Bundessozialgericht, Urteil vom 11.02.2015, Az. B 6 KA 19/14 R

6. Senat | REWIS RS 2015, 15655

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Gegenstand

(Vertrags(zahn)arzt - Honorarkürzung wegen fehlendem Fortbildungsnachweis - Nachholung nach Ablauf der Fünfjahresfrist im laufenden Quartal - Kürzung erst ab Beginn des Folgequartals - Verfassungsmäßigkeit bundesgesetzlicher Regelungen zur Fortbildungspflicht - Verwaltungsverfahren - Hinweispflicht entsprechend der von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung erlassenen "Regelung des Fortbildungsnachweises gemäß § 95d Abs 6 SGB V" - Information über Beginn des Quartals der Honorarkürzung ausreichend - Verfahrens- oder Formfehler iRd § 42 SGB 10)


Leitsatz

1. Wenn ein Vertragsarzt den Nachweis über die fachliche Fortbildung erst nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums vorlegt, hat dies keine Honorarkürzung zur Folge, wenn der Nachweis noch vor Beginn des darauffolgenden Quartals nachgeholt wird.

2. Zur Verfassungsmäßigkeit bundesgesetzlicher Regelungen zur Fortbildungspflicht von Vertragsärzten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 25. September 2013 aufgehoben. Der Honorarbescheid vom 17. Dezember 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2010 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Honorar für das Quartal III/2009 ohne eine Kürzung wegen Verletzung der Pflicht zur fachlichen Fortbildung zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um eine Kürzung des Honorars für das Quartal III/2009 wegen einer Verletzung der Pflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d [X.].

2

Die Klägerin ist seit dem [X.] zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Mit [X.] vom 17.12.2009 kürzte die beklagte [X.] ([X.]) das Honorar der Klägerin für das Quartal III/2009 mit der Begründung um 10 % (8024,85 Euro), dass diese ihre Pflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d [X.] verletzt habe. Die Frist von fünf Jahren, innerhalb der die Klägerin die Fortbildungsnachweise einzureichen habe, sei am [X.] abgelaufen. Die Klägerin habe ihre Fortbildungsnachweise jedoch erst am [X.] vorgelegt.

3

Widerspruch und Klage der Klägerin waren ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom [X.]; Urteil des [X.] vom 25.9.2013). Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt: Die Klägerin habe ihre Fortbildungsnachweise unstreitig nicht bis zum Ablauf der Frist von fünf Jahren am [X.], sondern erst am [X.] bei der [X.] eingereicht. Infolge der Versäumung der Frist sei die Beklagte verpflichtet gewesen, das Honorar der Klägerin zu kürzen. Dem stehe auch nicht die Besonderheit entgegen, dass das sanktionsbegründende Ereignis (Nichteinreichung der Fortbildungsnachweise zum Stichtag) und die Sanktion selbst (Honorarkürzung) nicht wie im Regelfall quartalsanschließend vorlägen, sondern dass eine Sanktionierung bereits in dem Quartal der Fristüberschreitung erfolge. Entgegen der Auffassung der Klägerin beginne die Kürzung nicht erst im [X.] und die Kürzung entfalle auch nicht deshalb, weil die Fortbildungsnachweise bereits vor Beginn des [X.]s eingereicht worden seien. Eine solche Auslegung wäre mit dem gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Der Umstand, dass die Frist bei der Klägerin nicht zum Quartalsende ablaufe, könne nicht dazu führen, dass die Nachweise auch noch nach Ablauf der Frist nachgereicht werden könnten, ohne dass eine Sanktion erfolge. Dies würde eine unverhältnismäßige Privilegierung gegenüber den anderen Vertragszahnärzten darstellen, die Sinn und Zweck der Regelung widerspreche. Eine Verschiebung und damit Verlängerung der Einreichungsfrist an das Ende des [X.] stünde den Qualitätssicherungszwecken, die strikt an den [X.] anknüpften, entgegen. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie von der [X.] nicht ausdrücklich und individuell auf die Folgen der Versäumung der Frist zur Erbringung der Fortbildungsnachweise hingewiesen worden sei. Die Beklagte habe mehrfach mittels Rundbriefen und einer für Vertragszahnärzte herausgegebenen Zeitschrift auf die Nachweispflicht hingewiesen. Eines persönlichen Hinweises bedürfe es unter diesen Umständen nicht. Die Klägerin sei gehalten, sich aus diesen Informationsquellen, die ihr ohnehin persönlich übersandt worden seien, zu unterrichten. Soweit eine persönliche Hinweispflicht aufgrund der Richtlinien nach § 95d Abs 6 [X.] bestehe, würde selbst deren Nichtbeachtung nicht zu einer Rechtswidrigkeit der [X.]e führen. Den genannten Richtlinien komme weder nach dem Gesetz noch nach anderen Vorschriften Außenwirkung zu. Da diese einseitig von der [X.] ([X.]) erlassen worden seien, handele es sich um keine vertraglichen Bestimmungen und nicht um besondere Richtlinien iS des § 81 Abs 3 Nr 2 [X.], sondern lediglich um verfahrensausfüllende und norminterpretierende Verwaltungsvorschriften.

4

Dagegen hat sich die Klägerin mit der vom [X.] zugelassenen Sprungrevision gewandt und zur Begründung vorgetragen: Nach der gesetzlichen Regelung des § 95d Abs 3 Satz 4 [X.] aF (heute: Satz 3) habe die Kürzung erst in dem Quartal zu erfolgen, das auf den [X.] folge. Das wäre hier das Quartal IV/2009 und nicht das Quartal III/2009 gewesen. Da die Fortbildungsnachweise noch vor Beginn des [X.] erbracht worden seien, habe eine Honorarkürzung zu unterbleiben. Entgegen der Auffassung des [X.] widerspreche diese Auffassung nicht dem gesetzgeberischen Willen. Die Auslegung durch das [X.] stehe im Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes. Es handele sich um die analoge Anwendung der Vorschrift auf einen von ihr nicht erfassten Sachverhalt und somit um einen Verstoß gegen das für die Rechtfertigung hoheitlicher Eingriffe geltende Analogieverbot.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 25.9.2013 aufzuheben, den Bescheid der [X.] vom 17.12.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom [X.] zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Honorar für das Quartal III/2009 ohne eine Kürzung wegen Verletzung der Pflicht zur fachlichen Fortbildung zu gewähren.

6

Der Bevollmächtigte der [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin habe die Frist zur Einreichung der Fortbildungsnachweise, die am [X.] ausgelaufen sei, unstreitig überschritten. Eine Auslegung der gesetzlichen Regelung, die dazu führen würde, dass die Fristüberschreitung sanktionslos bleiben würde, widerspreche dem Wortlaut der Vorschrift. Wesentlicher Inhalt des § 95d Abs 3 Satz 4 [X.] aF sei, dass in den Fällen, in denen ein Vertragszahnarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig erbringe, die [X.] verpflichtet sei, das an den Vertragsarzt zu zahlende Honorar zu kürzen. Erst daran anschließend werde im zweiten Halbsatz Art und Weise der Kürzung geregelt. Die Revisionsklägerin glaube aus der Regelung, die lediglich Art und Weise der Kürzung beschreibe, schlussfolgern zu können, dass eine Honorarkürzung bei ihr gänzlich entfalle. Dabei stelle sich die Frage, welches Quartal tatsächlich das auf den [X.] folgende Quartal sei. In Fällen, in denen der [X.] am 30.6.2009 ablaufe, sei unstreitig das 3. Quartal das auf den [X.] folgende. Ende jedoch der [X.] wie vorliegend mitten in einem Quartal, müsse die Kürzung des Honorars bereits in diesem Quartal erfolgen, damit die Vorschrift nicht leerliefe.

Entscheidungsgründe

8

Die Sprungrevision der [X.]lägerin gegen das Urteil des [X.] ist zulässig und auch begründet. Der der [X.]lägerin für das Quartal III/2009 erteilte [X.] ist rechtswidrig, soweit eine [X.] wegen Verletzung der Pflicht zum Nachweis der fachlichen Fortbildung verfügt worden ist.

9

1. Gemäß § 95d [X.] 1 Satz 1 [X.]B V ist der Vertragsarzt verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Diese Regelung gilt nach § 72 [X.] 1 Satz 2 [X.]B V entsprechend für Zahnärzte. Danach hat ein Vertragszahnarzt alle fünf Jahre gegenüber der [X.] den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden [X.] seiner Fortbildungspflicht nach [X.] 1 nachgekommen ist; für die [X.] der Zulassung ist die Frist unterbrochen ([X.] 3 Satz 1). Nach [X.] 3 Satz 4 der Vorschrift (in der hier maßgebenden Fassung des [X.] der gesetzlichen [X.]rankenversicherung vom 14.11.2003; im Folgenden: aF; heute unverändert als Satz 3) ist die [X.](Z)[X.] verpflichtet, das an den Vertrags(zahn)arzt zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den [X.] folgen, um [X.] und ab dem darauffolgenden Quartal um [X.] zu kürzen, wenn ein Vertrags(zahn)arzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig erbringt. Die [X.] endet gemäß § 95d [X.] 3 Satz 6 [X.]B V nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.

Den angemessenen Umfang der im [X.] notwendigen Fortbildung regeln gemäß § 95d [X.] 6 Satz 1 [X.]B V die [X.][X.]en im Einvernehmen mit den Arbeitsgemeinschaften der [X.]ammern auf [X.]ebene. Auf dieser Grundlage hat die [X.]assenzahnärztliche [X.]vereinigung ([X.]Z[X.]) festgelegt, dass der Vertragszahnarzt innerhalb des [X.]s 125 Fortbildungspunkte nachzuweisen hat (vgl [X.], [X.], 90).

2. § 95d [X.]B V verstößt nicht gegen kompetenzrechtliche Vorschriften des [X.] (so auch [X.]rauskopf in Wagner/[X.]nittel, Soziale [X.]ranken- und Pflegeversicherung, Stand Mai 2004, § 95d [X.]B V RdNr 4; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.]assenarztrecht, Stand August 2010, § 95d [X.]B V RdNr C 95d-2; im Ergebnis ebenso: [X.], Stand Oktober 2014, § 95d [X.]B V RdNr 4 f; kritisch dagegen [X.]lückmann in [X.]/[X.], [X.]B V, Stand Oktober 2007, [X.] § 95d [X.]B V Rd[X.]; Hencke in [X.], Handbuch der [X.]rankenversicherung, Stand Juli 2009, § 95d [X.]B V RdNr 1; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, § 95d Rd[X.]) und auch nicht gegen Grundrechte.

a) Die Fortbildungsverpflichtung ist mit dem Ziel der Sicherung der Qualität der ambulanten Behandlung der Versicherten eingeführt worden (vgl BT-Drucks 15/1525 [X.]). Hintergrund waren insbesondere die Ergebnisse des Gutachtens 2000/2001 des [X.] für die [X.]onzertierte Aktion im Gesundheitswesen (vgl [X.], Qualitätsentwicklung in Medizin und Pflege, BT-Drucks 14/5661 S 31 ff, 49 f). Danach waren im Interesse der Qualitätssicherung im Bereich der ärztlichen Versorgung Verbesserungen sowohl beim Angebot ärztlicher Fortbildungsmöglichkeiten als auch bei der Nachfrage erforderlich.

Die [X.]ompetenz des [X.]gesetzgebers, Qualifikationsanforderungen im [X.]B V zu normieren, folgt aus Art 74 [X.] 1 Nr 12 [X.]. Danach hat der [X.] für die gesamte Sozialversicherung und damit auch für die gesetzliche [X.]rankenversicherung einschließlich des [X.] (B[X.]E 100, 154 = [X.]-2500 § 87 [X.], Rd[X.]7; B[X.]E 82, 55, 59 = [X.]-2500 § 135 [X.]; B[X.]E 80, 256, 258 = [X.]-2500 § 73 [X.] f). Bei der Wahrnehmung seiner [X.]ompetenz nach Art 74 [X.] 1 Nr 12 [X.] kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die mit denen des landesrechtlich geregelten Berufsrechts nicht übereinstimmen (B[X.]E 100, 154 = [X.]-2500 § 87 [X.], Rd[X.]7; B[X.] [X.]-2500 § [X.] RdNr 37 mwN; vgl zuletzt B[X.]E 115, 235 = [X.]-2500 § 135 [X.], Rd[X.]8). Dass der [X.]gesetzgeber hier durch die Regelungen zur Fortbildungsverpflichtung im Rahmen seiner Zuständigkeit die für das ärztliche Berufsrecht bestehende [X.]ompetenz der Länder aushöhlen würde, ist nicht ersichtlich (vgl dazu [X.] 98, 265, 299 f, 303; zur Altenpflegeausbildung vgl [X.] 106, 62, 115 mwN).

Danach ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der [X.]gesetzgeber im Interesse der Sicherung der Qualität Anforderungen an die Fortbildung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte definiert. § 95d [X.]B V entspricht den dargestellten Anforderungen. Die Vorschrift regelt die Fortbildung der Ärzte keineswegs umfassend, sondern legt Mindestanforderungen allein bezogen auf die vertragsärztliche Versorgung fest. Anders als in anderen Bereichen des [X.] (zu Vereinbarungen der [X.] nach § 135 [X.] 2 [X.]B V vgl B[X.]E 82, 55, 59 = [X.]-2500 § 135 [X.]; B[X.] [X.]-2500 § 135 [X.] S 87; zur Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in einen haus- und einen fachärztlichen Versorgungsbereich vgl B[X.]E 80, 256, 259 = [X.]-2500 § 73 [X.]) knüpft der Gesetzgeber in § 95d [X.]B V zwar nicht unmittelbar an landesrechtlich geregelte berufsrechtliche Vorgaben an. Grund dafür ist jedoch, dass im Gegensatz zum Bereich der ärztlichen Weiterbildung im Bereich der Fortbildung bei der Einführung des § 95d [X.]B V keine vergleichbar ausdifferenzierten, in der Grundstruktur einander entsprechenden, verbindlichen Regelungen auf [X.] der [X.]länder existierten, an die der [X.]gesetzgeber hätte anknüpfen können (zur Entwicklung bei den [X.] in den Ländern vgl Gutachten 2000/2001 des [X.] für die [X.]onzertierte Aktion im Gesundheitswesen, aaO, [X.]). Im Übrigen stellt § 95d [X.]B V eine Verbindung zu den landesrechtlichen Bestimmungen bezogen auf die Fortbildungsinhalte her, indem der Nachweis über die Fortbildung gemäß § 95d [X.] 2 Satz 1 [X.]B V ua durch [X.] der [X.]ammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychologischen Psychotherapeuten erbracht werden kann. Die [X.](Z)[X.] regelt dagegen gemäß § 95d [X.] 6 Satz 1 [X.]B V im Einvernehmen mit der [X.](zahn)[X.] den Umfang der innerhalb des [X.]s notwendigen Fortbildung. Auch Regelungen auf [X.]ebene, die nicht nur den Umfang, sondern auch Inhalte der Fortbildung zum Gegenstand haben (vgl § 95d [X.] 2 Satz 2 [X.]B V) verstoßen nicht gegen die [X.]ompetenzordnung des [X.] (vgl dagegen: [X.], Stand Oktober 2014, § 95d [X.]B V RdNr 4 f; [X.]rauskopf in Wagner/[X.]nittel, Soziale [X.]ranken- und Pflegeversicherung, Stand Mai 2004, § 95d [X.]B V RdNr 4; vgl auch BT-Drucks 15/1525 [X.], zu [X.] 2). Die für die vertragsärztliche Versorgung maßgebenden Qualitätsstandards können ohne jede Berücksichtigung auch der Fortbildungsinhalte nicht sachgerecht definiert werden (zur Altenpflegeausbildung vgl [X.] 106, 62, 131).

b) Die Pflicht zum Nachweis der fachlichen Fortbildung und die in § 95d [X.] 3 [X.]B V vorgesehenen [X.]en für den Fall der Verletzung dieser Pflicht stehen auch mit der Berufsfreiheit aus Art 12 [X.] 1 [X.] im Einklang. Die Anforderungen, die § 95d [X.]B V an den regelmäßigen Nachweis der Fortbildung stellt, und die Folgen einer Verletzung der Nachweispflicht in Gestalt von [X.]en betreffen nicht die stärker geschützte Freiheit der Berufswahl, sondern lediglich die Freiheit der Berufsausübung. Aber auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass fortdauernde Verstöße gegen die Pflicht zum Nachweis über die Fortbildung die Entziehung der Zulassung zur Folge haben können, die wiederum in ihrer Wirkung einer Beschränkung der Berufswahl nahekommt (vgl B[X.]E 103, 243 = [X.]-2500 § 95b [X.], RdNr 70 mwN), entspricht die Vorschrift den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art 12 [X.] 1 [X.] darf durch Gesetz eingeschränkt werden. Dabei kann der Gesetzgeber die Ausgestaltung nicht statusrelevanter Regelungen dem untergesetzlichen Normgeber in weitem Umfang überlassen. Nur bei statusrelevanten Berufsausübungsregelungen ist der Gesetzgeber verpflichtet, die für die Grundrechtsbeschränkung wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und die Schrankenbestimmung nicht anderen Stellen zu überlassen (B[X.]E 82, 55, 59 f = [X.]-2500 § 135 [X.]). Dem entspricht die Regelung zur Fortbildungspflicht nach § 95d [X.]B V. Die Voraussetzungen, unter denen Sanktionen von der [X.] bis hin zum Antrag auf Zulassungsentziehung zu erfolgen haben, werden im Einzelnen gesetzlich geregelt. Bezogen auf [X.] und -inhalte werden in § 95d [X.] 1 [X.]B V allgemeine Vorgaben formuliert. Danach ist der Vertragsarzt verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein. Auf dieser Grundlage wird lediglich die nähere Ausgestaltung den [X.]ammern, deren Arbeitsgemeinschaften auf [X.]ebene und der [X.](Z)[X.] übertragen. Dies ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil insbesondere die zu fordernden Fortbildungsinhalte aufgrund der Entwicklung in der Medizin und der sich verändernden Anforderungen einem dauernden Wandel unterliegen, auf den der Gesetzgeber nicht ausreichend flexibel und zeitnah reagieren könnte. Zudem trägt der [X.]gesetzgeber mit der Anknüpfung an die auf [X.] der Länder getroffenen Regelungen der Beschränkung seiner Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Berufsrechts Rechnung (vgl oben 2. a).

Soweit die Pflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d [X.]B V die Berufsausübungsfreiheit betrifft, ist der Eingriff in Art 12 [X.] 1 [X.] durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl B[X.]E 82, 55, 60 f = [X.]-2500 § 135 [X.]; B[X.]E 100, 154 = [X.]-2500 § 87 [X.], RdNr 37; B[X.] [X.]-2500 § 135 [X.] S 77). Solche Gründe liegen vor, weil die Fortbildungsnachweispflicht der Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung dient. Aber auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Regelung wegen der Entziehung der Zulassung, die gemäß § 95d [X.] 3 Satz 7 [X.]B V (aF; heute: Satz 6) im Falle fortdauernder Verletzung der Fortbildungsnachweispflicht von der [X.](Z)[X.] beantragt werden soll, in ihren Auswirkungen einer Beschränkung der Berufswahlfreiheit nahekommt, ist der Eingriff gerechtfertigt, weil mit der Sicherung der Qualität der ärztlichen Berufstätigkeit Allgemeininteressen Rechnung getragen wird, die so schwer wiegen, dass diese Vorrang vor der ungehinderten beruflichen Entfaltung der betroffenen Ärzte verdienen (zu diesen Anforderungen vgl [X.] 61, 291, 311; [X.] 77, 84, 106; B[X.]E 73, 223, 226 = [X.]-5520 § 25 [X.]; B[X.]E 103, 243 = [X.]-2500 § 95b [X.], RdNr 70).

Nach den Ergebnissen des Gutachtens 2000/2001 des [X.] für die [X.]onzertierte Aktion im Gesundheitswesen ([X.], Qualitätsentwicklung in Medizin und Pflege, BT-Drucks 14/5661 S 31 ff, 49 f), auf die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich Bezug genommen wird (vgl BT-Drucks 15/1525 [X.]) bestanden zum damaligen Zeitpunkt erhebliche Defizite im Bereich der ärztlichen Fortbildung, obwohl eine entsprechende berufsrechtliche Verpflichtung zur Fortbildung bereits existierte (vgl § 4 Musterberufsordnung). Bezogen auf spezifisch vertragsärztliche Bereiche waren zudem die kassenärztlichen Vereinigungen bereits seit der Anfügung des § 368m [X.] 5 RVO (entsprechend dem heute geltenden § 81 [X.] 4 [X.]B V) durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des [X.]assenarztrechts vom 28.12.1976 ([X.] 3871) verpflichtet, in ihren Satzungen Regelungen für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht vorzusehen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl [X.]erfG Beschluss vom 10.9.1979 - 1 BvR 1207/77 - [X.]/78). Über die auf Grundlage der berufsrechtlichen Regelungen geschaffenen Fortbildungszertifizierungsmodelle der [X.], die "als Würdigung und immaterieller Anreiz für Fortbildungsbemühungen der Mitglieder auf freiwilliger Basis angelegt" waren (Gutachten 2000/2001 des [X.] für die [X.]onzertierte Aktion im Gesundheitswesen, [X.], Qualitätsentwicklung in Medizin und Pflege, BT-Drucks 14/5661 [X.]) konnten ausreichende Fortbildungsaktivitäten nicht erreicht werden. Dies führte den Sachverständigenrat zu dem Ergebnis, dass weitere Anstrengungen zur Optimierung der ärztlichen Fortbildung unerlässlich seien, um dem Fortbildungsbedarf der Ärzte verschiedenster Qualifikationen und den veränderten Anforderungen im Gesundheitswesen gerecht zu werden (aaO, [X.]). Dieser Bewertung des [X.] durfte sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner [X.] und seines Gestaltungsspielraums (vgl B[X.]E 73, 223, 226 f = [X.]-5520 § 25 [X.] f; B[X.]E 82, 55, 60 f = [X.]-2500 § 135 [X.] mwN) anschließen.

Auf die aus einer unzureichenden ärztlichen Fortbildung resultierenden Gefahren für die qualifizierte gesundheitliche Versorgung der Versicherten hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise reagiert, indem er sanktionsbewehrte Nachweispflichten über die Fortbildung eingeführt hat. Die Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung im Interesse des Gesundheitsschutzes ist als Gemeinwohlbelang von erheblichem Gewicht (B[X.]E 100, 154 = [X.]-2500 § 87 [X.], RdNr 37 mwN). Die Sanktionen, die § 95d [X.] 3 [X.]B V für den Fall der Verletzung der Fortbildungsnachweispflicht vorsieht, sind zur Durchsetzung der Fortbildungspflicht geeignet und nach den Erfahrungen der Vergangenheit erforderlich. Die Durchsetzung der Fortbildungspflicht über eine Verknüpfung mit der Höhe der Honoraransprüche wäre außerhalb des Bereichs der vertragsärztlichen Versorgung im Übrigen nicht in gleicher Weise umsetzbar. Es besteht auch kein Anlass zu Zweifeln an der Verhältnismäßigkeit der Regelung im engeren Sinne. Die Belastungen, die für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten mit der Erfüllung der Fortbildungspflicht verbunden sind, sind nicht unzumutbar, und die [X.] in Höhe von 10 %, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, steht keineswegs außer Verhältnis zur Bedeutung der sanktionierten Pflichtverletzung. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Interesse der praktischen Umsetzbarkeit der Regelung nicht die tatsächliche Durchführung der Fortbildung genügen lässt, sondern deren Nachweis fordert. Die mit der Pflicht zum Nachweis verbundenen zusätzlichen Belastungen der Ärzte sind verhältnismäßig gering.

3. Indes sind die Voraussetzungen, unter denen nach § 95d [X.]B V eine [X.] wegen Verletzung der Pflicht zum Nachweis über die Fortbildung festzusetzen ist, nicht erfüllt. Die Beklagte hat gegenüber der [X.]lägerin zu Unrecht eine [X.] vorgenommen.

a) Für die [X.]lägerin, die seit dem [X.] ohne Unterbrechung durch Zeiträume des Ruhens zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war, endete die Frist zum Nachweis ihrer Fortbildungspflicht am 31.7.2009. Die entsprechenden Nachweise im Umfang von 125 Fortbildungspunkten sind jedoch erst am [X.] bei der Beklagten eingegangen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die Frist von fünf Jahren zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung hat die [X.]lägerin damit versäumt. Dem kann die [X.]lägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie die erforderlichen Fortbildungen innerhalb der Frist absolviert und nur den Nachweis verspätet vorgelegt habe. Ausschlaggebend ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 95d [X.] 3 Satz 1 [X.]B V der rechtzeitige Nachweis (so [X.] auch [X.] Düsseldorf Urteil vom [X.] [X.]A 476/11 - Juris Rd[X.]2; [X.] Marburg Urteil vom 7.12.2011 - [X.] [X.]A 854/10 - [X.] 2012, 366, Juris Rd[X.]3). Den erforderlichen Nachweis hat die [X.]lägerin nicht innerhalb des genannten [X.]s erbracht.

b) Gleichwohl liegen die Voraussetzungen einer [X.] wegen Verletzung der Fortbildungspflicht nicht vor. Anders als die Frist von fünf Jahren, innerhalb der der Fortbildungsnachweis zu erbringen ist und deren erstmaliger Lauf taggenau von der Erteilung der Zulassung an zu berechnen ist, knüpft das Gesetz die [X.] an den Beginn des folgenden Quartals. Da die Zulassung dem Vertrags(zahn)arzt üblicherweise zum Beginn eines Quartals erteilt wird, hat dies für den Regelfall zur Folge, dass der genannte [X.] am letzten Tag eines Quartals abläuft, sodass das [X.], in dem die [X.]ürzung durchzuführen ist, am darauffolgenden Tag beginnt. Dies wird auch von der Beklagten so gesehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält das Gesetz keine davon abweichende Regelung für den Fall, dass der genannte [X.] nicht am letzten Tag eines Quartals endet, sondern zu einem anderen Zeitpunkt im laufenden Quartal. Vielmehr beginnt die [X.] nach dem eindeutigen Wortlaut von § 95d [X.] 3 Satz 4 [X.]B V aF generell in dem Quartal, das auf den Ablauf des [X.]s folgt. Bezogen auf die vorliegende Fallgestaltung, in der der [X.] am 31.7.2009 und damit im Quartal III/2009 abgelaufen ist, beginnt die [X.] demzufolge mit dem Beginn des [X.]/2009.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieses Ergebnis auch nicht mit Blick auf die Folgen, die sich unter Berücksichtigung des § 95d [X.] 3 Satz 6 [X.]B V (in der hier maßgebenden Fassung des [X.] vom 14.11.2003, [X.] 2190; heute unverändert als Satz 5) ergeben, zu korrigieren. Nach dieser Vorschrift endet die [X.] nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Wenn der vollständige Fortbildungsnachweis - wie hier - bereits erbracht wird, bevor das [X.] begonnen hat, endet die [X.] folglich noch bevor sie begonnen hat. Im Ergebnis hat in dieser besonderen [X.]onstellation also keine [X.] zu erfolgen, obwohl die Frist von fünf Jahren zur Vorlage des [X.] überschritten worden ist (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.]B V, 2. Aufl 2012, § 95d RdNr 40). Allein der Umstand, dass damit eine Pflichtverletzung ohne Sanktion bleibt, kann nicht dazu führen, dass die Regelung abweichend von ihrem Wortlaut auszulegen wäre. Vielmehr ist hinzunehmen, dass § 95d [X.]B V eine Sanktionierung nicht ausnahmslos für jeden Fall der Verletzung der Pflicht zum Nachweis der Fortbildung vorsieht.

d) Gegen eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung spricht auch, dass es sich bei der [X.] nicht nur um einen pauschalen [X.]chlag für die schlechtere Qualität der ärztlichen Leistung handelt, sondern dass ihr darüber hinaus eine ähnliche Funktion wie einem Disziplinarverfahren zukommen soll (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drucks 15/1525 [X.]). Der Vertragsarzt soll nachdrücklich zur Einhaltung seiner Fortbildungsverpflichtung angehalten werden. Disziplinarverfahren unterliegen dem strengen Gesetzesvorbehalt des Art 103 [X.] 2 [X.] (vgl [X.]erfG Beschluss vom 22.3.2011 - 2 BvR 983/09 = [X.], 449, Juris RdNr 11; [X.] 26, 186, 203 f; [X.] 45, 346, 351; [X.]erwGE 93, 269, 273 f). In Anwendung des aus Art 103 [X.] 2 [X.] abzuleitenden Bestimmtheitsgebots verlangt das [X.]erfG, dass Tragweite und Anwendungsbereich des Tatbestandes für den Betroffenen klar erkennbar sein und sich zumindest durch Auslegung ermitteln lassen müssen. Damit soll zum einen der [X.] vorhersehen können, welches Verhalten mit einer Sanktion bedroht ist und zum anderen soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber über die Erfüllung des Tatbestandes entscheidet: Würde die Entscheidung über die Sanktionierung eines Verhaltens aufgrund unklarer und unbestimmter gesetzlicher Regelungen der letztlich zu Auslegung berufenen rechtsprechenden Gewalt übertragen, so wäre dies unvereinbar mit dem Prinzip des [X.], dass die Entscheidung über die Beschränkung von Grundrechten oder über die Voraussetzung einer Beschränkung dem Gesetzgeber und nicht anderen staatlichen Gewalten obliegt (vgl [X.]erfG Beschluss vom [X.] - 1 BvR 299/13 = NJW 2014, 1431, Juris Rd[X.] mwN). Auf Ordnungsgeldtatbestände mit einem Doppelcharakter wendet das [X.]erfG Art 103 [X.] 2 [X.] jedenfalls in Fällen an, in denen der sanktionierende Zweck der Bestimmung maßgebend ist (vgl [X.]erfG Beschluss vom [X.], aaO, Juris RdNr 13 mwN). Der [X.] braucht nicht abschließend darüber zu entscheiden, wie diese Rechtsprechung auf die Regelung zur Fortbildungspflicht nach § 95d [X.]B V zu übertragen ist. Jedenfalls spricht auch der teilweise sanktionierende Charakter der Regelung gegen eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich sicherstellen möchte, dass eine Verletzung der Pflicht zum rechtzeitigen Nachweis der Fortbildungsverpflichtung in jedem Fall und selbst dann sanktioniert wird, wenn dieser Nachweis noch vor Beginn des [X.]s nachgeholt wird, dann obliegt es ihm, die Regelung des § 95d [X.]B V entsprechend zu ändern.

e) Im Übrigen könnte die Beklagte dem von ihr hervorgehobenen Ziel der Gleichbehandlung von Fällen, in denen der [X.] im laufenden Quartal endet, mit Fällen, in denen dieser Zeitraum zum Quartalsende abläuft, auch durch die für erforderlich gehaltene erweiternde Auslegung nicht näherkommen. Wenn die Vorschrift mit der Beklagten dahin auszulegen wäre, dass bei einem Ablauf des [X.]s vor dem Quartalsende auch das laufende Quartal in die [X.]ürzung einzubeziehen ist, hätte dies [X.] im Falle eines Fristablaufs eine Woche vor Quartalsende und einer Versäumung der Frist zur Vorlage der Nachweise um mehr als eine Woche zur Folge, dass eine [X.] nicht nur in einem sondern in zwei Quartalen (im Quartal des Fristablaufs und in dem darauffolgenden Quartal) vorzunehmen wäre, während im Falle des üblichen Ablaufs der Frist zum Quartalsende eine [X.] nur für ein Quartal vorzunehmen wäre, selbst wenn die Fortbildungsnachweise bis zu drei Monate zu spät vorgelegt würden. Auch die von der Beklagten für erforderlich gehaltene erweiternde Auslegung der Vorschrift würde also die von ihr angestrebte Gleichbehandlung nicht gewährleisten.

Letztlich sind auf der Grundlage des geltenden Rechts Friktionen auch nicht zu vermeiden, die dadurch verursacht werden, dass einerseits der [X.] für die Vorlage der Fortbildungsnachweise taggenau abläuft und dass andererseits wegen der [X.] an das Quartal angeknüpft wird. Die Anknüpfung der [X.] an das Quartal erscheint auch sinnvoll, weil das Honorar im Bereich des [X.] üblicherweise quartalsweise abgerechnet wird. Die Berechnung von [X.]en für Teile von Quartalen wäre deshalb jedenfalls aufwändig und vermutlich auch konfliktträchtig. Ob diese Nachteile in [X.]auf genommen werden sollen, um in allen Fallgestaltungen ein Einsetzen der Sanktion genau nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu gewährleisten, kann nur der Gesetzgeber entscheiden. Eine Harmonisierung des Ablaufs der Frist zur Vorlage der Fortbildungsnachweise und des Beginns der Sanktion könnte im Übrigen auch erreicht werden, indem geregelt wird, dass der [X.] nicht taggenau, sondern erst zum Ende des jeweiligen Quartals abläuft. Solange eine solche Harmonisierung durch den Gesetzgeber nicht vorgenommen wird, ist in [X.]auf zu nehmen, dass verhältnismäßig geringe Versäumnisse des Arztes in bestimmten [X.]onstellationen sanktionslos bleiben.

4. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die [X.]lägerin nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise auf den bevorstehenden Ablauf der Frist zur Vorlage der Fortbildungsnachweise hingewiesen hat. Zwar hat die Beklagte ihre Mitglieder in zahlreichen Rundschreiben auf die inzwischen ausgelaufene Übergangsregelung des § 95d [X.] 3 Satz 3 [X.]B V (idF des [X.]) hingewiesen, nach der Vertragsärzte, die am [X.] bereits zugelassen waren, den Nachweis erstmals zum [X.] zu erbringen haben. Auf die Situation der [X.]lägerin, die nach dem [X.] zugelassen worden ist, traf diese Information indes nicht zu. In einem Teil der Rundschreiben wird darüber hinaus allgemein ausgeführt, dass sich der Fristablauf für Zahnärzte, die ihre Zulassung nach dem [X.] erhalten haben, errechnet, indem "Sie auf ihr Zulassungsdatum fünf Jahre addieren". Grundsätzlich ist eine solche Information nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte jedem Vertragszahnarzt die Möglichkeit eingeräumt hat, seine Fortbildungsnachweise bereits vor dem Ablauf der Frist einzureichen und registrieren zu lassen (Rundbriefe der [X.] Sachsen-Anhalt 3/2005 S 4; 6/2006 S 8 f; 3/2007 Ziff 12). Eine ausreichende Information des Arztes über seinen Punktestand und den bevorstehenden Fristablauf ist damit gewährleistet, sodass er vor überraschenden [X.]en geschützt ist.

Allerdings hat die [X.]Z[X.] auf der Grundlage des § 95d [X.] 6 Satz 2 [X.]B V darüber hinausgehende Anforderungen an die Information der von der Fortbildungsnachweispflicht betroffenen Zahnärzte formuliert. Nach dieser Vorschrift regeln die [X.][X.]en das Verfahren des [X.] und der [X.]. Diese Ermächtigung umfasst die Möglichkeit, Anforderungen an die Hinweispflicht zu [X.] verbindlich festzulegen. Davon hat die [X.]Z[X.] mit den "Regelung des [X.] gemäß § 95d [X.] 6 [X.]B V" ([X.], [X.], 90) Gebrauch gemacht und unter der Zwischenüberschrift "Hinweispflicht der [X.]ZV" bestimmt, dass der Vertragszahnarzt bzw das medizinische Versorgungszentrum von der zuständigen [X.] mindestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen [X.]s zur Abgabe des erforderlichen [X.] aufzufordern ist, wobei auf die ansonsten vorzunehmenden [X.]en gemäß § 95d [X.] 3 [X.]B V hinzuweisen ist.

Entgegen der Auffassung des [X.] handelt es sich bei der von der [X.]Z[X.] erlassenen "Regelung des [X.] gemäß § 95d [X.] 6 [X.]B V" nicht um eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung. § 95d [X.] 6 Satz 2 [X.]B V ermächtigt die [X.](Z)[X.] ersichtlich nicht nur zum Erlass einer internen Regelung. Vielmehr wirken die zu erlassenden Verfahrensvorschriften notwendig auch gegenüber den Vertrags(zahn)ärzten, die im Falle des Verstoßes gegen die Fortbildungspflicht von [X.]en betroffen sind. Dass auf der Grundlage des § 95d [X.] 6 Satz 2 [X.]B V unmittelbar Rechte und Pflichten der Vertragsärzte geregelt werden, wird auch daran deutlich, dass die [X.](Z)[X.] gemäß § 95d [X.] 6 Satz 3 [X.]B V insbesondere festzulegen hat, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf des [X.]s Anspruch auf eine schriftliche Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben. Ferner hat die [X.](Z)[X.] gemäß § 95d [X.] 6 Satz 1 [X.]B V - im Einvernehmen mit der [X.](zahn)[X.] - den angemessenen Umfang der im [X.] notwendigen Fortbildung zu regeln. Auch damit werden zweifellos Regelungen mit Wirkung gegenüber den Vertragsärzten getroffen. Dies steht einer Einordnung der "Regelung des [X.] gemäß § 95d [X.] 6 [X.]B V" als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift entgegen (so auch der 12. [X.] des B[X.] zu der vergleichbaren Fragestellung bezogen auf die [X.] Selbstzahler: B[X.]E 113, 1 = [X.]-2500 § 240 [X.], RdNr 18 ff; aA bezogen auf die Regelungen der [X.](Z)[X.] nach § 95d [X.] 6 [X.]B V: [X.] in jurisP[X.]-[X.]B V, 2. Aufl 2012, § 95d RdNr 18; [X.] in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl 2014, § 95d [X.]B V RdNr 4 mwN; [X.] Marburg Gerichtsbescheid vom [X.] - [X.] [X.]A 902/10 - Juris RdNr 30).

Einer Verbindlichkeit der von der [X.](Z)[X.] nach § 95d [X.] 6 [X.]B V zu treffenden Regelungen steht auch nicht entgegen, dass die einzelnen Vertragsärzte keine Mitglieder der [X.](Z)[X.] sind. Eine Verpflichtung der [X.](Z)[X.], in ihrer Satzung zu bestimmen, dass die Regelungen der [X.](Z)[X.] nach § 95d [X.] 6 [X.]B V verbindlich sind, besteht nicht. § 81 [X.] 3 [X.] [X.]B V sieht eine entsprechende Verpflichtung der [X.](Z)[X.] allein für die Richtlinien nach § 75 [X.] 7, § 92 und § 137 [X.] 1 und 4 [X.]B V, nicht jedoch für die Regelungen nach § 95d [X.] 6 Satz 1 bis 3 [X.]B V vor. Ausreichend für die Geltung gegenüber den Vertragsärzten ist indes, dass § 95d [X.] 6 Satz 4 [X.]B V die Verbindlichkeit der von der [X.](Z)[X.] nach § 95d [X.] 6 Satz 1 bis 3 [X.]B V getroffenen Regelungen gegenüber den [X.](Z)[X.]en anordnet. Da die Vertragsärzte, auf die sich die Regelungen beziehen, gemäß § 77 [X.] 3 Satz 1, § 95 [X.] 3 Satz 1 [X.]B V Mitglieder der [X.](Z)[X.] sind und der [X.](Z)[X.] ohnehin kein Spielraum bei der Umsetzung zukommt, kann es für die Frage der Verbindlichkeit der "Regelung des [X.] gemäß § 95d [X.] 6 [X.]B V" gegenüber den einzelnen Ärzten nicht darauf ankommen, ob die [X.](Z)[X.] diese ausdrücklich zum Gegenstand ihrer Satzung macht.

Aufgrund der in § 95d [X.] 6 Satz 4 [X.]B V angeordneten Verbindlichkeit gegenüber der beklagten [X.] ist diese verpflichtet, die von der [X.]Z[X.] getroffene Regelung zur Hinweispflicht zu beachten. Dem entspricht die [X.] nicht bereits dadurch, dass sie die Vertragszahnärzte abstrakt über den erforderlichen Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht innerhalb von fünf Jahren informiert. Der Verpflichtung, den Vertragszahnarzt spätestens drei Monate vor Ablauf "des jeweiligen [X.]s" zur Abgabe des erforderlichen [X.] aufzufordern und ihn auf die ansonsten vorzunehmenden [X.]en hinzuweisen, wird die [X.] nur durch einen auf den einzelnen Arzt bezogenen Hinweis mit der Angabe des ihn betreffenden Fristablaufs gerecht. Einen solchen individuellen Hinweis hat die Beklagte der [X.]lägerin abweichend von den verbindlichen Vorgaben aus der "Regelung des [X.] gemäß § 95d [X.] 6 [X.]B V" nicht mindestens drei Monate vor Ablauf des [X.]s zum 31.7.2009 erteilt.

Anders als etwa Antragsfristen in Prüfvereinbarungen, die der [X.] in ständiger Rechtsprechung (vgl B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]9; B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.]6 Rd[X.]0) als bloße - einer effektiven Verfahrensdurchführung und einer Verfahrensbeschleunigung dienende - Ordnungsvorschriften bewertet, dient die in den "Regelung des [X.] gemäß § 95d [X.] 6 [X.]B V" verankerte Hinweispflicht erkennbar auch dem Schutz des Vertragsarztes. In Fällen, in denen sich [X.] Fragen zur Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Fortbildungsmaßnahmen stellen, gibt die rechtzeitige Information der [X.] dem Arzt eine letzte Gelegenheit, offene Fragen zu klären und ggf noch erforderliche Nachweise rechtzeitig vorzulegen, um die [X.] nach § 95d [X.] 3 Satz 4 [X.]B V aF zu vermeiden. Die Rechtmäßigkeit der [X.] ist deshalb von der Einhaltung der Hinweispflicht durch die [X.](Z)[X.] nach der "Regelung des [X.] gemäß § 95d [X.] 6 [X.]B V" abhängig.

In diesem Zusammenhang stellt der [X.] klar, dass ein Hinweis im Sinne der "Regelung des [X.] gemäß § 95d [X.] 6 [X.]B V" zwar im Grundsatz die Angabe des konkreten Datums voraussetzt, zu dem der [X.] nach § 95d [X.] 3 Satz 1 und 2 [X.]B V abläuft. Die [X.](Z)[X.] kann der Hinweispflicht jedoch auch entsprechen, indem sie den Vertrags(zahn)arzt über den Beginn des Quartals informiert, in dem die [X.] vorzunehmen ist, wenn die erforderlichen Nachweise bis dahin noch nicht vorliegen. Ein - ggf abweichendes - Datum des Ablaufs des [X.]s muss die [X.](Z)[X.] nicht zusätzlich angeben, weil dieses für den Arzt im Zusammenhang mit der [X.] nach § 95d [X.] 3 Satz 4 [X.]B V aF aus den oben dargelegten Gründen keine praktische Bedeutung hat. Bezogen auf den vorliegenden Fall hätte also ein Hinweis an die [X.]lägerin, nach der sie die erforderlichen Nachweise spätestens bis zum [X.] (Ablauf des [X.]) vorzulegen hat, den Anforderungen der "Regelung des [X.] gemäß § 95d [X.] 6 [X.]B V" entsprochen, auch wenn der Ablauf des [X.]s am 31.7.2009 keine Erwähnung findet. Dieser Hinweis hätte der [X.]lägerin spätestens bis zum Ablauf des 2. Quartals ([X.]) erteilt werden müssen. Einen den genannten Anforderungen entsprechenden Hinweis hat die Beklagte der [X.]lägerin jedoch nicht erteilt. Auch deshalb ist der angefochtene Bescheid über die [X.] rechtswidrig.

Auf die Frage, ob § 42 [X.]B X der Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte aufgrund eines Verfahrens- oder Formfehlers entgegenstünde, kommt es für die vorliegende Entscheidung im Ergebnis nicht an, weil der angefochtene Bescheid auch aus materiellen Gründen (oben 3.) rechtswidrig ist. Der [X.] kann deshalb dahingestellt lassen, ob es sich bei der Verletzung der in den "Regelung des [X.] gemäß § 95d [X.] 6 [X.]B V" verankerten Hinweispflicht überhaupt um einen Verfahrens- oder Formfehler handelt, der nach § 42 [X.]B X unbeachtlich sein kann, oder ob die rechtzeitige Erteilung des Hinweises nicht vielmehr materielle Voraussetzung der [X.] nach § 95d [X.] 3 Satz 4 [X.]B V aF ist. Jedenfalls kann der Verfahrens- oder Formfehler nach § 42 Satz 1 [X.]B X nur unbeachtlich sein, wenn offensichtlich ist, dass dieser die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Gedacht ist dabei erkennbar an Fallgestaltungen, in denen die Verwaltung bei gleicher Sachlage ohne den Verfahrens- oder Formfehler offensichtlich zu keiner anderen Entscheidung hätte kommen können (vgl Schütze in von [X.]/Schütze, [X.]B X, 8. Aufl 2014, § 42 RdNr 11 ff). Diese Voraussetzung wäre hier insofern erfüllt, als ein Ermessensspielraum der Beklagten nicht bestand. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Erfüllung der Hinweispflicht durch die Beklagte Einfluss auf den Zeitpunkt der Vorlage der erforderlichen Nachweise durch den Zahnarzt gehabt hätte (vgl L[X.] Niedersachsen-Bremen Urteil vom 12.11.2014 - L 11 [X.]A 106/12 - Juris). Auch wenn also bei gleicher Sachlage keine andere Entscheidung hätte ergehen können, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zur [X.] verpflichtende Sachlage bei Erfüllung der Hinweispflicht nicht eingetreten wäre. Darin besteht auch gerade der erkennbare Sinn der Hinweispflicht der [X.]. Es spricht daher jedenfalls viel dafür, dass § 42 [X.]B X einer Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts allenfalls dann entgegenstehen kann, wenn der ([X.] die Fortbildungsnachweispflicht auch bei Erteilung des gebotenen Hinweises offensichtlich nicht hätte erfüllen können oder wollen.

5. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a [X.] 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die unterliegende Beklagte die [X.]osten des [X.]lage- und des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 154 [X.] 1 VwGO).

Meta

B 6 KA 19/14 R

11.02.2015

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Magdeburg, 25. September 2013, Az: S 13 KA 109/10, Urteil

§ 95d Abs 1 S 1 SGB 5, § 95d Abs 2 S 1 SGB 5, § 95d Abs 2 S 2 SGB 5, § 95d Abs 3 S 1 SGB 5, § 95d Abs 3 S 3 SGB 5 vom 14.11.2003, § 95d Abs 3 S 3 SGB 5 vom 22.12.2011, § 95d Abs 3 S 4 SGB 5 vom 14.11.2003, § 95d Abs 3 S 5 SGB 5 vom 22.12.2011, § 95d Abs 3 S 6 SGB 5 vom 14.11.2003, § 95d Abs 3 S 6 SGB 5 vom 22.12.2011, § 95d Abs 3 S 7 SGB 5 vom 14.11.2003, § 95d Abs 6 S 1 SGB 5, § 95d Abs 6 S 2 SGB 5, § 95d Abs 6 S 3 SGB 5, § 95d Abs 6 S 4 SGB 5, § 81 Abs 4 SGB 5, § 42 S 1 SGB 10, § 268m Abs 5 RVO vom 28.12.1976, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 4 ÄMBerufsO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.02.2015, Az. B 6 KA 19/14 R (REWIS RS 2015, 15655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15655

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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