Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2021, Az. 10 AZR 512/18

10. Senat | REWIS RS 2021, 9165

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Gegenstand

Sozialkassenverfahren des Gerüstbaugewerbes - Erstellen mobiler Bühnen - Berufungsbegründung


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. August 2018 - 10 [X.]/18 SK - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Beiträge zu dem Sozialkassenverfahren des Gerüstbaugewerbes.

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Gerüstbaugewerbe in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu der Sozialkasse im Gerüstbaugewerbe verpflichtet. Auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im [X.] vom 20. Januar 1994 idF vom 11. Juni 2002 ([X.]) begehrt er von der Beklagten Sozialkassenbeiträge für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2011. Der Kläger legt seiner Berechnung zugrunde, dass die Beklagte mindestens 21 gewerbliche Arbeitnehmer und 23 technische bzw. kaufmännische Angestellte beschäftigte.

3

Die Beklagte plant, erstellt und errichtet mobile [X.], die meist von international bekannten Künstlern auf Veranstaltungen und Tourneen genutzt werden. Sie müssen zu diesem Zweck mehrmals auf- und abgebaut werden. In der Regel wird zunächst eine Unterkonstruktion erstellt, auf der die Bühne, teilweise mit Türmen oder anderen Aufbauten, errichtet wird. Die Unterkonstruktion besteht aus standardisierten Bauelementen. Zum Einsatz kommt ua. ein Modulsystem des Herstellers [X.]. Auf dem Sockel aufbauend werden Sonderanfertigungen je nach Wunsch der Künstler erstellt. Die Bühnen bestehen aus Stahlbaukonstruktionen, Holz- und Aluminiumelementen. Die Beklagte beschäftigt keine Gerüstbauergesellen oder -meister.

4

Der [X.] enthält ua. folgende Regelungen des Geltungsbereichs:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

…       

        

(2)     

Betrieblicher Geltungsbereich:

        

Abschnitt I

        

a)    

Betriebe des Gerüstbauerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.“

5

Der [X.] ist am 29. Oktober 2002 mit Wirkung zum 1. Juni 2002 vom [X.] für allgemeinverbindlich erklärt worden (AVE [X.] 2002).

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Die im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer seien arbeitszeitlich überwiegend mit Arbeiten beschäftigt gewesen, die in den betrieblichen Geltungsbereich des [X.] fielen. Mobile Bühnen seien Sonderkonstruktionen der [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]. a [X.]. Etwaige Zweifel an der Wirksamkeit der AVE [X.] 2002 seien durch das Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren (Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - [X.]) ausgeräumt. Das [X.] sei nicht verfassungswidrig.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120.684,72 [X.] zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und gemeint, der betriebliche Geltungsbereich des [X.] sei nicht eröffnet. Nach der Musterbauordnung vom 1. November 2002 - zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 27. September 2019 (Musterbauordnung) - seien mobile Bühnen keine Gerüste, sondern sogenannte Fliegende Bauten. Fliegende Bauten unterlägen anderen DIN-Normen als Baugerüste. Der im [X.] verwendete Begriff der „Sonderkonstruktionen der [X.]“ sei eng auszulegen. Das [X.] sei verfassungswidrig.

9

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I. Die Revision ist zulässig.

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.]a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Der Revisionskläger muss sich mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Es genügt nicht, das bisherige Vorbringen zu wiederholen ([X.]Rspr., vgl. etwa [X.] 22. Januar 2020 - 10 [X.] - Rn. 11; 18. November 2019 - 4 [X.] - Rn. 10).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Revision - noch - zulässig. Zwar wiederholt die [X.] in der Revisionsbegründung ganz überwiegend wörtlich Vortrag aus den Vorinstanzen. Daneben rügt sie jedoch unter Bezugnahme auf die angegriffene Entscheidung, dass das [X.] sich nicht ausreichend mit der Musterbauordnung und den [X.] auseinandergesetzt habe. Ergänzend zum Vortrag aus den Vorinstanzen führt sie zudem aus, aufgrund welcher Erwägungen sie das [X.] für verfassungswidrig hält. Auf diese Weise werden Gegenstand und Ziel ihres Revisionsangriffs hinreichend erkennbar.

II. Die Revision ist schon deshalb unbegründet, weil die Berufung der [X.] nicht ausreichend begründet und damit unzulässig war.

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ([X.] 19. Februar 2020 - 5 [X.] - Rn. 12; 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 11).

2. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von [X.] gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen ([X.] 10. Dezember 2019 - 3 [X.] - Rn. 27 mwN, [X.]E 169, 72).

3. Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung unzulässig. Die [X.] setzt sich in der Berufungsbegründung nicht hinreichend mit dem angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts auseinander.

a) Die [X.] wiederholt in der Berufungsbegründung nahezu ausschließlich den Vortrag aus ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. Dezember 2015. Lediglich wenige einleitende Sätze sowie einige abschließende Formulierungen in der Berufungsbegründung stimmen nicht wörtlich mit dem erstinstanzlichen Vortrag überein. Die [X.] fasst das Urteil des Arbeitsgerichts zu Beginn der Berufungsbegründung knapp zusammen. Ergänzend formuliert die [X.], das Urteil sei unrichtig, weil mobile Bühnen entgegen der Urteilsbegründung keine Sonderkonstruktionen der [X.] seien. Der betriebliche Geltungsbereich des [X.] sei nicht eröffnet. Am Ende der Berufungsbegründung beanstandet die [X.] erneut, dass das Arbeitsgericht den Begriff der Sonderkonstruktion der [X.] rechtsfehlerhaft ausgelegt habe und bezeichnet das weite Verständnis dieses Begriffs als einen „Grundfehler“.

b) Damit enthält die Berufungsbegründung neben der wörtlichen Wiederholung von erstinstanzlichem Vortrag keine auf den Streitfall zugeschnittene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Es fehlt eine Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die [X.] rügt die rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen, ohne sich mit dem Urteil inhaltlich auseinanderzusetzen. Sie verneint die Annahme des Arbeitsgerichts, dass es sich bei mobilen Bühnen um Sonderkonstruktionen der [X.] handelt. Jedoch fehlt eine auf das angegriffene Urteil bezogene Darlegung, aus welchen Gründen das Arbeitsgericht den Begriff der Sonderkonstruktion der [X.] fehlerhaft ausgelegt haben soll.

III. Die Revision ist auch bei materiell-rechtlicher Prüfung des Berufungsurteils unbegründet. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass der Kläger einen Anspruch gegen die [X.] auf die begehrten Beiträge hat.

1. Der Senat war nicht an einer Sachentscheidung über die [X.] gehindert. Aus ihr ergeben sich für die Parteien gegenüber einer ausschließlich auf die Unzulässigkeit der Berufung gestützten Revisionszurückweisung keine nachteiligen Folgen ([X.] 19. Juli 2016 - 2 [X.] - Rn. 23).

2. Die [X.] ist verpflichtet, an den Kläger für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2011 Beiträge in unstreitiger Höhe von 120.684,72 [X.] zu zahlen. Die Ansprüche ergeben sich aus § 15 Abs. 1 iVm. der Anlage 46 [X.] und § 14 Abs. 1 und 2 [X.].

a) Der im [X.] gelegene Betrieb der [X.] unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des [X.] (§ 1 Abs. 1 [X.]). Die bei der [X.] beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten werden vom persönlichen Geltungsbereich des [X.] erfasst (§ 1 Abs. 3 [X.]).

b) Der Betrieb der [X.] fällt in den betrieblichen Geltungsbereich des [X.]. Der betriebliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 Abschn. I Buch[X.]a [X.] für Betriebe des [X.] eröffnet. Maßgeblich ist, ob im Betrieb nach seiner durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung arbeitszeitlich überwiegend mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellt werden. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der [X.]. Mobile Bühnen sind Sonderkonstruktionen der [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buch[X.]a Satz 4 [X.] ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 19 ff., [X.]E 166, 233; 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 22; 17. Oktober 2012 - 10 [X.] - Rn. 11 ff.).

aa) Der Begriff des „Gerüsts“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buch[X.]a Satz 4 [X.] ist nicht auf Baugerüste beschränkt. Die Einbeziehung „aller Arten“ der näher bezeichneten Gerüste sowie von „Sonderkonstruktionen der [X.]“ verdeutlicht, dass der Begriff des Gerüsts umfassend zu verstehen ist. Maßgebend für den Geltungsbereich des [X.] ist die Art der Konstruktion unter Verwendung von Gerüstbauteilen, die einen relativ einfachen Auf- und Abbau und die mehrfache Verwendung ermöglicht ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 21 f., [X.]E 166, 233; 17. Oktober 2012 - 10 [X.] - Rn. 12).

bb) Mobile Bühnen werden typischerweise mit Gerüstmaterial erstellt. Sie benötigen eine stabile und sichere Unterkonstruktion. Diese wird wie bei Baugerüsten aus Aluminium- oder Stahlrohren und Verbindungselementen, gegebenenfalls auch im Modulsystem erstellt ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 166, 233). Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.]s verwendet die [X.] für ihre mobilen Bühnen eine Unterkonstruktion aus standardisierten Bauelementen, ua. ein Modulsystem des Herstellers [X.]. Die [X.] der [X.] sind für den mehrfachen Auf- und Abbau ausgelegt. Einer Zuordnung zum Gerüstbau steht nicht entgegen, dass auf der Unterkonstruktion aufbauend Sonderanfertigungen nach Wunsch der Künstler erstellt werden.

cc) Mobile Bühnen sind nicht deswegen vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] ausgenommen, weil für sie andere bauordnungsrechtliche Bestimmungen und andere DIN-Normen gelten als für Baugerüste ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 26 f., [X.]E 166, 233).

dd) Eine abweichende Beurteilung des betrieblichen Geltungsbereichs für die [X.] ist nicht aufgrund des Umstands gerechtfertigt, dass sie nach den Feststellungen des [X.]s keine Gerüstbauergesellen oder -meister beschäftigt. In der Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin werden Fertigkeiten und Kenntnisse des Auf-, Um- und Abbaus von Bühnen vermittelt (§ 4 Nr. 19 und § 9 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Buch[X.]c der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin vom 26. Mai 2000, in [X.] seit dem 1. August 2000 [BGBl. I S. 778]). Der Bau und die Prüfung von Bühnen gehören zu den in der Meisterprüfung im [X.] relevanten Kenntnissen (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 der Verordnung über das [X.] und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gerüstbauer-Handwerk vom 12. Dezember 2000 [BGBl. I S. 1694] in der Fassung vom 17. November 2011 [BGBl. I S. 2234]). Das spricht dafür, diese Tätigkeiten dem [X.] zuzuordnen (vgl. [X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 24, [X.]E 166, 233). Die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des [X.] für einen bestimmten Betrieb setzt jedoch nicht voraus, dass dort ausgebildete Fachkräfte des [X.] eingesetzt werden. Der betriebliche Geltungsbereich kann auch eröffnet sein, wenn ein Betrieb Tätigkeiten des [X.] mit in anderen Berufen ausgebildeten oder angelernten Arbeitskräften ausführt.

c) Die Höhe der Forderungen hat der Kläger in der Klageschrift schlüssig dargelegt. Die [X.] hat sie nicht bestritten.

d) Das [X.] ist als Geltungsgrund für den [X.] nach Auffassung des Senats verfassungsgemäß ([X.] 17. Juni 2020 - 10 [X.] - Rn.  53 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 31 ff., [X.]E 166, 233; für das SokaSiG vgl. inzwischen auch [X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 14 ff.; 11. August 2020 - 1 BvR 1115/18 - Rn. 2 f.).

aa) § 15 Abs. 1 [X.] verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Etwaige Eingriffe wären jedenfalls gerechtfertigt (vgl. [X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 32 ff.; [X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 34 ff., [X.]E 166, 233).

bb) § 15 Abs. 1 [X.] verletzt nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden (vgl. [X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 14 ff.; [X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 48 ff., [X.]E 166, 233).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gallner    

        

    Brune    

        

    Pulz    

        

        

        

    Fieback    

        

    Schurkus    

                 

Meta

10 AZR 512/18

27.01.2021

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 1. Februar 2018, Az: 1 Ca 452/17, Urteil

§ 15 Abs 1 SokaSiG 2, Anl 46 SokaSiG 2, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO, § 64 Abs 6 S 1 ArbGG, § 1 TVG, Art 9 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2021, Az. 10 AZR 512/18 (REWIS RS 2021, 9165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9165

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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