Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. IV ZR 85/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3725

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 85/02Verkündet am:26. März [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] und [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] 26. März 2003für Recht erkannt :Die Revision gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 30. Januar 2002 wirdauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.] :Der Kläger, der ein Transportunternehmen betreibt, verlangt von [X.] Deckung aus einem Versicherungsvertrag für [X.],dem die sogenannte [X.] zugrunde liegt. Sie enthält unteranderem die nachfolgenden Bestimmungen :"1Versicherte [X.] und [X.] Versichert sind alle vom [X.] [X.], die innerhalb [X.] werden. Das sind alle Aufträge einschließlich [X.], welche die Beförderung und sonstige Be-handlung von Gütern zum Gegenstand haben, die wegen ih-res Umfangs, ihres Gewichts oder der örtlichen [X.] 3 -ten mit besonderen Beförderungs- oder [X.] ausge-führt werden, unter Ausschluß von [X.]2Deckungsumfang2.1Versichert ist die Haftung des Versicherungsnehmers aus al-len ihn verpflichtenden [X.]n2.1.1nach den im [X.] aktuellen Bedingungen [X.] oder, falls diese keine Anwendung finden, nach [X.] gesetzlichen [X.] sind Ansprüche...3.6Aus vertraglichen Vereinbarungen oder Zusagen, die über diein den Geschäftsbedingungen festgelegte Haftung oder überdie gesetzliche Haftpflicht [X.] Kläger unterhält laufende Geschäftsbeziehungen zu einer [X.] . Diese befaßt sich mit Automatisierungstechnik und stellt unteranderem Schaltschränke her, deren Transport zu den jeweiligen Kundender Kläger durchführt. Im April 1996 hatte die Firma [X.] mit dem Klä-ger schriftlich vereinbart :"... für alle Schaltschranktransporte für unser Haus, überneh-men Sie ([X.].: der Kläger) die volle Haftung für Transport-schäden sowie Folgeschäden in vollem Umfang. [X.]. auch [X.] für das fachmännische Beladen und Verzurren(Befestigen) der Schrankanlagen auf Ihrem Transportfahrzeugobliegt Ihrem Haus."- 4 -Am 25. Juli 2000 wurde der Kläger mit dem Transport zweierSchaltschränke (mit den Maßen von jeweils 3,6 m x 2,4 m x 0,5 - 0,6 mund einem Gesamtgewicht von 1,5 t) beauftragt. Der Transport wurde [X.] mit einem von einem Pkw des [X.] gezogenen [X.] durchgeführt, dessen hintere Ladekante mittels einer Hydraulikauf Straßenniveau herabgesenkt werden kann, so daß die [X.] [X.] bildet. Das ermöglicht es, sperrige Güter, wie diegenannten Schaltschränke, mit Hilfe einer auf dem Anhänger montiertenSeilwinde auf die Ladefläche zu ziehen. Mehrere auf die Ladefläche ge-schweißte Zurr-Ösen dienen sodann der Fixierung des [X.].Unterwegs kam es zu einem Unfall, bei dem der Anhänger umkippteund beide Schaltschränke erheblich beschädigt wurden.Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ver-pflichtet sei, ihm aus der [X.] Deckungsschutz für den beidem Unfall entstandenen Schaden zu gewähren und auch für die [X.] der Verweigerung des Deckungsschutzes aufkommen müsse. Erhält den beim Transport eingesetzten Anhänger für ein besonderesTransportgerät im Sinne der [X.].Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Zum einen habe es sichnicht um einen Schwerguttransport im Sinne der [X.] gehan-delt. Denn das Ladegut sei weder besonders sperrig noch besondersschwer gewesen. Weiter habe der Kläger es entgegen Ziffer 2.1.1 der[X.] versäumt, mit der Auftraggeberin [X.] die Geltungder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] ([X.]/[X.]) zu vereinbaren. Außerdem greife- 5 -der Haftungsausschluß aus Ziffer 3.6 der [X.] ein, denn [X.] habe gegenüber seiner Auftraggeberin eine zu weit reichendeHaftung übernommen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] ihr auf die Berufung des [X.] stattgegeben. Mit der zugelassenenRevision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des [X.].Entscheidungsgründe :Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Transport sei [X.] im Sinne von Ziffer 1.1.1 der [X.] gewe-sen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten Umfang, Ge-wicht und die besondere Kopflastigkeit der beiden Schaltschränke [X.] eines besonderen Beförderungsmittels erfordert. Es sei [X.] gewesen, die Schränke mittels eines Gabelstaplers zu verladen,die Beförderung mit einem "normalen Fahrzeug" sei deshalb nicht in [X.] gekommen. Demgegenüber hätten die abgesenkte Ladefläche unddie Seilwinde des eingesetzten [X.]s das Aufladen [X.] und die Zurr-Ösen die Befestigung dieser Ladung ermög-licht. Zwar liege kein Schwerguttransport im Sinne der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen der [X.] ([X.]/[X.]) vor, weil es dort darauf ankomme, ob für einenTransport eine - hier nicht gebotene - straßenverkehrsrechtliche [X.] -megenehmigung erforderlich sei. Die [X.] enthalte aber eineeigenständige Begriffsbestimmung des "[X.]", die allein andie Verwendung "besonderer Beförderungs- oder Hebemittel" anknüpfe.Eine etwa gewollte Anknüpfung an den [X.] der [X.]/[X.]komme jedenfalls nicht mit ausreichender Klarheit zum Ausdruck, was [X.] der Beklagten gehen müsse.Eine Vereinbarung der Parteien, wonach Transporte, die mit demauch hier verwendeten Pkw durchgeführt würden, nicht unter die [X.] fallen sollten, habe die Beklagte nicht bewiesen.Ziffer 2.1.1 der [X.] begründe keine Obliegenheit fürden Versicherungsnehmer, mit seinen Auftraggebern die [X.] der [X.] zu vereinbaren. Auch der Haftungsausschluß aus Ziffer3.6 der [X.] greife nicht, weil der Kläger keinen Deckungs-schutz für seine Haftung aus der mit der Firma [X.] getroffenen [X.], sondern lediglich wegen des daneben fort bestehenden ge-setzlichen Schadensersatzanspruchs einfordere.I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.1. Bei der Auslegung des Begriffs Schwergutauftrag im Sinne [X.] 1.1.1 der [X.] ist danach zu fragen, wie ein verständi-ger Versicherungsnehmer diese Regelung verstehen durfte. Zwar kann [X.] diesem Rahmen auch auf das besondere Verständnis der [X.] ankommen, doch legt die Revision nicht dar, daß sich ein- 7 -solches Verständnis der [X.] abweichend von der [X.] [X.] feststellen ließe.a) Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegan-gen, Ziffer 1.1.1 der [X.] enthalte eine eigenständige Be-stimmung des Begriffs "Schwergutauftrag", die weder auf gesetzliche Re-gelungen noch auf den Schwergutbegriff anderer [X.] nehme. Dafür spricht schon, daß Ziffer 1.1.1 der [X.]eine eigene Definition des Begriffs Schwergutauftrag enthält. Um einenBegriff der Rechtssprache handelt es sich dabei nicht. Der Gesetzgeberverwendet ihn nicht und erwähnt auch den verwandten Begriff desSchwer- oder [X.] lediglich in § 52 Abs. 4 Ziff. 4 [X.],ohne jedoch eine gesetzliche Begriffsbestimmung zu geben. Auch die [X.] (ADSp), deren Ziffer [X.] und Großraumtransporte" vom Anwendungsbereich der [X.], erläutern nicht, was darunter zu verstehen ist. Soweit teilweiseangenommen wird, der [X.] in Ziffer 2.3 ADSp gelte [X.] Transporte, für die eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmi-gung erforderlich werde oder bei denen die Vertragsparteien vereinbarthätten, daß es sich um einen Schwertransport handele [X.], Trans-portrecht 4. Aufl. ADSp Ziff. 2 Rdn. 12 m.w.N.), führt auch dies nicht [X.]. Denn die [X.] enthält keine eindeutige Bezugnahmedarauf. Die im Berufungsurteil erwähnten Allgemeinen [X.] der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten([X.]/[X.]) verwenden weder den Begriff des [X.] nochden des [X.] und enthalten deshalb auch keine Erläuterungdieser [X.] -b) Was unter einem Schwergutauftrag im Sinne der Ziffer 1.1.1 der[X.] zu verstehen ist, muß deshalb anhand der dort gegebe-nen Definition bestimmt werden. Ein bedingungsgemäßer Schwergutauf-trag liegt danach vor, wenn zur Ausführung besondere Beförderungs- oderHebemittel eingesetzt werden. Die Besonderheit dieser Mittel setzt nachdem Wortlaut der Bestimmung nicht voraus, daß sie eigens für den be-treffenden Transport konstruiert sind, sondern ergibt sich allgemein ausder Eignung des erforderlichen Beförderungs- oder Hebemittels, den [X.] oder das Gewicht des [X.] zu bewältigen oder aber beson-dere örtliche Gegebenheiten zu meistern, wo normale Transportmittelscheitern oder den Transport nachhaltig erschweren würden. Wollte [X.] den Begriff des [X.] enger verstehen und nur [X.] jenseits bestimmter Mindestausmaße oder -gewichte ange-wendet wissen, wäre es ihre Sache gewesen, dies - etwa durch die Auf-nahme von entsprechenden Grenzwerten in die Versicherungsbedingun-gen - hinreichend klarzustellen.c) Daß das Berufungsgericht hier den [X.] bei derkonkreten Art seines Einsatzes als ein solches besonderes Transportmit-tel angesehen hat, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Nach den [X.] hatten die Schaltschränke mit zusammen 1,5 Tonnen nichtnur ein beträchtliches Gewicht. Es war zudem für einen Transport ungün-stig verteilt, weil der Schwerpunkt der Schaltschränke besonders hoch lag(Kopflastigkeit). Das Gewicht und seine Verteilung, aber auch die Ausma-ße der beiden Schränke führten zur Benutzung des [X.]s,der diesen besonderen Umständen Rechnung trug. Daß insoweit Fest-stellungen unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zustande gekom-men wären, ist nicht [X.] -d) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß sich keineVereinbarung der Parteien finden läßt, nach der Transporte mit dem ge-nannten Gespann aus Pkw und Anhänger stets als normale Frachtaufträ-ge einzustufen gewesen wären. Zwar hat die Beklagte in einem an [X.] gerichteten Schreiben vom 16. Oktober 1996 erwähnt, als einzigesFahrzeug zu der (normale Frachtaufträge betreffenden) "GKV-Police" des[X.] sei das Gespann aus Pkw [X.] mit Hänger notiert. Das besagtaber nur, daß mit diesem Gespann auch - möglicherweise sogar vorwie-gend - normale Frachtaufträge durchgeführt werden, schließt indes [X.] von [X.]n nicht aus, weil dies nach [X.] der [X.] nicht allein davon abhängt, welches Fahrzeugzum Einsatz kommt, sondern ob es bei der konkreten Art seines [X.] Anforderungen für den Transport erfüllt, die mit konventionel-len Transport- oder [X.] nicht zu leisten wären.2. Aus den Regelungen der Ziffern 2.1.1 und 3.6 der [X.] kann die Beklagte schon deshalb nichts für eine Leistungsfreiheitherleiten, weil der Kläger lediglich Deckung im Rahmen der gesetzlichenHaftpflicht-Bestimmungen verlangt.3. Soweit das Feststellungsinteresse hinsichtlich der Verpflichtungzum Ersatz des Verzugsschadens (Klagantrag zu 2) bejaht und dabei [X.] abgestellt worden ist, daß ein Schadenseintritt (wegen einer Gefähr-dung oder Störung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und [X.] K. ) nicht ausgeschlossen sei, genügt dies den Maßstäben, dieder [X.] für die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigerSchäden nach bereits eingetretener Rechtsgutverletzung aufgestellt hat- 10 -(BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - [X.] - NJW 2001, 1431 unterII 2).Terno [X.] [X.] Dr. [X.] [X.]

Meta

IV ZR 85/02

26.03.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. IV ZR 85/02 (REWIS RS 2003, 3725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3725

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