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PDF anzeigen[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 27. Januar 2010 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 133 B, [X.]; 157 B, [X.], [X.]; 194, 214, 779; ZPO §§ 91, 256 Die erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung im Laufe des Re[X.]htsstreits stellt au[X.]h dann ein erledigendes Ereignis dar, wenn die Verjährung bereits vor Re[X.]hts-hängigkeit eingetreten ist. [X.], Urteil vom 27. Januar 2010 - [X.]/09 - [X.]) - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 27. Januar 2010 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], die Ri[X.]hterin [X.], [X.] A[X.]hilles, die Ri[X.]hterin [X.] sowie [X.] Bünger für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 24. Februar 2009 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 4. September 2008 wird zurü[X.]kgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der [X.] zu tragen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Die [X.]en streiten, na[X.]hdem die Klägerin ursprüngli[X.]h die Zahlung von 300 • aus einem Verglei[X.]h verlangt hatte und die [X.] in erster Instanz die Einrede der Verjährung erhoben hat, um die Erledigung des Re[X.]htsstreits in der Hauptsa[X.]he. 1 Die [X.] mietete von der Klägerin mit Vertrag vom 26. November 1996 eine Wohnung in [X.]. Wie im Mietvertrag vorgesehen, zahlte die [X.] eine Kaution von 1.800 DM (920,33 •). Das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2003. Im [X.] hieran ma[X.]hte die Klägerin [X.] - 3 - [X.]he in Höhe von 926 • wegen S[X.]häden an der Wohnung sowie eine Restmiet-forderung für den Monat Juli 2003 in Höhe von 316,39 •, mithin insgesamt 1.242,39 • geltend. Mit Anwaltss[X.]hreiben vom 16. Dezember 2003 forderte die Klägerin die [X.] na[X.]h vorangegangenem S[X.]hriftwe[X.]hsel erneut zur [X.] des oben genannten Gesamtbetrages auf, erklärte hilfsweise mit dieser Forderung die Aufre[X.]hnung gegen den Kautionsrü[X.]kzahlungsanspru[X.]h der [X.]n bis zu dessen Höhe und unterbreitete der [X.]n den Vors[X.]hlag, die [X.] von 1.242,39 • mit der [X.] abzugelten. Der hierauf bezogene Teil des S[X.]hreibens lautet: "Um vorliegenden [X.] abzus[X.]hließen, s[X.]hlagen wir für unsere Mandants[X.]haft verglei[X.]hsweise vor, die mit S[X.]hreiben vom 09.10.2003 aufgema[X.]hten Ansprü[X.]he in Höhe von 1.242,39 [X.] mit der [X.] abzugelten. Insoweit bitten wir höfli[X.]hst um Rü[X.]käußerung, ob diesem Verglei[X.]hsvors[X.]hlag näher getreten wird." Hierauf teilte die [X.] dur[X.]h Anwaltss[X.]hreiben vom 13. Januar 2004 mit, die von der Klägerin vertretenen Ansi[X.]hten könnten ni[X.]ht geteilt werden und die aufgestellten Forderungen seien überzogen, glei[X.]hwohl werde ein Eini-gungsvors[X.]hlag unterbreitet. Hierzu wird im genannten S[X.]hreiben ausgeführt: 3 "Wir wollen uns zunä[X.]hst ni[X.]ht weiter mit Ihren Ausführungen auseinan-dersetzen und s[X.]hlagen Ihrer Mandants[X.]haft - ohne Anerkennung einer Re[X.]htspfli[X.]ht - namens und in Vollma[X.]ht unserer Mandantin auss[X.]hließ-li[X.]h im Interesse einer endgültigen und einvernehmli[X.]hen Erledigung der Sa[X.]he vor, dass unsere Mandantin an Ihre Mandants[X.]haft einen Betrag in Höhe von [X.] 300,00 zur Abgeltung aller Ansprü[X.]he im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis gemäß Mietvertrag vom 26.11.1996 und dessen Beendigung zahlt. Wir weisen Sie vorsorgli[X.]h darauf hin, dass dieses Verglei[X.]hsangebot nur für den Fall einer endgültigen Erledigung der Sa-[X.]he abgegeben wird [–]." - 4 - Die [X.] ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass ihr Anspru[X.]h auf Herausgabe des verpfändeten [X.]ssparbu[X.]hs ni[X.]ht gegenüber der Klä-gerin, sondern gegenüber deren Ges[X.]häftsführer bestehe. 4 5 Mit Anwaltss[X.]hreiben vom 9. Februar 2004 erklärte die Klägerin die An-nahme des [X.] der [X.]n. Sie führte hierzu aus, das [X.] der [X.]n werde so verstanden, dass diese zur Abgeltung sämtli[X.]her Ansprü[X.]he 300 • zahle, womit au[X.]h gemeint sei, dass die Klägerin keine Betriebskostenabre[X.]hnung mehr erstellen und auf einen zu erwartenden Na[X.]hforderungsbetrag ebenso verzi[X.]hten werde wie die [X.] auf die Rü[X.]k-gewähr der [X.]. Mit Anwaltss[X.]hreiben vom selben Tage teilte die [X.] der Klägerin mit, sie könne deren mit dem vorgenannten S[X.]hreiben unterbreiteten "(Gegen) Vors[X.]hlag" ni[X.]ht na[X.]hvollziehen, da ihrerseits zu keinem Zeitpunkt beabsi[X.]htigt oder erklärt worden sei, auf die Herausgabe des [X.]ssparbu[X.]hs zu ver-zi[X.]hten. Zuglei[X.]h forderte die [X.] die Klägerin zur Herausgabe dieses Sparbu[X.]hs auf. 6 Eine im Jahre 2006 von der [X.]n erhobene Klage gegen die Kläge-rin auf Rü[X.]kzahlung der [X.] wurde mit der Begründung abgewiesen, die [X.]en hätten am 9. Februar 2004 eine umfassende Einigung erzielt, [X.] au[X.]h den Kautionsrü[X.]kzahlungsanspru[X.]h umfasse. Die von der [X.]n hiergegen eingelegte Berufung nahm diese, na[X.]hdem das Berufungsgeri[X.]ht auf die fehlende Erfolgsaussi[X.]ht der Berufung hingewiesen hatte, zurü[X.]k. 7 Die Klägerin hat die [X.] vorliegend auf Zahlung des [X.] von 300 • nebst Prozesszinsen in Anspru[X.]h genommen. Die [X.] hat im Prozess die Einrede der - unstreitig bereits vorprozessual eingetretenen - Verjährung erhoben. Daraufhin hat die Klägerin den Re[X.]htsstreit in der [X.] - 5 - sa[X.]he für erledigt erklärt. Die [X.] hat si[X.]h der Erledigungserklärung ni[X.]ht anges[X.]hlossen. 9 Das Amtsgeri[X.]ht hat die auf Feststellung der Erledigung des [X.] geri[X.]htete Klage abgewiesen. Auf die vom Amtsgeri[X.]ht zugelassene Be-rufung der Klägerin hat das [X.] das erstinstanzli[X.]he Urteil abgeändert und die Erledigung des Re[X.]htsstreits in der Hauptsa[X.]he festgestellt. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision begehrt die [X.] die Wieder-herstellung des erstinstanzli[X.]hen Urteils. Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht ([X.], Urteil vom 24. Februar 2009 - 2 [X.]/08, juris) hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung ausgeführt: 11 Die auf Feststellung der Erledigung des Re[X.]htsstreits in der Hauptsa[X.]he geri[X.]htete Klage sei begründet, da die Zahlungsklage bis zur Erhebung der [X.] zulässig und begründet gewesen sei. 12 Die [X.] habe si[X.]h in dem von ihr mit S[X.]hreiben vom 13. Januar 2004 angebotenen und von der Klägerin angenommenen Verglei[X.]h wirksam zur Zahlung von 300 • verpfli[X.]htet. Diese Verpfli[X.]htung sei ni[X.]ht dur[X.]h Anfe[X.]htung des Re[X.]htsges[X.]häfts rü[X.]kwirkend entfallen. 13 Mit der Erhebung der [X.] dur[X.]h die [X.] sei die [X.] unbegründet geworden, da die Verjährung des [X.] bereits ein-14 - 6 - getreten gewesen sei. Bei der Verjährungsfrist sei auf die ursprüngli[X.]hen Forde-rungen aus dem Mietverhältnis und ni[X.]ht auf den später abges[X.]hlossenen [X.] abzustellen, da dieser ni[X.]ht zu einer Ums[X.]haffung des ursprüngli[X.]hen Re[X.]htsverhältnisses geführt habe. Die Verjährung sei demgemäß s[X.]hon vor der Beantragung des Mahnbes[X.]heids eingetreten. Dies ändere jedo[X.]h ni[X.]hts an der Erledigung des Re[X.]htsstreits in der Hauptsa[X.]he. Eine Erledigung der [X.] trete au[X.]h dann ein, wenn die Verjährungsfrist für den [X.] be-reits vor Erhebung der Klage vollendet gewesen sei, si[X.]h die beklagte [X.] jedo[X.]h erstmals im Prozess auf die Verjährung berufe. Die fehlende Dur[X.]hsetz-barkeit des Anspru[X.]hs (§ 214 Abs. 1 BGB) und damit die materiell-re[X.]htli[X.]he Wirkung, wel[X.]he die Unbegründetheit der Klage zur Folge habe, werde ni[X.]ht dur[X.]h den Eintritt der Verjährung, sondern erst dur[X.]h die Erhebung der [X.] herbeigeführt. Die mit der Erhebung der [X.] ver-bundenen Rü[X.]kwirkungen, wona[X.]h die Forderung bereits ab dem Zeitpunkt des [X.] ni[X.]ht mehr dur[X.]hsetzbar sei und ein Verzugss[X.]haden ni[X.]ht geltend gema[X.]ht werden könne, änderten hieran ni[X.]hts. Denn diese Rü[X.]kwir-kung trete ebenfalls erst mit Erhebung der [X.] ein. [X.] habe der [X.] für den verglei[X.]hbaren Fall der im [X.] erfolgten Aufre[X.]hnungserklärung die [X.] ni[X.]ht an deren materiell-re[X.]htli[X.]her Rü[X.]kwirkung (§ 389 BGB) s[X.]heitern lassen, da diese [X.] erst mit der Aufre[X.]hnungserklärung einträten und das Vorliegen der Aufre[X.]hnungslage allein, wenn und solange die Aufre[X.]hnung ni[X.]ht erklärt [X.], no[X.]h ni[X.]ht zum Erlös[X.]hen der beiderseitigen Forderungen führe ([X.] 155, 392, 398 f.). [X.] sprä[X.]hen ni[X.]ht dagegen, eine Erledigung im prozessualen Sinne au[X.]h dann anzunehmen, wenn die Klage aus Gründen un-zulässig oder unbegründet werde, die im Verantwortungsberei[X.]h des [X.] lägen. Dadur[X.]h entstehende Kostenna[X.]hteile der beklagten [X.] könnten 15 - 7 - na[X.]h deren Zustimmung zur Erledigung im Rahmen der gemäß § 91a ZPO na[X.]h billigem Ermessen zu treffenden Kostenents[X.]heidung abgewendet [X.]n. Dagegen hätten [X.] keinen Einfluss auf den Eintritt der Erledigung. Es bestehe au[X.]h kein Anlass, aus [X.] die Erhe-bung der [X.] gegenüber einem bei Klageerhebung bereits ver-jährten Anspru[X.]h allein deshalb ni[X.]ht als erledigendes Ereignis im prozessualen Sinne zu behandeln, weil die beklagte [X.] in diesem Fall stets vor Kosten-na[X.]hteilen ges[X.]hützt werden müsse. Denn jedenfalls dann, wenn der S[X.]huldner vor Beginn des Prozesses von der [X.] keinen Gebrau[X.]h [X.] habe, obwohl Anlass hierzu bestanden habe, könne dem Kläger regel-mäßig kein die Kostentragungspfli[X.]ht in jedem Fall begründender Vorwurf [X.] gema[X.]ht werden, die geri[X.]htli[X.]he Dur[X.]hsetzung des Anspru[X.]hs zumindest versu[X.]ht zu haben. Ob der Geltendma[X.]hung der verjährten Forderung im Ein-zelfall billigenswerte Erwägungen des [X.] zugrunde gelegen hätten, sei im Rahmen der gemäß § 91a ZPO na[X.]h billigem Ermessen zu treffenden Kosten-ents[X.]heidung zu klären, sofern der [X.] si[X.]h der Erledigungserklärung des [X.] ans[X.]hließe und damit von der Mögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h ma[X.]he, eine für ihn günstige Kostenents[X.]heidung zu erwirken. [X.] Diese Beurteilung hält der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung in einem wesentli[X.]hen Punkt ni[X.]ht stand. 16 Das Berufungsgeri[X.]ht hat zwar zu Re[X.]ht angenommen, dass die Erhe-bung der Einrede der Verjährung au[X.]h gegenüber einer bei Klageerhebung be-reits verjährten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt. Ni[X.]ht gefolgt [X.]n kann jedo[X.]h seiner Auffassung, die Zahlungsklage sei bis zum Zeitpunkt der Erhebung der [X.] (zulässig und) begründet gewesen. 17 - 8 - 1. Die Hauptsa[X.]he ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des na[X.]h ih-rer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und dur[X.]h dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde ([X.] 155, 392, 395; 106, 359, 366 f.). Ein erledigendes Ereignis ist der Eintritt einer Tat-sa[X.]he mit Auswirkungen auf die materiell-re[X.]htli[X.]hen Voraussetzungen der Zu-lässigkeit oder Begründetheit der Klage ([X.] 155, 392, 398). 18 Zu der Frage, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung au[X.]h gegen-über einer bei Klageerhebung bereits verjährten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt, werden sowohl in der Re[X.]htspre[X.]hung der Instanzgeri[X.]hte als au[X.]h in der Literatur unters[X.]hiedli[X.]he Auffassungen vertreten. 19 a) Na[X.]h der überwiegenden Auffassung der Instanzgeri[X.]hte und der Lite-ratur stellt die Erhebung der Einrede der Verjährung ein erledigendes Ereignis dar. Für die Frage, ob eine Erledigung der Hauptsa[X.]he vorliege, sei es grund-sätzli[X.]h ohne Bedeutung, auf wel[X.]hen Umständen die na[X.]hträgli[X.]h eingetretene Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage beruhe. Eine Erledigung der Hauptsa[X.]he könne au[X.]h dann eintreten, wenn die Klage aus Gründen unzuläs-sig oder unbegründet werde, die allein im Verantwortungsberei[X.]h des [X.] lägen. Daher könne au[X.]h die Verjährung der Klageforderung zur Erledigung des Re[X.]htsstreits führen, obwohl es der Kläger selbst in der Hand gehabt hätte, den Eintritt der Verjährung zu vermeiden (vgl. [X.], [X.] 2002, 778, 779, [X.], 422 und WRP 1979, 799, 801; [X.], [X.], 288; [X.], [X.] 1985, 951, 952 f.; [X.], [X.], 267, 268; [X.], [X.], 701, 702; [X.], NJW-RR 1996, 1520; [X.], [X.], 232, 233; OLG [X.]elle, [X.], 96 und [X.], 716; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 91a Rdnr. 6; Prüt-ting/[X.]/Hausherr, ZPO, § 91a Rdnr. 8 und 11; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 91a Rdnr. 5; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 91a Rdnr. 7; 20 - 9 - [X.]/Lauterba[X.]h/[X.], ZPO, 67. Aufl., § 91a Rdnr. 59 - "Verjäh-rung"; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessre[X.]ht, 16. Aufl., § 130 Rdnr. 2; [X.], [X.] 1998, 698 f.; [X.], [X.], 656, 663; [X.], NJW 2001, 2289 f.; [X.], JA 2004, 331, 334; Thesen, WRP 1981, 304, 305). Eine Erledigung der Hauptsa[X.]he trete deshalb au[X.]h dann ein, wenn die [X.] für den [X.] bereits bei Erhebung der Klage abgelaufen gewesen sei, si[X.]h der [X.] jedo[X.]h erstmals im Prozess auf die Verjährung berufe ([X.], [X.]O; Prüttung/[X.]/Hausherr, [X.]O, Rdnr. 11; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; offengelassen: [X.], [X.]O). Gründe, die Kosten des Re[X.]htsstreits trotz Eintritts eines erledigen-den Ereignisses dem Kläger - in den Fällen der übereinstimmenden Erledi-gungserklärung - aus [X.] aufzuerlegen, können na[X.]h dieser Auffassung etwa dann gegeben sein, wenn der Kläger einen bereits verjährten Anspru[X.]h re[X.]htshängig gema[X.]ht hat, ohne dass der [X.] Gelegenheit [X.] hatte, die Verjährung zu prüfen und bereits vorprozessual geltend zu ma-[X.]hen ([X.], [X.]O; [X.], [X.]O; vgl. au[X.]h [X.], [X.]O; aA [X.], [X.]O, 2291). b) Na[X.]h anderer Auffassung handelt es si[X.]h bei der Erhebung der [X.] der Verjährung ni[X.]ht um ein erledigendes Ereignis. Umstände, deren Eintritt der Kläger beeinflussen könne, insbesondere sol[X.]he, die auf einem Verhalten des [X.] selbst beruhten und deren Eintritt er hätte verhindern können, müssten als Erledigungsereignisse außer Betra[X.]ht bleiben. Bei der Verjährung liege es alleine an dem Gläubiger, der den geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h habe verjähren lassen, dass letzterer infolge der [X.] unbegründet geworden sei. Es bestehe kein überzeugender Grund, den Kläger vor den Fol-gen seines Verhaltens zu s[X.]hützen. Eine Klage werde zwar erst dann unbe-gründet, wenn der [X.] eine begründete [X.] erhebe. [X.] sei allerdings, dass die Verjährungsfrist au[X.]h abgelaufen sei, der 21 - 10 - Kläger also die Verjährung ni[X.]ht dur[X.]h die im Gesetz vorgesehenen Maßnah-men unterbro[X.]hen habe ([X.], [X.], 657, 658; [X.], NJW-RR 1986, 38 f.; [X.], [X.], 199 f.; [X.], [X.], 161, das diese Re[X.]htspre[X.]hung aber aufgegeben hat, vgl. [X.], [X.] 1985, [X.]O; [X.]/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 152; [X.]/S[X.]hütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 33; [X.], WRP 1990, 651, 654; Bork, [X.], 8, 12). Begründet wird diese Auffassung au[X.]h damit, dass die Geltendma[X.]hung der Einrede im Prozess auf den Zeit-punkt des [X.] zurü[X.]kwirke (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rdnr. 58 - "Verjährung"; [X.], [X.] 1998, [X.]O, [X.]). Die [X.] führe deshalb dazu, dass die ab [X.] be-stehende Undur[X.]hsetzbarkeit des Anspru[X.]hs bea[X.]htli[X.]h werde und die Klage damit ab dem Zeitpunkt des [X.] als unbegründet anzusehen sei. Werde ein bereits verjährter Anspru[X.]h eingeklagt und erhebe der [X.] dana[X.]h erstmals die [X.], so werde die Klage dadur[X.]h ni[X.]ht un-begründet, vielmehr sei sie dies aufgrund der genannten Rü[X.]kwirkung bereits vor Klageerhebung gewesen ([X.], [X.]O). Au[X.]h unter kostenre[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten sei es ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht, den Kläger für eine na[X.]hlässige [X.]führung zu begünstigen (vgl. [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; vgl. au[X.]h [X.]/[X.], [X.]O). Sinn und Zwe[X.]k sowohl des § 91a ZPO als au[X.]h der Erledigungsents[X.]heidung bei einseitiger Erledigungserklä-rung sei es, den Kläger vor ungere[X.]htfertigten Na[X.]hteilen zu bewahren, wenn eine ursprüngli[X.]h zulässige und begründete Klage ohne sein Zutun unzulässig oder unbegründet werde (vgl. [X.], [X.]O; [X.], [X.]O). [X.]) Eine weitere Auffassung unters[X.]heidet dana[X.]h, ob der Eintritt der [X.] vor oder na[X.]h Erhebung der Klage oder der Beantragung einer einst-weiligen Verfügung erfolgt ist. Na[X.]h dieser Auffassung stellt die Einrede der Verjährung gegenüber einer bereits vor Verfahrensbeginn verjährten Forderung 22 - 11 - kein erledigendes Ereignis dar, während ein sol[X.]hes im Falle des erst während des laufenden Verfahrens erfolgenden [X.] bejaht wird (Zöl-ler/Vollkommer, [X.]O, Rdnr. 5 und 58 - "Verjährung"; [X.], [X.]O, S. 698; Hase, [X.], 254, 255 f.). 23 d) Der [X.] hat die Frage, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung au[X.]h gegenüber einer bei Klageerhebung bereits verjährten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt, no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden. Er hatte si[X.]h allerdings bereits mit der verglei[X.]hbaren Frage zu befassen, ob die im [X.] erfolgte Aufre[X.]hnungserklärung au[X.]h dann ein erledigendes Ereignis dar-stellt, wenn die Aufre[X.]hnungslage bereits vor Re[X.]htshängigkeit der [X.] bestand ([X.] 155, 392, 396 ff.). Au[X.]h über die Frage, wel[X.]he Auswir-kungen es hat, wenn das erledigende Ereignis in den Verursa[X.]hungs- oder Ver-antwortungsberei[X.]h des [X.] fällt, hatte der [X.] bereits zu ents[X.]heiden ([X.], Urteil vom 13. Mai 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 1319, unter [II] 2 b - Radio Stuttgart). [X.]) In der erwähnten Grundsatzents[X.]heidung vom 17. Juli 2003 zur Auf-re[X.]hnungserklärung bei s[X.]hon vor Re[X.]htshängigkeit bestehender Aufre[X.]h-nungslage ([X.] 155, [X.]O) hat si[X.]h der [X.] der Auffassung anges[X.]hlossen, dass trotz der in § 389 BGB vorgesehenen materiell-re[X.]htli[X.]hen Rü[X.]kwirkung der Aufre[X.]hnungserklärung ni[X.]ht die Aufre[X.]hnungslage, sondern erst die Aufre[X.]hnung als sol[X.]he, also die Aufre[X.]hnungserklärung, das erledi-gende Ereignis darstelle. Die materiell-re[X.]htli[X.]he Wirkung, die bei der Aufre[X.]h-nung die Geltendma[X.]hung der Klageforderung berühre, sei deren Erlös[X.]hen. Dieser Erfolg werde aber, wie § 389 BGB eindeutig besage, (erst) dur[X.]h die Aufre[X.]hnung, d.h. dur[X.]h die Aufre[X.]hnungserklärung (§ 388 Satz 1 BGB) "[X.]" und ni[X.]ht (bereits) dur[X.]h die Aufre[X.]hnungslage. Das Vorliegen einer Auf-re[X.]hnungslage führe, wenn und solange die Aufre[X.]hnung ni[X.]ht erklärt werde, 24 - 12 - no[X.]h ni[X.]ht zum Erlös[X.]hen der beiderseitigen Forderungen. Trete die Erlö-s[X.]henswirkung erst mit der Erklärung der Aufre[X.]hnung ein, so sei die Klage bis dahin zulässig und begründet gewesen. Die von § 389 BGB angeordnete [X.] ("gilt") der Rü[X.]kwirkung des Erlös[X.]hens auf den Zeitpunkt der Aufre[X.]hnungs-lage ändere daran ni[X.]hts. Diese Fiktion der Rü[X.]kwirkung habe ledigli[X.]h zur Fol-ge, dass ni[X.]ht nur die Hauptforderungen erlös[X.]hen, sondern au[X.]h Ansprü[X.]he etwa auf Verzugszinsen für den Zeitraum bis zur Erklärung der Aufre[X.]hnung, die ohne die Rü[X.]kwirkung na[X.]h wie vor bestünden, ab dem Zeitpunkt der Auf-re[X.]hnungslage wegfielen. Diese materiell-re[X.]htli[X.]he Rü[X.]kwirkung trete aber glei[X.]hfalls erst mit Abgabe der Aufre[X.]hnungserklärung ein. Sie stehe damit der Auffassung, dass prozessual die Aufre[X.]hnungserklärung und ni[X.]ht die Aufre[X.]h-nungslage das erledigende Ereignis darstelle, ni[X.]ht entgegen. Weder die Ab-wägung der Interessen der Beteiligten no[X.]h sonstige [X.] re[X.]htfertigten ein abwei[X.]hendes Ergebnis. Es sei grundsätzli[X.]h dem beklagten S[X.]huldner zur freien Ents[X.]heidung überlassen, ob und wann er dur[X.]h Erklärung der Aufre[X.]hnung (§ 388 Satz 1 BGB) die Erlös[X.]henswirkung (mit der materiell-re[X.]htli[X.]hen Folge des § 389 BGB) eintreten lassen wolle. Fordere ihn der Klä-ger vorprozessual zur Zahlung auf, so könne der S[X.]huldner, dem die Aufre[X.]h-nungslage bekannt sei, dur[X.]h Erklärung der Aufre[X.]hnung vor Re[X.]htshängigkeit eine etwaige Klage von Anfang an unbegründet ma[X.]hen. Sehe der Kläger von einer vorprozessualen Aufforderung ab, könnten ihm gemäß § 93 ZPO die [X.]kosten zur Last fallen. Im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklä-rung der [X.]en könne im Rahmen der gemäß § 91a ZPO na[X.]h billigem Er-messen zu treffenden Kostenents[X.]heidung bei der Verteilung der Kostenlast berü[X.]ksi[X.]htigt werden, ob und gegebenenfalls wel[X.]her [X.] es billigerweise zuzumuten gewesen sei, die Aufre[X.]hnung bereits vorgeri[X.]htli[X.]h zu erklären. [X.]) Im Urteil vom 13. Mai 1993 ([X.], [X.]O) hat si[X.]h der Bundes-geri[X.]htshof ausgehend von einem während des Prozesses dur[X.]h Aufgabe der 25 - 13 - Benutzung des Titels erlos[X.]henen Werktitels[X.]hutzes mit der Frage der Auswir-kungen eines vom Kläger verursa[X.]hten erledigenden Ereignisses befasst. Er ist der oben unter 1 b angeführten Mindermeinung, die für die Frage der [X.] einer einseitigen Erledigungserklärung au[X.]h darauf abheben will, ob das Ereignis, auf das sie si[X.]h bezieht, in den Verursa[X.]hungs- bzw. Verantwortungs-berei[X.]h des [X.] selbst fällt, ni[X.]ht beigetreten. Diese Auffassung verna[X.]h-lässige mit ihrer im Wesentli[X.]hen auf [X.] gründenden [X.], dass die befür[X.]hteten Kostenna[X.]hteile der beklagten [X.] na[X.]h deren Zustimmung zur Erledigung ohne weiteres au[X.]h im Rahmen der na[X.]h § 91 a ZPO ohnehin na[X.]h billigem Ermessen zu treffenden Kostenents[X.]heidung abgewendet werden können. Mit Re[X.]ht stelle die herrs[X.]hende Meinung daher nur auf den objektiven Eintritt des Ereignisses und ni[X.]ht auf die Frage einer subjektiven Verantwortli[X.]hkeit ab (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1984 - [X.], NJW 1986, 588, unter 3). 2. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Maßstäbe hält der Senat bezügli[X.]h der im Streitfall ents[X.]heidenden Frage die unter 1 a dargestellte überwiegende Auf-fassung für zutreffend. Die erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung im Laufe des Verfahrens stellt ein erledigendes Ereignis dar. Dies gilt au[X.]h dann, wenn die Verjährung des geltend gema[X.]hten Anspru[X.]hs bereits vor Re[X.]htshän-gigkeit eingetreten ist. 26 Der Eintritt der Verjährung hat für si[X.]h genommen weder Auswirkungen auf das Bestehen no[X.]h auf die Dur[X.]hsetzbarkeit des Anspru[X.]hs (vgl. [X.] 156, 269, 271; Mün[X.]hKommBGB/[X.], 5. Aufl., vor § 194 Rdnr. 5 und § 214 Rdnr. 1; [X.]/[X.], BGB, 69. Aufl., § 214 Rdnr. 1/2). Der S[X.]huldner ist ab dem [X.] ledigli[X.]h bere[X.]htigt, dauerhaft die Leistung zu ver-weigern (§ 214 Abs. 1 BGB; [X.], Urteil vom 15. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2443, unter II 2 [X.]; [X.]/[X.], [X.]O), was dem Anspru[X.]h die 27 - 14 - Dur[X.]hsetzbarkeit nimmt ([X.], Bes[X.]hluss vom 4. Dezember 2007 - [X.], [X.], 666, unter [X.] d; [X.], [X.]O, S. 661). Die [X.] berührt na[X.]h der Konzeption des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs mithin we-der den anspru[X.]hsbegründenden Tatbestand no[X.]h das Bestehen des Re[X.]hts des Gläubigers; im Re[X.]htsstreit hat deshalb, selbst wenn die verjährungsbe-gründenden Umstände als sol[X.]he vom Kläger selbst vorgetragen werden, auf Antrag Versäumnisurteil gegen den ausgebliebenen [X.]n zu ergehen ([X.] 156, [X.]O). An dieser Konzeption hat der Gesetzgeber bei der Novellie-rung des Verjährungsre[X.]hts dur[X.]h das S[X.]huldre[X.]htsmodernisierungsgesetz festgehalten ([X.] 156, [X.]O). Ob der S[X.]huldner von der ihm na[X.]h [X.] zustehenden [X.] der Verjährung Gebrau[X.]h ma[X.]ht, steht in seinem freien Belieben (Mün[X.]h-KommBGB/[X.], [X.]O). Erhebt der [X.] erstmals während des [X.] die Einrede der Verjährung, so wird hierdur[X.]h für den Kläger ein Hindernis ges[X.]haffen, den geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h erfolgrei[X.]h dur[X.]hzusetzen. Seine ursprüngli[X.]h zulässige und begründete Klage wird dur[X.]h die Erhebung der [X.] unbegründet. Erst letztere und ni[X.]ht bereits der Eintritt der Verjährung führt zur sa[X.]hli[X.]hen Erledigung des Re[X.]htsstreits in der Hauptsa[X.]he (vgl. [X.] 155, 392, 398 f., zur Aufre[X.]hnungserklärung). 28 a) Dass die [X.] materiell-re[X.]htli[X.]h - etwa hinsi[X.]htli[X.]h des Verzuges (vgl. hierzu [X.] 104, 6, 11; 48, 249, 250) - au[X.]h auf den Zeitpunkt des [X.] zurü[X.]kwirkt ([X.], [X.]O, [X.]; [X.], [X.]O), ändert hieran ni[X.]hts (ebenso [X.], [X.]O, Rdnr. 6, hinsi[X.]htli[X.]h der materiell-re[X.]htli[X.]hen Rü[X.]kwirkung bei der Aufre[X.]hnungserklärung) und hat insbesondere ni[X.]ht zur Folge, dass die Klage im Falle der [X.] als von Anfang an unbegründet zu gelten hat ([X.], [X.]O, S. 663; aA [X.], [X.]O). Wie der [X.] in dem oben unter 1 d [X.] erwähnten 29 - 15 - Urteil vom 17. Juli 2003 ([X.] 155, [X.]O) hinsi[X.]htli[X.]h der im Prozess erfolgten Aufre[X.]hnungserklärung bereits ents[X.]hieden hat, tritt die materiell-re[X.]htli[X.]he Rü[X.]kwirkung erst dur[X.]h die Aufre[X.]hnungserklärung ein. Letzterer kommt mithin die Bedeutung des erledigenden Ereignisses im Prozess zu. Es besteht kein sa[X.]hli[X.]her Grund, dies bei der Einrede der Verjährung anders zu behandeln. In beiden Fällen ist es alleine dem S[X.]huldner überlassen, ob er von der genannten Mögli[X.]hkeit der Anspru[X.]hsabwehr Gebrau[X.]h ma[X.]ht. Zudem weist die [X.] eine Ähnli[X.]hkeit mit der Aufre[X.]hnungserklärung insoweit auf, als sie ebenfalls die materielle Re[X.]htslage - mit der entspre[X.]henden Folge für die Begründetheit der Klage - ändert und einen re[X.]htsges[X.]häftsähnli[X.]hen [X.]harakter (vgl. hierzu [X.] 156, [X.]O) hat (vgl. [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; Letzterer allerdings mit entgegengesetzter S[X.]hlussfolgerung). b) Für die Bewertung der [X.] als erledigendes Ereignis ist es ohne Belang, dass der Kläger mit der geri[X.]htli[X.]hen Geltendma[X.]hung ei-nes bereits verjährten Anspru[X.]hs einen wesentli[X.]hen Verursa[X.]hungsbeitrag für die spätere Erledigung des Re[X.]htsstreits in der Hauptsa[X.]he geleistet hat. Wie vom [X.] bereits ents[X.]hieden, ist bei der Frage, ob ein erledigen-des Ereignis vorliegt, allein auf den objektiven Eintritt des Ereignisses und ni[X.]ht auf die Frage einer subjektiven Verantwortli[X.]hkeit abzustellen; auf [X.] kommt es in diesem Zusammenhang ni[X.]ht an ([X.], Urteil vom 13. Mai 1993, [X.]O; Urteil vom 6. Dezember 1984, [X.]O; ebenso [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O, S. 664; [X.], [X.]O). [X.] können im Rahmen einer na[X.]h billigem Ermessen zu treffenden Kostenents[X.]heidung gemäß § 91a ZPO Bedeutung erlangen, sofern si[X.]h der [X.] - anders als im vorliegenden Fall - der Erledigungserklärung des [X.] ans[X.]hließt. 30 - 16 - 3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat mithin zu Re[X.]ht der Erhebung der [X.] au[X.]h im Falle der bereits vor Re[X.]htshängigkeit eingetretenen [X.] die Eignung als erledigendes Ereignis beigemessen. Ni[X.]ht frei von Re[X.]htsfehlern ist hingegen seine auf dieser Grundlage getroffene Ents[X.]heidung über die Erledigung des Re[X.]htsstreits in der Hauptsa[X.]he, bei der es zu der [X.] gelangt ist, die Klage sei bis zum Zeitpunkt der Erhebung der [X.] zulässig und begründet gewesen, da zwis[X.]hen den [X.]en ein Verglei[X.]h wirksam zustande gekommen sei und der Klägerin aus diesem ein Anspru[X.]h auf Zahlung von 300 • zugestanden habe. Diese Auslegung der im Rahmen der vorgeri[X.]htli[X.]hen Verhandlungen der [X.]en über eine gütli[X.]he Einigung abgegebenen Willenserklärungen weist revisionsre[X.]htli[X.]h bea[X.]htli[X.]he Re[X.]htsfehler auf und bindet den Senat daher ni[X.]ht (vgl. [X.] 150, 32, 37; [X.], Urteile vom 23. Januar 2009 - [X.], [X.], 1810, [X.]. 8; vom 8. Januar 2009 - [X.], [X.], 840, [X.]. 9). 31 a) Das Berufungsgeri[X.]ht ist - ohne dies im Einzelnen zu begründen - bei seiner Ents[X.]heidung davon ausgegangen, dass si[X.]h die [X.] dur[X.]h das mit S[X.]hreiben ihres Prozessbevollmä[X.]htigten vom 13.Januar 2004 unterbreitete, von der Klägerin dur[X.]h Anwaltss[X.]hreiben vom 9. Februar 2004 angenommene Verglei[X.]hangebot zur Zahlung des ursprüngli[X.]h eingeklagten Betrages von 300 • verpfli[X.]htet hat und dur[X.]h diesen Verglei[X.]h alle Ansprü[X.]he im [X.] mit dem Mietverhältnis der [X.]en und dessen Beendigung ein-s[X.]hließli[X.]h des Kautionsrü[X.]kzahlungsanspru[X.]hs der [X.]n abgegolten sein sollten. Dies beruht auf dur[X.]hgreifenden Re[X.]htsfehlern. 32 [X.]) Na[X.]h §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkli[X.]he Wille der Erklärenden zu erfors[X.]hen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (Senatsurteil vom 19. Januar 2000 - [X.] ZR 275/98, [X.], 1002, unter II 2 a m.w.N.; Mün[X.]hKommBGB/Bus[X.]he, 33 - 17 - [X.]O, § 133 Rdnr. 56) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu ent-nehmende objektiv erklärte [X.]wille zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.] 150, 32, 37; 121, 13, 16; Senatsurteil vom 17. Januar 2001 - [X.] ZR 186/99, [X.], 1031, unter [X.] b [X.]). Bei seiner Willenserfors[X.]hung hat der Tatri[X.]hter aber au[X.]h den mit der Abspra[X.]he verfolgten Zwe[X.]k, die Interessenlage der [X.]en und die sonstigen Begleitumstände zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die den Sinngehalt der gewe[X.]hselten Erklärungen erhellen können ([X.], Urteil vom 16. November 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 683, [X.]. 7 m.w.N.). Dabei sind empfangs-bedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger na[X.]h [X.] und Glauben unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Verkehrssitte verstehen musste ([X.] 103, 275, 280; 36, 30, 33; [X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 774, [X.]. 25). [X.]) Diesen Anforderungen wird die Auslegung des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht gere[X.]ht. Zwar spri[X.]ht, wovon au[X.]h die Revision ausgeht, der Wortlaut des im S[X.]hreiben des Prozessbevollmä[X.]htigten der [X.]n vom 13. Januar 2004 enthaltenen Verglei[X.]hsangebots dafür, dass von der vorgesehenen Abgeltung sämtli[X.]he Ansprü[X.]he aus dem Mietverhältnis und damit au[X.]h der Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung der [X.] umfasst sein könnten. In diese Ri[X.]htung weisen bereits die Eingangsformulierung des Verglei[X.]hsangebots, wona[X.]h der [X.]svors[X.]hlag im Interesse einer endgültigen und einvernehmli[X.]hen Erledi-gung der Sa[X.]he erfolge, sowie der ans[X.]hließende Hinweis, das Verglei[X.]hsan-gebot werde nur für den Fall einer endgültigen Erledigung der Sa[X.]he abgege-ben. Für eine Erstre[X.]kung auf sämtli[X.]he Ansprü[X.]he aus dem Mietverhältnis der [X.]en spri[X.]ht s[X.]hließli[X.]h au[X.]h die Formulierung des [X.] selbst, wona[X.]h die [X.] si[X.]h "zur Abgeltung aller Ansprü[X.]he im [X.] mit dem Mietverhältnis gemäß Mietvertrag vom 26.11.1996 und [X.]" verpfli[X.]htet, einen Betrag in Höhe von 300 • zu zahlen. 34 - 18 - Bereits im Rahmen der am Wortlaut orientierten Auslegung hätte das Be-rufungsgeri[X.]ht allerdings berü[X.]ksi[X.]htigen müssen, dass ni[X.]ht isoliert auf den Wortlaut des unmittelbar auf den Verglei[X.]hsabs[X.]hluss bezogenen Teils des S[X.]hreibens der [X.]n vom 13. Januar 2004 abgestellt werden darf, sondern au[X.]h der weitere Inhalt dieses S[X.]hreibens in die Auslegung einzufließen hat. So wird in den vorhergehenden Absätzen ausgeführt, dass die von der Klägerin geforderte [X.] für Juli 2003 ni[X.]ht ges[X.]huldet werde und die S[X.]hadenser-satzforderung "maßlos überzogen" sei. Angesi[X.]hts dieses Inhalts des S[X.]hrei-bens drängt si[X.]h bereits bei der Auslegung anhand des Wortlauts auf, dass der Verglei[X.]hsvors[X.]hlag der [X.]n ni[X.]ht so zu verstehen war, dass diese ein Angebot unterbreiten wollte, wel[X.]hes wirts[X.]haftli[X.]h zu ihrem Na[X.]hteil über das-jenige der Klägerin hinausging. 35 [X.][X.]) Erst re[X.]ht legen, wie die Revision zutreffend rügt, die [X.] eine andere Auslegung als die des Berufungsgeri[X.]hts nahe. Zwar hat das Berufungsgeri[X.]ht, anders als die Revision meint, das zuvor unterbreitete [X.] der Klägerin vom 16. Dezember 2003, wie si[X.]h insbesondere aus den Ausführungen im letzten Absatz der Ziffer [X.] des Berufungsurteils er-gibt, als Auslegungsmaterial berü[X.]ksi[X.]htigt. Es hat hierbei den darin enthalte-nen Auslegungsstoff jedo[X.]h ni[X.]ht vollständig gewürdigt und hierdur[X.]h allgemein anerkannte Auslegungsregeln verletzt. 36 Während die Klägerin angeboten hatte, die von ihr vorgeri[X.]htli[X.]h gefor-derte Zahlung von 1.242,39 • (S[X.]hadensersatz und Mietrü[X.]kstand) mit der [X.] zu verre[X.]hnen, was bedeutet hätte, dass seitens der [X.]n au-ßer der Einbuße der [X.] keine weitere Zahlung zu leisten gewesen wä-re, geht das im [X.] hieran erfolgte Angebot der [X.]n na[X.]h seinem isoliert betra[X.]hteten Wortlaut dahin, dass die [X.] die [X.] ni[X.]ht zu-rü[X.]kerhält und darüber hinaus eine Zahlung von 300 • an die Klägerin leistet. 37 - 19 - Au[X.]h der Klägerin ist, wie si[X.]h deren S[X.]hreiben vom 9. Februar 2004 entneh-men lässt, na[X.]h Erhalt des Angebots der [X.]n aufgefallen, dass ein so verstandenes Verglei[X.]hsangebot über ihren eigenen Vors[X.]hlag hinausging. [X.] Berü[X.]ksi[X.]htigung der Begleitumstände kann jedo[X.]h ni[X.]ht angenommen [X.]n, dass die [X.] ohne erkennbaren Grund eine höhere finanzielle Belas-tung hätte tragen wollen, als dies na[X.]h dem Angebot der Klägerin der [X.] wäre, zumal si[X.]h, worauf die Revision zutreffend hinweist, den Feststel-lungen des Berufungsgeri[X.]hts keine Änderung der Sa[X.]hlage zwis[X.]hen den S[X.]hreiben vom 16. Dezember 2003 und 13. Januar 2004 entnehmen lässt. Die Auslegung des Berufungsgeri[X.]hts verstößt hierna[X.]h gegen den Grundsatz einer na[X.]h beiden Seiten hin interessengere[X.]hten Auslegung (vgl. hierzu [X.] 137, 69, 72; 131, 136, 138; Senatsurteil vom 7. November 2001, [X.]O; [X.], Urteil vom 3. April 2000, [X.]O, unter B I 2 b [X.]). Au[X.]h wenn beiden [X.]en erkennbar daran gelegen war, zu einer gütli[X.]hen Einigung hinsi[X.]htli[X.]h der aus dem beendeten Mietverhältnis no[X.]h bestehenden Ansprü[X.]he zu [X.], steht angesi[X.]hts des Gesamtinhalts des Verglei[X.]hsangebots der [X.]n außer Frage, dass diese die Forderungen der Klägerin als überhöht angesehen hat. Bei vernünftiger Betra[X.]htung kann es daher keinesfalls im Interesse der [X.]n gelegen haben, über den Verglei[X.]hsvors[X.]hlag der Klägerin hinaus, der rund drei Viertel der von der [X.]n für "maßlos überzogen" era[X.]hteten Forderung betrug, zusätzli[X.]h 300 • zu zahlen. Hieran ändert der Umstand ni[X.]hts, dass die Klägerin, wie si[X.]h ihrem S[X.]hreiben vom 9. Februar 2004 ent-nehmen lässt, davon ausging, bei einem so verstandenen Verglei[X.]hsinhalt ih-rerseits von der Erstellung einer Betriebskostenabre[X.]hnung abzusehen und auf eine mögli[X.]he Na[X.]hforderung zu verzi[X.]hten. Die Betriebskostenabre[X.]hung war ni[X.]ht Gegenstand der Verglei[X.]hsverhandlungen der [X.]en und insbesondere ni[X.]ht des Verglei[X.]hsangebots der [X.]n vom 13. Januar 2004. 38 - 20 - b) Da das Verglei[X.]hsangebot der [X.]n mithin ni[X.]ht den Inhalt hatte, von dem das Berufungsgeri[X.]ht ausgegangen ist und den die Klägerin bei ihrer mit S[X.]hreiben vom 9. Februar 2004 erklärten Annahme zugrunde gelegt hatte, fehlt es bereits an einer Einigung der [X.]en, auf die die Klägerin den mit der Klage ursprüngli[X.]h geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h auf Zahlung von 300 • hätte stützen können. Auf die vom Berufungsgeri[X.]ht erörterte Frage der Anfe[X.]htung des Verglei[X.]hsangebots dur[X.]h die [X.] kommt es daher ni[X.]ht an. 39 Damit war die Klage bereits vor der Erhebung der [X.] unbegründet. Für die dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ausgespro[X.]hene Feststellung der Erledigung des Re[X.]htsstreits in der Hauptsa[X.]he ist folgli[X.]h kein Raum. 40 I[X.] Na[X.]h alledem kann das angefo[X.]htene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sa[X.]he selbst zu ent-s[X.]heiden, weil keine weiteren Feststellungen erforderli[X.]h sind und die Sa[X.]he damit zur Endents[X.]heidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da si[X.]h die auf Feststel-lung der Erledigung geri[X.]htete Klage als unbegründet erweist, ist die Berufung 41 - 21 - der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgeri[X.]hts, das die Klage im Ergebnis zu Re[X.]ht abgewiesen hat, zurü[X.]kzuweisen. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG Halle ([X.]), Ents[X.]heidung vom 15.08.2008 - 93 [X.] 460/08 - [X.], Ents[X.]heidung vom [X.] - 2 [X.]/08 -
Meta
27.01.2010
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. VIII ZR 58/09 (REWIS RS 2010, 10018)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10018
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 58/09 (Bundesgerichtshof)
Hauptsacheerledigung: Erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Rechtsstreit
XI ZR 144/06 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 144/06 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 268/02 (Bundesgerichtshof)