Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.05.2016, Az. 3 C 2/15

3. Senat | REWIS RS 2016, 10964

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Einwendung eines privaten Eisenbahnunternehmens gegen Planfeststellungsbeschluss


Leitsatz

1. Eine Strecke im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG (juris: AEG 1994) besteht aus einem Schienenweg, der zwei Orte verbindet. Abzustellen ist auf die Orte, die über den Schienenweg mittels Eisenbahn zum Zwecke des Güterumschlags oder Personenverkehrs erreichbar sein sollen.

2. Das Stilllegungsverfahren des § 11 AEG ist mit seinen Verfahrensregelungen für die Übernahme von Infrastruktureinrichtungen durch Dritte dazu bestimmt, auch deren Interessen zu schützen. Ein ernsthaftes Übernahmeinteresse genügt.

3. Die Präklusionsvorschriften des eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens finden keine Anwendung gegenüber dem Einwand, ein Stilllegungsverfahren sei versäumt worden.

4. Eine Kurve, die kleinräumig bestehende, spitzwinklig aufeinander zulaufende Schienenwege in einem engen Kurvenradius verbinden soll und die in ihren Ausmaßen deutlich hinter einer intermodalen Umschlagsanlage oder einem Terminal für Eisenbahnen zurückbleibt, ist als Änderung einer bestehenden Anlage nur im Einzelfall einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2, § 3c i.V.m. Anl. 1 Nr. 14.8 UVPG).

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein privates Eisenbahnunternehmen, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des [X.] vom 16. November 2011 für das Vorhaben "Verbindungsspange [X.]".

2

Im [X.] der Kleinstadt [X.] kreuzten sich bis in die späten Neunzigerjahre die Nord-Süd-Verbindung [X.] und die West-Ost-Verbindung [X.] ("[X.]"). Die von dort nach Norden und Nordosten führenden Schienenwege wurden bis 1997 stillgelegt. Noch in Betrieb befinden sich die aus dem Süden und Südwesten auf [X.] zulaufenden Schienenwege. Auf ihnen verkehren Güterzüge zwischen [X.] und [X.], die in [X.] in den [X.] einfahren und von dort - wie bei einem Kopfbahnhof - in umgekehrter Richtung ausfahren. Um diesen Fahrtrichtungswechsel zu vermeiden, sollen mit dem planfestgestellten Vorhaben die von [X.] und [X.] nach [X.] führenden Schienenwege am südlichen Stadtrand durch eine rund 400 Meter lange Kurve verbunden werden. Dabei ist vorgesehen, die bestehenden Gleise in den [X.]bereichen der Kurve zurückzubauen, so dass die nach [X.] weiterführenden Gleise und der dortige [X.] vom Schienennetz abgetrennt werden.

3

Die Klägerin nahm zu dem Vorhaben mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 im Anhörungsverfahren innerhalb der Einwendungsfrist Stellung und machte geltend, die Abbindung beeinträchtige ihren Geschäftsbetrieb. Sie beabsichtige in Zusammenarbeit mit einem regionalen Aktionsbündnis das Kreuz [X.] zu reaktivieren. Da die Verbindungskurve nicht über Weichen an die bestehenden Schienenwege angeschlossen werden solle, führe das Vorhaben zu einer Stilllegung des [X.]s, was ein Stilllegungsverfahren notwendig mache. Vorsorglich signalisiere sie, die Infrastruktur des [X.]s mit [X.] an die [X.] zum Weiterbetrieb übernehmen zu wollen.

4

Am 16. November 2011 stellte die Beklagte den Plan für das Vorhaben "Verbindungsspange [X.]" fest. Dabei verneinte sie die Notwendigkeit einer Stilllegungsgenehmigung und das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

5

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, die gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung sei unterblieben. Auch sei ein Stilllegungsverfahren erforderlich, weil der Betrieb des [X.]s ebenso wie die von der Abtrennung betroffene Strecke dauerhaft eingestellt würden.

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit dem Planfeststellungsbeschluss werde das Stilllegungsverfahren nicht umgangen. Zwar dürfe eine Planfeststellung nicht zu einer faktischen Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktur führen, die nicht genehmigungsfähig sei. Auch spreche vieles dafür, dass das Stilllegungsverfahren nach § 11 des [X.] ([X.]) drittschützend sei. Der Dritte müsse jedoch ein ernsthaftes Interesse an der zur Übernahme in Betracht kommenden Eisenbahninfrastruktur innerhalb der Einwendungsfrist substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht haben. Hier hätte sich dieses Interesse auf die gesamte Strecke von [X.] nach [X.] beziehen müssen, zumindest aber auf den [X.] [X.], wie er bei Verwirklichung des Plans zur Stilllegung anstehe. Dazu hätte die Klägerin zu erkennen geben müssen, an einem Übernahmeangebot interessiert zu sein, das den [X.] an das Schienennetz auf ihre Kosten beinhalte. Das habe sie nicht getan, weshalb sie mit dem Einwand präkludiert sei, ein Stilllegungsverfahren sei versäumt worden. Ungeachtet dessen seien aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung nicht gegeben. So sei der [X.] [X.] kein für die Betriebsabwicklung wichtiger [X.], weil zwischen [X.] und [X.] nur noch zwei Güterzugpaare verkehrten. Da sich diese nicht kreuzten, werde der [X.] nicht benötigt. Auch werde mit der Abtrennung des nach [X.] weiterführenden [X.] nicht der Betrieb einer Strecke eingestellt. Es sei von nur einer Strecke von [X.] nach [X.] auszugehen. Diese Strecke werde durch den [X.] [X.] nicht in zwei Strecken geteilt. Die abgetrennten Schienen von der Verbindungskurve zum [X.] ließen sich nicht als Strecke betrachten, weil ihnen keine eigenständige Verkehrsbedeutung zukomme. Schließlich komme es durch das Vorhaben nicht zu einer erheblichen Verringerung der Kapazität der Strecke. Der Verkehr zwischen [X.] und [X.] könne auch nach Abtrennung des [X.]s [X.] ohne Weiteres abgewickelt werden. Mit ihrem Einwand, eine für das Vorhaben erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchgeführt worden, sei die Klägerin ebenfalls präkludiert, nachdem sie hierzu innerhalb der Einwendungsfrist keine Einwendungen erhoben habe.

7

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Revision im Wesentlichen geltend, der [X.] [X.] sei ein für die Betriebsabwicklung wichtiger [X.], weil er erforderlich sei, um zwischen [X.] und [X.] verkehren zu können. Unerheblich sei, dass der [X.] mit Verwirklichung der Verbindungskurve hierfür nicht mehr notwendig sei und die derzeitige Nutzung vom [X.] als geringfügig angesehen werde. Mit der Verbindungskurve würden die Strecken [X.]-[X.] und [X.]-[X.] außer Betrieb genommen, weil die zum [X.] [X.] führenden Schienen vom Schienennetz abgetrennt würden. Der [X.] könne nicht nur als Halte- und Wendepunkt im Verlauf einer Strecke [X.]-[X.] betrachtet werden. Unzulässig sei, allein die abgetrennten Streckenabschnitte in den Blick zu nehmen und eine Streckenstilllegung zu verneinen, weil diesen keine eigenständige Verkehrsbedeutung zukomme. Da der [X.] [X.] mit der geplanten Verbindungskurve nicht mehr angefahren werden könne, werde den Strecken insoweit ihre bisherige Kapazität vollständig entzogen. Mit dem Stilllegungsverfahren unvereinbar sei zudem, für die Geltendmachung eigener Rechte ein ernsthaftes Übernahmeinteresse innerhalb der Einwendungsfrist substantiiert darlegen und glaubhaft machen zu müssen. Es genüge die einfache Bekundung eines Übernahmeinteresses, zumal das Interesse erst nach Bekanntmachung der Stilllegungsabsicht substantiiert werden könne. Keinesfalls müsse die Bereitschaft gezeigt werden, die Kosten des [X.]es an die geplante Verbindungskurve zu tragen. Etwas anderes folge auch nicht aus § 13 Abs. 1 [X.]. Mit Unionsrecht unvereinbar sei, dass das [X.] sie mit dem Einwand für präkludiert erachtet habe, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei versäumt worden.

8

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen [X.]s vom 19. September 2013 zu ändern und den Planfeststellungsbeschluss vom 16. November 2011 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 16. November 2011 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 16. November 2011 um die Anordnung zu ergänzen, dass die Beigeladene den [X.] [X.] an der geplanten Verbindungskurve durch den Einbau von Weichen einschließlich Signaltechnik und Lärmschutzmaßnahmen in Richtung [X.] und [X.] anbindet.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

und führt zur Begründung aus: Das [X.] habe zutreffend die Voraussetzungen eines Stilllegungsverfahrens verneint. Nach den Streckenstilllegungen 1997 bestehe nur noch eine Strecke [X.] über [X.] nach [X.]. Für eine Aufspaltung in eine Verbindung von [X.] nach [X.] und [X.] nach [X.] bleibe kein Raum. Auch eine mehr als nur geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke sei nicht gegeben, da eine sehr große [X.] verbleibe. Nachdem der [X.] [X.] kein Knotenpunkt mehr sei, handele es sich auch nicht mehr um einen für die Betriebsabwicklung wichtigen [X.]; er sei nur noch ein so genannter [X.]. Im Übrigen habe das [X.] die Klägerin zu Recht mit dem Einwand der Notwendigkeit eines Stilllegungsverfahrens als präkludiert angesehen, denn ein Eisenbahnunternehmen müsse seine Vorstellungen genauer darlegen. Zutreffend habe das [X.] auch den Einwand, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei unterlassen worden, als präkludiert betrachtet. Weder gehe es der Klägerin um die Umwelt noch sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Bei dem Vorhaben handele es sich um eine nicht umwelterhebliche Abkürzung und damit nur um eine Änderung der vorhandenen Eisenbahnbetriebsanlagen. Mit ihrer verfahrensleitenden Verfügung vom 6. Oktober 2011 habe sie festgestellt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen habe. Die Vorprüfung der Umweltverträglichkeit sei zwar nicht weiter in den Verwaltungsvorgängen niedergelegt. Der Planfeststellungsbeschluss befasse sich jedoch durch die Inbezugnahme einer Umweltverträglichkeitsstudie und der Umwelterklärung der Beigeladenen umfassend mit der Frage der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Revision zurückzuweisen.

Sie erwidert: Würde der Halte- und Wendepunkt im [X.] [X.] die Strecke von [X.] nach [X.] in zwei Strecken zerlegen, so müssten sämtliche Strecken in eine Vielzahl von Einzelstrecken aufgeteilt werden. Eine Strecke könne auch nur dann Gegenstand eines Stilllegungsverfahrens sein, wenn es um deren vollständige Übernahme gehe. Da der [X.] nur noch ein Haltepunkt auf der Strecke [X.]-[X.] sei, sei er kein wichtiger [X.]. Eine mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität der Strecke komme nur in Betracht, wenn tatsächlich mit Nutzungseinschränkungen zu rechnen sei. Ein Drittschutz, der sich aus § 11 [X.] ergeben könne, sei auf die Erzwingung eines Abgabe- und Stilllegungsverfahrens beziehungsweise die Anfechtung einer Stilllegungsgenehmigung beschränkt. Der Planfeststellungsbeschluss sei hingegen der falsche [X.]. Darüber hinaus habe die Klägerin im Anhörungsverfahren ein Übernahmeinteresse nur für die bereits 1997 stillgelegten Streckenabschnitte und den [X.] erkennen lassen. Die Planfeststellung betreffe aber nur den Bereich südlich des [X.]s. Zudem habe sie kein Konzept vorgelegt, aus dem sich ein ernsthaftes und glaubhaftes Interesse ergebe. Dazu wären Zahlen erforderlich gewesen, die die Wirtschaftlichkeit und Ernsthaftigkeit bezogen auf die Nutzung einer konkreten Infrastruktur ergäben. Folglich sei die Klägerin mit dem Einwand der Erforderlichkeit eines Stilllegungsverfahrens präkludiert. Die Möglichkeit einer Wiederinbetriebnahme von Eisenbahninfrastruktur sei ein verkehrlicher Belang im Interesse der Allgemeinheit; diesen habe die Beklagte zutreffend abgewogen. Das Verlangen der Klägerin, Weichen auf Vorrat einzubauen, wäre unverhältnismäßig. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe nicht, da Nr. 14.7 der [X.]. 1 UVPG unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Bezüge den Bau einer Strecke im Sinne eines räumlich und funktional abtrennbaren Teils der übrigen Eisenbahninfrastruktur voraussetze. Daran fehle es.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin hat im Wesentlichen Erfolg. Das [X.]erufungsurteil beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 [X.]bs. 1 VwGO). Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, das Vorhaben erfordere kein Stilllegungsverfahren nach § 11 [X.] und die Klägerin könne sich unabhängig davon auf diese Vorschrift nicht berufen, weil sie ihr Übernahmeinteresse nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht habe. Mit [X.]undesrecht nicht vereinbar ist des Weiteren die [X.]nnahme, die Klägerin sei mit dem Einwand der fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung präkludiert. Das Urteil erweist sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 [X.]bs. 4 VwGO). Das führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses.

1. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, es bestehe nur eine Strecke [X.], die durch das Vorhaben nicht unterbrochen werde. Damit verkennt es den [X.]egriff der Strecke; auch die Verbindungen [X.] und [X.] sind Strecken im Sinne von § 11 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]. Sie sollen durch das Vorhaben stillgelegt werden. Die Zulassung des Vorhabens ohne vorherige Durchführung eines Stilllegungsverfahrens verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

a) Das [X.] vom 27. Dezember 1993 ([X.] I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in der zuletzt mit Gesetz vom 30. Juli 2009 ([X.] I S. 2497) geänderten Fassung zugrunde liegt, regelt in § 11 die [X.]bgabe und Stilllegung von [X.]. [X.]eabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen die dauernde Einstellung des [X.]etriebes einer Strecke, eines für die [X.]etriebsabwicklung wichtigen [X.]ahnhofs oder die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke, so bedarf dies der Genehmigung durch die zuständige [X.]ufsichtsbehörde. Die Genehmigung setzt neben der Unzumutbarkeit, die Infrastruktur weiter zu betreiben, voraus, dass nach Durchführung eines Verfahrens nach § 11 [X.]bs. 1a [X.] nicht ein Dritter die Infrastruktur übernimmt.

Der Gesetzgeber reagierte mit der Vorschrift im Zuge der [X.]eratungen der [X.]ahnreform auf die Sorge der Länder, mit der Übertragung des [X.]undeseisenbahnvermögens auf die [X.] könne diese jederzeit unwirtschaftliche Infrastruktureinrichtungen schließen; die Regelung sollte den Rahmen für einen kontinuierlichen [X.]etrieb des Schienenpersonennahverkehrs auch in der Fläche schaffen ([X.]. 12/5014 S. 17 f.). Dementsprechend umfassen die genehmigungsbedürftigen Sachverhalte außer der Stilllegung einer Strecke auch die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke und die Stilllegung eines für die [X.]etriebsabwicklung wichtigen [X.]ahnhofs (§ 11 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]).

Eine Strecke wird allgemein und auch im hier gegebenen Zusammenhang als Verbindung zwischen zwei Orten definiert. Das entspricht dem normalen Sprachgebrauch und der [X.]uffassung der eisenbahnrechtlichen Literatur ([X.], in: [X.]/[X.], [X.]eck'scher [X.]-Kommentar, 2. [X.]ufl. 2014, § 11 Rn. 28, [X.], in[X.]/[X.], Eisenbahnrecht, Stand: November 2015, § 11 [X.] Rn. 29). Dementsprechend hat das [X.] im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für Planfeststellungsverfahren (§ 48 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO) den [X.]egriff der Strecke dahin ausgelegt, dass er eine zwischen zwei Punkten bestehende, von [X.] nach [X.] führende Verkehrsverbindung aus einem oder mehreren Gleisen beschreibe ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 16. Juli 2008 - 9 [X.] 21.08 - [X.]uchholz 310 § 48 VwGO Nr. 3 Rn. 6). Die Frage, welche Orte durch einen Schienenweg miteinander verbunden werden und damit eine Strecke kennzeichnen, beantwortet sich nach der [X.]. [X.]bzustellen ist auf die Orte, die über den Schienenweg durch einen Halt der Eisenbahn zum Zwecke des Personenverkehrs oder Güterumschlags erreichbar sein sollen, also herkömmlich die Orte mit [X.]ahnhof oder auch Häfen und Industrieanlagen. Dieses [X.]egriffsverständnis entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, mit der Infrastruktur für den Eisenbahnverkehr in der Fläche die Erreichbarkeit der Orte möglichst auch dort zu erhalten, wo sie wegen eines geringeren Verkehrsaufkommens besonders gefährdet ist. [X.]uf das tatsächlich vorhandene Verkehrsaufkommen kommt es für das [X.]estehen einer Strecke demgemäß nicht an. Ebenso wenig ist bedeutsam, dass sich das Eisenbahnstreckennetz nach diesem Verständnis aus einer Vielzahl einzelner Strecken zusammensetzt.

Der [X.]etrieb von [X.]ahnhöfen, die nicht für die [X.]etriebsabwicklung wichtig sind, darf nach § 11 [X.] ohne Durchführung eines Stilllegungsverfahrens dauerhaft eingestellt werden. Das hat Konsequenzen für den Streckenbegriff: Die Stilllegung eines nicht betriebswichtigen [X.]ahnhofs führt nicht ohne Weiteres zur genehmigungsbedürftigen Stilllegung einer Strecke. [X.]nderenfalls ginge die Herausnahme dieser [X.]ahnhöfe aus dem [X.]nwendungsbereich der Vorschrift wegen der Genehmigungsbedürftigkeit der [X.] ins Leere. Der tatsächliche [X.]etrieb eines [X.]ahnhofs ist für das [X.]estehen einer Strecke nicht konstitutiv. [X.]uch die Genehmigungsbedürftigkeit einer [X.] kann nicht durch die genehmigungsfreie dauerhafte Einstellung des [X.]etriebs eines nicht betriebswichtigen [X.]ahnhofs umgangen werden.

Danach sind auch die Verbindungen [X.] und [X.] Strecken im Sinne von § 11 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]. Die bestehenden Schienenwege sind darauf angelegt, [X.] in das Streckennetz mit einem eigenen Halt einzubinden. Das zeigt der Streckenverlauf mit dem [X.]ahnhof [X.] und wird von den [X.]eteiligten auch nicht in Frage gestellt. Das Oberverwaltungsgericht verweist demgegenüber darauf, dass die Schienen vom [X.]ahnhof [X.] bis zur Verbindungskurve, wo sie zurückgebaut und damit unterbrochen werden sollen, mangels eigener [X.] keine Strecke darstellten. Das trifft zwar zu, verkennt aber, dass der Rückbau Teil der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens ist; die Prüfung, ob das Vorhaben zugelassen werden darf, hat jedoch vom [X.]estand und damit von den bezeichneten Strecken auszugehen.

b) Eine Strecke wird im Sinne von § 11 [X.] stillgelegt, wenn ihr [X.]etrieb dauernd eingestellt werden soll, sie also dem Eisenbahnverkehr nicht nur vorübergehend nicht mehr zur Verfügung steht. Das setzt nicht die [X.]bsicht voraus, den Schienenweg einer Strecke als Ganzes nicht mehr in einem betriebsfähigen und -sicheren Zustand zu unterhalten. Vielmehr genügt, wenn die Strecke von Ort zu Ort nicht mehr befahrbar ist, weil sie an einer Stelle nicht mehr betriebsbereit ist. Das ergibt sich aus der [X.] einer Strecke, Eisenbahnverkehr zwischen zwei Orten zu ermöglichen. Unerheblich ist daher, dass die [X.]eigeladene die bestehenden Schienenwege von [X.]arenburg und [X.] bis zu der geplanten Verbindungskurve weiter in [X.]etrieb halten will. Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, die Schienenwege im [X.]ereich des [X.]nschlusses der Verbindungskurve zurückzubauen, womit sie in ihrem weiteren Verlauf zum [X.]ahnhof unterbrochen sind. Damit wird der [X.]etrieb der Strecken von [X.]arenburg nach [X.] und von [X.] nach [X.] dauernd eingestellt, denn bei dem Rückbau handelt es sich nicht um eine nur vorübergehende Maßnahme. Eine kurzfristige Wiederinbetriebnahme ist nicht beabsichtigt und damit auch nicht zu erwarten (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 3 C 51.06 - [X.]VerwGE 129, 381 Rn. 34).

Eine andere [X.]etrachtung rechtfertigt sich nicht aus dem Umstand, dass die Schienenwege weiterhin an den südlichen Rand von [X.] heranführen. Wird lediglich die [X.]nbindung eines Ortes an das Schienennetz verändert, indem etwa ein [X.]ahnhof verlegt wird, so wird zwar nach Sinn und Zweck der Regelungen über die Stilllegung von [X.] nicht ohne Weiteres von der Einstellung des [X.]etriebs einer Strecke gesprochen werden können (vgl. [X.], Verw[X.]rch 2013, 26, 36 f.). Der festgestellte Plan sieht jedoch keine weitere [X.]nbindung [X.]s vor.

Damit steht fest, dass mit dem planfestgestellten Vorhaben eine [X.] verbunden ist und ein Stilllegungsverfahren nach § 11 [X.] durchzuführen ist. Ob sich die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens auch daraus ergeben könnte, dass der [X.]ahnhof [X.] ein im Sinne von § 11 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] für die [X.]etriebsabwicklung wichtiger [X.]ahnhof ist, bedarf daneben ebenso wenig einer [X.]eantwortung wie die Frage einer mehr als geringfügigen Verringerung der Kapazität der Strecke.

c) Im [X.]nsatz zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Stilllegungsverfahren subjektive Rechte derjenigen begründet, die ernsthaft an einer Übernahme einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung interessiert sind. Es hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe ihr Interesse nicht in der erforderlichen Weise geltend gemacht.

aa) Mit dem [X.] zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 21. Juni 2002 ([X.] [X.]) hat der Gesetzgeber hervorgehoben, Ziel des § 11 [X.] sei die Erhaltung bestehender Eisenbahninfrastruktur. Durch Einfügung von § 11 [X.]bs. 1a [X.] hat er öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichtet, die geplante Stilllegung von [X.] zu veröffentlichen und Dritten auf deren fristgerechte [X.]ufforderung ein Übernahmeangebot zu machen (vgl. [X.]. 14/8176 S. 4). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch das [X.] vom 27. [X.]pril 2005 ([X.] I S. 1138) in § 1 [X.] ausdrücklich bestimmt, dass das Gesetz (auch) der Sicherstellung eines wirksamen [X.] bei dem [X.]etrieb von [X.] diene. Jedenfalls nach diesen Klarstellungen ist nicht zweifelhaft, dass das Gesetz den Wettbewerb im Interesse der Erhaltung der Eisenbahninfrastruktur fruchtbar gemacht wissen möchte und das Stilllegungsverfahren des § 11 [X.] auch dazu bestimmt ist, die Interessen Dritter zu schützen, die ernsthaft gewillt sind, die Eisenbahninfrastruktureinrichtung zu übernehmen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]eck'scher [X.]-Kommentar, 2. [X.]uflage 2014, § 11 Rn. 84 - 90; [X.], in: [X.], [X.], [X.], [X.]ktuelle Probleme des [X.], [X.]; [X.], in[X.]/[X.], Eisenbahnrecht, Stand: November 2015, § 11 [X.] Rn. 12 - 17).

bb) Entgegen der [X.]uffassung des [X.] ist die Klägerin nicht gemäß § 18a Nr. 7 [X.] a.F. bzw. § 18a [X.] [X.]. § 73 [X.]bs. 4 Satz 3 VwVfG daran gehindert, geltend zu machen, dass das planfestgestellte Vorhaben der Durchführung eines Stilllegungsverfahrens bedarf. Diese Rüge ist - ungeachtet der Vereinbarkeit der Präklusionsvorschriften mit dem Unionsrecht - keine Einwendung im Sinne der genannten Vorschriften. Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des [X.] abzielendes [X.]. Mit ihnen bringt der Einwender zum [X.]usdruck, bestimmte [X.]eeinträchtigungen von Rechten oder [X.]elangen nicht hinnehmen zu wollen. Um dies darzulegen, bedarf es keiner [X.]usführungen zur mangelnden Wahrung von [X.]estimmungen, die den rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken, indem sie einer [X.]ehörde die [X.]efugnis verleihen, näher bezeichnete Vorhaben im Wege der Planfeststellung zuzulassen (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 14. Juli 2011 - 9 [X.] 14.10 - [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 218 Rn. 12 und vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2015:190215U7C11.12.0] - [X.]VerwGE 151, 213 Rn. 17). Die Rüge, die [X.]ehörde sei schon von Rechts wegen gehindert, das Vorhaben im Wege der Planfeststellung zuzulassen, solange nicht die mit dem Vorhaben verbundene [X.] im Verfahren nach § 11 [X.] genehmigt ist, unterliegt hiernach nicht der Einwendungspräklusion. Zudem muss im Stilllegungsverfahren zunächst das öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen seine [X.]bsicht, den [X.]etrieb einer Strecke dauernd einzustellen, im [X.] oder im [X.]undesanzeiger bekannt machen; erst dann können Dritte das Unternehmen binnen einer Frist von drei Monaten zur [X.]bgabe eines [X.]ngebots auffordern (nach § 11 [X.]bs. 1a Satz 1 bis 3 [X.]). Diese speziellen Verfahrensvorschriften dürfen durch die Vorschriften über die [X.]eteiligung der betroffenen Öffentlichkeit im eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren (§ 18a [X.] [X.]. § 73 VwVfG) nicht unterlaufen werden.

Unabhängig hiervon hat das Oberverwaltungsgericht [X.]nforderungen an das Übernahmeinteresse der Klägerin gestellt, die im Gesetz keine Grundlage finden. Es ist der [X.]uffassung, das Übernahmeinteresse hätte sich auf eine Strecke als Ganzes beziehen müssen, und meint damit die Strecke zwischen [X.] und [X.]arenburg unter Einschluss des [X.]ahnhofs [X.] (U[X.] S. 25 f.). Zwar trifft es zu, dass diejenige Eisenbahninfrastruktur, deren Stilllegung beabsichtigt ist, zugleich jene ist, deren Übernahme § 11 [X.] ermöglichen soll. Wird eine Strecke jedoch dadurch außer [X.]etrieb genommen, dass eine Teilstrecke stillgelegt, aber der andere Teil - wie hier geplant - weiter betrieben wird, so schließt § 11 [X.] nach seinem Sinn und Zweck eine Verständigung darüber nicht aus, dass der Übernahmeinteressent die stillzulegende Teilstrecke übernimmt. Das liegt etwa dann nahe, wenn sich ein Schienenweg verzweigt, und lediglich eine Teilstrecke ab der Verzweigung stillgelegt werden soll. Entsprechend hat die Klägerin fristgerecht ein Konzept skizziert, das frühere Kreuz [X.] wieder in [X.]etrieb zu nehmen, die Notwendigkeit der Durchführung eines [X.]bgabe- und Stilllegungsverfahrens nach § 11 [X.] geltend gemacht und vorsorglich mitgeteilt, die Infrastruktur des [X.]ahnhofs [X.] mit verfügbarem [X.]nschluss an die geplante Verbindungskurve zum Weiterbetrieb übernehmen zu wollen. Dem hat sich das Oberverwaltungsgericht letztlich auch nicht verschlossen, jedoch weiter verlangt, die Klägerin hätte die [X.]ereitschaft erkennen lassen müssen, den [X.]ahnhof [X.] auf ihre Kosten an die angrenzende Eisenbahninfrastruktur anzuschließen (U[X.] S. 25 f.). Damit geht es daran vorbei, dass nach der [X.]ekanntmachung der Stilllegungsabsicht das Verfahren der Übernahme mit der [X.]ufforderung des Interessenten an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen fortgesetzt wird, ein [X.]ngebot vorzulegen, das den [X.]nschluss an die angrenzende Schieneninfrastruktur umfasst, und über das dann zu verhandeln ist (§ 11 [X.]bs. 1 Satz 2, [X.]bs. 1a Satz 3 bis 6 [X.]). Im Lichte dessen kann von einem Interessenten nicht verlangt werden, bereits im Vorfeld nähere [X.]ussagen über seine Verhandlungsposition zu machen und die [X.]ereitschaft zu erklären, bestimmte Kosten zu tragen. Hinzu kommt, dass sich aus § 11 [X.]bs. 1a Satz 6, § 13 [X.] eine Pflicht der Klägerin, die vollen Kosten eines [X.]nschlusses zu tragen, auch nicht ohne Weiteres ergibt. Zwar entspricht es gemäß § 13 [X.]bs. 1 [X.] regelmäßig der [X.]illigkeit, dass der [X.]nschließer die Kosten eines [X.]nschlusses zu tragen hat (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 3. März 2016 - 6 C 64.14 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2016:030316U6C64.14.0] - NVwZ-RR 2016, 563 Rn. 35, zur [X.] in [X.]VerwGE vorgesehen). In der besonderen Situation der Übernahme einer bestehenden Teilstrecke und einer noch zu bauenden Verbindungskurve ist aber bereits fraglich, wer als [X.]nschließer zu betrachten ist.

cc) Danach verletzt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 [X.]bs. 1 Satz 1 VwGO). Ihre Stellungnahme vom 16. Dezember 2010 bringt ein ernsthaftes Interesse an einer Übernahme der [X.] Strecken zum [X.]usdruck. Sie hat einen [X.]nspruch darauf, dass die [X.]eigeladene den [X.]ahnhof [X.] nicht ohne vorherige Durchführung eines Stilllegungsverfahrens abbindet. Die Genehmigung der Stilllegung ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil er das Vorhaben und damit die mit dem Rückbau der Gleise einhergehende [X.] zulässt (§ 18c [X.] [X.]. § 75 [X.]bs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwVfG).

2. Darüber hinaus ist das angefochtene Urteil mit [X.]undesrecht nicht vereinbar, (§ 137 [X.]bs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht die Klägerin mit dem Einwand für präkludiert erachtet hat, das Vorhaben bedürfe der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Zwar bedarf es nicht bereits seiner [X.]rt wegen einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Urteil erweist sich aber gleichwohl nicht als richtig (§ 144 [X.]bs. 4 VwGO), weil die erforderliche Vorprüfung nicht hinreichend dokumentiert ist.

a) § 18a Nr. 7 Satz 1 [X.] a.F., der zwischenzeitlich nahezu inhaltsgleich in § 18a [X.] [X.]. § 73 [X.]bs. 4 Satz 3 VwVfG überführt worden ist, bestimmt für das eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren, dass Einwendungen gegen den Plan nach [X.]blauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen sind. Dieser [X.]usschluss ist mit [X.]rt. 11 der Richtlinie 2011/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ([X.][X.]l. L 26 S. 1 - [X.]) nicht vereinbar, wie der [X.] im Vertragsverletzungsverfahren der [X.] gegen die [X.]undesrepublik [X.] entschieden hat ([X.], Urteil vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]], Kommission/[X.] - Rn. 78 ff.). Die genannten Präklusionsvorschriften müssen daher in vorliegendem Zusammenhang außer [X.]nwendung bleiben. Das ist zwischen den [X.]eteiligten nach der Entscheidung des [X.] nicht mehr streitig.

b) Das planfestgestellte Vorhaben bedarf nicht gemäß § 3b [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] [X.]. [X.]nl. 1 Nr. 14.7 schon wegen seiner [X.]rt einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die rund 400 m lange Verbindungskurve stellt nicht selbst einen Schienenweg im Sinne dieser Vorschrift dar, sie ist als Änderung einer bestehenden [X.]nlage zu betrachten und unterliegt damit lediglich der Vorprüfung gemäß § 3e [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.]. Sie verbindet kleinräumig die südlich auf [X.] spitzwinklig zulaufenden Schienenwege in einem engen Kurvenradius und bleibt ihrer [X.]edeutung nach im Rahmen einer Modifikation der bestehenden Schienenwege. Maßgeblich dabei ist, dass die Verbindungskurve in ihrer [X.]usdehnung noch deutlich hinter den üblichen [X.]usmaßen einer intermodalen Umschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen zurückbleibt, für deren selbstständigen [X.]au eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur erforderlich ist, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls dies ergibt (§ 3c [X.]. [X.]nl. 1 Nr. 14.8 [X.]).

c) Gleichwohl erweist sich das Urteil insoweit nicht als richtig (§ 144 [X.]bs. 4 VwGO), denn die von der [X.]eklagten durchgeführte Vorprüfung ist nicht in der gemäß § 3c Satz 6 [X.] gebotenen Weise dokumentiert, worauf sich die Klägerin berufen kann.

Zwar drängt sich auf der Grundlage der Umwelterklärung der [X.]eigeladenen und der vorliegenden Umweltverträglichkeitsstudie nicht auf, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 [X.] zu berücksichtigen wären (§ 3c Satz 1 und 3 [X.]; zum Maßstab der Erheblichkeit vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 [X.] 1.13 - [X.]VerwGE 148, 353 Rn. 37 - 39 und vom 25. Juni 2014 - 9 [X.] 1.13 - [X.]VerwGE 150, 92 Rn. 21 - 23). Nach § 3c Satz 6 [X.] sind die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung jedoch zu dokumentieren. Damit soll den vom [X.] gestellten [X.]nforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht, Rechnung getragen werden ([X.]R-Drs. 551/06 S. 44; [X.], Urteil vom 10. Juni 2004 - [X.]/02 [[X.]:[X.]:[X.]], Kommission/[X.] - Rn. 49). Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert im Planfeststellungsbeschluss oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - [X.], 345 Rn. 15). Der Planfeststellungsbeschluss bejaht in seiner [X.]egründung unter [X.].3 die Notwendigkeit einer Vorprüfung und verweist auf eine verfahrensleitende Verfügung vom 6. Oktober 2011, in der lediglich festgestellt wurde, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nach überschlägiger Prüfung, dass von dem Vorhaben keine entscheidungserheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Die von der [X.]eigeladenen als Teil der [X.]ntragsunterlagen vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie stellt eine erhebliche [X.]eeinträchtigung der Schutzgüter [X.]oden, [X.]rten, [X.]iotope und Grundwasser fest und sieht Kompensationsmaßnahmen vor, die zu einem vollständigen [X.]usgleich führen sollen. Wie die [X.]eklagte jedoch selbst einräumt, hat sie in keiner Weise dokumentiert, wie sie die Unterlagen geprüft und die Umweltauswirkungen einschließlich der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen bewertet hat. Die verfahrensleitende Verfügung vom 6. Oktober 2011 genügt nicht, um neben dem Ergebnis auch die Durchführung der Vorprüfung zu dokumentieren.

Gemäß § 4 [X.]bs. 1 Satz 2 des [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 8. [X.]pril 2013 ([X.] I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2015 ([X.] I S. 2069 - UmwRG; zur zeitlichen [X.]nwendbarkeit vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 [X.] 5.14 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2016:210116U4[X.]5.14.0] - NVwZ 2016, 844 Rn. 46) steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 [X.] genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. b UmwRG gleich. Die von der [X.]eklagten durchgeführte Vorprüfung genügt dem Maßstab des § 3a Satz 4 [X.] nicht. Sie ist nicht den Vorgaben von § 3c [X.] entsprechend durchgeführt worden, weil ihre Dokumentation nicht den [X.]nforderungen des § 3c Satz 6 [X.] genügt. Die Klägerin kann sich hierauf gemäß § 4 [X.]bs. 3 Satz 1 UmwRG unabhängig davon berufen, ob sie - wie in § 113 [X.]bs. 1 Satz 1 VwGO vorausgesetzt - durch den Fehler der Vorprüfung in eigenen Rechten verletzt ist.

3. Die festgestellten Mängel führen zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Soweit die Klägerin die [X.]ufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehrt, hat das Oberverwaltungsgericht die Klage zurecht abgewiesen. Die Revision bleibt insoweit ohne Erfolg. Der am 25. Mai 2016 verkündete Tenor, der einen solchen [X.]usspruch nicht enthielt, ist insoweit berichtigt worden (§ 118 [X.]bs. 1 VwGO). Es ist auf der Grundlage der Planerhaltungsvorschrift des § 18e [X.]bs. 6 Satz 2 [X.] a.F., an dessen Stelle zwischenzeitlich die wortgleiche Regelung in § 75 [X.]bs. 1a Satz 2 VwVfG getreten ist, nicht ausgeschlossen, dass die Fehler in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen. Das gilt für die Nachholung einer fehlerfreien Vorprüfung, aber auch für das - im ergänzenden Planfeststellungsverfahren abzuwartende - Stilllegungsverfahren. Sollte dieses zur Übernahme der Infrastruktur durch die Klägerin führen, könnte die Planung unter Ergänzung um den Einbau von Weichen im [X.]ereich der Verbindungskurven aufrechterhalten werden. Führt das Verfahren zur Genehmigung der Stilllegung, könnte die Planung insoweit unverändert bestätigt werden. [X.]uf die Frage der Kostentragung für den Einbau der Weichen käme es nicht mehr an. Dem Verfahrensfehler, der hinsichtlich der vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Kosten von der Klägerin geltend gemacht ist, muss daher nicht nachgegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 [X.]bs. 1 und 3, § 155 [X.]bs. 1 Satz 3, § 159 Satz 1 VwGO [X.]. § 100 [X.]bs. 1 ZPO.

Meta

3 C 2/15

25.05.2016

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 19. September 2013, Az: 7 KS 209/11, Urteil

§ 1 AEG 1994, § 11 AEG 1994, § 13 Abs 1 S 1 AEG 1994, § 18 AEG 1994, § 18a Nr 7 AEG 1994, § 18c AEG 1994, § 18e Abs 6 AEG 1994, § 73 Abs 4 S 3 VwVfG, § 3a UVPG, § 4 Abs 1 S 2 UmwRG, § 4 Abs 3 UmwRG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.05.2016, Az. 3 C 2/15 (REWIS RS 2016, 10964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10964

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 C 21/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Verpflichtung zu aufsichtlichem Einschreiten gegen den beabsichtigten Rückbau von Eisenbahnbetriebsanlagen


1 Es 1/18.P (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht)


3 C 12/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Ertüchtigung einer Eisenbahnstrecke zur Mitnutzung durch Straßenbahnfahrzeuge


3 C 13/18 (Bundesverwaltungsgericht)


3 C 15/19 (Bundesverwaltungsgericht)

Anforderungen an ein Übernahmeangebot im eisenbahnrechtlichen Stilllegungsverfahren


Referenzen
Wird zitiert von

22 B 17.124

22 B 18.186

M 24 K 16.1172

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.