Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.06.2022, Az. IX ZB 60/21

9. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 3369

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Gegenstand

Zwangsvollstreckung: Vorläufiger Rechtsschutz gegen inländische Vollstreckung einer ausländischen vollstreckbaren Entscheidung


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Anerkennungsfähigkeit und Vollstreckbarkeit einer Entscheidung eines [X.]n Gerichts, mit der auf Antrag der Antragsgegnerin einstweilige Sicherungsmaßnahmen in das Vermögen des Antragstellers angeordnet worden sind.

2

Die Antragsgegnerin ist eine [X.] Bank, über deren Vermögen in [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Antragsteller ist [X.] Staatsangehöriger mit Wohnsitz in [X.]. Er war ab 2017 Mitglied im Aufsichtsrat der Antragsgegnerin.

3

Die Antragsgegnerin nimmt, vertreten durch den Insolvenzverwalter, den Antragsteller und weitere Beklagte in einem Verfahren vor den [X.]n Gerichten wegen behaupteter Verletzung von organschaftlichen Pflichten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Zugleich mit der Einreichung der Klage beim Bezirksgericht [X.] (im Folgenden: Bezirksgericht) hat die Antragsgegnerin die Anordnung von einstweiligen Sicherungsmaßnahmen in das Vermögen des Antragstellers und der weiteren Beklagten beantragt. Mit Beschluss vom 21. September 2020 hat das Bezirksgericht ohne vorherige Anhörung des Antragstellers dem Antrag stattgegeben und die Eintragung einer Vormerkung über ein Pfandrecht auf ein im Eigentum des Antragstellers stehendes Grundstück im Grundbuch, die Eintragung eines Vermerks über das Verbot der Verfügung über die Gesellschaftsanteile des Antragstellers in das jeweilige Unternehmensregister und die Beschlagnahme von Zahlungen, die dem Antragsteller von [X.] zustehen, angeordnet. Am 8. Dezember 2020 hat das [X.] auf Antrag der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2020 und gestützt auf die Entscheidung des Bezirksgerichts vom 21. September 2020 die Pfändung des Ruhegehalts des Antragstellers und seiner Ansprüche aus Gesellschaftsanteilen angeordnet.

4

Das Landgericht [X.] hat mit Beschluss vom 4. Mai 2021 die Anträge des Antragstellers auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung des Bezirksgerichts vom 21. September 2020 und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Landgerichts [X.] eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das [X.] mit Beschluss vom 10. Dezember 2021 zurückgewiesen.

5

Nach fristgerechter Einlegung der Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller zugleich mit der Einreichung der Begründungsschrift am 29. März 2022 beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Pfändungsbeschluss des [X.] vom 8. Dezember 2020 aufzuheben und die Vollstreckung der Entscheidung des Bezirksgerichts bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Anerkennungs- und [X.] auszusetzen, hilfsweise die Vollstreckung aus der genannten Entscheidung von der Leistung einer vom Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig zu machen.

II.

6

Der Antrag hat keinen Erfolg.

7

1. Der auf § 1115 Abs. 6 ZPO, Art. 44 Abs. 1 [X.] Ia-VO gestützte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist aber nicht begründet.

8

a) Wurde die Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung beantragt, kann das Gericht im ersuchten Mitgliedstaat gemäß Art. 44 Abs. 1 [X.] Ia-VO auf Antrag des Schuldners das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken (lit. a), die Vollstreckung von der Leistung einer vom Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen (lit. b) oder das Vollstreckungsverfahren insgesamt oder teilweise aussetzen (lit. c).

9

Es fällt in das Entschließungsermessen des angerufenen Gerichts, ob es eine Schutzmaßnahme anordnet. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, in welche vor allem die Erfolgsaussichten des [X.] und die dem Schuldner drohenden Schäden auf der einen sowie das Interesse des Gläubigers an einer effektiven (grenzüberschreitenden) Vollstreckung auf der anderen Seite einzubeziehen sind ([X.], ZPO, 23. Aufl., § 1115 Rn. 24; [X.]/Schütze/Loyal, ZPO, 4. Aufl., Art. 44 EuGVVO Rn. 3). Dem Schuldner obliegt die Darlegungslast dazu, dass eine Aussetzung der Vollstreckung geboten ist. Er muss substantiiert darlegen, warum der Erlass von Schutzmaßnahmen geboten ist (Schlosser/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., Art. 44 EuGVVO Rn. 4 f.; [X.]/Mankowski, [X.]/[X.], 5. Aufl., Art. 44 [X.] Ia-VO Rn. 4; [X.]/Schütze/Loyal, aaO; Musielak/[X.]/[X.], ZPO, 19. Aufl., Art. 44 EuGVVO Rn. 3).

Auf der Rechtsfolgenseite hat das Gericht ein Auswahlermessen, welche der drei unterschiedlich eingreifenden Maßnahmen des Art. 44 Abs. 1 [X.] Ia-VO es auswählt. Während die Beschränkung des [X.] auf Sicherungsmaßnahmen (lit. a) und die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Gläubigers (lit. b) auch dann in Betracht kommen, wenn der Ausgang des Verfahrens auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung offen ist, kommt eine vollständige oder teilweise Aussetzung der Vollstreckung (lit. c) nur in Betracht, wenn der Erfolg des Verfahrens sehr wahrscheinlich ist und bedeutende Schuldnerinteressen für eine Aussetzung (und nicht etwa bloß für eine Beschränkung auf Sicherungsmaßnahmen) sprechen ([X.]/Schütze/Loyal, aaO; Schlosser/[X.]/[X.], aaO Rn. 8; Musielak/[X.]/[X.], aaO; aA [X.]/Mankowski, aaO Rn. 35, 52 f).

b) Gemessen hieran sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nicht gegeben.

Die Erfolgsaussichten des beim Senat anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens sind derzeit offen. Weder ist die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwerde offensichtlich zulässig und begründet, noch ist das Gegenteil der Fall.

Der Antragsteller hat zudem nicht substantiiert dazu vorgetragen, warum die Anordnung von Schutzmaßnahmen geboten ist und welcher konkrete Schaden ihm durch die weitere Pfändung droht. Allein der Hinweis darauf, dass seit nunmehr eineinhalb Jahren seine Bezüge aus Gesellschaftsanteilen sowie sein Ruhegehalt gepfändet sind, genügt hierfür nicht.

In seine Ermessensentscheidung bezieht der Senat weiterhin ein, dass aufgrund des [X.] des [X.] vom 8. Dezember 2020 lediglich eine Pfändung der genannten Forderungen des Antragstellers stattfindet. Diese auf Sicherung gerichtete Maßnahme entspricht in ihrem rechtlichen Charakter bereits der in Art. 44 Abs. 1 lit. a [X.] Ia-VO vorgesehenen Schutzmaßnahme, wonach das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt werden kann.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach der Zurückweisung seines in erster Instanz gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Einreichung der Rechtsbeschwerdebegründung zugewartet hat, um erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Aus welchem Grund auf Seiten des Antragstellers nun gleichwohl von einer besonderen Dringlichkeit auszugehen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller zudem auf § 769 ZPO. Für einen zusätzlichen Rückgriff auf einstweilige Anordnungen nach § 769 ZPO nach nationalem Recht besteht weder Raum noch ein Bedürfnis.

Haben die inländischen Vollstreckungsorgane auf Antrag des Gläubigers aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen und dort vollstreckbaren Entscheidung - wie im Streitfall - gemäß Art. 39 ff [X.] Ia-VO Vollstreckungsmaßnahmen im Inland durchgeführt, eröffnet Art. 44 [X.] Ia-VO dem Schuldner einen ausreichenden vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen. Voraussetzung für diesen vorläufigen Rechtsschutz ist allein, dass der Schuldner die Versagung der Vollstreckung der Entscheidung gemäß Art. 46 [X.] Ia-VO beantragt. Dabei können im Rahmen der Entscheidung nach Art. 44 [X.] Ia-VO alle Umstände berücksichtigt werden, die dem Versagungsantrag des Schuldners zum Erfolg verhelfen können.

[X.]     

      

Schoppmeyer     

      

Röhl   

      

Selbmann     

      

Harms     

      

Meta

IX ZB 60/21

02.06.2022

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 10. Dezember 2021, Az: 14 W 27/21

§ 1115 Abs 6 ZPO, Art 39 EUV 1215/2012, Art 39ff EUV 1215/2012, Art 44 Abs 1 EUV 1215/2012, Art 46 EUV 1215/2012

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.06.2022, Az. IX ZB 60/21 (REWIS RS 2022, 3369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3369

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