Bundespatentgericht, Urteil vom 19.01.2021, Az. 4 Ni 4/19 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2021, 9451

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Vorrichtung zur Kraftübertragung für eine Scheibenbremse (europäisches Patent)" – zur Frage der Patentfähigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 1 441 142

([X.] 2004 018 404)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2021 durch die Vorsitzende [X.]in [X.] sowie die [X.]in [X.] und die [X.] Dr.-Ing. [X.], Dipl.-Ing. Univ. [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Ausfelder

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 441 142 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

Abbildung

Abbildung

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 441 142 (im Folgenden: Streitpatent). Die Beklagte ist Inhaberin des Streitpatents mit der Bezeichnung "[X.]" ("Vorrichtung zur Kraftübertragung für eine [X.]"), das am 22. Januar 2004 angemeldet und dessen Erteilung am 17. Dezember 2008 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent, das die Priorität der [X.] Patentanmeldung GB 0301798 vom 25. Januar 2003 in Anspruch nimmt, wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] 60 2004 018 404.7 geführt.

2

Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 10 Patentansprüche mit dem unabhängigen Anspruch 1, dem nebengeordneten Anspruch 10 und den [X.] 2 bis 9, die auf Anspruch 1 rückbezogen sind.

3

Die Klägerin greift das Streitpatent – und alle von der Beklagten eingereichten geänderten Fassungen – in vollem Umfang an und macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der fehlenden Patentfähigkeit mangels Neuheit und erfinderischer [X.]ätigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in geänderten Fassungen mit den [X.] 1 bis 4a, Hilfsantrag 1 eingereicht mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2020, [X.] 1a bis 4a erstmals eingereicht mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2020 und sodann sämtliche [X.] in [X.] Verfahrenssprache mit Schriftsatz vom 15. Januar 2021.

4

Die erteilten unabhängigen Ansprüche 1 und 10 lauten in der [X.] – mit nachfolgender Merkmalsgliederung auch in [X.] – wie folgt:

5

1. A disc brake caliper comprising a housing (124) and a force transmission device (105) for a disc brake operable to move a friction element (102) of the brake into engagement with a rotary brake disc (4) along a first axis in response to a loading from a thrust member, [X.] restrained from movement transverse to the first axis proximate a first end (150) engageable with the thrust member, characterised in [X.], and in that a second end (174) is engageable with the friction element.

6

10. A disc brake incorporating a disc brake caliper according to any one of claims 1 to 9.

7

Merkmal

in [X.] Übersetzung

in [X.] Verfahrenssprache

[X.]    

[X.] für eine [X.], umfassend

A disc brake caliper [for a disc brake], comprising

[X.]    

ein Gehäuse (124) und

a housing (124) and

M2    

eine Kraftübertragungsvorrichtung (105),

a force transmission device (105) [for a disc brake]

M2.a   

die zum Bewegen eines [X.] (102) der Bremse in Eingriff mit einer Drehbremsscheibe (4)

operable to move a friction element (102) of the brake into engagement with a rotary brake disc (4)

[X.]   

entlang einer ersten Achse als Reaktion auf eine Belastung von einem [X.] betätigbar ist,

along a first axis in response to a loading from a thrust member,

[X.]    

wobei die [Kraftübertragungs-] Vorrichtung an einer quer zur ersten Achse verlaufenden Bewegung nahe einem ersten Ende (150), das mit dem [X.] in Eingriff gebracht werden kann, gehindert wird,

[X.] restrained from movement transverse to the first axis proximate a first end (150) engageable with the thrust member,

M4    

wobei die Kraftübertragungsvorrichtung [(105)]

characterised in [X.]

[X.]   

nur durch das Gehäuse (124) an dem ersten Ende (150) geführt wird, und

is guided only by the housing at the first end, and

M4.b   

ein zweites Ende (174) mit dem Reibelement in Eingriff gebracht werden kann.

in that a second end (174) is engageable with the friction element.

8

In den Fassungen nach den [X.] 1, 1a und 2 wird der Anspruch 1 durch die Merkmale [X.]‘, [X.], [X.].a und [X.].b ergänzt und zudem das Merkmal M2.a durch das Merkmal M2.a‘ ersetzt.

9

Außerdem weist der Anspruch 1 in den Fassungen nach den [X.] 1 und 2 das Merkmal [X.] auf. In der Fassung nach Hilfsantrag 1a ist das Merkmal [X.] durch das Merkmal [X.]‘ ersetzt.

Schließlich ist im Anspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 noch das Merkmal [X.] durch das Merkmal [X.]‘ ersetzt.

Die vorgenannten Merkmale lauten in den Sprachen [X.] und [X.] wie folgt:

[X.]‘     

[X.] mit einem [X.], wobei der [X.]

A disc brake comprising a disc brake caliper, [X.] caliper comprising

[X.]’     

ein Reibelement (102), und

a friction element (102), and

M2.a’ 

die zum Bewegen des [X.] (102) in Eingriff mit einer Drehbremsscheibe (4)

operable to move the friction element (102) into engagement with the rotary brake disc (4)

[X.]    

wobei die Kraftübertragungsvorrichtung zwei Stößel (117, 118) umfasst

wherein the force transmission device comprises two tappets (117, 118)

[X.]’     

wobei die Kraftübertragungsvorrichtung zwei parallel zueinander angeordnete Stößel (117, 118) umfasst

wherein the force transmission device comprises two tappets (117, 118) which are arranged parallel to each other

[X.]    

wobei das Reibelement eine Rückenplatte (138) umfasst

wherein the friction element comprises a backplate (138),

[X.].a   

wobei die Rückenplatte im Allgemeinen bogenförmig ist

wherein the backplate is generally arcuate

[X.].b   

und [X.] (178, 180) hat, welche im Vergleich zur Dicke (t) eines Hauptteils der Rückenplatte lokal verdickt sind.

having circumferential ends (178, 180), which are locally thickened ([X.]) when compared with the thickness (t) of a main portion of the backplate.

Wegen des Wortlauts der Anspruchssätze gemäß Hilfsantrag 2a bis 4a wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 (und des hierauf rückbezogenen Patentanspruchs 10) gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Die dort vorgesehene Anordnung und Ausgestaltung, wonach "die Kraftübertragungsvorrichtung nur durch das Gehäuse (124) an dem ersten Ende (150) geführt wird…" (Merkmal [X.]), sei in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht offenbart. Auch die ursprünglichen Ansprüche böten hierfür keine Grundlage. Der [X.] (Anlage [X.]) sei vielmehr zu entnehmen, dass die Kraftübertragungsvorrichtung auch andernorts als an dem ersten Ende geführt werde, nämlich an ihrem zweiten Ende. Sie nenne sogar ausdrücklich die Längsführung der Kraftübertragungsvorrichtung auch in einem Bereich, der nicht das erste Ende sei. Die in der erteilten Fassung beanspruchte "nur"-Führung an dem ersten Ende stehe daher im Widerspruch zu den ursprünglichen Unterlagen.

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen wegen fehlender Patentfähigkeit insbesondere auf folgende Druckschriften:

D1 EP 0 852 301 [X.] (= [X.])

D2 [X.] 6 269 914 B1

D3 [X.] 6 435 319 B1

[X.] [X.] 6 354 407 B1

[X.] [X.] 2 820 530

[X.] [X.] 4 771 869

[X.] [X.] 4 645 038

[X.] [X.] 1 009 504 B

[X.] EP 1 160 478 A2

[X.] [X.] 5 000 294

[X.] [X.] 26 59 613 C3

D12 EP 0 589 206 B1

[X.] EP 0 852 301 [X.] (= D1)

D14 [X.] 196 00 819 [X.]

[X.] 965 B

[X.] [X.] 43 07 019 [X.]

[X.] [X.] 41 27 113 [X.]

D18 EP 0 842 371 B1

[X.] [X.] 4 508 199

D20 [X.] 197 06 123 [X.]

[X.] [X.] 6 367 594 B1

und meint, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei nicht neu gegenüber der [X.] (dort konkret die Ausführungsformen [X.]. 4 bis 7), [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.], die jeweils sämtliche Merkmale offenbarten. Entsprechendes gelte in Bezug auf Patentanspruch 10, der unter dem Oberbegriff der [X.] dieselben Merkmale umfasse.

Jedenfalls sei die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 dem Fachmann durch [X.] in Kombination mit [X.] nahegelegt und damit nicht erfinderisch. Entsprechendes gelte für den Patentanspruch 10.

Auch die abhängigen Ansprüche 2 bis 9 seien nicht geeignet, die Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents zu begründen, denn sie seien nicht neu bzw. beruhten jedenfalls nicht auf einer erfinderischen [X.]ätigkeit.

Den Hilfsantrag 1 sowie die neuen [X.] 1a bis 4a, deren Verspätung die Klägerin rügt, sieht sie wegen unzulässiger Erweiterung und Schutzbereichserweiterung bereits als unzulässig an. Denn das Reibelement sei in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht Bestandteil des [X.]s gewesen.

Die [X.] seien zudem auch unbegründet, weil es den jeweiligen Fassungen der Patentansprüche an Neuheit sowie erfinderischer [X.]ätigkeit fehle. Sie hält, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausführt, die Druckschrift [X.], dort [X.]. 1, für neuheitsschädlich, und den Gegenstand der Ansprüche in den Hilfsantragsfassungen ausgehend von der [X.] i.V.m. [X.] oder [X.] i.V.m. einer der Druckschriften [X.] bis [X.] jedenfalls für nahegelegt.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 10. Juli 2020 mit einer Frist zur abschließenden Stellungnahme bis 30. Oktober 2020 gesetzt sowie einen weiteren rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2021 erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 441 142 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der [X.] 1, 1a, 2, 2a, 3, 3a, 4 und 4a, eingereicht zuletzt in der [X.] Verfahrenssprache mit Schriftsatz vom 15. Januar 2021, erhält.

Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Der Gegenstand des Streitpatents gehe nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Das Merkmal M4.b sei bereits [X.]eil des ursprünglichen Anspruchs gewesen. Auch das Merkmal [X.] habe keinen anderen technischen Inhalt als die im Prüfungsverfahren vor dem [X.] gestrichene Wortfolge ("being unguided proximate a second end…"). Erfindungsgemäß werde die Kraftübertragungsvorrichtung (105) nur durch das Gehäuse (124) an ihrem ersten Ende geführt (Merkmal [X.]), nicht aber am gegenüberliegenden zweiten Ende. Nichts Anderes entnehme der Fachmann der ursprünglichen Beschreibung (vgl. Abs. [0014], Z. 38–42 der [X.] EP 1 1 441 142 [X.], nachfolgend [X.] genannt, als Anlage [X.] von der Klägerin eingereicht) und der [X.]ur 3. Das Merkmal [X.] sei daher durch die Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart.

Die Beklagte, die sich wegen der Patentfähigkeit insbesondere auf folgende eingereichte Dokumente bezieht:

BB2 Klageerwiderung vom 05.06.2018 aus dem Verletzungsverfahren ([X.], [X.].: …)

BB4 Auszug aus Fachwörterbuch Kraftfahrzeugtechnik, 2. Auflage 2002, [X.], zum Begriff "thrust member" des englischsprachigen Anspruchs 1

[X.]  Bescheid des [X.] vom 05.02.2007 zur [X.]. 04 250 341.7

[X.]  FR 1 317 919 A

[X.]a  Maschinenübersetzung der [X.]

[X.]  [X.] 1 726 682 U

B[X.] Lehrbuch [X.]abellenbuch Metall. [X.]. [X.] 1987, [X.] f.

BB26-27 Internetseiten der [X.]… GmbH, [X.]extar,

erachtet die Gegenstände des Streitpatents in der erteilten Fassung sowie in den Fassungen der [X.] 1 bis 4a als patentfähig.

Die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem vorliegenden Stand der [X.]echnik neu. Die [X.] offenbare jedenfalls das Merkmal [X.] nicht, ebenso nicht die [X.]. Die [X.] nehme ebenfalls den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg, weil diese Druckschrift jedenfalls nicht die Merkmale [X.], [X.] und [X.] zeige. Auch die weiteren von der Klägerin als neuheitsschädlich bezeichneten Entgegenhaltungen zeigten jeweils zumindest nicht alle Merkmale des Anspruchs 1.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents beruhe auch auf erfinderischer [X.]ätigkeit. Ausgehend von der [X.] habe der Fachmann keinen Grund gehabt, zum Lösen der objektiv zugrundeliegenden Aufgabe, nämlich den Fertigungs- und Kostenaufwand zu verringern, die [X.] heranzuziehen, da die dort gelehrte [X.] als Federspeicherbremse ausgestaltet sei, deren Funktionsweise sich wesentlich von der durch die [X.] offenbarte [X.] unterscheide. Selbst wenn der Fachmann die [X.] heranziehen würde, könne er dieser entgegen dem Vortrag der Klägerin insbesondere das Merkmal [X.] nicht entnehmen. Aus den oben dargestellten Gründen seien auch die auf Anspruch 1 rückbezogenen angegriffenen Ansprüche 2 bis 9 neu und erfinderisch.

Die Ansprüche nach den [X.] 1 bis 4a seien zulässig, sie seien weder unzulässig erweitert noch enthielten sie eine Schutzbereichserweiterung. Sämtliche neuen Merkmale seien der [X.] zu entnehmen, wie etwa den Ansprüchen 1, 2 und den [X.]. 3 und 4, dass der beanspruchte [X.] ohne Reibelement nicht funktioniere. Der Fachmann lese daher das Reibelement als einen Bestandteil des [X.]s beim erteilten Anspruch 1 mit.

Das Streitpatent in den Fassungen nach den [X.] 1 bis 4a sei auch patentfähig, nämlich neu und erfinderisch. Die von der Klägerin insbesondere zu Hilfsantrag 2 angeführten Argumente seien unzutreffend. So zeige die [X.] eine zu einer anderen Gattung gehörende [X.] als die im Streitpatent beanspruchte, weshalb auch der Fachmann keine Veranlassung habe, diese mit einer anderen Druckschrift zu kombinieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe unzulässiger Erweiterung und fehlender Patentfähigkeit gemäß Art. 138 Abs. 1 [X.]uchstabe a), c) [X.]. Art. 54, 56 EPÜ [X.]. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 IntPatÜG geltend gemacht werden, ist zulässig.

Sie ist insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es über die von der [X.]eklagten beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag 2 hinausgeht. [X.] erweist sich nämlich in der erteilten Fassung als nicht patentfähig. Die nach den [X.] 1 und 1a verteidigten Fassungen der Patentansprüche sind unzulässig. Dagegen ist das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 2, der weder unzulässig erweitert ist noch eine Schutzbereichserweiterung enthält, patentfähig, nämlich neu und zudem auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Die Klage ist insoweit unbegründet.

Die von der [X.]eklagten erstmals mit den Schriftsätzen vom 14. Oktober 2020 und 21. Dezember 2020 und damit nach Ablauf der im qualifizierten Hinweis vom 10. Juli 2020 gesetzten Frist eingereichten Hilfsanträge 1 bis 4a sind nicht gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] als verspätet zurückzuweisen. Denn sie machten eine Vertagung nicht erforderlich. Das Merkmal [X.]‘ in Hilfsantrag 1a stellt lediglich eine Präzisierung des Merkmals [X.] des bereits am 14. Oktober 2020 eingereichten [X.] dar. Ab Hilfsantrag 2 ist der [X.] nur noch auf eine [X.] (vormals Anspruch 10) gerichtet. [X.]ei den neu in den [X.] 3 bis 4a aufgenommenen Merkmalen, die der [X.]eschreibung entnommen sind, handelt es sich um einfache Maßnahmen, deren bauliche Ausgestaltungen bereits dem vorliegenden Stand der Technik zu entnehmen sind. Die Klägerin hat sich zudem auch in der mündlichen Verhandlung zu den neuen [X.] in der Sache einlassen können.

I.

1. [X.] mit der [X.]eichnung "Vorrichtung zur Kraftübertragung für eine [X.]" bezieht sich auf einen [X.] einer [X.], der eine Kraftübertragungsvorrichtung aufweist, sowie auf eine [X.] mit einem derartigen [X.] (vgl. Abs. [0001] und Abs. [0002] der Streitpatentschrift, im Folgenden [X.]).

Nach Absatz [0002] [X.] seien [X.] bei [X.]n, insbesondere bei druckluftbetätigten [X.]n, in einen [X.]remssattel eingebaut und übertrügen mittels [X.]n oder Kolben die [X.]etätigungskraft von der [X.]etätigungseinrichtung auf [X.] der [X.]remse. [X.] enthielten in der Regel einen Einstellmechanismus zum Ausgleich des Verschleißes der [X.] im Gebrauch.

Nach Absatz [0003] [X.] würden bei bekannten [X.] eine Reihe von Problemen auftreten. Zum [X.]eispiel werde durch eine große Anzahl von Flächen in diesen Vorrichtungen, bei denen Metall gleitet, die Effizienz reduziert. Die zur [X.]ereitstellung einer engen Passung zwischen den [X.]schäften und dem Gehäuse dieser Vorrichtung notwendige [X.]earbeitung sei verhältnismäßig kostenintensiv. Dichtungen befänden sich häufig in großer Nähe zum [X.]ereich hinter dem [X.] und könnten bei extremen Temperaturen beschädigt werden. Darüber hinaus müssten die [X.]köpfe dieser Vorrichtungen, da sie Einzelkomponenten seien, fest an den [X.]schäften angebracht werden, in der Regel mittels eines Halte- oder [X.]rengrings, wodurch die Anzahl der Teile weiter erhöht würde. Darüber hinaus seien, obwohl [X.] beim [X.] immer häufiger auf dem kommerziellen Fahrzeugmarkt eingesetzt würden, mit der [X.]earbeitung der Rückenplatte hohe Kosten verbunden, um sicherzustellen, dass sie flach sei und damit die Last der Kraftübertragungsvorrichtung angemessen über die Rückenplatte verteilt würde.

2. Mit der Lehre des Streitpatents sollen die zuvor genannten Probleme des Standes der Technik überwunden oder wenigstens vermindert werden (vgl. Abs. [0004] [X.]).

3. Als Lösung wird in Abs. [0005] [X.] ein [X.] vorgeschlagen, der ein Gehäuse und eine Kraftübertragungsvorrichtung für eine [X.] umfasst, die zum [X.]ewegen eines [X.]s der [X.]remse in Eingriff mit einer Drehbremsscheibe entlang einer ersten Achse als Reaktion auf eine [X.]elastung von einem [X.] betätigbar ist, wobei die Vorrichtung an einer quer zur ersten Achse verlaufenden [X.]ewegung nahe einem ersten Ende, das mit dem [X.] in Eingriff gebracht werden kann, gehindert wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung nur durch das Gehäuse an dem ersten Ende geführt wird und dass ein zweites Ende mit dem [X.] in Eingriff gebracht werden kann.

4. Der Senat geht von einem Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger [X.]erufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von [X.]n, insbesondere für Kraftfahrzeuganwendungen, als Fachmann aus.

5. Der maßgebliche Fachmann wird den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 folgendes Verständnis zugrunde legen:

[X.] geht gemäß den Merkmalen [X.], [X.] und [X.] von einem [X.] aus, der im Wesentlichen ein Gehäuse (124) und eine Kraftübertragungsvorrichtung (105) umfasst. Während es sich bei dem [X.], der selbstverständlich immer ein Gehäuse aufweist, um ein dem Fachmann geläufiges [X.]auteil handelt, bedarf die streitpatentgemäße Kraftübertragungsvorrichtung einer Erläuterung. Entsprechend ihrer [X.]eichnung wird damit zunächst eine Vorrichtung beansprucht, die durch ihre Funktion, Kräfte zu übertragen, gekennzeichnet ist. Dabei kann es sich um ein einzelnes [X.]auteil, wie z.[X.]. eine Stößelstange, oder um eine ganze [X.]augruppe, die [X.] auch eine Einstelleinrichtung zum Ausgleich von Verschleiß enthält, handeln (s.a. Abs. [0002] [X.]). Weitere Ausgestaltungen ergeben sich aus den nachfolgenden Merkmalen.

Die funktionelle Festlegung der Kraftübertragungsvorrichtung erfolgt entsprechend den Merkmalen [X.].a und [X.].b in der Weise, dass sie eine Schubkraft, die von einem [X.] ausgeübt wird, auf ein [X.] übertragen kann. Dazu muss diese Vorrichtung zwangsläufig zwischen den vorgenannten Elementen angeordnet und so ausgestaltet sein, dass sie zur [X.] vom [X.] einerseits und zur Kraftabgabe auf das [X.] andererseits geeignet ist. Die Übertragung erfolgt außerdem entlang einer ersten Achse, wobei die Übertragungsrichtung dadurch vorgegeben ist, dass das [X.] der [X.] in Eingriff mit der Drehbremsscheibe gebracht werden soll. Die Kraftübertragungsvorrichtung wirkt somit in Richtung auf die Drehbremsscheibe zu, d.h. die erste Achse verläuft parallel zu der Rotationsachse der Drehbremsscheibe.

Obwohl [X.] und [X.] nicht unmittelbar beansprucht werden, so ist dennoch eine Auslegung angebracht, da durch diese Elemente der (Wirkungs-)[X.]ereich der Kraftübertragungsvorrichtung definiert wird und sich diese auf die Ausgestaltung der Schnittstelle auswirken. [X.]eim [X.] handelt es sich um dasjenige mechanische [X.]auteil, das eine Schub- bzw. Druckkraft auf [X.]übertragungsvorrichtung ausübt bzw. in diese einleitet. Dabei geht aus dem [X.] [X.]egriff "thrust member" eindeutig hervor, dass hierbei ein festes [X.]auteil bzw. [X.]auglied ("member" im technischen Kontext) gemeint ist, das eine Schubkraft ("thrust") ausübt; für eine Interpretation im Sinne der Klägerin, dass davon auch ein fluides Medium, das einen Druck (üblicherweise "pressure") ausübt, umfasst sein könnte, gibt somit weder der [X.]egriff selbst noch die [X.] einen Anlass. So zielt die von der Klägerin zitierte Stelle in Absatz [0036] der [X.] darauf ab, dass anstelle von luftdruckbetätigten ("rather than air actuated") [X.]n diese auch hydraulisch betätigt werden können. Damit soll also lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Druckluftzylinder der [X.] durch einen Hydraulikzylinder ausgetauscht werden kann, wobei üblicherweise deren jeweilige Kolbenstange einen [X.]etätigungshebel der schuberzeugenden Mechanik der [X.] und dabei das [X.] betätigt (siehe hierzu Abs. [0007] [X.], [X.] 16 bis 22).

[X.]eim [X.] kann es sich um eine mehrteilige [X.]augruppe handeln, die zumindest den eigentlichen [X.] sowie eine Rückenplatte umfasst (siehe [X.]uren 1 und 3, [X.]. 2, 30, 40 bzw. 102, 130, 140). Die Rückenplatte dient üblicherweise neben der Aufnahme/[X.]efestigung des [X.]s der gleichmäßigeren Verteilung der eher punktuell von der Kraftübertragungsvorrichtung übertragenen Schubkraft auf den [X.], der Führung des [X.]s innerhalb des [X.]remsträgers sowie der Übertragung der Reaktionskräfte auf den [X.]remsträger bzw. das Fahrzeug, so wie dies auch aus Abs. [0008] [X.] hervorgeht. Darüber hinaus können noch weitere [X.]auteile wie z.[X.]. Haltefedern, Verschleißsensoren vorhanden sein, die zusammen mit dem eigentlichen [X.] eine zusammenhängende funktionelle [X.]aueinheit, nämlich das "[X.]", bilden.

Zusätzlich zu den genannten Schnittstellen wird in Merkmal [X.] das erste Ende der Kraftübertragungsvorrichtung als die Stelle definiert, an der das [X.] in Eingriff gebracht wird, d.h. der Ort, wo [X.] eingeleitet wird. In der Nähe dieses ersten Endes wird [X.]übertragungsrichtung an (irgend-)einer quer zur ersten Achse verlaufenden [X.]ewegung, d.h. senkrecht zur Übertragungsrichtung, gehindert. Somit ist im [X.]ereich des ersten Endes lediglich eine [X.]ewegung in Kraftübertragungsrichtung möglich, eine Querbewegung dazu jedoch nicht. Hierbei wird die Auffassung vertreten, dass auf Grund der [X.] Formulierung "device being restrained from movement transverse to the first axis" allgemein eine [X.]ewegung quer zur ersten Achse verhindert werden soll; Hinweise dahingehend, dass lediglich eine [X.]ewegung in einer bestimmten Querrichtung verhindert werden soll, finden sich im Streitpatent nicht und sind eher der [X.] Übersetzung geschuldet. [X.]üglich der Formulierung "nahe am ersten Ende" ist anzumerken, dass hierdurch keine exakte Position festgelegt wird, sondern vielmehr ein [X.]ereich am bzw. nahe am ersten Ende ("proximate a first end"). Somit wird der Fachmann im weitesten Sinne jeden Führungsbereich davon umfasst sehen, der zumindest deutlich kleiner als die erste Hälfte der axialen Erstreckung der Kraftübertragungsvorrichtung ist. Damit wird in Merkmal [X.] bereits eine Führung im [X.]ereich des ersten Endes beansprucht, bei der lediglich eine [X.]ewegung in [X.] bzw. in Richtung der ersten Achse möglich ist, nicht aber quer dazu.

Diese gemäß Merkmal [X.] ausgebildete Führung am ersten Ende wird in Merkmal M4a zusätzlich noch in der Weise konkretisiert, dass [X.]übertragungsvorrichtung nur am ersten Ende durch das Gehäuse geführt wird, d.h. eine Führung durch das Gehäuse ist nur am ersten Ende vorgesehen. Dies schließt andere Arten der Führung wie z.[X.]. zwischen der Kraftübertragungsvorrichtung (105) und dem [X.] (102), die eine quer zur (ortsfesten) ersten Achse verlaufende [X.]ewegung der Kraftübertragungsvorrichtung (105) nicht verhindern (Führung des [X.]s im [X.]remsträger ist spielbehaftet!) und bei der auch keine Relativbewegung zum führenden Teil erfolgt, nicht aus. Gerade eine solche Art der Führung zwischen der Kraftübertragungsvorrichtung (105) und dem [X.] (102) ist nämlich mit dem Merkmal [X.] ausdrücklich vorgesehen. Dabei wird das dem ersten Ende entgegengesetzte zweite Ende der Kraftübertragungsvorrichtung mit dem [X.] (102) in Eingriff gebracht, so dass es mit diesem verbunden bzw. gekoppelt ist. Dadurch ist es gegenüber diesem unverschieblich positioniert und wird über das im [X.]remsträger 3 spielbehaftet geführte [X.] 2 mit-"geführt" ("is guided due to location with a formation on backplate" in Abs. [0014] [X.], letzter Satz). Im Gegensatz zum ersten Ende wird das zweite Ende somit nicht selbst und insbesondere nicht durch eine vom Gehäuse ausgebildete Führungsfläche geführt, sondern nur mittelbar über die Verbindung mit dem seinerseits spielbehaftet im [X.]remsträger geführten [X.].

Zusammengefasst ist die beanspruchte Kraftübertragungsvorrichtung mit den Merkmalen [X.] bis [X.] somit

- zwischen dem [X.] und dem [X.] angeordnet, wobei

- das erste Ende der Übertragungsvorrichtung dort ist, wo die Schubkraft vom [X.] eingeleitet wird,

- das zweite Ende der Übertragungsvorrichtung dort ist, wo der "Eingriff in" das [X.] erfolgt, d.h. wo [X.] wieder abgeleitet wird,

und wobei

- die Vorrichtung nur am ersten Ende durch das Gehäuse des [X.]remssattels geführt wird und am zweiten Ende sich im Eingriff mit dem [X.] befindet.

Eine solche streitpatentgemäße Ausgestaltung ist in dem nachfolgenden Ausführungsbeispiel nach [X.]ur 3 der [X.] dargestellt (Hervorhebungen/Anmerkungen diesseits hinzugefügt):

Abbildung

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der in den Merkmalen 2a, 3 und 4b verwendete [X.]egriff "in Eingriff bringen" bzw. "engagement, engageable" konsequenterweise einheitlich breit im Sinn von "in Verbindung bringen" ausgelegt werden muss. Damit fallen nicht nur formschlüssige Eingriffe (wie beim [X.] im Ausführungsbeispiel des Streitpatents, siehe [X.]ugszeichen 175 in obiger [X.]ur) unter diese Formulierung, sondern auch reibschlüssige Verbindungen.

II.

1. Der erteilte Anspruch 1 weist keine unzulässige Erweiterung auf.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 geht nicht dadurch über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, dass das letzte [X.] im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 "but being unguided proximate a second end (174) engageable with the friction element" durch die Merkmale [X.] und [X.] ersetzt worden ist (siehe Anspruch 1 der [X.]).

Hierbei entspricht das Merkmal [X.] "in that a second end (174) is engageable with the friction element" dem letzten Teilsatz des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 und ist damit offenbart (siehe hierzu auch [X.], [X.], [X.] 42 f.).

Das Merkmal [X.] ist in Verbindung mit dem Merkmal [X.] zu sehen. In dem Merkmal [X.], das auch in der ursprünglichen Fassung enthalten ist, wird nämlich mit der Formulierung "the device being restrained from movement transverse to the first axis proximate a first end (150) engageable with the thrust member" bereits eine Führung der Kraftübertragungsvorrichtung in der Weise beansprucht, dass im [X.]ereich des ersten Endes eine [X.]ewegung quer zur ersten Achse verhindert wird. Diese Führung wird noch weiter durch die Aufnahme der Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 3 konkretisiert, wonach "a housing restrains movement transverse the first axis at the first end". Damit sind ebenfalls die diesbezüglichen Merkmale der Gruppe [X.] offenbart, wobei [X.]übertragungsvorrichtung durch das Gehäuse an dem ersten Ende geführt wird, und zwar so, dass eine [X.]ewegung quer zur ersten Achse verhindert wird ([X.]. Merkmal [X.]).

Dieser Führung im [X.]ereich des ersten Endes wird mit der Formulierung "but" bzw. "aber" im ursprünglichen Anspruch sowie in Absatz [0005] [X.] gegenübergestellt, dass der [X.]ereich um das zweite Ende "unguided" bzw. "ungeführt" sein soll. Somit soll dort im Gegensatz zur Führung am ersten Ende eben keine solche Führung vorhanden sein, bei der durch das Gehäuse eine [X.]ewegung quer zur Achse verhindert wird. Diese Ausgestaltung entspricht allerdings vom Sachverhalt her der Formulierung im Merkmal [X.], demnach eine Führung nur am ersten Ende durch das Gehäuse erfolgt. Die Formulierung im erteilten Anspruch 1 stellt darüber hinaus gegenüber der ursprünglich eingereichten Anspruchsfassung zudem klar, dass im "undefinierten" [X.]ereich zwischen dem ersten und dem zweiten Ende keine weitere Führung durch das Gehäuse erfolgt.

Die Ausgestaltung nach Merkmal [X.] geht aber auch aus dem erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel nach [X.]ur 3 [X.]. dem zugehörigen Absatz [0014] [X.] hervor. Hier wird nämlich offenbart, dass eine Führung über die gesamte Schaftlänge 25 gemäß dem Stand der Technik (vgl. [X.]ur 1) nicht mehr vorhanden ist; stattdessen wird nur noch eine Führung im [X.]ereich am ersten Ende angegeben (Unterstreichungen diesseits hinzugefügt):

"…no longer … guide a tappet shaft along its axial length. Thus, the prior art guidance for [X.] 117 and 118 is no longer present. [X.], end 150 of each tappet assembly proximate actuating member 13 in use is guided by the interface of the gear ring 152 of adjuster shaft 122 with the housing 124".

Dieser Sachverhalt ist auch in [X.]ur 3 ersichtlich, wobei die Führung zwischen Zahnkranz 152 der Kraftübertragungsvorrichtung und dem Gehäuse 124 und damit im [X.]ereich des ersten Endes 150 erfolgt. Eine weitere Führung durch das Gehäuse 124 außer der am ersten Ende 150 erwähnten Führung kann der Fachmann der [X.]ur 3 jedenfalls nicht entnehmen, was bereits durch das "instead" im oben zitierten Absatz zum Ausdruck gebracht wird. Eine solche verbietet sich dem Fachmann auch aus fachmännischer Sicht, da eine weitere [X.]eschränkung der [X.] in der Nähe des [X.] in Kombination mit dem Eingriff in das [X.] nach Merkmal 4b am zweiten Ende zu einer überbestimmten Lagerung führen würde. Gerade die Festlegung des [X.] der Kraftübertragungsvorrichtung am [X.] ermöglicht allerdings erst die Reduzierung der Führungslänge in [X.], was in Absatz [0026] [X.] zum Ausdruck gebracht wird. Hier wird nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf Grund der Ausgestaltung gemäß Merkmal [X.], d.h. durch den Eingriff des [X.] in das [X.], die im Stand der Technik von der Gehäusebohrung 24a bereitgestellte Führung nicht mehr erforderlich ist:

"since end 174 of the tappet shaft is radially and circumferentially restrained by engagement with the backplate, the guidance by bore 24A of prior art devices is no longer needed."

Damit entnimmt der Fachmann aus den oben angeführten Offenbarungsstellen, wonach

- eine Führung über einen Großteil der axialen Länge der Kraftübertragungsvorrichtung durch das Gehäuse nicht mehr vorhanden ist bzw. sich durch die Ausgestaltung gemäß Merkmal [X.] erübrigt,

und stattdessen ("instead")

- eine Führung durch das Gehäuse am ersten Ende vorgesehen ist,

eindeutig das Merkmal [X.], demnach [X.]übertragungsvorrichtung nur am ersten Ende durch das Gehäuse geführt ist.

Schließlich ergibt sich – wie bereits bei der Auslegung zu Merkmal [X.] ausgeführt – bei fachmännischer Würdigung der Formulierung "the opposite end is guided due to location" am Ende des Absatzes [0014] [X.] kein Widerspruch, da unterschiedliche Arten von Führungen, hier konkret eine lediglich mittelbare Führung über die Festlegung am [X.], gemeint sind. Damit belegt das Streitpatent selbst auf Grund der Ausgestaltungen am zweiten Ende, dass im Streitpatent zwei verschiedene Arten von Führungen gemeint sind. So ist das zweite Ende zwar "geführt auf Grund der Festlegung am [X.]", jedoch auch "ungeführt" gegenüber dem Gehäuse bzw. Ausgestaltungen zum Verhindern einer Querbewegung. Insgesamt betrachtet führt der Ersatz der ursprünglichen Formulierung "but being unguided proximate a second end" durch "guided only by the housing at the first end" somit bezüglich der Art der Führung lediglich zu einer klareren Formulierung, aber nicht zu einer unzulässigen Erweiterung.

Der Auffassung der Klägerin, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 (und des hierauf rückbezogenen Patentanspruchs 10) gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert sei, da das Merkmal [X.], wonach "[X.]übertragungsvorrichtung nur durch das Gehäuse (124) an dem ersten Ende (150) geführt wird…" nicht offenbart sei, wird aus den oben dargelegten Gründen somit nicht gefolgt.

2. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist nicht patentfähig, weil dieser durch die Druckschriften [X.], [X.] sowie [X.] jeweils neuheitsschädlich vorweggenommen ist.

2.1. Die [X.] ([X.] 4 645 038) nimmt den Gegenstand des Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg.

Abbildung Abbildung

[X.], Ausschnitt aus [X.]ur 1

[X.], [X.]ur 2 ([X.]olorierung hinzugefügt)

Die [X.] zeigt in den [X.]uren 1 bis 3 einen [X.] 10 mit einem zweiteiligen Gehäuse 20 und einem [X.], das aus einem auf einer [X.] 34 aufmontierten [X.] 14 besteht (siehe insb. [X.]ur 3 [X.]. [X.]. 3, [X.] 4 f.; Merkmale [X.], [X.]). Die Kraftübertragungsvorrichtung besteht hierbei aus einem Gleitelement 26, einer Mutter 30 und einem [X.] 28 mit einem [X.] 36. Die Vorrichtung wird am ersten Ende über ein [X.], das hier von einer Rolle 24 gebildet wird, bei einer [X.]etätigung der Schubstange 22 in Richtung [X.] mit einer Druckkraft beaufschlagt, die zu einer [X.]ewegung der Kraftübertragungsrichtung entlang der Richtung [X.], also in Richtung des [X.]s 14, 34 führt (s. [X.]. 2, [X.] 21 bis 27; Merkmale [X.].a und [X.].b). Das Gleitelement 26 wird hierbei von dem unteren Gehäuseteil 20 geführt, wobei es sich nur in Richtung [X.], aber nicht quer hierzu bewegen kann (Merkmal [X.]). Das zweite Ende der Kraftübertragungsvorrichtung greift mit seinem sechseckigen Kopf 36 in eine Aussparung der [X.] 34 des [X.]s ein, wobei ein gabelförmiges Teil 42 eine zusätzliche Verdrehsicherung für den [X.] 28 herstellt (siehe [X.]uren 1 bis 3; Merkmal [X.]). Die Führung der aus Gleitelement 26, Mutter 30 und [X.] 28 mit [X.] 36 bestehenden Kraftübertragungsvorrichtung erfolgt erkennbar nur am ersten Ende durch das untere Gehäuseteil 20, und zwar in etwa auf einem Drittel der Gesamtlänge der Kraftübertragungsvorrichtung. Da der [X.]ereich des ersten Endes nicht exakt definiert ist und die [X.] deutlich weniger als die Hälfte der Gesamtlänge beträgt, wird auch das Merkmal [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen.

Der Einwand der [X.]eklagten, dass durch die automatische Nachstelleinrichtung 32 eine weitere Führung bereitgestellt wird, überzeugt nicht. So dient die Nachstellvorrichtung 32 der Verdrehung der Mutter 30 gegenüber dem drehgesicherten [X.] 28 und nicht der Führung der Kraftübertragungsvorrichtung; eine Führungsfunktion mit zugeordneten Führungsflächen kann der Fachmann den [X.]uren oder der [X.]eschreibung jedenfalls nicht entnehmen (s. [X.]. 2, [X.] 28 bis 32; [X.]rückensatz von [X.]. 3 auf [X.]. 4). Darüber hinaus würde er eine weitere Führung zwischen den beiden Lagerstellen am ersten und am zweiten Ende der Kraftübertragungsvorrichtung auch vor seinem fachmännischen Hintergrund nicht als in [X.] beabsichtigt entnehmen, da eine solche zu einer überbestimmten Lagerung führen würde.

Der weitere Einwand der [X.]eklagten, dass die [X.] 34 nicht dem [X.] zuzuordnen sei, überzeugt ebenfalls nicht. So spricht bereits die feste Verbindung der [X.] 34 mit der Reibkomponente 14 über Schrauben 50, 53 für eine Zuordnung zum [X.], wohingegen der [X.] 36 nur formschlüssig eingreift. Darüber hinaus übernimmt die [X.] 34 auch die Führungsfunktion im [X.]remsträger sowie die Ableitung der Reaktionskräfte auf den [X.]remsträger (siehe [X.]ur 3), so wie dies im Streitpatent auch für das streitpatentgemäße [X.] beschrieben ist (siehe [X.], Abs. [0008], [X.] 36 – 40).

2.2. Die [X.] ([X.] 5 000 294) nimmt den Gegenstand des Anspruchs 1 ebenfalls neuheitsschädlich vorweg.

Abbildung

[X.], [X.]ur 4 ([X.]olorierung hinzugefügt)

In der [X.]ur 4 der [X.] wird ein selbstnachstellender [X.]remssattel offenbart, bei dem drei Kugeln 52 nach dem bekannten [X.] als [X.](er) eine im Gehäuse 12 geführte Mutter 28 ("stator") mit einer Druckkraft beaufschlagen. Damit stellt die Mutter 28 das erste Ende der Kraftübertragungsvorrichtung dar, wobei der Kraftfluss von der Mutter 28 über den Gewindebolzen 40 und dessen [X.]olzenkopf zur [X.]remsbelagplatte 22 ("[X.]", siehe [X.]. 2, [X.] 18) des [X.]s 14 ("[X.]") verläuft (Merkmale [X.] bis [X.].b); die [X.]remsbelagplatte 22 gehört auf Grund ihrer Funktionalität, d.h. insbesondere Führung und Halterung des [X.]s, entsprechend der Auslegung (siehe unter I.5.) zum [X.]. Da [X.]übertragungsvorrichtung im Streitpatent und insbesondere im Anspruch 1 ebenfalls funktionell beansprucht ist, befindet sich [X.] das erste Ende dort, wo das [X.] angreift (s.a. Anspruch 3, vorletzte Funktionsgruppe). Eine rein gegenständliche [X.]etrachtung, bei der das erste Ende am linken Ende der oben dargestellten [X.]indel 40 angeordnet wäre, ist hier nicht angezeigt, zumal das herausstehende Schraubenende keine Funktion in [X.]ug auf [X.]übertragung hat. Die Mutter 28 bzw. das erste Ende der Kraftübertragungsvorrichtung wird vollumfänglich geführt, so dass sich dieses nur in axialer Richtung, nicht aber quer hierzu bewegen kann (Merkmal [X.]). Da die Führung nur an der Mutter 28 erfolgt und ansonsten bis zum [X.] 22, 14 keine weitere Führung im Gehäuse 12 vorhanden ist, ist auch das Merkmal [X.] gegeben. Das zweite Ende der Kraftübertragungsvorrichtung, konkret das rechte Ende des [X.] in obiger [X.]ur 4, gelangt schließlich bei [X.]etätigung der [X.]remse in Eingriff mit der [X.]remsbelagplatte 22, wobei es gemäß der Auslegung für die Erfüllung des Merkmals [X.] nicht darauf ankommt, ob der Eingriff nur reibschlüssig oder wie in [X.]ur 4 angedeutet formschlüssig (siehe hierzu die durchbrochenen Linien in der [X.]remsbelagplatte 22) erfolgt.

2.3. Zudem trifft auch die [X.] ([X.] 26 59 613 [X.]3) den Gegenstand des Anspruchs 1 neuheitsschädlich.

AbbildungAbbildung

[X.], [X.]ur 1 und vergrößerter, um 90° gedrehter Ausschnitt ([X.]olorierung hinzugefügt)

Die [X.]ur 1 der [X.] zeigt eine [X.], die in einem Gehäuse 1 eine Kraftübertragungsvorrichtung 12, 16 aufweist (Merkmale [X.], [X.], [X.]). Die Kraftübertragungsvorrichtung besteht aus einer Mutter 12 und einem darin verstellbaren Stellbolzen 16, der ein [X.] 8 der [X.]remse in Eingriff mit der Drehbremsscheibe D bringen kann (Merkmal [X.].a). Als [X.] im Sinne des Merkmals [X.].b sind (wie bei [X.]) die Kugeln 14 anzusehen, die bei einer Relativdrehung der Mutter 12 gegenüber dem [X.] 10 eine Schubkraft in Richtung des [X.]s 8 erzeugen (s.a. Ausführungen zur [X.]); die Tatsache, dass die von den Kugeln 14 bewirkte Schubkraft und [X.]ewegung dadurch ausgelöst wird, dass die Mutter 12 selbst mittels des Hebels 15 verdreht wird, wird vom Anspruch 1 nicht ausgeschlossen.

Die Kraftübertragungsvorrichtung ist am ersten Ende der Kraftübertragungsvorrichtung, d.h. an der Mutter 12, im Gehäuse 1 geführt, wodurch sich das erste Ende nur in axialer Richtung, nicht aber quer dazu bewegen kann (siehe untere rote Kästen an der Mutter im obigen rechten [X.]ildausschnitt, Merkmale [X.] und [X.]). Das zweite Ende (siehe das im oberen Kasten dargestellte Sechskantende der Schraube 16 im obigen [X.]ildausschnitt) der Kraftübertragungsvorrichtung greift zwischen den [X.]lattfederelementen 17 des [X.]s in das [X.] 8, 8a, 17 ein, so dass auch Merkmal [X.] vorweggenommen ist.

Eine weitere Führung der Kraftübertragungsvorrichtung zwischen dem ersten und dem zweiten Ende gibt es nicht. Dies gilt auch für den Hebel 15, der an der Mutter 12 befestigt ist. Dieser ist nicht am Zapfen 24 geführt, da dieser nur dazu dient, die Federn 26, 28 festzuhalten, um ein Schwingen des Hebels in Querrichtung (bezüglich der Zeichenebene der [X.]ur 1) zu dämpfen (siehe [X.], Absatz im Übergang von [X.]alte 3 auf 4). Mit dem Hebel 15 kommt der Zapfen 24 nicht direkt in Kontakt, da er mit erkennbarem [X.]iel durch den Schlitz 15b im Hebel 15 geführt wird, wobei es in der [X.]eschreibung sogar heißt, dass der Schlitz 15b die [X.]ewegung des Hebels 15 "nicht stört" (Satz im Übergang von [X.]alte 3 auf 4).

Eine weitere Führung ist auch nicht erforderlich, da [X.]übertragungsvorrichtung bereits am ersten Ende mit der Mutter 12 am Gehäuse 1 und am zweiten Ende mit dem Schraubenkopf 16 zwischen den Federn 17 ausreichend festgelegt ist. Ein Verkippen der Mutter 12 ist bei der vorliegenden [X.]etätigungsart nicht zu befürchten, da die drei am äußeren Umfang der Mutter 12 angeordneten Kugeln 14 ein gleichmäßiges Herausdrücken der Mutter 12 mit einer gewissen Zentrierwirkung bewirken, so dass keine großen Kippkräfte zu erwarten sind. Darüber hinaus verhindert auch die Fixierung des [X.] im [X.] 8, 8a, das in einer Öffnung 7 des [X.]remsträgers 2 geführt ist, ein Verkippen der Kraftübertragungsvorrichtung.

2.4. [X.] von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen, insbesondere auch die [X.], stehen dagegen dem Anspruch 1 nicht neuheitsschädlich entgegen:

2.4.1. Die [X.] ([X.] 1 009 504 [X.]) betrifft nach [X.]ur 2

Abbildung

Ausschnitt aus [X.]ur 2 der [X.] ([X.]olorierung hinzugefügt)

eine hydraulisch betätigte [X.], bei der ein hydraulisch betätigter Kolben 20 in einem Zylinder 19 geführt wird (s. [X.]. 4, [X.] 15 bis 22, [X.] 26 bis 36). Da der Kolben 20 allerdings durch den hydraulischen Druck in Richtung des [X.]s bewegt wird und nicht durch ein (mechanisches) [X.] und [X.]übertragungsvorrichtung bzw. der Kolben 20 auch nicht so ausgeführt ist, dass dies möglich wäre, sind die Merkmale [X.].b und [X.] in der [X.] nicht verwirklicht – siehe hierzu die diesbezügliche Auslegung unter I.5. [X.] gegenüber der [X.] ist bereits dadurch gegeben.

2.4.2. Gleiches gilt für die [X.] (G[X.] 747 965 [X.]), die ebenfalls eine hydraulisch betätigte Festsattel-[X.] betrifft. Deren Kolben 17 sind nämlich ebenfalls nicht dazu ausgebildet, von einem (mechanischen) [X.] beaufschlagt zu werden (fehlende Merkmale [X.].b, [X.]):

Abbildung

Ausschnitt aus [X.]ur 1 der [X.] ([X.]olorierung hinzugefügt)

Und auch wenn der Kolben 17 als mechanisches [X.], das die aus einem zylindrischen Distanzstück 19 ("cylindrical distance part") und dem [X.] 20 ("pivoting member") bestehende Kraftübertragungsvorrichtung beaufschlagt, betrachtet wird, so führt dies nicht zu einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme. Einer derartig festgelegten Kraftübertragungsvorrichtung mangelt es dann nämlich an den Merkmalen [X.] und [X.], da das erste Ende des Distanzstücks 19 nicht (nur) im Gehäuse 13, 11 geführt bzw. an einer Querbewegung gehindert wird, sondern in dem als [X.] angesehenen Kolben 17 gelagert ist.

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber der [X.].

2.4.3. Die [X.] ([X.]) zeigt in den [X.]uren 1 bis 3 bzw. 4 bis 7 zwei Ausführungsformen einer [X.], siehe bspw. die [X.]uren 4 und 7:

AbbildungAbbildung

Ausschnitte aus den [X.]uren 4 und 7 der [X.] ([X.]olorierung hinzugefügt)

Hierbei wird durch ein hebelbetätigtes [X.] eine Quertraverse 37 der Kraftübertragungsvorrichtung beaufschlagt, welche die Schubkraft über zwei [X.]vorrichtungen 39 sowie mit einer gemeinsamen [X.] auf ein nicht dargestelltes [X.] überträgt (Merkmale [X.] bis [X.]). Die Führung der Kraftübertragungsvorrichtung erfolgt gemäß den [X.]uren (1 bzw.) 4 und 7 mittels vier Gleitführungen 36, die [X.]. dem Gehäuse 16 eine [X.]ewegung nur in vertikaler Querrichtung behindern (siehe [X.]ur 4 und 7 [X.]. Abs. [0011], [X.] 51 bis 56). Eine [X.]ewegung in [X.] Richtung gegenüber dem Gehäuse 16 des [X.]remssattels wird ausdrücklich nicht behindert, da [X.]übertragungsvorrichtung nach reibschlüssigem Eingriff mit dem [X.] dessen [X.] [X.]ewegung folgt, bis das [X.] in seiner Führung am [X.]remsträger gestoppt wird (s. Abs. [0024]). Damit ist Merkmal [X.], das die Verhinderung jeglicher [X.]ewegung quer zur ersten Achse fordert, in den beiden Ausführungsbeispielen nicht erfüllt (s.a. [X.]ur 1). Des Weiteren erstrecken sich die Gleitführungen 36 erkennbar über ungefähr die Hälfte der axialen Gesamterstreckung der Kraftübertragungsvorrichtung, d.h. von der Rückseite der Quertraverse 37 bis zu den Zahnrädern 24, so dass der Fachmann das Merkmal [X.] einer Führung nur am ersten Ende als nicht verwirklicht ansieht (s.a. [X.]ur 1).

2.4.4. [X.] mangelt es ebenfalls zumindest an der Ausgestaltung gemäß Merkmal [X.], wonach [X.]übertragungsvorrichtung nur am ersten Ende am Gehäuse geführt wird:

Die [X.] ([X.] 2 820 530) offenbart in der [X.]ur 5

Abbildung

Ausschnitt aus [X.]ur 5 der [X.] ([X.]olorierung hinzugefügt)

einen [X.] mit einem Gehäuse 62 und einer Kraftübertragungsvorrichtung (83, 82, 78), die zwischen einem [X.] 84 und einem [X.] (72 bis 77) angeordnet ist. Die Führungshülse 82 der Kraftübertragungsvorrichtung ist hierbei nicht nur am ersten Ende (bei 83), sondern deutlich über die Hälfte der axialen Gesamterstreckung der Kraftübertragungsvorrichtung im Gehäuse 62 geführt (fehlendes Merkmal [X.]).

Den Entgegenhaltungen [X.] (EP 0 589 206 [X.]1), [X.] ([X.]) und [X.] ([X.] 196 00 819 [X.]) kann der Fachmann ebenfalls keine Ausgestaltung entnehmen, bei der [X.]übertragungsvorrichtung deutlich erkennbar nur am ersten Ende am Gehäuse des [X.]remssattels geführt wird (Merkmal [X.]):

Abbildung Abbildung Abbildung

[X.]ur 2 der [X.]   [X.]ur 3 der [X.]  [X.]ur 1 der [X.]

(Ausschnitte aus o.g. Druckschriften, [X.]olorierungen und [X.]emaßungslinien hinzugefügt)

So erfolgt nach den [X.]uren 2 und 3 der [X.] die Führung der Kraftübertragungsvorrichtung an den gekrümmten Außenseiten 37, 38 der Quertraverse 9 im mittleren Drittel der Kraftübertragungsvorrichtung. [X.]ei der [X.] wird gemäß [X.]ur 3 die [X.] ebenfalls über deren gesamte axiale Länge und nahezu über die erste Hälfte der Haupterstreckung der Kraftübertragungsvorrichtung geführt; bei der [X.] erfolgt die Führung der Quertraverse 9 entsprechend [X.]ur 1 sogar deutlich über die Hälfte der Axialerstreckung.

Schließlich erstreckt sich auch bei der [X.] ([X.] 43 07 019 [X.]) die Führung 25 wesentlich über das erste Ende der Kraftübertragungsvorrichtung hinaus (siehe [X.]. 2 [X.]. Text auf [X.]. 3, [X.] 33 bis 36).

III.

Der mit den [X.] 1 und 1a verteidigte Patentanspruch 1 ist gegenüber dem Anspruch 1 in der Fassung des erteilten Streitpatents unzulässig erweitert. Denn der Anspruch 1 in den Fassungen nach diesen [X.] ist auf eine Erweiterung des Schutzbereichs gerichtet.

Nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs führt die nachträgliche Einbeziehung eines vom Streitpatent in der erteilten Fassung nicht geschützten Gegenstands in einem Patentanspruch zu einer Erweiterung des Schutzbereichs. Das Patentnichtigkeitsverfahren eröffnet dem Patentinhaber zwar die Möglichkeit, das Schutzrecht in eingeschränkter Fassung zu verteidigen. Es dient aber nicht darüber hinaus der Gestaltung des Patents. Deshalb darf ein Patentanspruch im [X.] nicht so geändert werden, dass er einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbezieht (vgl. [X.]GH GRUR 2005, 145, 146 – elektronisches Modul; GRUR 2019, 389 – Schaltungsanordnung III).

Im Streitfall stellt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung einen [X.] mit einer Kraftübertragungsvorrichtung unter Schutz, bei der das angeführte [X.] nur der Definition der Kraftübertragungsvorrichtung dient und selbst nicht als [X.]estandteil des [X.] ist. Erst Patentanspruch 10 hat eine [X.] zum Gegenstand, die neben dem [X.], dem [X.]remsträger und der Drehbremsscheibe ein [X.] umfasst und damit auch ein [X.] beansprucht. Dies betrifft jedoch den Schutzbereich des Anspruchs 10 und nicht den Schutzbereich des Anspruchs 1. Mit dem [X.] und dem nebengeordneten Anspruch 10 werden also zwei Gegenstände mit jeweils eigenen Schutzbereichen beansprucht.

Als einen zusätzlichen [X.]estandteil weist der Patentanspruch 1 in den Fassungen nach den [X.] 1 und 1a gegenüber Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung jeweils ein [X.] auf, das über speziell ausgestaltete Rückenplatten (Merkmale [X.], [X.].a, [X.].b) verfügt. Damit wird der Schutzbereich des erteilten Anspruchs 1 auf einen [X.] mit einem [X.] erweitert.

IV.

1. Der Hilfsantrag 2 ist zulässig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und beinhaltet auch keine Erweiterung des Schutzbereichs.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2, der auf den als zulässig erachteten erteilten Ansprüchen 1 und 10 aufbaut, ist auf eine [X.] mit einem [X.] gerichtet, was aus den ursprünglichen eingereichten Ansprüchen 1, 10 und 11 hervorgeht (siehe [X.]; Merkmal [X.]‘).

Die Streichung des [X.]ugs "of the brake" des [X.]s auf die [X.]remse in Merkmal [X.].a‘ stellt im Hinblick darauf, dass nunmehr die gesamte [X.]remse inklusive eines [X.]s beansprucht ist, lediglich die Streichung eines überflüssigen [X.]ugs dar und ist damit zulässig.

Des Weiteren wird im Anspruch 1 ein [X.] beansprucht (Merkmal [X.]‘), das entsprechend den Merkmalen [X.], [X.].a und [X.].b ausgebildet ist. Diese Ausgestaltungen des [X.]s, das selbst unbestritten zu den Standardkomponenten einer [X.] gehört und auch in der [X.] als zur Erfindung gehörig beschrieben wird (siehe insb. [X.]uren 4 bis 8 [X.]. Absätzen [0015], [0026] bis [0033], Ansprüche 2 und 8), sind in den Absätzen [0015] und [0027] der [X.] offenbart.

Schließlich wird in Merkmal [X.] beansprucht, dass die [X.] zwei Stößel umfasst. Diese Ausgestaltung geht u.a. aus dem ursprünglichen Anspruch 4 ("at least one tappet") sowie den [X.]uren 3 f. der [X.] hervor. Hierbei ist für den Fachmann klar erkennbar, dass als streitpatentgemäßer Stößel immer eine komplette Stößeleinheit bzw. "tappet assembly" angesehen wird. Dies ergibt sich beispielsweise aus Abs. [0010] [X.] ([X.]. Abs. [0013]):

"The [X.] 17 and 18 are of identical construction and operation. Thus, only assembly 17 is described in greater detail",

wobei in der [X.] neben dem [X.]egriff "tappet assembly", der den Aufbau aus mehreren [X.]estandteilen zum Ausdruck bringt, auch der [X.]egriff "tappet" für diese [X.]augruppe verwendet wird, siehe insb. Anspruch 4 sowie Abs. [0011] [X.]: "To adjust the length of the tappet,…".

Die Argumentation der Klägerin, dass [X.]-Vorrichtungen im Stand der Technik auch so betrachtet werden können, dass diese auf beiden Enden jeweils einen [X.](kopf) aufweisen, mag zwar grundsätzlich nicht falsch sein, trifft aber im streitpatentgemäßen Zusammenhang nicht zu. So stellt das Patent sein eigenes Lexikon dar und ist auch bei der Auslegung in diesem Sinne heranzuziehen. Dies ist gerade im vorliegenden Fall, in dem nicht einheitlich verwendete bzw. festgelegte Fachbegriffe verwendet werden, angebracht (vgl. [X.]GH GRUR 1999, 909 – [X.]annschraube).

Die Klägerin sieht eine unzulässige Erweiterung darin, dass gemäß [X.] nun der [X.] das [X.] umfasst ([X.]‘ in Verbindung mit [X.]‘). Hierzu verweist sie in der mündlichen Verhandlung auf eine Übersicht der Einzelkomponenten einer [X.], bei der [X.] und [X.] als einzelne [X.]augruppen aufgeführt sind. Die [X.]eanstandung ist zwar im Hinblick auf eine Erweiterung des Schutzbereichs bei dem ursprünglich beanspruchten [X.] (erteilter Anspruch 1) durchaus berechtigt (siehe Ausführungen unter III.). [X.]ei der hier in ihrer Gesamtheit beanspruchten [X.] führt die interne Zuordnung allerdings nicht zu einem Gegenstand, der über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Die in Anspruch 1 beanspruchten (Einzel-)Merkmale sind in der ursprünglichen Anmeldung zweifellos ursprünglich offenbart (siehe oben). Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass die fachunübliche Zuordnung des [X.]s zum [X.] der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar entnehmbar ist, jedoch führt diese Zuordnung zu keiner Erweiterung oder einem Aliud gegenüber dem ursprünglich offenbarten Gegenstand, d.h. gegenüber der ursprünglich offenbarten [X.]. Dabei geht der Fachmann bei der Auslegung des Anspruchs nicht vom Wortlaut, sondern vom Sachgehalt des Anspruchs aus. Unter diesem Aspekt wird der Fachmann keinen Unterschied erkennen, ganz gleich, ob er das [X.] als [X.]estandteil des [X.]s oder als damit zusammenwirkendes [X.]auteil der [X.]remse betrachtet. Deshalb wird diese Formulierung als unschädlich angesehen.

Darüber hinaus wird in der [X.] ein über das im Stand der Technik übliche Zusammenwirken hinausgehender, engerer Zusammenhang zwischen [X.] und [X.]remssattel offenbart, wobei insbesondere die komplementären Ausgestaltungen der Rückenplatte des [X.]s und des [X.]es zu erwähnen sind (siehe Ansprüche 2, 8, die [X.]uren 4 bis 8 und zugehörige [X.]eschreibungsabsätze der [X.]). Unter diesem zweifellos ursprünglich offenbarten Aspekt ist der Zuordnung des [X.]s zum [X.]remssattel somit auch eine sachliche [X.]erechtigung zuzusprechen.

Der Anspruch 1 des [X.] beinhaltet auch keine Schutzbereichserweiterung. So führen die weiteren Ausgestaltungen (Merkmale [X.], [X.].a und [X.].b) des [X.]s, das bereits gegenständlich im Schutzbereich des erteilten Anspruchs 10 enthalten war, sowie die Aufnahme des Merkmals [X.] zu einer [X.]eschränkung des Gegenstands des erteilten Anspruchs 10 und dessen Schutzbereichs.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist neu gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik, insbesondere auch gegenüber der [X.].

Entsprechend den Ausführungen zur Neuheit des erteilten Anspruchs 1 offenbart die [X.] nicht, dass [X.]übertragungsvorrichtung von einem mechanischen [X.] betätigt wird und dementsprechend ausgeführt ist (siehe [X.] sowie die Auslegung unter I.5.; fehlende Merkmale [X.].b und [X.]). Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob aus der [X.]ur 2 die [X.] neben der eindeutig entnehmbaren Ausgestaltung einer Kraftübertragungsvorrichtung mit zwei [X.]n (Merkmal [X.]) sowie einer bogenförmigen Rückenplatte (s.a. [X.], [X.] 69 bis 76: "arcuate pads of friction material … arcuate backing plate 38 …"; Merkmale [X.] und [X.].a) auch (radiale) Umfangsenden hervorgehen, die im Vergleich zur Dicke eines Hauptteils, d.h. des zentralen [X.]ereichs, verdickt sind ([X.].b).

Der Auffassung der Klägerin, dass der [X.]egriff "thrust member" auch ein Hydraulikfluid umfasse, wird mit Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Neuheit und Auslegung nicht zugestimmt – siehe oben.

Des Weiteren ist nunmehr auch die Neuheit gegenüber der [X.], [X.] und [X.] gegeben, da diese jeweils nur einen streitpatentgemäßen Stößel aufweisen (fehlendes Merkmal [X.]).

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.1. Der Fachmann gelangt ausgehend von der [X.] in Verbindung mit [X.] nicht zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.

Die [X.] betrifft eine hydraulisch betätigte [X.]. Demgegenüber handelt es sich bei der [X.] um eine mechanische betätigte [X.], die zwei [X.] aufweist. Die Verwendung des jeweiligen [X.]remsentyps ergibt sich für den Fachmann aus dem für die [X.]remse zur Verfügung stehenden [X.]etätigungsmedium des Fahrzeugs, wobei hydraulische, pneumatische, elektrische oder rein mechanische Systeme üblich sind. Ausgehend von der [X.] ist keine Veranlassung erkennbar, warum der Fachmann die auf eine hydraulische [X.]etätigung ausgelegte und diesbezüglich thermisch optimierte [X.]remse (vgl. S. 1, [X.] 34 bis 42) auf eine mechanische [X.]etätigung entsprechend der [X.] in ihrer Gesamtheit, d.h. einschließlich schwimmend gelagertem [X.]remssattel und [X.]remsträger für eine beidseitige mechanische [X.]etätigung, umkonstruieren sollte. Vielmehr wird der Fachmann bei [X.]edarf, d.h. wenn bspw. eine pneumatische [X.]etätigung gefordert wird, gleich auf eine hierfür ausgelegte [X.]remse wie z.[X.]. nach der [X.] zurückgreifen.

Und selbst wenn er rein hypothetisch die Möglichkeit einer Kombination von [X.] mit [X.] in [X.]etracht ziehen würde, so würde er hiermit immer noch nicht zu einem Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen, der eine Führung gemäß den Merkmalen [X.] und [X.] und ein [X.] entsprechend Merkmal [X.].b aufweist (siehe [X.] mit der [X.] unter [X.]).

3.2. Die [X.] führt auch in Kenntnis der [X.] bis [X.] nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.

Die [X.] offenbart im [X.] eine [X.] (siehe [X.]), bei der [X.]übertragungsvorrichtung an ihrem ersten Ende, d.h. im [X.]ereich der Quertraverse 34 bzw. 37 ("crossbar"), nur an einer [X.]ewegung in vertikaler Richtung gehindert wird, wogegen in [X.] Richtung in Verbindung mit der Koppelung mit dem [X.] bewusst eine [X.]ewegung gestattet wird (siehe Abs. [0011], [X.] 51 bis 55, [X.]. Abs. [0024]). Dieses Lagerungskonzept der [X.], bei dem bei [X.]remsbetätigung die gesamte Kraftübertragungsvorrichtung in [X.] Richtung mit dem [X.] mitgeführt wird, entspricht somit nicht der streitpatentgemäßen Führung, bei der das erste Ende so geführt ist, dass in keiner Querrichtung zur Schubachse eine [X.]ewegung möglich ist (Merkmal [X.]). Es ist nicht erkennbar, warum der Fachmann sich von diesem fertigen, in sich geschlossenem Lagerkonzept der [X.] abwenden sollte, zumal die [X.]ehinderung der tangentialen [X.]ewegung am ersten Ende bei einer [X.]remsbetätigung auf Grund der Koppelung des [X.] mit dem [X.] zu einer unbestimmten Kräfteableitung bzw. überbestimmten Lagerung der Kraftübertragungsvorrichtung führen würde. Um dies zu vermeiden, müsste der Fachmann zudem noch erkennen, dass er dann (wie beim Streitpatent) als weitere Maßnahme auch die [X.] reduzieren muss, so dass eine Führung nur noch am ersten Ende erfolgt (Merkmal [X.]).

Da der Fachmann weder aus seinem Fachwissen noch aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik Hinweise oder Anregungen erhält, ist ihm die [X.] Ausführung gemäß den Merkmalen [X.] und [X.] bei der [X.] somit nicht nahegelegt; vielmehr wird er auf Grund der zuvor dargelegten Überlegungen sogar davon abgehalten.

[X.]ei den weiteren Ausgestaltungen des [X.]s nach den Merkmalen [X.].a und [X.].b handelt es sich um Maßnahmen, die dem einschlägig tätigen Fachmann bekannt sind und die dieser auch vorsehen wird, wenn sich deren Einsatz als zweckmäßig oder vorteilhaft anbietet (vgl. [X.]GH GRUR, 2014, 647 – Farbversorgungssystem). So ergibt sich eine bogenförmige Form des [X.]s bei langen [X.]n, die sich über ein größeres [X.] erstrecken, zwangsläufig, da der Fachmann das [X.] selbstverständlich an die Form des [X.]s der [X.]remsscheibe anpassen und dabei eine maximale Überdeckung anstreben wird (s.a. [X.], [X.]ur 2 [X.]. Seite 3, [X.] 56 bis 61 und insb. [X.] 69 bis 76). Des Weiteren ist dem Fachmann auch die Ausführung von verdickten Umfangsenden bekannt, um eine bessere Führung des [X.]s im [X.]remsträger, insbesondere bei Verschleiß, zu erzielen (siehe [X.], [X.]ur 1 [X.]. Abs. [0015], [X.] 25 bis 27; [X.], [X.]ur 2 [X.]. [X.]. 3, [X.] 35 bis 40). Somit kann eine derartige fachübliche Maßnahme keine eigenständige erfinderische Tätigkeit begründen bzw. ist auf Grund der offensichtlich damit verknüpften Vorteile grundsätzlich nahegelegt.

Zusammenfassend betrachtet führt die [X.] somit trotz [X.]erücksichtigung des weiteren Standes der Technik, insb. nach [X.] bis [X.], sowie des Fachwissens nicht in naheliegender Weise zu einem Gegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2, der auch die Merkmale [X.] und [X.] aufweist.

3.3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

Die [X.]n nach der [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] weisen jeweils nur einen streitpatentgemäßen Stößel auf. Der Übergang auf eine [X.]auweise mit zwei Stößeln erfordert neben dem Vorsehen zweier Stößel auch Anpassungen im Hinblick auf eine gemeinsame [X.]etätigung und ggf. eine Synchronisation der Nachstelleinrichtung. Im Hinblick auf diese weiteren Erfordernisse wird der Fachmann bei größeren [X.]n, bei denen ein einzelner Stößel für ein gleichmäßiges Andrücken des [X.]s nicht mehr ausreichend ist, auf die im vorliegenden Stand der Technik bereits zahlreich vorhandenen [X.]n mit zwei Stößeln zurückgreifen bzw. zum Vorbild nehmen und nicht die eingangs genannten einstößeligen [X.]n aufwändig umkonstruieren.

Die bereits im [X.] unter [X.] in [X.]etracht gezogenen Druckschriften [X.], [X.] oder [X.] offenbaren zwar jeweils zwei Stößel gemäß Merkmal [X.], weisen jedoch wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt keine Führung gemäß Merkmal [X.] auf:

Abbildung Abbildung Abbildung

[X.]ur 2 der [X.]   [X.]ur 3 der [X.]  [X.]ur 1 der [X.]

Alle drei Entgegenhaltungen verfügen zur Aufnahme der zwei [X.] über eine Quertraverse, die mittig vom [X.] beaufschlagt wird, womit dort auch das erste Ende der Kraftübertragungsvorrichtung festgelegt ist (unterer Strich in den [X.]uren). Die Quertraverse wird über die komplette [X.] in einer komplementären Gehäuseausbildung des [X.]remssattels geführt. Dabei ist in den [X.]uren deutlich erkennbar, dass die axiale [X.], entlang der eine [X.]ewegung quer zur Schubachse unterbunden wird, sich in etwa über die Hälfte – bei der [X.] auch mehr – der Länge der Kraftübertragungsvorrichtung erstreckt. Dies ist allerdings deutlich mehr als das, was mit der Formulierung "nur am Gehäuse am ersten Ende" des Merkmals M4a zum Ausdruck gebracht werden soll bzw. der Fachmann dieser Formulierung entnimmt.

Eine Anregung oder ein Hinweis dahingehend, bei den vorgenannten [X.]n die axiale [X.] der Kraftübertragungsvorrichtung zu reduzieren und nur noch einen kleinen [X.]ereich am ersten Ende vorzusehen, ergibt sich aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht. Der Kerngedanke des Streitpatents, dass in Verbindung mit der Koppelung des [X.] die [X.] am ersten Ende und damit der für die Herstellung erforderliche [X.]earbeitungsaufwand reduziert werden kann, erschließt sich dem Fachmann nämlich erst aus einer ex-post-[X.]etrachtung in Kenntnis des Streitpatents und geht ansonsten aus dem vorliegenden Stand der Technik nicht hervor.

Dies gilt auch unter [X.]erücksichtigung der [X.], [X.] oder [X.], welche die Merkmale [X.], [X.] und [X.] vorwegnehmen. Dort ist zwar eine derartige Ausgestaltung bei einem einzelnen [X.] gezeigt, es wird jedoch dem Fachmann keinerlei Veranlassung oder Hinweis dahingehend gegeben, diese Ausgestaltung im Hinblick auf die sich daraus ergebenden [X.]earbeitungsvorteile grundsätzlich bzw. insbesondere auch bei [X.]n mit zwei [X.]n anzudenken und diese dann dort auch noch auf die Traverse zu übertragen.

Damit gelangt der Fachmann nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2, ohne erfinderisch tätig zu werden.

4. Die Gegenstände der [X.] 2 bis 8 des [X.] werden vom patentfähigen Anspruch 1 getragen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent aufgrund des nach Hilfsantrag 2 als schutzfähig verbleibenden [X.]s gegenüber der erteilten weiteren Fassung noch zukommt, um einen erheblichen Teil reduziert ist, ist das Unterliegen der [X.]eklagten mit 70 % und dementsprechend das der Klägerin mit 30 % zu bewerten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

4 Ni 4/19 (EP)

19.01.2021

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 28. März 2023, Az: X ZR 27/21, Urteil

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 19.01.2021, Az. 4 Ni 4/19 (EP) (REWIS RS 2021, 9451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9451


Verfahrensgang

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Az. 4 Ni 4/19 (EP)

Bundespatentgericht, 4 Ni 4/19 (EP), 19.01.2021.


Az. X ZR 27/21

Bundesgerichtshof, X ZR 27/21, 28.03.2023.


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