Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2023, Az. IX ZB 60/21

9. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7932

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Gegenstand

Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Beschlusses eines lettischen Gerichts betreffend der Anordnung einstweiliger Maßnahmen in ein Vermögen


Leitsatz

Die Versäumung der Vollziehungsfrist bei einem in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Arrestbefehl kann nur mit den Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, die dem Schuldner nach nationalem Recht gegen außerhalb der Vollziehungsfrist erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung stehen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 10. Dezember 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.146.899 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines Beschlusses eines [X.]n Gerichts, mit dem auf Antrag der Antragsgegnerin einstweilige Maßnahmen in das Vermögen des Antragstellers angeordnet worden sind.

2

Die Antragsgegnerin ist eine [X.] Bank, über deren Vermögen in [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Antragsteller ist [X.] Staatsangehöriger mit Wohnsitz in [X.]. Er war ab dem [X.] Mitglied im Aufsichtsrat der Antragsgegnerin.

3

Die Antragsgegnerin nimmt, vertreten durch den Insolvenzverwalter, den Antragsteller und weitere Beklagte in einem Verfahren vor den [X.]n Gerichten wegen behaupteter Verletzung von organschaftlichen Pflichten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Zugleich mit der Einreichung der Klage beim Bezirksgericht [X.] (im Folgenden: Bezirksgericht) beantragte die Antragsgegnerin die Anordnung von einstweiligen Maßnahmen in das Vermögen des Antragstellers und der weiteren Beklagten. Mit Beschluss vom 21. September 2020 gab das Bezirksgericht ohne vorherige Anhörung des Antragstellers dem Antrag statt und ordnete die Eintragung einer Vormerkung über ein Pfandrecht auf ein im Eigentum des Antragstellers stehendes Grundstück im Grundbuch, die Eintragung eines Vermerks über das Verbot der Verfügung über Gesellschaftsanteile des Antragstellers in das jeweilige Unternehmensregister und die Beschlagnahme von Zahlungen an, die dem Antragsteller von [X.] zustehen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 28. Oktober 2020 zugestellt. Am 8. Dezember 2020 ordnete das [X.] auf Antrag der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2020 und gestützt auf die Entscheidung des Bezirksgerichts vom 21. September 2020 die Pfändung des Ruhegehalts des Antragstellers und seiner Ansprüche aus Gesellschaftsanteilen an.

4

Das [X.] hat den Antrag des Antragstellers auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung des Bezirksgerichts vom 21. September 2020 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine erstinstanzlichen Anträge weiter.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

6

Sie ist gemäß Art. 50 [X.] [X.] in Verbindung mit § 1115 Abs. 5 Satz 3, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des [X.] ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

7

1. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: [X.] [X.]). Gemäß Art. 66 Abs. 1 [X.] [X.] findet sie auf - wie hier - ab dem 10. Januar 2015 eingeleitete Verfahren Anwendung. Daneben ist der Anwendungsbereich der §§ 1110 ff ZPO eröffnet (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Mai 2017 - [X.], [X.], 1261 Rn. 13).

8

2. Das Beschwerdegericht hat - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - ausgeführt, die Anträge auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung seien nicht begründet, weil keine Versagungsgründe nach Art. 45 [X.] [X.] vorlägen.

9

Es handele sich bei der Entscheidung des Bezirksgerichts vom 21. September 2020 um eine Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. a [X.] [X.]. Das Bezirksgericht habe keinen Vollstreckungsakt erlassen, sondern Sicherungsmaßnahmen im einstweiligen Verfahren, die grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Art. 2 Buchst. a Unterabs. 2 [X.] [X.] unterfielen, sofern der beklagten [X.] die Entscheidung vor der Vollstreckung zugestellt worden sei. Bei den bereits vor Zustellung der [X.]n Entscheidung von der Antragsgegnerin im Oktober 2020 veranlassten [X.] handele es sich nicht um Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne des Art. 2 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 2 [X.] [X.], sondern um private Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit befristeter Wirkung.

Die Anerkennungsfähigkeit einer Entscheidung nach der [X.] [X.] setze nicht mehr zwingend voraus, dass die Entscheidung in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen worden sei. Gemäß Art. 2 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 2 [X.] [X.] genüge es, wenn die Entscheidung vor der Vollstreckung zugestellt worden sei.

Die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung sei nicht nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. b [X.] [X.] zu versagen. Diese Bestimmung sei auf einstweilige Maßnahmen, die in einem zunächst einseitigen Verfahren erlassen worden seien, nicht anwendbar. Art. 45 Abs. 1 Buchst. b [X.] [X.] sichere als spezielle Regelung im Verhältnis zu Art. 45 Abs. 1 Buchst. a [X.] [X.] die Wahrung rechtlichen Gehörs bei Einleitung eines Verfahrens und setze deshalb ein kontradiktorisches Verfahren voraus.

Die [X.] Entscheidung verstoße auch nicht gegen Art. 45 Abs. 1 Buchst. a [X.] [X.]. Es könne dahinstehen, ob sich der Antragsteller überhaupt auf einen Verstoß gegen den ordre public berufen könne, nachdem er bislang in [X.] keine Rechtsbehelfe eingelegt habe. Jedenfalls sei in der Sache weder ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen noch gegen den materiell-rechtlichen ordre public gegeben.

Aufgrund der Ausgestaltung der dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend gewahrt. Der Antragsteller könne nach Art. 140 Abs. 3 und Abs. 5 der Zivilprozessordnung der Republik [X.] nicht nur einen Austausch der Sicherheiten, sondern auch die Aufhebung der Entscheidung durch das Ausgangsgericht beantragen. Hierbei habe das Gericht den gleichen Maßstab anzulegen wie bei Erlass der Entscheidung. Zu berücksichtigen seien nach [X.]m Zivilprozessrecht zudem von dem Betroffenen zusätzlich vorgetragene Gründe und Beweise sowie auch Vortrag zu etwaigen Schäden, die ihm durch die Maßnahme bereits entstanden und künftig zu erwarten seien. Über die vorgenannten Anträge sei mündlich zu verhandeln; zu der Verhandlung seien die [X.]en zu laden und die Verhandlung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags anzusetzen. Gegen eine ablehnende Entscheidung stehe dem Betroffenen die Berufung zu. Die Rechtsbehelfe nach [X.]m Zivilprozessrecht entsprächen im Wesentlichen den Rechtsbehelfen der [X.] Zivilprozessordnung gegen einen [X.]. Dies könne ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellt werden, weil die offizielle [X.] Übersetzung der Zivilprozessordnung der Republik [X.] vorliege und zwischen den [X.]en über den Inhalt der Rechtsbehelfe im [X.] auch Einigkeit bestehe.

Die [X.] Entscheidung verstoße auch nicht wegen Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf ein faires Verfahren gegen den ordre public. Zwar enthalte die Entscheidung einen Hinweis auf ihre Unanfechtbarkeit, obwohl nach [X.]m Recht die oben genannten Rechtsbehelfe vorgesehen seien. Die möglicherweise fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung sei aber nicht geeignet gewesen, den Antragsteller von der Geltendmachung seiner Rechte abzuhalten. Es sei für ihn erkennbar gewesen, dass Rechtsbehelfsmöglichkeiten objektiv gegeben seien. Er sei bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht von einer Unanfechtbarkeit des [X.]n Beschlusses ausgegangen; er halte die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe lediglich für nicht ausreichend.

3. Dies hält rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Das Beschwerdegericht hat keine ausreichenden Feststellungen zum Inhalt des [X.]n Rechts getroffen.

a) Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die Anerkennung deshalb zu versagen ist, weil es sich bei dem [X.]n Beschluss um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt.

aa) Maßnahmen der Zwangsvollstreckung stellen von vornherein keine Entscheidung im Sinne des Art. 2 Buchst. a [X.] [X.] dar. Denn die [X.] [X.] lässt - wie sich sinngemäß aus Art. 39 ff [X.] [X.] ergibt (vgl. [X.]/[X.], 6. Aufl., Art. 2 [X.] [X.] Rn. 23) - nur gerichtliche Titel zur Vollstreckung zu, verleiht aber nicht Vollstreckungsakten grenzüberschreitende Wirkungen. Dies würde dem im Vollstreckungsrecht aller Mitgliedstaaten geltenden Grundsatz der Territorialität zuwiderlaufen. Die Wirkung von Vollstreckungsmaßnahmen beschränkt sich daher stets auf das Gebiet des Staats, in dem sie erlassen wurden (vgl. [X.]/[X.], [X.]/[X.], 5. Aufl., [X.], Art. 2 [X.] [X.] Rn. 18; [X.]/Schütze/[X.], [X.], 4. Aufl., Art. 36 EuGVVO Rn. 39, 66; [X.]/[X.], aaO).

bb) Bei der demnach gebotenen Abgrenzung einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung von einer Entscheidung im Sinne des Art. 2 Buchst. a [X.] [X.], zu der auch einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen gehören (vgl. Art. 2 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 1 [X.] [X.]), ist eine autonome, von mitgliedstaatlichen Verständnissen gelöste, einheitliche Auslegung der justiziellen Handlungsformen zugrunde zu legen (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 2017 - [X.]/15, [X.], [X.] 2017, 686 Rn. 42; [X.], Beschluss vom 22. September 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 143, 144; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], ZPO, 20. Aufl., Art. 2 EuGVVO Rn. 2). Hierbei ist mit Blick auf das Ziel der [X.] [X.], den freien Verkehr von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu gewährleisten (Erwägungsgründe 1, 6), und den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten (Erwägungsgrund 26) eine weite Auslegung des Begriffs der Entscheidung geboten (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2012 - [X.]/11, [X.], [X.] 2013, 60 Rn. 25 ff, 30 f; vom 7. April 2022 - [X.]/20, J/[X.], [X.] 2022, 533 Rn. 29; siehe auch [X.], Beschluss vom 22. September 2005, aaO). Gemessen hieran unterfallen dem Begriff der Entscheidung im Sinne des Art. 2 Buchst. a [X.] [X.] ohne Rücksicht auf die jeweilige formelle Bezeichnung alle verbindlichen Anordnungen, die von einem Rechtsprechungsorgan in einem justizförmigen Verfahren kraft seines Auftrags über zwischen den [X.]en eines Rechtsstreits bestehende Streitpunkte erlassen werden (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 1994 - [X.]/92, [X.], NJW 1995, 38 Rn. 17; vom 14. Oktober 2004 - [X.]/02, [X.], [X.] 2006, 262 Rn. 45), den [X.]en also nach dem Inhalt des nationalen Rechts etwas zusprechen oder aberkennen (vgl. Schlosser/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., Art. 2 EuGVVO Rn. 2; [X.], ZPO, 23. Aufl., Art. 2 EuGVVO Rn. 4, 9; [X.]/[X.], [X.]/[X.], 5. Aufl., [X.], Art. 2 [X.] [X.] Rn. 5, 18; [X.]/Schütze/[X.], [X.], 4. Aufl., Art. 36 EuGVVO Rn. 38). Entscheidungen im Sinne des Art. 2 Buchst. a [X.] [X.] führen demgemäß noch nicht zu einer endgültigen Befriedigung des Gläubigers, sondern bedürfen grundsätzlich noch der zwangsweisen Durchsetzung auf [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2011 - C-406/09, [X.], [X.] 2012, 157 Rn. 42). Eine Entscheidung im Sinne des Art. 2 Buchst. a [X.] [X.] wird demgemäß erst durch eine Vollstreckungsmaßnahme verwirklicht, die selbst keinen Streit zwischen den [X.]en entscheidet (vgl. [X.]/[X.], aaO Rn. 18).

cc) Ob der [X.] Beschluss diesen Anforderungen an eine Entscheidung nach Art. 2 Buchst. a [X.] [X.] genügt oder - wie der Antragsteller bereits in der Beschwerdeinstanz geltend gemacht hat - ausschließlich Vollstreckungsmaßnahmen enthält, hängt davon ab, welche Wirkungen und Folgen der [X.] Beschluss nach dem Inhalt des [X.]n Rechts hat. Insbesondere ist maßgeblich, ob der Beschluss in einem Verfahren nach [X.]m Recht ergangen ist, das seiner Art nach eine Entscheidung im Sinne der [X.] [X.] ermöglicht und ob der Beschluss selbst nach seinem Inhalt eine solche Entscheidung trifft. Die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen zum Inhalt des [X.]n Rechts sind indes nicht ausreichend. Der [X.] kann auf dieser Grundlage nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen des Art. 2 Buchst. a [X.] [X.] erfüllt sind.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] hat der Tatrichter das ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln, § 293 ZPO (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Mai 2018 - [X.], [X.] 2018, 732 Rn. 12). Hierbei steht die Art und Weise der Ermittlung in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Der Tatrichter darf sich bei der Ermittlung des fremden Rechts allerdings nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. Er ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat, und dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Im Revisions- beziehungsweise Rechtsbeschwerdeverfahren wird insoweit lediglich überprüft, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (vgl. [X.], Beschluss vom 13. September 2016 - [X.], [X.]Z 212, 1 Rn. 55; vom 17. Mai 2018 aaO; jeweils mwN).

(2) Gemessen hieran sind die Ausführungen des [X.] zu Inhalt und Art der im [X.]n Beschluss angeordneten Maßnahmen nicht rechtsfehlerfrei. Das Beschwerdegericht hat ohne nähere Begründung das Vorliegen eines Vollstreckungsakts verneint. Seinen Ausführungen zu etwaigen Rechtsbehelfsmöglichkeiten des Antragstellers lässt sich noch entnehmen, dass es offenbar von einem dem [X.] [X.] vergleichbaren Inhalt des [X.]n Beschlusses ausgegangen ist. Ob diese Einordnung aber tatsächlich dem [X.]n Recht in seiner Ausformung durch die dortige Rechtspraxis entspricht, hat das Beschwerdegericht nicht ermittelt. Den Vortrag des Antragstellers, der [X.] Beschluss enthalte keine Streitentscheidung, sondern ausschließlich konkrete Vollziehungsmaßnahmen, hätte das Beschwerdegericht zum Anlass nehmen müssen, das ausländische Recht - etwa mit Hilfe eines Rechtsgutachtens - zu ermitteln.

b) Ebenso rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Voraussetzungen des Art. 2 Buchst. a Unterabs. 2 [X.] [X.] hinsichtlich des [X.] nach [X.]m Recht erfüllt sind.

aa) Nach Art. 2 Buchst. a Unterabs. 2 [X.] [X.] handelt es sich bei einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen dann nicht mehr um eine Entscheidung im Sinne der Norm, wenn sie durch das in der [X.]ptsache zuständige Gericht angeordnet worden sind, ohne dass der Beklagte vorgeladen wurde, es sei denn, die Entscheidung, welche die Maßnahme enthält, wird ihm vor der Vollstreckung zugestellt.

In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist hierzu geklärt, dass es für die Anerkennungsfähigkeit einer ohne vorausgegangenes kontradiktorisches Verfahren erlassenen einstweiligen Maßnahme (vgl. hierzu grundlegend [X.], Urteil vom 21. Mai 1980 - [X.]/79, Denilauler, GRUR Int 1980, 512 Rn. 4, 7 ff, 13, 17 f; vom 2. April 2009 - [X.]4/07, [X.], [X.] 2009, 422 Rn. 23) erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Maßnahme auf einen Rechtsbehelf des Betroffenen hin noch Gegenstand einer kontradiktorischen Überprüfung sein kann, bevor sich die Frage ihrer Anerkennung und Vollstreckung stellt (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 1995 - [X.]/93, [X.], [X.] 1995, 803 Rn. 14 f; vom 14. Oktober 2004 - [X.]/02, [X.], [X.] 2006, 262 Rn. 50 f; vom 18. Oktober 2011 - C-406/09, [X.], [X.] 2012, 157 Rn. 38; vom 15. November 2012 - [X.]/11, [X.], [X.] 2013, 60 Rn. 24; siehe auch [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 1573 Rn. 18; [X.]/[X.], [X.]/[X.], 5. Aufl., [X.], Art. 2 [X.] [X.] Rn. 14). Diese noch zu Art. 25 ff des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 29. September 1968 (EuGVÜ) und Art. 32, 34 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: [X.] I-VO) ergangene Rechtsprechung hat der Verordnungsgeber durch Art. 2 Buchst. a Unterabs. 2 [X.] [X.] kodifiziert (vgl. [X.]/Schütze/Loyal, ZPO, 5. Aufl., Art. 2 [X.] [X.] Rn. 17; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], ZPO, 20. Aufl., Art. 2 EuGVVO Rn. 9; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 44. Aufl., Art. 2 EuGVVO Rn. 4; [X.], [X.] 2020, 337, 338). Der Gerichtshof der [X.] hat mit Urteil vom 7. April 2022 ([X.]/20, J/[X.], [X.] 2022, 533 Rn. 22 ff, 26) ausdrücklich bestätigt, dass seine zu den Vorgängerregelungen ergangene Rechtsprechung auf Art. 2 Buchst. a [X.] [X.] übertragbar ist.

Aus seinen Urteilen jeweils vom 9. März 2017 ([X.]/15, [X.], [X.] 2017, 686 Rn. 40 ff, 54, 57 f; [X.]/15, [X.], [X.] 2017, 689 Rn. 30 ff, 43 ff, 46) ergibt sich entgegen der von der Rechtsbeschwerde und auch teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. [X.]/Schütze/[X.], [X.], 4. Aufl., Art. 35 [X.] [X.] Rn. 101) nichts anderes. Der Gerichtshof der [X.] hat sich darin schon nicht mit den Anforderungen befasst, denen einstweilige Maßnahmen genügen müssen, um als Entscheidungen eingeordnet werden zu können. Die zentrale Frage beider Verfahren war vielmehr, ob ([X.]) Notare, die im Rahmen der ihnen durch nationale Rechtsvorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer "glaubwürdigen Urkunde" tätig werden, als Gericht im Sinne der [X.] [X.] angesehen werden können. Der Gerichtshof der [X.] hat dies verneint und insoweit weder die nachträgliche Zustellung der Entscheidung vor der Vollstreckung noch die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs, über den sodann ein [X.]s Gericht entscheidet, genügen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 2017 - [X.]/15, aaO Rn. 58; vom 9. März 2017, [X.]/15, aaO Rn. 46). Daraus lassen sich indes keine Einschränkungen für den Begriff der Entscheidung im Sinne des Art. 2 Buchst. a [X.] [X.] ableiten, weil der Gerichtshof der [X.] allein den Begriff des Gerichts präzisiert hat.

bb) Ein den Anforderungen des Art. 2 Buchst. a Unterabs. 2 [X.] [X.] genügender Rechtsbehelf muss, weil er das Fehlen eines vorausgegangenen kontradiktorischen Verfahrens ausgleicht, dem Betroffenen ermöglichen, die einstweilige Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig überprüfen zu lassen, bevor sich die Frage ihrer Anerkennung und Vollstreckung stellt. Nicht erforderlich ist es hingegen bei einer nach dem Recht des [X.] ordnungsgemäß in Abwesenheit des Betroffenen ergangenen einstweiligen Maßnahme, dass mit dem Rechtsbehelf auch das Unterbleiben einer der Entscheidung vorausgehenden Anhörung gerügt werden kann. Insoweit hindert Art. 45 Abs. 1 Buchst. b [X.] [X.] die Anerkennung und Vollstreckung der einstweiligen Maßnahme nicht. Die Frage, ob dieser Versagungsgrund im Geltungsbereich der [X.] [X.] überhaupt auf einstweilige Maßnahmen anwendbar ist (vgl. noch zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ: [X.], Urteil vom 21. Mai 1980 - [X.]/79, Denilauler, GRUR Int 1980, 512 Rn. 8, 10; siehe auch [X.]/[X.], [X.]/[X.], 5. Aufl., [X.], Art. 45 [X.] [X.] Rn. 38), kann im Streitfall dahinstehen, weil Art. 45 Abs. 1 Buchst. b [X.] [X.] jedenfalls keine über Art. 2 Buchst. a Unterabs. 2 [X.] [X.] hinausgehenden Anforderungen an die Gewährleistung rechtlichen Gehörs stellt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist die nachgelagerte Gewährung rechtlichen Gehörs für die Anerkennung ausreichend (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 1995 - [X.]/93, [X.], [X.] 1995, 803 Rn. 14 f; vom 14. Oktober 2004 - [X.]/02, [X.], [X.] 2006, 262 Rn. 50; vom 7. April 2020 - [X.]/20, J/[X.], [X.] 2022, 533 Rn. 22 ff, 26).

cc) Im Hinblick darauf ist im Streitfall entscheidend, ob dem Antragsteller gegen den Beschluss des Bezirksgerichts ein Rechtsbehelf in [X.] zur Verfügung steht, der im Rahmen eines kontradiktorisch angelegten Verfahrens eine vollständige Überprüfung der Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht. Auch insoweit sind die Feststellungen des [X.] nicht ausreichend. Soweit es davon ausgeht, nach dem [X.]n Zivilprozessrecht könne der Antragsteller neben dem Austausch der Sicherheiten auch eine Aufhebung der Entscheidung durch das Ausgangsgericht im Zuge einer vollständigen Überprüfung der Entscheidung erreichen, hat es sich dabei ausschließlich auf die im [X.] verfügbare offizielle Übersetzung der Zivilprozessordnung der Republik [X.] gestützt. Die konkrete Ausgestaltung des Rechtsbehelfssystems in der [X.]n Rechtspraxis hat das Beschwerdegericht entgegen § 293 ZPO nicht ermittelt. Die Annahme, zwischen den [X.]en bestehe im [X.] Einigkeit über den Inhalt der nach den Art. 140 f der [X.]n Zivilprozessordnung möglichen Rechtsbehelfe, entbindet das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Ermittlung der [X.]n Rechtspraxis und ist zudem auch in der Sache unzutreffend. Einig sind sich die [X.]en nur über den Wortlaut der Bestimmung; in der Sache streiten sie gerade um die Frage, ob das [X.] Verfahrensrecht dem Antragsteller ausreichende Rechtsbehelfsmöglichkeiten eröffnet.

4. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Versagungsgründe liegen nicht vor.

a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht in der Versäumung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO keinen Versagungsgrund gesehen. Insoweit kann dahinstehen, wie Dauer und Beginn der Vollziehungsfrist in denjenigen Fällen zu bestimmen sind, in denen - wie hier - einerseits bereits die [X.] [X.] gilt, andererseits aber noch § 929 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anzuwenden ist. Diese Frage ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich, denn eine Versäumung der Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO ist im Versagungsverfahren nach Art. 47 ff [X.] [X.] nicht zu berücksichtigen.

aa) Für die [X.] I-VO war geklärt, dass im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nur Anerkennungsversagungsgründe geltend gemacht werden konnten, nicht aber materielle Einwendungen gegen den Titel wie Erfüllung oder Aufrechnung (vgl. [X.]/[X.], 6. Aufl., Art. 46 [X.] [X.] Rn. 4). Art. 45 [X.] I-VO war nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] dahingehend auszulegen, dass die Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat erlassenen Entscheidung nur aus den in Art. 34, 35 [X.] I-VO aufgeführten Gründen aufgehoben oder versagt werden konnte. Die Aufzählung der eng auszulegenden Versagungsgründe sei abschließend (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2011 - [X.]/10, [X.], [X.] 2011, 869 Rn. 32 f).

bb) Nach Abschaffung des noch von der [X.] I-VO vorausgesetzten Exequaturverfahrens können Entscheidungen nach Art. 39, 58 Abs. 1, Art. 59 [X.] [X.] in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden, ohne dass es hierfür im [X.] einer förmlichen Vollstreckbarerklärung bedarf (vgl. auch [X.]/[X.], [X.]/[X.], 5. Aufl., [X.], Art. 36 [X.] [X.] Rn. 13; [X.]/[X.], 6. Aufl., Art. 39 [X.] [X.] Rn. 1; [X.], [X.], 127, 131). Der ausländischen Entscheidung kommt mithin unmittelbar Vollstreckungswirkung zu (vgl. [X.]/[X.], aaO).

Gemäß Art. 46 [X.] [X.] wird die Vollstreckung einer Entscheidung auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Art. 45 [X.] [X.] genannten Gründe gegeben ist. Darüber hinaus sieht Erwägungsgrund 30 zur [X.] [X.] vor, dass so weit wie im Einklang mit dem Rechtssystem des ersuchten Mitgliedstaats möglich auch die im Rechte dieses Staats für die Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung vorgesehenen Gründe (vgl. Art. 41 Abs. 2 [X.] [X.]) innerhalb der nach diesem Recht vorgeschriebenen Fristen geltend gemacht werden können (vgl. [X.], aaO S. 135).

cc) Im Hinblick auf die vorgenannten Änderungen wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, im Versagungsverfahren gemäß Art. 46 ff [X.] [X.] seien neben unionsrechtlichen [X.] auch die sich aus dem Recht des [X.]s ergebenden und unmittelbar gegen den titulierten Anspruch gerichteten Einwendungen zu berücksichtigen (vgl. etwa [X.]/Mankowski, [X.]/[X.], 5. Aufl., Art. 46 [X.] [X.] Rn. 24 ff; [X.], [X.], 1417, 1419). Nach anderer Ansicht sollen die von Art. 46 [X.] [X.] in Bezug genommenen Versagungsgründe nach Art. 45 [X.] [X.] abschließend sein (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], ZPO, 20. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rn. 2; [X.]/Schütze/[X.], [X.], 4. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rn. 9 f; [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rn. 2) oder allenfalls auf liquide Einwendungen ausgedehnt werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 44. Aufl., Art. 46 Rn. 5). Einigkeit besteht allerdings insoweit, dass Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (vgl. § 766 ZPO) oder Einwände gegen konkrete Vollstreckungen (vgl. §§ 765a, 771 ZPO) nicht erfasst sind (vgl. [X.]/[X.], 6. Aufl., Art. 46 Rn. 7; [X.]/Mankowski, aaO, Art. 46 Rn. 36; [X.], [X.], 127, 135 f; [X.]bold in Festschrift Schütze, 2014, [X.], 165). Es kann dahinstehen, welche Versagungsgründe im Versagungsverfahren nach Art. 46 ff [X.] [X.] im Einzelnen geltend gemacht werden können. Die Versäumung der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO gehört jedenfalls nicht dazu, weil es sich weder um einen unionsrechtlichen Versagungsgrund noch um einen nach nationalem Recht bereits im Versagungsverfahren zu berücksichtigenden Einwand handelt.

(1) Aus der Perspektive des nationalen [X.] Rechts darf nach Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO aus einem ([X.]) [X.] nicht mehr vollstreckt werden, sofern eine Vollstreckungsmaßnahme nicht schon vor Fristablauf beantragt wurde (vgl. [X.]/Drescher, 6. Aufl., § 929 Rn. 14; [X.]/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 929 Rn. 22). Eine Vollstreckungsmaßnahme, die erst nach Fristablauf eingeleitet wird, ist unwirksam (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 1990 - [X.], [X.]Z 112, 356, 361). Wegen des gleichwohl erzeugten Rechtsscheins stehen dem Schuldner jedoch Rechtsbehelfe zu; er kann gegen Vollstreckungsmaßnahmen Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen, [X.] mit sofortiger Beschwerde (§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) anfechten und Entscheidungen des [X.] gemäß § 71 Abs. 1 GBO, § 11 Abs. 1 RPflG beanstanden (vgl. [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 20. Aufl., § 929 Rn. 7). Die Wirksamkeit des [X.]s als gerichtliche Entscheidung wird durch die Versäumung der Vollziehungsfrist nicht berührt (vgl. [X.]/Vollkommer, aaO mwN). Die Entscheidung wird nur auf den Widerspruch (§ 924 ZPO) beziehungsweise die Berufung (§ 511 ZPO) oder im Verfahren nach § 927 ZPO aufgehoben (vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO; [X.]/Drescher, aaO).

(2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] erfasst die in § 929 Abs. 2 ZPO geregelte Monatsfrist auch die Vollziehung eines [X.]s, der in einem anderen Mitgliedstaat erlassen und in [X.] für vollstreckbar erklärt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 2018- [X.]/17, [X.], [X.] 2019, 37 Rn. 21 ff, 51; siehe auch [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2018 - [X.], [X.], 270 Rn. 10). Der Gerichtshof der [X.] hat hierbei allerdings hervorgehoben, dass eine Vollziehungsfrist mit den Eigenschaften des § 929 Abs. 2 ZPO die zwangsweise Durchsetzung der ausländischen Entscheidung im [X.] betrifft, aber nicht deren Wirksamkeit beschränkt. Die Vollziehungsfrist betrifft danach aus unionsrechtlicher Perspektive nur die eigentliche Vollstreckung, mithin die jeweilige konkrete, auf den Arrest gestützte Vollstreckungsmaßnahme im [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 2018, aaO Rn. 27 ff, 32; siehe auch [X.], [X.] 2020, 337, 340; Wagner, [X.] 2019, 41). Daraus folgt, dass eine etwaige Versäumung der Vollziehungsfrist nicht als unionsrechtlicher Versagungsgrund zu qualifizieren ist.

(3) Als Versagungsgrund aus nationalem Recht ist die Versäumung der Vollziehungsfrist nicht (bereits) Prüfungsgegenstand im Verfahren nach Art. 46 ff [X.] [X.] in Verbindung mit § 1115 ZPO.

Art. 41 Abs. 1 und 2 [X.] [X.] schreiben unionsrechtlich nicht vor, dass die Vollstreckungsversagungsgründe aus Art. 45 [X.] [X.] und jene aus dem nationalen Recht zwingend in nur einem Verfahren geltend gemacht werden müssten (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], ZPO, 20. Aufl., Art. 41 EuGVVO Rn. 1; [X.]/Mankowski, [X.]/[X.], 5. Aufl., Art. 41 [X.] [X.] Rn. 45; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 15. Aufl., Art. 41 [X.] [X.] Rn. 4; Stürner, [X.] 2016, 215, 223 f). Nach Erwägungsgrund 30 hängt es vielmehr von der Ausgestaltung des Rechtssystems des ersuchten Mitgliedstaats ab, ob eine [X.], welche die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung im [X.] anficht, unionsrechtliche und nationale Versagungsgründe in ein und demselben Verfahren gelten machen kann (vgl. hierzu [X.]/Mankowski, aaO). Von der Möglichkeit eines vereinheitlichen Verfahrens hat der [X.] Gesetzgeber jedenfalls für den Einwand aus § 929 Abs. 2 ZPO bislang keinen Gebrauch gemacht. Eine Verbindung des Verfahrens nach § 1115 ZPO mit den Rechtsbehelfen des nationalen Rechts, die einem Schuldner gegen außerhalb der Vollziehungsfrist erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die unterschiedliche Ausgestaltung der jeweiligen Verfahren und insbesondere ihrer Zuständigkeiten hindern derzeit die Integration in § 1115 ZPO (vgl. zu § 767 ZPO: [X.], [X.], 127, 136). Der Gesetzgeber hat bislang lediglich - und auch dies außerhalb des § 1115 ZPO - Verfahrensfragen zur Vollstreckungsabwehrklage geregelt (vgl. § 1117 ZPO). Daraus lässt sich für § 929 Abs. 2 ZPO nichts ableiten, da der Ablauf der Vollziehungsfrist nicht den materiell-rechtlichen Bestand des titulierten Anspruchs betrifft.

(4) Für ein Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 A[X.]V) sieht der [X.] keine Veranlassung, da sich der Gerichtshof der [X.] bereits mit Urteil vom 4. Oktober 2018 ([X.]/17, [X.], [X.] 2019, 37 Rn. 27 ff) grundlegend zur unionsrechtlichen Einordnung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO geäußert hat und im Übrigen die Systematik nationalen Rechts (§ 1115 ZPO) zu beurteilen ist.

b) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. a [X.] [X.] verneint.

aa) Die Anwendbarkeit des Art. 45 Abs. 1 Buchst. a [X.] [X.] kommt nur in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des [X.]es, zu der neben dem jeweiligen nationalen Recht auch das Unionsrecht gehört (vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 2016 - [X.], [X.], 1047 Rn. 56; [X.]/[X.], 6. Aufl., Art. 45 [X.] [X.] Rn. 14 mwN), stünde (vgl. statt aller: [X.], Beschluss vom 6. April 2017 - [X.], [X.], 874 Rn. 7 mwN). Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des [X.]es als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. [X.], Beschluss vom 6. April 2017, aaO).

bb) Im Hinblick darauf scheidet ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre-public aus.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ist zwar Bestandteil des verfahrensrechtlichen ordre public (vgl. statt aller: [X.], Beschluss vom 21. April 2022 - [X.], [X.], 1144 Rn. 14 mwN). Insoweit erstreckt sich der Schutz des rechtlichen Gehörs allerdings nicht auf eine bestimmte verfahrensrechtliche Ausgestaltung (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juni 2012 - [X.], [X.], 1445 Rn. 12; vom 10. September 2015 - [X.] 39/13, [X.], 160 Rn. 13). Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Grundsätzen in einem solchen Maße entfernt, dass nach der [X.] Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juni 2012, aaO Rn. 11; vom 6. April 2017- [X.], [X.], 874 Rn. 8).

Nach diesem Maßstab stellt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keinen ordre public-Verstoß dar, dass im [X.] eine ex-parte-Entscheidung ohne Beteiligung der beklagten [X.] - hier: des Antragstellers - ergangen ist, sofern sichergestellt ist, dass ihm im Nachgang rechtliches Gehör und die Möglichkeit, die Aufhebung der Entscheidung zu erwirken, gewährt wird (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 2016 - [X.]/14, Meroni, [X.] 2016, 424 Rn. 40 ff, 50; siehe auch [X.]/Schütze/[X.]bold, ZPO, 5. Aufl., Art. 45 EuGVVO Rn. 85). Ob im zivilprozessualen Arrestverfahren nach [X.]m Recht eine vorherige Anhörung verzichtbar gewesen wäre oder nicht, ist insoweit unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf die Frage an, ob im Streitfall eine vorherige Anhörung des Antragstellers tatsächlich einen wirksamen vorläufigen Rechtsschutz der Antragsgegnerin gefährdet hätte. Der Sache nach zielt die Rechtsbeschwerde auf eine rechtliche und tatsächliche Nachprüfung des [X.]n Beschlusses. Dieser steht jedoch das Verbot der [X.] (Art. 52 [X.] [X.]) entgegen.

cc) Auch ein Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public liegt nicht vor.

(1) Die Anerkennung des [X.]n Beschlusses ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht wegen eines Verstoßes gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 18 A[X.]V) zu versagen.

Zwar verbietet Art. 18 A[X.]V nicht nur offensichtliche Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. [X.]/[X.]/Epiney, A[X.]V, 6. Aufl., Art. 18 Rn. 12 mwN; siehe auch [X.], Urteil vom 10. Februar 1994 - [X.]8/92, [X.], [X.] 1994, 216 Rn. 14 noch zu Art. 7 EWG-Vertrag). Demgemäß verstößt eine Regelung einer nationalen Zivilprozessvorschrift gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, wenn diese Regelung bei einem Urteil, das im Inland vollstreckt werden müsste, den Arrest nur zulässt, wenn ohne dessen Verhängung die Vollstreckung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, während sie bei einem Urteil, das in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden müsste, den Arrest schon allein deshalb zulässt, weil die Vollstreckung im Ausland stattfinden müsste ([X.], Urteil vom 10. Februar 1994, aaO Rn. 14 ff zu § 917 Abs. 2 ZPO aF).

Gemessen hieran scheidet eine Verletzung des Art. 18 A[X.]V schon im Ansatz aus. Denn bereits die Darstellung der Rechtsbeschwerde, das [X.] Gericht habe - anders als bei den in [X.] ansässigen Mitbeklagten - hinsichtlich des Antragstellers allein darauf abgestellt, das in dem [X.]ptsacheverfahren ergehende Urteil müsse gegebenenfalls im [X.]-Ausland vollstreckt werden, trifft nicht zu. Das [X.] Gericht hat vielmehr in die Betrachtung einbezogen, dass auch das im [X.]-Ausland vorhandene Vermögen des Antragstellers nicht ausreiche, um die etwaige Schadensersatzforderung zu begleichen. Daraus hat das Gericht die Schlussfolgerung gezogen, im Hinblick auf die Höhe der Schadensersatzforderung bestehe ohne Gewährung der Sicherung für den Antragsteller der Anreiz, sein Vermögen beiseite zu schaffen. Die Rechtsbeschwerde mag diese Schlussfolgerung für falsch halten. Eine Nachprüfung der [X.]n Entscheidung in der Sache selbst findet jedoch nicht statt (Art. 52 [X.] [X.]).

(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich ein Verstoß gegen den ordre public auch nicht damit begründen, dass das Bezirksgericht entgegen Art. 4 Abs. 3 [X.]V von dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 5. November 2019 ([X.]/17, [X.], BeckRS 2019, 26637 Rn. 78) zur [X.]stellung und Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters abgewichen sei. Dieses Urteil befasst sich mit der Wahrnehmung eigener Rechte der Schuldnerin gegenüber dem Insolvenzverwalter im Falle einer Interessenkollision und ist auf den Streitfall, der die Sicherung der Insolvenzmasse betrifft, schon nicht übertragbar.

c) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht in den im Oktober 2020 erfolgten [X.] keinen Versagungsgrund gesehen. Dies folgt bereits daraus, dass die [X.] mangels Einhaltung der Monatsfrist des § 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO ex tunc ohne Wirkung geblieben sind (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 845 Rn. 5; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 845 Rn. 13, 16). Die vorläufigen Zahlungsverbote wurden den [X.] am 19., 21. und 24. Oktober 2020 zugestellt. Die Pfändung wurde jeweils nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung an die Drittschuldner bewirkt (vgl. hierzu [X.]/[X.], 6. Aufl., § 845 Rn. 17; [X.]/[X.], aaO), denn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des [X.] wurde erst am 8. Dezember 2020 - und damit außerhalb der Monatsfrist - erlassen und dementsprechend auch außerhalb der Monatsfrist zugestellt.

Im Hinblick darauf bedarf auch die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob es sich bei einer nach nationalem Recht schon vor der Zwangsvollstreckung möglichen Vorpfändung um eine Vollstreckung im Sinne des Art. 2 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 2 [X.] [X.] handelt, die der Anerkennung einer ohne vorherigen Anhörung des Betroffenen erlassenen einstweiligen Maßnahme entgegenstehen kann, keiner Klärung.

III.

Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben (vgl. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO) und die Sache zur Nachholung der für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Feststellungen zum Inhalt des [X.]n Rechts an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Schoppmeyer     

      

Röhl     

      

Selbmann

      

Harms     

      

Weinland     

      

Meta

IX ZB 60/21

12.10.2023

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 2. Juni 2022, Az: IX ZB 60/21, Beschluss

Art 46 EUV 1215/2012, Art 47 EUV 1215/2012, § 929 Abs 2 ZPO, § 1115 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2023, Az. IX ZB 60/21 (REWIS RS 2023, 7932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7932

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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