Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. VIII ZR 58/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10018

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 27. Januar 2010 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 133 B, [X.]; 157 B, [X.], [X.]; 194, 214, 779; ZPO §§ 91, 256 Die erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung im Laufe des Re[X.]htsstreits stellt au[X.]h dann ein erledigendes Ereignis dar, wenn die Verjährung bereits vor Re[X.]hts-hängigkeit eingetreten ist. [X.], Urteil vom 27. Januar 2010 - [X.]/09 - [X.]) - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 27. Januar 2010 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], die Ri[X.]hterin [X.], [X.] A[X.]hilles, die Ri[X.]hterin [X.] sowie [X.] Bünger für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 24. Februar 2009 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 4. September 2008 wird zurü[X.]kgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der [X.] zu tragen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Die [X.]en streiten, na[X.]hdem die Klägerin ursprüngli[X.]h die Zahlung von 300 • aus einem Verglei[X.]h verlangt hatte und die [X.] in erster Instanz die Einrede der Verjährung erhoben hat, um die Erledigung des Re[X.]htsstreits in der Hauptsa[X.]he. 1 Die [X.] mietete von der Klägerin mit Vertrag vom 26. November 1996 eine Wohnung in [X.]. Wie im Mietvertrag vorgesehen, zahlte die [X.] eine Kaution von 1.800 DM (920,33 •). Das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2003. Im [X.] hieran ma[X.]hte die Klägerin [X.] - 3 - [X.]he in Höhe von 926 • wegen S[X.]häden an der Wohnung sowie eine Restmiet-forderung für den Monat Juli 2003 in Höhe von 316,39 •, mithin insgesamt 1.242,39 • geltend. Mit Anwaltss[X.]hreiben vom 16. Dezember 2003 forderte die Klägerin die [X.] na[X.]h vorangegangenem S[X.]hriftwe[X.]hsel erneut zur [X.] des oben genannten Gesamtbetrages auf, erklärte hilfsweise mit dieser Forderung die Aufre[X.]hnung gegen den Kautionsrü[X.]kzahlungsanspru[X.]h der [X.]n bis zu dessen Höhe und unterbreitete der [X.]n den Vors[X.]hlag, die [X.] von 1.242,39 • mit der [X.] abzugelten. Der hierauf bezogene Teil des S[X.]hreibens lautet: "Um vorliegenden [X.] abzus[X.]hließen, s[X.]hlagen wir für unsere Mandants[X.]haft verglei[X.]hsweise vor, die mit S[X.]hreiben vom 09.10.2003 aufgema[X.]hten Ansprü[X.]he in Höhe von 1.242,39 [X.] mit der [X.] abzugelten. Insoweit bitten wir höfli[X.]hst um Rü[X.]käußerung, ob diesem Verglei[X.]hsvors[X.]hlag näher getreten wird." Hierauf teilte die [X.] dur[X.]h Anwaltss[X.]hreiben vom 13. Januar 2004 mit, die von der Klägerin vertretenen Ansi[X.]hten könnten ni[X.]ht geteilt werden und die aufgestellten Forderungen seien überzogen, glei[X.]hwohl werde ein Eini-gungsvors[X.]hlag unterbreitet. Hierzu wird im genannten S[X.]hreiben ausgeführt: 3 "Wir wollen uns zunä[X.]hst ni[X.]ht weiter mit Ihren Ausführungen auseinan-dersetzen und s[X.]hlagen Ihrer Mandants[X.]haft - ohne Anerkennung einer Re[X.]htspfli[X.]ht - namens und in Vollma[X.]ht unserer Mandantin auss[X.]hließ-li[X.]h im Interesse einer endgültigen und einvernehmli[X.]hen Erledigung der Sa[X.]he vor, dass unsere Mandantin an Ihre Mandants[X.]haft einen Betrag in Höhe von [X.] 300,00 zur Abgeltung aller Ansprü[X.]he im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis gemäß Mietvertrag vom 26.11.1996 und dessen Beendigung zahlt. Wir weisen Sie vorsorgli[X.]h darauf hin, dass dieses Verglei[X.]hsangebot nur für den Fall einer endgültigen Erledigung der Sa-[X.]he abgegeben wird [–]." - 4 - Die [X.] ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass ihr Anspru[X.]h auf Herausgabe des verpfändeten [X.]ssparbu[X.]hs ni[X.]ht gegenüber der Klä-gerin, sondern gegenüber deren Ges[X.]häftsführer bestehe. 4 5 Mit Anwaltss[X.]hreiben vom 9. Februar 2004 erklärte die Klägerin die An-nahme des [X.] der [X.]n. Sie führte hierzu aus, das [X.] der [X.]n werde so verstanden, dass diese zur Abgeltung sämtli[X.]her Ansprü[X.]he 300 • zahle, womit au[X.]h gemeint sei, dass die Klägerin keine Betriebskostenabre[X.]hnung mehr erstellen und auf einen zu erwartenden Na[X.]hforderungsbetrag ebenso verzi[X.]hten werde wie die [X.] auf die Rü[X.]k-gewähr der [X.]. Mit Anwaltss[X.]hreiben vom selben Tage teilte die [X.] der Klägerin mit, sie könne deren mit dem vorgenannten S[X.]hreiben unterbreiteten "(Gegen) Vors[X.]hlag" ni[X.]ht na[X.]hvollziehen, da ihrerseits zu keinem Zeitpunkt beabsi[X.]htigt oder erklärt worden sei, auf die Herausgabe des [X.]ssparbu[X.]hs zu ver-zi[X.]hten. Zuglei[X.]h forderte die [X.] die Klägerin zur Herausgabe dieses Sparbu[X.]hs auf. 6 Eine im Jahre 2006 von der [X.]n erhobene Klage gegen die Kläge-rin auf Rü[X.]kzahlung der [X.] wurde mit der Begründung abgewiesen, die [X.]en hätten am 9. Februar 2004 eine umfassende Einigung erzielt, [X.] au[X.]h den Kautionsrü[X.]kzahlungsanspru[X.]h umfasse. Die von der [X.]n hiergegen eingelegte Berufung nahm diese, na[X.]hdem das Berufungsgeri[X.]ht auf die fehlende Erfolgsaussi[X.]ht der Berufung hingewiesen hatte, zurü[X.]k. 7 Die Klägerin hat die [X.] vorliegend auf Zahlung des [X.] von 300 • nebst Prozesszinsen in Anspru[X.]h genommen. Die [X.] hat im Prozess die Einrede der - unstreitig bereits vorprozessual eingetretenen - Verjährung erhoben. Daraufhin hat die Klägerin den Re[X.]htsstreit in der [X.] - 5 - sa[X.]he für erledigt erklärt. Die [X.] hat si[X.]h der Erledigungserklärung ni[X.]ht anges[X.]hlossen. 9 Das Amtsgeri[X.]ht hat die auf Feststellung der Erledigung des [X.] geri[X.]htete Klage abgewiesen. Auf die vom Amtsgeri[X.]ht zugelassene Be-rufung der Klägerin hat das [X.] das erstinstanzli[X.]he Urteil abgeändert und die Erledigung des Re[X.]htsstreits in der Hauptsa[X.]he festgestellt. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision begehrt die [X.] die Wieder-herstellung des erstinstanzli[X.]hen Urteils. Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht ([X.], Urteil vom 24. Februar 2009 - 2 [X.]/08, juris) hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung ausgeführt: 11 Die auf Feststellung der Erledigung des Re[X.]htsstreits in der Hauptsa[X.]he geri[X.]htete Klage sei begründet, da die Zahlungsklage bis zur Erhebung der [X.] zulässig und begründet gewesen sei. 12 Die [X.] habe si[X.]h in dem von ihr mit S[X.]hreiben vom 13. Januar 2004 angebotenen und von der Klägerin angenommenen Verglei[X.]h wirksam zur Zahlung von 300 • verpfli[X.]htet. Diese Verpfli[X.]htung sei ni[X.]ht dur[X.]h Anfe[X.]htung des Re[X.]htsges[X.]häfts rü[X.]kwirkend entfallen. 13 Mit der Erhebung der [X.] dur[X.]h die [X.] sei die [X.] unbegründet geworden, da die Verjährung des [X.] bereits ein-14 - 6 - getreten gewesen sei. Bei der Verjährungsfrist sei auf die ursprüngli[X.]hen Forde-rungen aus dem Mietverhältnis und ni[X.]ht auf den später abges[X.]hlossenen [X.] abzustellen, da dieser ni[X.]ht zu einer Ums[X.]haffung des ursprüngli[X.]hen Re[X.]htsverhältnisses geführt habe. Die Verjährung sei demgemäß s[X.]hon vor der Beantragung des Mahnbes[X.]heids eingetreten. Dies ändere jedo[X.]h ni[X.]hts an der Erledigung des Re[X.]htsstreits in der Hauptsa[X.]he. Eine Erledigung der [X.] trete au[X.]h dann ein, wenn die Verjährungsfrist für den [X.] be-reits vor Erhebung der Klage vollendet gewesen sei, si[X.]h die beklagte [X.] jedo[X.]h erstmals im Prozess auf die Verjährung berufe. Die fehlende Dur[X.]hsetz-barkeit des Anspru[X.]hs (§ 214 Abs. 1 BGB) und damit die materiell-re[X.]htli[X.]he Wirkung, wel[X.]he die Unbegründetheit der Klage zur Folge habe, werde ni[X.]ht dur[X.]h den Eintritt der Verjährung, sondern erst dur[X.]h die Erhebung der [X.] herbeigeführt. Die mit der Erhebung der [X.] ver-bundenen Rü[X.]kwirkungen, wona[X.]h die Forderung bereits ab dem Zeitpunkt des [X.] ni[X.]ht mehr dur[X.]hsetzbar sei und ein Verzugss[X.]haden ni[X.]ht geltend gema[X.]ht werden könne, änderten hieran ni[X.]hts. Denn diese Rü[X.]kwir-kung trete ebenfalls erst mit Erhebung der [X.] ein. [X.] habe der [X.] für den verglei[X.]hbaren Fall der im [X.] erfolgten Aufre[X.]hnungserklärung die [X.] ni[X.]ht an deren materiell-re[X.]htli[X.]her Rü[X.]kwirkung (§ 389 BGB) s[X.]heitern lassen, da diese [X.] erst mit der Aufre[X.]hnungserklärung einträten und das Vorliegen der Aufre[X.]hnungslage allein, wenn und solange die Aufre[X.]hnung ni[X.]ht erklärt [X.], no[X.]h ni[X.]ht zum Erlös[X.]hen der beiderseitigen Forderungen führe ([X.] 155, 392, 398 f.). [X.] sprä[X.]hen ni[X.]ht dagegen, eine Erledigung im prozessualen Sinne au[X.]h dann anzunehmen, wenn die Klage aus Gründen un-zulässig oder unbegründet werde, die im Verantwortungsberei[X.]h des [X.] lägen. Dadur[X.]h entstehende Kostenna[X.]hteile der beklagten [X.] könnten 15 - 7 - na[X.]h deren Zustimmung zur Erledigung im Rahmen der gemäß § 91a ZPO na[X.]h billigem Ermessen zu treffenden Kostenents[X.]heidung abgewendet [X.]n. Dagegen hätten [X.] keinen Einfluss auf den Eintritt der Erledigung. Es bestehe au[X.]h kein Anlass, aus [X.] die Erhe-bung der [X.] gegenüber einem bei Klageerhebung bereits ver-jährten Anspru[X.]h allein deshalb ni[X.]ht als erledigendes Ereignis im prozessualen Sinne zu behandeln, weil die beklagte [X.] in diesem Fall stets vor Kosten-na[X.]hteilen ges[X.]hützt werden müsse. Denn jedenfalls dann, wenn der S[X.]huldner vor Beginn des Prozesses von der [X.] keinen Gebrau[X.]h [X.] habe, obwohl Anlass hierzu bestanden habe, könne dem Kläger regel-mäßig kein die Kostentragungspfli[X.]ht in jedem Fall begründender Vorwurf [X.] gema[X.]ht werden, die geri[X.]htli[X.]he Dur[X.]hsetzung des Anspru[X.]hs zumindest versu[X.]ht zu haben. Ob der Geltendma[X.]hung der verjährten Forderung im Ein-zelfall billigenswerte Erwägungen des [X.] zugrunde gelegen hätten, sei im Rahmen der gemäß § 91a ZPO na[X.]h billigem Ermessen zu treffenden Kosten-ents[X.]heidung zu klären, sofern der [X.] si[X.]h der Erledigungserklärung des [X.] ans[X.]hließe und damit von der Mögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h ma[X.]he, eine für ihn günstige Kostenents[X.]heidung zu erwirken. [X.] Diese Beurteilung hält der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung in einem wesentli[X.]hen Punkt ni[X.]ht stand. 16 Das Berufungsgeri[X.]ht hat zwar zu Re[X.]ht angenommen, dass die Erhe-bung der Einrede der Verjährung au[X.]h gegenüber einer bei Klageerhebung be-reits verjährten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt. Ni[X.]ht gefolgt [X.]n kann jedo[X.]h seiner Auffassung, die Zahlungsklage sei bis zum Zeitpunkt der Erhebung der [X.] (zulässig und) begründet gewesen. 17 - 8 - 1. Die Hauptsa[X.]he ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des na[X.]h ih-rer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und dur[X.]h dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde ([X.] 155, 392, 395; 106, 359, 366 f.). Ein erledigendes Ereignis ist der Eintritt einer Tat-sa[X.]he mit Auswirkungen auf die materiell-re[X.]htli[X.]hen Voraussetzungen der Zu-lässigkeit oder Begründetheit der Klage ([X.] 155, 392, 398). 18 Zu der Frage, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung au[X.]h gegen-über einer bei Klageerhebung bereits verjährten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt, werden sowohl in der Re[X.]htspre[X.]hung der Instanzgeri[X.]hte als au[X.]h in der Literatur unters[X.]hiedli[X.]he Auffassungen vertreten. 19 a) Na[X.]h der überwiegenden Auffassung der Instanzgeri[X.]hte und der Lite-ratur stellt die Erhebung der Einrede der Verjährung ein erledigendes Ereignis dar. Für die Frage, ob eine Erledigung der Hauptsa[X.]he vorliege, sei es grund-sätzli[X.]h ohne Bedeutung, auf wel[X.]hen Umständen die na[X.]hträgli[X.]h eingetretene Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage beruhe. Eine Erledigung der Hauptsa[X.]he könne au[X.]h dann eintreten, wenn die Klage aus Gründen unzuläs-sig oder unbegründet werde, die allein im Verantwortungsberei[X.]h des [X.] lägen. Daher könne au[X.]h die Verjährung der Klageforderung zur Erledigung des Re[X.]htsstreits führen, obwohl es der Kläger selbst in der Hand gehabt hätte, den Eintritt der Verjährung zu vermeiden (vgl. [X.], [X.] 2002, 778, 779, [X.], 422 und WRP 1979, 799, 801; [X.], [X.], 288; [X.], [X.] 1985, 951, 952 f.; [X.], [X.], 267, 268; [X.], [X.], 701, 702; [X.], NJW-RR 1996, 1520; [X.], [X.], 232, 233; OLG [X.]elle, [X.], 96 und [X.], 716; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 91a Rdnr. 6; Prüt-ting/[X.]/Hausherr, ZPO, § 91a Rdnr. 8 und 11; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 91a Rdnr. 5; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 91a Rdnr. 7; 20 - 9 - [X.]/Lauterba[X.]h/[X.], ZPO, 67. Aufl., § 91a Rdnr. 59 - "Verjäh-rung"; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessre[X.]ht, 16. Aufl., § 130 Rdnr. 2; [X.], [X.] 1998, 698 f.; [X.], [X.], 656, 663; [X.], NJW 2001, 2289 f.; [X.], JA 2004, 331, 334; Thesen, WRP 1981, 304, 305). Eine Erledigung der Hauptsa[X.]he trete deshalb au[X.]h dann ein, wenn die [X.] für den [X.] bereits bei Erhebung der Klage abgelaufen gewesen sei, si[X.]h der [X.] jedo[X.]h erstmals im Prozess auf die Verjährung berufe ([X.], [X.]O; Prüttung/[X.]/Hausherr, [X.]O, Rdnr. 11; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; offengelassen: [X.], [X.]O). Gründe, die Kosten des Re[X.]htsstreits trotz Eintritts eines erledigen-den Ereignisses dem Kläger - in den Fällen der übereinstimmenden Erledi-gungserklärung - aus [X.] aufzuerlegen, können na[X.]h dieser Auffassung etwa dann gegeben sein, wenn der Kläger einen bereits verjährten Anspru[X.]h re[X.]htshängig gema[X.]ht hat, ohne dass der [X.] Gelegenheit [X.] hatte, die Verjährung zu prüfen und bereits vorprozessual geltend zu ma-[X.]hen ([X.], [X.]O; [X.], [X.]O; vgl. au[X.]h [X.], [X.]O; aA [X.], [X.]O, 2291). b) Na[X.]h anderer Auffassung handelt es si[X.]h bei der Erhebung der [X.] der Verjährung ni[X.]ht um ein erledigendes Ereignis. Umstände, deren Eintritt der Kläger beeinflussen könne, insbesondere sol[X.]he, die auf einem Verhalten des [X.] selbst beruhten und deren Eintritt er hätte verhindern können, müssten als Erledigungsereignisse außer Betra[X.]ht bleiben. Bei der Verjährung liege es alleine an dem Gläubiger, der den geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h habe verjähren lassen, dass letzterer infolge der [X.] unbegründet geworden sei. Es bestehe kein überzeugender Grund, den Kläger vor den Fol-gen seines Verhaltens zu s[X.]hützen. Eine Klage werde zwar erst dann unbe-gründet, wenn der [X.] eine begründete [X.] erhebe. [X.] sei allerdings, dass die Verjährungsfrist au[X.]h abgelaufen sei, der 21 - 10 - Kläger also die Verjährung ni[X.]ht dur[X.]h die im Gesetz vorgesehenen Maßnah-men unterbro[X.]hen habe ([X.], [X.], 657, 658; [X.], NJW-RR 1986, 38 f.; [X.], [X.], 199 f.; [X.], [X.], 161, das diese Re[X.]htspre[X.]hung aber aufgegeben hat, vgl. [X.], [X.] 1985, [X.]O; [X.]/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 152; [X.]/S[X.]hütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 33; [X.], WRP 1990, 651, 654; Bork, [X.], 8, 12). Begründet wird diese Auffassung au[X.]h damit, dass die Geltendma[X.]hung der Einrede im Prozess auf den Zeit-punkt des [X.] zurü[X.]kwirke (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rdnr. 58 - "Verjährung"; [X.], [X.] 1998, [X.]O, [X.]). Die [X.] führe deshalb dazu, dass die ab [X.] be-stehende Undur[X.]hsetzbarkeit des Anspru[X.]hs bea[X.]htli[X.]h werde und die Klage damit ab dem Zeitpunkt des [X.] als unbegründet anzusehen sei. Werde ein bereits verjährter Anspru[X.]h eingeklagt und erhebe der [X.] dana[X.]h erstmals die [X.], so werde die Klage dadur[X.]h ni[X.]ht un-begründet, vielmehr sei sie dies aufgrund der genannten Rü[X.]kwirkung bereits vor Klageerhebung gewesen ([X.], [X.]O). Au[X.]h unter kostenre[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten sei es ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht, den Kläger für eine na[X.]hlässige [X.]führung zu begünstigen (vgl. [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; vgl. au[X.]h [X.]/[X.], [X.]O). Sinn und Zwe[X.]k sowohl des § 91a ZPO als au[X.]h der Erledigungsents[X.]heidung bei einseitiger Erledigungserklä-rung sei es, den Kläger vor ungere[X.]htfertigten Na[X.]hteilen zu bewahren, wenn eine ursprüngli[X.]h zulässige und begründete Klage ohne sein Zutun unzulässig oder unbegründet werde (vgl. [X.], [X.]O; [X.], [X.]O). [X.]) Eine weitere Auffassung unters[X.]heidet dana[X.]h, ob der Eintritt der [X.] vor oder na[X.]h Erhebung der Klage oder der Beantragung einer einst-weiligen Verfügung erfolgt ist. Na[X.]h dieser Auffassung stellt die Einrede der Verjährung gegenüber einer bereits vor Verfahrensbeginn verjährten Forderung 22 - 11 - kein erledigendes Ereignis dar, während ein sol[X.]hes im Falle des erst während des laufenden Verfahrens erfolgenden [X.] bejaht wird (Zöl-ler/Vollkommer, [X.]O, Rdnr. 5 und 58 - "Verjährung"; [X.], [X.]O, S. 698; Hase, [X.], 254, 255 f.). 23 d) Der [X.] hat die Frage, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung au[X.]h gegenüber einer bei Klageerhebung bereits verjährten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt, no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden. Er hatte si[X.]h allerdings bereits mit der verglei[X.]hbaren Frage zu befassen, ob die im [X.] erfolgte Aufre[X.]hnungserklärung au[X.]h dann ein erledigendes Ereignis dar-stellt, wenn die Aufre[X.]hnungslage bereits vor Re[X.]htshängigkeit der [X.] bestand ([X.] 155, 392, 396 ff.). Au[X.]h über die Frage, wel[X.]he Auswir-kungen es hat, wenn das erledigende Ereignis in den Verursa[X.]hungs- oder Ver-antwortungsberei[X.]h des [X.] fällt, hatte der [X.] bereits zu ents[X.]heiden ([X.], Urteil vom 13. Mai 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 1319, unter [II] 2 b - Radio Stuttgart). [X.]) In der erwähnten Grundsatzents[X.]heidung vom 17. Juli 2003 zur Auf-re[X.]hnungserklärung bei s[X.]hon vor Re[X.]htshängigkeit bestehender Aufre[X.]h-nungslage ([X.] 155, [X.]O) hat si[X.]h der [X.] der Auffassung anges[X.]hlossen, dass trotz der in § 389 BGB vorgesehenen materiell-re[X.]htli[X.]hen Rü[X.]kwirkung der Aufre[X.]hnungserklärung ni[X.]ht die Aufre[X.]hnungslage, sondern erst die Aufre[X.]hnung als sol[X.]he, also die Aufre[X.]hnungserklärung, das erledi-gende Ereignis darstelle. Die materiell-re[X.]htli[X.]he Wirkung, die bei der Aufre[X.]h-nung die Geltendma[X.]hung der Klageforderung berühre, sei deren Erlös[X.]hen. Dieser Erfolg werde aber, wie § 389 BGB eindeutig besage, (erst) dur[X.]h die Aufre[X.]hnung, d.h. dur[X.]h die Aufre[X.]hnungserklärung (§ 388 Satz 1 BGB) "[X.]" und ni[X.]ht (bereits) dur[X.]h die Aufre[X.]hnungslage. Das Vorliegen einer Auf-re[X.]hnungslage führe, wenn und solange die Aufre[X.]hnung ni[X.]ht erklärt werde, 24 - 12 - no[X.]h ni[X.]ht zum Erlös[X.]hen der beiderseitigen Forderungen. Trete die Erlö-s[X.]henswirkung erst mit der Erklärung der Aufre[X.]hnung ein, so sei die Klage bis dahin zulässig und begründet gewesen. Die von § 389 BGB angeordnete [X.] ("gilt") der Rü[X.]kwirkung des Erlös[X.]hens auf den Zeitpunkt der Aufre[X.]hnungs-lage ändere daran ni[X.]hts. Diese Fiktion der Rü[X.]kwirkung habe ledigli[X.]h zur Fol-ge, dass ni[X.]ht nur die Hauptforderungen erlös[X.]hen, sondern au[X.]h Ansprü[X.]he etwa auf Verzugszinsen für den Zeitraum bis zur Erklärung der Aufre[X.]hnung, die ohne die Rü[X.]kwirkung na[X.]h wie vor bestünden, ab dem Zeitpunkt der Auf-re[X.]hnungslage wegfielen. Diese materiell-re[X.]htli[X.]he Rü[X.]kwirkung trete aber glei[X.]hfalls erst mit Abgabe der Aufre[X.]hnungserklärung ein. Sie stehe damit der Auffassung, dass prozessual die Aufre[X.]hnungserklärung und ni[X.]ht die Aufre[X.]h-nungslage das erledigende Ereignis darstelle, ni[X.]ht entgegen. Weder die Ab-wägung der Interessen der Beteiligten no[X.]h sonstige [X.] re[X.]htfertigten ein abwei[X.]hendes Ergebnis. Es sei grundsätzli[X.]h dem beklagten S[X.]huldner zur freien Ents[X.]heidung überlassen, ob und wann er dur[X.]h Erklärung der Aufre[X.]hnung (§ 388 Satz 1 BGB) die Erlös[X.]henswirkung (mit der materiell-re[X.]htli[X.]hen Folge des § 389 BGB) eintreten lassen wolle. Fordere ihn der Klä-ger vorprozessual zur Zahlung auf, so könne der S[X.]huldner, dem die Aufre[X.]h-nungslage bekannt sei, dur[X.]h Erklärung der Aufre[X.]hnung vor Re[X.]htshängigkeit eine etwaige Klage von Anfang an unbegründet ma[X.]hen. Sehe der Kläger von einer vorprozessualen Aufforderung ab, könnten ihm gemäß § 93 ZPO die [X.]kosten zur Last fallen. Im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklä-rung der [X.]en könne im Rahmen der gemäß § 91a ZPO na[X.]h billigem Er-messen zu treffenden Kostenents[X.]heidung bei der Verteilung der Kostenlast berü[X.]ksi[X.]htigt werden, ob und gegebenenfalls wel[X.]her [X.] es billigerweise zuzumuten gewesen sei, die Aufre[X.]hnung bereits vorgeri[X.]htli[X.]h zu erklären. [X.]) Im Urteil vom 13. Mai 1993 ([X.], [X.]O) hat si[X.]h der Bundes-geri[X.]htshof ausgehend von einem während des Prozesses dur[X.]h Aufgabe der 25 - 13 - Benutzung des Titels erlos[X.]henen Werktitels[X.]hutzes mit der Frage der Auswir-kungen eines vom Kläger verursa[X.]hten erledigenden Ereignisses befasst. Er ist der oben unter 1 b angeführten Mindermeinung, die für die Frage der [X.] einer einseitigen Erledigungserklärung au[X.]h darauf abheben will, ob das Ereignis, auf das sie si[X.]h bezieht, in den Verursa[X.]hungs- bzw. Verantwortungs-berei[X.]h des [X.] selbst fällt, ni[X.]ht beigetreten. Diese Auffassung verna[X.]h-lässige mit ihrer im Wesentli[X.]hen auf [X.] gründenden [X.], dass die befür[X.]hteten Kostenna[X.]hteile der beklagten [X.] na[X.]h deren Zustimmung zur Erledigung ohne weiteres au[X.]h im Rahmen der na[X.]h § 91 a ZPO ohnehin na[X.]h billigem Ermessen zu treffenden Kostenents[X.]heidung abgewendet werden können. Mit Re[X.]ht stelle die herrs[X.]hende Meinung daher nur auf den objektiven Eintritt des Ereignisses und ni[X.]ht auf die Frage einer subjektiven Verantwortli[X.]hkeit ab (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1984 - [X.], NJW 1986, 588, unter 3). 2. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Maßstäbe hält der Senat bezügli[X.]h der im Streitfall ents[X.]heidenden Frage die unter 1 a dargestellte überwiegende Auf-fassung für zutreffend. Die erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung im Laufe des Verfahrens stellt ein erledigendes Ereignis dar. Dies gilt au[X.]h dann, wenn die Verjährung des geltend gema[X.]hten Anspru[X.]hs bereits vor Re[X.]htshän-gigkeit eingetreten ist. 26 Der Eintritt der Verjährung hat für si[X.]h genommen weder Auswirkungen auf das Bestehen no[X.]h auf die Dur[X.]hsetzbarkeit des Anspru[X.]hs (vgl. [X.] 156, 269, 271; Mün[X.]hKommBGB/[X.], 5. Aufl., vor § 194 Rdnr. 5 und § 214 Rdnr. 1; [X.]/[X.], BGB, 69. Aufl., § 214 Rdnr. 1/2). Der S[X.]huldner ist ab dem [X.] ledigli[X.]h bere[X.]htigt, dauerhaft die Leistung zu ver-weigern (§ 214 Abs. 1 BGB; [X.], Urteil vom 15. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2443, unter II 2 [X.]; [X.]/[X.], [X.]O), was dem Anspru[X.]h die 27 - 14 - Dur[X.]hsetzbarkeit nimmt ([X.], Bes[X.]hluss vom 4. Dezember 2007 - [X.], [X.], 666, unter [X.] d; [X.], [X.]O, S. 661). Die [X.] berührt na[X.]h der Konzeption des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs mithin we-der den anspru[X.]hsbegründenden Tatbestand no[X.]h das Bestehen des Re[X.]hts des Gläubigers; im Re[X.]htsstreit hat deshalb, selbst wenn die verjährungsbe-gründenden Umstände als sol[X.]he vom Kläger selbst vorgetragen werden, auf Antrag Versäumnisurteil gegen den ausgebliebenen [X.]n zu ergehen ([X.] 156, [X.]O). An dieser Konzeption hat der Gesetzgeber bei der Novellie-rung des Verjährungsre[X.]hts dur[X.]h das S[X.]huldre[X.]htsmodernisierungsgesetz festgehalten ([X.] 156, [X.]O). Ob der S[X.]huldner von der ihm na[X.]h [X.] zustehenden [X.] der Verjährung Gebrau[X.]h ma[X.]ht, steht in seinem freien Belieben (Mün[X.]h-KommBGB/[X.], [X.]O). Erhebt der [X.] erstmals während des [X.] die Einrede der Verjährung, so wird hierdur[X.]h für den Kläger ein Hindernis ges[X.]haffen, den geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h erfolgrei[X.]h dur[X.]hzusetzen. Seine ursprüngli[X.]h zulässige und begründete Klage wird dur[X.]h die Erhebung der [X.] unbegründet. Erst letztere und ni[X.]ht bereits der Eintritt der Verjährung führt zur sa[X.]hli[X.]hen Erledigung des Re[X.]htsstreits in der Hauptsa[X.]he (vgl. [X.] 155, 392, 398 f., zur Aufre[X.]hnungserklärung). 28 a) Dass die [X.] materiell-re[X.]htli[X.]h - etwa hinsi[X.]htli[X.]h des Verzuges (vgl. hierzu [X.] 104, 6, 11; 48, 249, 250) - au[X.]h auf den Zeitpunkt des [X.] zurü[X.]kwirkt ([X.], [X.]O, [X.]; [X.], [X.]O), ändert hieran ni[X.]hts (ebenso [X.], [X.]O, Rdnr. 6, hinsi[X.]htli[X.]h der materiell-re[X.]htli[X.]hen Rü[X.]kwirkung bei der Aufre[X.]hnungserklärung) und hat insbesondere ni[X.]ht zur Folge, dass die Klage im Falle der [X.] als von Anfang an unbegründet zu gelten hat ([X.], [X.]O, S. 663; aA [X.], [X.]O). Wie der [X.] in dem oben unter 1 d [X.] erwähnten 29 - 15 - Urteil vom 17. Juli 2003 ([X.] 155, [X.]O) hinsi[X.]htli[X.]h der im Prozess erfolgten Aufre[X.]hnungserklärung bereits ents[X.]hieden hat, tritt die materiell-re[X.]htli[X.]he Rü[X.]kwirkung erst dur[X.]h die Aufre[X.]hnungserklärung ein. Letzterer kommt mithin die Bedeutung des erledigenden Ereignisses im Prozess zu. Es besteht kein sa[X.]hli[X.]her Grund, dies bei der Einrede der Verjährung anders zu behandeln. In beiden Fällen ist es alleine dem S[X.]huldner überlassen, ob er von der genannten Mögli[X.]hkeit der Anspru[X.]hsabwehr Gebrau[X.]h ma[X.]ht. Zudem weist die [X.] eine Ähnli[X.]hkeit mit der Aufre[X.]hnungserklärung insoweit auf, als sie ebenfalls die materielle Re[X.]htslage - mit der entspre[X.]henden Folge für die Begründetheit der Klage - ändert und einen re[X.]htsges[X.]häftsähnli[X.]hen [X.]harakter (vgl. hierzu [X.] 156, [X.]O) hat (vgl. [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; Letzterer allerdings mit entgegengesetzter S[X.]hlussfolgerung). b) Für die Bewertung der [X.] als erledigendes Ereignis ist es ohne Belang, dass der Kläger mit der geri[X.]htli[X.]hen Geltendma[X.]hung ei-nes bereits verjährten Anspru[X.]hs einen wesentli[X.]hen Verursa[X.]hungsbeitrag für die spätere Erledigung des Re[X.]htsstreits in der Hauptsa[X.]he geleistet hat. Wie vom [X.] bereits ents[X.]hieden, ist bei der Frage, ob ein erledigen-des Ereignis vorliegt, allein auf den objektiven Eintritt des Ereignisses und ni[X.]ht auf die Frage einer subjektiven Verantwortli[X.]hkeit abzustellen; auf [X.] kommt es in diesem Zusammenhang ni[X.]ht an ([X.], Urteil vom 13. Mai 1993, [X.]O; Urteil vom 6. Dezember 1984, [X.]O; ebenso [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O, S. 664; [X.], [X.]O). [X.] können im Rahmen einer na[X.]h billigem Ermessen zu treffenden Kostenents[X.]heidung gemäß § 91a ZPO Bedeutung erlangen, sofern si[X.]h der [X.] - anders als im vorliegenden Fall - der Erledigungserklärung des [X.] ans[X.]hließt. 30 - 16 - 3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat mithin zu Re[X.]ht der Erhebung der [X.] au[X.]h im Falle der bereits vor Re[X.]htshängigkeit eingetretenen [X.] die Eignung als erledigendes Ereignis beigemessen. Ni[X.]ht frei von Re[X.]htsfehlern ist hingegen seine auf dieser Grundlage getroffene Ents[X.]heidung über die Erledigung des Re[X.]htsstreits in der Hauptsa[X.]he, bei der es zu der [X.] gelangt ist, die Klage sei bis zum Zeitpunkt der Erhebung der [X.] zulässig und begründet gewesen, da zwis[X.]hen den [X.]en ein Verglei[X.]h wirksam zustande gekommen sei und der Klägerin aus diesem ein Anspru[X.]h auf Zahlung von 300 • zugestanden habe. Diese Auslegung der im Rahmen der vorgeri[X.]htli[X.]hen Verhandlungen der [X.]en über eine gütli[X.]he Einigung abgegebenen Willenserklärungen weist revisionsre[X.]htli[X.]h bea[X.]htli[X.]he Re[X.]htsfehler auf und bindet den Senat daher ni[X.]ht (vgl. [X.] 150, 32, 37; [X.], Urteile vom 23. Januar 2009 - [X.], [X.], 1810, [X.]. 8; vom 8. Januar 2009 - [X.], [X.], 840, [X.]. 9). 31 a) Das Berufungsgeri[X.]ht ist - ohne dies im Einzelnen zu begründen - bei seiner Ents[X.]heidung davon ausgegangen, dass si[X.]h die [X.] dur[X.]h das mit S[X.]hreiben ihres Prozessbevollmä[X.]htigten vom 13.Januar 2004 unterbreitete, von der Klägerin dur[X.]h Anwaltss[X.]hreiben vom 9. Februar 2004 angenommene Verglei[X.]hangebot zur Zahlung des ursprüngli[X.]h eingeklagten Betrages von 300 • verpfli[X.]htet hat und dur[X.]h diesen Verglei[X.]h alle Ansprü[X.]he im [X.] mit dem Mietverhältnis der [X.]en und dessen Beendigung ein-s[X.]hließli[X.]h des Kautionsrü[X.]kzahlungsanspru[X.]hs der [X.]n abgegolten sein sollten. Dies beruht auf dur[X.]hgreifenden Re[X.]htsfehlern. 32 [X.]) Na[X.]h §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkli[X.]he Wille der Erklärenden zu erfors[X.]hen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (Senatsurteil vom 19. Januar 2000 - [X.] ZR 275/98, [X.], 1002, unter II 2 a m.w.N.; Mün[X.]hKommBGB/Bus[X.]he, 33 - 17 - [X.]O, § 133 Rdnr. 56) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu ent-nehmende objektiv erklärte [X.]wille zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.] 150, 32, 37; 121, 13, 16; Senatsurteil vom 17. Januar 2001 - [X.] ZR 186/99, [X.], 1031, unter [X.] b [X.]). Bei seiner Willenserfors[X.]hung hat der Tatri[X.]hter aber au[X.]h den mit der Abspra[X.]he verfolgten Zwe[X.]k, die Interessenlage der [X.]en und die sonstigen Begleitumstände zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die den Sinngehalt der gewe[X.]hselten Erklärungen erhellen können ([X.], Urteil vom 16. November 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 683, [X.]. 7 m.w.N.). Dabei sind empfangs-bedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger na[X.]h [X.] und Glauben unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Verkehrssitte verstehen musste ([X.] 103, 275, 280; 36, 30, 33; [X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 774, [X.]. 25). [X.]) Diesen Anforderungen wird die Auslegung des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht gere[X.]ht. Zwar spri[X.]ht, wovon au[X.]h die Revision ausgeht, der Wortlaut des im S[X.]hreiben des Prozessbevollmä[X.]htigten der [X.]n vom 13. Januar 2004 enthaltenen Verglei[X.]hsangebots dafür, dass von der vorgesehenen Abgeltung sämtli[X.]he Ansprü[X.]he aus dem Mietverhältnis und damit au[X.]h der Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung der [X.] umfasst sein könnten. In diese Ri[X.]htung weisen bereits die Eingangsformulierung des Verglei[X.]hsangebots, wona[X.]h der [X.]svors[X.]hlag im Interesse einer endgültigen und einvernehmli[X.]hen Erledi-gung der Sa[X.]he erfolge, sowie der ans[X.]hließende Hinweis, das Verglei[X.]hsan-gebot werde nur für den Fall einer endgültigen Erledigung der Sa[X.]he abgege-ben. Für eine Erstre[X.]kung auf sämtli[X.]he Ansprü[X.]he aus dem Mietverhältnis der [X.]en spri[X.]ht s[X.]hließli[X.]h au[X.]h die Formulierung des [X.] selbst, wona[X.]h die [X.] si[X.]h "zur Abgeltung aller Ansprü[X.]he im [X.] mit dem Mietverhältnis gemäß Mietvertrag vom 26.11.1996 und [X.]" verpfli[X.]htet, einen Betrag in Höhe von 300 • zu zahlen. 34 - 18 - Bereits im Rahmen der am Wortlaut orientierten Auslegung hätte das Be-rufungsgeri[X.]ht allerdings berü[X.]ksi[X.]htigen müssen, dass ni[X.]ht isoliert auf den Wortlaut des unmittelbar auf den Verglei[X.]hsabs[X.]hluss bezogenen Teils des S[X.]hreibens der [X.]n vom 13. Januar 2004 abgestellt werden darf, sondern au[X.]h der weitere Inhalt dieses S[X.]hreibens in die Auslegung einzufließen hat. So wird in den vorhergehenden Absätzen ausgeführt, dass die von der Klägerin geforderte [X.] für Juli 2003 ni[X.]ht ges[X.]huldet werde und die S[X.]hadenser-satzforderung "maßlos überzogen" sei. Angesi[X.]hts dieses Inhalts des S[X.]hrei-bens drängt si[X.]h bereits bei der Auslegung anhand des Wortlauts auf, dass der Verglei[X.]hsvors[X.]hlag der [X.]n ni[X.]ht so zu verstehen war, dass diese ein Angebot unterbreiten wollte, wel[X.]hes wirts[X.]haftli[X.]h zu ihrem Na[X.]hteil über das-jenige der Klägerin hinausging. 35 [X.][X.]) Erst re[X.]ht legen, wie die Revision zutreffend rügt, die [X.] eine andere Auslegung als die des Berufungsgeri[X.]hts nahe. Zwar hat das Berufungsgeri[X.]ht, anders als die Revision meint, das zuvor unterbreitete [X.] der Klägerin vom 16. Dezember 2003, wie si[X.]h insbesondere aus den Ausführungen im letzten Absatz der Ziffer [X.] des Berufungsurteils er-gibt, als Auslegungsmaterial berü[X.]ksi[X.]htigt. Es hat hierbei den darin enthalte-nen Auslegungsstoff jedo[X.]h ni[X.]ht vollständig gewürdigt und hierdur[X.]h allgemein anerkannte Auslegungsregeln verletzt. 36 Während die Klägerin angeboten hatte, die von ihr vorgeri[X.]htli[X.]h gefor-derte Zahlung von 1.242,39 • (S[X.]hadensersatz und Mietrü[X.]kstand) mit der [X.] zu verre[X.]hnen, was bedeutet hätte, dass seitens der [X.]n au-ßer der Einbuße der [X.] keine weitere Zahlung zu leisten gewesen wä-re, geht das im [X.] hieran erfolgte Angebot der [X.]n na[X.]h seinem isoliert betra[X.]hteten Wortlaut dahin, dass die [X.] die [X.] ni[X.]ht zu-rü[X.]kerhält und darüber hinaus eine Zahlung von 300 • an die Klägerin leistet. 37 - 19 - Au[X.]h der Klägerin ist, wie si[X.]h deren S[X.]hreiben vom 9. Februar 2004 entneh-men lässt, na[X.]h Erhalt des Angebots der [X.]n aufgefallen, dass ein so verstandenes Verglei[X.]hsangebot über ihren eigenen Vors[X.]hlag hinausging. [X.] Berü[X.]ksi[X.]htigung der Begleitumstände kann jedo[X.]h ni[X.]ht angenommen [X.]n, dass die [X.] ohne erkennbaren Grund eine höhere finanzielle Belas-tung hätte tragen wollen, als dies na[X.]h dem Angebot der Klägerin der [X.] wäre, zumal si[X.]h, worauf die Revision zutreffend hinweist, den Feststel-lungen des Berufungsgeri[X.]hts keine Änderung der Sa[X.]hlage zwis[X.]hen den S[X.]hreiben vom 16. Dezember 2003 und 13. Januar 2004 entnehmen lässt. Die Auslegung des Berufungsgeri[X.]hts verstößt hierna[X.]h gegen den Grundsatz einer na[X.]h beiden Seiten hin interessengere[X.]hten Auslegung (vgl. hierzu [X.] 137, 69, 72; 131, 136, 138; Senatsurteil vom 7. November 2001, [X.]O; [X.], Urteil vom 3. April 2000, [X.]O, unter B I 2 b [X.]). Au[X.]h wenn beiden [X.]en erkennbar daran gelegen war, zu einer gütli[X.]hen Einigung hinsi[X.]htli[X.]h der aus dem beendeten Mietverhältnis no[X.]h bestehenden Ansprü[X.]he zu [X.], steht angesi[X.]hts des Gesamtinhalts des Verglei[X.]hsangebots der [X.]n außer Frage, dass diese die Forderungen der Klägerin als überhöht angesehen hat. Bei vernünftiger Betra[X.]htung kann es daher keinesfalls im Interesse der [X.]n gelegen haben, über den Verglei[X.]hsvors[X.]hlag der Klägerin hinaus, der rund drei Viertel der von der [X.]n für "maßlos überzogen" era[X.]hteten Forderung betrug, zusätzli[X.]h 300 • zu zahlen. Hieran ändert der Umstand ni[X.]hts, dass die Klägerin, wie si[X.]h ihrem S[X.]hreiben vom 9. Februar 2004 ent-nehmen lässt, davon ausging, bei einem so verstandenen Verglei[X.]hsinhalt ih-rerseits von der Erstellung einer Betriebskostenabre[X.]hnung abzusehen und auf eine mögli[X.]he Na[X.]hforderung zu verzi[X.]hten. Die Betriebskostenabre[X.]hung war ni[X.]ht Gegenstand der Verglei[X.]hsverhandlungen der [X.]en und insbesondere ni[X.]ht des Verglei[X.]hsangebots der [X.]n vom 13. Januar 2004. 38 - 20 - b) Da das Verglei[X.]hsangebot der [X.]n mithin ni[X.]ht den Inhalt hatte, von dem das Berufungsgeri[X.]ht ausgegangen ist und den die Klägerin bei ihrer mit S[X.]hreiben vom 9. Februar 2004 erklärten Annahme zugrunde gelegt hatte, fehlt es bereits an einer Einigung der [X.]en, auf die die Klägerin den mit der Klage ursprüngli[X.]h geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h auf Zahlung von 300 • hätte stützen können. Auf die vom Berufungsgeri[X.]ht erörterte Frage der Anfe[X.]htung des Verglei[X.]hsangebots dur[X.]h die [X.] kommt es daher ni[X.]ht an. 39 Damit war die Klage bereits vor der Erhebung der [X.] unbegründet. Für die dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ausgespro[X.]hene Feststellung der Erledigung des Re[X.]htsstreits in der Hauptsa[X.]he ist folgli[X.]h kein Raum. 40 I[X.] Na[X.]h alledem kann das angefo[X.]htene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sa[X.]he selbst zu ent-s[X.]heiden, weil keine weiteren Feststellungen erforderli[X.]h sind und die Sa[X.]he damit zur Endents[X.]heidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da si[X.]h die auf Feststel-lung der Erledigung geri[X.]htete Klage als unbegründet erweist, ist die Berufung 41 - 21 - der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgeri[X.]hts, das die Klage im Ergebnis zu Re[X.]ht abgewiesen hat, zurü[X.]kzuweisen. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG Halle ([X.]), Ents[X.]heidung vom 15.08.2008 - 93 [X.] 460/08 - [X.], Ents[X.]heidung vom [X.] - 2 [X.]/08 -

Meta

VIII ZR 58/09

27.01.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. VIII ZR 58/09 (REWIS RS 2010, 10018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10018

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

X ZR 28/14

13 U 86/18

Zitiert

VIII ZR 58/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.