gegen die [X.]eklagte zu 1. nicht entgegen, dass dieser den Schaden an den Maschinen der [X.] grob fahrlässig verursacht hat.

a) Nach § 152 [X.] aF haftet der Versicherer bei einer [X.]etriebshaftpflichtversicherung nur dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem [X.] verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Da nach § 79 Abs. 1 [X.] aF das Verhalten der versicherten Person dieselbe rechtliche [X.]edeutung hat wie das Verhalten des Versicherungsnehmers, findet § 152 [X.] aF auch für die versicherten Personen Anwendung, weshalb der Versicherer nur gegenüber dem Versicherten leistungsfrei wird, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, was im Falle des [X.] nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s nicht der Fall war.

b) Auch aus dem zwischen der [X.]eklagten zu 2. und der [X.]eklagten zu 1. geschlossenen Versicherungsvertrag ergibt sich kein Ausschluss der Versicherung in Fällen grober Fahrlässigkeit. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die in § 152 [X.] aF getroffene Regelung überhaupt abdingbar ist; der Versicherungsvertrag zwischen der [X.]eklagten zu 2. und der [X.]eklagten zu 1. enthält eine solche Abbedingung nicht. Nach [X.] 4.1 der [X.] ist - der Regelung in § 152 [X.] aF entsprechend - nur die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Da nach [X.] 1.8 Satz 2 der [X.] die im Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen [X.]estimmungen sinngemäß auch für die mitversicherten Personen gelten, wird die [X.]eklagte zu 1. auch nur gegenüber dem [X.]etriebsangehörigen der [X.]eklagten zu 2. leistungsfrei, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

3. Da der [X.] vom [X.] mit [X.] vom 16. Februar 2012 (- 3 [X.]/08 -) verurteilt worden war, an die aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht der [X.] klagende Klägerin 700.681,00 [X.] nebst Zinsen oder den Gegenwert in [X.] nach [X.] am [X.] zu zahlen, hatte er einen Anspruch gegen die [X.]eklagte zu 1. auf [X.]efreiung von seiner [X.] in eben dieser Höhe.

I[X.] Die Klägerin kann von der [X.]eklagten zu 1. auch Zahlung an sich verlangen. Da die geschädigte [X.] ihre Ansprüche aus dem Unfallereignis am 4. September 2007 gegen den [X.] an die Klägerin abgetreten hatte bzw. die Ansprüche der [X.] gegen den [X.] kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen waren, war die Klägerin in die Position der geschädigten Haftpflichtberechtigten eingerückt. Sie konnte deshalb den Versicherungsanspruch des [X.] gegen die [X.]eklagte zu 1. pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Infolge der Pfändung dieses Anspruchs und dessen Überweisung an die Klägerin hatte sich der versicherungsrechtliche Anspruch des [X.], der auf [X.]efreiung von der [X.] gerichtet war, in der Person der Klägerin in einen Deckungs-, dh. in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. [X.] 8. Oktober 1952 - II ZR 309/51 - [X.]Z 7, 244).

[X.]. Die Revision der [X.]eklagten zu 2. ist unbegründet. Die Klage ist - soweit sie sich gegen die [X.]eklagte zu 2. richtet - zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die [X.]eklagte zu 2. auf Zahlung von 821.068,29 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus 677.368,30 [X.] seit dem 17. Juli 2012 oder den Gegenwert in [X.] nach [X.] am [X.]. [X.] hatte aufgrund seiner - vom [X.] rechtskräftig festgestellten - Haftung für den von ihm am 4. September 2007 verursachten Schaden an den Maschinen der [X.] einen Freistellungsanspruch gegen die [X.]eklagte zu 2. iHv. 677.368,30 [X.] oder den Gegenwert in [X.] nach [X.] am [X.] erworben, der mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des [X.] vom 4. Oktober 2012 (- 12a M 5737/12 -) zuzüglich Zinsen bis zum 16. Juli 2012 gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden war, weshalb die Klägerin Zahlung an sich verlangen kann.

[X.] Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass der [X.] wegen seiner - vom [X.] rechtskräftig festgestellten - Haftung für den von ihm am 4. September 2007 verursachten Schaden an den Maschinen der [X.] einen Freistellungsanspruch gegen die [X.]eklagte zu 2. iHv. 677.368,30 [X.] oder den Gegenwert in [X.] nach [X.] am [X.] erworben hatte.

1. Haftet der Arbeitnehmer im Außenverhältnis, kann er vom Arbeitgeber Freistellung verlangen, wenn er in Erfüllung seiner gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten gehandelt und sich hierbei gegenüber [X.] schadensersatzpflichtig gemacht hat. Im Übrigen hängt der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich vom Grad seines Verschuldens ab (vgl. [X.] 24. April 1997 - 8 [X.] 898/94 - zu I 2 und 3 der Gründe).

2. Danach konnte der [X.] von der [X.]eklagten zu 2. verlangen, von seiner Verpflichtung zum Ersatz des am 4. September 2007 an den Maschinen der [X.] verursachten Schadens iHv. 677.368,30 [X.] freigestellt zu werden.

a) [X.] hatte sich gegenüber der [X.], an deren Maschinen er am 4. September 2007 einen Schaden verursacht hatte, schadensersatzpflichtig gemacht.

b) [X.] hatte bei der Schadensverursachung auch in Erfüllung seiner gegenüber der [X.]eklagten zu 2. bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten gehandelt. Entgegen der Rechtsansicht der [X.]eklagten zu 2. war er, auch wenn es sich bei dem Vertrag zwischen der [X.] und der [X.]eklagten zu 2. um einen Krangestellungsvertrag, also um einen [X.] iSv. [X.] 2.1. der [X.] 1998 gehandelt haben sollte und wenn von einer Überlassung des [X.] durch die [X.]eklagte zu 2. an die [X.] auszugehen wäre, im Hinblick auf seinen Freistellungsanspruch so zu behandeln, als sei er am 4. September 2007 zumindest auch für die [X.]eklagte zu 2. und nicht nur für die [X.] tätig geworden.

aa) Zwar kann ein Vertrag über die entgeltliche Überlassung eines Krans bei gleichzeitiger Gestellung von [X.]edienungspersonal je nach der Ausgestaltung der Vertragsbeziehung im Einzelfall als Mietvertrag verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag, als Mietvertrag verbunden mit einem Dienst- oder Werkvertrag oder in vollem Umfang als Mietvertrag, Dienstvertrag oder Werkvertrag anzusehen sein. Maßgeblich ist insoweit, welche der Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben (vgl. etwa [X.] 28. Januar 2016 - I ZR 60/14 - Rn. 19 mwN). Allerdings liegt ein mit einem Mietvertrag verbundener Dienstverschaffungsvertrag vor, wenn die Durchführung der Arbeiten ausschließlich beim [X.]esteller liegt und das von dem Vermieter gestellte [X.]edienpersonal den Weisungen des [X.]estellers unterworfen ist. Dieser Vertragstyp wird in [X.] 2.1. der [X.] 1998 als Krangestellung bezeichnet (vgl. etwa [X.] 28. Januar 2016 - I ZR 60/14 - aaO). In einem solchen Fall kann eine Arbeitnehmerüberlassung anzunehmen sein mit der Folge, dass der überlassene Arbeitnehmer ggf. nicht in Erfüllung seiner gegenüber dem Verleiher, sondern in Erfüllung seiner gegenüber dem Entleiher bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten tätig wird (vgl. [X.] 14. Juli 2016 - [X.] - Rn. 17 mwN).

[X.]ei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag handelt es sich um einen Unterfall des Dienstverschaffungsvertrags. Anders als bei einem Werkvertrag haftet der Verleiher nicht für einen Erfolg, sondern nur für die sorgfältige Auswahl und [X.]ereitstellung von Arbeitskräften. Der verleihende Unternehmer hat bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht dafür einzustehen, dass die überlassenen Arbeitnehmer die ihnen von dem [X.] Unternehmen übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß verrichten. Er haftet vielmehr nur dafür, dass die von ihm gestellten Arbeitnehmer für den nach dem Vertrag verfolgten Zweck tauglich und geeignet sind ([X.] 14. Juli 2016 - [X.] - Rn. 17).

bb) Es kann dahinstehen, ob der zwischen der [X.] und der [X.]eklagten zu 2. geschlossene Vertrag ein Krangestellungsvertrag, mithin ein [X.] iSv. [X.] 2.1. der [X.] 1998 ist und ob von einer Arbeitnehmerüberlassung des [X.] an die [X.] durch die [X.]eklagte zu 2. auszugehen wäre. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte der [X.] seinen Freistellungsanspruch gegen die [X.]eklagte zu 2. als [X.]in nicht verloren, weshalb es entgegen der Rechtsauffassung der [X.]eklagten zu 2. nicht darauf ankommt, ob diese gegenüber der Klägerin selbst nicht nach § 831 [X.]G[X.] haftet. Ebenso ist es nicht von [X.]edeutung, dass Ansprüche der Klägerin gegen die [X.]eklagte zu 2. durch [X.] des [X.] vom 16. Dezember 2010 (- 3 [X.]/08 -) rechtskräftig abgewiesen wurden.

(1) Von wem der Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitnehmerüberlassung Freistellung verlangen kann, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird der Freistellungsanspruch gegen den Verleiher grundsätzlich bejaht ([X.]/J. [X.] [X.] 4. Aufl. § 11 Rn. 152). Teilweise wird nach der Zuordnung des [X.] unterschieden ([X.] in [X.]/Reufels Gestaltung von Arbeitsverträgen 3. Aufl. § 1 Rn. 4374; [X.] in [X.]/Schwarze/Krause Haftung des Arbeitnehmers 4. Aufl. § 7 Rn. 5, allerdings nur zur Haftungsbeschränkung; in diese Richtung auch [X.]/[X.] NZS 2007, 243, 248). Nach anderer Ansicht hat der überlassene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung gegen den [X.] und Verleiher, wenn er bei der Arbeit für den Entleiher [X.]etriebsmittel des Verleihers einsetzt und mit diesen einen [X.] schädigt ([X.]rors in [X.]/Hamann [X.] [X.]. Einleitung Rn. 473). Davon abweichend wird vertreten, der Leiharbeitnehmer handle im unternehmerischen Interesse des Entleihers, dem gegenüber er privilegiert hafte, sodass er (grds.) keinen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber - den Verleiher -, sondern nur gegen den Entleiher habe (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 1 Rn. 87; zum Haftungsanspruch [X.] 10. Juli 1973 - VI ZR 66/72 - zu [X.] a der Gründe).

(2) Im vorliegenden Verfahren ergibt sich aus den besonderen Umständen, unter denen der [X.] seine Arbeiten am 4. September 2007 auf dem [X.] verrichtete, dass dieser nach wie vor einen Freistellungsanspruch gegen die [X.]eklagte zu 2. als seine [X.]in hatte.

Die [X.]eklagte zu 2., die keine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreibt, hatte den bei ihr als Kranfahrer beschäftigten [X.] angewiesen, am 4. September 2007 auf dem [X.] in [X.] Kranarbeiten auf einem in ihrem Eigentum stehenden Kran durchzuführen und damit zunächst Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie das Arbeitsgerät bestimmt. Dabei war weder für den [X.] noch für einen außenstehenden [X.] ohne Weiteres erkennbar, ob es sich bei dem seiner Tätigkeit auf dem [X.] zugrundeliegenden Vertrag zwischen der [X.] und der [X.]eklagten zu 2. um einen [X.] - Krangestellung - oder des [X.]s 2 - Kranarbeiten - iSd. [X.] 1998 handelte und welche rechtlichen Folgen hieran ggf. geknüpft waren. Insbesondere war nicht ersichtlich, ob der [X.] im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung zum Einsatz kam. Die [X.]edienung des Krans selbst wird im Wesentlichen durch den Kran und dessen technische Vorgaben bestimmt. Die [X.]efähigung zur [X.]edienung eines Krans wird durch eine entsprechende Ausbildung vermittelt, die der [X.] hatte. Insoweit hatte dieser genauso, als wäre er im Rahmen eines Werkvertrags zwischen der [X.]eklagten zu 2. und der [X.] zum Einsatz gekommen, typischerweise zunächst selbst zu entscheiden, wie er das [X.]etriebsmittel der [X.]eklagten zu 2. bediente. Zudem wirkt sich aus, dass die [X.]edienung des im Eigentum der [X.]eklagten zu 2. stehenden Krans mit besonderen Gefahren und Risiken verbunden ist, die zur Haftung führen können. Unter [X.]erücksichtigung dieser Umstände wäre es nicht [X.] (§ 242 [X.]G[X.]), den [X.] bei der Geltendmachung eines [X.] mit der aufwändigen Klärung der Rechtsbeziehungen der [X.]eklagten zu 2. zur [X.], die sich seiner Kenntnis entzogen und auf die er keinen Einfluss hatte, und damit zudem mit dem Risiko zu belasten, den richtigen Anspruchsgegner auf Freistellung in Anspruch zu nehmen. Auch wenn es sich bei dem Vertrag zwischen der [X.] und der [X.]eklagten zu 2. um einen Krangestellungsvertrag, also um einen [X.] iSv. [X.] 2.1. der [X.] 1998 gehandelt haben sollte und wenn von einer Überlassung des [X.] durch die [X.]eklagte zu 2. an die [X.] auszugehen wäre, wäre es unter [X.]erücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vielmehr allein [X.], den [X.] im Hinblick auf seinen Freistellungsanspruch so zu behandeln, als sei er am 4. September 2007 zumindest auch für die [X.]eklagte zu 2. und nicht nur für die [X.] tätig geworden.

c) Das [X.] hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass sich der Freistellungsanspruch des [X.] nach Abzug eines [X.]etrages iHv. 23.312,70 [X.] auf 677.368,30 [X.] belief. Die [X.]eklagte zu 2. hätte den [X.] nämlich insoweit von der Schadensersatzforderung freistellen müssen, als der Schaden zwischen ihr und ihrem Arbeitnehmer [X.] verteilt worden wäre, wenn dieser nicht die [X.], sondern sie selbst geschädigt hätte. Dies wäre iHv. 677.368,30 [X.] der Fall gewesen.

aa) Nach den vom Großen Senat des [X.]undesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen ([X.] 27. September 1994 - [X.] (A) - [X.]E 78, 56 ) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfange zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. [X.]ei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen. Der Umfang der [X.]eteiligung des Arbeitnehmers an den [X.] ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere [X.], [X.], [X.]illigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im [X.]etrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der [X.]etriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein ([X.] 15. November 2012 - 8 [X.] 705/11 - Rn. 25; 28. Oktober 2010 - 8 [X.] 418/09 - Rn. 18).

Damit können grundsätzlich auch bei grober Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen im Einzelfalle in [X.]etracht kommen. Ob eine Entlastung des Arbeitnehmers in [X.]etracht zu ziehen ist und wie weit diese zu gehen hat, ist aufgrund einer Abwägung zu entscheiden, die der Tatrichter nach Feststellung aller hierfür maßgebenden Umstände ( § 286 ZPO ) nach § 287 ZPO vornehmen muss. Von [X.]edeutung kann dabei sein, ob der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht ([X.] 15. November 2012 - 8 [X.] 705/11 - Rn. 26 mwN).

bb) Der [X.]egriff des Verschuldens und die einzelnen Grade des Verschuldens sind zwar Rechtsbegriffe. Da die Feststellung der Voraussetzungen allerdings im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt, steht dem [X.] hierbei ein erheblicher [X.]eurteilungsspielraum zu. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob der [X.] von den richtigen [X.]eurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat. Eine Aufhebung des [X.]erufungsurteils darf nur erfolgen, wenn eine Überschreitung des [X.]eurteilungsspielraums durch den [X.] festzustellen ist. Dagegen genügt es für eine Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils nicht, dass im [X.] auch eine andere [X.]eurteilung als die des [X.]s möglich ist und dass das Revisionsgericht, hätte es die [X.]eurteilung des [X.] selbst vorzunehmen, zu dem Ergebnis gekommen wäre, es liege ein anderer Verschuldensgrad als der vom [X.]erufungsgericht angenommene vor. Das Verschulden des Schädigers muss sich dabei sowohl auf die pflichtverletzende Handlung als auch auf den Eintritt des Schadens beziehen ([X.] 15. November 2012 - 8 [X.] 705/11 - Rn. 20 mwN).

cc) Danach ist die Annahme des [X.]s, der [X.] habe selbst iHv. sechs Monatsgehältern zu haften, weshalb sein Freistellungsanspruch auf 677.368,30 [X.] herabgesetzt sei, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das [X.] ist zunächst zutreffend von den unter Rn. 54 dargestellten Grundsätzen ausgegangen. Es hat weiter unter [X.]erücksichtigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze angenommen, der [X.] habe nicht vorsätzlich, aber grob fahrlässig gehandelt. Zwar hat das [X.]erufungsgericht angenommen, der Arbeitnehmer [X.] habe das Überlastsicherungssystem bewusst abgestellt, obgleich die Gefahr und der eingetretene Erfolg für ihn vorhersehbar gewesen seien; es hat aber berücksichtigt, dass der [X.] angenommen hatte, zwischen der Überlastgrenze und der Kippgrenze noch eine Reserve zu haben. Damit ist es davon ausgegangen, dass der [X.] den eingetretenen Erfolg gerade nicht billigend in Kauf genommen hatte, weshalb ein vorsätzliches Handeln ausschied (zur Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit vgl. etwa [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] 753/14 - Rn. 27). Dass der [X.] nicht vorsätzlich gehandelt hat, wird von der Revision auch nicht angegriffen.

Soweit die Revision rügt, eine Schadensteilung komme dennoch nicht in [X.]etracht, da der [X.] „gröbst“ fahrlässig gehandelt habe, dringt sie mit dieser Rüge nicht durch. Das [X.] hat ausdrücklich eine „gröbst“ fahrlässige Vorgehensweise des Arbeitnehmers [X.] verneint und dies damit begründet, dass sein Entgelt keinen Ausgleich für das hohe Schadensrisiko enthalten habe, das mit der Tätigkeit des Kranwagenfahrens verbunden war. Zwar sei sein Handeln leichtfertig gewesen, allerdings müsse [X.]erücksichtigung finden, warum es zu seinem Fehlverhalten gekommen sei. Es habe ein erheblicher Termindruck bestanden. Auch wenn der [X.] vor diesem Hintergrund eine äußerst leichtfertige Methode für das Entladen ergriffen habe, habe er dennoch auch im Interesse der Aussteller und damit auch im Interesse der [X.] gehandelt. Zudem sei er davon ausgegangen, zwischen der Überlastgrenze und der Kippgrenze noch eine Reserve zu haben. Diese [X.]egründung des [X.]s lässt revisible Rechtsfehler nicht erkennen.

Soweit das [X.] schließlich vor dem Hintergrund der Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit und des damit einhergehenden außerordentlichen [X.], das in keinem Verhältnis zum Arbeitsverdienst des [X.] stand, eine [X.]eschränkung seiner Haftung auf sechs Monatsvergütungen für angemessen erachtet hat, hat die [X.]eklagte zu 2. keinen revisionsrechtlich erheblichen Fehler aufgezeigt.

[X.] Die Klägerin kann von der [X.]eklagten zu 2. auch Zahlung an sich verlangen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der [X.]eklagten zu 2. insbesondere nicht daraus, dass der [X.] am 20. November 2013 verstorben ist.

1. Zwar unterliegt der Freistellungsanspruch einer Zweckbindung, er soll den Arbeitnehmer bei einer Haftung im Außenverhältnis im Innenverhältnis schützen. Allerdings handelt es sich bei dem Freistellungsanspruch nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch, der seiner Natur nach nur dem ursprünglichen Gläubiger gegenüber erfüllt werden könnte (vgl. [X.] 18. Januar 1966 - 1 [X.] 247/63 - zu I 3 der Gründe). Vielmehr ist der Freistellungsanspruch abtretbar und pfändbar, § 851 ZPO. Der Geschädigte kann deshalb den Freistellungsanspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen mit der Folge, dass er unmittelbar gegen den Arbeitgeber vorgehen kann (vgl. [X.] 11. Februar 1969 - 1 [X.] 280/68 - zu I 1 der Gründe). In diesem Fall wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, den der Geschädigte nach den vollstreckungsrechtlichen Regeln verwerten kann (vgl. etwa MüKo[X.]G[X.]/[X.] 7. Aufl. § 611 Rn. 908 f.; [X.]/[X.] ArbR-Hd[X.] 16. Aufl. § 59 Rn. 56; zum vereinsrechtlichen Freistellungsanspruch eines haftenden Vereinsmitglieds vgl. [X.] 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03 - zu II 1 der Gründe). Tritt der Tod des Freistellungsberechtigten jedenfalls nach Pfändung des [X.] und dessen Überweisung zur Einziehung ein, ändert dies demnach nichts an der [X.]efugnis des Geschädigten, den Anspruch durch Einziehungsklage zu verwerten.

2. Da die geschädigte [X.] ihre Ansprüche aus dem Unfallereignis am 4. September 2007 gegen den [X.] an die Klägerin abgetreten hatte bzw. die Ansprüche der [X.] gegen den [X.] kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen waren, war die Klägerin in die Position der Geschädigten eingerückt. Sie konnte deshalb den Freistellungsanspruch des [X.] gegen die [X.]eklagte zu 2. pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Infolge der Pfändung dieses Anspruchs und dessen Überweisung an die Klägerin hatte sich der Freistellungsanspruch des [X.] in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, den die Klägerin unmittelbar gegenüber der [X.]eklagten zu 2. geltend machen konnte.

I[X.] Die [X.]eklagte zu 2. kann gegenüber dem Anspruch der Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, der [X.] sei durch den [X.]etriebshaftpflichtversicherer der [X.] als Entleiher versichert gewesen. Es kann dahinstehen, ob die [X.] eine derartige [X.]etriebshaftpflichtversicherung überhaupt abgeschlossen hatte. Jedenfalls würde dies nichts daran ändern, dass der [X.] - wie unter Rn. 51 f. ausgeführt - nach wie vor einen Freistellungsanspruch gegen die [X.]eklagte zu 2. als seine [X.]in hatte.

IV. Ebenso wenig kann die [X.]eklagte zu 2. mit Erfolg rügen, das [X.] sei ihrem Einwand nicht nachgegangen, die Klägerin habe bereits anderweitig dadurch Ersatz erhalten, dass der Verkehrshaftungsversicherer der [X.] „offenbar“ eine entsprechende Zahlung vorgenommen habe. Es kann dahinstehen, ob die [X.] der [X.]eklagten zu 2. überhaupt zulässig ist, jedenfalls ist sie unbegründet. Abgesehen davon, dass die [X.]eklagte zu 2. eine entsprechende Zahlung aufgrund des Ausscheidens der [X.] aus dem vor dem [X.] geführten Verfahren lediglich vermutet, hatte die Klägerin das [X.]estehen eines Versicherungsschutzes des [X.] gegenüber dem Verkehrshaftungsversicherer der [X.] bestritten. Hierauf hat die [X.]eklagte zu 2. nicht erwidert, weshalb für das [X.] auch keine Veranlassung bestand, dem unschlüssigen Vorbringen der [X.]eklagten zu 2. weiter nachzugehen.

V. Soweit die [X.]eklagte zu 2. schließlich meint, die Klägerin müsse sich entgegenhalten lassen, dass der [X.] den Prozess vor dem [X.] nicht ordnungsgemäß geführt habe, dieser habe die Schadenshöhe nicht ordnungsgemäß bestritten, zudem habe er die Haftungsbeschränkung der [X.]eklagten zu 2. nicht eingewandt, führt dies bereits deshalb zu keiner anderen [X.]ewertung, da der [X.] durch [X.] des [X.] vom 16. Februar 2012 (- 3 [X.]/08 -) rechtskräftig zur Zahlung von 700.681,00 [X.] verurteilt wurde und der [X.]eklagten zu 2. als Drittschuldnerin Einwendungen gegen die titulierte Forderung der Klägerin gegen den [X.] nicht zustehen. Die Zivilprozessordnung räumt nur dem Schuldner - hier dem [X.] - das Recht ein, gegen die einem Vollstreckungstitel zugrunde liegende Forderung Einwendungen zu erheben, § 767 ZPO. Demgegenüber hat die [X.]eklagte zu 2. als Drittschuldnerin nicht das Recht, im [X.] Rechte des [X.] geltend zu machen. Aus der Fürsorgepflicht der [X.]eklagten zu 2. gegenüber dem [X.] folgt nichts Abweichendes (vgl. [X.] 7. Dezember 1988 - 4 [X.] 471/88 - [X.]E 60, 263). [X.] ist die [X.]eklagte zu 2. - wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat - dem [X.] in dem vor dem [X.] geführten Rechtsstreit nicht zur Unterstützung beigetreten, nachdem die Klage gegen sie durch [X.] abgewiesen worden war.

C. Im Umfang der Haftung der [X.]eklagten zu 2. haften die [X.]eklagte zu 1. und die [X.]eklagte zu 2. „wie Gesamtschuldner“.

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die [X.]eklagte zu 1. und die [X.]eklagte zu 2. im Umfang der Haftung der [X.]eklagten zu 2. „als Gesamtschuldner“ zur Zahlung an die Klägerin verpflichtet wären. Dies könnte zweifelhaft sein, da es an der für die Annahme einer Gesamtschuld nach § 421 [X.]G[X.] erforderlichen Gleichstufigkeit der jeweiligen Verpflichtungen fehlen könnte. Insoweit könnte einiges dafür sprechen, dass die [X.]eklagte zu 1. nach dem Zweck der zugunsten des [X.] abgeschlossenen [X.]etriebshaftpflichtversicherung von vornherein als der Leistung „näherstehend“ primär verpflichtet wäre, während die [X.]eklagte zu 2. gewissermaßen nur „Vorschuss“ zu leisten hätte und intern gegenüber der [X.]eklagten zu 1. vollumfänglich Regress nehmen könnte (zum Merkmal der Gleichstufigkeit vgl. [X.]/[X.] [2012] § 421 Rn. 27). Die Klägerin begehrt von den [X.]eklagten nicht die Zahlung „als Gesamtschuldner“, sondern „wie Gesamtschuldner“ und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass sie die Leistung - wie bei einer Gesamtschuld - nur einmal beanspruchen kann und vermeidet so die Gefahr einer unstatthaften doppelten [X.]efriedigung (vgl. zur Haftung mehrerer [X.]esitzer [X.] 14. März 2014 - V ZR 218/13 - Rn. 14). Insoweit wird durch eine entsprechende Anwendung von § 422 Abs. 1 [X.]G[X.] sichergestellt, dass die Erfüllung durch einen Schuldner auch zugunsten des anderen wirkt (vgl. [X.] 13. Mai 2004 - 10 [X.] 120/03 - zu II 5 der Gründe).

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 100 Abs. 1 ZPO entsprechend sowie § 17b Abs. 2 Satz 2 [X.]. Da die Klägerin von der [X.]eklagten zu 2. nur geringfügig zu viel verlangt hat [X.]), dadurch allenfalls geringfügig höhere Kosten veranlasst wurden und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch unter Gesamtschuldnern Anwendung findet ([X.]/[X.]/[X.] ZPO 37. Aufl. § 100 Rn. 19), sind die Kosten zwischen den [X.]eklagten hälftig zu teilen.

        

    Schlewing    

        

    Vogelsang    

        

    Roloff    

        

        

        

    Mallmann    

        

    [X.]    

                 

Meta

8 AZR 187/15

15.09.2016

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Braunschweig, 16. April 2014, Az: 7 Ca 67/13, Urteil

§ 421 BGB, § 286 ZPO, § 287 ZPO, § 851 ZPO, § 151 Abs 1 S 1 VVG vom 01.01.1964, § 151 Abs 1 S 2 VVG vom 01.01.1964, § 152 VVG vom 01.01.1964, § 75 Abs 1 S 1 VVG vom 01.01.1964, § 75 Abs 1 S 2 VVG vom 01.01.1964, § 75 Abs 2 VVG vom 01.01.1964, § 79 Abs 1 VVG vom 01.01.1964, § 276 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2016, Az. 8 AZR 187/15 (REWIS RS 2016, 5463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5463

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IV ZR 85/02 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
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4 Sa 178/21

4 Sa 177/21

10 Sa 686/21

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