Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.04.2023, Az. 2 BvR 1844/21

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2023, 2603

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 13 Abs 1 GG durch unverhältnismäßige, da zu Ermittlungszwecken nicht erforderliche Wohnungsdurchsuchung


Tenor

1. Die Beschlüsse des [X.] vom 16. April 2021 - [X.] 909/21 - und des [X.] vom 9. August 2021 - 1 [X.]/21 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz.

2. Der Beschluss des [X.] vom 9. August 2021 - 1 [X.]/21 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das [X.] zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Der [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im [X.] zu erstatten.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss des [X.] sowie zwei Beschlüsse des [X.] im Beschwerdeverfahren.

2

1. Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer angestrengten Ermittlungsverfahrens war der Vorwurf der falschen Versicherung an Eides statt. Der Beschwerdeführer hatte vor dem [X.] - Familiengericht - eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt, deren Wirksamkeit bis zum 6. Januar 2021 befristet war. In der Nacht vom 6. auf den 7. Januar 2021 warf der Beschwerdeführer seinen schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Gewaltschutzanordnung in den Nachtbriefkasten des [X.]. Dieser wurde am folgenden Tag geleert. Da die Antragsschrift in das Fach gefallen war, in das alle nach 24:00 Uhr eingeworfenen Schreiben gelangten, erhielt der Schriftsatz den Eingangsstempel des 7. Januar 2021. Das Amtsgericht - Familiengericht - wies den Beschwerdeführer in der Folge darauf hin, dass sein Antrag verspätet, da nach Ablauf der Gewaltschutzanordnung, bei Gericht eingegangen sei.

3

Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine Videodatei vor, von der er erklärte, sie zeige ihn beim Einwurf des Schreibens in den Nachtbriefkasten. Im Hintergrund sei das Radio seines Wagens zu hören. Ein Abgleich mit dem Programm des Senders ergebe, ebenso wie der Zeitstempel des [X.], dass er sein Schreiben am 6. Januar 2021, um 21:21 Uhr, in den Briefkasten eingeworfen habe.

4

In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht gab der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Versicherung ab, in der er erklärte, er habe die Antragsschrift am 6. Januar 2021, vor 24:00 Uhr, in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts eingeworfen.

5

Das Amtsgericht - Familiengericht - wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 11. März 2021 ab. Er sei verspätet eingegangen. Dies zeige der Eingangsstempel der Poststelle. Die eidesstattliche Versicherung und das von dem Beschwerdeführer vorgelegte Video könnten diesen nicht widerlegen. Der Beschwerdeführer habe offenbar versucht, Beweise zur Verschleierung des Eingangszeitpunktes herzustellen.

6

2. Der Antragsgegner in dem Verfahren vor dem Familiengericht erhob Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB).

7

a) Die Staatsanwaltschaft [X.] kontaktierte am 15. März 2021 die Wachtmeisterei des [X.]. Telefonisch teilte diese mit, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Nachtbriefkasten nicht einwandfrei gearbeitet haben könnte.

8

b) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das [X.] am 16. April 2021 zwei Durchsuchungsbeschlüsse. Angeordnet wurde zum einen die Durchsuchung des Elternhauses und - nach dessen Angaben - der Hauptwohnung des Beschwerdeführers ([X.] 910/21), zum anderen der von ihm in jedem Fall tatsächlich bewohnten Nebenwohnung in [X.] ([X.] 909/21). Nur der letztgenannte Beschluss ist Gegenstand dieses Verfassungsbeschwerdeverfahrens.

9

In dem hier angegriffenen Beschluss führte das Amtsgericht aus: Der Beschwerdeführer sei verdächtig, sich der falschen Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) strafbar gemacht zu haben, da er am 5. März 2021 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, seinen Antrag auf Verlängerung einer Gewaltschutzanordnung fristgerecht am 6. Januar 2021 und nicht verspätet am 7. Januar 2021 abgegeben zu haben. Dies habe er mittels eines [X.] zu untermauern versucht. Der aufgrund der Auffindesituation des Schreibens im Nachtbriefkasten angebrachte Eingangsstempel trage das Datum des 7. Januar 2021 und widerlege die Versicherung des Beschwerdeführers. Gesucht werden solle nach Mobiltelefonen, Computern, Laptops, Tablets und anderen elektronischen Speichermedien. Eine Auswertung dieser Beweismittel solle erhellen, wann das Video aufgenommen worden sei.

c) Am 9. Juni 2021 wurde der Beschluss des [X.] vom 16. April 2021 betreffend das Elternhaus des Beschwerdeführers vollstreckt. Der Beschwerdeführer war zunächst nicht zugegen. Die vollstreckenden Polizeibeamten wurden darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dort wohne; [X.] werde als Abstellkammer genutzt.

3. a) Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des [X.] vom 16. April 2021 ([X.] 909/21). Am folgenden Tag reichte er eine auf den 10. Juni 2021 datierte "Schutzschrift" bei dem [X.] ein. Diese enthält die Erklärung, die Durchsuchung sei rechtswidrig gewesen. Einziges Indiz für das Vorliegen einer Straftat sei der Eingangsstempel, der ein falsches Datum trage. Das Amtsgericht habe es unterlassen, primär die Funktionsfähigkeit des [X.] zu überprüfen. Der Beschwerdeführer behielt sich eine Ergänzung seiner Beschwerdebegründung nach Akteneinsicht, die er am folgenden Tag beantragte, vor.

b) Die Staatsanwaltschaft bewilligte in der folgenden Zeit Akteneinsicht und nahm davon eine E-Mail, die technische Daten enthält, und die die Akteneinsicht bewilligende Verfügung aus. Zudem trat die Staatsanwaltschaft der Beschwerde entgegen. Der Beschwerdeführer beklagte sodann, er habe keine ausreichende Einsicht in die vollständige Akte erhalten.

c) Mit hier angegriffenem Beschluss vom 9. August 2021 verwarf das [X.] [X.] die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss als unbegründet.

Der Anfangsverdacht einer Straftat habe vorgelegen. Dem Vortrag des Beschwerdeführers stehe der als öffentliche Urkunde geltende Posteingangsstempel sowie die Aussage eines Wachtmeisters des Amtsgerichts gegenüber. Die bloße Glaubhaftmachung dieses Vortrags, die mit einer eidesstattlichen Versicherung verbunden sei, sei nicht ausreichend, um insbesondere die öffentliche Urkunde zu entkräften. Es müsse zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, dass das Schriftstück rechtzeitig eingegangen sei.

4. a) Mit Schreiben vom 12. August 2021 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Ihm sei Einsicht in wesentliche Teile der Akte vorenthalten worden und er habe seine Beschwerdebegründung nicht, wie geplant, ergänzen können. Später fügte der Beschwerdeführer hinzu, es sei nicht erkennbar, worauf das [X.] die Annahme eines Anfangsverdachts gestützt habe.

b) Mit hier angegriffenem Beschluss vom 17. August 2021 wies das [X.] [X.] die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer nur unzureichend Akteneinsicht gewährt worden sei. Die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts habe dem Beschwerdeführer nicht bekanntgegeben werden müssen. Zutreffend sei, dass sich der Beschwerdeführer die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten habe. Von dem Zeitpunkt dieser Ankündigung bis zu dem Erlass der Entscheidung seien zwei Monate vergangen. Das Gericht habe eine angemessene Zeit zugewartet. Im Übrigen sei die mit der Beschwerde eingereichte "Schutzschrift" als Begründung zugrunde gelegt worden.

5. Die Wohnung des Beschwerdeführers in [X.] wurde am 13. September 2021 durchsucht. Dabei wurden ein Mobiltelefon und zwei Rechner sichergestellt. Eine Auswertung des von dem Beschwerdeführer vorgelegten [X.] ergab, dass eine Manipulation unwahrscheinlich sei. Eine erneute Befragung der Wachtmeisterei des [X.] ergab, dass diese am 6. Januar 2021 nicht besetzt gewesen sei, sodass alle nach dem 5. Januar, 24:00 Uhr, eingegangenen Schreiben den Eingangsstempel des 7. Januar 2021 erhalten hätten.

Eine erneute Beschwerde - auch gegen den hier angegriffenen Beschluss des [X.] vom 16. April 2021 - verwarf das [X.] [X.] mit Beschluss vom 13. Juli 2022 als unbegründet. Das Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss vom 22. November 2022 aus tatsächlichen Gründen eingestellt.


Mit seiner am 20. September 2021 beim [X.] eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer die Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), seines Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 und 2 GG), seiner Rechte auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe die Verfassungsbeschwerdefrist gewahrt. Aus den Akten ergebe sich, dass die Entscheidung über die Anhörungsrüge am 18. August 2021 formlos zur Post gegeben worden sei. Es könne dahinstehen, ob die Entscheidung als am 19. oder 20. August 2021 zugestellt gelte. Der 19. September sei ein Sonntag gewesen, sodass der 20. September 2021 jedenfalls der letzte Tag der Frist gewesen sei. Zudem beantragt der Beschwerdeführer höchstvorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er durch die Ermittlungen daran gehindert worden sei, seine Verfassungsbeschwerdeschrift abzufassen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung sei verletzt worden. Ein auf konkreten Tatsachen beruhender Anfangsverdacht habe nicht vorgelegen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei zudem nicht gewahrt worden. Man habe die Funktionsweise und Handhabung des [X.] nur nachlässig untersucht. Eine nur sehr kurze Befragung irgendeines Wachtmeisters genüge nicht. Das Video, mit dem der Beschwerdeführer den Einwurf seiner Antragsschrift dokumentiert habe, sei von den Ermittlungsbehörden nicht auf dem von dem Beschwerdeführer eröffneten Weg (CD-ROM und Download-Link) zur Kenntnis genommen worden. Statt die zur Verfügung gestellte Kopie zu nutzen, habe man lieber seine Wohnungen durchsucht. Eine Untersuchung allein des [X.] sei geeignet gewesen, jeden Vorwurf zu entkräften. Mit dem Auffinden von Beweismitteln sei nicht mehr zu rechnen gewesen. Zudem deuteten Umstände darauf hin, dass die Ermittlungsrichterin die Anordnungsvoraussetzungen nicht eigenständig geprüft habe. Dies verletze auch sein Recht auf effektiven Rechtsschutz. Daneben seien die zu suchenden Beweismittel nicht ausreichend beschrieben worden, denn es könne nicht sein, dass vorsorglich jedes Speichermedium beschlagnahmt werde, ohne Rücksicht auf die zur Speicherung erforderliche Kapazität.

Zudem sieht der Beschwerdeführer sein informationelles Selbstbestimmungsrecht verletzt, denn durch die Durchsuchung habe man Zugriff auf jedes Speichermedium, das er in seinem Besitz habe, erlangt.

Zuletzt habe das [X.] [X.] das rechtliche Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer habe mehrmals Akteneinsicht beantragt und nicht oder nicht vollständig erhalten und das [X.] habe über seine Beschwerde entschieden, ehe er nach Gewährung vollständiger Akteneinsicht seine Beschwerde abschließend habe begründen können.

Die Verfassungsbeschwerdeschrift samt Anlagen ist dem [X.] beim [X.] sowie dem [X.] zugestellt worden.

1. Der [X.] hat mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 Stellung zu der Verfassungsbeschwerde genommen.

Er erklärte, die Verfassungsbeschwerde sei teilweise unzulässig. Jedenfalls aber sei die Verfassungsbeschwerde insgesamt unbegründet. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG sei nicht eröffnet, da der Beschwerdeführer nicht mehr in dem am 9. Juni 2021 durchsuchten Elternhaus gewohnt habe. Der Beschwerdeführer sei nur in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen. Ein Anfangsverdacht, der die Anordnung und Vollziehung der Durchsuchung rechtfertige, habe vorgelegen. Dem Durchsuchungsbeschluss seien Ermittlungen bei der Wachtmeisterei des Amtsgerichts vorangegangen und das von dem Beschwerdeführer übersandte Video sei aktenkundig gewesen. Den Ermittlungsbehörden sei die Möglichkeit eines sachlich unrichtigen Eingangsstempels bei an Feiertagen eingeworfenen Schreiben zunächst nicht bekannt gewesen. Sie seien einem entsprechenden Hinweis des Beschwerdeführers aber sofort nachgegangen. Die Annahme eines Auffindeverdachts sei ebenfalls nicht willkürlich. Die [X.], nach denen gesucht werden sollte, seien hinreichend umgrenzt worden. Ein Gehörsverstoß liege zwar vor, denn das [X.] habe über die Beschwerde entschieden, ohne zuvor auf die aus seiner Sicht ausreichende Möglichkeit der Akteneinsicht hinzuweisen. Auf diesem Fehler beruhe die Entscheidung des [X.]s über die Beschwerde aber nicht. Auf die Kritikpunkte der aus seiner Sicht fehlenden Verdachtsmomente (Anfangs- und Auffindeverdacht) habe der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner "Schutzschrift" hingewiesen. Die aus Sicht des Beschwerdeführers unzureichende Umgrenzung der zu suchenden Beweismittel hätte er auch ohne Akteneinsicht rügen können.

2. Das [X.] hat die Gerichts- und Ermittlungsakten vorgelegt und von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen.

3. Die Stellungnahme des [X.]s hat dem Beschwerdeführer vorgelegen. Dieser erklärte abschließend, die Staatsanwaltschaft habe die Durchsuchungsanordnung nur erwirkt, um in einem anderen gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren Beweise zu erlangen.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr statt, da sie überwiegend zulässig und offensichtlich begründet ist und ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist. Im Übrigen nimmt sie die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie in Teilen unzulässig ist.

1. Gemäß § 93a Abs. 2 lit. b), § 93b Satz 1, § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]G kann die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annehmen und ihr stattgeben, wenn diese zulässig und offensichtlich begründet ist und die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch offensichtlich begründet. Ihre Annahme ist in diesem Umfang wegen der Schwere des in einer Wohnungsdurchsuchung liegenden Eingriffs zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 GG geboten.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des [X.] vom 16. April 2021 - [X.] 909/21 - und des [X.] vom 9. August 2021 - 1 [X.]/21 - richtet, ist sie überwiegend zulässig. Unzulässig ist sie, soweit sie sich gegen den Beschluss des [X.] vom 17. August 2021 wendet.

a) aa) Insbesondere wurde die Verfassungsbeschwerde fristgerecht erhoben und begründet. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]G ist die Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats zu erheben und zu begründen. § 93 Abs. 1 Satz 2 [X.]G bestimmt, dass die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der angegriffenen Entscheidung beginnt, wenn dies nach den einschlägigen prozessrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben ist. Im Übrigen wird die Frist durch die Verkündung oder mit der sonstigen Bekanntgabe ausgelöst (§ 93 Abs. 1 Satz 3 [X.]G).

Der genaue Zeitpunkt des Zugangs der den Rechtsweg abschließenden Entscheidung des [X.] über den Anhörungsrügebeschluss vom 17. August 2021 kann nicht mehr rekonstruiert werden, da der Beschluss formlos bekannt gegeben wurde. Er wurde am 18. August 2021 zur Post gegeben. Hieraus kann geschlossen werden, dass er frühestens am folgenden Tag in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangte. In jedem Fall endete die Verfassungsbeschwerdefrist, da es sich bei dem 19. September 2021 um einen Sonntag handelte, analog § 222 Abs. 2 ZPO, § 193 BGB (vgl. [X.] 8, 92 <93>; 17, 67 <75>; 102, 254 <295>), frühestens am 20. September 2021, 24:00 Uhr.

Es bedarf daher keiner Entscheidung über den von dem Beschwerdeführer erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

[X.]) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde entfiel nicht durch den Vollzug des [X.] am 13. September 2021. Auch nach Erledigung einer belastenden Maßnahme kann das Rechtsschutzbedürfnis fortbestehen, wenn es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelte (vgl. [X.] 96, 27 <29, 40>; 104, 220 <233>; 117, 244 <269>) und wenn sich die Maßnahme typischerweise auf einen Zeitraum beschränkte, in dem der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. September 2017 - 2 BvR 455/17 -, Rn. 25 f.). So verhält es sich im vorliegenden Fall: Das Rechtsschutzbedürfnis besteht hier fort, da der Beschwerdeführer einem schwerwiegenden Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG ausgesetzt war, gegen den er verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz nicht vor Erledigung der Durchsuchung erlangen konnte.

b) Unzulässig ist die gegen die Beschlüsse vom 16. April 2021 und 9. August 2021 gerichtete Verfassungsbeschwerde jedoch, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Diese [X.] wurden nicht substantiiert begründet. Der Beschwerdeführer übergeht, dass eine Durchsuchung - nur dies ist hier Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens - an sich noch keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt (vgl. [X.] 113, 29 <45 f.>). Soweit der Beschwerdeführer seinen Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sieht, setzt er sich nicht damit auseinander, inwieweit ein potentieller Gehörsverstoß durch das [X.] entscheidungserheblich gewesen sein soll, insbesondere, was er zur Begründung seiner Beschwerde noch vorgetragen hätte.

Unzulässig, da unsubstantiiert, ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, das Amtsgericht habe die zu suchenden Beweismittel nicht hinreichend umschrieben. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass eine Begrenzung des Datenzugriffs im Wege der Durchsicht vor Ort oder im Rahmen einer vorläufigen Sicherstellung bewirkt werden kann.

c) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des [X.] vom 17. August 2021 wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig, da die Entscheidung über die Anhörungsrüge vorliegend nicht isoliert mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann. Grundsätzlich liegt in einem abweisenden Anhörungsrügebeschluss keine neue Beschwer; der von dem Beschwerdeführer gerügte Gehörsverstoß wirkt lediglich fort (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. März 2007 - 2 BvR 547/07 -, juris, Rn. 8; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 -, juris, Rn. 2 f.). Da das [X.] den Zugang zu dem [X.] nicht mit einer nicht tragfähigen Begründung versperrte (vgl. zu dieser Fallgruppe [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 2327/07 -, Rn. 17; Beschluss der [X.] des [X.] vom 14. März 2007 - 1 BvR 2748/06 -, juris, Rn. 11 f.), liegt in dem Beschluss des [X.] vom 17. August 2021 keine eigenständige Beschwer.

3. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie offensichtlich begründet. Die im Tenor genannten fachgerichtlichen Entscheidungen verletzten das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG).

a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Der Schutzbereich, auch in persönlicher Hinsicht, ist vorliegend eröffnet.

Der hier angegriffene Beschluss des Amtsgerichts ([X.] 909/21) bezieht sich nicht auf das Elternhaus des Beschwerdeführers, hinsichtlich dessen zweifelhaft ist, ob es sich tatsächlich um die Wohnung des Beschwerdeführers handelt, sondern auf die Wohnung des Beschwerdeführers in [X.], die dieser ohne Zweifel bewohnte. Ein weiterer Durchsuchungsbeschluss ([X.] 910/21), der sich auf das Elternhaus des Beschwerdeführers bezieht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

b) In die durch Art. 13 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. [X.] 42, 212 <219>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>). Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG wird nicht schrankenlos gewährleistet. Art. 13 Abs. 2 GG ermöglicht Durchsuchungen der Wohnung, wenn dies gesetzlich zugelassen ist und von dem [X.], bei Gefahr im Verzug auch durch im Gesetz bestimmte andere Organe angeordnet wurde. Im Strafprozess gestattet § 102 StPO die Durchsuchung der Wohnung bei dem Beschuldigten. Die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Rechtsgrundlage liegen aber in einer Verfassungsrecht verletzenden Weise nicht vor.

(1) Ein Ermittlungsmaßnahmen rechtfertigender Anfangsverdacht lag dabei noch vor. Es bestanden auf konkreten Tatsachen beruhende Anhaltspunkte (vgl. [X.] 44, 353 <371 f.>; 115, 166 <197 f.>; [X.]K 2, 290 <295>; 5, 84 <88>) für die Begehung einer Straftat. Es sind diesbezüglich keine Fehler erkennbar, die auf objektive Willkür oder auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung des Grundrechts des Beschwerdeführers schließen lassen (vgl. [X.] 18, 85 <92 ff.>; 95, 96 <128>; 115, 166 <199>; [X.]K 5, 25 <30 f.>). Der Beschwerdeführer gab eine eidesstattliche Versicherung ab, die dem Eingangsstempel des Familiengerichts inhaltlich widersprach und das Familiengericht sah diese als unglaubhaft an. Diese Umstände tragen den weitere Ermittlungen rechtfertigenden Anfangsverdacht, es sei eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben worden.

(2) Auch ist anzunehmen, dass eine Durchsuchung grundsätzlich geeignet war, Beweismittel zu finden. Die nach der Lebenserfahrung begründete Vermutung, bei dem Beschuldigten könnten die gesuchten Beweisgegenstände grundsätzlich aufzufinden sein (vgl. [X.]K 1, 126 <132>; 15, 225 <241>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 1361/13 -, Rn. 13), wurde vorliegend nicht entkräftet. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer ab einem bestimmten Zeitpunkt Kenntnis von den Ermittlungen und angedeutet hatte, er werde sich eventueller Beweismittel entledigen, erschüttert diese Vermutung nicht. Es handelte sich vorliegend erkennbar um eine Schutzbehauptung, die der Beschwerdeführer in den Raum stellte, um sich weiteren Ermittlungsmaßnahmen zu entziehen.

(3) Die Anordnung der Durchsuchung war aber unverhältnismäßig, denn sie war nicht erforderlich. [X.] Ermittlungsmaßnahmen, die den Verdacht wohl auch zerstreut hätten, drängten sich geradezu auf und wurden unterlassen.

(a) Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss mit Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein, was nicht der Fall ist, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. [X.] 42, 212 <220>; 59, 95 <97>; 96, 44 <51>; 115, 166 <198>). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. [X.] 115, 166 <197>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19 -, Rn. 25). Dabei ist es grundsätzlich Sache der ermittelnden Behörden, über die Zweckmäßigkeit und die Reihenfolge vorzunehmender [X.] zu befinden. Ein Grundrechtseingriff ist aber jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende, grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem [X.] vorliegenden Tatverdachts steht ([X.]K 11, 88 <92>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 10. Januar 2018 - 2 BvR 2993/14 -, juris, Rn. 25).

(b) Aufgrund der Besonderheiten des hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalts standen den Ermittlungsbehörden zwei sehr naheliegende, grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung, die sich vor einer Durchsuchung durchzuführen aufgedrängt hätten.

(aa) Naheliegend und jedenfalls grundrechtsschonender wäre es vorliegend gewesen, zunächst nicht nur das störungsfreie Funktionieren, sondern auch die exakte Handhabung des [X.] und die Besetzung der Wachtmeisterei durch Befragung der Leitung und des diensthabenden Personals der Wachtmeisterei zu erhellen. Diese Befragung hätte ergeben, dass die Wachtmeisterei am 6. Januar 2021 nicht besetzt gewesen war und dass - im Ergebnis - der Nachtbriefkasten keinen Aufschluss darüber geben konnte, ob ein Schreiben am 6. Januar 2021 oder am 7. Januar 2021 einging. Dies ist in der Regel wegen § 193 BGB beziehungsweise § 222 Abs. 2 ZPO unerheblich, da Fristen üblicherweise nicht an Feiertagen enden. Der vorliegende Fall weist aber die Besonderheit auf, dass das Familiengericht der Auffassung war, dass die einzuhaltende Frist ausnahmsweise an einem Feiertag, 24:00 Uhr, endete. Diese Besonderheit drängt sich vorliegend auf und hätte die Ermittlungsbehörden dazu auffordern müssen, die Besetzung der Wachtmeisterei und die Handhabung des [X.] genau nachzuvollziehen.

([X.]) Daneben hätte es sich aufgedrängt, zunächst einmal die von dem Beschwerdeführer dem Familiengericht vorgelegte Videodatei darauf zu überprüfen, ob Hinweise für eine Manipulation vorlagen. Die Datei war bereits aktenkundig. Eine Analyse wäre ohne großen Zeitverlust möglich gewesen. Die Auswertung hätte die Ermittlungen nicht in den [X.] gefährdender Weise verzögert. Hätte sich bei der Analyse ergeben, dass, um eine sichere Aussage zu treffen, auch die Aufnahmegeräte hätten ausgelesen werden müssen, so wäre eine Durchsuchung immer noch möglich gewesen.

Gemäß § 34a Abs. 2 [X.]G sind die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren dem [X.] aufzuerlegen. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. [X.] 86, 90 <122>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09 -, Rn. 34; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08 -, Rn. 31).

1. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist, war festzustellen, dass der Beschluss des [X.] vom 16. April 2021 - [X.] 909/21 - und der Beschluss des [X.] vom 9. August 2021 - 1 [X.]/21 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.]G).

2. Der Beschluss des [X.] vom 9. August 2021 war angesichts der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Durchsuchungsanordnung aufzuheben und die Sache lediglich noch wegen der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das [X.] [X.] zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 [X.]G). Von einer Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses war abzusehen, da dessen Wirkungen mit Vollzug der Durchsuchung entfallen sind (vgl. [X.] 42, 212 <222>; 44, 353 <383>).

3. Im Übrigen, soweit die Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist, ist sie nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1844/21

19.04.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Passau, 17. August 2021, Az: 1 Qs 86/21, Beschluss

Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 102 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.04.2023, Az. 2 BvR 1844/21 (REWIS RS 2023, 2603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2603 NJW 2023, 2257 REWIS RS 2023, 2603

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung (§§ 102, 105 StPO) aufgrund eines unzureichend begründeten Durchsuchungsbeschlusses verletzt Betroffenen …


1 BvR 52/23 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Wohnungsdurchsuchung beim Beschuldigten zur Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht grds unzulässig, vorliegend allerdings …


2 BvR 2393/12 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 13 Abs 1 GG durch Wohnungsdurchsuchung unter Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes …


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