Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.12.2017, Az. 9 W (pat) 15/15

9. Senat | REWIS RS 2017, 1229

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Forstanhänger mit Knickdeichsel" – zur Übertragbarkeit einer offenbarten Lehre aus einem anderen technischen Fachgebiet auf die erfindungsgemäße Lösung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 029 037

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.], [X.] und [X.]. Geier

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. März 2015 aufgehoben und das Patent 10 2009 029 037 beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag III, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2017,

Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 und 2 wie Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die [X.] des [X.] hat nach Prüfung eines Einspruchs das am 31. August 2009 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der [X.] Gebrauchsmusteranmeldung 466/[X.] vom 1. September 2008 angemeldete Patent 10 2009 029 037, dessen Erteilung am 1. August 2013 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung

2

„Forstanhänger mit [X.]“

3

durch einen am Ende der Anhörung vom 4. März 2015 verkündeten Beschluss in vollem Umfang aufrechterhalten.

4

Die Beschlussbegründung wurde am 31. März 2015 von den Unterzeichnenden elektronisch signiert, jeweils in einer separaten Beschlussausfertigung versandt und durch Niederlegung im Abholfach der Patentinhaberin am 5. April 2015 zugestellt bzw. von der Einsprechenden laut [X.] am 7. April 2015 empfangen.

5

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 4. Mai 2015 elektronisch eingelegte Beschwerde der Einsprechenden, die sie mit Schriftsatz vom 25. November 2015 begründet hat.

6

Sie ist der Meinung, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht neu sei gegenüber den Druckschriften

7

D1: [X.] 7 306 252 B2 oder

8

 D5: [X.] bzw.

9

[X.]: EP 1 825 736 A2.

Darüber hinaus sei dieser auch durch die offenkundige Vorbenutzung einer Feldspritze, welche unter der Modellbezeichnung „Stentor“ von der Firma [X.] vertrieben werde, neuheitsschädlich vorweggenommen. Hierzu legt die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:

[X.]/1: Anzeige bei de.tec24.com,

[X.]/2 bis [X.]/9: Bilder der Anzeige gemäß [X.]/1,

[X.]/1 bis [X.]/6: Bilder von [X.] vom 10.11.2015,

[X.]/7a, [X.]/4a und [X.]/6a: Bilder [X.]/7, [X.]/4 und [X.]/5 mit Beschriftung.

Zumindest beruhe der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ausgehend von den [X.] oder [X.] aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ebenso sei dieser nicht erfinderisch gegenüber einer weiteren offenkundigen Vorbenutzung eines Rückewagens Typ 1590 4-WD, der auf der vom 12. Juli 2006 bis 16. Juli 2006 stattgefundenen Messe „[X.]“ in [X.] ausgestellt worden sei. Hierzu legte die Beschwerdeführerin bereits im Einspruchsverfahren folgende Unterlagen vor:

[X.]/1:  [X.] 1590 4-WD,

[X.]/2:  Vergrößerter Ausschnitt der [X.]/1,

[X.]/3:  3D-Darstellungen der [X.],

[X.]/4:  3D-Darstellungen der [X.],

[X.]/5:  3D-Darstellungen der [X.],

[X.]/6:  Weiteres [X.] 1590 4-WD,

[X.]/7:  Lieferschein Garnier,

[X.]/8:  Lieferschein Niederacher.

In der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2017 beantragte die Einsprechende und Beschwerdeführerin zuletzt,

den Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. März 2015 aufzuheben und das Patent 10 2009 029 037 zu widerrufen.

[X.] und Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag I, eingereicht mit Schriftsatz vom 2. November 2017,

weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag [X.], überreicht in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2017,

weiter hilfsweise Patentanspruch 1 gemäß neuem Hilfsantrag [X.], überreicht in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2017, sowie Patentansprüche 2 und 3, wie erteilt,

weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag [X.]I, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2017,

Beschreibungen und Zeichnungen Figuren 1 und 2 jeweils wie Patentschrift.

Sie widerspricht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ist der Meinung, dass der Gegenstand des Patents gemäß der erteilten Fassung wie auch die Gegenstände der Patentansprüche gemäß der Hilfsanträge neu seien und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Außer den vorgenannten Druckschriften bzw. Dokumenten befinden sich noch folgende Druckschriften im Verfahren: aus dem Prüfungsverfahren die Druckschriften

D3: [X.] 82 169 A und

[X.]: [X.] 15 025 U,

sowie die im Beschwerdeverfahren ferner erstmalig genannten Druckschriften

D6: CA 1 277 535 C und

D7: [X.] 2 447 848 A.

Der erteilte sowie geltende Patentanspruch 1 lautet:

Forstanhänger, mit einer zumindest abschnittsweise hohl ausgebildeten [X.] zur Anbringung an einer Zugmaschine, wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem angeordnet ist und die Hydraulikpumpe mit einer [X.] in Wirkverbindung steht oder in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem [X.] der Zugmaschine antreibbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Hydraulikpumpe (2) im hohl ausgebildeten Abschnitt (12) der [X.] (1) angeordnet ist.

Hieran schließen sich rückbezogen die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:

Forstanhänger, mit einer zumindest abschnittsweise hohl ausgebildeten [X.] zur Anbringung an einer Zugmaschine, wobei die [X.] von einer Zugöse einer Anhängerkupplung bis zu einem [X.]drehlager reicht, wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem angeordnet ist und die Hydraulikpumpe mit einer [X.] in Wirkverbindung steht oder in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem [X.] der Zugmaschine antreibbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Hydraulikpumpe (2) im hohl ausgebildeten Abschnitt (12) der [X.] (1) angeordnet ist, wobei der hohl ausgebildete Abschnitt (12) der [X.] (1) samt darin angeordneter Hydraulikpumpe (2) um das [X.]drehlager (8) drehbar ist.

Hieran schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag I an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] lautet:

Forstanhänger, mit einer zumindest abschnittsweise hohl ausgebildeten [X.] zur Anbringung an einer Zugmaschine, wobei die [X.] von einer Zugöse einer Anhängerkupplung bis zu einem [X.]drehlager reicht, wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem angeordnet ist und die Hydraulikpumpe mit einer [X.] in Wirkverbindung steht oder in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem [X.] der Zugmaschine antreibbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Hydraulikpumpe (2) im hohl ausgebildeten Abschnitt (12) der [X.] (1) angeordnet ist, wobei der hohl ausgebildete Abschnitt (12) der [X.] (1) samt darin angeordneter Hydraulikpumpe (2) direkt um das [X.]drehlager (8) drehbar ist.

Hieran schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag [X.] an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] lautet:

Forstanhänger, mit einer zumindest abschnittsweise hohl ausgebildeten [X.] zur Anbringung an einer Zugmaschine, wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem angeordnet ist und die Hydraulikpumpe mit einer [X.] in Wirkverbindung steht oder in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem [X.] der Zugmaschine antreibbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Hydraulikpumpe (2) im hohl ausgebildeten Abschnitt (12) der [X.] (1) angeordnet ist, und dass entweder die Hydraulikpumpe (2) im Wesentlichen von der [X.] (1) umgeben ist, wobei in der [X.] (1) Öffnungen (4) für den Zugriff zur Hydraulikpumpe (2) ausgebildet sind, oder der gesamte untere Bereich der [X.] offen oder mit Verstrebungen ausgeführt ist.

Hieran schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 und 3 in der erteilten Fassung an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.]I lautet:

Forstanhänger, mit einer zumindest abschnittsweise hohl ausgebildeten [X.] zur Anbringung an einer Zugmaschine, wobei die [X.] eine Anhängerkupplung aufweist, wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem angeordnet ist und die Hydraulikpumpe mit einer [X.] in Wirkverbindung steht oder in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem [X.] der Zugmaschine antreibbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die [X.] (3) unterhalb der Anhängerkupplung in einen hohl ausgebildeten Abschnitt (12) der [X.] (1) hineinragt, wobei die Hydraulikpumpe (2) im hohl ausgebildeten Abschnitt (12) der [X.] (1) angeordnet ist.

Hieran schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag [X.]I an.

Zu den jeweiligen Unteransprüchen sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

[X.]

1. [X.] ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.], § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

2. In der Sache hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Aufrechterhaltung im beschränkten Umfang gemäß Hilfsantrag [X.]I führt, denn der Senat konnte nicht feststellen, dass dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik am Prioritätstag des Streitpatents eine hinreichende Anregung für einen Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.]I zu entnehmen war oder dieser gar vollständig vorbekannt war. Hinsichtlich der im Umfang des [X.] bzw. der Hilfsanträge I, [X.] und [X.] verteidigten Fassung des Patents erweist sich der geltend gemachte [X.] fehlender Patentfähigkeit der Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 hingegen als durchgreifend.

3. [X.] betrifft einen Forstanhänger mit einer [X.], der gemäß der Absätze [0004] und [0006] der Streitpatentschrift, im folgenden [X.] genannt, beispielsweise zum Laden und Liefern von Bäumen dient und von einer Zugmaschine in Form eines Traktors gezogen wird. Meist wiesen solche Forstanhänger dabei Lastbewegungsvorrichtungen in Form von Kranarmen mit Greifern auf, welche durch Hydrauliksysteme betätigbar seien.

[X.]n hätten dabei die wesentlichen Vorteile, dass sie leichter lenkbar sowie stabiler seien und eine bequeme Erreichbarkeit einer Steuereinheit der Hydrauliksysteme für einen Bediener ermöglichten. Generell erstrecke sich die [X.] hierbei von der Anhängerkupplung bis zu einem [X.]drehlager, welches an der Basis des Anhängers beispielsweise über einen Bolzen gelagert sei (vgl. Absatz [0005] der [X.]).

Zum Antrieb der Hydrauliksysteme wiesen die Traktoren einen [X.] auf, der über eine Dreh- bzw. Gelenkwelle mit dem Anhänger in Verbindung stehe. Insbesondere könne eine solche Dreh- bzw. Gelenkwelle in eine Hydraulikpumpe eingreifen und in Form einer Wirkverbindung die Drehbewegung in [X.] umwandeln. Dabei gebe es verschiedene Ausführungen, an welcher Stelle die Hydraulikpumpe angeordnet sein könne. Einerseits könne die Hydraulikpumpe direkt am [X.] des Traktors angeordnet sein und über Schläuche den [X.] vom Traktor zum Hydrauliksystem am Forstanhänger weitergeben. Andererseits könnten verschieden lange oder auch mehrgliedrige [X.]n (Gestänge) vorgesehen sein, die mit am Forsthänger angeordneten Hydraulikpumpen in Verbindung stehen. Insbesondere gebe es Ausführungen, bei denen die Hydraulikpumpe unter- oder oberhalb der [X.] angeordnet sei.

Bei einer solchen letztgenannten Ausführung sieht die Patentinhaberin gemäß Absatz [0006] der [X.] ein Problem darin, dass die [X.] und die Hydraulikpumpe leicht beschädigt werden können. Insbesondere könne dies durch am Heck des Traktors angebrachte Unterlenker passieren, die besonders bei Lenkbewegungen des Traktors an die [X.] und die Hydraulikpumpe anstoßen und diese dabei beschädigen oder sogar zerstören können. Je nachdem ob die [X.] nach oben oder nach unten gekröpft ausgeführt sei - und dementsprechend die [X.] und die Hydraulikpumpe unterhalb oder oberhalb der [X.] angeordnet sei -, könne der Unterlenker (oder auch Oberlenker) am Forstanhänger und dessen [X.] Beschädigungen verursachen.

Die Erfindung habe es sich daher zur Aufgabe gemacht, die vorher beschriebenen Nachteile zu vermeiden und einen verbesserten Forstanhänger anzugeben, bei dem die Hydraulikpumpe vor Beschädigungen durch den Unterlenker bzw. Oberlenker sowie zusätzlich auch durch herab fallende Bäume und Geäst geschützt sei (vgl. Absätze [0007] und [0008] der [X.]).

4. Als Fachmann wird bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik sowie dem Verständnis der Erfindung von einem Durchschnittsfachmann ausgegangen, der als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau ausgebildet ist. Dieser ist auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Land- und Forstmaschinen tätig und verfügt auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung.

5. Hauptantrag – erteilte Fassung

Der erteilte Patentanspruch 1 ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart. Er beruht jedoch gegenüber dem der Druckschrift [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.

Einer Beurteilung der weiteren geltenden Patentansprüche bedarf es in der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. [X.], 120ff. – elektrisches Speicherheizgerät).

5.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.

[X.] Forstanhänger,

[X.] mit einer [X.] zur Anbringung an einer Zugmaschine,

[X.]a wobei die [X.] zumindest abschnittsweise hohl ausgebildet ist,

[X.] wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem angeordnet ist und

[X.]a die Hydraulikpumpe mit einer [X.] in Wirkverbindung steht oder in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem [X.] der Zugmaschine antreibbar ist, und

[X.] die Hydraulikpumpe im hohl ausgebildeten Abschnitt der [X.] angeordnet ist.

5 .2 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind ([X.] - Polymerschaum, Urteil vom 17. Juli 2012 – [X.]/11 –, [X.]Z 194, 107-120, B[X.]E 53, 299-300). Dies gilt auch für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellten technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat ([X.] - Informationsübermittlungsverfahren, Beschluss vom 17. April 2007             – X ZB 9/06 –, [X.]Z 172, 108-118, B[X.]E 2008, 291). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen ([X.]  – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, Urteil vom 7. September 2004               – X ZR 255/01 –, [X.]Z 160, 204-214). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben können als Bestandteile eines Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik abzugrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann ([X.], Urteil vom 7. Juni 2006 – [X.]/04 –, juris, [X.] für Milchsammelanlage in Fortführung von [X.], 12. Juli 1990, [X.], [X.]Z 112, 140, 155 f. – Befestigungsvorrichtung [X.] und Urteil vom 7. November 1978              – X ZR 58/77, [X.] 1979, 149, 151 – Schießbolzen).

Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 einen Anhänger dessen Merkmale auf das geschützte Anbringen einer Hydraulikpumpe in einem Hohlraum einer [X.] gerichtet sind, um dadurch zu erreichen, dass die Hydraulikpumpe vor Beschädigungen von außen geschützt ist (vgl. Absatz [0008] der [X.]). Dieser Anhänger ist gemäß Merkmal [X.] als „Forstanhänger“ ausgebildet, wie er gemäß Absatz [0004] der [X.] beispielsweise zum Laden und Liefern von Bäumen in der Forstwirtschaft eingesetzt wird. Da in Patentanspruch 1 darüber hinaus jedoch keine weiterführenden, den Forstanhänger hinsichtlich seines Betriebes im Forst charakterisierenden Merkmale enthalten sind, ist dieser insoweit lediglich dadurch spezifiziert, als dieser derart technisch hergerichtet ist, um für den Einsatz und den Betrieb in einem Wald oder Forst geeignet zu sein.

Er weist gemäß Merkmal [X.] eine [X.] auf, mittels derer er an einer Zugmaschine angebracht werden kann. Die [X.] dient dabei der Übertragung der Zugkräfte von der Zugmaschine auf den Anhänger und stellt  nach Absatz [0005] der [X.] ein Bauteil dar, welches sich von der Anhängerkupplung bis zu einem auf dem Anhänger angeordneten [X.]drehlager erstreckt, welches wiederum an einer Basis des Anhängers gelagert ist. Diese Auslegung steht hierbei im Einklang mit dem erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel, wonach die [X.] von einer, in diesem Fall speziell als Zugöse ausgebildeten Anhängerkupplung bis zu einem [X.]drehlager reicht (vgl. Absatz [0015] der [X.]). Die anhängerseitigen Bauteile der  Anhängerkupplung sind somit ebenso noch der [X.] zuzuordnen, wie auch das [X.]drehlager. Der Begriff „Knick“ in der Bezeichnung der [X.] bezieht sich in diesem Zusammenhang daher auch auf die „Abknickbarkeit“ und somit die Drehbarkeit der [X.] gegenüber der Basis des [X.] um dieses Drehlager und nicht auf eine mögliche Kröpfung, wie sie im Ausführungsbeispiel darüber hinaus vorgesehen und im Absatz [0015] als gekröpfter Knick bezeichnet ist. Zugmaschinenseitige Bauteile der Anhängerkupplung, wie das in dem erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel genannte Anhängermaul, sowie die Zugmaschine an sich werden vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 hingegen nicht eingeschlossen, denn der Patentanspruch 1 ist ausschließlich nur auf einen Forstanhänger gerichtet.

Ferner ist an dem Forstanhänger gemäß Merkmal [X.] ein Hydrauliksystem angeordnet, welches eine Hydraulikpumpe umfasst, die der Druckerzeugung in dem Hydrauliksystem dient. Diese ist gemäß Merkmal [X.] in einem hohl ausgebildeten Abschnitt der [X.] angeordnet, mit dem diese gemäß Merkmal [X.]a zumindest abschnittsweise ausgebildet ist. Dadurch kann, wie in Absatz [0008] der [X.] beschrieben, beispielsweise bewirkt werden, dass die Hydraulikpumpe vor Beschädigungen, etwa durch nicht im Patentanspruch 1 aufgeführte Unter- oder Oberlenker des [X.] oder durch herabfallende Bäume oder Geäst geschützt ist. Insofern ist unter dem beanspruchten, hohl ausgebildeten Abschnitt ein Raumbereich zu verstehen, der durch dessen Randbegrenzung geeignet ist, die Hydraulikpumpe gegen äußere Einflüsse vor einer Beschädigung zu schützen, und der in die [X.] integriert ist. Die Randbegrenzung muss dabei nicht zwingend vollumfassend, im Sinne einer vollständigen Umhüllung ausgebildet sein, vielmehr reicht hierzu eine wie auch immer ausgebildete Struktur aus, die eine Schutzwirkung in zumindest mehreren Raumrichtungen gewährleistet. Diese Auslegung steht dabei im Einklang mit den erfindungsgemäßen Ausführungsbeispielen, die in der [X.] des hohl ausgebildeten Abschnitts beispielsweise Öffnungen oder Verstrebungen vorsehen bzw. Teilbereiche vollständig, hier zum Beispiel die gesamten unteren Bereiche der [X.], offen lassen (vgl. Absatz [0010] der [X.]).

Neben der vorstehend bereits genannten Zugkraftübertragung dient die [X.] somit auch dem Schutz der Hydraulikpumpe.

Zum Betrieb der Hydraulikpumpe ist diese gemäß Merkmal [X.]a darüber hinaus derart hergerichtet, dass sie mit einer [X.] in Wirkverbindung steht oder in Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem [X.] der Zugmaschine antreibbar ist.

5 .3 Ein solcher Forstanhänger ist durch den Stand der Technik jedoch nahe gelegt.

So geht aus der Druckschrift [X.] eine Erntemaschine (harvesting machine) hervor, die für eine Schleppbewegung durch einen Traktor gezogen werden kann (vgl. Patentanspruch 1). Ein solcher Anhänger ist in den Figuren 1 bis 5 der Druckschrift [X.] dargestellt und in der zugehörigen Beschreibung ausgeführt. Er umfasst einen Rahmen (frame) 12 und einen [X.]arm (hitch arm) 19. Dieser ist an seinem einen Ende um eine Achse drehbar gegenüber dem Rahmen 12 montiert (vgl. Absätze [0034] und [0035]). Am anderen Ende des [X.]arms 19 ist eine [X.]kupplung (hitch coupling) 23 vorgesehen, mittels derer der Anhänger mit dem Traktor verbunden werden kann (vgl. Absatz [0036]). Die [X.]kupplung 23 besteht in einem in Figur 4 dargestellten ersten Ausführungsbeispiel aus zwei einzelnen miteinander um eine Achse 56 drehbar verbundenen Einzelbauteilen (first coupling member, second coupling member) 50 und 51, von denen das erste [X.] mit dem Traktor und das zweite Bauteil 51 um eine Achse 58 drehbar (Drehachse 58) mit dem [X.]arm 19 verbunden sind (vgl. Absatz [0043]). Die [X.]kupplung 23 ist dabei Bestandteil der Erntemaschine, denn Schnittstelle zwischen der Erntemaschine und dem Traktor bildet die [X.] (conector plate) 24 (vgl. Absatz [0036] bzw. Figur 1). Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach die Schnittstelle zwischen Erntemaschine und Traktor an der Drehachse 58 zu definieren sei und die [X.]kupplung 23 in der Folge dem Traktor zuzuordnen wäre, kann daher nicht gefolgt werden.

Der [X.]arm 19 und die aus den [X.] und 51 bestehende [X.]kupplung 23 bilden zusammen somit vielmehr eine [X.] entsprechend des Merkmals [X.] gemäß der vorstehenden Auslegung aus, denn diese Einheit reicht von der Anhängerkupplung bis zu der ein [X.]drehlager repräsentierenden Drehachse und ist um diese „knickbar“.

Gemäß der Figur 4 - Bezugszeichen 50A bis 50E sind doppelt, sowohl für das [X.] wie auch für das [X.] vergeben (vgl. auch Absätze [0046] und [0048]) - ist innerhalb des zweiten Bauteils 51 ein Hohlraum vorgesehen, der durch zwei seitliche Platten (plates) 50B und 50C, eine obere Platte 50E, eine untere Platte 50D und eine vordere vertikale Platte (ohne Bezugszeichen) begrenzt ist und welcher mit einem Deckel (cover) 59 verschlossen werden kann, der mit den seitlichen Platten verschraubbar ist (vgl. Absätze [0048] und [0049]; Figur 2). Da das [X.], wie vorstehend ausgeführt, ein Teil der [X.] ist, weist die in der Druckschrift [X.] offenbarte [X.] somit auch das Merkmal [X.]a auf.

Soweit die Beschwerdegegnerin ausführt, dass jener Hohlraum zwar in der Anhängerkupplung angeordnet, jedoch trotzdem nicht der [X.] zuzuordnen sei, da dieser keine Zugkräfte zwischen dem Traktor und dem Anhänger übertrage, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Denn ausweislich der Figur 4 erfolgt, für den Fachmann eindeutig erkennbar, die Zugübertragung von dem Traktor auf den Anhänger über das [X.] und zwar ausgehend von der Schnittstelle zu dem [X.] an der Drehachse 56 über die den Hohlraum begrenzenden Platten bis zur Schnittstelle zu dem [X.]arm 19 an der Drehachse 58.

Ferner ist im Bereich der [X.]kupplung 23 eine Hydraulikpumpe (pump) 26 angeordnet, die zur Druckerzeugung eines auf dem Anhänger untergebrachten Hydrauliksystems dient und die zu ihrem Antrieb mit einer [X.] 25 verbunden ist, die wiederum von einem [X.] der Zugmaschine antreibbar ist. Die Hydraulikpumpe 26 ist ausweislich der Figur 4 an ein Getriebe ([X.]) [X.] angeflanscht und zusammen mit diesem in den oben beschriebenen, von den Platten 50B bis 50E begrenzten und mit dem Deckel 59 verschlossenen Hohlraum eingesetzt. Sie wird somit durch dessen äußere [X.], die den Hohlraum im Wesentlichen umgibt, vor äußeren Einflüssen geschützt (vgl. Absätze [0048] und [0049]). Dies entspricht einer Ausbildung gemäß den Merkmalen [X.] bis [X.].

Die Druckschrift [X.] offenbart somit eine Erntemaschine, welche die Merkmale [X.] bis [X.] gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 aufweist.

Da eine solche Erntemaschine jedoch meist auf einem ebenen Feld oder Acker betrieben wird, ist sie in der Regel nicht derart ausgebildet, dass sie auch für den Einsatz in einem unwegsamen Gelände, wie beispielsweise einem Forst, vorgesehen oder geeignet ist. Für den Fachmann ist in diesem Zusammenhang auch die in der Figur 1 gut erkennbare geringe Bodenfreiheit der Basis der Erntemaschine gegenüber dem Boden in Verbindung mit dem geringen Raddurchmesser der Räder 18 erkennbar.

Aus diesem Grund offenbart die Druckschrift [X.] keinen Anhänger, der gemäß Merkmal [X.] des erteilen Patentanspruchs 1 dazu geeignet ist, in einem Forst eingesetzt zu werden.

Bei der Prüfung, ob der Stand der Technik ausgehend von einer Entgegenhaltung dem Fachmann die erfindungsgemäße Lösung nahegelegt hat, ist jedoch nicht nur zu berücksichtigen, was sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig aus einer Entgegenhaltung ergibt, sondern gleichermaßen, was der Fachmann kraft seines Fachwissens aus dieser ableiten kann ([X.], Urteil vom 12. Dezember 2012 – [X.] –, B[X.]E 53, 306 – Polymerzusammensetzung). Hierzu zählen auch Übertragungen von einer aus einem anderen technischen Fachgebiet bekannten Lehre (vgl. Busse/Keukenschrijver, [X.], 8. Auflage, § 4, Rn. 161).

In diesem Zusammenhang bereitet es dem Fachmann keine Schwierigkeiten, die in der Druckschrift [X.] offenbarte Lehre, nämlich die besonders geschützte Anordnung einer Hydraulikpumpe innerhalb eines Hohlraums einer [X.], auch auf anderweitige technisch nahe stehende Anhänger zu übertragen, die ebenfalls ein Hydrauliksystem mit einer zugehörigen Hydraulikpumpe aufweisen und die in einer ähnlichen Umgebung eingesetzt werden, welche – als Anlass – einen besonderen Schutz der Hydraulikpumpe verlangt.

Zu solchen Anhängern zählten am [X.] des Streitpatents Anhänger mit [X.]n, die im Forstbetrieb und damit ebenfalls in einem der landwirtschaftlichen Nutzung unterliegendem Gebiet zum Einsatz kommen und welche hydraulische Vorrichtungen zum Laden und Liefern von Bäumen enthalten (vgl. Absätze [0004] und [0006] der [X.]).

Somit lag es für den Fachmann nahe, die aus der Druckschrift [X.] bekannte Vorrichtung mit den Merkmalen [X.] bis [X.] auch in [X.] gemäß dem Merkmal [X.] einzusetzen.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6. Hilfsantrag I

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und auch beschränkt gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung. Er beruht jedoch gegenüber der Druckschrift [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.

Einer Beurteilung der weiteren abhängigen Patentansprüche bedarf es in der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. [X.], 120ff. – elektrisches Speicherheizgerät).

6.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben (Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sind unterstrichen).

[X.] Forstanhänger,

[X.] mit einer [X.] zur Anbringung an einer Zugmaschine,

[X.]a wobei die [X.] zumindest abschnittsweise hohl ausgebildet ist,

[X.]b wobei die [X.] von einer Zugöse einer Anhängerkupplung bis zu einem [X.]drehlager reicht,

[X.] wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem angeordnet ist und

[X.]a die Hydraulikpumpe mit einer [X.] in Wirkverbindung steht oder in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem [X.] der Zugmaschine antreibbar ist, und

[X.] die Hydraulikpumpe im hohl ausgebildeten Abschnitt der [X.] angeordnet ist,

[X.]c   wobei der hohl ausgebildete Abschnitt der [X.] samt darin angeordneter Hydraulikpumpe um das [X.]drehlager drehbar ist.

6.2 Das gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 neu in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I aufgenommene Merkmal [X.]b stellt die vorstehend bereits dargelegte Auslegung des Merkmal [X.] insoweit klar, als in Merkmal [X.]b nun explizit ausgeführt ist, dass die [X.] von der Anhängerkupplung bis zu dem [X.]drehlager reicht. Darüber hinaus beschränkt das Merkmal [X.]b den nun beanspruchten Forstanhänger gegenüber dem, welcher in Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beansprucht wird, derart dass die Anhängerkupplung nun zwingend eine Zugöse umfasst. Eine solche Zugöse ist dabei eine kreisförmige Öffnung in die ein der Zugmaschine zugeordnetes Gegenstück, wie ein Haken oder ein Bolzen, eingreifen kann, um so die Zugkräfte von der Zugmaschine auf die [X.] zu übertragen. Die Zugöse ist jedoch nicht zwingend derart ausgebildet, dass sie wie im streitpatentgemäßen Ausführungsbeispiel vorgesehen, in ein Anhängemaul passt, denn ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs ([X.] – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, a. a. O.).

Das weiterhin neu aufgenommene Merkmal [X.]c stellt die vorstehend bereits dargelegte Auslegung des Merkmal [X.] nun insoweit klar, als es nun die bereits im erteilten Patentanspruch 1 implizit geforderte Drehbarkeit der [X.] gegenüber der Basis des [X.] explizit herausstellt. Ferner beschränkt es die Anordnung der Hydraulikpumpe gemäß Merkmal [X.] in der Weise, dass es nun eine dauerhafte definierte Lagebeziehung der Hydraulikpumpe zu der [X.] fordert, denn anderweitig ist eine unmittelbare Drehung des hohl ausgebildeten Abschnitts samt darin angeordneter Hydraulikpumpe nicht möglich.

6.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I ist in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. So ergibt sich das Merkmal [X.]b wörtlich aus dem Absatz [0015] der dem Streitpatent zugehörigen Offenlegungsschrift, im folgenden [X.] genannt, welche mit den ursprünglichen Anmeldeunterlagen übereinstimmt.

Hinsichtlich des Merkmal [X.]c ist der Beschwerdeführerin zwar insoweit zuzustimmen, als dieses der [X.] nicht wörtlich zu entnehmen ist. Zur [X.] einer Patentanmeldung zählt jedoch nicht nur deren Beschreibung, sondern zur [X.] eines Merkmals als zur Erfindung gehörend kann auch die Darstellung in einer Zeichnung genügen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche der Anmeldeunterlagen beziehen. Maßgeblich ist, ob die merkmalsgemäße Ausgestaltung nach der Gesamtoffenbarung aus fachmännischer Sicht als mögliche Ausführungsform der zum Patent angemeldeten Erfindung erscheint ([X.], Urteil vom 18. Februar 2010 – [X.] –, B[X.]E 51, 301 – Formteil). Dies ist hier der Fall, denn aus den Figuren 1 und 2 ergibt sich für den Fachmann das Merkmal [X.]c insbesondere hinsichtlich der dort dargestellten Anordnung der Hydraulikpumpe, des [X.]drehlagers und der [X.] in Verbindung mit der in der Beschreibung erläuterten Drehbarkeit der [X.], unmittelbar.

6.4 Der nunmehr beanspruchte [X.] erweist sich aber auch mit diesen zusätzlichen Merkmalen nicht als erfinderisch gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift [X.].

Soweit die Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des [X.] identisch sind mit denjenigen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung, gelten die diesbezüglichen Ausführungen hier gleichermaßen.

Das in Figur 3 der Druckschrift [X.] dargestellte Ausführungsbeispiel zeigt eine gegenüber dem in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiel abgewandelte Schnittstelle zwischen dem Traktor und der [X.]. Anstelle einer [X.] 24 wird die unmittelbare Verbindung zum Traktor dort mittels eines Balkens (beam) 71 und an dessen Enden angeordneten Ösen (lugs) 73 und 74 realisiert, wobei Bauteile des Traktors (transverse shaft) an diese montiert werden (vgl. Absatz [0058]). In diesem Fall weist die [X.]kupplung somit eine Zugöse gemäß Merkmal [X.]b auf.

Darüber hinaus ist auch das Merkmal [X.]c realisiert, denn eine durch den Hydraulikzylinder (cylinder) 21 veranlasste Bewegung des [X.]arms 19 um die zur Basis des Anhängers ortsfeste Drehachse (vgl. Absatz [0035]) bewirkt zwingend ebenso eine Drehung der [X.]kupplung 23 um diese Drehachse und somit auch eine Drehung der in dem hohl ausgebildeten Abschnitt der [X.]kupplung 23 angeordneten Hydraulikpumpe 26.

Die zutreffende Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach die [X.]kupplung 23 im angekoppelten Zustand an den Traktor gegenüber diesem im Wesentlichen in [X.] aufgrund der Verbindung über die zwei [X.] 73 und 74 nicht mehr verschwenkbar ist, führt hier zu keiner abweichenden Bewertung. Denn zum einen ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ausschließlich nur auf einen Anhänger gerichtet und umfasst somit keinen angekoppelten Zustand des Anhängers oder eine Zugmaschine/Anhängerkombination, wie zum andern selbst im angekoppelten Zustand die in Merkmal [X.]c beanspruchte Drehbewegung der Hydraulikpumpe und der [X.]kupplung in Relation zu der Basis des Anhängers nicht durch die Kopplung an den Traktor eingeschränkt ist.

Folglich fügen die zusätzlichen Merkmale  dem bereits als naheliegend nachgewiesenen Forstanhänger nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lediglich weitere, aus der Druckschrift [X.] bekannte Merkmale hinzu, die der Fachmann im Rahmen seines Fachwissens auch ergänzend vorsehen wird. Dass dafür eine erfinderische Tätigkeit erforderlich ist, ist nicht erkennbar.

7. Hilfsantrag [X.]

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und auch beschränkt gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung. Er beruht jedoch gegenüber der Druckschrift [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.

Einer Beurteilung der weiteren abhängigen Patentansprüche bedarf es in der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. [X.], 120ff. – elektrisches Speicherheizgerät).

7.1 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] ist ausgehend von dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I das Merkmal [X.]c ergänzt. Es lautet (Änderung gegenüber dem Merkmal [X.]c des Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterstrichen)

direkt um das [X.]drehlager drehbar ist.

7.2 Die Ergänzung stellt eine Klarstellung des Merkmals [X.]c des Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I dar, indem sie die unmittelbare Drehung des hohl ausgebildeten Abschnitts samt darin angeordneter Hydraulikpumpe heraus hebt. Dies führt im Vergleich aber zu keiner anderweitigen Auslegung des nun beanspruchten Forstanhängers im Gegensatz zu dem, welcher in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I beansprucht wird.

7.3 Insoweit gelten die in den vorstehenden Punkten 6.3 und 6.4 getroffenen Aussagen fort.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.] ist somit in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, er erweist sich aber nicht als erfinderisch gegenüber der Druckschrift [X.].

8. Hilfsantrag [X.]

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und auch beschränkt gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung. Er beruht jedoch gegenüber der Druckschrift [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.

Einer Beurteilung der weiteren abhängigen Patentansprüche bedarf es in der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. [X.], 120ff. – elektrisches Speicherheizgerät).

8.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.] nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben (Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sind unterstrichen).

[X.] Forstanhänger,

[X.] mit einer [X.] zur Anbringung an einer Zugmaschine,

[X.]a wobei die [X.] zumindest abschnittsweise hohl ausgebildet ist,

[X.] wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem angeordnet ist und

[X.]a die Hydraulikpumpe mit einer [X.] in Wirkverbindung steht oder in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem [X.] der Zugmaschine antreibbar ist, und

[X.] die Hydraulikpumpe im hohl ausgebildeten Abschnitt der [X.] angeordnet ist,

wobei entweder

[X.] die Hydraulikpumpe im Wesentlichen von der [X.] umgeben ist,

[X.]a wobei in der [X.] Öffnungen für den Zugriff zur Hydraulikpumpe ausgebildet sind,

oder

[X.] der gesamte untere Bereich der [X.] offen ist,

oder

[X.] der gesamte untere Bereich der [X.] mit Verstrebungen ausgeführt ist.

8.2 Die gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 neu in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] aufgenommene Merkmale [X.] bis [X.] beschränken die in Merkmal [X.] beanspruchte Anordnung der Hydraulikpumpe in dem hohl ausgebildeten Abschnitt der [X.], in dem sie die Randbegrenzung des durch den hohl ausgebildeten Abschnitt der [X.] gebildeten Raumbereichs nun weiter spezifizieren. Dabei sind die Merkmale [X.], [X.]a bzw. das Merkmal [X.] bzw. das Merkmal [X.] aufgrund der entweder/oder Formulierung als alternative Ausführungsformen nebeneinander gestellt.

Gemäß dem Merkmal [X.] ist der gesamte untere Bereich der [X.] offen ausgeführt, somit die gesamte [X.] inklusive ihres hohl ausgebildeten Abschnitts ein nach unten offenes Profil aufweist. Dies hat implizit zur Folge, dass die in dem hohl ausgebildeten Abschnitt angeordnete Hydraulikpumpe von unten nicht von einer Randbegrenzung umgeben ist.

Gemäß dem Merkmal [X.] ist der gesamte untere Bereich der [X.] mit Verstrebungen ausgeführt, somit die gesamte [X.] inklusive ihres hohl ausgebildeten Abschnitts zwar ein nach unten offenes Profil aufweist, welches dort aber mit Verstrebungen versehen und somit in diesen Bereichen zumindest zum Teil geschlossen ist.

Im Gegensatz zu den aus den Merkmalen [X.] oder [X.] folgenden zumindest in größeren Bereichen teilweise offenen Randbegrenzungen des hohl ausgebildeten Abschnitts, ist die Hydraulikpumpe gemäß Merkmal [X.] im Wesentlichen von der [X.] umgeben. Diese [X.] ist aber nicht vollständig, denn gemäß Merkmal [X.]a sind in der [X.] Öffnungen für den Zugriff zur Hydraulikpumpe ausgebildet. Da diese Öffnungen nach Absatz [0010] der [X.] auch einen Zugriff für Reparaturen der Hydraulikpumpe ermöglichen sollen, die Öffnungen in der Folge hierzu ein gewisse Dimensionierung bedürfen, sind die in Merkmal [X.]a beanspruchten Öffnungen daher in ihrer Größe auch nicht auf kleinere Öffnungen beschränkt.

8.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.] ist zweifelsohne in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. So ergeben sich die Merkmale [X.] bis [X.] aus dem Absatz [0010] der [X.].

8.4 Der nunmehr beanspruchte [X.] erweist sich aber auch mit diesen zusätzlichen Merkmalen nicht als erfinderisch gegenüber der Druckschrift [X.].

Soweit die Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages [X.] identisch sind mit denjenigen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung, gelten die diesbezüglichen Ausführungen hier gleichermaßen.

Wie in diesen erläutert, ist bei der Erntemaschine der Druckschrift [X.] im Bereich der [X.]kupplung 23 eine Hydraulikpumpe 26 angeordnet, die zur Druckerzeugung eines auf dem Anhänger untergebrachten Hydrauliksystems dient. Die Hydraulikpumpe 26 ist ausweislich der Figur 4 an ein Getriebe [X.] angeflanscht und zusammen mit diesem in den vorstehend beschriebenen, von den Platten 50B bis 50E begrenzten und mit dem Deckel 59 verschlossenen Hohlraum eingesetzt. Dabei ist über die mit dem Deckel 59 verschlossene Öffnung, sowie durch jene Öffnung im Bereich der Drehachse 58 ein Zugriff auf die Hydraulikpumpe möglich (vgl. Absätze [0048] und [0049]). Darüber hinaus sind ausweislich Figur 2 auch in den seitlichen Platten 50B und 50C kleinere Öffnungen vorgesehen.

Die in der Druckschrift [X.] offenbarte Erntemaschine zeigt daher auch die Merkmale [X.] und [X.]a.

Folglich fügen die zusätzlichen Merkmale dem bereits als naheliegend nachgewiesenen Forstanhänger nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lediglich weitere, aus der Druckschrift [X.] bekannte Merkmale hinzu, die der Fachmann im Rahmen seines Fachwissens auch ergänzend vorsehen wird. Dass dafür eine erfinderische Tätigkeit erforderlich ist, ist nicht erkennbar.

Damit gelangt der Fachmann, ohne erfinderisch tätig zu werden, ausgehend von der Druckschrift [X.] zu einem Forstanhänger mit den Merkmalen [X.] bis [X.]a, wie er als erste Alternative in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] beansprucht ist.

Einer Beurteilung der weiteren beanspruchten Alternativen bedarf es in der Folge nicht.

9. Hilfsantrag [X.]I

In der Fassung nach Hilfsantrag [X.]I erweist sich der auf einen Forstanhänger gerichtete Patentanspruch 1 als bestandsfähig, denn dieser ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart, unstrittig gewerblich anwendbar sowie weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik nahe gelegt. Dies gilt ebenso für die Weiterbildungen nach den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 5.

9.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.]I nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben (Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sind unterstrichen).

[X.] Forstanhänger,

[X.] mit einer [X.] zur Anbringung an einer Zugmaschine,

[X.]a wobei die [X.] zumindest abschnittsweise hohl ausgebildet ist,

[X.]c wobei die [X.] eine Anhängerkupplung aufweist,

[X.] wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem angeordnet ist und

[X.]a die Hydraulikpumpe mit einer [X.] in Wirkverbindung steht oder in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem [X.] der Zugmaschine antreibbar ist, und

[X.] die Hydraulikpumpe im hohl ausgebildeten Abschnitt der [X.] angeordnet ist.

[X.] wobei die [X.] unterhalb der Anhängerkupplung in einen hohl ausgebildeten Abschnitt der [X.] hineinragt.

9.2 Das gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 neu in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal [X.]c stellt die vorstehend bereits dargelegte Auslegung des Merkmal [X.] insoweit klar, als in Merkmal [X.]b nun explizit ausgeführt ist, dass die [X.] von der Anhängerkupplung bis zu dem [X.]drehlager reicht.

Darüber hinaus ist der nun beanspruchte Forstanhänger gegenüber jenem, wie er in Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beansprucht ist, gemäß Merkmal [X.] dadurch beschränkt, dass die [X.], mittels derer die Hydraulikpumpe angetrieben wird, unterhalb der Anhängerkupplung in den gemäß Merkmal [X.]a definierten hohlen Abschnitt der [X.] hineinragt.

9.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.]I ist in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. So ergeben sich die Merkmal [X.]c und [X.] aus den Absätzen [0005] und [0015] der [X.].

Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, wonach eine unzulässige Erweiterung vorliege, da in Merkmal [X.] mit Verweis auf Absatz [0015] der [X.] nicht zusätzlich auch mit aufgenommen worden ist, dass die [X.] einen nach oben gekröpften Knick aufweise, damit die [X.] – wie beansprucht – unterhalb der Anhängerkupplung  hohlen Abschnitt der [X.] hineinragen könne, kann diesem nicht gefolgt werden. Denn dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, dann hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt. Insofern gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Patentanspruch nur in der Weise beschränkt werden könne, dass sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die der Aufgabenlösung "förderlich" sind, insgesamt in den Patentanspruch eingefügt werden müssten ([X.], Beschluss vom 23. Januar 1990 – [X.] –, [X.]Z 110, 123-127, B[X.]E 31, 277-278 – Spleißkammer).

9.4 Die in der Erntemaschine der Druckschrift [X.] vorgesehene [X.] 25 ragt ausweislich der Figuren auf Höhe der [X.]kupplung 23 in diese hinein und ist dort mit der innerhalb der [X.]kupplung 23 in dem dort vorgesehenen Hohlraum angeordneten Hydraulikpumpe 26 über das Getriebe [X.] verbunden.

Eine Anordnung der [X.] gemäß dem Merkmal [X.] ist daher der Druckschrift [X.] nicht zu entnehmen.

Darüber hinaus findet sich in der Druckschrift [X.] auch kein Anlass oder eine Anregung, der bzw. die es dem Fachmann nahe legt, die [X.] unterhalb der Anhängerkupplung in den hohl ausgebildeten Abschnitt der [X.] hineinragen zu lassen. Ein solcher Anlass wäre aber nötig. Denn um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden [X.] nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen ([X.], Urteil vom 30. April 2009 – [X.]/05 –, [X.]Z 182, 1-10, B[X.]E 51, 289       – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).Selbst eine, möglicherweise eine rein konstruktive Maßnahme darstellende Verlagerung der beiden in Figur 3 der Druckschrift [X.] dargestellten Ösen 73 und 74 oberhalb der [X.], so wie es die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 6. Dezember 2017 argumentiert, führt nicht zu dem Merkmal [X.], denn eine solche Maßnahme kann zwar einen Verlagerung der Schnittstelle zwischen Traktor und Anhänger bewirken, nicht jedoch eine Verlagerung der gesamten [X.]kupplung 23.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.]I beruht daher gegenüber dem der Druckschrift [X.] auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Sofern die Beschwerdeführerin ferner ausführt, dass der Druckschrift [X.] (z. B. Figur 1) ein Anhänger zu entnehmen sei, der gemäß Merkmal [X.] eine Anhängerdeichsel mit einer Anhängerkupplung und einer [X.] aufweise, die unterhalb der Anhängerkupplung angeordnet sei, so kann ihr darin zugestimmt werden. Allerdings ist auch hier keine Veranlassung erkennbar, weshalb der Fachmann eine solche Anordnung auf die [X.]kupplung der Druckschrift [X.] übertragen sollte, zumal die in der Druckschrift [X.] offenbarte Anhängerkupplung zum einen eine einfache Maulkupplung betrifft, die anhängerseitig ausschließlich eine einzelne Zugöse aufweist und die mit einer wie in der Druckschrift [X.] ausgebildeten [X.]kupplung technisch nicht vergleichbar ist, und zum anderen diese nicht für eine [X.] hergerichtet ist, denn der in der Druckschrift [X.] offenbarte Anhänger umfasst keine solche.Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften bzw. die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen, selbst deren Offenkundigkeit unterstellt, hat die Beschwerdeführerin zu Recht in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Patentfähigkeit nicht aufgegriffen. Deren Gegenstände liegen auch nach dem Verständnis des Senats von der Erfindung offensichtlich noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Insbesondere hinsichtlich der behaupteten offenkundige Vorbenutzung einer Feldspritze, welche unter der Modellbezeichnung „Stentor“ von der Firma [X.] vertrieben werde, ist den Dokumenten [X.]/1 bis [X.]/6a nicht eindeutig entnehmbar, ob die der Feldspritze zuordenbare [X.] überhaupt eine Hydraulikpumpe enthält, die mit einer [X.] zu deren Antrieb verbunden ist.

Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften bzw. die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen können daher ebenfalls keine Anregung zum Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.]I geben oder diesen vorwegnehmen.

Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik weder einen Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.]I hat vorwegnehmen können noch diesen – in welcher Art Zusammenschau auch immer – dem Fachmann hat nahe legen können.

Der nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.]I beanspruchte Forstanhänger ist daher patentfähig.

9.5 Mit ihm sind es auch die konkreten Weiterbildungen des Forstanhängers nach den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag [X.]I.

Meta

9 W (pat) 15/15

06.12.2017

Bundespatentgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.12.2017, Az. 9 W (pat) 15/15 (REWIS RS 2017, 1229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1229

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