Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26.10.2011, Az. 2 BvR 15/11

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 1969

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Wohnungsdurchsuchung ohne zureichenden Tatverdacht verletzt Art 13 Abs 1, Abs 2 GG - hier: Wohnungsdurchsuchung zur Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Unterhaltsschuldner während laufendem familiengerichtlichen Verfahren


Tenor

Die Beschlüsse des [X.] vom 2. Dezember 2010 - 30 [X.] - und des [X.] vom 15. Oktober 2010 - 44 Gs 4178/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

...

Gründe

1

Die [X.]beschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts der Unterhaltspflichtverletzung.

2

1. Der Beschwerdeführer lebt seit Mai 2008 von seiner Ehefrau getrennt. Er ist seinem am 26. Juni 2007 geborenen [X.]... gegenüber unterhaltspflichtig. Nach der Trennung begann er nach seinen Angaben eine erste, von der [X.] finanzierte Berufsausbildung (Umschulung), welche er im [X.] 2010 abschloss. Im Rahmen dieser Umschulungsmaßnahme sei er bei der Firma [X.] als Praktikant beschäftigt gewesen. Er habe während dieser [X.] lediglich Leistungen von der [X.] bezogen; die Tätigkeit als Praktikant sei nicht vergütet worden. Über die seit Januar 2010 beim Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer anhängige Unterhaltsklage war zum [X.]punkt der Anordnung der Durchsuchung keine Entscheidung ergangen.

3

2. Das Amtsgericht ordnete mit dem angegriffenen Beschluss vom 15. Oktober 2010 die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers nach schriftlichen Unterlagen, welche Aufschluss über dessen finanzielle Verhältnisse geben könnten, an. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinem [X.] unentschuldigt seit September 2009 nicht nachgekommen zu sein, so dass das Kind durch die Kindsmutter und Dritte habe unterstützt werden müssen.

4

3. In der dagegen gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Kindesmutter habe ihm im Laufe des [X.]immer wieder vorgeworfen, neben seinem Arbeitslosengeld während der Umschulung weitere Einkünfte erzielt zu haben. Es werde auf das beim Amtsgericht anhängige Verfahren zum Trennungs- und Kindesunterhalt verwiesen.

5

Der Durchsuchungsbeschluss enthalte keine nähere Angabe, warum die behauptete Unterhaltspflichtverletzung unentschuldigt gewesen sein solle und woraus sich dieses herleiten lasse. Die Anordnung der Durchsuchung sei auch unverhältnismäßig gewesen. Es hätte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen, das [X.] abzuwarten. Wenn der Staatsanwaltschaft nicht weitere Argumente vorlägen als von der Kindesmutter im [X.] vorgetragen, bestünden keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 102 StPO.

6

4. Das [X.] verwarf die Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom 2. Dezember 2010. Der amtsgerichtliche Beschluss genüge den Mindestanforderungen. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchung hätten vorgelegen. Die Durchsuchung habe dem Auffinden und der anschließenden Sicherung der näher bezeichneten Beweismittel gedient. Insbesondere aufgrund der Angaben der Firma [X.] auf deren [X.]seite habe mehr als ein Anfangsverdacht bestanden, der Beschwerdeführer sei unentschuldigt seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen. Es widerspreche der Lebenswirklichkeit, dass Praktikanten, die in der Regel nur kurzfristig innerhalb der Firma tätig seien, mit eigenem Foto im [X.] vorgestellt würden, zumal die Firma [X.] im [X.] Auszubildende entsprechend kennzeichne, obwohl diese in der Regel längerfristig und meistens auch mit weitergehenden Befugnissen als Praktikanten tätig seien. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Firma [X.] angegeben habe, der Beschwerdeführer habe als Praktikant kein Geld erhalten. An den Angaben des Beschwerdeführers und der Firma [X.], dass dem Beschwerdeführer kein Geld gezahlt worden sei, dürften auch angesichts des Umstandes, dass der dem Beschluss zugrundeliegende Verdacht sich eventuell durch die Kontoauszüge nicht erhärtet habe, weiterhin ernstliche Zweifel bestehen.

7

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG.

8

Es habe kein Tatverdacht bestanden, so dass die Durchsuchung lediglich der Ausforschung gedient habe. Ein [X.]auftritt werde immer als Marketinginstrument genutzt, um einen geschäftlichen Vorteil zu erzielen. Es sei dem Unternehmen wohl als Vorteil erschienen, ihn - den Beschwerdeführer, der als Umschüler der Verkaufsabteilung zugeordnet gewesen sei - auf der [X.]seite darzustellen. Allein der fehlende Vermerk "Umschüler" solle jetzt eine Wohnungsdurchsuchung rechtfertigen und den Verdacht für eine Straftat liefern. Spätestens die Auskunft der Firma [X.] hätte den Anfangsverdacht auflösen müssen. Eine [X.]bei der Arbeitsagentur oder eine Auskunft vom Familiengericht hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich in einer Umschulung befunden habe. Die Durchsuchung sei daher auch unverhältnismäßig gewesen, weil die Staatsanwaltschaft ihren Verdacht durch weniger einschneidende Maßnahmen hätte aufklären und ausräumen können.

9

1. Dem [X.] wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es hat davon keinen Gebrauch gemacht.

2. Dem [X.] haben die Akten 19 Js 511/10 der Staatsanwaltschaft [X.] vorgelegen.

Die Kammer nimmt die [X.]beschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), und gibt ihr statt. Zu dieser Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch das [X.] entschieden sind und die [X.]beschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Die Beschlüsse des Amts- und des [X.]s verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG.

1. a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Sinn der Garantie ist die Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht. Damit wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. [X.] 27, 1 <6>; 51, 97 <107>). In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. [X.] 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>).

b) Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist jedenfalls der Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sei. Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderung liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. [X.] 44, 353 <371 f.>; 59, 95 <97>). Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus (vgl. BVerfGK 8, 332 <336>; 11, 88 <92>).

2. Weder die Begründung des [X.] noch die Beschwerdeentscheidung lassen erkennen, dass die von [X.] wegen zu fordernden Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung gegeben waren.

Die Annahme eines ausreichenden Tatverdachts ist von [X.] wegen nicht haltbar. Der Verdacht der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 Abs. 1 StGB) beinhaltet als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Leistungsmöglichkeit des [X.], denn dieser muss tatsächlich zu einer mindestens teilweisen Leistung imstande sein (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 170 Rn. 8). In den angegriffenen Entscheidungen finden sich schon keine Angaben darüber, in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht bestand und welche Einkünfte der Beschwerdeführer erzielt haben soll. Der Tatverdacht wird allein auf die pauschale Behauptung weiterer Einkünfte in der Strafanzeige der von dem Beschwerdeführer getrennt lebenden Ehefrau und den [X.]auftritt eines Unternehmens gestützt, in welchem der Beschwerdeführer als Praktikant im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme beschäftigt war. Hierbei handelt es sich indes nicht um zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über dem notwendigen Selbstbehalt liegende Einkünfte erzielt. Allein aus dem [X.]auftritt der Firma [X.] kann nicht auf das Zahlen einer Vergütung geschlossen werden, zumal die Verantwortlichen des Unternehmens der Staatsanwaltschaft gegenüber mitgeteilt haben, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Praktikums gerade kein Entgelt gezahlt worden sei. [X.] Anhaltspunkte dafür, dass das [X.] an den Angaben des Beschwerdeführers und der Firma [X.] hinsichtlich der fehlenden Entlohnung zweifeln durfte, zeigt das [X.] nicht auf. Der pauschale Verweis auf die Lebenswirklichkeit reicht dafür nicht aus. Die Annahme einer Unterhaltspflichtverletzung beruhte daher auf bloßen Vermutungen, die den schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre nicht zu rechtfertigen vermögen.

3. Da es schon an dem für die Durchsuchung erforderlichen Tatverdacht fehlt, kommt es auf die weitere gegen die Durchsuchungsanordnung geltend gemachte Beanstandung der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht mehr an.

Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.].

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 Alt. 1 [X.].

Meta

2 BvR 15/11

26.10.2011

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Essen, 2. Dezember 2010, Az: 30 Qs 93/10, Beschluss

Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 170 Abs 1 StGB, § 102 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26.10.2011, Az. 2 BvR 15/11 (REWIS RS 2011, 1969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1969

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

2 BvR 974/12

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